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1. Änderung Buskamp Satzung Begründung GESAMT - Gemeinde ...

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<strong>Gemeinde</strong> Senden<br />

<strong>1.</strong> vereinfachte <strong>Änderung</strong> des Bebauungsplanes „<strong>Buskamp</strong>"<br />

Ortsteil:<br />

<strong>Änderung</strong>sgebiet:<br />

Senden<br />

Teilbereich südlich des Nanette-Streicher-Weges, westlich<br />

der Offenbachstraße, nördlich der Beethovenstraße<br />

<strong>Begründung</strong><br />

Verfahrensstand:<br />

SATZUNG gemäß § 10 (1) BauGB<br />

Verfasser:<br />

Drees & Huesmann ⋅ Planer<br />

Vennhofallee 97, 33689 Bielefeld<br />

Tel. 05205-3230; Fax. 22679 e-mail: info@dhp-sennestadt.de 04.03.2013


INHALTSVERZEICHNIS DER BEGRÜNDUNG<br />

1 Räumlicher Geltungsbereich der <strong>Änderung</strong> des Bebauungsplanes 2<br />

2 Anlass der <strong>Änderung</strong> des Bebauungsplanes / Verfahren 2<br />

3 <strong>Änderung</strong>sinhalte 3<br />

4 Situationsbeschreibung 3<br />

5 Planungsrechtliche Festsetzungen 5<br />

5.1 Art der baulichen Nutzung 5<br />

5.2 Maß der baulichen Nutzung / Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche 5<br />

5.3 Bedingtes Baurecht 5<br />

5.4 Baugestalterische Festsetzungen 6<br />

5.5 Verkehrsflächen / Verkehrliche Erschließung 6<br />

6 Ver- und Entsorgung 6<br />

7 Denkmalschutz 6<br />

8 Umweltbelange 6<br />

1


<strong>Begründung</strong> zur <strong>1.</strong> vereinfachten <strong>Änderung</strong> des Bebauungsplanes „<strong>Buskamp</strong>“ - Entwurf<br />

Ortsteil:<br />

<strong>Änderung</strong>sgebiet:<br />

Senden<br />

Teilbereich südlich des Nanette-Streicher-Weges, westlich der Offenbachstraße,<br />

nördlich der Beethovenstraße<br />

Verfahrensstand:<br />

<strong>Satzung</strong> gemäß § 10 (1) BauGB<br />

1 Räumlicher Geltungsbereich der <strong>Änderung</strong> des Bebauungsplanes<br />

Der räumliche Geltungsbereich der <strong>Änderung</strong> umfasst das Flurstück 2812 innerhalb der<br />

Gemarkung Senden, Flur 15 und hat eine Größe von rd. 0,39 ha.<br />

Er wird wie folgt begrenzt:<br />

Im Norden: durch die südliche Grenze des Nanette-Streicher-Weges (Flurstück 2695 -<br />

tlw.);<br />

Im Osten: durch die westliche Grenze des Flurstückes 2726;<br />

Im Süden: durch die nördliche Grenze der Beethovenstraße (Flurstück 2696 - tlw.);<br />

Im Westen: durch die westlichen Grenzen der Flurstücke 2811, 2807 und 2805.<br />

Der verbindliche Geltungsbereich der <strong>Änderung</strong> des Bebauungsplanes ist im Plan<br />

selbst durch Planzeichen festgesetzt. Der Bebauungsplanänderung besteht aus:<br />

• den Nutzungsplänen der <strong>Satzung</strong>sfassung von 2011 und der <strong>1.</strong> <strong>Änderung</strong>,<br />

• den Rechtsgrundlagen,<br />

• den textlichen Festsetzungen mit Zeichenerklärungen,<br />

• den baugestalterischen Festsetzungen sowie<br />

• den sonstigen Darstellungen und Hinweisen zum Planinhalt.<br />

Diese <strong>Begründung</strong> ist gem. § 9 (8) BauGB beigefügt.<br />

2 Anlass der <strong>Änderung</strong> des Bebauungsplanes / Verfahren<br />

Aufgrund des ab 0<strong>1.</strong>08.2013 allgemein geltenden gesetzlichen Anspruches auf einen<br />

Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege ab dem <strong>1.</strong> Lebensjahr,<br />

bei gleichzeitigem Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung<br />

ab dem 3. Lebensjahr besteht das Erfordernis, neue Kindertageseinrichtungen<br />

bis zu diesem Datum bezugsfertig hergestellt zu haben.<br />

Um diesen Ansprüchen innerhalb der <strong>Gemeinde</strong> Senden und hier insbesondere der<br />

