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Bericht als PDF herunterladen - Kantonales Laboratorium

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2.2.15 Konfitüren, Gelée und Brotaufstrich mit Früchten / Zuckerarten, Sorbinund<br />

Benzoesäure, Gelatine, Ergosterol und Deklaration<br />

Anzahl untersuchte Proben: 30 Beanstandet: 6<br />

Beanstandungsgründe: Zusammensetzung (3), Deklaration (5)<br />

Ausgangslage<br />

Früchte sind wegen ihres tiefen pH-Wertes vor<br />

bakteriellem Verderb geschützt, können aber durch<br />

Schimmelpilze, die auch bei tiefen pH-Werten<br />

vermehrungsfähig sind, relativ schnell verderben. Obst,<br />

Beeren und andere Früchte können in Form von<br />

Produkten wie Konfitüren, Gelée und Brotaufstriche<br />

durch Aufkochen und Zugabe von Zucker haltbar<br />

gemacht werden. Einerseits werden durch die Hitze<br />

Mikroorganismen abgetötet und andererseits wird den<br />

Produkten durch die Zugabe von Zucker Wasser<br />

entzogen, welches die Mikroorganismen für ihr<br />

Wachstum benötigen. Der Zusatz von Zitronensäure<br />

(E300) säuert das Produkt zusätzlich an und optimiert<br />

die Gelierung mit Pektinen, welche ihrerseits aus Pressrückständen der Zitrus- und<br />

Apfelsaftherstellung gewonnen werden.<br />

Untersuchungsziele<br />

Das Ziel der Kampagne war die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften<br />

bezüglich der Zuckerarten, des Zuckergehaltes, der Konservierungsmittel Sorbin- und<br />

Benzoesäure, des Gelierungsmittels Gelatine sowie der allgemeinen Deklaration. Die Qualität<br />

der Ausgangsprodukte (allfällige Verschimmelung) sollte durch ein Screening nach dem<br />

Schimmelpilz-Stoffwechselprodukt Ergosterol beurteilt werden.<br />

Gesetzliche Grundlagen<br />

Die Lebensmittel Konfitüre, Gelée und Brotaufstrich werden in der Verordnung über Obst,<br />

Gemüse, Konfitüre und konfitüreähnliche Produkte genau definiert (Art. 11 und 17): Konfitüre ist<br />

ein Lebensmittel aus Früchten oder anderen hierzu geeigneten Pflanzenteilen, die mit<br />

Zuckerarten eingekocht worden sind. Konfitüre „einfach“ ist die auf die geeignete Konsistenz<br />

gebrachte Mischung von Zuckerarten und Pulpe oder Mark aus einer oder mehreren<br />

Fruchtsorten. Konfitüre „extra“ ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung<br />

von Zuckerarten und Pulpe aus einer oder mehreren Fruchtsorten. Gelée ist mit Zuckerarten<br />

eingekochter, bei gewöhnlicher Temperatur gelierender Fruchtsaft oder eine in gleicher Weise<br />

behandelte Auskochung von Früchten oder Fruchtbestandteilen. Gelée „einfach“ und Gelée<br />

„extra“ sind hinreichend gelierte Mischungen von Zuckerarten sowie von Saft oder von<br />

wässrigen Auszügen aus einer oder mehreren Fruchtsorten. Brotaufstrich ist ein Lebensmittel<br />

aus Zutaten wie Fruchtmus, Fruchtsaftkonzentrat oder Nusspaste, das sich auf Grund seiner<br />

Konsistenz zum Aufstrich auf Brot eignet.<br />

Die Anforderungen (Mindestfruchtgehalt und Zugelassene Zutaten) werden in Art. 12 und 20<br />

festgehalten: Während für die Herstellung von Konfitüre „einfach“ mindestens 35 % Pulpe oder<br />

Mark verwendet werden muss, gilt für Konfitüre „extra“ eine Mindestmenge von 45 % Pulpe<br />

oder Mark. Äpfel, Birnen, Pflaumen, Melonen, Weintrauben, Kürbisse, Gurken und Tomaten<br />

dürfen für die „Extra“-Form nicht verwendet werden.<br />

Die Menge an Früchten, welche bei der Herstellung des Produktes eingesetzt wurden, sowie<br />

der Gesamtzuckergehalt, sind zu deklarieren (Art. 22).<br />

Die Konservierungsmittel Sorbin- und Benzoesäure sowie die entsprechenden Salze sind<br />

gemäss Zusatzstoffverordnung (ZuV) in den oben erwähnten Produkten mit einer löslichen<br />

Trockenmasse von weniger <strong>als</strong> 65% wie folgt zugelassen:<br />

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Jahresbericht 2008 KL BS

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