Risiko Nadelstichverletzung - Öffentlicher Gesundheitsdienst
Risiko Nadelstichverletzung - Öffentlicher Gesundheitsdienst Risiko Nadelstichverletzung - Öffentlicher Gesundheitsdienst
REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART Risiko Nadelstichverletzung Leitfaden zum Umgang mit Nadelstichverletzungen und Einsatz von Nadelschutztechniken Im Auftrag des Ministeriums für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg
- Seite 3 und 4: REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART Risi
- Seite 5 und 6: Inhaltsverzeichnis Grußworte 5 1.
- Seite 7 und 8: Risiko Nadelstichverletzung - Gruß
- Seite 9 und 10: Risiko Nadelstichverletzung - Gruß
- Seite 11 und 12: Risiko Nadelstichverletzung - Einle
- Seite 13 und 14: Risiko Nadelstichverletzung - Geltu
- Seite 15 und 16: Risiko Nadelstichverletzung - Geset
- Seite 17 und 18: Risiko Nadelstichverletzung - Maßn
- Seite 19 und 20: Risiko Nadelstichverletzung - Maßn
- Seite 21 und 22: Risiko Nadelstichverletzung - Maßn
- Seite 23 und 24: Risiko Nadelstichverletzung - Maßn
- Seite 25 und 26: Risiko Nadelstichverletzung - Maßn
- Seite 27 und 28: Risiko Nadelstichverletzung - Maßn
- Seite 29 und 30: Risiko Nadelstichverletzung - Maßn
- Seite 31 und 32: Risiko Nadelstichverletzung - Maßn
- Seite 33 und 34: Risiko Nadelstichverletzung - Maßn
- Seite 35 und 36: Risiko Nadelstichverletzung - Maßn
- Seite 37 und 38: Risiko Nadelstichverletzung - Maßn
- Seite 39 und 40: Risiko Nadelstichverletzung - Vorge
- Seite 41 und 42: Risiko Nadelstichverletzung - Vorge
- Seite 43 und 44: Risiko Nadelstichverletzung - Anhan
- Seite 45 und 46: Risiko Nadelstichverletzung - Anhan
- Seite 47 und 48: Risiko Nadelstichverletzung - Anhan
- Seite 49 und 50: Risiko Nadelstichverletzung - Anhan
- Seite 51 und 52: Risiko Nadelstichverletzung - Anhan
REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART<br />
<strong>Risiko</strong><br />
<strong>Nadelstichverletzung</strong><br />
Leitfaden<br />
zum Umgang mit <strong>Nadelstichverletzung</strong>en und<br />
Einsatz von Nadelschutztechniken<br />
Im Auftrag des Ministeriums für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg
REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART<br />
<strong>Risiko</strong><br />
<strong>Nadelstichverletzung</strong><br />
Leitfaden zum Umgang mit<br />
<strong>Nadelstichverletzung</strong>en und Einsatz<br />
von Nadelschutztechniken<br />
Im Auftrag des Ministeriums für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg<br />
Verantwortlich<br />
Dr. Renate Müller-Barthelmeh<br />
Dipl. Ing. (FH) Ludger Brinker<br />
Autoren<br />
Dr. Christel Großmann (Klinik am Eichert, Göppingen)<br />
Dr. Andrea Swanson (Kliniken Landkreis Heidenheim)<br />
Dr. Lutz Buchholz (Universitätsklinikum Heidelberg)<br />
Dr. Jürgen Pietsch (Universitätsklinikum Freiburg)<br />
Dr. Elke Häberle (Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt)<br />
Dipl. Ing. (FH) Sabine Lettau (Unfallkasse Baden-Württemberg)<br />
Dr. Gerhard Bort (Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg)<br />
Dipl. Ing. (FH) Ludger Brinker (Unfallkasse Baden-Württemberg)<br />
Dr. Renate Müller-Barthelmeh (Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt)
Impressum<br />
Regierungspräsidium Stuttgart<br />
Unfallkasse Baden-Württemberg<br />
Landesgesundheitsamt Augsburger Straße 700<br />
Nordbahnhofstr. 135<br />
70329 Stuttgart<br />
70191 Stuttgart<br />
Tel. 0711 904-35000 Tel. 0711 9321-0<br />
Fax 0711 904-35010 Fax 0711 9321-500<br />
abteilung9@rps.bwl.de<br />
info@uk-bw.de<br />
www.rp-stuttgart.de<br />
www.uk-bw.de<br />
www.gesundheitsamt-bw.de<br />
Ansprechpartner:<br />
Ansprechpartner:<br />
Dr. Renate Müller-Barthelmeh<br />
Dipl. Ing. (FH) Ludger Brinker<br />
Tel. 0711 904-39610 Tel. 0721 6098-304<br />
renate.mueller-barthelmeh@rps.bwl.de ludger.brinker@uk-bw.de<br />
Dezember 2007<br />
Quelle der Fotografien:<br />
Archiv der Klinik am Eichert, Göppingen<br />
Stefan Seitz, Abt. Molekulare Virologie, Hygiene-Institut, Universität Heidelberg<br />
Danksagung<br />
Den beteiligten Betriebsärztinnen und Betriebsärzten ist für Ihr außerordentliches Engagement, Ihre Geduld und Unterstützung sehr zu<br />
danken. Sie haben mit Ihrem Fachwissen und mit beträchtlichem Zeitaufwand den Leitfaden entscheidend mitgestaltet.<br />
Auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unfallkasse Baden-Württemberg und des Regierungspräsidiums Stuttgart, Landesgesundheitsamt<br />
haben die Entstehung des Leitfadens vielfältig unterstützt. Ein besonderer Dank gilt auch dem Ministerium für Arbeit und<br />
Soziales Baden-Württemberg für die Begleitung des Leitfadens.
Inhaltsverzeichnis<br />
Grußworte 5<br />
1. Einleitung 8<br />
2. Geltungsbereich 10<br />
2.1. Krankenhäuser 10<br />
2.2. Rettungsdienste 11<br />
2.3. Weitere Versorgungseinrichtungen 11<br />
3. Gesetzliche Grundlagen 12<br />
4. Maßnahmen zur Vorbeugung von <strong>Nadelstichverletzung</strong>en 15<br />
4.1. Gefährdungsbeurteilung 15<br />
4.2. Technische Schutzmaßnahmen 26<br />
4.2.1 Abwurfbehälter 26<br />
4.2.2 Einsatz von Nadelschutztechniken 29<br />
4.3. Organisatorische Schutzmaßnahmen 30<br />
4.3.1 Meldesystem und Flussdiagramme differenziert nach Organisationsform 30<br />
Internes Meldeverfahren 30<br />
Meldung an den Betriebsarzt 30<br />
Meldung an den Unfallversicherer 31<br />
4.3.2 Unterweisungen, Betriebsanweisungen, Schulungen 32<br />
Unterweisungen 32<br />
Betriebsanweisungen 32<br />
Schulungen 32<br />
4.3.3 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen 34<br />
4.3.4 Impfangebot 34<br />
4.4. Persönliche Schutzmaßnahmen 35<br />
5. Vorgehen nach erfolgter <strong>Nadelstichverletzung</strong> 36<br />
5.1. Vorgehen und Sofortmaßnahmen seitens des Betroffenen 36<br />
5.2. Vorgehen und Sofortmaßnahmen seitens des Betriebsarztes, D-Arztes oder erstversorgenden Arztes 37<br />
5.2.1 Blutabnahme 37<br />
5.2.2 Serologische Diagnostik 37<br />
5.2.3 Kontrolle und Nachsorge 38<br />
5.2.4 Laborergebnis und Konsequenz 38
Anhänge<br />
Anhang I 40<br />
Begriffsbestimmungen<br />
Anhang II 42<br />
TRBA 250: Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege, Abschnitt 4.2.4<br />
Anhang III 44<br />
Beispiel für eine hausinterne Unfallmeldung<br />
Anhang IV 45<br />
Schema der Gefährdungsbeurteilung nach TRBA 400<br />
Anhang V 46<br />
Flussdiagramme mit Vorschlägen zum Vorgehen nach <strong>Nadelstichverletzung</strong><br />
Anhang VI 49<br />
Musterbetriebsanweisung<br />
Anhang VII 51<br />
Literaturverzeichnis und Internetadressen<br />
Abkürzungen<br />
HBV: Hepatitis B Virus<br />
HCV: Hepatitis C Virus<br />
HIV: Humanes Immundefizienz Virus<br />
NST: Nadelschutztechniken, vgl. „sichere Arbeitsgeräte“ gemäß GUV-R 250/TRBA 250<br />
NSV: <strong>Nadelstichverletzung</strong><br />
PEP: Postexpositionsprophylaxe
<strong>Risiko</strong> <strong>Nadelstichverletzung</strong> – Grußwort 5<br />
Grußwort<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
in Baden-Württemberg arbeiten über 250.000 Menschen im<br />
Gesundheitswesen. Bei ca. 4,3 % der Beschäftigten werden<br />
<strong>Nadelstichverletzung</strong>en gemeldet. Allerdings gibt es immer<br />
noch eine sehr hohe Dunkelziffer durch nicht erfasste Ver -<br />
letzungen. Der hier vorliegende Leitfaden ist eine gute Hilfe für<br />
den Umgang mit diesen Verletzungen und ihrem Gefährdungspotential.<br />
Er ist das Ergebnis einer erfreulichen und guten<br />
Kooperation zwischen Betriebsärzten, der Unfallkasse Baden-<br />
Württemberg und dem Landesgesundheitsamt.<br />
Detailliert werden Maßnahmen zur Prävention der <strong>Nadelstichverletzung</strong>en<br />
beschrieben sowie den Verantwortlichen und den<br />
Beschäftigten Wege aufgezeigt, wie diesen Verletzungen vor -<br />
gebeugt werden kann. Klar und präzise sind die Vorgehensweisen<br />
dargestellt, wie nach einer erfolgten Verletzung vor -<br />
zugehen ist und welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Als gefährlichste Erreger gelten das Hepatitis B-Virus<br />
(HBV), das Hepatitis C-Virus (HCV) und das Humane Immundefizienz-Virus (HIV). Die Spätfolgen beispielsweise<br />
einer Virushepatitis B mit Leberzirrhose und hepatozellulärem Karzinom sind derart gravierend, dass die<br />
Notwendigkeit einer umfassenden Prävention nicht näher begründet werden muss.<br />
Ich wünsche dem Leitfaden eine weite Verbreitung und den Beschäftigten ein verletzungs- und infektionsfreies<br />
Arbeiten in unserem Gesundheitswesen.<br />
Dr. Monika Stolz MdL<br />
Ministerin für Arbeit und Soziales<br />
Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt – Unfallkasse Baden-Württemberg
6<br />
<strong>Risiko</strong> <strong>Nadelstichverletzung</strong> – Grußwort<br />
Grußwort<br />
An alle Beschäftigte im <strong>Gesundheitsdienst</strong>!<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
kürzlich hat die Medizinische Hochschule Hannover (MHH)<br />
eine Studie zur Häufigkeit von <strong>Nadelstichverletzung</strong>en und<br />
anschließenden Serokonversionen publiziert. Die Ergebnisse,<br />
basierend auf der Untersuchung von über 1400 Beschäftigten<br />
der MHH, legen den Schluss nahe, das <strong>Risiko</strong>, nach einer<br />
<strong>Nadelstichverletzung</strong> (NSV) bspw. an einer Hepatitis B oder C<br />
zu erkranken, sei ziemlich niedrig. Gemessen nur an<br />
der Inzidenz solcher Ereignisse, mag dieser Schluss zutreffen.<br />
Dennoch besteht keine Veranlassung, eine <strong>Nadelstichverletzung</strong><br />
und deren mögliche Folgen zu bagatellisieren<br />
– im Gegenteil: 75% der Verletzungen mit potentiell<br />
infektiösem Material in dieser Studie waren Stichver -<br />
letzungen mit einer Kanüle; vor allem das Zurückstecken<br />
der Kappe auf die Kanüle erwies sich als verletzungsträchtig und sollte unbedingt vermieden werden.<br />
Auch in der angespannten Routine des Stationsalltages oder bei einem Notfalleinsatz des Rettungsdienstes darf<br />
die eigene Sicherheit und Gesundheit nicht außer Acht gelassen werden. Es ist gut zu wissen, dass mit dem<br />
vorliegenden Leitfaden leicht nachvollziehbare Maßnahmen zur Vorbeugung, sowie Handlungsanleitungen nach<br />
erfolgter NSV angeboten werden. Als besonders hilfreich sollten sich die Flussdiagramme erweisen. Wer ihnen<br />
folgt, befindet sich auch unter rechtlichen Gesichtspunkten auf der sicheren Seite.<br />
Herzlichen Dank den Angehörigen des Projektteams aus Unfallkasse Baden-Württemberg und Landesgesundheitsamt,<br />
sowie den beteiligten Betriebsärztinnen und Betriebsärzten, ohne deren praktische Erfahrung es nicht<br />
möglich gewesen wäre, das Erforderliche und Mögliche zur Vermeidung und Management einer <strong>Nadelstichverletzung</strong><br />
in so prägnanter Darstellung allen Beschäftigten im <strong>Gesundheitsdienst</strong> zur Verfügung zu stellen.<br />
Dr. Günter Schmolz<br />
Leiter der Abteilung Landesgesundheitsamt<br />
beim Regierungspräsidium Stuttgart<br />
Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt – Unfallkasse Baden-Württemberg
<strong>Risiko</strong> <strong>Nadelstichverletzung</strong> – Grußwort 7<br />
Grußwort<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
der Unfallkasse Baden-Württemberg werden jährlich weit<br />
über 4000 <strong>Nadelstichverletzung</strong>en gemeldet. Damit gehören<br />
Kanülen und andere spitze, scharfe Arbeitsgeräte zu den<br />
unfallträchtigsten im <strong>Gesundheitsdienst</strong>. Da die unmittelbaren<br />
Verletzungsfolgen in der Regel minimal sind, werden <strong>Nadelstichverletzung</strong>en<br />
nach wie vor bagatellisiert. Einerseits werden<br />
sie häufig nicht gemeldet anderseits werden nicht immer alle<br />
notwendigen Präventionsmaßnahmen ausgeschöpft.<br />
Das mit einem Nadelstich verbundene Infektionsrisiko ist<br />
jedoch auf keinen Fall zu vernachlässigen. Landesgesundheitsamt<br />
Baden-Württemberg und UKBW wollen mit dieser<br />
Broschüre über die notwendigen Präventionsmaßnahmen bei<br />
<strong>Nadelstichverletzung</strong>en informieren. Wir hoffen mit diesem<br />
Leitfaden sowohl Entscheidungsträger als auch Beschäftigte zu<br />
sensibilisieren und damit einen weiteren Beitrag zum besseren Arbeits- und Gesundheitsschutz in unseren<br />
Mitgliedsbetrieben zu leisten.<br />
Die Unfallkasse Baden-Württemberg möchte nicht versäumen, sich auch bei den beteiligten BetriebsärztInnen<br />
aus unseren Mitgliedsbetrieben zu bedanken. Ohne sie wäre dieser Leitfaden nicht möglich gewesen.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Manfred Hagelstein<br />
Vorsitzender der Geschäftsführung der UKBW<br />
Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt – Unfallkasse Baden-Württemberg
8<br />
<strong>Risiko</strong> <strong>Nadelstichverletzung</strong> – Einleitung<br />
1. Einleitung<br />
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes waren Ende 2004 im deutschen Gesundheitswesen rund 4,2<br />
Millionen Menschen beschäftigt. Etwa 1,4 Millionen davon waren zu diesem Zeitpunkt in der stationären<br />
Gesundheitsversorgung tätig. Mehr als 7% der Erwerbstätigen – überwiegend Frauen – arbeiteten 2005 in<br />
Baden-Württemberg im <strong>Gesundheitsdienst</strong> (über 250.000 Beschäftigte).<br />
Verschiedenen Untersuchungen<br />
zufolge ereignen sich im<br />
stationären, nicht operativen<br />
Versorgungsbereich unter<br />
mehr als 750.000 Beschäftigten<br />
über 500.000 Nadel -<br />
stichverletzungen (NSV) pro<br />
Jahr*. Nach Angaben von<br />
Safety First werden nur etwa<br />
13% solcher Vorfälle gemeldet.<br />
Bei einer Studie in Wuppertal<br />
wurde eine durchschnittliche<br />
Zahl von 0,98<br />
NSV pro Jahr und Beschäftigten<br />
ermittelt (Beie 2000),<br />
bei einer Befragung in Freiburg<br />
ergab sich eine durchschnittliche<br />
Rate von 0,41<br />
NSV pro Mitarbeiter und<br />
Jahr (Hasselhorn et al<br />
1995). Im Rahmen der Studie „Qualitäts sicherung bei Nadelschutztech niken“ an der Universitätsklinik Heidelberg<br />
wurden Beschäftigte dreier Gruppen zum Auftreten von NSV in den letzten 12 Monaten befragt (Müller-Barthelmeh,<br />
Buchholz, Nübling, Häberle 2005). Vor Beginn der Intervention (Schulung zu sicherheitsgerechtem Verhalten<br />
und Einsatz von Nadelschutztechniken) gaben die Beschäftigten der Gruppe I eine NSV-Rate von 0,10<br />
pro Mitarbeiter an (n=80), der Gruppe II eine Rate von 0,17 (n=94) und der Gruppe III von 0,08 (n=72).<br />
Der Unfallkasse Baden-Württemberg UKBW wurden im Jahr 2005 aus den versicherten Krankenhäusern über<br />
4300 NSV gemeldet bei einer Anzahl der Versicherten von etwa 100.000.<br />
In der Universitätsklinik Freiburg wird neben der Gesamtzahl gemeldeter NSV auch die Anzahl der seropositiven,<br />
infektiösen Index patienten erhoben. Zwischen 1998 und 2005 wurden jährlich zwischen 360 und 474 NSV<br />
gemeldet. Die Rate Hepatitis B positiver Indexpatienten lag in diesen Jahren zwischen 3,8% und 7,8%, für<br />
Hepatitis C wurde eine Rate zwischen 0,8% und 3,4% ermittelt, HIV positive Indexpatienten in diesem Zeitraum<br />
zwischen 0,4% und 2%.<br />
Von NSV sind entsprechend der Arbeitsunfallstatistik des Bundesverbandes der Unfallkassen 1999-2003 nicht<br />
nur Pflegekräfte und das ärztliche Personal betroffen, sondern auch weitere Beschäftigte, die im Rahmen ihrer<br />
Tätigkeit mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten in Berührung kommen können. Besonders risikobehaftet<br />
ist die Praxis, gebrauchte Kanülen in die Schutzkappe zurückzustecken (Recapping), aber auch die unzulässige<br />
Entsorgung spitzer und scharfer Gegenstände in nicht durchstichsicheren Behältern oder Müllsäcken.<br />
* gemäß Safety First, einer Gemeinschaftsinitiative der Universität Wuppertal – Fachgebiet für Arbeitsphysiologie, Arbeitsmedizin<br />
