Bericht als PDF herunterladen - Kantonales Laboratorium
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handelte es sich um in Europa hergestellte Ware, die beim Abfüllvorgang durch Weichmacher<br />
haltige Kunststoffschläuche kontaminiert wurden. Bei Nagellacken mit deutlich mehr <strong>als</strong> 1 %<br />
Phthalaten handelte es sich aussereuropäische Produkte, bei denen DBP bewusst zugesetzt<br />
wurde.<br />
Diese Resultate veranlassten das BAG dazu 26 Proben durch den Zoll an der Grenze erheben<br />
zu lassen. Das Kantonale <strong>Laboratorium</strong> BS wurde dabei mit der Analytik beauftragt. Im weiteren<br />
wurden in BS 6 aus den USA stammende Nagellacke separat erhoben und untersucht.<br />
Untersuchungsziele<br />
Ziel der Kampagne war die Überprüfung der Einhaltung des Phthalatverbotes bei Nagellacken,<br />
welche ausserhalb von Europa hergestellt wurden.<br />
Gesetzliche Grundlagen<br />
Die Grundlage für das Phthalatverbot findet sich in Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung des EDI<br />
über kosmetische Mittel vom 23. November 2005, welches sich auf Anhang I der EU-Richtlinie<br />
67/548/EWG stützt.<br />
Probenbeschreibung<br />
Herkunft<br />
Anzahl<br />
Brasilien 7<br />
USA 13<br />
Deutschland 5<br />
Frankreich 7<br />
Total 32<br />
20 der 32 Proben stammten von ausserhalb Europas. Importeure waren sowohl kleine Läden<br />
<strong>als</strong> auch grosse Kosmetikfirmen. Von den fünf Produkten aus Deutschland war im Fall von Zwei<br />
nicht ganz klar, ob sie auch tatsächlich dort produziert worden waren.<br />
Prüfverfahren<br />
Die Nagellacke wurden mittels Acetonitril verdünnt und die Phthalate mit HPLC-DAD bestimmt.<br />
Die Bestimmungsgrenze für die Phthalate wurde auf 100 mg/kg festgesetzt.<br />
Ergebnisse und Massnahmen<br />
In vier der 13 aus den USA stammenden Nagellacken war verbotenes Dibutylphthalat auf der<br />
Etikette deklariert. Eine Analyse erübrigte sich in diesen Fällen. Die Produkte wurden mit einem<br />
Verkaufsverbot belegt. Die übrigen Proben waren bezüglich Phthalatgehalt in Ordnung.<br />
Schlussfolgerungen<br />
Unsere Ergebnisse zeigen, dass Nagellacke aus den USA immer noch Dibutylphthalat <strong>als</strong><br />
willentlich zugesetzter Inhaltstoff enthalten können. Die Deklaration auf der Verpackung<br />
erleichtert zudem unsere Kontrollen erheblich.<br />
2.3.4 Kosmetische Mittel / Allergene Riechstoffe<br />
Gemeinsame Kampagne der Kantone Aargau, Zürich und Basel-Stadt<br />
(Schwerpunktslabor)<br />
Anzahl untersuchte Proben: 100 beanstandet: 30 (30 %)<br />
Beanstandungsgründe:<br />
Zusammensetzung, Deklaration<br />
Ausgangslage und gesetzliche Grundlagen<br />
Riechstoffe (Duftstoffe) in Kosmetika können in Abhängigkeit von der Konzentration,<br />
Anwendungsdauer und individueller Disposition die Haut reizen, sensibilisieren oder allergische<br />
Reaktionen auslösen. Dazu gehören 24 Einzelsubstanzen und zwei natürliche Extrakte<br />
(Baummoos und Eichenmoos), die zum Schutz für Duftstoffallergiker seit letztem Jahr einzeln<br />
auf den Verpackungen der Kosmetika bezeichnet werden müssen (Verordnung über<br />
kosmetische Mittel, VKos 2005, Anhang 3). Diese Deklarationspflicht gilt für Produkte, die auf<br />
Jahresbericht 2008 KL BS Seite 95 von 212