Baugebiete Mönkingheide-Langeland und <strong>Buskamp</strong> zu genügen, ist in diesem Bereich<br />

die Errichtung einer zusätzlichen Einrichtung notwendig.<br />

Eine Anmietung vorhandener privater Räumlichkeiten, die Nutzung / der Umbau von<br />

vorhandenen Immobilien und der Ausbau von Gruppen an vorhandenen Einrichtungen<br />

kommt für die Bedarfsdeckung hier nicht in Frage.<br />

Nach der Prüfung durch dem Kreis Coesfeld besteht in der <strong>Gemeinde</strong> Senden die Notwendigkeit<br />

der Einrichtung einer viergruppigen Tageseinrichtung für Kinder. Als Standort<br />

soll für die Einrichtung ein Grundstück innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes<br />

"<strong>Buskamp</strong>" südlich des Nanette-Streicher-Weges zur Verfügung gestellt<br />

werden.<br />

2


Dieser Standort ist bereits perspektivisch für eine solche Einrichtung im Rahmen der<br />

Aufstellung des Bebauungsplanes "<strong>Buskamp</strong>" vorgesehen gewesen und mit einer Zulässigkeit<br />

von kirchlichen, kulturellen und sozialen Zwecken innerhalb eines Allgemeinen<br />

Wohngebietes versehen.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat in seiner Sitzung am 03.07.2012 einstimmig beschlossen, die Trägerschaft<br />

für die neue Tageseinrichtung für Kinder dem Deutschen Roten Kreuz (DRK),<br />

Ortsverein Senden e.V., zu übertragen. Der Haupt- und Finanzausschuss ist in seiner<br />

Sitzung am 06.12.2012 dem Vorschlag des DRK gefolgt, das Bebauungskonzept eines<br />

privaten Investors an dem vorgesehen Standort umzusetzen. Dies Konzept ist mit der<br />

<strong>Gemeinde</strong> Senden und dem Träger der Einrichtung hinsichtlich der Umsetzung und des<br />

Betriebes abgestimmt.<br />

Ein Planerfordernis nach § 1 (3) BauGB ist somit gegeben. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes<br />

sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bau einer Kindertagesstätte<br />

an diesem Standort geschaffen werden.<br />

Die <strong>Änderung</strong> soll als vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden,<br />

da die Grundzüge der Planung durch die <strong>Änderung</strong> nicht berührt werden. Es verbleibt<br />

bei der städtebaulichen Zielsetzung innerhalb des <strong>Änderung</strong>sgebietes mit der<br />

Entwicklung eines Wohngebietes.<br />

Es verbleibt bei der Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes in dem Teilbereich<br />

ebenso wie bei der Festsetzung einer maximalen Zweigeschossigkeit.<br />

3 <strong>Änderung</strong>sinhalte<br />

Die <strong>1.</strong> vereinfachte <strong>Änderung</strong> soll im Wesentlichen regeln:<br />

• die zukünftige überbaubare Grundstücksfläche für die Kindertageseinrichtung<br />

(WA 2-Gebiet),<br />

• die Zulässigkeit von Stellplätzen innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksfläche<br />

/ Vorgarten,<br />

• die Zulässigkeit einer Wohnnutzung nach der Aufgabe der Nutzung als Kindertageseinrichtung<br />

zu einem späteren Zeitpunkt,<br />

• die Neuordnung hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche für den nicht für<br />

eine Kindertagesstätte vorgesehenen Bereich im <strong>Änderung</strong>sgebiet und<br />

• die Festsetzung einer Firsthöhe im WA 2-Gebiet.<br />

Darüber hinaus sind keine Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung<br />

von der <strong>Änderung</strong> betroffen.<br />

4 Situationsbeschreibung<br />

Das <strong>Änderung</strong>sgebiet liegt im südöstlichen Abschnitt des Bebauungsplanes "<strong>Buskamp</strong>",<br />

der im Mai 2011 rechtskräftig geworden ist.<br />

Auf der Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) und der Baunutzungsverordnung<br />

(BauNVO) ist in dem <strong>Änderung</strong>sgebiet Allgemeines Wohngebiet -WA- (§ 4 BauNVO)<br />

festgesetzt, wobei zwei Gebietstypen hinsichtlich der zulässigen Nutzungen und des<br />

zulässigen Maßes der baulichen Nutzung hier gleichberechtigt zulässig sind bzw. in der<br />

zulässigen Ausdehnung der überbaubaren Grundstücksfläche eine Unterscheidung<br />

aufweisen.<br />

In dem Gebiet (WA 1) sind<br />

• neben den Wohngebäuden<br />

• auch die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften<br />

sowie nicht störende Handwerksbetriebe allgemein zulässig.<br />

3


Ausnahmsweise zulässig sind<br />

• die Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke<br />

gem. § 4 (2) Ziffer 3 BauNVO.<br />

Innerhalb der festgesetzten Baugebiete werden die ausnahmsweise nach BauNVO zulässigen<br />

