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Kant. Laboratorium BS Seite 1 von 2<br />

Coffeinhaltige Spezialgetränke und Limonaden bzw. Tafelgetränke mit Fruchtsaft /<br />

Coffein, Taurin, Zuckerarten, Farbstoffe und Deklaration<br />

Anzahl untersuchte Proben: 14 beanstandet: 9<br />

Beanstandungsgründe: Zusammensetzung (5), Deklaration (7)<br />

Ausgangslage und Untersuchungsziele<br />

Seit Mai 2002 können coffeinhaltige Spezialgetränke ohne eine Bewilligung durch das Bundesamt<br />

für Gesundheit verkauft werden. Somit werden beim Inverkehrbringen die Deklarationen auf den<br />

Getränke-Dosen von den Herstellern, Importeuren oder Verkäufern selbst und nicht mehr von<br />

einer Bundesbehörde überprüft. Die Anforderungen an diese Getränke sind in der<br />

Lebensmittelverordnung (LMV) genau beschrieben. Im Rahmen der Kampagne galt es zu prüfen,<br />

ob die Coffein- und Taurinmengen, die vorhandenen Zuckerarten und Farbstoffe der<br />

Gesetzgebung entsprechen und ob allenfalls weitere Deklarationsmängel vorliegen.<br />

Limonaden und Tafelgetränke mit Fruchtsaft enthalten in erster Linie Wasser, Zucker, Fruchtsaft<br />

oder Aromen und Farbstoffe. Ziel des Kantonalen Laboratoriums war es, zu überprüfen, ob die<br />

enthaltenen Farbstoffe sowie Zuckerarten und weitere pflichtige Angaben auf der Etikette richtig<br />

deklariert werden und ob die Getränke zulässig sind.<br />

Gesetzliche Grundlagen<br />

Coffeinhaltige Spezialgetränke werden in Art. 184c der LMV beschrieben. Sie müssen einen<br />

Energiewert von mindestens 190 kJ oder 45 kcal und einen Coffeingehalt von 25 bis 32 mg pro<br />

100 ml aufweisen. Die Zugabe von Taurin, Glucuronolacton, Inosit, Vitaminen, Miner<strong>als</strong>toffen und<br />

Kohlendioxid ist zulässig. Die Höchstmengen bezogen auf 100 ml liegen bei 400 mg Taurin, 240<br />

mg Glucuronolacton, 20 mg Inosit, 8 mg Niacin, 2 mg Vitamin B6 und Pantothensäure sowie 0.002<br />

mg Vit. B12. Bei der Kennzeichnung ist auf den Vitamingehalt am Ende der Haltbarkeitsfrist<br />

hinzuweisen.<br />

Die „Energy Drinks“, wie diese Getränke auch bezeichnet werden dürfen, müssen folgende<br />

Angaben aufweisen:<br />

• einen Hinweis, dass die Getränke wegen des erhöhten Coffeingehaltes nur in begrenzten<br />

Mengen konsumiert werden sollten und für Kinder, schwangere Frauen und Coffeinempfindliche<br />

Personen ungeeignet sind<br />

• bei Getränken, die mehr <strong>als</strong> 2 g Kohlendioxid pro Liter enthalten: einen Hinweis wie<br />

„kohlensäurehaltig“ in der Nähe der Sachbezeichnung<br />

• den Hinweis „nicht zusammen mit Alkohol mischen“<br />

• den Gehalt an Coffein, Taurin und Glucuronolacton in mg pro 100 ml.<br />

Tafelgetränk mit Fruchtsaft ist ein Getränk aus Fruchtsaft, konzentriertem Fruchtsaft oder<br />

Fruchtsirup, das mit Trinkwasser oder natürlichem Mineralwasser verdünnt wurde. Zuckerarten<br />

dürfen zugegeben werden. Der Fruchtsaftanteil im Enderzeugnis muss mindestens<br />

10 Massenprozent betragen und ist in Massenprozent in der Nähe der Sachbezeichnung<br />

anzugeben. (LMV Art. 242ff)<br />

Limonade ist ein Getränk mit oder ohne Kohlensäure aus Trinkwasser oder natürlichem<br />

Mineralwasser und Fruchtsaft oder Aromen mit oder ohne Zugabe von Zuckerarten, Coffein oder<br />

Chinin. Ab einem Fruchtsaftanteil von 4 Massenprozent darf in der Sachbezeichnung auf den<br />

