Umsetzungsverordnung zum Hessischen ... - Gew-da-land.de
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Verordnung zur Umsetzung <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes (HLbG-UVO)<br />
Vom 16. März 2005<br />
Gült.Verz.Nr. 7014<br />
Aufgrund <strong>de</strong>r §§ 3 Abs. 3, 16, 34, 39 Abs. 2, 40, 41 Abs. 3, 54, 61 Abs. 4, 66 Abs. 3 und 68 Abs. 1<br />
<strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes vom 29. November 2004 (GVBl. I S.330) wird verordnet:<br />
§ 1 Kompetenzen und Inhalte<br />
§ 2 Modulstruktur<br />
§ 3 Arbeitsaufwand<br />
§ 4 Leistungspunkte<br />
§ 5 Dauer und Angebotsturnus von Modulen<br />
§ 6 Bewertung von Modulen<br />
§ 7 Orientierungs- und Betriebspraktikum<br />
§ 8 Schulpraktische Studien<br />
§ 9 Meldung und Zulassung<br />
§ 10 Inhalte <strong>de</strong>r Ersten Staatsprüfung, Bewertung<br />
§ 11 Wissenschaftliche Hausarbeit<br />
§ 12 Klausuren<br />
§ 13 Mündliche Prüfung<br />
§ 14 Fachpraktische Prüfungen, Sprachprüfungen<br />
§ 15 Einsicht in die Prüfungsakte<br />
Inhaltsübersicht<br />
ERSTER TEIL<br />
Wissenschaftliche Ausbildung<br />
Erster Abschnitt<br />
Studium<br />
Zweiter Abschnitt<br />
Erste Staatsprüfung<br />
§ 16 Bewerbung<br />
§ 17 Voraussetzungen, Antrag<br />
§ 18 Auswahl nach Eignung und Leistung<br />
ZWEITER TEIL<br />
Vorbereitungsdienst<br />
Erster Abschnitt<br />
Zulassungsverfahren
§ 19 Härtefälle<br />
§ 20 Wartefälle<br />
§ 21 Kapazitätsermittlung<br />
§ 22 Ausbildungsstellen und Ausbildungsplätze<br />
§ 23 Zulassung und Einstellung<br />
§ 24 Zuweisung zu <strong>de</strong>n Studienseminaren<br />
§ 25 Beson<strong>de</strong>res Verfahren <strong>zum</strong> Erwerb eines Lehramts<br />
§ 26 Verfahren <strong>zum</strong> Erwerb <strong>de</strong>r Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern<br />
2<br />
Zweiter Abschnitt<br />
Organisation und Beschäftigte <strong>de</strong>r Studienseminare<br />
§ 27 Leitung <strong>de</strong>s Studienseminars<br />
§ 28 Leiterin o<strong>de</strong>r Leiter <strong>de</strong>s Studienseminars<br />
§ 29 Ständige Vertreterin o<strong>de</strong>r ständiger Vertreter<br />
§ 30 Abteilungsleiterin o<strong>de</strong>r Abteilungsleiter<br />
§ 31 Hauptamtliche Ausbil<strong>de</strong>rinnen und Ausbil<strong>de</strong>r<br />
§ 32 Ausbildungsbeauftragte<br />
§ 33 Mentorinnen und Mentoren<br />
§ 34 Sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />
§ 35 Vollversammlungen<br />
§ 36 Seminarrat<br />
§ 37 Ziele und Inhalte<br />
§ 38 Zuweisung zu <strong>de</strong>n Ausbildungsschulen<br />
§ 39 Ausbildungs<strong>da</strong>uer<br />
§ 40 Umfang<br />
§ 41 Veranstaltungen<br />
§ 42 Module<br />
§ 43 Portfolio<br />
Dritter Abschnitt<br />
Pä<strong>da</strong>gogische Ausbildung<br />
DRITTER TEIL<br />
Zweite Staatsprüfung<br />
und Prüfung <strong>zum</strong> Erwerb <strong>de</strong>r Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern<br />
§ 44 Meldung und Zulassung<br />
§ 45 Zeitpunkt und Organisation<br />
§ 46 Prüfungsausschuss<br />
§ 47 Schriftliche Arbeit<br />
§ 48 Unterrichtspraktische Prüfung<br />
§ 49 Mündliche Prüfung<br />
§ 50 Nie<strong>de</strong>rschriften<br />
§ 51 Rücktritt<br />
§ 52 Täuschungsversuche<br />
§ 53 Einsicht in die Prüfungsakte<br />
VIERTER TEIL<br />
Berufsbegleiten<strong>de</strong> Fortbildung und Qualifizierung <strong>de</strong>r Lehrkräfte
§ 54 Qualifizierungsportfolio<br />
§ 55 Leistungspunkte für Fortbildungs- und Qualifizierungsaktivitäten<br />
3<br />
FÜNFTER TEIL<br />
Abschlussprüfung für erweitern<strong>de</strong> Studien<br />
<strong>de</strong>r Lehrkräfte und an<strong>de</strong>rer Beschäftigter<br />
§ 56 Personengruppen<br />
§ 57 Ziel <strong>de</strong>r Prüfung, Zulassungsvoraussetzungen<br />
§ 58 Durchführung und Umfang <strong>de</strong>r Prüfung<br />
§ 59 Prüfungsausschuss<br />
§ 60 Schriftliche Prüfung<br />
§ 61 Mündliche Prüfung<br />
§ 62 Noten und Punkte<br />
§ 63 Gesamtergebnis, Zeugnis<br />
§ 64 Wie<strong>de</strong>rholungsprüfung<br />
§ 65 Anerkennung<br />
§ 66 Verfahren<br />
§ 67 Zulassung<br />
SECHSTER TEIL<br />
Anerkennung von Lehrerdiplomen aus EU-Mitgliedstaaten<br />
§ 68 Zweck<br />
§ 69 Organisation<br />
§ 70 Bewertung<br />
§ 71 Beendigung <strong>de</strong>s Anpassungslehrgangs<br />
§ 72 Prüfungsausschuss<br />
§ 73 Prüfungsleistungen, Termine<br />
§ 74 Einzelbewertung, Gesamtnote, Bescheid<br />
§ 75 Gäste<br />
§ 76 Nie<strong>de</strong>rschriften<br />
§ 77 Rücktritt<br />
§ 78 Wie<strong>de</strong>rholung <strong>de</strong>r Prüfung<br />
§ 79 Einsicht in die Prüfungsakte<br />
Erster Abschnitt<br />
Allgemeine Bestimmungen<br />
Zweiter Abschnitt<br />
Anpassungslehrgang<br />
Dritter Abschnitt<br />
Eignungsprüfung<br />
§ 80 Übergangsvorschrift<br />
SIEBTER TEIL<br />
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 81 Aufhebung bisheriger Vorschriften<br />
§ 82 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten<br />
4<br />
ERSTER TEIL<br />
Wissenschaftliche Ausbildung<br />
Erster Abschnitt<br />
Studium<br />
§ 1<br />
Kompetenzen und Inhalte<br />
(1) Im Studium für alle Lehrämter wer<strong>de</strong>n grundlegen<strong>de</strong> berufliche Kompetenzen für Unterricht,<br />
Erziehung, Beratung, Lerndiagnostik und Evaluation in <strong>de</strong>n Fachwissenschaften, <strong>de</strong>n Fachdi<strong>da</strong>ktiken,<br />
<strong>de</strong>n Grundwissenschaften und <strong>de</strong>n schulpraktischen Studien erworben. Die Grundwissenschaften<br />
umfassen die Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften sowie alle weiteren Disziplinen, die<br />