und Infektionsschutz, der Albert-Ludwig-Universität Freiburg – Abteilung für med. Soziologie und dt. Koordinierungsstelle für<br />
Gesundheitswiss./Public Health, der Deutschen Vereinigung zur Bekämpfung der Viruskrankheiten e.V. (DVV) und der Deutschen<br />
Gesellschaft für Fachkrankenpflege e.V (DGF)<br />
Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt – Unfallkasse Baden-Württemberg
<strong>Risiko</strong> <strong>Nadelstichverletzung</strong> – Einleitung 9<br />
<strong>Nadelstichverletzung</strong>en bergen in erster Linie die Gefahr der Übertragung von Infektionserkrankungen. Von den<br />
blutübertragbaren Erregern sind das Hepatitis B-Virus (HBV), das Hepatitis C-Virus (HCV) und das Humane<br />
Immundefizienz Virus (HIV) die bedeutendsten.<br />
Das Übertragungsrisiko ist je nach Erreger unterschiedlich: Literaturangaben zufolge beträgt das Über tragungsrisiko<br />
bei Verletzung einer nicht immunen Person an einem mit HBV kontaminierten Instrument etwa 30%.<br />
Dieses hohe Übertragungsrisiko von HBV kann darauf zurückgeführt werden, dass 1 ml Blut eines Infizierten<br />
bis zu 10 14 Viruskopien enthalten kann. Gemäß Safety First wird bei einem typischen Nadelstich mit einer blutgefüllten<br />
Hohlnadel eine Menge von 1 µl Blut übertragen. Geht man davon aus, dass nur jedes hundertste Virus<br />
vermehrungsfähig ist und 100 vermehrungsfähige Viruskopien für eine Infektion notwendig sind, so könnte<br />
theoretisch 1 µl Blut eines Hepatitis B-Infizierten ausreichen, um mehrere Tausend Menschen zu infizieren.<br />
Für HCV wird eine Übertragungshäufigkeit von ca. 3% angegeben und für HIV unbehandelt ca. 0,3% (Schmiechen,<br />
Beie, Hofmann 2001).<br />
Das Berufskrankheitengeschehen spiegelt die Infektionsgefährdung der Beschäftigten im Gesundheitswesen<br />
wider:<br />
So wurden im Jahr 2004 durch die Unfallkassen bundesweit 16 Fälle einer akuten Hepatitis B-Erkrankung,<br />
20 akute Hepatitis C-Erkrankungen, 53 chronische Hepatitis B/C Erkrankungen und 5 HIV-Erkrankungen als<br />
Berufskrankheit anerkannt.<br />
Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) erkannte im Jahr 2004 36 Fälle einer<br />
Hepatitis B-Erkrankung, 93 Hepatitis C-Erkrankungen und 3 HIV-Erkrankungen als Berufskrankheit an.<br />
Vergleicht man die Melderate von NSV einer Einrichtung des Gesundheitswesens mit der zu erwartenden Anzahl<br />
an NSV, so ergaben verschiedene Untersuchungen, dass die Melderate für NSV bei Beschäftigten im Gesundheitswesen<br />
weit unter 50% liegt (Beie 2000, Berger et al 2000). Als Grund dafür, eine NSV nicht zu melden, wird<br />
von Betroffenen z.B. angegeben, die Verletzung sei als unbedeutend eingeschätzt worden oder es habe Zeitnot<br />
vorgelegen (Beie 2000, Hasselhorn et al 1995). Bei der Studie an der Universitätsklinik Heidelberg gab die<br />
Hälfte der befragten Beschäftigten mit NSV im letzten Jahr an, diese gemeldet zu haben. Bei der zweiten Befragung<br />
nach der Interventionsphase waren es 62%, die angaben, ihre NSV gemeldet zu haben (Müller-Barthelmeh,<br />
Buchholz, Nübling, Häberle 2005).<br />
Die Rate der durch Unfallmeldungen belegten NSV ging bei dieser Studie in der Gruppe mit Nadelschutz -<br />
techniken auf 4% gegenüber vorher 12% zurück.<br />
Der Umgang mit <strong>Nadelstichverletzung</strong>en und der Einsatz von Nadelschutztechniken („sichere Arbeitsgeräte“<br />
gemäß TRBA 250) ist in vielen Bereichen von Krankenhäusern und anderen Pflegeeinrichtungen noch nicht ausreichend<br />
geregelt. Dies war der Anlass für die Erstellung dieses Leitfadens, der auf die Notwendigkeit einer<br />
Regelung im Sinne eines standardisierten Meldesystems hinweist und eine entsprechende Handlungsanleitung<br />
gibt. Der Leitfaden stellt exemplarisch den geregelten Ablauf der Meldung und das Vorgehen bei <strong>Nadelstichverletzung</strong>en<br />
dar und beschreibt die Einsatzmöglichkeiten von Nadelschutztechniken.<br />
Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt – Unfallkasse Baden-Württemberg
10<br />
<strong>Risiko</strong> <strong>Nadelstichverletzung</strong> – Geltungsbereich<br />
2. Geltungsbereich<br />
Über 100.000 MitarbeiterInnen im Bereich des Krankenhauses sind im Land Baden-Württemberg bei ihren<br />
Tätigkeiten erheblich durch Stich- und Schnittverletzungen an benutzten Instrumenten oder durch sonstigen<br />
Kontakt mit potenziell infektiösem Material gefährdet. Daher müssen in Abhängigkeit von den beurteilten<br />
Gefährdungen innerbetrieblich Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Diese Schutzmaßnahmen und vor allem<br />
die Maßnahmen nach Verletzung mit potenziell infektiösem Material sind stark abhängig von den inner -<br />
betrieblichen Strukturen.<br />
Dem Unternehmer, der die Verantwortung<br />
für den Arbeits- und Gesundheitsschutz der<br />
Beschäftigten hat, fällt es in der Regel<br />
schwer, geeignete innerbetriebliche Schutzmaßnahmen<br />
abzuleiten. Diese Broschüre ist<br />
eine Hilfestellung zur Abschätzung der Risiken<br />
an den einzelnen Arbeitsplätzen und<br />
gibt Empfehlungen zur Auswahl von geeigneten<br />
Schutzmaßnahmen. Darüber hinaus<br />
werden Vorschläge gemacht, wie in Abhängigkeit<br />
von der Betriebsgröße und der Art<br />
der arbeitsmedizinischen Betreuung Sofortmaßnahmen<br />
zur Abwendung und Eingrenzung<br />
einer Infektion aber auch Maßnahmen<br />
zur Postexpositionsprophylaxe festgelegt<br />
werden können.<br />
Angesprochen werden sollen in erster Linie die Krankenhäuser und Rettungsdienste im Land Baden-Württemberg.<br />
2.1. Krankenhäuser<br />
Im Land Baden-Württemberg sind 142 Krankenhäuser in öffentlicher Trägerschaft mit knapp 45.000 Betten.<br />
Insgesamt stehen in Baden-Württemberg ca. 300 Krankenhäuser mit ca. 60.000 Betten zur Verfügung. Die<br />
Allgemeinkrankenhäuser in Baden-Württemberg lassen sich anhand der Behandlungsmöglichkeiten in 4 Versorgungsstufen<br />
einteilen.<br />
I. Versorgungsstufe (Krankenhaus der Grundversorgung)<br />
Krankenhäuser der Grundversorgung leisten einen Beitrag zur Grundversorgung der Bevölkerung. Sie verfügen<br />
entweder über eine Abteilung der Fachrichtung Innere Medizin oder Chirurgie. Eigene Abteilungen für Teilgebiete<br />
einer Fachrichtung werden nicht vorgehalten. Häufig sind hier auch Belegärzte tätig. Die Bettenzahl in<br />
Häusern der Grundversorgung beträgt etwa 80-250.<br />
II. Versorgungsstufe (Krankenhaus der Regelversorgung)<br />
Krankenhäuser der II. Versorgungsstufe stellen die Grundversorgung sicher. Sie müssen die Fachrichtungen<br />
Chirurgie und Innere Medizin umfassen, bei entsprechendem Bedarf auch die Fachrichtungen Gynäkologie und Geburtshilfe,<br />
HNO, Augenheilkunde und in besonderen Einzelfällen auch Urologie und Orthopädie. Unter abteilungen<br />
innerhalb einzelner Fachrichtungen werden, wie auch bei Krankenhäusern der Grundversorgung, nicht vorgehalten.<br />
Häufig sind hier auch Belegärzte tätig. Die Bettenzahl in Häusern der Regelversorgung beträgt etwa 300-350.<br />
III. Versorgungsstufe (Krankenhaus der Schwerpunktversorgung)<br />
Diese Krankenhäuser erfüllen in Diagnose und Therapie auch überörtliche Schwerpunktaufgaben. Ein Krankenhaus<br />
der Schwerpunktversorgung hat mindestens eine Abteilung für Innere Medizin, getrennte Abteilungen<br />
Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt – Unfallkasse Baden-Württemberg
<strong>Risiko</strong> <strong>Nadelstichverletzung</strong> – Geltungsbereich 11<br />
für Unfallchirurgie und Viszeralchirurgie sowie Radiologie und Anästhesie. Neben den Fachrichtungen der<br />
II. Versorgungsstufe können, sofern ein entsprechender Bedarf festgestellt wird, auch Pädiatrie, Neurologie und<br />
Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie vorgehalten werden. Die Bettenzahl in Häusern der Schwerpunktversorgung<br />
beträgt etwa 600-1000.<br />
IV. Versorgungsstufe (Krankenhaus der Maximalversorgung)<br />
Krankenhäuser der Maximalversorgung müssen im Rahmen des Bedarfs mit ihren Leistungsangeboten über<br />
Krankenhäuser der III. Versorgungsstufe wesentlich hinausgehen. Sie sollen die entsprechenden hoch differenzierten<br />
medizinisch-technischen Einrichtungen, zum Beispiel auch medizinische Großgeräte wie Computertomographie<br />
oder Kernspintomographie, vorhalten. Universitätskliniken und Berufsgenossenschaftliche<br />
Unfallkliniken (BG-Krankenhäuser) nehmen diese Aufgabe u.a. wahr. Die Bettenzahl in Häusern der Maximalversorgung<br />
liegt bei ca. 1000 oder mehr.<br />
2.2. Rettungsdienste<br />
Der Personalstand im Jahr 2003 an hauptamtlichen Beschäftigten in baden-württembergischen Rettungsdiensten<br />
umfasste ca. 3.200 Rettungsassistenten, Rettungssanitäter und Rettungshelfer. Zudem waren zu diesem Zeitpunkt<br />
in den Rettungsdiensten ca. 600 Zivildienstleistende tätig. Hinzu kommen zahlreiche ehrenamtlich Tätige.<br />
2.3. Weitere Versorgungseinrichtungen<br />
Zusätzlich gibt es im Land Baden-Württemberg noch ca. 220 Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen mit<br />
knapp 29.000 Betten.<br />
Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt – Unfallkasse Baden-Württemberg
12<br />
<strong>Risiko</strong> <strong>Nadelstichverletzung</strong> – Gesetzliche Grundlagen<br />
3. Gesetzliche Grundlagen<br />
Rechtsgrundlage für Arbeitschutzmaßnahmen zur Verhütung von <strong>Nadelstichverletzung</strong>en und zum Schutz vor<br />
Übertragung von Infektionen sind die folgenden Gesetze, Verordnungen und Technischen Regeln:<br />
ARBEITSSCHUTZGESETZ: Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung<br />
der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz –<br />
ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert am 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2907)<br />
Adressat dieser rechtlichen<br />
Vorgaben ist in erster Linie<br />
der Arbeitgeber. Dieser ist<br />
nach §3 ArbSchG verpflichtet:<br />
„… die erforderlichen<br />
Maßnahmen des Arbeitsschutzes<br />
unter Berücksichtigung<br />
der Umstände zu treffen,<br />
die Sicherheit und Gesundheit<br />
der Beschäftigten<br />
bei der Arbeit beeinflussen.<br />
Er hat die Maßnahmen auf<br />
ihre Wirksamkeit zu überprüfen<br />
und erforderlichenfalls<br />
sich ändernden Gegebenheiten<br />
anzupassen.“<br />
Bei der Festlegung der erforderlichen<br />
Schutzmaßnahmen<br />
hat der Arbeitgeber<br />
gemäß §4 ArbSchG u.a. vom folgenden Grundsatz auszugehen: „…bei den Maßnahmen sind der Stand von<br />
Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu<br />
berücksichtigen.“<br />
Das ArbSchG definiert aber auch Pflichten in §15 und §16, die den Beschäftigten auferlegt sind. Diese sind<br />
verpflichtet, für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen und Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen<br />
bestimmungsgemäß anzuwenden.<br />
ARBEITSSICHERHEITSGESETZ: Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte<br />
für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG) vom 12. Dezember 1973 (BGBl I S. 1885), zuletzt<br />
geändert am 19. Dezember 1998 (BGBl I S. 3843)<br />
Das Arbeitssicherheitsgesetz regelt die Verpflichtung zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen<br />
Betreuung von Betrieben. In §3 des ASiG sind die Aufgaben der Betriebsärzte aufgeführt. Betriebsärzte<br />
haben beispielsweise den Arbeitgeber bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, der Beschaffung von<br />
technischen Arbeitsmitteln und bei der Organisation der Ersten Hilfe zu beraten. Außerdem gehört es zu<br />
ihren Aufgaben, die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten. Die<br />
Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind in §6 des ASiG genannt. Auch diese beraten den Arbeitgeber<br />
u. a. bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der<br />
Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufes, der Arbeitsumgebung sowie in sonstigen Fragen der<br />
Ergonomie.<br />
Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt – Unfallkasse Baden-Württemberg
<strong>Risiko</strong> <strong>Nadelstichverletzung</strong> – Gesetzliche Grundlagen 13<br />
BIOSTOFFVERORDNUNG, Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit bio -<br />
logischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung – BioStoffV) vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), zuletzt geändert<br />
am 06. März 2007 (BGBl. I Nr. 8, S. 261)<br />
Sowohl ArbSchG als auch BioStoffV fordern vom Arbeitgeber eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen bzw. eine<br />
Gefährdungsbeurteilung, die zu dokumentieren ist. Eine solche Beurteilung ist die Grundlage für die zu treffenden<br />
Schutzmaßnahmen. Soweit erforderlich, hat sich der Arbeitgeber gemäß BioStoffV bei der Gefährdungs -<br />
beurteilung fachkundig beraten zu lassen. Als fachkundige Personen werden insbesondere die Fachkraft für<br />
Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt benannt. Eine Handlungsanleitung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung<br />
bietet die TRBA 400.<br />
Die Arbeitsmedizinische Vorsorge beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen ist in den §§15 und 15a sowie<br />
im Anhang IV der Biostoffverordnung geregelt. Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung berät der<br />
Betriebsarzt den Arbeitgeber, bei welchen Beschäftigten Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen oder anzubieten<br />
sind und welche Impfangebote den Beschäftigten gemacht werden müssen.<br />
INFEKTIONSSCHUTZGESETZ, Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim<br />
Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG), Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften<br />
(Seuchenrechtsneuordnungsgesetz – SeuchRNeuG (BGBI. I 2001 S. 2960)<br />
Ziel des IfSG ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen<br />
und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.<br />
In §7 des IfSG sind Krankheitserreger aufgeführt, deren Nachweis meldepflichtig ist, so z.B. bei Hepatitis B,<br />
Hepatitis C und HIV. Bei Nachweis von Hepatitis B-Virus und Hepatitis C-Virus ist eine namentliche Meldung<br />
vorgeschrieben, sofern der Nachweis auf eine akute Infektion hinweist. Nichtnamentlich ist der Nachweis von<br />
HIV meldepflichtig.<br />
§20 des IfSG beschreibt die Aufgabe der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut, Empfehlungen<br />
zur Durchführung von Schutzimpfungen herauszugeben. Die obersten Landesgesundheitsbehörden sollen auf<br />
der Grundlage der jeweiligen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission öffentliche Empfehlungen für<br />
Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe aussprechen.<br />
KREISLAUFWIRTSCHAFTS- UND ABFALLGESETZ, Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und<br />
Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I,<br />
S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I, Nr. 34, S. 1619), in Kraft<br />
getreten am 21. Juli 2006<br />
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ist das zentrale Gesetz des deutschen Abfallrechts und regelt grundlegend<br />
den Umgang mit und die Entsorgung von Abfällen. Abfälle aus Krankenhäusern sind entsprechend den<br />
gesetzlichen Vorgaben ordnungsgemäß einzusammeln und zu entsorgen. Dabei sind besondere Anforderungen<br />
aus infektionspräventiver Sicht zu berücksichtigen und die Maßnahmen aus der „Richtlinie über die ordnungsgemäße<br />
Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des <strong>Gesundheitsdienst</strong>es” der Länderarbeitsgemeinschaft<br />
Abfall (LAGA) sowie länderspezifische Regelungen zu beachten.<br />
TECHNISCHE REGEL FÜR BIOLOGISCHE ARBEITSSTOFFE GUV-R 250/ TRBA 250: Biologische<br />
Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege (BArbBl. 10/2003, zuletzt geändert BArbBl.<br />
07/2006)<br />
