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Bericht als PDF herunterladen - Kantonales Laboratorium

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2.3 UNTERSUCHUNGEN VON GEBRAUCHSGEGENSTÄNDEN<br />

Schwerpunkt Kosmetika<br />

Dieses Jahr haben wir erstm<strong>als</strong> die Bestimmung von Nitrosaminen und Mineralparaffinen in<br />

Kosmetika in Angriff genommen. Gewisse Nitrosamine sind krebserregend und können <strong>als</strong><br />

Abbauprodukte aus gewissen Inhaltsstoffen entstehen. Mineralparaffine interessierten uns nicht<br />

unbedingt wegen ihrer Toxizität sondern, weil sie die mengenmässig bedeutsamste<br />

Kontamination in unserem Körper darstellen. Während wir in keinem der analysierten<br />

Kosmetika Nitrosamine fanden, wiesen viele Produkte Mineralparaffine in beachtlichen<br />

Konzentrationen auf. Es stellt sich daraus die Frage, ob diese via Kosmetika auf die Haut<br />

aufgebrachten Mineralparaffine vom Körper auch tatsächlich aufgenommen werden.<br />

2.3.1 Dusch- und Badegele in Weich-PVC-Verpackungen / Phthalate und<br />

Deklaration<br />

Gemeinsame Kampagne der Kantone Aargau und Basel-Stadt (Schwerpunktslabor)<br />

Anzahl untersuchte Proben: 27 beanstandet: 19 (70%)<br />

Beanstandungsgründe: Diethylhexylphthalat (10), Diisononylphthalat (15),<br />

fehlende Warnhinweise (2), fehlende Warnhinweise in<br />

italienischer Sprache (7), ungenügende (1) oder fehlende<br />

Inhaltsstoffdeklaration (1), fehlendes Warenlos (13),<br />

fehlende Datierung (12)<br />

Ausgangslage und Untersuchungsziele<br />

Anlässlich unserer diesjährigen Duftstoff-Kampagne<br />

fielen drei farbige Dusch- und Badegels auf, welche in<br />

weichen, Tieren oder Früchten nachgebildeten Behältern<br />

verpackt waren. Die langjährige Erfahrung in der Analytik<br />

von Phthalaten liess uns vermuten, dass es sich bei den<br />

Verpackungen um Weich-PVC handelte. Prompt<br />

enthielten zwei der drei Proben Diisononylphthlalat<br />

(DINP) sowie eine der Proben Diethylhexylphthalat,<br />

welche offensichtlich aus der Verpackung ins Duschgel<br />

migriert waren. Da es sich bei DEHP um einen in<br />

Kosmetika verbotenen Stoff und bei DINP um einen verwandten, in Kinderspielwaren mit<br />

Mundkontakt verbotenen, Stoff handelt, wurde auf dem Basler Markt sofort eine gezielte<br />

Probenahme eingeleitet.<br />

Gesetzliche Grundlagen<br />

Beurteilungsgrundlage für ein Verbot von DEHP in Kosmetika ist der Artikel 2 Absatz 4 der<br />

"Verordnung des EDI über kosmetische Mittel vom 23. November 2005", welcher sich auf<br />

Anhang I der EU - Richtlinie 67/548/EWG stützt. Stoffe mit einem Anwendungsverbot werden<br />

vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) aufgrund von aktuellen wissenschaftlichen Ergebnissen<br />

laufend neu bewertet. Gemäss Scientific comittee on consumer products (SCCP) der EU gelten<br />

kosmetische Produkte, welche weniger <strong>als</strong> 0.01% DEHP enthalten <strong>als</strong> sicher<br />

(http://ec.europa.eu/health/ph_risk/committees/04_sccp/docs/sccp_o_106.pdf).<br />

DINP ist im Gegensatz zu DEHP nicht <strong>als</strong> reproduktionstoxisch eingestuft. Gemäss der<br />

Verordnung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LGV), Artikel 36 dürfen<br />

Verpackungen kosmetischer Mittel an diese nur Stoffe in Mengen abgeben, welche<br />

gesundheitlich unbedenklich und technisch vermeidbar sind. Da DINP einen um den Faktor 3<br />

höheren No adverse effect Level (NOAEL) <strong>als</strong> DEHP aufweist, schlug das BAG in einer ersten<br />

Stellungnahme eine Konzentration von 0.03% DINP <strong>als</strong> Limite vor.<br />

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Jahresbericht 2008 KL BS

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