sich mit Bildungssystemen und <strong>de</strong>ren Rahmenbedingungen auseinan<strong>de</strong>rsetzen.<br />
(2) Zentrale Kompetenzen in <strong>de</strong>n Fachwissenschaften sind:<br />
1. Struktur, Konzepte und Inhalte <strong>de</strong>r jeweiligen Disziplin kennen und erörtern sowie fachliche<br />
Fragen selbst entwickeln;<br />
2. Forschungsmetho<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Disziplin beschreiben, anwen<strong>de</strong>n und bewerten;<br />
3. fachwissenschaftliche Begriffs-, Mo<strong>de</strong>ll- und Theoriebildung sowie <strong>de</strong>ren Systematik kennen<br />
und ihren Stellenwert reflektieren;<br />
4. Forschungsergebnisse angemessen <strong>da</strong>rstellen und in ihrer fachlichen und überfachlichen<br />
Be<strong>de</strong>utung einschätzen;<br />
5. interdisziplinäre Verbindungen zu an<strong>de</strong>ren Wissenschaften aufzeigen;<br />
6. sich in neue, für <strong>da</strong>s Unterrichtsfach relevante Entwicklungen <strong>de</strong>r Disziplin selbstständig<br />
einarbeiten;<br />
7. fachwissenschaftliche und gegebenenfalls fachpraktische Fragestellungen, Metho<strong>de</strong>n, Theorien,<br />
Forschungsergebnisse und Inhalte in Bezug auf <strong>da</strong>s spätere Berufsfeld einschätzen;<br />
8. fachpraktische Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf <strong>da</strong>s jeweilige Lehramt erwerben<br />
und anwen<strong>de</strong>n.<br />
(3) Zentrale Kompetenzen in <strong>de</strong>n Fachdi<strong>da</strong>ktiken sind:<br />
1. die Bildungsziele <strong>de</strong>s Faches bzw. <strong>de</strong>r beteiligten Fächer begrün<strong>de</strong>n sowie ihre Legitimation<br />
und Entwicklung im gesellschaftlichen und historischen Kontext <strong>da</strong>rstellen und<br />
reflektieren;<br />
2. fachdi<strong>da</strong>ktische Theorien und die fachdi<strong>da</strong>ktische Forschung für Lehren und Lernen<br />
kennen und <strong>da</strong>rstellen;<br />
3. fachdi<strong>da</strong>ktische Ansätze zur Konzeption von fachlichen Unterrichtsprozessen kennen, in<br />
exemplarische Unterrichtsentwürfe umsetzen und mit Metho<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r empirischen Unterrichtsforschung<br />
auswerten und weiter entwickeln;<br />
4. schulische und außerschulische fachbezogene Praxisfel<strong>de</strong>r erfassen und kritisch analysieren;<br />
5. die Kompetenzentwicklung von Schülerinnen und Schülern theoretisch analysieren und<br />
empirisch beschreiben;<br />
6. Grundlagen <strong>de</strong>r fach- und anfor<strong>de</strong>rungsgerechten Leistungsbeurteilung und <strong>de</strong>r Lernför<strong>de</strong>rung<br />
<strong>da</strong>rstellen und reflektieren;
5<br />
7. fachspezifische Lernschwierigkeiten analysieren und exemplarisch erläutern sowie För<strong>de</strong>rungsmöglichkeiten<br />
einschätzen;<br />
8. Konzepte <strong>de</strong>r Medienpä<strong>da</strong>gogik kennen sowie <strong>de</strong>n Einsatz <strong>de</strong>r Informations- und Kommunikationstechnologien,<br />
von Schulbüchern und an<strong>de</strong>ren Medien in fachlichen Lehrund<br />
Lernprozessen analysieren und begrün<strong>de</strong>n;<br />
9. Persönlichkeits- und Rollentheorien kennen und für <strong>da</strong>s spezifische Unterrichtshan<strong>de</strong>ln<br />
als Fachlehrerin o<strong>de</strong>r Fachlehrer weiterentwickeln.<br />
(4) Zentrale Kompetenzen in <strong>de</strong>n Grundwissenschaften sind:<br />
1. Bildungstheorien und ihr Verhältnis zu Gesellschaftstheorien kennen und Erziehungs- und<br />
Bildungsstan<strong>da</strong>rds <strong>da</strong>nach einschätzen;<br />
2. Ergebnisse <strong>de</strong>r Jugend- und Bildungsforschung sowie <strong>de</strong>r Entwicklungspsychologie kennen<br />
und ihren Einfluss auf pä<strong>da</strong>gogisches Han<strong>de</strong>ln reflektieren;<br />
3. Verfahren und Ziele von Schulentwicklung beschreiben sowie Verfahren <strong>de</strong>r Evaluation und<br />
Qualitätssicherung <strong>da</strong>rstellen und einschätzen;<br />
4. Schule, Schulsystem und Lehrerberuf in historischen und gesellschaftlichen Zusammenhängen<br />
<strong>da</strong>rstellen und reflektieren;<br />
5. Lernstrategien und Lernmetho<strong>de</strong>n für Unterricht und Erziehung analysieren, begrün<strong>de</strong>n und<br />
bewerten;<br />
6. Vermittlungs- und Interaktionsprozesse für pä<strong>da</strong>gogisches Han<strong>de</strong>ln in Unterricht und Schule<br />
unter verschie<strong>de</strong>nen Bedingungen analysieren, <strong>da</strong>rstellen und reflektieren;<br />
7. <strong>de</strong>n Einsatz neuer Medien pä<strong>da</strong>gogisch begrün<strong>de</strong>n und argumentativ vertreten;<br />
8. Prozesse und Maßnahmen <strong>de</strong>r Koedukation, interkultureller sowie integrativer Erziehung<br />
und Bildung beschreiben und einschätzen;<br />
9. Heterogenität mit diagnostischen Mitteln erfassen und reflektieren;<br />
10. Konfliktsituationen und Kommunikationsstörungen in Unterricht und Erziehung analysieren<br />
und Bewältigungsstrategien <strong>da</strong>rstellen und bewerten.<br />
Im Übrigen gelten für die Grundwissenschaften die von <strong>de</strong>r Ständigen Konferenz <strong>de</strong>r Kultusminister<br />
<strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r beschlossenen Stan<strong>da</strong>rds und Kompetenzen für die Bildungswissenschaften.<br />
(5) Kompetenzen wer<strong>de</strong>n im Zusammenhang mit Inhalten und Metho<strong>de</strong>n erworben. Kompetenzen,<br />