Nutzungen wie<br />

• Betriebe des Beherbergungsgewerbes gem. § 4 (3) Ziffer 1 BauNVO,<br />

• sonstige nicht störende Gewerbebetriebe gem. § 4 (3) Ziffer 2 BauNVO,<br />

• Anlagen für Verwaltungen gem. § 4 (3) Ziffer 3 BauNVO,<br />

• Gartenbaubetriebe gem. § 4 (3) Ziffer 4 BauNVO,<br />

• Tankstellen gem. § 4 (3) Ziffer 5 BauNVO,<br />

ausgeschlossen, um der Wohnfunktion hier einen Vorrang einzuräumen. Dieses geschieht<br />

vor dem Hintergrund, den Fahrverkehr ausschließlich auf den gebietszugehörigen<br />

Verkehr zu reduzieren und nicht mit möglichem Besucherverkehr im Sinne von anund<br />

abfahrender Kundschaft zu belasten.<br />

Die Zulässigkeit im WA-2-Gebiet wird auf folgende Nutzungen beschränkt.<br />

• Wohngebäude gem. § 4 (2) Ziffer 1 BauNVO,<br />

• Wohngebäude, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner<br />

dienen,<br />

• Wohngebäude, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt<br />

sind gem. § 9 (1) Ziffer 8 BauNVO und<br />

• Anlagen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke.<br />

Der flächenmäßige Anteil des Baugrundstückes, der von baulichen Anlagen überdeckt<br />

werden darf (ausgedrückt durch die zulässige Grundflächenzahl) wird in dem „Allgemeinen<br />

Wohngebiet“ (WA-1) mit einer GRZ von 0,35 festgesetzt. Es wird von der zulässigen<br />

Obergrenze des § 17 BauNVO (0,4) abgewichen, um in diesem landschaftsräumlich<br />

geprägten Bereich des <strong>Gemeinde</strong>gebietes das Planungsziel einer offenen<br />

Bauweise mit geringer Versiegelung noch zu unterstützen.<br />

Die Geschossflächenzahl drückt das Verhältnis zur maßgebenden Grundstücksfläche<br />

des Baugrundstückes aus. In dem Wohngebiet mit zwei Vollgeschossen als Höchstmaß<br />

wird die zulässige Geschossflächenzahl mit einem Höchstmaß von 0,6 festgesetzt.<br />

Es wird die offene Bauweise mit einer maximal zulässigen Traufhöhe von 4,50 m und<br />

einer maximal zulässigen Firsthöhe von 10,00 m innerhalb des Gebietes ausgewiesen.<br />

Innerhalb des WA-1-Gebietes erfolgt eine Beschränkung der zulässigen Wohnungen.<br />

Dabei wird die Anzahl in dem WA-1-Gebiet pro Wohngebäude beim Einzelhaus auf<br />

zwei Wohnungen und bei einer Doppelhaushälfte auf eine Wohneinheit beschränkt.<br />

Innerhalb des WA-1-Gebietes sind Unterbrechungen der Traufhöhe (max. 4,50 m) nach<br />

den baugestalterischen Festsetzungen ausschließlich auf maximal 1/3 der Baukörperlänge<br />

zulässig. Diese Festsetzung gilt nur für das WA-1-Gebiet, da im WA-2-Gebiet<br />

keine Traufhöhe festgesetzt ist.<br />

Stellplätze sind nach den Festsetzungen innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksfläche<br />

auf der der Erschließungsstraße zugewandten Seite (i.S. des Vorgartens)<br />

im WA-1-Gebiet nicht zulässig.<br />

Im WA-2-Gebiet wird aufgrund der zusätzlichen Zulässigkeit von Anlagen für kirchliche,<br />

kulturelle und soziale Zwecke lediglich eine Firsthöhe festgesetzt. Bei diesen besonderen<br />

Nutzungen von öffentlichem Interesse soll das Maß der baulichen Nutzung ausschließlich<br />