Die TRBA 250 konkretisiert die Vorgaben der BioStoffV für den Bereich des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege.<br />
Unter den Schutzmaßnahmen, die bei Tätigkeiten der Schutzstufe 2 vorgegeben sind, werden u.a.<br />
Instrumente mit Nadelschutztechnik aufgeführt.<br />
Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt – Unfallkasse Baden-Württemberg
14<br />
<strong>Risiko</strong> <strong>Nadelstichverletzung</strong> – Gesetzliche Grundlagen<br />
Hier heißt es unter Punkt 4.2.4:<br />
„Um Beschäftigte vor Verletzungen bei Tätigkeiten mit spitzen oder scharfen medizinischen Instrumenten zu<br />
schützen, sind diese Instrumente unter Maßgabe der folgenden Ziffern 1 bis 7 – soweit technisch möglich –<br />
durch geeignete sichere Arbeitsgeräte zu ersetzen, bei denen keine oder eine geringere Gefahr von Stich- und<br />
Schnittverletzungen besteht.“ (Gesamttext siehe Anhang II).<br />
Die Pflicht zur Dokumentation und zur Meldung von <strong>Nadelstichverletzung</strong>en ist unter Punkt 4.5.4 aufgeführt:<br />
„Stich- bzw. Schnittverletzungen und sonstige Haut- oder Schleimhautkontakte zu potenziell infektiösem<br />
Material sind zu dokumentieren und der vom Arbeitgeber benannten Stelle zu melden. Benannte Stelle kann<br />
z.B. der Betriebsarzt oder der Arzt nach §15 Biostoffverordnung sein.“<br />
TECHNISCHE REGEL FÜR BIOLOGISCHE ARBEITSSTOFFE TRBA 400: Handlungsanleitung zur<br />
Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen<br />
(BArbBl. 08/2001, zuletzt geändert BArbBl. 6/2006)<br />
Neu eingefügt wurde im Kapitel zur Gefährdungsbeurteilung ein Abschnitt über die Unterweisung (Unterrichtung)<br />
der Beschäftigten, die in §12 der neuen Biostoffverordnung aufgenommen wurde. Demnach hat der Arbeit -<br />
geber zusätzlich zur arbeitsplatzbezogenen Unterweisung für alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit biologischen<br />
Arbeitsstoffen durchführen, eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung zu gewährleisten. Hier ist der Arzt zu<br />
beteiligen, der mit der Arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragt und somit Facharzt für Arbeitsmedizin ist oder<br />
über die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin verfügt.<br />
TECHNISCHE REGEL FÜR GEFAHRSTOFFE TRGS 401: Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung,<br />
Beurteilung, Maßnahmen (BArbBl. 05/2006)<br />
Gemäß TRGS 401 liegt eine Gefährdung der Haut nicht nur beim Umgang mit Gefahrstoffen, sondern auch bei<br />
Arbeiten in feuchtem Milieu bzw. bei häufigem Händewaschen vor. Technische, organisatorische und persön -<br />
liche Hautschutzmaßnahmen werden erläutert. Detailliert geht die TRGS auf die richtige Anwendung von Schutzhandschuhen<br />
und Hautmitteln ein.<br />
UNFALLVERHÜTUNGSVORSCHRIFT GRUNDSÄTZE DER PRÄVENTION GUV-V A1 (BGV A1),<br />
Januar 2004<br />
Dies ist die Grundlagenvorschrift für die Prävention der Unfallversicherungsträger. Sie enthält die wesentlichen<br />
Bestimmungen über die Organisation des Arbeitsschutzes und über die zu treffenden Schutzmaßnahmen. Im<br />
dritten Abschnitt ist die Organisation der Ersten Hilfe geregelt. Hier ist die Dokumentationspflicht festgelegt.<br />
In §24 Abs. 6 heißt es: „Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und<br />
diese Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten wird. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln.“<br />
Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt – Unfallkasse Baden-Württemberg
<strong>Risiko</strong> <strong>Nadelstichverletzung</strong> – Maßnahmen zur Vorbeugung von <strong>Nadelstichverletzung</strong>en<br />
15<br />
4. Maßnahmen zur Vorbeugung<br />
von <strong>Nadelstichverletzung</strong>en<br />
4.1 Gefährdungsbeurteilung<br />
Die Gefährdungsbeurteilung ist grund legende<br />
Voraussetzung für alle Arbeitsschutzmaßnahmen<br />
und gesetzlich vorgeschrieben.<br />
Nach dem Arbeitsschutzgesetz §5 hat der<br />
Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für<br />
die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen<br />
Gefährdung zu ermitteln, welche<br />
Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich<br />
sind. Die Biostoffverordnung §8 verlangt<br />
ebenfalls die Durchführung der<br />
Gefährdungsbeurteilung.<br />
Es ergibt sich der folgende Ablauf:<br />
Identität des biologischen<br />
Arbeitsstoffes<br />
Tätigkeit Arbeitsmittel,<br />
Arbeitsverfahren<br />
Gefährdungsbeurteilung<br />
Schutzmaßnahmen<br />
Dokumentation<br />
Wirksamkeitsprüfung<br />
Abbildung 1: Ablauf der Gefährdungsbeurteilung<br />
Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt – Unfallkasse Baden-Württemberg
16<br />
<strong>Risiko</strong> <strong>Nadelstichverletzung</strong> – Maßnahmen zur Vorbeugung von <strong>Nadelstichverletzung</strong>en<br />
Die TRBA 400 gibt als Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit biologischen<br />
Arbeitsstoffen detailliert Hinweise (siehe Anhang IV).<br />
Die Gefährdung kann sich ergeben aus<br />
• der Art des Arbeitsplatzes<br />
• der biologischen Einwirkung<br />
• den zum Einsatz kommenden Arbeitsmitteln<br />
• den Arbeitsabläufen<br />
• der Qualifikation der Beschäftigten<br />
Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit und ist tätigkeitsbezogen<br />
vorzunehmen.<br />
Als fachkundige Berater gelten der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Für die Gefährdungsbeurteilung<br />
hat sich der Arbeitgeber ausreichende Informationen zu beschaffen.<br />
Eine Gefährdung für Beschäftigte im Krankenhaus kann sich durch infektiöse, sensibilisierende oder toxische<br />
Wirkungen von biologischen Arbeitsstoffen ergeben. Humane Probenmaterialien sind immer als potenziell<br />
infektiös anzusehen. Dies sind Blut, Urin, Sekrete etc. (siehe Tabelle).<br />
Die in diesem potenziell infektiösen Material enthaltenen Krankheitserreger gelten als biologische Arbeitsstoffe.<br />
Diese können z.B. über die Haut oder Schleimhäute, die Atemwege, über Schmierinfektionen oder Schnitt- und<br />
Stichverletzungen aufgenommen werden. Diese Aufnahmewege sind bei der Gefährdungsbeurteilung zu beachten.<br />
Ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht bei der Grund- und Behandlungspflege (allgemeine und spezielle<br />
Pflege), der ärztlichen Untersuchung und Behandlung, der Untersuchung von menschlichem Gewebe, Blut,<br />
Blutbestandteilen, Körpersekreten, Ausscheidungen sowie deren Entsorgung und bei der Aufbereitung von<br />
Instrumenten, Geräten und Wäsche.<br />
Beispiele ausgewählter biologischer Arbeitsstoffe:<br />
Mikroorganismus Übertragungsweg <strong>Risiko</strong>gruppe<br />
Mycobacterium tuberculosis Luftweg 3<br />
Hepatitis-B-Virus (HBV), Blut oder andere 3**<br />
Hepatitis-C-Virus (HCV), Körperflüssigkeiten<br />
Immundedizienzvirus des Menschen (HIV)<br />
Hepatitis-A-Virus (HAV) Schmierinfektion 2<br />
Biologische Arbeitsstoffe werden entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko in vier <strong>Risiko</strong>gruppen<br />
eingeteilt (siehe Anhang I).<br />
3**: Bei so gekennzeichneten biologischen Arbeitsstoffen ist das Infektionsrisiko für Arbeitnehmer begrenzt, da<br />
eine Infizierung über den Luftweg normalerweise nicht erfolgen kann.<br />
Im Krankenhausbereich liegen in der Regel nicht gezielte Tätigkeiten vor. Diese Tätigkeiten werden bestimmten<br />
Schutzstufen zugeordnet, die von 1 bis 4 reichen. Die Regelschutzstufe im Krankenhausbereich ist die<br />
Schutzstufe 2. Aus dieser leiten sich für Tätigkeiten mit Erregern der <strong>Risiko</strong>gruppen 2 bzw. 3** wiederum<br />
bestimmte Schutzmaßnahmen ab.<br />
Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt – Unfallkasse Baden-Württemberg
<strong>Risiko</strong> <strong>Nadelstichverletzung</strong> – Maßnahmen zur Vorbeugung von <strong>Nadelstichverletzung</strong>en 17<br />
So besagt der Abschnitt 4.2.4 der TRBA 250:<br />
Sichere Arbeitsgeräte müssen bei Tätigkeiten bzw. in Bereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung oder<br />
Unfallgefahr eingesetzt werden. Dies ist der Fall bei<br />
• Behandlung und Versorgung von Patienten, die nachgewiesenermaßen durch Erreger der <strong>Risiko</strong>gruppe 3<br />
(einschließlich 3**) oder höher infiziert sind<br />
• Behandlung fremdgefährdender Patienten<br />
• Tätigkeiten im Rettungsdienst und in der Notfallaufnahme<br />
• Tätigkeiten in Gefängniskrankenhäusern (TRBA 250, Abschnitt 4.2.4 Nr. 1)<br />
Sichere Instrumente sind grundsätzlich dann einzusetzen, wenn Körperflüssigkeiten in infektionsrelevanter<br />
Menge (z.B. Blutentnahme, Punktion) übertragen werden können (TRBA 250, Abschnitt 4.2.4 Nr. 2).<br />
Abweichend hiervon dürfen herkömmliche Arbeitsgeräte weiter eingesetzt werden, wenn im Rahmen der<br />
Gefährdungsbeurteilung, die unter Beteiligung des Betriebsarztes zu erstellen ist, Arbeitsabläufe festgelegt<br />
werden, die das Verletzungsrisiko minimieren bzw. ein geringes Infektionsrisiko ermittelt wird (Abschnitt 4.2.4<br />
Nr. 3):<br />
„Das Verletzungsrisiko wird beispielsweise minimiert durch<br />
• festgelegte Arbeitsabläufe, die auch in Notfallsituationen nicht umgangen werden und<br />
• Schulungen und jährliche Unterweisung der Beschäftigten und<br />
• ein erprobtes Entsorgungssystem für verwendete Instrumente (…)<br />
Ein geringes Infektionsrisiko besteht, wenn der Infektionsstatus des Patienten HIV und HBV und HCV negativ ist.<br />
Das Ergebnis dieses Teils der Gefährdungsbeurteilung ist gesondert zu dokumentieren.“<br />
Für einen breiten Einsatz von Nadelschutztechniken im Krankenhaus über die in Abschnitt 4.2.4 Nr. 1 genannten<br />
Bereiche hinaus sprechen mehrere Faktoren:<br />
• Wenn man bedenkt, dass für die Übertragung einer Hepatitis B-Infektion geringste Blutmengen ausreichen<br />
(siehe Einleitung), so sind auch Subcutaninjektionen zu den Eingriffen zu zählen, bei denen Blut in infek -<br />
tionsrelevanter Menge übertragen werden kann. Die <strong>Nadelstichverletzung</strong>sstatistik der Universitätsklinik<br />
Heidelberg zeigt, dass sich 8% der gemeldeten NSV mit kontaminierten Instrumenten im Rahmen von<br />
Subcutaninjektionen und 9% beim Einsatz von Lanzetten ereignen. Demnach besteht auch bei diesen Tätigkeiten<br />
eine Indikation zur Umstellung auf NST.<br />
• Die TRBA 250 lässt nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme von der Pflicht zu, Nadelschutztechniken<br />
einzusetzen, wenn Körperflüssigkeiten in infektionsrelevanter Menge übertragen werden können.<br />
Alle drei unter 4.2.4 Nr. 3 genannten Voraussetzungen, die das Verletzungsrisiko minimieren sollen, müssen<br />
gleichzeitig erfüllt sein (Und-Verknüpfung).<br />
• Arbeitsabläufe, die tatsächlich auch in Notfallsituationen nicht umgangen werden können, sind schwerlich<br />
vorstellbar und definierbar. Auch intensiv und regelmäßig wiederkehrend eingeübte Verhaltensweisen können<br />
in Ausnahmesituationen unter Stressbelastung vergessen werden, so dass es zu Stichverletzungen kommen<br />
kann.<br />
• Ein negativer Infektionsstatus gegenüber Hepatitis B, Hepatitis C und HIV ist nur bei einem Bruchteil der<br />
behandelten Patienten bekannt. In der Regel ist der Infektionsstatus unbekannt, so dass der größte Anteil der<br />
Patienten als potenziell infektiös betrachtet werden muss.<br />
Die Nadelstich- und Kontaminationsstatistik der Universitätsklinik Freiburg belegt, dass bei durchschnittlich<br />
10% der Verletzungen die Spender tatsächlich gegenüber Hepatitis B, Hepatitis C oder HIV positiv waren<br />
(Abb. 2).<br />
Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt – Unfallkasse Baden-Württemberg
18<br />
<strong>Risiko</strong> <strong>Nadelstichverletzung</strong> – Maßnahmen zur Vorbeugung von <strong>Nadelstichverletzung</strong>en<br />
Jahr 2005<br />
Jahr 2004<br />
Jahr 2003<br />
Jahr 2002<br />
Jahr 2001<br />
Serostatus unbekannt/negativ<br />
HIV positiv<br />
HCV positiv<br />
HBV positiv<br />
Jahr 2000<br />
Jahr 1999<br />
Jahr 1998<br />
0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100%<br />
Abb. 2: Stich-/Kontaminationsverletzungen UKL Freiburg 1998-2005<br />
– Anteil seropositiver, infizierter Spender –<br />
Die Metaanalyse zur Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit präventiver Maßnahmen zur Vermeidung von <strong>Nadelstichverletzung</strong>en<br />
bei Beschäftigten in Gesundheitsberufen wurde vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften<br />
(HVBG) im September 2006 herausgegeben. In Kapitel 6 „Diskussion“ ziehen die Autoren auf<br />
der Grundlage ihrer Literaturrecherchen das Fazit, „dass technische Maßnahmen die Inzidenz von NSV im<br />
Allgemeinen wirkungsvoller reduzieren als Schulungen zur Veränderung der Arbeitsabläufe,…“.<br />
Im Rahmen der Studie „Qualitätssicherung bei Nadelschutztechniken“ setzten die Beschäftigten einer Studiengruppe<br />
– bestehend aus 6 Stationen verschiedener Fachbereiche der Universitätsklinik Heidelberg – über einen<br />
Zeitraum von 12 Monaten Nadelschutztechniken ein. Bei der vergleichenden Auswertung der NSV-Meldungen<br />
zum Einen aus der Zeit vor der Studie und zum Anderen aus diesem 12-Monatszeitraum zeigte sich in der<br />
Studiengruppe mit den Nadelschutztechniken ein signifikanter Rückgang der NSV-Meldungen unter Einsatz der<br />
sicheren Arbeitsgeräte. In den zwei Vergleichsgruppen war ein entsprechender Rückgang der NSV-Rate nicht zu<br />
verzeichnen.<br />
Zusammenfassend betrachtet bildet die TRBA 250 Abschnitt 4.2.4 Nr.1 und Nr. 2 hinsichtlich des Einsatzes von<br />
NST die Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung und den sich daraus ableitenden Einsatz von sicheren<br />
Arbeitsgeräten. Die oben angeführten Argumente sind bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und<br />
Ausnahmeregelungen nur unter Beachtung der TRBA 250 Abschnitt 4.2.4 Nr. 3 zu treffen.<br />
Eine Übersicht über die einzelnen Bereiche in Krankenhäusern und die vorkommenden Gefährdungen gibt die<br />
folgende Tabelle.<br />
Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt – Unfallkasse Baden-Württemberg
<strong>Risiko</strong> <strong>Nadelstichverletzung</strong> – Maßnahmen zur Vorbeugung von <strong>Nadelstichverletzung</strong>en<br />
19<br />
Ärztliche und pflegerische Tätigkeiten auf Stationen, in Ambulanzen und in der Funktionsdiagnostik<br />
Tätigkeiten Infektiöses Kanülen/ Beispiele für Unfallmechanismen<br />
(s. auch die folgenden Material Instrumente<br />
Anmerkungen)<br />
Blutentnahme Blut Kanülen, Stichverletzungen:<br />
Injektionen i.c., s.c., i.m., i.v. Dialysekanüle, – akzidentell<br />
Venenverweilkanüle, – Recapping<br />
ZVK,<br />
– manuelles Entfernen der Kanüle von der Spritze<br />
Portnadel<br />
– blindes Tasten nach Nadel<br />
– unachtsamer Umgang<br />
– unruhiger Patient (auch Kind)<br />
Legen von Gefäßzugängen Nahtnadel – Fehlabwurf (in Bett, in Becher, unter Tupfer,<br />
intravenös und intraarteriell<br />
in Müllsack oder Wäschesack, auf Essenstablett …)<br />
– schwingende Nahtnadel während des Verknotens<br />
des Fadens<br />
Punktionen Blut, Eiter, Erguss Punktionskanülen, – kriminelle Absicht (Patient)<br />
(Ascites, Pleura-, Biopsienadeln, – Abwurfbehälter: fällt um, kein durchstichsicheres<br />
Punktionen von Körperhöhlen Pericard-, Gelenks-) Stanznadeln, Material;<br />
und Gelenken Fäzes, Gewebe, Skalpell, Blutkontakt mangels Tragen von Handschuhen<br />
Fruchtwasser, Nahtnadel – Bei Blutentnahme, Injektion<br />
Beckenstanze Knochenmark, – Anhängen von Infusionen (Rücklauf in<br />
Liquor, Lymphe,<br />
Venenverweilkanüle)<br />
Biopsien Sekrete, Speichel, – spritzendes arterielles Gefäß<br />
Urin<br />
(Dialysekanüle, Angiographien)<br />
– Diskonnektion von Spritze und Nadel:<br />
3-Wegehahn-System<br />
Befüllen von Blutkulturflaschen<br />
