Bericht als PDF herunterladen - Kantonales Laboratorium
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mit einer Menge zwischen 0.6 und 12.0 g/100 g jeweils korrekt deklariert. Die Deklaration des<br />
Zuckergehaltes erfolgte bei 17 der 20 Produkte und war ebenfalls bei allen Proben korrekt. Die<br />
Zuckermengen lagen im Bereich von 4.0 bis 55.7 g/100 g. Somit kam es bezüglich<br />
Nährwertkennzeichnung zu keiner Beanstandung.<br />
Allergene<br />
Bei 15 der 20 Proben konnte DNA extrahiert werden. Erdnuss- und Sesam-DNA war in keiner<br />
Probe nachweisbar, Haselnuss- und Mandel-DNA konnte in jeweils einer Probe in geringsten<br />
Spuren, deutlich unterhalb der Deklarationslimite für Verunreinigungen von 0.1%,<br />
nachgewiesen werden. Soja-DNA konnte nur in der Probe nachgewiesen werden, welche in der<br />
Zutatenliste die Zutat Soja aufführte. Es musste somit keine Probe beanstandet werden.<br />
GVO<br />
In einer der 15 untersuchten Proben konnte ein GVO-Anteil von rund 0.5% (35S und NOS)<br />
bezogen auf den Mais-Anteil bestimmt werden. Es waren sowohl die bewilligten GVO-<br />
Maissorten Bt11- wie auch MON810-DNA nachweisbar, nicht jedoch Soja, sowie die andere<br />
GVO-Maissorten Mon863, T25, NK603, 59122, Starlink, TC 1507, Mir604 und GA-21. Der<br />
verantwortliche Betrieb wurde auf die Untersuchungsergebnisse aufmerksam gemacht und<br />
aufgefordert, darzulegen, ob ein Selbstkontrollkonzept vorliegt, welches zeigen kann, dass es<br />
sich hierbei um eine unvermeidbare GVO-Kontamination handelt.<br />
Radioaktivität<br />
In keiner Probe konnten Cäsiumnuklide nachgewiesen werden (< 0.5 Bq/kg).<br />
In 12 von 20 Proben konnte Radium ( 226 Ra) mit einem Mittelwert von 3.6 Bq/kg bestimmt<br />
werden. Der höchste Wert von 6.0 Bq/kg wies ein Vollkornprodukt auf. Der Grenzwert von 50<br />
Bq/kg wurde jedoch in keinem Fall überschritten. Auch bezüglich der Cäsium-Nuklide waren<br />
sämtliche Proben in Ordnung.<br />
DON<br />
3 Proben enthielten DON in einer Menge unterhalb des Grenzwertes zwischen 0.2 und<br />
0.4 mg/kg. In den restlichen Proben war kein Deoxynivalenol nachweisbar (Bestimmungsgrenze<br />
0.1 mg/kg).<br />
Deklaration<br />
In Folge von Deklarationsmängeln kam es zu folgenden Überweisungen an die zuständigen<br />
kantonalen Ämter.<br />
• Abbildung einer nicht enthaltenen Zutat, was zur Täuschung Anlass geben kann (1)<br />
• Fehlende Mengenangabe (QUID) einer speziell hervorgehobenen Zutat (1)<br />
• Von drei untersuchten Verpackungen, welche Spielzeug enthielt, fehlten in zwei Fällen die<br />
erforderlichen Warnhinweise in allen drei Amtsprachen sowie die Begründung für den<br />
Warnhinweis.<br />
Schlussfolgerungen<br />
Abgesehen von kleineren Deklarationsmängeln entsprachen die Frühstückscerealien der<br />
Gesetzgebung. Weitere analytische Kontrollen sind in der nächsten Zeit nicht erforderlich. Bei<br />
Spielzeug, das Lebensmitteln zugesetzt wird, muss jedoch weiterhin auf die Einhaltung der<br />
gesetzlichen Bestimmungen geachtet werden.<br />
Jahresbericht 2008 KL BS Seite 67 von 212