über die zulässigen zwei Vollgeschosse, die GRZ von 0,4 und die GFZ von<br />

0,6 beschränkt werden.<br />

4


5 Planungsrechtliche Festsetzungen<br />

5.1 Art der baulichen Nutzung<br />

Vor dem Hintergrund des Planungsanlasses verbleibt es dem Grunde nach bei der<br />

festgesetzten Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung in dem <strong>Änderung</strong>sgebiet, wobei<br />

nunmehr im nördlichen Teil des <strong>Änderung</strong>sgebietes am geplanten Standort für die<br />

Kindertagesstätte das WA-2-Gebiet festgesetzt wird und daran südlich anschließend<br />

ein WA-1-Gebiet.<br />

Für das WA-2-Gebiet sollen<br />

• Wohngebäude gem. § 4 (2) Ziffer 1 BauNVO,<br />

• Wohngebäude, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner<br />

dienen,<br />

• Wohngebäude, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt<br />

sind gem. § 9 (1) Ziffer 8 BauNVO und<br />

• Anlagen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke,<br />

allgemein zulässig sein.<br />

Hiermit wird die Möglichkeit einer Nachnutzung der Kindertageseinrichtung zugunsten<br />

einer Wohnnutzung bauplanungsrechtlich ermöglicht. Dass die Wohnnutzung dabei<br />

ausschließlich als eine Folgenutzung einer Anlage für kirchliche, kulturelle und soziale<br />

Zwecke zulässig ist, ergibt sich aus der begleitenden Festsetzung eines sog. Baurechtes<br />

mit bedingender Wirkung (s.u. 5.3).<br />

Alle anderen Nutzungen sollen hier weiterhin unzulässig sein.<br />

Die Doppelfestsetzung für den Teilbereich des Plangebietes bzgl. der WA-Gebiete 1<br />

und 2 entfällt somit zukünftig.<br />

5.2 Maß der baulichen Nutzung / Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche<br />

Die Festsetzungen zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung werden entsprechend<br />

der bislang in dem Bebauungsplan getroffenen Festsetzung beibehalten.<br />

Für das WA-2-Gebiet wird zusätzlich eine Bestimmung zur maximal zulässigen Firsthöhe<br />

aufgenommen. Diese wird -wie in den WA-1-Gebieten- auf max. 10,00 m festgesetzt.<br />

Mit der Regelung der Gebäudehöhe soll so ein Einfügen der Bebauung für den<br />

Fall einer späteren Umnutzung zu Wohnzwecken erreicht und eine Orientierung an den<br />

Festsetzungen des angrenzenden WA-1-Gebietes sichergestellt werden.<br />

Die Bauweise wird in dem WA-1- und WA-2-Gebiet weiterhin offen festgesetzt.<br />

In dem <strong>Änderung</strong>sgebiet werden entsprechend der o.g. Nutzungsverteilung die überbaubaren<br />

Grundstücksflächen neu festgesetzt.<br />

5.3 Bedingtes Baurecht<br />

Um sicherzustellen, dass an dem Standort des festgesetzten WA-2-Gebietes in dem<br />

<strong>Änderung</strong>sbereich eine Kindertagesstätte errichtet wird und eine Wohnnutzung erst als<br />

Folgenutzung zulässig ist, wird gemäß § 9 (2) Ziffer 2 BauGB ein Baurecht mit Bedingung<br />

festgesetzt:<br />

„Innerhalb des WA-2-Gebietes sind nach Aufgabe der Nutzung einer Anlage für kirchliche,<br />

kulturelle und soziale Zwecke Wohngebäude zulässig."<br />

Die Festsetzung nach dem BauGB erlaubt es festzusetzen, dass bestimmte bauliche<br />

oder sonstige Nutzungen (hier: Wohngebäude) bis zum Eintritt bestimmter Umstände<br />

(hier: Aufgabe der Nutzung der Kindertageseinrichtung o.ä.) unzulässig sind.<br />

5


5.4 Baugestalterische Festsetzungen<br />

Die in dem Bebauungsplan "<strong>Buskamp</strong>" getroffenen baugestalterischen Festsetzungen<br />

zu den Themen<br />

• Fassadenmaterial,<br />

• Dacheindeckung,<br />

• Dachform / Dachneigung,<br />

• Dachaufbauten,<br />

• Vorgärten,<br />

• Einfriedungen,<br />

• Stellplätze und Zufahrten und<br />

• Standplätze für Abfallbehälter<br />

gelten auch weiterhin für den <strong>Änderung</strong>sbereich.<br />

Aufgrund der beabsichtigten Nutzung innerhalb des WA-2-Gebietes mit einer Kindertageseinrichtung<br />

ist es hier jedoch sinnvoll, die Regelung zu den "Vorgärten" zu modifizieren,<br />

um ein ausreichendes Stellplatzangebot auch für das Bringen und Abholen der<br />