Wundversorgung, Blut, Kanülen, Nahtnadel, – Recapping<br />
Katheterfixierung Wundflüssigkeiten, Fadenmesser, – unachtsamer Umgang<br />
Gewebe Skalpell – schwingende Nahtnadel während des Verknotens<br />
des Fadens<br />
– Fehlabwurf (in Bett, in Becher, unter Tupfer,<br />
in Müllsack oder Wäschesack, auf Essenstablett …)<br />
Absaugen respiratorischer Respiratorische Kontakt mit Sekreten, wenn kein Mundschutz,<br />
Sekrete Sekrete, Blut Schutzbrille und Handschuhe getragen werden<br />
Intubation<br />
Extubation<br />
Umgang mit aggressiven bzw. Blut, Eiter, Erguss Instrumente und Bissverletzungen<br />
unruhigen Patienten (Ascites, Pleura-, Kanülen s. unvorhersehbare Bewegungen<br />
Pericard-, Gelenks-) jeweiligen Abschnitt Abwehrbewegung des Patienten<br />
Fäzes, Gewebe,<br />
Fruchtwasser,<br />
Knochenmark,<br />
Liquor, Lymphe,<br />
Sekrete, Speichel,<br />
Urin<br />
Entsorgung von Bettpfanne Urin, Fäzes, Hautkontakt, wenn keine Handschuhe<br />
oder Urinflasche evtl. Blut getragen werden<br />
Pflege inkontinenter Patienten<br />
Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt – Unfallkasse Baden-Württemberg
20<br />
<strong>Risiko</strong> <strong>Nadelstichverletzung</strong> – Maßnahmen zur Vorbeugung von <strong>Nadelstichverletzung</strong>en<br />
Geriatrie, Psychiatrie<br />
Tätigkeiten Infektiöses Kanülen/ Beispiele für Unfallmechanismen<br />
(s. auch die folgenden Material Instrumente<br />
Anmerkungen)<br />
Umgang mit aggressiven bzw. Blut, Eiter, Erguss Instrumente und Bissverletzungen<br />
unruhigen Patienten (Ascites, Pleura-, Kanülen s. unvorhersehbare Bewegungen<br />
Pericard-, Gelenks-) jeweiligen Abschnitt Abwehrbewegung des Patienten<br />
Fäzes, Gewebe,<br />
Fruchtwasser,<br />
Knochenmark,<br />
Liquor, Lymphe,<br />
Sekrete, Speichel,<br />
Urin<br />
Zahnheilkunde<br />
Tätigkeiten Infektiöses Kanülen/ Beispiele für Unfallmechanismen<br />
(s. auch die folgenden Material Instrumente<br />
Anmerkungen)<br />
Umgang mit aggressiven bzw. Blut, Injektionskanülen, Bissverletzungen<br />
unruhigen Patienten Speichel, Nahtnadel, Skalpell, akzidentelle Stichverletzung<br />
Bohren, Injektionen, Wundsekrete Op-Instrumente manuelles Entfernen der Kanüle von der Spritze<br />
operieren (s. Operieren) unvorhersehbare Bewegungen<br />
Abrutschen mit Bohrer, Verletzung mit Op-Instrument,<br />
an Knochensplitter oder scharfkantiger Knochenkante<br />
Medizinische Diagnostik, Neurologie<br />
Tätigkeiten Infektiöses Kanülen/ Beispiele für Unfallmechanismen<br />
(s. auch die folgenden Material Instrumente<br />
Anmerkungen)<br />
Endoskopieren Blut, Eiter, Fäzes, Sklerosierungs- akzidentelle Stichverletzung<br />
Gewebe, Speichel, kanüle, Kontakt mit Sekreten oder Blut durch Husten,<br />
respiratorische Biopsienadel, Erbrechen<br />
Sekrete, Urin Biopsiezange<br />
Physiologische Unter- Blut Nadelelektroden für Recapping<br />
suchungen, Schmerztherapie EEG, EMG, EP, akzidentelle Stichverletzung<br />
Akupunkturnadeln unruhiger Patient<br />
unachtsamer Umgang<br />
Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt – Unfallkasse Baden-Württemberg
<strong>Risiko</strong> <strong>Nadelstichverletzung</strong> – Maßnahmen zur Vorbeugung von <strong>Nadelstichverletzung</strong>en<br />
21<br />
NMR, Nuklearmedizin, Radiologie<br />
Tätigkeiten Infektiöses Kanülen/ Beispiele für Unfallmechanismen<br />
(s. auch die folgenden Material Instrumente<br />
Anmerkungen)<br />
Kontrastmittelinjektionen Blut, Kanülen, – Recapping<br />
Angiographien Gewebe, Liquor, Gefäßzugänge, – akzidentelle Stichverletzung<br />
Organpunktionen Lymphe Biopsienadeln, – unachtsamer Umgang<br />
Stanznadeln, – blindes Tasten nach Nadel<br />
Skalpell<br />
– unruhiger Patient (auch Kind)<br />
Anästhesie, Notfallambulanzen, Rettungsdienst<br />
Tätigkeiten Infektiöses Kanülen/ Beispiele für Unfallmechanismen<br />
(s. auch die folgenden Material Instrumente<br />
Anmerkungen)<br />
Notfallversorgung Blut, Fäzes, Urin, Gefäßzugänge, – Recapping<br />
– in Hektik, Gewebe, Liquor, Injektionskanülen, – Fehlablage, -abwurf<br />
– in beengten Räumlichkeiten Fruchtwasser, Punktionskanülen, – blindes Tasten nach Nadel<br />
und Knochensplitter, Skalpell, Nahtnadel, – unruhiger Patient (auch Kind), Abwehrbewegung<br />
– unter ungewöhnlichen Lymphe, Sekrete, Op-Instrumente – akzidentelle Stichverletzung wegen Hektik,<br />
Umständen Pleura-, Pericard- (s. Operieren) aus Platzmangel<br />
erguss,<br />
Wundflüssigkeiten<br />
zusätzlich Blutkontakt<br />
mangels Tragen von Handschuhen, Schutzbrille,<br />
Mundschutz<br />
– z.B. bei spritzender Blutung<br />
Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt – Unfallkasse Baden-Württemberg
22<br />
<strong>Risiko</strong> <strong>Nadelstichverletzung</strong> – Maßnahmen zur Vorbeugung von <strong>Nadelstichverletzung</strong>en<br />
Geburtshilfe<br />
Tätigkeiten Infektiöses Kanülen/ Beispiele für Unfallmechanismen<br />
(s. auch die folgenden Material Instrumente<br />
Anmerkungen)<br />
Geburtshilfe Blut, Sekrete Einmalrasierer, Stichverletzungen:<br />
Sectio (Zervicalsekret, Kanülen, Skalpell, – Notfallsectio, Hektik<br />
Wassergeburt Fruchwasser), Nahtnadel, Schere, – Recapping<br />
Liquor, Fäzes, Urin scharfe und spitze – unruhige Patientin (auch Kind)<br />
Op-Instrumente – unachtsamer Umgang mit Nadeln oder Instrumenten<br />
(s. Operieren), – Fehlabwurf (in Bett, in Becher, unter Tupfer,<br />
Periduralkatheter in Müllsack und Wäschesack, auf Essenstablett …)<br />
Kontakt Blut/Sekrete<br />
mangels Tragen von Handschuhen, Schutzbrille,<br />
Mundschutz<br />
– Austreibungsperiode,<br />
– Sturzgeburt (Pforte)<br />
– Wassergeburt,<br />
– Platzen der Fruchtblases<br />
Operativer Bereich<br />
Tätigkeiten Infektiöses Kanülen/ Beispiele für Unfallmechanismen<br />
(s. auch die folgenden Material Instrumente<br />
Anmerkungen)<br />
Operieren Blut, Eiter, Erguss Scharfe und spitze – manuelle Führung der Nadel<br />
Instrumentieren (Ascites, Pleura-, Instrumente, z.B. – unachtsamer Umgang mit Nadeln<br />
Pericard-, Gelenks-) Amputationsmesser, – oder Instrumenten<br />
Fäzes, Gewebe, chir. Pinzetten, – Abrutschen<br />
Fruchtwasser, Fistelhaken, – Knochensplitter<br />
Knochenmark, Klammergerät, – Notfall, Hektik<br />
Knochensplitter, Knochenhaltezange,<br />
Liquor, Lymphe, Meisel, Nahtnadel, – Schleimhaut-/Augenkontakt bei arterieller Blutung<br />
Sekrete, Speichel, Myommesser,<br />
Urin Punktionskanüle, Cave: Gefährdung von Transport-, Reinigungspersonal<br />
Redonnadel, und Personal in Sterilisation durch Fehlabwurf in<br />
Säge, Spickdraht, Müll- und Wäschesäcke und nicht sachgemäßen<br />
Scharfe Klemmen, Abwurf von spitzen und scharfen Instrumenten<br />
Schere, Skalpell, in Entsorgungssiebe<br />
Spitze Wundhaken,<br />
Spreizer,<br />
Trokardorne, …<br />
Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt – Unfallkasse Baden-Württemberg
<strong>Risiko</strong> <strong>Nadelstichverletzung</strong> – Maßnahmen zur Vorbeugung von <strong>Nadelstichverletzung</strong>en<br />
23<br />
Labor<br />
Tätigkeiten Infektiöses Kanülen/ Beispiele für Unfallmechanismen<br />
(s. auch die folgenden Material Instrumente<br />
Anmerkungen)<br />
Untersuchen von mensch- Blut, Eiter, Liquor, Kanülen, – Recapping<br />
lichem Gewebe und Blut Fäzes, Urin, Kapillare, – unachtsamer Umgang mit Kanülen und Lanzetten<br />
Fruchtwasser, Lanzetten, – Bruch von Kapillaren und Objektträgern<br />
Knochenmark, Objektträger – Entnehmen von Blut aus Blutkulturflaschen<br />
Gewebe, Lymphe,<br />
Sekrete und Erguss<br />
(Ascites, Pericard-,<br />
Pleura-, Gelenks-),<br />
Speichel<br />
Pathologie<br />
Tätigkeiten Infektiöses Kanülen/ Beispiele für Unfallmechanismen<br />
(s. auch die folgenden Material Instrumente<br />
Anmerkungen)<br />
Obduktionen Blut, Eiter, Fäzes, Kanülen, – Recapping<br />
Gewebsuntersuchungen Liquor, Urin, Objektträger, – unachtsamer Umgang mit Instrumenten<br />
Fruchtwasser, Skalpell, Sägen, – Abrutschen<br />
Knochenmark, Scheren – Knochensplitter<br />
Knochensplitter,<br />
Gewebe, Lymphe,<br />
Sekrete und Erguss,<br />
(Ascites, Pericard-,<br />
Pleura-, Gelenks-),<br />
Speichel<br />
Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt – Unfallkasse Baden-Württemberg
24<br />
<strong>Risiko</strong> <strong>Nadelstichverletzung</strong> – Maßnahmen zur Vorbeugung von <strong>Nadelstichverletzung</strong>en<br />
Bäderabteilung, phys. Therapie, Krankengymnastik<br />
Tätigkeiten Infektiöses Kanülen/ Beispiele für Unfallmechanismen<br />
(s. auch die folgenden Material Instrumente<br />
Anmerkungen)<br />
Behandlung am Bett Blut, Eiter, Fäzes, Kanülen, Skalpell, Fehlabwurf von Kanülen oder Instrumenten ins Bett<br />
Gewebe, Liquor, scharfe und spitze<br />
Lymphe, Sekrete, Instrumente<br />
Erguss (Ascites,<br />
Pericard-, Pleura-,<br />
Gelenks-), Speichel<br />
Urin<br />
Versorgungsdienste<br />
Tätigkeiten Infektiöses Kanülen/ Beispiele für Unfallmechanismen<br />
(s. auch die folgenden Material Instrumente<br />
Anmerkungen)<br />
Küche Blut Kanülen Abgelegte Kanülen auf Tablett<br />
Abräumen der Tabletts<br />
Sterilgutversorgung Blut, Eiter, Fäzes, Kanülen, Skalpell, nicht sachgemäßer Abwurf scharfer und spitzer<br />
Kontrolle und Zerlegung von Erbrochenes, scharfe und spitze Instrumente in Entsorgungssiebe<br />
Instrumenten Fruchtwasser, Op-Instrumente<br />
Reinigungspersonal Sekrete, Erguss (s. Punktionen und Fehlabwurf von Kanülen und Instrumenten in<br />
Bettenzentrale: (Ascites, Pleura-, Operieren) Wäsche- und Müllsäcke, Ausgüsse und Siphons<br />
Reinigung und Desinfektion Pericard-, Gelenks-), von Waschbecken<br />
kontaminierter Flächen Liquor, Lymphe,<br />
und Gegenstände Speichel, Urin kontaminierte Flächen und Gegenstände<br />
Sanitärbereich, Medizintechnik,<br />
Werkstatt<br />
Reparatur, Wartung,<br />
Instandsetzung kontaminierter<br />
medizinischer Geräte<br />
Transportdienst, Wäscherei<br />
Entsorgung und Transport<br />
potenziell infektiöser Abfälle<br />
und Wäsche<br />
Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt – Unfallkasse Baden-Württemberg
<strong>Risiko</strong> <strong>Nadelstichverletzung</strong> – Maßnahmen zur Vorbeugung von <strong>Nadelstichverletzung</strong>en 25<br />
Anmerkungen zu Tätigkeiten<br />
Bei den Tätigkeiten müssen zur Beurteilung der Gefährdung die jeweiligen örtlichen und situativen Bedingungen<br />
mit berücksichtigt werden.<br />
A<br />
A1<br />
Infektionsstatus<br />
bekannter Infektionsstatus<br />
Relevante Erkrankungen, die über Blut oder andere Sekrete übertragen werden können und deren Erreger der<br />
<strong>Risiko</strong>gruppen 2, 3 und 4 zugeordnet werden, sind z.B. Hepatitis B, C und D, HIV, Tollwut, exotische Erkrankungen<br />
wie virales hämorrhagisches Fieber, aber auch Sepsis und Miliartuberkulose. Patienten mit Infektionskrankheiten<br />
sind überall in einem Krankenhaus zu finden. In einigen Bereichen kann es zu einer Häufung<br />
kommen; dies sind insbesondere Infektionsstationen, Schwerpunktambulanzen für HIV und Hepatitis, Lungenfachkliniken<br />
mit Tuberkulose-Abteilungen, Suchtstationen und Gefängniskrankenhäuser.<br />
A2<br />
Patient mit unbekanntem Infektionsstatus<br />
Generell kann jeder Patient an Hepatitis B/C oder HIV erkrankt sein, ohne dies unbedingt zu wissen. Denken<br />
muss man an eine mögliche Infektion bei Patienten mit entsprechender Vorgeschichte oder <strong>Risiko</strong>faktoren.<br />
Hierzu gehören Bluter, frühere Gabe von Blutkonserven und Gerinnungsfaktoren etc., i.v.-Drogen, Prostitution,<br />
Personen aus Ländern mit hoher Durchseuchungsrate.<br />
B<br />
B1<br />
Fremdgefährdung beim Umgang mit nicht berechenbarem Patienten<br />
Erwachsener<br />
Beim Erwachsenen können Delirien auftreten z. B. bei Intoxikationen (Alkohol, Medikamente, Drogen) und<br />
Narkose- und Medikamentenunverträglichkeiten. Psychosyndrome finden sich bei psychischen Erkrankungen,<br />
demenziellen Entwicklungen, Hypoxie, Schock, diversen internistischen Erkrankungen wie Störungen des<br />
Wasser-/Elektrolythaushaltes, des Stoffwechsels, endokrinologischen Entgleisungen und nach einem Trauma.<br />
Diese Patienten können bei Durchführung verschiedener Maßnahmen vermehrt mit unvorhergesehenen<br />
Abwehrreaktionen reagieren.<br />
B2<br />
Kind<br />
Beim Kind ist altersabhängig bis ins Grundschulalter mit willkürlichen Bewegungen und Abwehrreaktionen zu<br />
rechnen. Unabhängig vom Alter können erkrankungsbedingt psychische Auffälligkeiten wie beim Erwachsenen<br />
auftreten.<br />
Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt – Unfallkasse Baden-Württemberg
26<br />
<strong>Risiko</strong> <strong>Nadelstichverletzung</strong> – Maßnahmen zur Vorbeugung von <strong>Nadelstichverletzung</strong>en<br />
B3<br />
Notfallpatient<br />
Bei Notfällen herrscht oft Hektik, die Räumlichkeiten können beengt und insbesondere im Rettungsdienst<br />
ungewöhnlich sein.<br />
Eine häufigere Fremdgefährdung<br />
findet sich demnach<br />
im Rettungsdienst, im<br />
Schockraum, in der Notaufnahme,<br />
bei Narkoseein -<br />
leitung und -ausleitung, auf<br />
den Intensivstationen, im<br />
Kreissaal, bei Notfällen im<br />
Patientenzimmer und bei<br />
Patienten der Inneren Medizin,<br />
Geriatrie Neurologie,<br />
Neurochirurgie, Psychiatrie,<br />
Pädiatrie.<br />
4.2. Technische Schutzmaßnahmen<br />
Um eine mögliche Infektionsgefährdung zu minimieren, hat der Arbeitgeber die erforderlichen technischen,<br />
baulichen, organisatorischen und hygienischen Schutzmaßnahmen, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung<br />
ergeben, zu veranlassen. Zusätzlich ist in bestimmten Situationen der Einsatz von persönlichen Schutzaus -<br />
rüstungen erforderlich. In Bezug auf den Umgang mit spitzen und scharfen, infektionsverdächtigen Gegenständen<br />
sind wesentliche Punkte zu beachten. Insbesondere dürfen gebrauchte Kanülen nicht in die Plastikschutzhüllen<br />
zurückgesteckt werden, es sei denn, es wird ein Verfahren verwendet, das ein sicheres Zurückstecken<br />
der Kanüle in die Kanülenschutzkappe mit einer Hand möglich macht. Die Kanülen dürfen nicht verbogen oder<br />
abgeknickt werden.<br />
4.2.1. Abwurfbehälter<br />
Benutzte spitze, scharfe oder zerbrechliche Arbeitsmittel sind nach der Verwendung unmittelbar in bestimmten<br />
Behältnissen zu sammeln. Diese Abfallbehältnisse müssen stich- und bruchfest sein und den Abfall sicher<br />
umschließen. In Deutschland sind die Anforderungen an diese Behälter, im Gegensatz zu anderen europäischen<br />
Ländern, noch nicht genormt. Allerdings legt die TRBA 250 einige Eigenschaften für diese Behälter fest.<br />
Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt – Unfallkasse Baden-Württemberg
<strong>Risiko</strong> <strong>Nadelstichverletzung</strong> – Maßnahmen zur Vorbeugung von <strong>Nadelstichverletzung</strong>en 27<br />
Anmerkung:<br />
In der Regel garantieren Hersteller von Kanülenabwurf -<br />
behältern die Einhaltung dieser Kriterien. Sucht der Betrieb<br />
im <strong>Gesundheitsdienst</strong> selbst geeignete Leergebinde (z. B.<br />
leere Desinfektionsmittelbehälter) aus, so muss der Betrieb<br />
nachweisen können, dass die gewählten Leergebinde ebenfalls<br />
den Anforderungen genügen.<br />
Im Folgenden werden die Anforderungen an Kanülen -<br />
abwurfbehälter gemäß TRBA 250 genannt und kommentiert:<br />
• Sie sind verschließbare Einwegbehältnisse.<br />
Die Verwendung von Mehrwegbehältnissen bzw. das<br />
Umfüllen von kleineren in größere Behälter ist nicht<br />
zulässig. Insbesondere beim Umfüllen und bei der Reinigung<br />
der kleineren Behälter ist es immer wieder zu<br />
<strong>Nadelstichverletzung</strong>en gekommen.<br />
• Sie geben den Inhalt, z. B. bei Druck, Stoß, Fall,<br />
nicht frei.<br />
Der Deckel des Kanülenabwurfbehälters rastet in der<br />
