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Bericht als PDF herunterladen - Kantonales Laboratorium

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handelte es sich um in Europa hergestellte Ware, die beim Abfüllvorgang durch Weichmacher<br />

haltige Kunststoffschläuche kontaminiert wurden. Bei Nagellacken mit deutlich mehr <strong>als</strong> 1 %<br />

Phthalaten handelte es sich aussereuropäische Produkte, bei denen DBP bewusst zugesetzt<br />

wurde.<br />

Diese Resultate veranlassten das BAG dazu 26 Proben durch den Zoll an der Grenze erheben<br />

zu lassen. Das Kantonale <strong>Laboratorium</strong> BS wurde dabei mit der Analytik beauftragt. Im weiteren<br />

wurden in BS 6 aus den USA stammende Nagellacke separat erhoben und untersucht.<br />

Untersuchungsziele<br />

Ziel der Kampagne war die Überprüfung der Einhaltung des Phthalatverbotes bei Nagellacken,<br />

welche ausserhalb von Europa hergestellt wurden.<br />

Gesetzliche Grundlagen<br />

Die Grundlage für das Phthalatverbot findet sich in Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung des EDI<br />

über kosmetische Mittel vom 23. November 2005, welches sich auf Anhang I der EU-Richtlinie<br />

67/548/EWG stützt.<br />

Probenbeschreibung<br />

Herkunft<br />

Anzahl<br />

Brasilien 7<br />

USA 13<br />

Deutschland 5<br />

Frankreich 7<br />

Total 32<br />

20 der 32 Proben stammten von ausserhalb Europas. Importeure waren sowohl kleine Läden<br />

<strong>als</strong> auch grosse Kosmetikfirmen. Von den fünf Produkten aus Deutschland war im Fall von Zwei<br />

nicht ganz klar, ob sie auch tatsächlich dort produziert worden waren.<br />

Prüfverfahren<br />

Die Nagellacke wurden mittels Acetonitril verdünnt und die Phthalate mit HPLC-DAD bestimmt.<br />

Die Bestimmungsgrenze für die Phthalate wurde auf 100 mg/kg festgesetzt.<br />

Ergebnisse und Massnahmen<br />

In vier der 13 aus den USA stammenden Nagellacken war verbotenes Dibutylphthalat auf der<br />

Etikette deklariert. Eine Analyse erübrigte sich in diesen Fällen. Die Produkte wurden mit einem<br />

Verkaufsverbot belegt. Die übrigen Proben waren bezüglich Phthalatgehalt in Ordnung.<br />

Schlussfolgerungen<br />

Unsere Ergebnisse zeigen, dass Nagellacke aus den USA immer noch Dibutylphthalat <strong>als</strong><br />

willentlich zugesetzter Inhaltstoff enthalten können. Die Deklaration auf der Verpackung<br />

erleichtert zudem unsere Kontrollen erheblich.<br />

2.3.4 Kosmetische Mittel / Allergene Riechstoffe<br />

Gemeinsame Kampagne der Kantone Aargau, Zürich und Basel-Stadt<br />

(Schwerpunktslabor)<br />

Anzahl untersuchte Proben: 100 beanstandet: 30 (30 %)<br />

Beanstandungsgründe:<br />

Zusammensetzung, Deklaration<br />

Ausgangslage und gesetzliche Grundlagen<br />

Riechstoffe (Duftstoffe) in Kosmetika können in Abhängigkeit von der Konzentration,<br />

Anwendungsdauer und individueller Disposition die Haut reizen, sensibilisieren oder allergische<br />

Reaktionen auslösen. Dazu gehören 24 Einzelsubstanzen und zwei natürliche Extrakte<br />

(Baummoos und Eichenmoos), die zum Schutz für Duftstoffallergiker seit letztem Jahr einzeln<br />

auf den Verpackungen der Kosmetika bezeichnet werden müssen (Verordnung über<br />

kosmetische Mittel, VKos 2005, Anhang 3). Diese Deklarationspflicht gilt für Produkte, die auf<br />

Jahresbericht 2008 KL BS Seite 95 von 212

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