Bericht als PDF herunterladen - Kantonales Laboratorium
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2.3.9 Duschgele in Weich-PVC-Verpackungen / Phthalate und deren Retention<br />
auf der Haut<br />
Weiterführende Untersuchungen zur letztjährigen Kampagne<br />
Anzahl untersuchte Proben: 8 beanstandet: 6 (75%)<br />
Beanstandungsgründe: Diisononylphthalat (6)<br />
Ausgangslage und Untersuchungsziele<br />
Im Jahre 2007 wurden 70% der untersuchten<br />
Produkte wegen Verunreinigung mit<br />
Diethylhexylphthalat (DEHP) und<br />
Diisononylphthalat (DINP) beanstandet. Die<br />
Gehalte betrugen bis 1.3%, was für<br />
Verunreinigungen unakzeptabel hoch ist. Da<br />
die Phthalate aus der Verpackung in das<br />
Duschgel migrieren, war zu erwarten, dass<br />
die Gehalte nach längerer Lagerung in<br />
einigen Fällen noch ansteigen würden. Einige<br />
Produkte sollten deshalb nach 6-monatiger<br />
Lagerung nochm<strong>als</strong> geprüft werden.<br />
Toxikologisch gesehen sind die in den Duschgelen gefundenen Gehalte eher unkritisch, da es<br />
sich bei den belasteten Produkten um Rinse off- Produkte handelt, von denen bei der<br />
Anwendung der grösste Teil wieder abgespült wird. So wird bei toxikologischen Abschätzungen<br />
von Stoffen aus Rinse off- Produkten häufig davon ausgegangen, dass nach der Anwendung<br />
nur 1% der Stoffe auf der Haut verbleibt (Retention). Dies ist üblicherweise eine Schätzung, da<br />
für die wenigsten Stoffe Untersuchungen zu deren Retention vorliegen. Auch für DEHP und<br />
DINP sind nach unserem Wissensstand keine Werte bekannt.<br />
Aus toxikologischen Untersuchungen an Ratten bekannt sind hingegen die Absorptionsraten<br />
der Stoffe DEHP und DINP. Die Absorptionsrate ist die Menge des Stoffes, welche durch die<br />
Hautbarriere in den Körper gelangt. Sie beträgt 4% für DINP und 5% für DEHP. Da wie erwähnt<br />
spezifische Untersuchungen zur Retention dieser Stoffe nicht vorliegen, wollten wir mit einer<br />
einfachen Versuchsanordnung testen, ob die für die beiden Phthalate verwendete<br />
Retentionsrate von 1% vernünftig erscheint.<br />
Gesetzliche Grundlagen<br />
Beurteilungsgrundlage für ein Verbot von DEHP in Kosmetika ist der Artikel 2 Absatz 4 der<br />
"Verordnung des EDI über kosmetische Mittel vom 23. November 2005", welcher sich auf<br />
Anhang I der EU - Richtlinie 67/548/EWG stützt. Stoffe mit einem Anwendungsverbot werden<br />
vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) aufgrund von aktuellen wissenschaftlichen Ergebnissen<br />
laufend neu bewertet. Gemäss Scientific comittee on consumer products (SCCP) der EU gelten<br />
kosmetische Produkte, welche weniger <strong>als</strong> 0.01% DEHP enthalten <strong>als</strong> sicher<br />
(http://ec.europa.eu/health/ph_risk/committees/04_sccp/docs/sccp_o_106.pdf).<br />
DINP ist im Gegensatz zu DEHP nicht <strong>als</strong> reproduktionstoxisch eingestuft. Gemäss der<br />
Verordnung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LGV), Artikel 36 dürfen<br />
Verpackungen kosmetischer Mittel an diese nur Stoffe in Mengen abgeben, welche<br />
gesundheitlich unbedenklich und technisch vermeidbar sind.<br />
Probenbeschreibung<br />
Bei den Proben handelte es sich um Dusch- und Badegels in fantasievollen<br />
Weichverpackungen, welche hauptsächlich <strong>als</strong> Geschenke unter Jugendlichen gedacht sind.<br />
Die Produkte finden sich in Warenhäusern, Drogerien, Einrichtungshäusern, Geschenkläden<br />
oder auch Buchhäusern. Praktisch alle Produkte wurden in China produziert. Im Jahr 2008<br />
wurden zusätzlich zu den im Jahre 2007 untersuchten 27 Proben weitere 8 Proben untersucht.<br />
Jahresbericht 2008 KL BS Seite 107 von 212