Regel ein oder ist mit dem Behälter verbunden. Der<br />
Deckel lässt sich nur mit erheblichem Kraftaufwand abtrennen.<br />
Der Verschluss der eigentlichen Abwurföffnung<br />
verfügt in der Regel über eine wieder zu öffnende Tagesarretierung<br />
und eine nicht mehr zu öffnende Endstellung.<br />
Beim Umkippen darf kein Inhalt aus dem Behälter austreten.<br />
Bei Stoß- oder Druckbelastung (z.B. manuelles Zusammendrücken<br />
des Behälters) platzt der Deckel nicht ab<br />
und der spitze Inhalt dringt nicht durch die Behälterwand.<br />
• Sie sind durchdringfest.<br />
Bei bestimmungsgemäßem Gebrauch dringen keine<br />
spitzen und scharfen Gegenstände durch die Wandungen<br />
des Behälters.<br />
• Ihre Festigkeit wird durch Feuchtigkeit nicht<br />
beeinträchtigt.<br />
Kartonagebehälter sind unabhängig von der Wandstärke<br />
nicht zulässig.<br />
• Ihre Größe und Einfüllöffnung sind abgestimmt<br />
auf das zu entsorgende Gut.<br />
Z.B. Trokare lassen sich nur in hohen Behältern entsorgen.<br />
Butterflys brauchen in der Regel eine große Abwurföffnung.<br />
Anmerkung:<br />
Zu beachten ist, dass alle Behälter unabhängig von ihrer<br />
Form standsicher aufzustellen sind.<br />
Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt – Unfallkasse Baden-Württemberg
28<br />
<strong>Risiko</strong> <strong>Nadelstichverletzung</strong> – Maßnahmen zur Vorbeugung von <strong>Nadelstichverletzung</strong>en<br />
• Sie öffnen sich beim Abstreifen von Kanülen nicht.<br />
• Sie sind durch Farbe, Form oder Beschriftung eindeutig<br />
als Abfallbehältnisse zu erkennen.<br />
Sind die Behälter nicht eindeutig zuzuordnen, sind diese<br />
zusätzlich zu kennzeichnen.<br />
• Sie sind mit Benutzerhinweisen versehen, sofern<br />
ihre Verwendung nicht augenfällig ist.<br />
Benutzte spitze, scharfe oder zerbrechliche Arbeitsgeräte<br />
zur einmaligen Verwendung sind unmittelbar nach Gebrauch<br />
in diese Behältnisse zu sammeln.<br />
Dies bedeutet, dass diese Behältnisse mitgeführt werden<br />
müssen, wenn z.B. in Patientenzimmern mit spitzen und<br />
scharfen Gegenständen umgegangen wird. Daher müssen<br />
sie sicher transportierbar sein, also z.B. in eine Halterung<br />
auf dem Tablett passen oder dort fixiert werden. Gefahrlos<br />
tragen kann man diese Behälter, indem sie über einen<br />
„Tagesdeckel“, der sich wieder öffnen lässt, verfügen.<br />
Weitere Kriterien für die Auswahl der Behältnisse sollten<br />
sein<br />
• die Abstimmung auf die Entsorgungskonzeption,<br />
Die auch als „Sharps“ bezeichneten spitzen und scharfen<br />
Gegenstände sind Abfälle, deren Beseitigung in Abwurf<br />
behälter innerbetrieblich getrennt durchgeführt werden<br />
muss und überwachungsbedürftig ist (siehe LAGA-<br />
Richt linie). Die Behälter selbst können, nachdem sie verschlossen<br />
sind, in der Regel zu den hausmüllähnlichen<br />
Abfällen gegeben werden bzw. zu den Abfällen, an deren<br />
Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver<br />
Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden<br />
(z. B. Wäsche, Gipsverbände, Einwegkleidung) (siehe<br />
LAGA-Richtlinie und kommunale Abfallsatzung).<br />
• die Abstimmung auf die verwendeten Spritzen -<br />
systeme (Abstreifvorrichtung für verschiedene<br />
Kanülenanschlüsse),<br />
Verbindungen zwischen Kanüle und Spritzenkörper<br />
müssen ohne Manipulation mit der Hand am Anschluss<br />
zu trennen sein. Ist keine Abstreifvorrichtung vorhanden<br />
muss die Spritze ohne Trennung zwischen Kanüle und<br />
Spritzenkörper komplett entsorgt werden.<br />
• erkennbarer Füllgrad.<br />
Um <strong>Nadelstichverletzung</strong>en an herausstehenden Kanülen<br />
zu vermeiden, dürfen die Behälter nur bis zu einem<br />
bestimmten Füllgrad (i.d.R ¾ der Behälterhöhe) befüllt<br />
werden. Dieser Füllgrad muss deutlich sichtbar sein.<br />
Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt – Unfallkasse Baden-Württemberg
<strong>Risiko</strong> <strong>Nadelstichverletzung</strong> – Maßnahmen zur Vorbeugung von <strong>Nadelstichverletzung</strong>en 29<br />
4.2.2. Einsatz von Nadelschutztechniken<br />
Der höchste Schutz wird durch die Vermeidung der Gefahr des sich Stechens oder Schneidens erreicht. Dies ist<br />
gleichbedeutend mit der Anwendung der nadellosen Technik. Da dies für einen Großteil der Anwendungen nicht<br />
möglich ist, muss das Schutzziel sein, den Menschen vor der Gefahr einer <strong>Nadelstichverletzung</strong> zu schützen.<br />
Dies wird bei Nadeln nur dann umfassend erreicht, wenn eine zwangsläufig und zuverlässig wirkende Trennung<br />
von Nadelspitze und Mensch möglich ist.<br />
Ist dies wiederum ebenfalls aufgrund des verwendeten Systems nicht möglich, muss der Schutzmechanismus vom<br />
Menschen aktiviert werden. Hier wird dann durch den Schutz die Eintrittswahrscheinlichkeit einer <strong>Nadelstichverletzung</strong><br />
herabgesetzt. Zwingend dabei ist, dass die Aktivierung des Sicherheitsmechanismus so erfolgt, dass<br />
die auslösende Hand immer hinter der Nadelspitze bleibt. Dies bedeutet zwangsläufig, dass die Sicherung der<br />
Spitze einhändig ausgelöst werden kann.<br />
Zahlreiche Firmen haben in den letzten Jahren Nadelschutzsysteme entwickelt. Diese lassen sich in sogenannte<br />
passive und aktiv auszulösende Schutzmechanismen, die <strong>Nadelstichverletzung</strong>en verhindern sollen, einteilen.<br />
Eine Übersicht über die sicheren Arbeitsgeräte ist unter www.infektionsfrei.de einzusehen.<br />
Unter passiven Systemen versteht man diejenigen, bei denen spitze oder scharfe Instrumententeile ohne Zutun<br />
des Anwenders bei der normalen Handhabung abgedeckt werden, ehe eine Verletzung mit kontaminierten<br />
Instrumenten möglich wird. Der normale Arbeitsablauf wird hierbei nicht verändert. Je nach Konstruktion wird<br />
in der Regel durch das Herausziehen des Instrumentes ein automatischer Schutzmechanismus ausgelöst, der die<br />
Kanüle stumpf macht oder in eine Schutzhülse hineinzieht.<br />
Aktive Schutzmechanismen erfordern, dass der Anwender diese selbst auslöst. Es kommt dabei je nach Konstruktion<br />
zur Retraktion von Kanülen in eine Schutzhülse, zur Überdeckung von Kanülen mit einem Schutzschild<br />
oder einer Vorrichtung zum sicheren Abwurf von Kanülen. Da der Vorgang vom Anwender willentlich ausgelöst<br />
werden muss, besteht die Gefahr, dass der Arbeitnehmer dies vergisst. Es besteht unter Umständen auch die<br />
Gefahr, dass der Arbeitnehmer sich während des Auslösevorganges verletzt, wenn er dabei in Kanülenspitzennähe<br />
kommt bzw. sich bei Kontakt mit der Kanüle kontaminiert.<br />
Ob passives oder aktives System, der Sicherheitsmechanismus darf auf keinen Fall reversibel sein. Wichtig ist<br />
eine dauerhafte Abdeckung der Nadelspitze bzw. der Klinge, da hierdurch Unfallgefahren bei Fehlabwurf bzw.<br />
bei nachfolgend mit dem Instrument in Kontakt kommenden Beschäftigten vermieden werden.<br />
Kriterien für den Einsatz von NST ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung (siehe Kapitel 4.1.).<br />
Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt – Unfallkasse Baden-Württemberg
30<br />
<strong>Risiko</strong> <strong>Nadelstichverletzung</strong> – Maßnahmen zur Vorbeugung von <strong>Nadelstichverletzung</strong>en<br />
4.3 Organisatorische Schutzmaßnahmen<br />
4.3.1. Meldesystem<br />
Die Unfallverhütungsvorschriften (u.a. BGV A1 Grundsätze der Prävention) schreiben die Dokumentation von<br />
Unfällen vor.<br />
Im Speziellen verpflichtet die TRBA 250 den Arbeitgeber, Stich- und Schnittverletzungen als auch sonstige Hautoder<br />
Schleimhautkontakte mit infektiösem Material zu dokumentieren und der vom Arbeitgeber benannten<br />
Stelle (z.B. dem Betriebsarzt) zu melden.<br />
Daher sollte jeder Arbeitgeber ein Meldesystem verbindlich festlegen.<br />
Es müssen folgende Meldeschritte berücksichtigt sein:<br />
Internes Meldeverfahren<br />
1. Bei Stich-/Schnittverletzungen mit nicht infektiösem Material z.B. mit spitzen bzw. scharfen Materialien<br />
die zum Aufziehen von Medikamenten oder Infusionslösungen bzw. Schneiden von nicht infektiösem<br />
Gewebematerial benutzt wurden, ist der Dokumentationspflicht Genüge getan, wenn ein Eintrag<br />
im Verbandbuch erfolgt<br />
(s. BGV A1 §24).<br />
2. Bei Stich-/Schnittverletzungen<br />
mit spitzen bzw.<br />
scharfen Materialien, die<br />
mit infektiösem oder potenziell<br />
infektiösem Blut<br />
oder Gewebsflüssigkeiten<br />
in Kontakt kamen (z.B.<br />
Nadeln zur Blutabnahme),<br />
ist prin zipiell eine Dokumentation<br />
des Unfallherganges<br />
mittels eines internen<br />
Meldebogens vorzunehmen.<br />
Ein Beispiel für eine hausinterne<br />
Unfallmeldung wird in<br />
Anhang III vorgestellt.<br />
Daten zum Meldeverfahren:<br />
• Personaldaten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse des Verletzten) und Aufgabenbereich, Tätigkeit<br />
• Verletzungsart/Gegenstand und Arbeitsbereich<br />
• Schilderung des Unfallhergangs<br />
• Kontaminationsmaterial<br />
• Name und Geburtsdatum des Indexpatienten<br />
• Infektionsstatus (infektiös, nicht infektiös, nicht bekannt) des Indexpatienten<br />
• veranlasste Erstmaßnahmen<br />
Meldung an den Betriebsarzt<br />
Zusätzlich zur internen Dokumentation von Nadelstich- und Schnittverletzungen bzw. Schleimhautkontaminationen<br />
mit potenziell infektiösem Material muss nach der TRBA 250 Absatz 4.5.4. auch der zuständige<br />
Betriebsarzt oder der Arzt nach § 15 der Biostoffverordnung von dem Unfall in Kenntnis gesetzt werden (z.B.<br />
Weiterleitung per Kopie des Meldebogens), sofern dieser Arzt die von dem Arbeitgeber dafür benannte Stelle ist.<br />
Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt – Unfallkasse Baden-Württemberg
<strong>Risiko</strong> <strong>Nadelstichverletzung</strong> – Maßnahmen zur Vorbeugung von <strong>Nadelstichverletzung</strong>en 31<br />
Meldung an den Unfallversicherer<br />
Die Meldung an den Unfallversicherer erfolgt durch die zuständige Klinikverwaltung oder den behandelnden<br />
Betriebsarzt (per o.g. Unfallmeldebogen im Original oder in Kopie), kann aber auch durch jeden erstversorgenden<br />
Arzt erfolgen.<br />
Sie hat den Zweck, zur Dokumentation des Unfalls zu dienen. Ferner dient sie auch als Grundlage für Ansprüche<br />
des Versicherten auf eventuelle Versicherungsleistungen durch den Unfallversicherer.<br />
Die Meldungen können ebenfalls mit dem im Internet zum „download“ verfügbaren Meldebogen der gesetz lichen<br />
Unfallversicherungen gemacht werden.<br />
Im Folgenden wird ein Vorschlag zum Vorgehen nach NSV vorgestellt, wenn der Betriebsarzt tagsüber vor Ort<br />
(z.B. Klinik) anwesend ist.<br />
Weitere Vorschläge zum Vorgehen nach einer <strong>Nadelstichverletzung</strong> differenziert nach der Organisationsform<br />
des Krankenhauses und für Rettungsdienstpersonal werden im Anhang V vorgestellt.<br />
Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt – Unfallkasse Baden-Württemberg
32<br />
<strong>Risiko</strong> <strong>Nadelstichverletzung</strong> – Maßnahmen zur Vorbeugung von <strong>Nadelstichverletzung</strong>en<br />
4.3.2 Unterweisungen, Betriebsanweisungen, Schulungen<br />
Unterweisungen<br />
Nach Arbeitsschutzgesetz §12 hat der Arbeitgeber die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei<br />
der Arbeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei<br />
Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor<br />
Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen.<br />
Konkretisiert wird dies in der Biostoffverordnung §12 und dem berufsgenossenschaftlichen Regelwerk TRBA 250<br />
Abschnitt 5.2.<br />
Der Unternehmer kann die Unterweisungspflicht z.B. an die jeweiligen Vorgesetzten, an Betriebsärzte oder<br />
Sicherheitsfachkräfte delegieren.<br />
Es hat sich bewährt, berufsgruppenbezogene Schulungseinheiten (Ärzte/Pflege/Reinigungskräfte/Wartungs- und<br />
Instandhaltungspersonal) durchzuführen.<br />
Sofern vorhanden, kann zur Organisation die innerbetriebliche Fortbildungsstelle eingebunden werden.<br />
Auch können Unterrichtseinheiten in Ausbildungsstätten, z.B. Schulen für Pflegeberufe, medizinisch technische<br />
Assistenten (MTAs), operationstechnische Assistenten (OTAs) zur Unterweisung genutzt werden.<br />
Zu den folgenden Themenbereichen haben Unterweisungen zu erfolgen:<br />
– Gefährdende Tätigkeiten, Infektionsgefahren, Übertragungswege<br />
– Benutzung von NST<br />
– Unfallmeldesystem und Dokumentation<br />
– Sofortmaßnahmen nach NSV<br />
– Technische, persönliche, organisatorische Schutzmaßnahmen<br />
– Impfungen<br />
– Arbeitsmedizinische Vorsorge<br />
– ggf. weitere, betriebsbezogene Themen<br />
Betriebsanweisungen<br />
In Bereichen der Patientenversorgung bzw. des Umgangs mit biologischen Arbeitsstoffen wird die Erstellung<br />
von Betriebsanweisungen durch die BioStoffV §12 vorgeschrieben und in der TRBA 250 Abschnitt 5.1 näher<br />
ausgeführt. Inhalte sind z. B. erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, Anweisungen über das<br />
Verhalten bei Unfällen und Betriebsstörungen sowie Anweisungen zur Ersten Hilfe.<br />
Schulungen<br />
Schulung im Gebrauch des Meldesystems<br />
Die Beschäftigten sollten über das im Hause eingeführte Meldesystem in Kenntnis gesetzt werden und unterwiesen<br />
werden, sich im Falle einer<br />
NSV auch tatsächlich an die<br />
vorgegebenen Stellen zur<br />
Dokumentation und ggf. zur<br />
Veranlassung weiterer Maßnahmen<br />
zu wenden.<br />
Ziel ist es, die bisher hohe<br />
Rate nicht gemeldeter NSV<br />
zu minimieren und die Beschäftigten<br />
zur Prophylaxe<br />
von NSV zu sensibilisieren.<br />
Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt – Unfallkasse Baden-Württemberg
<strong>Risiko</strong> <strong>Nadelstichverletzung</strong> – Maßnahmen zur Vorbeugung von <strong>Nadelstichverletzung</strong>en 33<br />
Schulung in der Anwendung der im Krankenhaus eingesetzten NST<br />
Verschiedene Hersteller bieten unterschiedliche Nadelschutztechniken/sichere Arbeitsgeräte an.<br />
Die TRBA 250 Abschnitt 4.2.4 schreibt in der Neufassung (BArbBl. 07/2006) den Einsatz von NST für explizit<br />
definierte Arbeitsbereiche (u.a. Behandlung infektiöser Patienten bei nachgewiesenen Erregern der <strong>Risiko</strong>gruppe<br />
3, 3** oder höher, Behandlung fremdgefährdender Patienten, Rettungsdienst, Notfallaufnahme) verbindlich<br />
vor und regelt ihn für Tätigkeiten (z.B. Blutentnahme und Punktionen).<br />
Ebenso fordert die TRBA, dass die Beschäftigten über die NST/sicheren Arbeitsgeräte informiert und ihnen die<br />
Handhabung derselben vermittelt wird.<br />
Dies geschieht am besten über allgemeine Infoveranstaltungen aller betroffenen Mitarbeitergruppen (Ärzte,<br />
Pflege, Reinigung, Wartung) wie auch über praktische Anweisungen einzelner Gruppen vor Ort, in welcher die<br />
für den jeweiligen Bereich und für bestimmte Tätigkeiten ausgewählten NST vorgeführt und die Handhabung derselben<br />
trainiert wird.<br />
Bei der Neueinführung von NST können ggf. auch die Vertreter der Herstellerfirmen zur Schulung des Handlings<br />
von NST herangezogen werden.<br />
Die Studie „Qualitätssicherung bei Nadelschutztechniken“ zeigte, dass durch Schulungen zum Umgang mit NST<br />
die Akzeptanz der neuen Instrumente bei den Beschäftigten erhöht werden kann: „Beschäftigte, die vor und<br />
während des Interventionszeitraumes mehrmalig geschult wurden, gaben eine positivere Bewertung ab als die<br />
selten oder nie geschulten Kolleginnen und Kollegen, die aus dienstlichen und/oder persönlichen Gründen nicht<br />
an der Schulung teilnahmen …“ (Der Interventionszeitraum umfasste 12 Monate, während der in einer<br />
Stu diengruppe NST eingesetzt wurden).<br />
Schulung im Umgang mit schneidenden und stechenden Instrumenten<br />
