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Johann Baptist Schott und das neue Knabenschulhaus in Deggendorf

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men. Die anderen Landgeme<strong>in</strong>den legten dem Stadtmagistrat s<strong>in</strong>ngemäß gleiche Protokolle<br />

vor.<br />

Der Entscheid der Regierung<br />

Die erneute Ablehnung des Ausschulungsantrages zeigte, daß e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>igung nicht möglich<br />

war. In der Stadtratssitzung vom 12. Mai 1896 berieten die Magistratsräte noch e<strong>in</strong>mal<br />

ausführlich zu diesem Thema. Dabei schob K<strong>in</strong>skofer die schlechte Schulbildung<br />

der Schüler sowie die Überfüllung des bisherigen <strong>Knabenschulhaus</strong>es <strong>in</strong> den Vordergr<strong>und</strong>.<br />

Er sah, wie er es auch <strong>in</strong> der Vergangenheit schon mehrmals erfolglos versucht<br />

hatte 14 , die Ausschulung der Landgeme<strong>in</strong>den aus dem Schulsprengel <strong>Deggendorf</strong> als<br />

e<strong>in</strong>zig gehbaren Weg an, e<strong>in</strong>e dauerhafte Lösung zu erzielen. Der Rat war derselben<br />

Me<strong>in</strong>ung <strong>und</strong> protokollierte den e<strong>in</strong>stimmigen Beschluß: „Es sei an die hohe Kreisstelle<br />

die gehorsamste Bitte zu stellen, die e<strong>in</strong>geschulten Geme<strong>in</strong>den Deggenau, Fischerdorf<br />

<strong>und</strong> Schach<strong>in</strong>g aus dem bisherigen Schulsprengel auszusondern <strong>und</strong> denselben die Bildung<br />

e<strong>in</strong>er eigenen Schule zur Pflicht zu machen. Eventuell wollte e<strong>in</strong>e Unterrichtsabteilung<br />

unter Annahme der Landschulverfassung seitens der Landgeme<strong>in</strong>de herbeigeführt<br />

werden 15 ."<br />

Dieser Beschluß gelangte, nachdem <strong>das</strong> Kollegium der Geme<strong>in</strong>debevollmächtigten zustimmte,<br />

der Regierung zur Kenntnis, mit der Bitte über den Antrag des Stadtmagistrats<br />

zu beschließen. Doch die Regierung lehnte <strong>das</strong> Ans<strong>in</strong>nen des Rates ab <strong>und</strong> stellte fest:<br />

,, I. Es sei der Schulsprengel <strong>Deggendorf</strong> <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er bisherigen Gestaltung zu belassen.<br />

IL Dem eventuell gestellten Gesuche der städtischen Kollegien von <strong>Deggendorf</strong> um<br />

Abteilung der Knabenschule zu <strong>Deggendorf</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Stadt- <strong>und</strong> Landschule sei e<strong>in</strong>e<br />

Folge nicht zu geben. 16 "<br />

Die Begründung dieser Entscheidung fußte auf sechs Punkten:<br />

1. Durch e<strong>in</strong>e Abteilung bzw. e<strong>in</strong>e Ausschulung der Landgeme<strong>in</strong>den würden althergebrachte<br />

Rechte verletzt.<br />

2. E<strong>in</strong>e Übernahme der alten Knabenschule durch die Landgeme<strong>in</strong>den würde aufgr<strong>und</strong><br />

der Reparaturbedürftigkeit dieses Gebäudes Kosten verursachen, die der Beteiligung<br />

der Landgeme<strong>in</strong>den an e<strong>in</strong>em Neubau der Knabenschule geme<strong>in</strong>sam mit der Stadt<br />

entsprächen.<br />

3. Rechtsstreitigkeiten bei Aufteilung des geme<strong>in</strong>samen Schulfonds wären zu befürchten,<br />

da die Landgeme<strong>in</strong>den Gr<strong>und</strong>stücksstiftungen machten, die bei e<strong>in</strong>er Ausschulung<br />

zurückgefordert würden.<br />

4. Im Falle e<strong>in</strong>er Ausschulung bliebe der Sitz der Landschule <strong>in</strong> der Stadt <strong>Deggendorf</strong>.<br />

Damit hätte, den gesetzlichen Bestimmungen nach, die Stadt die Verwaltung über<br />

<strong>das</strong> Schulvermögen <strong>in</strong>ne, was nach Me<strong>in</strong>ung der Regierung „immerwährenden Streit<br />

<strong>und</strong> Mißmut auf Seiten der Landgeme<strong>in</strong>den zur Folge (hätte)" 17 .<br />

5. Aufgr<strong>und</strong> des oben erwähnten Leonhardschen Gutachtens erachtete die Regierung<br />

es auch als schwierig, mit nur drei Cooperatoren den Religionsunterricht <strong>in</strong> zwei<br />

verschiedenen Gebäuden zu erteilen.<br />

6. E<strong>in</strong>e Zwangsausschulung wäre nur zu vertreten, wenn den Schulk<strong>in</strong>dern bzw. der<br />

Schule wesentliche Vorteile erwachsen würden, was <strong>in</strong> dieser Angelegenheit nicht<br />

der Fall ist.<br />

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