Kinder vorhalten zu können:<br />

„Im WA-2-Gebiet sind innerhalb der 5,00 m breiten nicht überbaubaren Grundstücksfläche<br />

entlang des Nanette-Streicher-Weges Stellplätze, Flächen für Müllbehälter und<br />

Fahrräder zulässig."<br />

5.5 Verkehrsflächen / Verkehrliche Erschließung<br />

Verkehrsflächen sind von der <strong>Änderung</strong>splanung nicht berührt. Die Baugrundstücke<br />

sind direkt über den Nanette-Streicher-Weg und die Beethovenstraße erschlossen.<br />

6 Ver- und Entsorgung<br />

Durch die Inhalte der <strong>1.</strong> vereinfachten <strong>Änderung</strong> ergeben sich keine veränderten Ansprüche<br />

an die Ver- und Entsorgungsinfrastruktur.<br />

7 Denkmalschutz<br />

Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "<strong>Buskamp</strong>" befinden sich keine<br />

Bau- / Bodendenkmale oder denkmalwerte Objekte bzw. Denkmalbereiche gemäß<br />

§§ 3 - 5 Denkmalschutzgesetz NRW.<br />

8 Umweltbelange<br />

Gemäß § 13 (1) Ziffer 2 BauGB kann bei der <strong>Änderung</strong> des Bebauungsplanes von dem<br />

Regelverfahren zur Umweltprüfung abgesehen werden, da mit dem Inhalt der <strong>1.</strong> vereinfachten<br />

<strong>Änderung</strong> der Umweltzustand des <strong>Änderung</strong>sbereiches, des Bebauungsplangebietes<br />

und benachbarter Gebiete nicht erheblich beeinflusst wird. Durch die <strong>Änderung</strong><br />

des Bebauungsplanes werden keine grundsätzlich neuen Baurechte geschaffen.<br />

Es wird daher auf eine Umweltprüfung mit einer Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen<br />

verzichtet.<br />

Die Planung bezieht sich auf einen bereits rechtskräftig überplanten Bereich. Die Festsetzungen<br />

zu den überbaubaren Grundstücksflächen werden mit der <strong>1.</strong> vereinfachten<br />

<strong>Änderung</strong> des Bebauungsplanes nicht grundsätzlich verändert, die festgesetzten<br />

maximal zulässigen Grundflächenzahlen bleiben unverändert, so dass eine Bilanzierung<br />

des Eingriffes in den Natur- und Landschaftshaushalt nach Bundesnaturschutzgesetz<br />

(BNatSchG) sowie das Aufzeigen eines Programmes zur Bewältigung der Eingriffsfolgen<br />

nicht notwendig ist.<br />

6


Nach europäischem Recht müssen bei Eingriffsplanungen alle streng und auf europäischer<br />

Ebene besonders geschützten Arten berücksichtigt werden.<br />

Eine Eingriffsplanung liegt mit der <strong>1.</strong> <strong>Änderung</strong> des Bebauungsplanes nicht vor. Die artenschutzrechtlichen<br />

Belange sind bereits im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes<br />

"<strong>Buskamp</strong>" umfassend und abschließend für die Ebene der Bauleitplanung berücksichtigt<br />

worden.<br />

Es ergibt sich durch die <strong>Änderung</strong>splanung keine Notwendigkeit von artenschutzrechtlichen<br />

Vermeidungsmaßnahmen.<br />

Mit der <strong>Änderung</strong>splanung werden keine neuen Immissionsorte geschaffen, die hinsichtlich<br />

bauplanungsrechtlicher Vorkehrungen zum Immissionsschutz zu berücksichtigen<br />

wären.<br />

Mit der <strong>Änderung</strong>splanung sind keine veränderten Ansprüche an den Bodenschutz verbunden.<br />

Bielefeld / Senden, im März 2013<br />

Verfasser:<br />

Drees & Huesmann ⋅ Planer<br />

Architekten BDA – Stadtplaner DASL, IfR, SRL<br />

Vennhofallee 97<br />

33689 Bielefeld<br />

Tel. 05205-3230; Fax. 22679<br />

e-mail: info@dhp-sennestadt.de<br />

-------------------------------------------<br />

Dipl.-Ing. Jens-Peter Huesmann<br />

<strong>Gemeinde</strong> Senden<br />

Der Bürgermeister<br />

-------------------------------------------<br />

i.V. Klaus Stephan<br />

Beigeordneter<br />

7

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