Gehalt an Fruchtsaft hingewiesen werden. Der Fruchtsaftanteil im Endprodukt ist in<br />

Massenprozent in der Nähe der Sachbezeichnung anzugeben. Bei einem Fruchtsaftanteil von<br />

weniger <strong>als</strong> 4 Massenprozent lautet die Sachbezeichnung z.B. „Limonade mit Zitronenaroma“. Die<br />

ganze Sachbezeichnung muss in gleich grossen Buchstaben gedruckt werden. (LMV Art. 246ff)<br />

Gemäss Zusatzstoffverordnung ist der Farbstoff E102 sowohl in Energy Drinks wie auch in<br />

Tafelgetränken oder Limonaden nicht zulässig.<br />

EnergyDrinkLimonaden.doc erstellt: 16.12.04 11:43


Kant. Laboratorium BS Seite 2 von 2<br />

Probenbeschreibung<br />

In drei verschiedenen Geschäften wurden 8 Energy Drinks, 2 Limonaden und 4 <strong>als</strong> Fruchtsaft<br />

deklarierte Tafelgetränke (oder Limonaden) erhoben. Die Energy Drinks wurden in Österreich (4),<br />

Holland (2), Amerika (1) oder Ungarn (1), die Limonaden oder Tafelgetränke in China (4), Italien<br />

(1) oder in der Schweiz (1) hergestellt.<br />

Prüfverfahren<br />

Die Zucker wurden mittels Ionenchromatographie aufgetrennt und quantifiziert. Die quantitative<br />

Bestimmung des Coffeins, des Taurins und der Nachweis von Farbstoffen erfolgte mittels HPLC<br />

und Diodenarray- oder Fluoreszenz-Detektion.<br />

Ergebnisse<br />

• Bei den Energy Drinks war die Hälfte der Proben zu beanstanden. In einem Produkt konnten<br />

wir Glucose nachweisen, obwohl in der Zutatenliste nichts von Glucose oder Saccharose (kann<br />

sich zu Glucose und Fruktose abbauen) deklariert war. Ein zweites Getränk enthielt bedeutend<br />

zu wenig Coffein und Taurin und wies auch sonst eine fehlerhafte Deklaration auf. In einem<br />

weiteren Fall war nur die Deklaration mit kleineren Fehlern behaftet. Schliesslich konnten wir in<br />

einem Produkt den Farbstoff E102 nachweisen, ohne entsprechende Deklaration, was für<br />

Tartrazin-empfindliche Personen problematisch sein kann. Da der Farbstoff in Energy Drinks<br />

nicht zulässig ist, musste ein Verkaufsverbot ausgesprochen werden. Das Produkt entsprach<br />

auch bezüglich des deklarierten und gemessenen Coffeingehaltes sowie der<br />

Vitamindeklaration nicht der schweizerischen Gesetzgebung.<br />

• Die in China hergestellten Getränke waren <strong>als</strong> Fruchtsäfte deklariert. Auf Grund der<br />

Zusammensetzung gemäss Deklarationsliste konnten es aber keine Fruchtsäfte sein. Es<br />

könnte sich, je nach Fruchtsaftanteil (war nicht deklariert), um Limonaden oder Tafelgetränke<br />

mit Fruchtsaft handeln. Auch die Zutatenlisten waren fehlerhaft.<br />

• In einem dieser chinesischen Getränke konnten wir die Farbstoffe E102 und E133 nachweisen.<br />

Da E102 weder in Fruchtsäften, noch in Limonaden oder Tafelgetränken enthalten sein darf, ist<br />

unabhängig vom Deklarationsfehler das Produkt in der Schweiz nicht zulässig und darf ab<br />

sofort nicht mehr verkauft werden.<br />

• Eine rot gefärbte Limonade enthielt den Farbstoff E122 (Azorubin) statt E123 (Amaranth) und<br />

musste deshalb beanstandet werden. E123 wäre gar nicht zulässig.<br />

Massnahmen und Schlussfolgerungen<br />

Auf Grund der hohen Beanstandungsquote wird es auch in Zukunft notwendig sein, Limonaden,<br />

Energy-Drinks und asiatische „Fruchtsäfte“ unter die Lupe zu nehmen.<br />

EnergyDrinkLimonaden.doc erstellt: 16.12.04 11:43

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