Inhalte und Metho<strong>de</strong>n sind in <strong>de</strong>n Studienordnungen in einem Kerncurriculum auszuweisen. Die<br />
von <strong>de</strong>r Ständigen Konferenz <strong>de</strong>r Kultusminister beschlossenen Bildungsstan<strong>da</strong>rds für <strong>de</strong>n Unterricht<br />
und die vom Kultusministerium verordneten Lehrpläne für die Unterrichtsfächer bil<strong>de</strong>n <strong>de</strong>n<br />
Orientierungsrahmen für die Festlegung <strong>de</strong>r Inhalte von Modulen.<br />
(6) Beson<strong>de</strong>re Kompetenzen sowie <strong>de</strong>r Grad <strong>de</strong>r erreichten grundlegen<strong>de</strong>n Kompetenzen können in<br />
einem durchgängig geführten Studienportfolio dokumentiert wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 2<br />
Modulstruktur<br />
(1) In <strong>de</strong>n Ordnungen <strong>de</strong>r Universitäten für die Lehramtsstudiengänge wer<strong>de</strong>n Pflichtmodule und<br />
Wahlpflichtmodule ausgewiesen. Pflichtmodule umfassen die grundlegen<strong>de</strong>n Studieninhalte. Wahlpflichtmodule<br />
dienen einer Spezialisierung und Profilbildung.<br />
(2) Die zu beschreiben<strong>de</strong>n Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule sind in <strong>de</strong>r Regel im Verhältnis<br />
von Zwei zu Eins über die gesamte Studien<strong>da</strong>uer festzulegen.<br />
(3) Die Pflicht- und Wahlpflichtmodule wer<strong>de</strong>n nach folgen<strong>de</strong>n Kriterien beschrieben:<br />
1. Kompetenzen,
2. Thema und Inhalt,<br />
3. Organisationsformen,<br />
4. Voraussetzungen für die Teilnahme,<br />
5. Arbeitsaufwand,<br />
6. Leistungspunkte,<br />
7. Art <strong>de</strong>r Prüfungen,<br />
8. Dauer <strong>de</strong>s Moduls und Angebotsturnus,<br />
9. Verwendbarkeit <strong>de</strong>s Moduls in Lehramtsstudiengängen und an<strong>de</strong>ren Studiengängen.<br />
6<br />
Die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Modulverantwortliche o<strong>de</strong>r die koordinieren<strong>de</strong> Stelle, Ansprechpartnerin o<strong>de</strong>r Ansprechpartner<br />
sind jeweils aktuell auszuweisen.<br />
§ 3<br />
Arbeitsaufwand<br />
(1) Der Arbeitsaufwand wird durch <strong>de</strong>n Zeitaufwand <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Studieren<strong>de</strong>n für <strong>da</strong>s Präsenzstudium<br />
in direktem Kontakt mit Lehren<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Universität und <strong>de</strong>n Arbeitsstun<strong>de</strong>n für aus <strong>de</strong>m Studium<br />
resultieren<strong>de</strong> Aufgaben wie Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen, weiteres<br />
Selbststudium, Hausarbeiten o<strong>de</strong>r Prüfungsvorbereitungen bestimmt.<br />
(2) Der Arbeitsaufwand <strong>de</strong>r Studieren<strong>de</strong>n für die aus <strong>de</strong>m Studium resultieren<strong>de</strong>n Aufgaben wird<br />
<strong>de</strong>r Präsenzzeit hinzugerechnet. Das Verhältnis <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n Anteile für <strong>de</strong>n gesamten Arbeitsaufwand<br />
nach Abs. 1 beträgt in <strong>de</strong>r Regel zwei zu eins. Son<strong>de</strong>rregelungen <strong>zum</strong> Arbeitsaufwand, z.B. in<br />
<strong>de</strong>n Naturwissenschaften o<strong>de</strong>r in Fächern mit hohen fachpraktischen Anteilen können in <strong>de</strong>n Ordnungen<br />
<strong>de</strong>r Universitäten getroffen wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) Der gesamte kalkulierte Arbeitsaufwand beträgt einschließlich <strong>de</strong>r vorlesungsfreien Zeit 900<br />
Stun<strong>de</strong>n im Semester o<strong>de</strong>r 1800 Stun<strong>de</strong>n im Studienjahr. Bei einem Teilzeitstudium ist <strong>de</strong>r Arbeitsaufwand<br />
entsprechend anteilig zu bestimmen.<br />
§ 4<br />
Leistungspunkte<br />
(1) Ein Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von insgesamt 30 Stun<strong>de</strong>n. In <strong>de</strong>r Regel<br />
können 30 Leistungspunkte pro Semester erworben wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) Für <strong>da</strong>s Lehramt an Grundschulen und <strong>da</strong>s Lehramt an Hauptschulen und Realschulen sind für<br />
<strong>da</strong>s Bestehen <strong>de</strong>r Zwischenprüfung nach §§ 10 Abs. 4, 11 Abs. 4 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes<br />
60 Leistungspunkte erfor<strong>de</strong>rlich. Für <strong>da</strong>s Lehramt an Gymnasien, <strong>da</strong>s Lehramt an För<strong>de</strong>rschulen<br />
sowie <strong>da</strong>s Lehramt an beruflichen Schulen sind für <strong>da</strong>s Bestehen <strong>de</strong>r Zwischenprüfung nach<br />
§§ 12 Abs. 6, 13 Abs. 6 und 14 Abs. 4 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes 90 Leistungspunkte<br />
erfor<strong>de</strong>rlich.<br />
(3) In <strong>de</strong>n Lehramtsstudiengängen für die Grundschule und die Hauptschule und Realschule sind<br />
insgesamt 180, für die übrigen Lehramtsstudiengänge insgesamt 240 Leistungspunkte nachzuweisen.<br />
(4) In <strong>de</strong>n Grundwissenschaften nach § 1 Abs. 1 sind in <strong>de</strong>r Regel 60 Leistungspunkte nachzuweisen.<br />
(5) Fachdi<strong>da</strong>ktische und fachwissenschaftliche Studienanteile können in je eigenständigen Modulen<br />
o<strong>de</strong>r gemeinsam in ein Modul integriert organisiert wer<strong>de</strong>n. Der Studienanteil in <strong>de</strong>n Fachdi<strong>da</strong>ktiken<br />
soll in <strong>de</strong>r Regel mit 60 Leistungspunkten gewichtet wer<strong>de</strong>n.
