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Obergericht - Gerichte

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<strong>Obergericht</strong><br />

Abteilung:<br />

Rechtsgebiet:<br />

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission<br />

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht<br />

Entscheiddatum: 02.11.2005<br />

Fallnummer: SK 05 112<br />

LGVE: 2005 I Nr. 46<br />

Betreff:<br />

Zahlungsbefehl Zustellung<br />

Leitsatz: Art. 22 und 153 Abs. 2 SchKG. In der Betreibung auf<br />

Grundpfandverwertung ist die fehlende Zustellung des Zahlungsbefehls an<br />

den Dritteigentümer kein Nichtigkeitsgrund.<br />

Rechtskraft:<br />

Diese Entscheidung ist rechtskräftig.<br />

Bemerkungen:


Entscheid:<br />

Art. 22 und 153 Abs. 2 SchKG. In der Betreibung auf Grundpfandverwertung ist die fehlende Zustellung des<br />

Zahlungsbefehls an den Dritteigentümer kein Nichtigkeitsgrund.<br />

======================================================================<br />

In einer Betreibung auf Grundpfandverwertung war der Klägerin vor erster Instanz definitive Rechtsöffnung<br />

erteilt worden. Der Beklagte stellte sich im Rekurs auf den Standpunkt, die Betreibung sei nichtig, da seiner<br />

Ehefrau, der Miteigentümerin des Pfandgrundstücks, kein Zahlungsbefehl zugestellt worden sei. Dieser<br />

Einwand wurde vom <strong>Obergericht</strong> verworfen.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

Dass die Ehefrau des Beklagten Miteigentümerin des Pfandgrundstücks ist, lässt sich den vorliegenden<br />

Urkunden nicht entnehmen, gilt aber als unbestritten, da die Klägerin keine Vernehmlassung eingereicht hat.<br />

Die Frage kann indes offen bleiben. Denn selbst wenn die Ehefrau des Beklagten Miteigentümerin des<br />

Pfandgrundstückes wäre, liesse sich aus die-sem Umstand nicht ableiten, die Betreibung sei nichtig. Wem<br />

gemeinschaftliches Eigentum an der Pfandsache zukommt, gilt als Dritteigentümer im Sinne von Art. 153<br />

Abs. 2 SchKG, dem ein Zahlungsbefehl zuzustellen ist (Bernheim/Känzig, Basler Komm., N 10 zu Art. 153<br />

SchKG). Mit der Zustellung des Zahlungsbefehls erhalten Dritteigentümer die Stellung von Mitbetriebenen.<br />

Sie können wie der Schuldner mit Rechtsvorschlag die sich aus dem Zivil-recht ergebenden Einreden<br />

geltend machen und Bestand, Umfang und Fälligkeit der Forde-rung sowie des Pfandrechts bestreiten. Die<br />

Dritteigentümer sind dem Schuldner nicht nur im Einleitungsverfahren, sondern auch im anschliessenden<br />

Verwertungsverfahren weitgehend gleichgestellt. Die Verfahrensschritte, welche den Schuldner und den<br />

Dritteigentümer betref-fen, erfolgen weitgehend unabhängig voneinander. Es ist in diesem Zusammenhang<br />

die Rede vom "System der doppelten Betreibung". Das Verfahren läuft allerdings unter einer einzi-gen<br />

Betreibungsnummer, wobei jedoch nach Zustellung der entsprechenden Zahlungsbefeh-le sämtliche<br />

Betreibungshandlungen auch gegenüber dem Dritteigentümer zu erfolgen ha-ben. Sowohl der Schuldner als<br />

auch der Dritte können ihre Rechte separat geltend machen (Bernheim/Känzig, a.a.O., N 30 zu Art. 153<br />

SchKG). Stellt sich erst nach Stellung des Ver-wertungsbegehrens heraus, dass das verpfändete<br />

Grundstück im Eigentum eines Dritten steht, ist dem Dritten nachträglich ein Zahlungsbefehl zuzustellen (Art.<br />

100 VZG). Solange der Dritte keinen Zahlungsbefehl erhalten hat und sein Rechtsvorschlag nicht beseitigt<br />

ist, kann keine Verwertung stattfinden (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung<br />

und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 1997, N 5 zu Art. 153 SchKG). Daraus folgt, dass die fehlende Zustellung des<br />

Zahlungsbefehls an einen Miteigentümer die Fortsetzung der Betreibung für so lange hemmt, als diese<br />

Zustellung nicht erfolgt und ein allfälliger Rechtsvorschlag des Dritten nicht beseitigt ist. Die gegenüber dem<br />

Schuldner erfolgten Schritte bleiben indessen gültig, da der Schuldner und der Dritteigentümer ihre Rechte<br />

un-abhängig voneinander wahren können. Der Einwand der Nichtigkeit der Betreibung erweist sich damit als<br />

unzutreffend.<br />

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 2. November 2005 (SK 05 112)

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