Bericht als PDF herunterladen - Kantonales Laboratorium
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2.2.15 Konfitüren, Gelée und Brotaufstrich mit Früchten / Zuckerarten, Sorbinund<br />
Benzoesäure, Gelatine, Ergosterol und Deklaration<br />
Anzahl untersuchte Proben: 30 Beanstandet: 6<br />
Beanstandungsgründe: Zusammensetzung (3), Deklaration (5)<br />
Ausgangslage<br />
Früchte sind wegen ihres tiefen pH-Wertes vor<br />
bakteriellem Verderb geschützt, können aber durch<br />
Schimmelpilze, die auch bei tiefen pH-Werten<br />
vermehrungsfähig sind, relativ schnell verderben. Obst,<br />
Beeren und andere Früchte können in Form von<br />
Produkten wie Konfitüren, Gelée und Brotaufstriche<br />
durch Aufkochen und Zugabe von Zucker haltbar<br />
gemacht werden. Einerseits werden durch die Hitze<br />
Mikroorganismen abgetötet und andererseits wird den<br />
Produkten durch die Zugabe von Zucker Wasser<br />
entzogen, welches die Mikroorganismen für ihr<br />
Wachstum benötigen. Der Zusatz von Zitronensäure<br />
(E300) säuert das Produkt zusätzlich an und optimiert<br />
die Gelierung mit Pektinen, welche ihrerseits aus Pressrückständen der Zitrus- und<br />
Apfelsaftherstellung gewonnen werden.<br />
Untersuchungsziele<br />
Das Ziel der Kampagne war die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften<br />
bezüglich der Zuckerarten, des Zuckergehaltes, der Konservierungsmittel Sorbin- und<br />
Benzoesäure, des Gelierungsmittels Gelatine sowie der allgemeinen Deklaration. Die Qualität<br />
der Ausgangsprodukte (allfällige Verschimmelung) sollte durch ein Screening nach dem<br />
Schimmelpilz-Stoffwechselprodukt Ergosterol beurteilt werden.<br />
Gesetzliche Grundlagen<br />
Die Lebensmittel Konfitüre, Gelée und Brotaufstrich werden in der Verordnung über Obst,<br />
Gemüse, Konfitüre und konfitüreähnliche Produkte genau definiert (Art. 11 und 17): Konfitüre ist<br />
ein Lebensmittel aus Früchten oder anderen hierzu geeigneten Pflanzenteilen, die mit<br />
Zuckerarten eingekocht worden sind. Konfitüre „einfach“ ist die auf die geeignete Konsistenz<br />
gebrachte Mischung von Zuckerarten und Pulpe oder Mark aus einer oder mehreren<br />
Fruchtsorten. Konfitüre „extra“ ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung<br />
von Zuckerarten und Pulpe aus einer oder mehreren Fruchtsorten. Gelée ist mit Zuckerarten<br />
eingekochter, bei gewöhnlicher Temperatur gelierender Fruchtsaft oder eine in gleicher Weise<br />
behandelte Auskochung von Früchten oder Fruchtbestandteilen. Gelée „einfach“ und Gelée<br />
„extra“ sind hinreichend gelierte Mischungen von Zuckerarten sowie von Saft oder von<br />
wässrigen Auszügen aus einer oder mehreren Fruchtsorten. Brotaufstrich ist ein Lebensmittel<br />
aus Zutaten wie Fruchtmus, Fruchtsaftkonzentrat oder Nusspaste, das sich auf Grund seiner<br />
Konsistenz zum Aufstrich auf Brot eignet.<br />
Die Anforderungen (Mindestfruchtgehalt und Zugelassene Zutaten) werden in Art. 12 und 20<br />
festgehalten: Während für die Herstellung von Konfitüre „einfach“ mindestens 35 % Pulpe oder<br />
Mark verwendet werden muss, gilt für Konfitüre „extra“ eine Mindestmenge von 45 % Pulpe<br />
oder Mark. Äpfel, Birnen, Pflaumen, Melonen, Weintrauben, Kürbisse, Gurken und Tomaten<br />
dürfen für die „Extra“-Form nicht verwendet werden.<br />
Die Menge an Früchten, welche bei der Herstellung des Produktes eingesetzt wurden, sowie<br />
der Gesamtzuckergehalt, sind zu deklarieren (Art. 22).<br />
Die Konservierungsmittel Sorbin- und Benzoesäure sowie die entsprechenden Salze sind<br />
gemäss Zusatzstoffverordnung (ZuV) in den oben erwähnten Produkten mit einer löslichen<br />
Trockenmasse von weniger <strong>als</strong> 65% wie folgt zugelassen:<br />
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Jahresbericht 2008 KL BS