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Sitzungsprotokoll - Stadtgemeinde Gföhl

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Der Gemeinderat hat am 14.12.2010 beschlossen, für die oben genannten Gebühren jährlich eine<br />

Indexanpassung jeweils ab 1.1. des neuen Haushaltsjahres durchzuführen. Als Maß für die Berechnung<br />

der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte VPI 2005<br />

Verbraucherpreisindex 2005, Basis 2005 = 100 oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Grundlage<br />

für den am 14.12.2010 festgelegten Tarif gilt die für den Monat September 2010 errechnete Indexzahl<br />

(109,8). Die Indexanpassung erfolgtjährlich durch Erlassung einer entsprechenden Verordnung.<br />

Stadtrat am 06.12.2011:<br />

Antrag von Vbgm. Ludmilla Etzenberger:<br />

Der Gemeinderat der <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Gföhl</strong> beschließt in seiner Sitzung am 13.12.2011 folgende Verordnung:<br />

Verordnung<br />

über die Einhebung von Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren<br />

Der Gemeinderat beschließt am 13.12.2011 auf Grund der Ermächtigung durch § 5 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes<br />

1978, LGBI. 6930-1 i.dzt.F. die Erhebung von Wasserversorgungsabgaben<br />

(Wasseranschlussabgabe, Ergänzungsabgabe und Sonderabgabe) und Wassergebühren (Bereitstellungsgebühren<br />

und Wasserbezugsgebühren).<br />

Der Gemeinderat beschließt gemäߧ 12 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978, LGBI.<br />

6930-1 i.dzt.F. folgende<br />

WASSERABGABENORDNUNG<br />

für die öffentliche Gemeindewasserleitung der <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Gföhl</strong><br />

§ 1<br />

in der <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Gföhl</strong> werden in den Katastralgemeinden<br />

12010 Felling<br />

12012 <strong>Gföhl</strong><br />

12013 <strong>Gföhl</strong>eramt<br />

12017 Hohenstein<br />

12026 Litsch- u. Wurtenthaigraben<br />

12029 Obermeisling<br />

12030 Untermeisling<br />

12047 Seeb<br />

folgende Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren erhoben:<br />

a) Wasseranschlussabgaben<br />

b) Ergänzungsabgaben<br />

c) Sonderabgaben*<br />

d)VVasserbezugsgebühren<br />

e) Bereitstellungsgebühren<br />

§2<br />

Wasseranschlussabgabe<br />

(1) Der Einheitssatz zur Berechnung der Wasseranschlussabgabe für den Anschluss an die öffentliche<br />

Gemeindewasserleitung wird gemäß § 6 Abs. 5 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 mit<br />

€ 5,39 festgesetzt.<br />

(2) Gemäß § 6 Abs. 5 und 6 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 wird für die Ermittlung<br />

des Einheitssatzes eine Baukostensumme von € 6.736.322 und eine Gesamtlänge des Rohrnetzes<br />

von 50. 1 00 lfm zu Grunde gelegt.<br />

§3<br />

Vorauszahlungen*<br />

Der Prozentsatz für die Vorauszahlungen beträgt gemäß § 6a des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes<br />

1978 80 %jenes Betrages, der unter Zugrundelegung des in § 2 festgesetzten<br />

Einheitssatzes als Wasseranschlussabgabe zu entrichten ist. Für die Ermittlung des Einheitssatzes<br />

sind die im§ 2 angeführten Berechnungsgrundlagen maßgeblich.<br />

<strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Gföhl</strong>, A-3542 <strong>Gföhl</strong>, Hauptplatz 3, Telefon +43 (0)2716 I 6326-0, Fax +43 (0)2716 I 6326-26,<br />

E-Mail: gemeinde@gfoehl.gv.at, Homepage: www.gfoehl.gv.at UID-Nr. ATU16219401, DVR.Nr.: 0389846,Statistik Nr.: 31311<br />

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