Trotz Einführung sicherer Arbeitsgeräte verbleiben Tätigkeiten, bei denen mangels geeigneter NST weiterhin<br />
scharfe, spitze Geräte verwendet werden müssen.<br />
In der Schulung sollten die Beschäftigten daher über den sachgemäßen Umgang mit diesen Instrumenten informiert<br />
werden.<br />
Außerdem muss dabei auch die korrekte Entsorgung thematisiert werden, z. B. kein Recapping, d. h. kein<br />
Zurückstecken von gebrauchten Kanülen in die Schutzhülle, Abwurf von allen Instrumenten – auch mit NST –<br />
in geeignete Entsorgungsbehälter gemäß TRBA 250 Abschnitt 4.1.1.4.<br />
Ebenso sollte auch auf allgemeine Maßnahmen hingewiesen werden, z.B. bei der Op-Vorbereitung für einen<br />
infektiösen Patienten im Zeitplan einen höheren Arbeitsaufwand zu berücksichtigen und für besonnene und<br />
konzentrierte Arbeitsweise zu sorgen.<br />
Schulung in der Durchführung der Sofortmaßnahmen<br />
Über die im Kapitel „Vorgehen nach erfolgter <strong>Nadelstichverletzung</strong>“ näher beschriebenen Punkte müssen die<br />
Beschäftigten in regelmäßigen Abständen informiert und geschult werden.<br />
Es geht vor allem darum, die Beschäftigten mit den Maßnahmen vertraut zu machen, um in der Hektik der<br />
Notfallsituation über die einzelnen Schritte Bescheid zu wissen und um empfohlene zeitliche Vorgaben (z.B. für<br />
die Ersteinnahme der HIV-PEP-Medikamente) einhalten zu können.<br />
Empfehlenswert ist auch, dass die Beschäftigen jeweils aktuell vor einem verletzungsträchtigen Eingriff bei einem<br />
infektiösen Patienten die Sofortmaßnahmen rekapitulieren.<br />
Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt – Unfallkasse Baden-Württemberg
34<br />
<strong>Risiko</strong> <strong>Nadelstichverletzung</strong> – Maßnahmen zur Vorbeugung von <strong>Nadelstichverletzung</strong>en<br />
4.3.3. Arbeitsmedizinische Vorsorge<br />
Sowohl das Arbeitsschutzgesetz (§11), die Biostoffverordnung (§§15 und 15a) als auch das Technische<br />
Regelwerk (TRBA 250) beschreiben entsprechende Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffs<br />
Untersuchungen.<br />
Nach Biostoffverordnung §15 hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen für eine angemessene<br />
arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen.<br />
Die Vorsorge beinhaltet u.a. die Beurteilung der Gesundheitsgefährdungen, die Aufklärung und Beratung der<br />
Beschäftigten über die Gefährdungen und die speziellen arbeitsmedizinischen Vor sorgeuntersuchungen.<br />
In der Biostoffverordnung<br />
§15 Abs. 2 heißt es:<br />
„Die speziellen arbeitsmedizinischen<br />
Vorsorgeuntersuchungen<br />
werden vom Arbeitgeber<br />
veranlasst oder angeboten<br />
und erfolgen als<br />
1. Erstuntersuchungen vor<br />
Aufnahme einer gefährdenden<br />
Tätigkeit,<br />
2. Nachuntersuchungen in<br />
regelmäßigen Abständen<br />
während dieser Tätigkeit,<br />
3. Nachuntersuchungen bei<br />
Beendigung dieser Tätigkeit,<br />
4. Untersuchungen aus besonderem<br />
Anlass.“<br />
4.3.4. Impfangebot<br />
Nach BiostoffV §15a (3) muss der Arbeitgeber den Beschäftigten beim Umgang mit Patienten/Erregern von<br />
impfpräventablen Erkrankungen entsprechende Impfungen anbieten.<br />
Dabei hat der Arzt die Beschäftigten über die zu verhütende Krankheit, über den Nutzen der Impfung und über<br />
mögliche Nebenwirkungen und Komplikationen aufzuklären.<br />
Im Zusammenhang mit der Gefährdung durch eine NSV ist vorrangig die Hepatitis B-Impfung zu nennen.<br />
Ggf. ist auch eine Tetanus-Auffrischimpfung erforderlich.<br />
Das Robert Koch-Institut gibt jährlich die aktualisierten Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO)<br />
samt Hinweisen zur Impfaufklärung und Empfehlungen zu erforderlichen Auffrischimpfungen heraus. Im<br />
Kompetenznetz Hepatitis sind auch entsprechende Empfehlungen zur Hepatitis finden.<br />
Sofern in einem Betrieb auch kurzfristig Beschäftigte (z.B. Praktikanten, Doktoranden, Gastärzte) tätig werden<br />
sollen, ist – in zur Durchführung einer Impfung ausreichendem Zeitabstand – vor Beginn der Tätigkeit auf die<br />
empfohlenen Impfungen hinzuweisen bzw. der Immunstatus überprüfen zu lassen.<br />
Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt – Unfallkasse Baden-Württemberg
<strong>Risiko</strong> <strong>Nadelstichverletzung</strong> – Maßnahmen zur Vorbeugung von <strong>Nadelstichverletzung</strong>en 35<br />
4.4 Persönliche Schutzmaßnahmen<br />
Die Biostoffverordnung §11 (1), ausführlich die TRBA 250 (4), die TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt<br />
– Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen“ wie auch das GUV-Regelwerk (z.B.GUV-R 189 „Benutzung von Schutzkleidung“,<br />
GUV-R 192 „Augen- und Gesichtsschutz“, GUV-R 195 „Schutzhandschuhe“) schreiben vor, dass der<br />
Arbeitgeber persönliche Schutzausrüstungen vorhalten muss und dass die Beschäftigten die zur Verfügung<br />
gestellten Schutzausrüstungen zu benützen haben.<br />
Hierzu gehören insbesondere:<br />
• Schutzkleidung samt flüssigkeitsdichten Schürzen, wenn mit Durchnässen der Kleidung zu rechnen ist.<br />
• Schutzbrillen, Gesichtsschutz, Mund-Nasen-Schutz, wenn mit Verspritzen von infektiösen Materialien zu<br />
rechnen ist.<br />
• Beim Umgang mit aerogen übertragenen Erregern sind partikelfiltrierende Halbmasken FFP 1/2/3 je nach<br />
Erreger und Tätigkeit vorzuhalten.<br />
• Geeignete Schutzhandschuhe gemäß DIN EN 455 zum Schutz vor direkter Hautkontamination. Sie bieten zwar<br />
keinen Schutz vor NSV, jedoch kann die Menge des inokulierten Materials vermindert werden.<br />
• Hautmittel zur Prophylaxe von trockener, rissiger Haut (= Eintrittspforte für Keime).<br />
Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt – Unfallkasse Baden-Württemberg
36 <strong>Risiko</strong> <strong>Nadelstichverletzung</strong> – Vorgehen nach erfolgter <strong>Nadelstichverletzung</strong><br />
5. Vorgehen nach erfolgter <strong>Nadelstichverletzung</strong><br />
Nach dem Kontakt mit Blut oder einer anderen möglicherweise kontaminierten infektiösen Flüssigkeit, hat<br />
rasches und zielgerichtetes Handeln oberste Priorität, da es sich um einen immunologischen Notfall handelt. Im<br />
Hinblick auf das mögliche Infektionsrisiko ist prinzipiell der aktuelle serologische Befund des Indexpatienten<br />
(Spender) auf Hepatitis B und C sowie HIV zu berücksichtigen als auch die Expositionsart, die Menge der übertragenen<br />
infektiösen biologischen Flüssigkeit sowie die Zeitdauer nach der Exposition.<br />
5.1. Vorgehen und Sofortmaßnahmen seitens des Betroffenen<br />
Als Sofortmaßnahme nach einer Exposition sollte eine ausgiebige Desinfektion (>80% Ethanol-basierte Prä -<br />
parate, Alkohol-basierte Präparate oder gängige Händedesinfektionsmittel) der Stich- bzw. Verletzungsstelle<br />
erfolgen. Die Tupfer sollten satt mit viruzidem Antiseptikum (z. B. Isopropanol >80 Vol% ) benetzt und die<br />
verletzte Stelle feucht gehalten werden.<br />
Exponierte Schleimhautstellen sollten mit Wasser oder 5% PVP Lösung gespült und auffällige Fremdkörper<br />
entfernt werden.<br />
Der Blutfluss sollte gefördert werden und eventuell bei <strong>Nadelstichverletzung</strong>en zentrifugales Auspressen des<br />
Gefäßes oberhalb der Verletzung (sog. Ausmelken) durchgeführt werden, obgleich es bis dato keine eindeutigen<br />
wissenschaftlichen Belege für die Wirksamkeit dieser Maßnahme zur Senkung des Infektionsrisikos gibt.<br />
Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt – Unfallkasse Baden-Württemberg
<strong>Risiko</strong> <strong>Nadelstichverletzung</strong> – Vorgehen nach erfolgter <strong>Nadelstichverletzung</strong><br />
37<br />
5.2. Vorgehen und Sofortmaßnahmen seitens des Betriebsarztes,<br />
D-Arztes oder erstversorgenden Arztes<br />
5.2.1. Blutabnahme<br />
Sofortige Blutabnahme (je 10 ml Serum) beim Verletzten (Empfänger) und der Indexperson (Spender).<br />
Die Blutproben sollten mit Vermerk „ Eilig“ schnellstmöglich in das zuständige Labor gebracht werden.<br />
Eine umgehende Vorstellung beim D-Arzt (Durchgangsarzt) bzw. Betriebsarzt sollte grundsätzlich veranlasst<br />
werden!<br />
5.2.2. Serologische Diagnostik<br />
Zur Dokumentation einer bisher nicht vorhandenen Infektion auf HBV, HCV und HIV des Empfängers (Verletzter)<br />
als auch Spenders (Indexperson) sollte umgehend nach erfolgter Exposition das Blut auf diese drei Krankheitserreger<br />
untersucht werden. Der Laborleistungsbeleg<br />
muss daher nur bei HBsAg,<br />
Anti-HBc, Anti-HCV und Anti-HIVangekreuzt<br />
werden. Sofern der Empfänger früher bereits<br />
gegen Hepatitis B geimpft wurde, sollte<br />
auch der aktuelle Impftiter (Anti-HBs<br />
quant.) zusätzlich bestimmt werden. Es ist<br />
dafür Sorge zu tragen, dass das serologische<br />
Untersuchungsprofil im Rahmen des Notfallprogramms,<br />
innerhalb zwei Stunden<br />
nach Eintreffen im zuständigen Labor, dem<br />
zuweisenden bzw. behandelnden Arzt zur<br />
Verfügung steht, zumal die Impfung gegen<br />
Hepatitis B als auch eine eventuell notwendige<br />
Postexpositionsprophylaxe (PEP)<br />
gegen Hepatitis B und HIV als auch Frühtherapie<br />
bei Hepatitis C in einem festen Zeitrahmen<br />
erfolgen muss.<br />
HBsAg ist ein Marker der Virusreplikation<br />
und erscheint als erster serologischer<br />
Marker der HBV-Infektion bereits während<br />
der Inkubationszeit. Damit eignet sich<br />
HBsAg zusammen mit Anti-HBc-IgM zur<br />
Früherkennung einer HBV-Infektion.<br />
Da bei der notfallmäßigen Beurteilung einer<br />
berufsbedingten Exposition die fachgerechte<br />
Durchführung der Grundimmunisierung<br />
und der aktuelle Impftiter eine Schlüsselrolle<br />
spielen, sollten dem zuständigen<br />
Arzt diese Daten mittels Impfpass bzw. der<br />
letzt bekannte Hepatitis-B Impftiter zur<br />
Verfügung stehen bzw. beim zuständigen<br />
Betriebsarzt jederzeit abrufbar sein.<br />
Bei positiven serologischen Testergebnissen auf Hepatitis B, Hepatitis C und HIV des Spenders (Indexperson)<br />
sollte eine weitere Diagnostik im Hinblick auf die bestehende aktuelle Viruslast grundsätzlich veranlasst<br />
Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt – Unfallkasse Baden-Württemberg
38 <strong>Risiko</strong> <strong>Nadelstichverletzung</strong> – Vorgehen nach erfolgter <strong>Nadelstichverletzung</strong><br />
werden. Bei unbekanntem Indexpatienten, z.B. bei einer Verletzung mit einem entsorgten Gegenstand, sollte<br />
zur Evaluation des Transmissionsrisikos der Verletzungsgegenstand und die Umgebung, in welcher der Unfall<br />
passiert ist, für das weitere Vorgehen prinzipiell berücksichtigt werden.<br />
5.2.3. Kontrolle und Nachsorge<br />
Sind Spender und Empfänger HBV, HCV und HIV negativ, sollte vor dem Hintergrund der unterschiedlichen<br />
Inkubationszeiten, als auch dem Problem des „diagnostischen Fensters“, prinzipiell eine serologische<br />
Kontrolluntersuchung als auch eine Kontrolle der Transaminasen nach 3 Monaten durchgeführt werden. Diese<br />
Blutkontrollen sollten am besten beim zuständigen Betriebsarzt bzw. D-Arzt erfolgen. Kommt es im Rahmen der<br />
Routinekontrollen zu einem Anstieg der Transaminasen, oder werden Anti-HCV-Antikörper nachgewiesen<br />
(Serokonversion), sollte umgehend bei der exponierten Person eine Bestimmung der Viruslast mittels PCR<br />
(z.B. HCV-RNA) veranlasst werden.<br />
5.2.4. Laborergebnis und Konsequenz<br />
Hepatitis B:<br />
„Non-Responder“ (Anti-HBs < 10 IU/L), nicht geimpfte Personen bzw. Personen, deren Anti-HBs Titer nicht<br />
bekannt ist, müssen unmittelbar nach einer Exposition grundsätzlich eine Aktivimpfung mit einer Hepatitis<br />
B-Vaccine erhalten (1. Impfung Grundimmunisierung!). Bei HBsAg positiven/unbekannten Indexpatienten<br />
besteht zusätzlich die Indikation zur Einleitung einer passiven i.m. Injektion mit Hepatitis B – Immunglobulin.<br />
Die Passivimpfung sollte möglichst binnen 6 Stunden mindestens aber innerhalb von 24 Stunden nach Expo sition<br />
durchgeführt werden. Bei sicherer HBsAg-negativer Infektionsquelle ist eine Postexpositionsprophylaxe nicht<br />
erforderlich.<br />
Bei einer sog. niedrigen Anti-HBs Konzentration (>10IU/L bis 100 IU/L als Schutz.<br />
Hepatitis C:<br />
Für die Hepatitis C wird es trotz vielversprechender wissenschaftlicher Ergebnisse in Bezug auf die Herstellung<br />
einer Vaccine keine breitenwirksam einsetzbare Impfung in den nächsten Jahren geben. Bei einem positiven Anti-<br />
HCV Status des Spenders ist daher eine frühe Testung auf HCV-RNA nach 3 bzw. 6 Wochen sinnvoll, zumal<br />
HCV-RNA und HCV-Core-Ag bereits circa zehn Tage nach der Exposition im Serum nachgewiesen werden kann.<br />
Wenn diese Untersuchung positiv ausfällt und sich somit Antikörper gegen Hepatitis C (Serokonversion) ent -<br />
-wickeln, ist der Verletzte umgehend an einen zuständigen Facharzt zu überweisen mit der Bitte um Abklärung<br />
zwecks Einleitung einer Frühtherapie. Wie eine Studie am Universitätsklinikum Hannover (Jaeckel,E et al. N Engl<br />
J Med 2001) zeigte, kann die Therapie der akuten Hepatitis C mit Interferon alpha-2b die Entwicklung einer<br />
chronischen Infektion vermindern und ist daher bei entsprechender Konstellation grundsätzlich zu empfehlen.<br />
HIV:<br />
Bei der Interpretation eines HIV-Screening Tests ist stets das „serologische Fenster“ zu beachten. Wenn die HIV-<br />
Infektion erst kürzlich stattgefunden hat, kann der Antikörpertest negativ ausfallen. Daher sollte im Zweifelsfalle<br />
grundsätzlich ein Kombinationstest (HIV-Antikörper und p24-Antigen) durchgeführt werden.<br />
Bei tiefer Stich- oder Schnittverletzung bzw. einer percutanen Verletzung mit einer Hohlnadel, die zuvor in einer<br />
Vene oder Arterie eines HIVpositiven Spenders platziert war, ist eine medikamentöse Prophylaxe entsprechend<br />
den aktuell gültigen Vorgaben des Robert Koch-Institutes umgehend einzuleiten. Die besten Ergebnisse sind bei<br />
einem unverzüglichen Prophylaxebeginn innerhalb von 2 Stunden, mindestens aber binnen 24 Stunden zu<br />
erwarten. Bei dringendem Verdacht einer HIV Infektion sollte die Erstmedikation (1. Dosis) bereits vor dem endgültigen<br />
Laborresultat eingeleitet werden. Es wird empfohlen, die medikamentöse Erstdosis für eine HIV-PEP<br />
prinzipiell in den zuständigen Notfallambulanzen und Rettungswagen zur Verfügung zu stellen. Sofern bereits<br />
mehr als 72 Stunden zwischen der Exposition und dem möglichen Prophylaxebeginn bestehen, sollte nach<br />
derzeitigem Kenntnisstand eine Prophylaxe nicht mehr empfohlen werden.<br />
Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt – Unfallkasse Baden-Württemberg
<strong>Risiko</strong> <strong>Nadelstichverletzung</strong> – Vorgehen nach erfolgter <strong>Nadelstichverletzung</strong><br />
39<br />
Prinzipiell müssen Personen, die eine PEP<br />
durchführen, über das <strong>Risiko</strong> von medikamentösen<br />
Interaktionen informiert werden.<br />
Die Betroffenen bedürfen im Falle einer PEP<br />
einer sorgfältigen ärztlichen Betreuung,<br />
nicht zuletzt um bekannte Medikamentennebenwirkungen<br />
wie Übelkeit, Müdigkeit,<br />
Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Muskelschmerz,<br />
Durchfall als auch Erbrechen<br />
rechtzeitig zu erfassen. Vor diesem Hintergrund<br />
sollten daher ohne Rücksprache mit<br />
einem Facharzt keine weiteren Medikamente<br />
eingenommen werden, zumal die Nebenwirkungen<br />
je nach Substanzgruppe unterschiedlich<br />
sein können. Die optimale<br />
Dauer einer HIV-PEP ist nicht bekannt. Die<br />
meisten Experten empfehlen vier Wochen.<br />
Wenn die Dauer wegen Nebenwirkungen<br />
verkürzt werden muss, sollte eine medikamentöse<br />
Postexpositionsprophylaxe von<br />
zwei Wochen möglichst nicht unterschritten<br />
werden.<br />
Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt – Unfallkasse Baden-Württemberg
40 <strong>Risiko</strong> <strong>Nadelstichverletzung</strong> – Anhang I<br />
Anhang I: Begriffsbestimmungen<br />
Biologische Arbeitsstoffe<br />
Gemäß Biostoffverordnung handelt es sich bei biologischen Arbeitsstoffen um Mikroorganismen, einschließlich<br />
gentechnisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und humanpathogener Endoparasiten, die beim<br />
Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können. Ein biologischer<br />
Arbeitsstoff ist auch ein mit transmissibler, spongiformer Enzephalopathie assoziiertes Agens, das beim Menschen<br />
eine Infektion oder eine übertragbare Krankheit verursachen kann.<br />
Gefährliche Abfälle<br />
Gefährliche Abfälle sind die Abfälle, die durch die „Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis“ als gefährliche<br />
Abfälle bezeichnet werden. Demnach sind „spitze oder scharfe Gegenstände“ (Abfallschlüssel 18 01 01)<br />
keine gefährlichen Abfälle, jedoch sind „Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht<br />
besondere Anforderung gestellt werden“ (Abfallschlüssel 18 01 03) gefährliche Abfälle im Sinne der Verordnung.<br />
Indexpatient<br />
Der Indexpatient ist der Patient, von dem die potenziell infektiöse Körperflüssigkeit stammt.<br />
Meldesysteme<br />
Ein Meldesystem beschreibt die Reihenfolge der einzuleitenden Maßnahmen, bis hin zur Dokumentation,<br />
Meldung des Unfalls und Nachkontrolle, ob eine Infektion stattgefunden hat oder nicht.<br />
Neben der Pflicht zur Dokumentation von <strong>Nadelstichverletzung</strong>en ist in der TRBA 250 unter 4.5.4 auch die<br />
Pflicht zur Meldung der Verletzung an eine vom Arbeitgeber benannte Stelle aufgeführt, z.B. der Betriebsarzt.<br />
<strong>Nadelstichverletzung</strong> (NSV)<br />
Unter einer <strong>Nadelstichverletzung</strong> wird in dieser Informationsbroschüre jegliche Stich-, Schnitt- und Kratzverletzung<br />
der Haut durch Nadeln, Messer etc. verstanden, die mit potenziell infektiösem Material (Körperflüssigkeit)<br />
verunreinigt waren, unabhängig davon, ob die Wunde geblutet hat oder nicht. Eine augenscheinlich<br />
unblutige Kratzverletzung mit einem Skalpell zählt auch als <strong>Nadelstichverletzung</strong> im Sinne dieser Definition.<br />
NIOSH-Kriterien<br />
Das National Institute for Occupational Safety and Health (NIOSH) der USA hat an Instrumente mit Nadelschutztechnik<br />
die folgenden Anforderungen formuliert (NIOSH ALERT, 1999):<br />
1. Das Instrument ist nadellos.<br />
2. Der Sicherheitsmechanismus ist ein integraler Bestandteil des Produktes.<br />
3. Das Instrument sollte passiv arbeiten (d.h. es benötigt keine Aktivierung durch den Benutzer). Falls<br />
Aktivierung nötig ist, kann die Sicherheitseinrichtung mittels Einhandtechnik aktiviert werden und erlaubt es<br />
dem Benutzer, seine Hand hinter der exponierten Nadelspitze zu behalten.<br />
4. Der Benutzer kann leicht erkennen, ob die Sicherheitseinrichtung aktiviert ist.<br />
5. Die Sicherheitseinrichtung kann nicht deaktivert werden und gewährleistet Schutz während der Entsorgung.<br />
6. Das Instrument arbeitet zuverlässig.<br />
7. Das Instrument ist leicht und praktisch zu handhaben.<br />
8. Das Instrument ist sicher und effektiv bei der Behandlung und Pflege der Patienten.<br />
(Quelle der Übersetzung: Studienarbeit Schmiechen, Beie, Hofmann, 2001)<br />
Postexpositionsprophylaxe (PEP)<br />
Hierunter sind medizinische Maßnahmen zu verstehen, die nach (post) einer NSV oder Schleimhautkontakt<br />
(Exposition) eingeleitet oder durchgeführt werden, um nachträglich eine Infektionskrankheit zu vermeiden<br />
(Prophylaxe). Dies können Passivimpfungen (z.B. Gabe von HB-Hyperimmunglobulin) sein oder eine medikamentöse<br />
Behandlung. In der Regel wird eine PEP eingeleitet, ohne zu wissen, ob eine Infektion stattgefunden<br />
hat oder nicht.<br />
Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt – Unfallkasse Baden-Württemberg
<strong>Risiko</strong> <strong>Nadelstichverletzung</strong> – Anhang I<br />
41<br />
<strong>Risiko</strong>gruppen<br />
Biologische Arbeitsstoffe werden entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko in vier <strong>Risiko</strong>gruppen<br />
eingeteilt:<br />
1. <strong>Risiko</strong>gruppe 1: Biologische Arbeitsstoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine<br />
Krankheit verursachen.<br />
2. <strong>Risiko</strong>gruppe 2: Biologische Arbeitsstoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine<br />
Gefahr für Beschäftigte darstellen können; eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich;<br />
eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich.<br />
3. <strong>Risiko</strong>gruppe 3: Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen können<br />
und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen können; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung<br />
kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.<br />
4. <strong>Risiko</strong>gruppe 4: Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine<br />
ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen<br />
groß; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.<br />
Schleimhautkontakt<br />
Schleimhautkontakt bezeichnet in dieser Informationsbroschüre den Kontakt potenziell infektiöser Körper -<br />
flüssigkeiten mit Schleimhäuten oder dem menschlichen Auge.<br />
Sofortmaßnahmen<br />
Maßnahmen, die sofort nach einer NSV durchgeführt werden müssen. Dazu zählen zum Beispiel das Ausspülen<br />
einer Wunde oder deren Desinfektion.<br />
Stich- und bruchfeste Behälter – Kanülenabwurfbehälter<br />
Die TRBA 250 beschreibt in Punkt 4.1.1.4 sogenannte stich- und bruchfeste Behälter für die Entsorgung von<br />
spitzen und scharfen Gegenständen.<br />
Verbandbuch<br />
Das Verbandbuch ist eine Möglichkeit, Erste-Hilfe-Leistungen zu dokumentieren. Es kann über die zuständige<br />
Berufsgenossenschaft bezogen werden.<br />
Zur Dokumentation können zum Beispiel auch ein individuelles Buch oder ein Formular in einem betriebs -<br />
internen Intranet verwendet werden, um geringfügige Verletzungen einzutragen. Auf jeden Fall dokumentiert<br />
werden müssen Name des Verletzten, Zeit und Ort des Unfalls, Hergang und Art der Verletzung, Zeugen des<br />
Unfalls, Art und Weise der Erste-Hilfe-Maßnahme und Namen der Personen, die Erste Hilfe geleistet haben. Die<br />
Dokumentationen sind fünf Jahre aufzubewahren und vertraulich zu behandeln.<br />
Anmerkung:<br />
Verletzungen mit potenziell infektiösem Material sollen nicht im Verbandbuch dokumentiert, sondern grundsätzlich<br />
über ein separates Meldesystem erfasst werden.<br />
Die Pflicht zur Dokumentation von Verletzungen ist in der TRBA 250 Punkt 4.5.4 und in der GUV-V A1 (BGV A1)<br />
verankert (siehe „Gesetzliche Grundlagen“).<br />
Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt – Unfallkasse Baden-Württemberg
42 <strong>Risiko</strong> <strong>Nadelstichverletzung</strong> – Anhang II<br />
Anhang II: TRBA 250: Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen<br />
und in der Wohlfahrtspflege, Abschnitt 4.2.4<br />
4.2.4<br />
Um Beschäftigte vor Verletzungen bei Tätigkeiten mit spitzen oder scharfen medizinischen Instrumenten zu<br />
schützen, sind diese Instrumente unter Maßgabe der folgenden Ziffern 1 bis 7 – soweit technisch möglich –<br />
durch geeignete sichere Arbeitsgeräte zu ersetzen, bei denen keine oder eine geringere Gefahr von Stich- und<br />
Schnittverletzungen besteht.<br />
1. Sichere Arbeitsgeräte sind bei folgenden Tätigkeiten bzw. in folgenden Bereichen mit höherer Infektions -<br />
gefährdung oder Unfallgefahr einzusetzen:<br />
– Behandlung und Versorgung von Patienten, die nachgewiesenermaßen durch Erreger der <strong>Risiko</strong>gruppe<br />
3 (einschließlich 3**) oder höher infiziert sind<br />
– Behandlung fremdgefährdender Patienten<br />
– Tätigkeiten im Rettungsdienst und in der Notfallaufnahme<br />
– Tätigkeiten in Gefängniskrankenhäusern<br />
2. Grundsätzlich sind sichere Arbeitsgeräte ergänzend zu Nr. 1 bei Tätigkeiten einzusetzen, bei denen Körperflüssigkeiten<br />
in infektionsrelevanter Menge übertragen werden können. Zu diesen Tätigkeiten gehören<br />
insbesondere<br />
– Blutentnahmen<br />
– sonstige Punktionen zur Entnahme von Körperflüssigkeiten<br />
3. Abweichend von Nr. 2 dürfen herkömmliche Arbeitsgeräte weiter eingesetzt werden, wenn im Rahmen der<br />
Gefährdungsbeurteilung, die unter Beteiligung des Betriebsarztes zu erstellen ist, Arbeitsabläufe festgelegt<br />
werden, die das Verletzungsrisiko minimieren bzw. ein geringes Infektionsrisiko ermittelt wird.<br />
Das Verletzungsrisiko wird beispielsweise minimiert durch<br />
• festgelegte Arbeitsabläufe, die auch in Notfallsituationen nicht umgangen werden und<br />
• Schulungen und jährliche Unterweisung der Beschäftigten und<br />
• ein erprobtes Entsorgungssystem für verwendete Instrumente (siehe Abschnitt 4.1.2.8)<br />
Ein geringes Infektionsrisiko besteht, wenn der Infektionsstatus des Patienten HIV und HBV und HCV<br />
negativ ist.<br />
Das Ergebnis dieses Teils der Gefährdungsbeurteilung ist gesondert zu dokumentieren.<br />
4. Die Auswahl der sicheren Arbeitsgeräte hat anwendungsbezogen zu erfolgen, auch unter dem Gesichtspunkt<br />
der Handhabbarkeit und Akzeptanz durch die Beschäftigten. Arbeitsabläufe sind im Hinblick auf die<br />
Verwendung sicherer Systeme anzupassen.<br />
5. Es ist sicherzustellen, dass Beschäftigte in der Lage sind, sichere Arbeitsgeräte richtig anzuwenden. Dazu ist<br />
es notwendig über sichere Arbeitsgeräte zu informieren und die Handhabung sicherer Arbeitsgeräte zu<br />
vermitteln.<br />
6. Die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen ist zu überprüfen.<br />
Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt – Unfallkasse Baden-Württemberg
<strong>Risiko</strong> <strong>Nadelstichverletzung</strong> – Anhang II<br />
43<br />
7. Sichere Arbeitsgeräte zur Verhütung von Stich- und Schnittverletzungen dürfen Patienten nicht gefährden.<br />
Darüber hinaus müssen sie folgende Eigenschaften haben:<br />
– Der Sicherheitsmechanismus ist Bestandteil des Systems und kompatibel mit anderem Zubehör.<br />
– Seine Aktivierung muss mit einer Hand erfolgen können.<br />
– Seine Aktivierung muss sofort nach Gebrauch möglich sein.<br />
– Der Sicherheitsmechanismus schließt einen erneuten Gebrauch aus.<br />
– Das Sicherheitsprodukt erfordert keine Änderung der Anwendungstechnik.<br />
– Der Sicherheitsmechanismus muss durch ein deutliches Signal (fühlbar oder hörbar) gekennzeichnet<br />
sein.<br />
Dem Einsatz sicherer Arbeitsgeräte stehen auch Verfahren gleich, bei dem das sichere Zurückstecken der<br />
Kanüle in die Schützhülle mit einer Hand erfolgen kann, z.B. Lokalanästhesie in der Zahnmedizin oder bei der<br />
Injektion von Medikamenten (Pen).<br />
Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt – Unfallkasse Baden-Württemberg
44 <strong>Risiko</strong> <strong>Nadelstichverletzung</strong> – Anhang III<br />
Anhang III: Beispiel für hausinterne Unfallmeldung<br />
Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt – Unfallkasse Baden-Württemberg
<strong>Risiko</strong> <strong>Nadelstichverletzung</strong> – Anhang IV<br />
45<br />
Anhang IV<br />
Verkürztes Schema der Gefährdungsbeurteilung nach TRBA 400<br />
Erfassung der Arbeitsorganisation/-bereiche/Tätigkeiten<br />
Ermittlung von Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe<br />
Biologischer Arbeitsstoff bekannt<br />
nein<br />
Ja<br />
Tätigkeit auf biologischen Arbeitsstoff ausgerichtet<br />
Ja<br />
Exposition bekannt<br />
Ja<br />
nein<br />
nein<br />
Nicht gezielte Tätigkeit<br />
Gezielte Tätigkeit<br />
Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV und TRBA 250<br />
Festlegung von Maßnahmen<br />
Dokumentation<br />
Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt – Unfallkasse Baden-Württemberg
46 <strong>Risiko</strong> <strong>Nadelstichverletzung</strong> – Anhang V<br />
Anhang V<br />
Vorschlag zum Vorgehen nach <strong>Nadelstichverletzung</strong>/<br />
Betriebsarzt tagsüber vor Ort (z.B. Klinik)<br />
Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt – Unfallkasse Baden-Württemberg
<strong>Risiko</strong> <strong>Nadelstichverletzung</strong> – Anhang V<br />
47<br />
Anhang V<br />
Vorschlag zum Vorgehen nach <strong>Nadelstichverletzung</strong>/<br />
Betriebsarzt nicht ständig vor Ort (z.B. Nachtdienst)<br />
Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt – Unfallkasse Baden-Württemberg
48 <strong>Risiko</strong> <strong>Nadelstichverletzung</strong> – Anhang V<br />
Anhang V<br />
Vorschlag zum Vorgehen nach <strong>Nadelstichverletzung</strong>/<br />
Rettungsdienstpersonal (Sanitäter, Notarzt, Helfer, Ehrenamtliche)<br />
Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt – Unfallkasse Baden-Württemberg
<strong>Risiko</strong> <strong>Nadelstichverletzung</strong> – Anhang VI<br />
49<br />
Krankenhaus<br />
MUSTERBETRIEBSANWEISUNG<br />
für biologische Arbeitsstoffe stoffbezogen gemäß § 12(1) BiostoffV<br />
ARBEITSBEREICH:<br />
TÄTIGKEIT:<br />
Station<br />
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen<br />
Stand<br />
Unterschrift:<br />
BIOLOGISCHER ARBEITSSTOFF<br />
Mikroorganismen ( Viren, Viroide, Bakterien, Pilze, Protozoen ), Zellkulturen, Humanpathogene Endoparasiten (z.B. Würmer<br />
), die beim Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können. Ferner Agenzien<br />
der übertragbaren spongiformen Enzephalopathien (z.B. BSE)<br />
GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT<br />
Eine Gefährdung für Beschäftigte kann sich durch infektiöse, sensibilisierende oder toxische Wirkungen von biologischen<br />
Arbeitsstoffen der <strong>Risiko</strong>gruppen 2-4 ergeben. Bei der Gefährdungseinschätzung sind die Austrittspforten biologischer<br />
Agenzien zu berücksichtigen. Dies sind Körpersekrete, Schleimhäute, offene Wunden oder Zellkulturen. Humane Probenmaterialien,<br />
deren Infektionsstatus nicht weiter charakterisiert ist, sind immer als potenziell infektiös anzusehen.<br />
SCHUTZMASSNAHMEN UND VERHALTENSREGELN<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
An Arbeitsplätzen mit Infektionsgefährdung darf nicht gegessen und getrunken oder geraucht werden.<br />
Pausen- oder Bereitschaftsräume bzw. Tagesunterkünfte dürfen nicht mit stark verschmutzter Schutzkleidung oder<br />
kontaminierter Arbeitskleidung betreten werden.<br />
Straßenkleidung ist getrennt von Arbeits- und Schutzkleidung aufzubewahren.<br />
Die zur Verfügung stehenden sicheren spitzen und scharfen Arbeitsgeräte (z.B. Safty-Needle- Systeme) sind bei der<br />
medizinischen Versorgung von Patienten einzusetzen.<br />
In Arbeitsbereichen mit Infektionsgefährdung dürfen an Händen und Unterarmen keine Schmuckstücke, Uhren und<br />
Eheringe getragen werden.<br />
Der innerbetriebliche Transport von biologischen Arbeitsstoffen hat außerhalb des Arbeitsbereiches in dicht verschlossenen,<br />
bruchsicheren, gekennzeichneten Behältern zu erfolgen. Dies gilt auch für kontaminierte Instrumente.<br />
Persönliche Schutzausrüstung/maßnahmen<br />
Persönliche Schutzausrüstungen haben u.a. die Aufgabe zu verhindern, dass Haut und/oder Kleidung der Beschäftigten<br />
durch Krankheitserreger kontaminiert werden und unkontrollierbare Gefahren durch Keimverschleppung entstehen. Je<br />
nach Beurteilung der Infektionsgefährdung muss die persönliche Schutzausrüstung gewählt werden.<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Medizinische Einmalhandschuhe immer dann, wenn Kontaktmöglichkeit mit Blut, Körperflüssigkeiten, Ausscheidungen,<br />
Sekreten, Schleimhäuten, kontaminierten / infektiösen Körperarealen oder kontaminierten Gegenständen<br />