7<br />
(6) Die Teile <strong>de</strong>r Ersten Staatsprüfung nach § 19 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes sind keine<br />
Studienanteile. Die wissenschaftliche Hausarbeit wird mit 15 Leistungspunkten auf die nach Abs. 3<br />
nachzuweisen<strong>de</strong>n Leistungspunkte angerechnet.<br />
§ 5<br />
Dauer und Angebotsturnus von Modulen<br />
(1) Ein Modul umfasst in <strong>de</strong>r Regel zwei Semester.<br />
(2) Die Universitäten legen fest, in welchem zeitlichen Turnus ein Modul angeboten wird. Dabei ist<br />
sicherzustellen, <strong>da</strong>ss die durchgängige Studierbarkeit eines Studiengangs gegeben ist.<br />
§ 6<br />
Bewertung von Modulen<br />
(1) Je<strong>de</strong>s Modul wird mit einer Prüfung abgeschlossen, die inhaltlich alle Modulveranstaltungen<br />
einbezieht.<br />
(2) In <strong>de</strong>n Ordnungen <strong>de</strong>r Universitäten wird geregelt, welche <strong>de</strong>r Module in die Gesamtnote nach §<br />
29 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes einzubringen sind.<br />
(3) Die Modulabschlussprüfung wird mit Punkten und Noten nach § 24 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes<br />
bewertet. Eine Bewertung für die Modulabschlussprüfung kann auch kumulativ aus<br />
Noten und Punkten für Modulteilprüfungen gebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Über die Modulabschlussprüfung wird<br />
jeweils eine Bescheinigung als Leistungsnachweis nach § 29 Abs. 3 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes<br />
ausgestellt. Die Prüfungsformen für <strong>de</strong>n Modulabschluss wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Ordnungen<br />
<strong>de</strong>r Universitäten festgelegt. Auf die Verwendung unterschiedlicher Prüfungsformen ist zu achten.<br />
(4) Leistungspunkte nach § 9 Abs. 5 Satz 2 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes sowie Punkte<br />
und Noten nach § 24 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes wer<strong>de</strong>n getrennt ausgewiesen.<br />
(5) Bei einer Bewertung <strong>de</strong>r Modulabschlussprüfung mit weniger als fünf Punkten nach § 24 Abs. 1<br />
<strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes ist ein Modul nicht bestan<strong>de</strong>n.<br />
(6) Wird ein Modul nicht erfolgreich abgeschlossen, kann die Modulabschlussprüfung wie<strong>de</strong>rholt<br />
wer<strong>de</strong>n. Die Wie<strong>de</strong>rholung fin<strong>de</strong>t in <strong>de</strong>r Regel in <strong>de</strong>n nächsten bei<strong>de</strong>n nach Abschluss <strong>de</strong>s nicht<br />
bestan<strong>de</strong>nen Moduls folgen<strong>de</strong>n Semestern statt.<br />
(7) Wird ein Pflichtmodul wie<strong>de</strong>rholt nicht bestan<strong>de</strong>n, ist eine Zulassung zu <strong>de</strong>n Klausuren und<br />
mündlichen Prüfungen nach § 20 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes ausgeschlossen.<br />
§ 7<br />
Orientierungs- und Betriebspraktikum<br />
(1) Das Orientierungspraktikum und <strong>da</strong>s Betriebspraktikum nach § 15 Abs. 1 und 2 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong><br />
Lehrerbildungsgesetzes dienen <strong>de</strong>r Vororientierung für <strong>da</strong>s künftige Arbeitsfeld und <strong>de</strong>r Erfahrung<br />
von außerhalb <strong>de</strong>r Schule gelegenen Bereichen.<br />
(2) Das Orientierungspraktikum soll von einer Betreuerin o<strong>de</strong>r einem Betreuer <strong>de</strong>r Einrichtung angeleitet<br />
wer<strong>de</strong>n, an <strong>de</strong>r es abgeleistet wird.<br />
(3) Bereiche <strong>de</strong>s Orientierungspraktikums sind die Arbeit und Organisation einer staatlichen, kirchlichen<br />
o<strong>de</strong>r freien Einrichtung <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>r- und Jugendhilfe einschließlich <strong>de</strong>r Einrichtungen für<br />
<strong>de</strong>n Kin<strong>de</strong>r- und Jugendsport sowie <strong>de</strong>r unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Praxis von
8<br />
Schulen. Zum schulischen Bereich gehören Hospitationen in verschie<strong>de</strong>nen Schulformen und<br />
Schulstufen sowie die Beteiligung an Festen, Schulfahrten und an<strong>de</strong>ren Veranstaltungen außerhalb<br />
<strong>de</strong>s Unterrichts.<br />
(4) Das Orientierungspraktikum umfasst in <strong>de</strong>r Regel 30 Zeitstun<strong>de</strong>n pro Woche. Die werktägliche<br />
Anwesenheit in <strong>de</strong>r besuchten Einrichtung soll fünf Zeitstun<strong>de</strong>n nicht unterschreiten.<br />
(5) Der Nachweis über <strong>da</strong>s Orientierungspraktikum und <strong>da</strong>s Betriebspraktikum ist von <strong>de</strong>r jeweils<br />
besuchten Einrichtung auszustellen. Voraussetzung für die Ausstellung <strong>de</strong>s Nachweises ist die Dokumentation<br />
<strong>de</strong>r Beobachtungen und Erfahrungen durch die Praktikantin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Praktikanten, die<br />
nach § 15 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 4 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes in <strong>da</strong>s Studienportfolio<br />
eingeht.<br />
(6) Der Nachweis über <strong>da</strong>s Orientierungspraktikum ist beim Praktikumsbeauftragten <strong>de</strong>r Universität<br />
bei <strong>de</strong>r Meldung zu <strong>de</strong>n schulpraktischen Studien vorzulegen.<br />
(7) Der Nachweis über <strong>da</strong>s Betriebspraktikum ist <strong>de</strong>m Amt für Lehrerbildung bei <strong>de</strong>r Meldung nach<br />
§ 9 vorzulegen. Entsprechen<strong>de</strong>s gilt für <strong>de</strong>n Nachweis vergleichbarer praktischer Tätigkeiten nach §<br />
15 Abs. 2 Satz 3 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes, die <strong>da</strong>s Betriebspraktikum ersetzen.<br />
(8) Orientierungs- und Betriebspraktikum sind nicht als Teil <strong>de</strong>s Arbeitsaufwands nach § 3 zu werten.<br />
Sie können in <strong>de</strong>n schulpraktischen Studien Gegenstand <strong>de</strong>r weiterführen<strong>de</strong>n Reflexion sein.<br />
