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Bericht der AOLG zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung ...

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3.6 Bessere hausärztliche Vertretungsmöglichkeiten<br />

These XIX:<br />

In unterversorgten Regionen nehmen die Krankenkassen gemeinsam und<br />

einheitlich den <strong>Sicherstellung</strong>sauftrag für die Primärversorgung wahr. Die<br />

Möglichkeiten <strong>zur</strong> inneren Organisation <strong>der</strong> Kassenärztlichen Vereinigungen<br />

werden erweitert.<br />

In strukturschwachen Regionen, meist dünn besiedelten Räumen bedarf es einer<br />

Vielzahl von Maßnahmen, um einer Unterversorgung zu begegnen (siehe Punkt 3.5).<br />

Zu diesen Maßnahmen kann letztlich gehören, dass bei Feststellung einer regionalen<br />

Gefährdung (Unterversorgung, siehe auch Punkt 3.7), die Verträge <strong>zur</strong><br />

wahlärztlichen <strong>Versorgung</strong> einheitlich und gemeinsam von den Krankenkassen mit<br />

ärztlichen und/o<strong>der</strong> nicht-ärztlichen Leistungserbringern zu vereinbaren sind; <strong>der</strong><br />

<strong>Sicherstellung</strong>sauftrag geht insoweit auf die Krankenkassen über. Die<br />

Krankenkassen werden damit in die Lage versetzt, durch Ausschöpfung geeigneter<br />

Maßnahmen die <strong>Versorgung</strong> ihrer Versicherten sicherzustellen. Durch gezielten<br />

Einsatz geeigneter Maßnahmen schließen die Krankenkassen <strong>zur</strong> Erfüllung des auf<br />

sie übergegangenen <strong>Sicherstellung</strong>sauftrags die Verträge kassenartenübergreifend<br />

mit Ärztinnen und geeigneten Einrichtungen bzw. Gesundheitsberufen. In dem Ausmaße,<br />

in dem die Unterversorgung behoben wird, wirken die Krankenkassen und die<br />

Leistungserbringer gemäß bereits geltendem Recht <strong>zur</strong> <strong>Sicherstellung</strong> <strong>der</strong> ärztlichen<br />

<strong>Versorgung</strong> zusammen. Der <strong>Sicherstellung</strong>sauftrag geht dann wie<strong>der</strong> auf die Kassenärztlichen<br />

Vereinigungen über, soweit dies nicht in beson<strong>der</strong>en <strong>Versorgung</strong>sverträgen<br />

an<strong>der</strong>s vereinbart ist.<br />

Ziel dieser Maßnahme ist es, den in bedarfsgerecht versorgten o<strong>der</strong> überversorgten<br />

Gebieten möglichen und wünschenswerten Vertragswettbewerb, in dem sich die KV<br />

als Anbieter beteiligen kann, weiterhin zu ermöglichen, aber – wenn notwendig - in<br />

unterversorgten Gebieten den Wettbewerb zugunsten einer vorrangig zu<br />

gewährleistenden Bedarfsabdeckung durch ein einheitliches und gemeinsames<br />

Handeln <strong>der</strong> Kassen zu ersetzen.<br />

Die Wahlärztinnen sind Pflichtmitglie<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> für ihren Vertragsarztsitz zuständigen<br />

KV. Die Gewährleistungspflicht <strong>der</strong> KV gilt insofern weiter. Innerhalb <strong>der</strong> KV sollten<br />

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