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Bericht als PDF herunterladen - Kantonales Laboratorium

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Probenbeschreibung<br />

In fünf verschiedenen Geschäften wurden 20 unterschiedliche Gemüsekonserven erhoben. Es<br />

handelte sich um Gurken (sieben), Maiskölbchen (zwei), Artischocken (zwei), Peperoncini<br />

(zwei), Zwiebeln (eine), Knoblauch (eine), Kapern (eine), Kardonen (eine) und eine<br />

Gemüsemischung. In Ergänzung wurden zwei Proben eingelegte Pilze (Eierschwämme und<br />

Champignons) erhoben. Die Produkte stammten aus der Schweiz (fünf), Italien (fünf),<br />

Deutschland (vier), Spanien (zwei), Portugal (zwei), Österreich (eine) und der Türkei (eine).<br />

Prüfverfahren<br />

Die quantitative Bestimmung der Konservierungsmittel Sorbin- und Benzoesäure bzw. deren<br />

Salze erfolgte mittels HPLC und UV-Detektion. Nach Selleriebestandteilen wurde mittels realtime<br />

PCR gesucht.<br />

Ergebnisse und Massnahmen<br />

• In einer Probe konnte Sorbat nachgewiesen werden, welches zur Konservierung eingesetzt<br />

wurde. In der Zutatenliste wurden jedoch keine Zusatzstoffe aufgelistet. Die Probe wurde<br />

gemäss LGV Art. 10 beanstandet. In einer anderen Probe konnte Benzoat detektiert werden.<br />

Das Konservierungsmittel Natriumbenzoat (E211) wurde aber korrekt auf der Etikette<br />

deklariert. In den anderen Proben konnten weder Sorbate noch Benzoate nachgewiesen<br />

werden.<br />

• In keiner der 20 Proben wurde auf die Zutat Sellerie oder eine mögliche Verunreinigung mit<br />

Sellerie hingewiesen. Es konnte auch in keiner Probe Sellerie nachgewiesen werden.<br />

• Die Etikettierungen der Probe mit Sorbat war auch bezüglich den allgemeinen<br />

Deklarationsvorschriften nicht korrekt: Es fehlte die Angabe der Sachbezeichnung in einer<br />

Amtssprache. Auch die Datierungsform war nicht richtig.<br />

Schlussfolgerungen<br />

Da es nur zu einer Beanstandung kam, müssen Gemüsekonserven in nächster Zukunft nicht<br />

mehr untersucht werden.<br />

2.2.13 Lebensmittel im Fussball-Euro-Look / Sorbin- und Benzoesäure,<br />

Selbstkontrolle, Deklaration<br />

Anzahl untersuchte Proben: 8 beanstandet: 1<br />

Beanstandungsgründe:<br />

Selbstkontrolle / enthaltenes Allergen<br />

Ausgangslage<br />

Während der Fussball-Europameisterschaft in diesem Frühsommer<br />

wurden diverse Maskottchen und andere Waren im Euro-Look<br />

vermarktet. Auch Lebensmittel wie Brote, Schokoladen, Marzipan etc.<br />

bekamen spezielle Fussball-Farben und -Formen. Die Einmaligkeit des<br />

Ereignisses liess befürchten, dass der Einhaltung der<br />

Lebensmittelgesetzgebung weniger Sorgfalt <strong>als</strong> normal beigemessen<br />

werden könnte.<br />

Untersuchungsziele<br />

Die Kampagne hatte zum Ziel, die Euro-Lebensmittel bezüglich den<br />

Konservierungsmitteln Sorbin- und Benzoesäure zu analysieren und bei<br />

vorverpackten Produkten die allgemeinen Deklarationen auf den<br />

Verpackungen zu prüfen. Bei Produkten im Offenverkauf wurde die Auskunftsfähigkeit des<br />

Verkaufperson<strong>als</strong> untersucht.<br />

Gesetzliche Grundlagen<br />

Die Angaben auf der Verpackung müssen korrekt sein (Täuschungsverbot, LGV Art. 10). Weiter<br />

gelten die allgemeinen Deklarationsvorschriften der Kennzeichnungsverordnung (LKV). Bei<br />

offen angebotenen Lebensmitteln kann auf die schriftlichen Angaben verzichtet werden, wenn<br />

Jahresbericht 2008 KL BS Seite 57 von 212

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