§ 8<br />
Schulpraktische Studien<br />
(1) Der o<strong>de</strong>r die Praktikumsbeauftragte <strong>de</strong>r Universität überprüft <strong>de</strong>n Bericht über die schulpraktischen<br />
Studien o<strong>de</strong>r die in einem Studienportfolio enthaltene Dokumentation. Das Amt für Lehrerbildung<br />
kann in diesem Zusammenhang gemeinsam mit <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren an <strong>de</strong>r Lehrerbildung Beteiligten<br />
nach § 15 Abs. 5 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes beratend tätig wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) Die schulpraktischen Studien können in einem <strong>de</strong>r Praktikumsteile an Schulen im europäischen<br />
Aus<strong>land</strong> o<strong>de</strong>r an einer <strong>de</strong>utschen Aus<strong>land</strong>sschule abgeleistet wer<strong>de</strong>n. Voraussetzung <strong>da</strong>für ist, <strong>da</strong>ss<br />
die Ziele <strong>de</strong>r schulpraktischen Studien nach § 15 Abs. 3 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes<br />
erreicht wer<strong>de</strong>n. Die Gestaltung <strong>de</strong>r Anleitung und Begleitung wird durch die Praktikumsordnung<br />
<strong>de</strong>r Universität geregelt.<br />
Zweiter Abschnitt<br />
Erste Staatsprüfung<br />
§ 9<br />
Meldung und Zulassung<br />
(1) Die Meldung zu <strong>de</strong>n Klausuren und mündlichen Prüfungen ist schriftlich an <strong>da</strong>s Amt für Lehrerbildung<br />
zu richten. Das Amt legt die jeweiligen Termine für die Meldung fest.<br />
(2) Der Meldung sind Unterlagen nach § 20 Abs. 2 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes beizufügen.<br />
Bewerberinnen und Bewerber, <strong>de</strong>ren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben einen Nachweis<br />
über die für <strong>de</strong>n Unterricht erfor<strong>de</strong>rlichen <strong>de</strong>utschen Sprachkenntnisse vorzulegen. Die <strong>de</strong>utschen<br />
Sprachkenntnisse können durch <strong>da</strong>s Große Deutsche Sprachdiplom <strong>de</strong>s Goethe-Instituts nachgewiesen<br />
wer<strong>de</strong>n. Das Sprachdiplom muss mit min<strong>de</strong>stens „gut“ bestan<strong>de</strong>n sein. Das Amt für Lehrerbildung<br />
kann auch einen an<strong>de</strong>ren geeigneten Nachweis wie insbeson<strong>de</strong>re eine in Deutsch<strong>land</strong> o<strong>de</strong>r
9<br />
<strong>de</strong>m <strong>de</strong>utschsprachigen Aus<strong>land</strong> erworbene Hochschulzugangsberechtigung anerkennen. Über gegebenenfalls<br />
weitere zur Meldung vorzulegen<strong>de</strong> Unterlagen entschei<strong>de</strong>t <strong>da</strong>s Amt für Lehrerbildung.<br />
(3) Die Zulassung zu <strong>de</strong>n Klausuren und mündlichen Prüfungen kann erst erfolgen, wenn die in <strong>de</strong>r<br />
jeweiligen Studienordnung vorgeschriebenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule erfolgreich mit Prüfungen<br />
abgeschlossen sind und alle Nachweise nach Abs. 2 beim Amt für Lehrerbildung vorliegen.<br />
(4) Die Zulassung kann wi<strong>de</strong>rrufen wer<strong>de</strong>n, wenn nachträglich Grün<strong>de</strong> bekannt wer<strong>de</strong>n, die eine<br />
Versagung <strong>de</strong>r Zulassung gerechtfertigt hätten. Die Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bewerber ist vor einer Entscheidung<br />
zu hören.<br />
(5) Eine Zulassung kann nicht erfolgen, wenn die Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bewerber die Erste Staatsprüfung<br />
für <strong>da</strong>s angestrebte Lehramt bereits endgültig nicht bestan<strong>de</strong>n hat.<br />
§ 10<br />
Inhalte <strong>de</strong>r Ersten Staatsprüfung, Bewertung<br />
(1) Die inhaltlichen Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Prüfungsteile nach § 19 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes<br />
ergeben sich aus <strong>de</strong>n im Studium zu erwerben<strong>de</strong>n Kompetenzen nach § 1 Abs. 1 bis 4.<br />
(2) Alle Prüfungsteile wer<strong>de</strong>n mit Noten, Punkten und <strong>Gew</strong>ichtungen nach § 24 Abs. 1 und § 29<br />
Abs. 2 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes bewertet.<br />
§ 11<br />
Wissenschaftliche Hausarbeit<br />
(1) Die wissenschaftliche Hausarbeit wird im Zusammenhang mit einem Modul angefertigt. Sie<br />
kann im Fach Kunst o<strong>de</strong>r im Fach Musik einen künstlerisch-praktischen Schwerpunkt haben.<br />
(2) Die wissenschaftliche Hausarbeit ist als Einzelarbeit anzufertigen.<br />
(3) Die Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bewerber kann mit einer fachkundigen Prüferin o<strong>de</strong>r mit einem fachkundigen<br />
Prüfer <strong>de</strong>s Amtes für Lehrerbildung einen Themenvorschlag erörtern. Die Prüferin o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>r Prüfer schlägt <strong>de</strong>m Amt für Lehrerbildung ein Thema vor. Bei <strong>de</strong>r Entscheidung hat <strong>da</strong>s Amt<br />
für Lehrerbildung <strong>da</strong>rauf zu achten, <strong>da</strong>ss <strong>da</strong>s Thema <strong>de</strong>m Zweck <strong>de</strong>r wissenschaftlichen Hausarbeit<br />
nach § 21 Abs. 1 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes entspricht, die Beschaffung <strong>de</strong>r Hilfsmittel<br />
keine ungewöhnlichen Schwierigkeiten bereitet und die Anfertigung <strong>de</strong>r wissenschaftlichen Hausarbeit<br />
in <strong>de</strong>r festzusetzen<strong>de</strong>n Frist möglich ist. Es bestellt zwei Gutachterinnen o<strong>de</strong>r Gutachter, <strong>da</strong>runter<br />
die fachkundige Prüferin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n fachkundigen Prüfer nach Satz 1. Fin<strong>de</strong>t keine Erörterung<br />
nach Satz 1 statt, bestimmt <strong>da</strong>s Amt für Lehrerbildung eine Prüferin o<strong>de</strong>r einen Prüfer, die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>n Themenvorschlag vorlegt.<br />
(4) Die Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bewerber hat keinen Anspruch auf Bestellung einer bestimmten Prüferin<br />
