Bericht als PDF herunterladen - Kantonales Laboratorium
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2.3 UNTERSUCHUNGEN VON GEBRAUCHSGEGENSTÄNDEN<br />
Schwerpunkt Kosmetika<br />
Dieses Jahr haben wir erstm<strong>als</strong> die Bestimmung von Nitrosaminen und Mineralparaffinen in<br />
Kosmetika in Angriff genommen. Gewisse Nitrosamine sind krebserregend und können <strong>als</strong><br />
Abbauprodukte aus gewissen Inhaltsstoffen entstehen. Mineralparaffine interessierten uns nicht<br />
unbedingt wegen ihrer Toxizität sondern, weil sie die mengenmässig bedeutsamste<br />
Kontamination in unserem Körper darstellen. Während wir in keinem der analysierten<br />
Kosmetika Nitrosamine fanden, wiesen viele Produkte Mineralparaffine in beachtlichen<br />
Konzentrationen auf. Es stellt sich daraus die Frage, ob diese via Kosmetika auf die Haut<br />
aufgebrachten Mineralparaffine vom Körper auch tatsächlich aufgenommen werden.<br />
2.3.1 Dusch- und Badegele in Weich-PVC-Verpackungen / Phthalate und<br />
Deklaration<br />
Gemeinsame Kampagne der Kantone Aargau und Basel-Stadt (Schwerpunktslabor)<br />
Anzahl untersuchte Proben: 27 beanstandet: 19 (70%)<br />
Beanstandungsgründe: Diethylhexylphthalat (10), Diisononylphthalat (15),<br />
fehlende Warnhinweise (2), fehlende Warnhinweise in<br />
italienischer Sprache (7), ungenügende (1) oder fehlende<br />
Inhaltsstoffdeklaration (1), fehlendes Warenlos (13),<br />
fehlende Datierung (12)<br />
Ausgangslage und Untersuchungsziele<br />
Anlässlich unserer diesjährigen Duftstoff-Kampagne<br />
fielen drei farbige Dusch- und Badegels auf, welche in<br />
weichen, Tieren oder Früchten nachgebildeten Behältern<br />
verpackt waren. Die langjährige Erfahrung in der Analytik<br />
von Phthalaten liess uns vermuten, dass es sich bei den<br />
Verpackungen um Weich-PVC handelte. Prompt<br />
enthielten zwei der drei Proben Diisononylphthlalat<br />
(DINP) sowie eine der Proben Diethylhexylphthalat,<br />
welche offensichtlich aus der Verpackung ins Duschgel<br />
migriert waren. Da es sich bei DEHP um einen in<br />
Kosmetika verbotenen Stoff und bei DINP um einen verwandten, in Kinderspielwaren mit<br />
Mundkontakt verbotenen, Stoff handelt, wurde auf dem Basler Markt sofort eine gezielte<br />
Probenahme eingeleitet.<br />
Gesetzliche Grundlagen<br />
Beurteilungsgrundlage für ein Verbot von DEHP in Kosmetika ist der Artikel 2 Absatz 4 der<br />
"Verordnung des EDI über kosmetische Mittel vom 23. November 2005", welcher sich auf<br />
Anhang I der EU - Richtlinie 67/548/EWG stützt. Stoffe mit einem Anwendungsverbot werden<br />
vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) aufgrund von aktuellen wissenschaftlichen Ergebnissen<br />
laufend neu bewertet. Gemäss Scientific comittee on consumer products (SCCP) der EU gelten<br />
kosmetische Produkte, welche weniger <strong>als</strong> 0.01% DEHP enthalten <strong>als</strong> sicher<br />
(http://ec.europa.eu/health/ph_risk/committees/04_sccp/docs/sccp_o_106.pdf).<br />
DINP ist im Gegensatz zu DEHP nicht <strong>als</strong> reproduktionstoxisch eingestuft. Gemäss der<br />
Verordnung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LGV), Artikel 36 dürfen<br />
Verpackungen kosmetischer Mittel an diese nur Stoffe in Mengen abgeben, welche<br />
gesundheitlich unbedenklich und technisch vermeidbar sind. Da DINP einen um den Faktor 3<br />
höheren No adverse effect Level (NOAEL) <strong>als</strong> DEHP aufweist, schlug das BAG in einer ersten<br />
Stellungnahme eine Konzentration von 0.03% DINP <strong>als</strong> Limite vor.<br />
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Jahresbericht 2008 KL BS