und Flächen besteht.<br />
Chemikalienbeständige Handschuhe immer dann, wenn Kontaktmöglichkeit mit kontaminierten Gegenständen,<br />
Flächen oder Instrumenten besteht und Chemikalien verwendet werden (z.B.: Instrumentenaufbereitung, ZSVA, Endoskopie,<br />
Labore).<br />
Feste und Flüssigkeitsdichte Handschuhe immer dann, wenn Kontaktmöglichkeit mit kontaminierten Gegenständen<br />
besteht und die mechanische Belastung sehr groß ist (z.B.: Müllentsorgung durch den Hol- und Bringedienst).<br />
Mund- Nasenschutz / Schutzbrille immer dann, wenn mit einem Verspritzen von Blut, Körperflüssigkeiten, Ausscheidungen,<br />
Sekreten gerechnet werden muss.<br />
Atemschutzmaske immer dann, wenn mit Aerosolen gerechnet werden muss.<br />
Schutzkleidung (Plastikschürzen oder textile Schutzkittel zusätzlich zur Dienst- oder Bereichskleidung) immer<br />
dann, wenn Kontaminationsmöglichkeit mit Blut, Körperflüssigkeiten, Ausscheidungen, Sekreten besteht und<br />
/oder zum Schutz vor Aerosolen.<br />
Händedesinfektion: vor invasiven Eingriffen, vor und nach Kontakt mit Eintrittstellen von Kathetern und Drainagen u.ä.,<br />
vor Kontakt mit abwehrgewächten Patienten, vor Tätigkeiten mit Kontaminationsgefahr, nach Kontakt mit infektiösen<br />
Patienten (z.B. MRSA), vor Kontakt mit Wunden, nach Kontakt mit kontaminierten, Geräten, Flächen, Instrumenten,<br />
Flüssigkeiten, nach Ablegen der Untersuchungshandschuhe, nach Kontakt mit potenziell infektiösem Material (Blut,<br />
Sekreten, Exkreten)<br />
Händewaschen: nach sichtbarer Verschmutzung, nach Toilettenbenutzung, nach Naseputzen, vor dem Essen und vor<br />
der Essensverteilung.<br />
Die Entscheidung Händewaschen oder Händedesinfektion ist abhängig von Situation und <strong>Risiko</strong>. Die Kombination ist<br />
nur notwendig bei sichtbarer Verschmutzung.<br />
!!! Händedesinfektion ist weniger hautbelastend als Händewaschen !!!<br />
Nähere Angaben und Vorgaben sind in den Hygieneplänen der einzelnen Bereiche geregelt.<br />
Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt – Unfallkasse Baden-Württemberg
50 <strong>Risiko</strong> <strong>Nadelstichverletzung</strong> – Anhang VI<br />
Fortsetzung<br />
Krankenhaus<br />
MUSTERBETRIEBSANWEISUNG<br />
für biologische Arbeitsstoffe stoffbezogen gemäß § 12(1) BiostoffV<br />
ARBEITSBEREICH:<br />
TÄTIGKEIT:<br />
Station<br />
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen<br />
VERHALTEN IM GEFAHRFALL<br />
Stand<br />
Unterschrift:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Kontaminierte Kleidung ist unmittelbar zu wechseln und in ausreichend widerstandsfähigen und dichten Behältnissen<br />
zu sammeln und so zu transportieren, dass andere den Einwirkungen von Krankheitskeimen nicht ausgesetzt<br />
sind.<br />
Bei Stich oder Schnittverletzung ausgiebige Desinfektion mit vorhandenem Hände- oder Hautdesinfektionsmittel.<br />
Soweit möglich, den Blutfluss fördern.<br />
Bei Schleimhautkontakt mit erregerhaltigem Material sofortiges Spülen ca. 10 Min. mit reichlich kaltem Wasser oder<br />
5% PVP Jod Lösung, wenn vorhanden.<br />
Bei Kontamination der Augen sofortiges Spülen mit PVP-Jodlösung. Beim Spülen fließendes Wasser von der Nase<br />
weg über das kontaminierte Auge laufen lassen.<br />
Bei infektionsverdächtigen Stich- und Schnittverletzungen oder Kontaminationen zeitnah den Arbeitsplatz verlassen<br />
und Ambulanz bzw. Betriebsärztlichen Dienst aufsuchen<br />
Unfälle mit infektiösem Material sind mit gesondertem Meldebogen zu melden (siehe Nadelstichmerkblatt)<br />
Betriebsarzt<br />
Piepser:<br />
Ersthelfer:<br />
Piepser:<br />
Hygienefachkraft Piepser<br />
Notfallambulanz Tel.: 0***/<br />
Arbeitssicherheit Tel.: 0***<br />
Diensthabener Arzt Piepser: 230<br />
SACHGERECHTE ENTSORGUNG<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Mit gebrauchten Kanülen und Skalpellen darf nicht manipuliert werden. Insbesondere darf die Kanüle nicht in die<br />
Schutzhülle zurückgesteckt werden.<br />
Spitze scharfe Gegenstände sind in gekennzeichneten Behältern (Kanülenabwurfbehälter) zu entsorgen.<br />
Kanülen sind mittels der Abstreifvorrichtung am Kanülenabwurfbehälter vom Spritzenkörper zu trennen.<br />
Kanülenabwurfbehälter nicht überfüllen. Kanülen nicht nachstopfen.<br />
Gefüllte Behälter nur sicher verschlossen (Einrasten des Deckels beachten) in den Abfall geben<br />
Sonstige kontaminierte Abfälle in dafür vorgesehene Abfallbehälter geben. Die Entsorgung infektiöser Abfälle (ASN<br />
180103) ist im Entsorgungsplan geregelt.<br />
Abfallsäcke nicht stauchen.<br />
In Abfallsäcke oder -behälter nicht hineingreifen.<br />
Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt – Unfallkasse Baden-Württemberg
<strong>Risiko</strong> <strong>Nadelstichverletzung</strong> – Anhang VII<br />
51<br />
Anhang VII: Literaturverzeichnis und Internetadressen<br />
Literatur (Stand 7/07):<br />
ARBEITSSCHUTZGESETZ: Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der<br />
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) vom 7. August<br />
1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert am 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2907)<br />
ARBEITSSICHERHEITSGESETZ: Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure<br />
und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheits -<br />
gesetz – ASiG) vom 12. Dezember 1973 (BGBl I S. 1885), zuletzt geändert<br />
am 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843)<br />
BEIE M.: Technischer Infektionsschutz – Untersuchungen zum beruflichen<br />
<strong>Risiko</strong> durch blutübertragene Erreger für Beschäftigte des Gesundheits -<br />
wesens, edition FFAS, Freiburg 2000, 57-69<br />
BERGER D. et al: Bagatellverletzungen und Infektionsrisiko in: Arbeitsmedizin<br />
im <strong>Gesundheitsdienst</strong>, Hrsg. Hofmann F., edition FFAS, Freiburg 2000,<br />
13: 146-154<br />
BERUFSGENOSSENSCHAFT FÜR GESUNDHEITSDIENST UND WOHL-<br />
FAHRTSPFLEGE: <strong>Risiko</strong> Virusinfektion, M 612/613, 03/2006, 2. Auflage<br />
BIOSTOFFVERORDNUNG, Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeits -<br />
stoffen (Biostoffverordnung – BioStoffV) vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), zuletzt geändert am 06. März 2007 (BGBl.<br />
I Nr. 8, S. 261)<br />
BUNDESVERBAND DER UNFALLKASSEN: Verhütung von Infektionskrankheiten – Information für Beschäftigte im <strong>Gesundheitsdienst</strong>.<br />
GUV-I 8536, Februar 2001<br />
CALIFORNIA DEPARTMENT OF HEALTH SERVICES: Sharps Injury Control Program, January 2002<br />
CARDO D.M, et al.: A case-conrol study of HIV seroconversion in health care workers after percutaneous exposure. New<br />
England Journal of Medicine 1997, Vol. 337 No 21: 1485-1490<br />
CDC (Centers for Disease Control and Prevention): Evaluation of safety devices for preventing percutaneous injuries among<br />
health-care workers during phlebotomy procedures. Minneapolis-St. Paul, New York City and San Francisco 1993, 1995.<br />
MMWR 1997, 46(2): 21-25.<br />
DAVIS G., JOHNSON G., BONTA D.M., H.P.: Sharps Injury Control Program, California Department of Health Services<br />
January 2002<br />
GARTNER K: Impact of a needleless intravenous system in a university hospital. Am J Infect Control 1992, 20: 75-79<br />
GEFAHRSTOFFVERORDNUNG, Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) vom 23. Dezember<br />
2004 (BGBl. I S. 3758), zuletzt geändert am 06. März 2007 (BGBl. I Nr. 8, S. 261)<br />
HAIDUVEN DJ, DEMAIO TM, STEVENS DA: A five-year-study on needlestick injuries: Significant reduction associated with<br />
communication, education and convenient placement of sharps containers, 1992, Infekt Contr and Hosp Epid, Vol. 13<br />
No. 5:265-271<br />
HAIDUVEN DJ, STEVENS DA: Eight year analysis of percutaneous injuries: categorization, effective reduction methods and<br />
future strategies (Abstract J141). In : Program and abstracts of the 34 th interscience conference on antimicrobial agents<br />
and chemotherapy, Washington DC, American Society for Microbiology, 1994: 72<br />
HASSELHORN HM, HOFMANN F, NÜBLING M, BERTHOLD H: Kanülenstichverletzungen im Krankenhaus. In: Arbeitsmedizin<br />
im <strong>Gesundheitsdienst</strong>, Hrsg. Hofmann F, edition FFAS, Freiburg 1995, 8: 157-164<br />
HAUPTVERBAND DER GEWERBLICHEN BERUFSGENOSSENSCHAFTEN (HVBG): Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit präventiver<br />
Maßnahmen zur Vermeidung von <strong>Nadelstichverletzung</strong>en bei Beschäftigten in Gesundheitsberufen. www.hvbg.de, September<br />
2006<br />
Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt – Unfallkasse Baden-Württemberg
52 <strong>Risiko</strong> <strong>Nadelstichverletzung</strong> – Anhang VII<br />
HOFMANN F., JILG W., KRALJ N.: Technischer Infektionsschutz im <strong>Gesundheitsdienst</strong>. Das Problem der blutübertragenen<br />
Infektionserreger. ecomed, 2003<br />
INFEKTIONSSCHUTZGESETZ, Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infek -<br />
tionsschutzgesetz – IfSG), Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften (Seuchenrechtsneuordnungsgesetz<br />
– SeuchRNeuG (BGBI. I 2001 S. 2960)<br />
JAECKEL E, CORNBERG M, WEDEMEYER H, SANTANTONIO T, MAYER J, ZANKEL M et al.: Treatment of acute hepatitis C with<br />
interferon-alfa-2b. N Engl J Med 2001; 345: 1452-1457<br />
KRALJ N.: Sicherheitstechnische und immunologische Prävention berufsbedingter Hepatitis-B-Infektionen unter besonderer<br />
Berücksichtigung des Einsatzes persönlicher Schutzausrüstungen, edition FFAS, Freiburg 2000<br />
KREISLAUFWIRTSCHAFTS- UND ABFALLGESETZ, Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen<br />
Beseitigung von Abfällen (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes<br />
vom 15. Juli 2006 (BGBl. I, Nr. 34, S. 1619), in Kraft getreten am 21. Juli 2006<br />
LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT ABFALL (LAGA): Richtlinie über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen<br />
des <strong>Gesundheitsdienst</strong>es, Mitteilung 18, Januar 2002<br />
LAWRENCE LW, DELCLOS GL, FELKNOR SA, JOHNSON PC, FRANKOWSKI RF, COOPER SP, DAVIDSON A: The effectiveness of a<br />
needleless intravenous connection system: an assessment by injury rate and user satisfaction. Infect Control Hosp Epidemiol<br />
1997, 18(3): 175-182<br />
MAST S.T., WOOLWINE J.D., GERBERDING J.L.: Efficacy of gloves in Reducing blood volumes transferred during simulated<br />
needlestick injury. Journal of Infectious Diseases 1993; 168: 1589-1592<br />
MÜLLER-BARTHELMEH R., BUCHHOLZ L., NÜBLING M., HÄBERLE E.: Qualitätssicherung bei Nadelschutztechniken –<br />
Interventionsstudie zur Senkung der <strong>Nadelstichverletzung</strong>en durch Instrumente mit Nadelschutztechnik, März 2005<br />
MÜLLER-BARTHELMEH R., BUCHHOLZ L., NÜBLING M., HÄBERLE E.: Qualitätssicherung bei Nadelschutztechniken –<br />
Interventionsstudie zur Senkung der <strong>Nadelstichverletzung</strong>en durch Instrumente mit Nadelschutztechnik, Arbeitsmedizin –<br />
Sozialmedizin – Umweltmedizin 4/2006: 210-217<br />
Needlestick Safety and Prevention Act, Public Law 106-430, 06. Nov. 2000<br />
NIOSH: Alert – Preventing Needlestick Injuries in Health Care Settings, DHHS (NIOSH) November 1999, Publication No. 2000-108<br />
NIOSH: Selecting, evaluating, and using sharps disposal containers. Cincinnati, OH: U.S. Department of Health and Human<br />
Services, Public Health Service, Centers for Disease Control and Prevention, National Institute for Occupational Safety and<br />
Health, DHHS (NIOSH) 1998, Publication No. 97-111.<br />
ÖSTERREICHISCHER GESUNDHEITS- UND KRANKENPFLEGEVERBAND, ARGE HIV/PFLEGE: Schulungsfilm für Gesundheitsberufe:<br />
Verhütung von blutübertragbaren Infektionen. Gesundheitsmanagement OEG, Wien 2002<br />
REGEL FÜR SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ GUV-R 189: Benutzung von Schutzkleidung, Oktober 1995<br />
REGEL FÜR SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ GUV-R 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, Juli 2002<br />
REGEL FÜR SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ GUV-R 195: Benutzung von Schutzhandschuhen, Oktober 1995,<br />
aktualisiert 2000<br />
ROBERT KOCH INSTITUT: Empfehlungen zur HIV Postexpositionsprophylaxe, Stand November 2004, www.rki.de<br />
ROBERT KOCH INSTITUT: Postexpositionelle Prophylaxe der HIV-Infektion – deutsch-österreichische Empfehlungen, zuletzt<br />
aktualisiert August 2004, www.rki.de<br />
ROBERT KOCH INSTITUT: Hepatitis C: Informationen für Betroffene und Gefährdete, Stand: 10.05.2005<br />
ROBERT KOCH INSTITUT: HIV-Infektionen/AIDS: Welt-AIDS-Tag 2005, Epidemiologisches Bulletin 47/2005<br />
ROBERT KOCH INSTITUT: Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut, Stand: Juli<br />
2006, Epidemiologisches Bulletin 30/ 2006<br />
Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt – Unfallkasse Baden-Württemberg
<strong>Risiko</strong> <strong>Nadelstichverletzung</strong> – Anhang VII<br />
53<br />
ROBERT KOCH INSTITUT: Virushepatitis B, C und D: Situationsbericht 2004, Epidemiologisches Bulletin 46/2005<br />
ROBERT KOCH INSTITUT: RKI-Ratgeber Infektionskrankheiten – Merkblätter für Ärzte: Hepatitis B, Epidemiologisches<br />
Bulletin 33/2000, aktualisierte Fassung vom August 2004<br />
ROBERT KOCH INSTITUT: RKI-Ratgeber Infektionskrankheiten – Merkblätter für Ärzte: Hepatitis C, Bundesgesundheitsblatt<br />
12/1999, aktualisierte Fassung vom April 2004<br />
ROBERT KOCH INSTITUT: RKI-Ratgeber Infektionskrankheiten – Merkblätter für Ärzte: HIV/AIDS, Epidemiologisches Bulletin<br />
4/2006<br />
ROBERT KOCH INSTITUT: Zur Situation bei wichtigen Infektionskrankheiten in Deutschland: Virushepatitis B, C und D im<br />
Jahr 2002. Epidemiologisches Bulletin 2/2004<br />
ROBERT KOCH INSTITUT: HIV/AIDS in Deutschland – Eckdaten und Trends. Epidemiologische Kurzinformation des AIDS-<br />
Zentrums im Robert Koch-Institut Stand: Ende 2003<br />
SARRAZIN U., BRODT H., SARRAZIN C., ZEUZEM S.: Prophylaxe gegenüber HBV, HCV und HIV nach beruflicher Exposition.<br />
Deutsches Ärzteblatt 2005, 33: 1784-1789<br />
SCHMIECHEN G., BEIE M., HOFMANN F.: Einsatzmöglichkeiten des Technischen Infektionsschutzes im <strong>Gesundheitsdienst</strong> –<br />
Einsatz von „Sicheren Instrumenten“ zum Schutz vor <strong>Nadelstichverletzung</strong>en. Studienarbeit am Fachbereich Sicherheitstechnik<br />
der Bergischen Universität – Gesamthochschule Wuppertal 2001.<br />
TECHNISCHE REGEL FÜR BIOLOGISCHE ARBEITSSTOFFE GUV-R 250/TRBA 250: Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen<br />
und in der Wohlfahrtspflege (BArbBl. 10/2003, zuletzt geändert BArbBl. 07/2006)<br />
TECHNISCHE REGEL FÜR BIOLOGISCHE ARBEITSSTOFFE TRBA 400: Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und<br />
für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (BArbBl. 08/2001, zuletzt geändert<br />
BArbBl. 6/2006)<br />
TECHNISCHE REGEL FÜR GEFAHRSTOFFE TRGS 401: Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen<br />
(BArbBl. 05/2006)<br />
UNFALLKASSE BERLIN: SIGOS – Sicherheit und Gesundheit im Operationssaal. Projekt-Abschlussbericht 2005<br />
UNFALLVERHÜTUNGSVORSCHRIFT GRUNDSÄTZE DER PRÄVENTION, GUV-V A1 (BGV A1), Januar 2004<br />
YASSI A, MCGILL ML, KHOKHAR JB: Efficacy and cost-effectiveness of a needleless intravenous access system. Am J Infect<br />
Control 1995, 23(2): 57-64.<br />
Internetadressen:<br />
www.baua.de<br />
www.bgw-online.de<br />
www.dghm.de<br />
www.gesundheitsberufe.at<br />
www.infektionsfrei.de<br />
www.kompetenznetz-hepatitis.de<br />
www.nadelstichverletzung.de<br />
www.needlestick.org<br />
www.rki.de<br />
www.uk-bw.de<br />
Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt – Unfallkasse Baden-Württemberg
REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART<br />
LANDESGESUNDHEITSAMT