o<strong>de</strong>r eines bestimmten Prüfers.<br />
(5) Die Frist für die Anfertigung <strong>de</strong>r wissenschaftlichen Hausarbeit beträgt zwölf Wochen. Sie beginnt<br />
mit <strong>de</strong>r Bekanntgabe <strong>de</strong>s Themas durch <strong>da</strong>s Amt für Lehrerbildung. Das Amt für Lehrerbildung<br />
kann in begrün<strong>de</strong>ten Ausnahmefällen auf Antrag, <strong>de</strong>r vor Ablauf <strong>de</strong>r Frist zu stellen ist, eine<br />
Nachfrist von bis zu vier Wochen gewähren.<br />
(6) Wird die Frist o<strong>de</strong>r Nachfrist nicht eingehalten, so gilt die wissenschaftliche Hausarbeit als nicht<br />
bestan<strong>de</strong>n, sofern nicht die Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bewerber nachweist, <strong>da</strong>ss die Frist o<strong>de</strong>r Nachfrist<br />
ohne eigenes Verschul<strong>de</strong>n versäumt wur<strong>de</strong>. In diesem Fall entschei<strong>de</strong>t <strong>da</strong>s Amt für Lehrerbildung,<br />
ob eine weitere Frist gewährt o<strong>de</strong>r eine neue Aufgabe gestellt wird. Die Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Be-
10<br />
werber, die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r aufgrund einer Krankheit vom laufen<strong>de</strong>n Prüfungsverfahren zurücktritt, muss<br />
ein amtsärztliches Zeugnis vorlegen. Verzögert sich die Abgabe <strong>de</strong>r wissenschaftlichen Hausarbeit<br />
wegen Krankheit o<strong>de</strong>r sonstigen von <strong>de</strong>r Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Bewerber nicht zu vertreten<strong>de</strong>n<br />
Grün<strong>de</strong>n um mehr als sechs Wochen, ist ein neues Thema zu stellen.<br />
(7) Die wissenschaftliche Hausarbeit ist in <strong>de</strong>utscher Sprache abzufassen. In <strong>de</strong>n neusprachlichen<br />
Unterrichtsfächern ist eine Zusammenfassung <strong>de</strong>r Arbeit in <strong>de</strong>r jeweiligen Fremdsprache beizufügen.<br />
Auf Antrag kann die wissenschaftliche Hausarbeit auch vollständig in <strong>de</strong>r jeweiligen Fremdsprache<br />
abgefasst wer<strong>de</strong>n, in diesem Fall entfällt Satz 2. Die Entscheidung trifft <strong>da</strong>s Amt für Lehrerbildung.<br />
(8) Die Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bewerber muss am Schluss <strong>de</strong>r wissenschaftlichen Hausarbeit versichern,<br />
<strong>da</strong>ss sie o<strong>de</strong>r er die Arbeit selbstständig verfasst, keine an<strong>de</strong>ren als die angegebenen<br />
Hilfsmittel verwen<strong>de</strong>t und sämtliche Stellen, die an<strong>de</strong>ren benutzten Druck- o<strong>de</strong>r digitalisierten<br />
Werken im Wortlaut o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Sinn nach entnommen sind, in je<strong>de</strong>m einzelnen Fall unter Angabe<br />
<strong>de</strong>r Quelle kenntlich gemacht hat. Die Versicherung ist auch für Zeichnungen, Skizzen,<br />
Notenbeispiele sowie bildliche und sonstige Darstellungen abzugeben.<br />
(9) Die wissenschaftliche Hausarbeit ist in zweifacher Ausfertigung gedruckt und gebun<strong>de</strong>n bei<br />
<strong>de</strong>m Amt für Lehrerbildung einzureichen. Das Amt für Lehrerbildung leitet die Hausarbeit <strong>de</strong>n Gutachterinnen<br />
o<strong>de</strong>r Gutachtern nach Abs. 3 Satz 4 zur Beurteilung zu. Diese erstellen unverzüglich<br />
ihre Gutachten, erteilen je eine Note und Punktzahl und geben die wissenschaftliche Hausarbeit und<br />
die Gutachten an <strong>da</strong>s Amt für Lehrerbildung zurück.<br />
(10) Das Amt für Lehrerbildung setzt aufgrund <strong>de</strong>r Gutachten endgültig die Note und Punktzahl für<br />
die wissenschaftliche Hausarbeit fest und teilt sie <strong>de</strong>r Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Bewerber mit. Bei unterschiedlicher<br />
Beurteilung innerhalb <strong>de</strong>r Gutachten ergibt sich die endgültige Punktzahl in <strong>de</strong>r Regel<br />
durch Mittelwertbildung. Bei einem Dezimalwert von 0,5 wird zu Gunsten <strong>de</strong>r höheren Punktzahl<br />
gerun<strong>de</strong>t.<br />
(11) Zeigt die wissenschaftliche Hausarbeit schwerwiegen<strong>de</strong> und gehäufte Verstöße gegen die Regeln<br />
<strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Sprache o<strong>de</strong>r gegen die äußere Form, kann sie nicht mit fünf o<strong>de</strong>r mehr Punkten<br />
bewertet wer<strong>de</strong>n und ist <strong>da</strong>mit nicht bestan<strong>de</strong>n.<br />
(12) Die wissenschaftliche Hausarbeit <strong>da</strong>rf zu an<strong>de</strong>ren Zwecken, etwa <strong>zum</strong> Erwerb <strong>de</strong>r Doktorwür<strong>de</strong><br />
o<strong>de</strong>r eines aka<strong>de</strong>mischen Abschlusses o<strong>de</strong>r zur Veröffentlichung nicht verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, bevor<br />
die Prüfung abgeschlossen und <strong>da</strong>s Zeugnis ausgehändigt ist.<br />
(13) Anstelle <strong>de</strong>r wissenschaftlichen Hausarbeit kann auf Antrag <strong>de</strong>r Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Bewerbers<br />
eine von einer wissenschaftlichen Hochschule als ausreichend für die Verleihung eines aka<strong>de</strong>mischen<br />
Gra<strong>de</strong>s anerkannte Arbeit angenommen wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 12<br />
Klausuren<br />
(1) Die Klausuren sind in jeweils vier Zeitstun<strong>de</strong>n anzufertigen. Die Aufgaben und die erlaubten<br />
Hilfsmittel wer<strong>de</strong>n vom Amt für Lehrerbildung auf Vorschlag <strong>de</strong>r von ihm berufenen Prüferinnen<br />
und Prüfer festgelegt.<br />
(2) Das Amt für Lehrerbildung leitet die Klausur einer Erstgutachterin o<strong>de</strong>r einem Erstgutachter<br />
sowie <strong>da</strong>nach einer Zweitgutachterin o<strong>de</strong>r einem Zweitgutachter zu. Diese begutachten unverzüglich<br />
schriftlich die Klausur, erteilen je eine Note und Punktzahl und geben Klausur und Gutachten<br />
an <strong>da</strong>s Amt für Lehrerbildung zurück. § 11 Abs. 10 und 11 gelten entsprechend.
