Bericht als PDF herunterladen - Kantonales Laboratorium
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2.2.12 Essiggurken und andere Gemüsekonserven / Konservierungsmittel,<br />
Sorbin- und Benzoesäure, Selleriebestandteile und Deklaration<br />
Anzahl untersuchte Proben: 20 beanstandet: 1<br />
Beanstandungsgründe:<br />
Zusammensetzung und Etikettierung<br />
Ausgangslage<br />
Das Einlegen von Gemüse in Essig und Kräutern, gegebenenfalls Zucker<br />
und Salz, ist eine altbewährte Methode zur Konservierung und zur<br />
speziellen Geschmacksgebung.<br />
Untersuchungsziele<br />
Im Rahmen der Kampagne wurde folgenden Fragen nachgegangen:<br />
• Enthalten die Proben Konservierungsmittel und werden diese in der<br />
Zutatenliste korrekt deklariert?<br />
• Enthalten die Gemüsekonserven Selleriebestandteile, die für<br />
entsprechende Allergiker problematisch sein könnten?<br />
• Erfüllen die allgemeinen Deklarationen auf der Etikette die gesetzlichen Vorschriften?<br />
Gesetzliche Grundlagen<br />
Gemüsekonserven werden in Art. 8 der Verordnung über Obst, Gemüse, Konfitüre und<br />
konfitüreähnliche Produkte definiert: Gemüsekonserven sind Konserven aus Gemüse, deren<br />
Haltbarkeit und Lagerfähigkeit durch geeignete Verfahren verlängert wurden. In Art. 9 werden<br />
folgende Verfahren aufgelistet: Tiefkühlung, Pasteurisation, Sterilisation, Einlegen in<br />
Flüssigkeiten oder Lösungen, Trocknung, Gärung und andere. Sterilisierte Gemüsekonserven<br />
müssen z.B. in Gläsern oder Metalldosen keimdicht verschlossen sein. Nass-Konserven<br />
(schwach sauer oder sauer) dürfen gemäss Art. 10 <strong>als</strong> Zutaten zur Haltbarmachung<br />
Spirituosen, pflanzliche Öle, Gärungsessig, Speisesalz sowie Zuckerarten enthalten. Zudem<br />
dürfen Zutaten wie Gewürze oder Kräuter zugegeben werden.<br />
In der Zusatzstoffverordnung werden die zulässigen Zusatzstoffe unter Ziffer 20.06<br />
festgehalten.<br />
Gruppe Zugelassen Bemerkung<br />
Farbstoffe E101, 140, 141, 150a, b, c, d, 160a, 162, 163 gemäss GHP<br />
Konservierungsmittel Sorbate: E200, 202, 203<br />
Benzoate: E210, 211, 212, 213<br />
Sulfite: E220, 221, 222, 223, 224, 226, 227, 228<br />
mit Mengenbegrenzung<br />
Für Allergene gibt es gemäss Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LKV) Art. 8 folgende<br />
Regelungen:<br />
Zutaten (Lebensmittel und Zusatzstoffe), die allergene oder andere unerwünschte Reaktionen<br />
auslösende Stoffe nach Anhang 1 sind oder aus solchen gewonnen wurden und die, wenn auch<br />
möglicherweise in veränderter Form, im Endprodukt vorhanden bleiben, müssen in jedem Fall<br />
im Verzeichnis der Zutaten deutlich bezeichnet werden. Auf diese Zutaten muss auch dann<br />
hingewiesen werden, wenn sie nicht absichtlich zugesetzt werden, sondern unbeabsichtigt in<br />
ein Lebensmittel gelangt sind (unbeabsichtigte Vermischungen oder Kontaminationen), sofern<br />
ihr Anteil, z.B. im Falle von Sellerie, 1 g pro Kilogramm oder Liter genussfertiges Lebensmittel<br />
übersteigen könnte. Hinweise, wie „kann Sellerie enthalten“ sind unmittelbar nach dem<br />
Verzeichnis der Zutaten anzubringen.<br />
Die verantwortliche Person muss belegen können, dass alle im Rahmen der Guten<br />
Herstellungspraxis gebotenen Massnahmen ergriffen wurden, um die unbeabsichtigten<br />
Vermischungen zu vermeiden oder möglichst gering zu halten.<br />
Die Angaben auf der Verpackung müssen korrekt sein (Täuschungsverbot, LGV Art. 10). Es<br />
gelten die allgemeinen Deklarationsvorschriften der LKV.<br />
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Jahresbericht 2008 KL BS