Obergericht - Gerichte
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<strong>Obergericht</strong><br />
Abteilung:<br />
Rechtsgebiet:<br />
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission<br />
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht<br />
Entscheiddatum: 02.11.2005<br />
Fallnummer: SK 05 112<br />
LGVE: 2005 I Nr. 46<br />
Betreff:<br />
Zahlungsbefehl Zustellung<br />
Leitsatz: Art. 22 und 153 Abs. 2 SchKG. In der Betreibung auf<br />
Grundpfandverwertung ist die fehlende Zustellung des Zahlungsbefehls an<br />
den Dritteigentümer kein Nichtigkeitsgrund.<br />
Rechtskraft:<br />
Diese Entscheidung ist rechtskräftig.<br />
Bemerkungen:
Entscheid:<br />
Art. 22 und 153 Abs. 2 SchKG. In der Betreibung auf Grundpfandverwertung ist die fehlende Zustellung des<br />
Zahlungsbefehls an den Dritteigentümer kein Nichtigkeitsgrund.<br />
======================================================================<br />
In einer Betreibung auf Grundpfandverwertung war der Klägerin vor erster Instanz definitive Rechtsöffnung<br />
erteilt worden. Der Beklagte stellte sich im Rekurs auf den Standpunkt, die Betreibung sei nichtig, da seiner<br />
Ehefrau, der Miteigentümerin des Pfandgrundstücks, kein Zahlungsbefehl zugestellt worden sei. Dieser<br />
Einwand wurde vom <strong>Obergericht</strong> verworfen.<br />
Aus den Erwägungen:<br />
Dass die Ehefrau des Beklagten Miteigentümerin des Pfandgrundstücks ist, lässt sich den vorliegenden<br />
Urkunden nicht entnehmen, gilt aber als unbestritten, da die Klägerin keine Vernehmlassung eingereicht hat.<br />
Die Frage kann indes offen bleiben. Denn selbst wenn die Ehefrau des Beklagten Miteigentümerin des<br />
Pfandgrundstückes wäre, liesse sich aus die-sem Umstand nicht ableiten, die Betreibung sei nichtig. Wem<br />
gemeinschaftliches Eigentum an der Pfandsache zukommt, gilt als Dritteigentümer im Sinne von Art. 153<br />
Abs. 2 SchKG, dem ein Zahlungsbefehl zuzustellen ist (Bernheim/Känzig, Basler Komm., N 10 zu Art. 153<br />
SchKG). Mit der Zustellung des Zahlungsbefehls erhalten Dritteigentümer die Stellung von Mitbetriebenen.<br />
Sie können wie der Schuldner mit Rechtsvorschlag die sich aus dem Zivil-recht ergebenden Einreden<br />
geltend machen und Bestand, Umfang und Fälligkeit der Forde-rung sowie des Pfandrechts bestreiten. Die<br />
Dritteigentümer sind dem Schuldner nicht nur im Einleitungsverfahren, sondern auch im anschliessenden<br />
Verwertungsverfahren weitgehend gleichgestellt. Die Verfahrensschritte, welche den Schuldner und den<br />
Dritteigentümer betref-fen, erfolgen weitgehend unabhängig voneinander. Es ist in diesem Zusammenhang<br />
die Rede vom "System der doppelten Betreibung". Das Verfahren läuft allerdings unter einer einzi-gen<br />
Betreibungsnummer, wobei jedoch nach Zustellung der entsprechenden Zahlungsbefeh-le sämtliche<br />
Betreibungshandlungen auch gegenüber dem Dritteigentümer zu erfolgen ha-ben. Sowohl der Schuldner als<br />
auch der Dritte können ihre Rechte separat geltend machen (Bernheim/Känzig, a.a.O., N 30 zu Art. 153<br />
SchKG). Stellt sich erst nach Stellung des Ver-wertungsbegehrens heraus, dass das verpfändete<br />
Grundstück im Eigentum eines Dritten steht, ist dem Dritten nachträglich ein Zahlungsbefehl zuzustellen (Art.<br />
100 VZG). Solange der Dritte keinen Zahlungsbefehl erhalten hat und sein Rechtsvorschlag nicht beseitigt<br />
ist, kann keine Verwertung stattfinden (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung<br />
und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 1997, N 5 zu Art. 153 SchKG). Daraus folgt, dass die fehlende Zustellung des<br />
Zahlungsbefehls an einen Miteigentümer die Fortsetzung der Betreibung für so lange hemmt, als diese<br />
Zustellung nicht erfolgt und ein allfälliger Rechtsvorschlag des Dritten nicht beseitigt ist. Die gegenüber dem<br />
Schuldner erfolgten Schritte bleiben indessen gültig, da der Schuldner und der Dritteigentümer ihre Rechte<br />
un-abhängig voneinander wahren können. Der Einwand der Nichtigkeit der Betreibung erweist sich damit als<br />
unzutreffend.<br />
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 2. November 2005 (SK 05 112)