11<br />
(3) In <strong>de</strong>n Neueren Fremdsprachen sind die Klausuren min<strong>de</strong>stens zur Hälfte in <strong>de</strong>r jeweiligen<br />
Fremdsprache anzufertigen.<br />
(4) Versäumt die Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bewerber aus einem selbst zu vertreten<strong>de</strong>n Grund <strong>de</strong>n Klausurtermin<br />
o<strong>de</strong>r gibt sie o<strong>de</strong>r er eine Klausur nicht rechtzeitig ab, ist diese Klausur mit null Punkten<br />
zu bewerten.<br />
(5) Das Amt für Lehrerbildung kann im Benehmen mit <strong>de</strong>n zuständigen Einrichtungen <strong>de</strong>r<br />
Universitäten <strong>land</strong>esweit einheitliche Klausuren durchführen.<br />
§ 13<br />
Mündliche Prüfung<br />
(1) Die Dauer <strong>de</strong>r mündlichen Prüfungen in <strong>de</strong>n Unterrichtsfächern und <strong>de</strong>n Grundwissenschaften<br />
soll, soweit nichts an<strong>de</strong>res bestimmt ist, je 60 Minuten nicht unterschreiten. Die mündliche Prüfung<br />
für <strong>da</strong>s Lehramt an Grundschulen nach § 27 Abs. 2 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes bezieht<br />
sich entwe<strong>de</strong>r auf Di<strong>da</strong>ktik <strong>de</strong>r Grundschule und zwei Unterrichtsfächer o<strong>de</strong>r auf drei Unterrichtsfächer<br />
und soll insgesamt 60 Minuten nicht unterschreiten. Die mündlichen Prüfungen in <strong>de</strong>n son<strong>de</strong>rpä<strong>da</strong>gogischen<br />
Fachrichtungen sollen je 30 Minuten nicht unterschreiten.<br />
(2) Für die Durchführung <strong>de</strong>r mündlichen Prüfung ist <strong>de</strong>r vom Amt für Lehrerbildung nach § 18<br />
Abs. 1 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes berufene Prüfungsausschuss zuständig. Der Prüfungsausschuss<br />
ist beschlussfähig, wenn min<strong>de</strong>stens die vom Amt für Lehrerbildung beauftragte<br />
Person als Vorsitzen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>r und eine Vertreterin o<strong>de</strong>r ein Vertreter <strong>de</strong>s jeweiligen<br />
Prüfungsbereichs anwesend sind.<br />
(3) Das Amt für Lehrerbildung legt Termin und Ort <strong>de</strong>r Prüfung fest und teilt diese <strong>de</strong>r Bewerberin<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Bewerber und <strong>de</strong>n Prüfen<strong>de</strong>n spätestens eine Woche vor Beginn <strong>de</strong>r mündlichen Prüfung<br />
schriftlich mit. Alle mündlichen Prüfungen einer Bewerberin o<strong>de</strong>r eines Bewerbers sollen innerhalb<br />
von vier Wochen abgeschlossen sein.<br />
(4) Ein durchgängig geführtes Studienportfolio kann Grundlage <strong>de</strong>r mündlichen Prüfungen sein.<br />
Eine <strong>de</strong>r mündlichen Prüfungen kann in Form einer Disputation über die wissenschaftliche Hausarbeit<br />
durchgeführt wer<strong>de</strong>n. Hierüber entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Prüfungsausschuss.<br />
(5) Versäumt die Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bewerber aus einem selbst zu vertreten<strong>de</strong>n Grund einen Prüfungstermin,<br />
wird diese mündliche Prüfung mit null Punkten bewertet. Eine Verhin<strong>de</strong>rung ist unverzüglich<br />
anzuzeigen und im Krankheitsfall durch die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses<br />
nachzuweisen.<br />
(6) Zur mündlichen Prüfung in evangelischer o<strong>de</strong>r katholischer Religion lädt <strong>da</strong>s Amt für Lehrerbildung<br />
eine Vertretung <strong>de</strong>r zuständigen Kirchenbehör<strong>de</strong>n ein. Bei <strong>de</strong>r Festlegung <strong>de</strong>r Prüfungsergebnisse<br />
wirkt diese nicht mit.<br />
(7) Je<strong>de</strong> Bewerberin und je<strong>de</strong>r Bewerber wird einzeln geprüft. Von <strong>de</strong>r Prüfung ist eine Nie<strong>de</strong>rschrift<br />
zu führen, aus <strong>de</strong>r sich <strong>de</strong>r wesentliche Inhalt, <strong>de</strong>r Verlauf <strong>de</strong>r Prüfung, die Bewertung und<br />
die Begründung für die erteilte Note und Punktzahl ergeben. Über <strong>da</strong>s Ergebnis <strong>de</strong>r Prüfung entschei<strong>de</strong>t<br />
<strong>de</strong>r Prüfungsausschuss mit einfacher Mehrheit. Wird bei <strong>de</strong>r Festsetzung von Punkten keine<br />
Mehrheit erreicht, entschei<strong>de</strong>t die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>. Erteilte Punkte dürfen nicht mehr geän<strong>de</strong>rt<br />
wer<strong>de</strong>n und sind <strong>de</strong>r Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Bewerber vom Prüfungsausschuss im Anschluss an<br />
die mündliche Prüfung bekannt zu geben.
12<br />
(8) Bei <strong>de</strong>r Prüfung, mit Ausnahme <strong>de</strong>r Beratung und <strong>de</strong>r Bekanntgabe <strong>de</strong>s Ergebnisses, können<br />
Studieren<strong>de</strong> <strong>de</strong>sselben Studienganges als Zuhören<strong>de</strong> zugelassen wer<strong>de</strong>n, sofern sie die Zulassung<br />
als Zuhören<strong>de</strong> rechtzeitig bei <strong>de</strong>m Amt für Lehrerbildung beantragt haben und <strong>de</strong>r Prüfungsausschuss<br />
und die Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bewerber ihr Einverständnis erklärt haben.<br />
§ 14<br />
Fachpraktische Prüfungen, Sprachprüfungen<br />
(1) Für die Fächer Kunst, Musik und Sport müssen fachpraktische Fähigkeiten nachgewiesen wer<strong>de</strong>n.<br />
Die fachpraktischen Prüfungen wer<strong>de</strong>n in entsprechen<strong>de</strong>n Modulen studienbegleitend abgelegt.<br />
(2) Abs. 1 gilt für die Sprachprüfungen in <strong>de</strong>n Fremdsprachen entsprechend. Der Nachweis beson<strong>de</strong>rer<br />
Fremdsprachenkenntnisse als Immatrikulationsvoraussetzung nach § 66 Abs.2 Ziffer 5 <strong>de</strong>s<br />
<strong>Hessischen</strong> Hochschulgesetzes bleibt hiervon unberührt.<br />
§ 15<br />
Einsicht in die Prüfungsakte<br />
(1) Die Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bewerber kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss <strong>de</strong>s Prüfungsverfahrens<br />
auf Antrag Einsicht in ihre o<strong>de</strong>r seine Prüfungsakte nehmen. Das Amt für Lehrerbildung<br />
bestimmt Zeit und Ort <strong>de</strong>r Einsichtnahme.<br />
(2) Die Akteneinsicht wird nur einmal gewährt und erfolgt in Gegenwart einer o<strong>de</strong>r eines<br />
Bediensteten <strong>de</strong>s Amtes für Lehrerbildung. Sie soll fünf Zeitstun<strong>de</strong>n nicht überschreiten und ist<br />
aktenkundig zu machen.<br />
(3) Erhebt die Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bewerber Wi<strong>de</strong>rspruch gegen <strong>da</strong>s Zeugnis o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Bescheid<br />
nach § 32 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes, kann sie o<strong>de</strong>r er gegen Erstattung <strong>de</strong>r Kosten<br />
Kopien <strong>de</strong>r Prüfungsakte verlangen.<br />
ZWEITER TEIL<br />
Vorbereitungsdienst<br />
Erster Abschnitt<br />
Zulassungsverfahren<br />
§ 16<br />
Bewerbung<br />
(1) Bewerbungen für die Zulassung <strong>zum</strong> Vorbereitungsdienst müssen für <strong>de</strong>n Beginn am 1. Februar<br />
bis <strong>zum</strong> 1. Oktober <strong>de</strong>s Vorjahres und für <strong>de</strong>n Beginn am 1. August bis <strong>zum</strong> 1. April <strong>de</strong>s jeweiligen<br />
Jahres beim Amt für Lehrerbildung eingegangen sein. Das Zeugnis <strong>de</strong>r Ersten Staatsprüfung kann<br />
für <strong>de</strong>n Beginn am 1. Februar bis <strong>zum</strong> 15. November <strong>de</strong>s Vorjahres und für <strong>de</strong>n Beginn am 1. August<br />
bis <strong>zum</strong> 15. Mai <strong>de</strong>s jeweiligen Jahres nachgereicht wer<strong>de</strong>n, wenn es <strong>de</strong>r Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m<br />
Bewerber nicht rechtzeitig vor Ablauf <strong>de</strong>r Frist nach Satz 1 ausgehändigt wur<strong>de</strong>. An <strong>de</strong>m nach § 23<br />
Abs. 6 gegebenenfalls durchzuführen<strong>de</strong>n Nachrückverfahren nehmen Bewerberinnen und Bewerber<br />
teil, <strong>de</strong>ren vollständige Anträge für <strong>de</strong>n Beginn am 1. Februar verspätet bis <strong>zum</strong> 15. Dezember <strong>de</strong>s<br />
Vorjahres und für <strong>de</strong>n Beginn am 1. August verspätet bis <strong>zum</strong> 15. Juni <strong>de</strong>s jeweiligen Jahres eingegangen<br />
sind. Alle genannten Termine sind Ausschlussfristen.<br />
(2) Bewerbungen müssen für je<strong>de</strong>n Zulassungstermin erneut und nach § 17 Abs. 4 Satz 2 aktualisiert<br />
eingereicht wer<strong>de</strong>n.
13<br />
§ 17<br />
Voraussetzungen, Antrag<br />
(1) Zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter kann vom Amt für Lehrerbildung zugelassen wer<strong>de</strong>n,<br />
wer<br />
1. die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt o<strong>de</strong>r die Diplomhan<strong>de</strong>lslehrerprüfung in Hessen abgelegt<br />
hat,<br />
2. außerhalb Hessens eine Lehramtsprüfung o<strong>de</strong>r Diplomhan<strong>de</strong>lslehrerprüfung abgelegt hat, die<br />
<strong>de</strong>n in Nr. 1 genannten Prüfungen gleichwertig ist o<strong>de</strong>r als gleichwertig anerkannt wur<strong>de</strong>,<br />
3. einen auf die Professionalität <strong>de</strong>s Lehrers abzielen<strong>de</strong>n Masterabschluss hat und <strong>de</strong>ssen Eingangsvoraussetzungen,<br />
die vom Amt für Lehrerbildung als <strong>de</strong>n hessischen Studienverpflichtungen<br />
<strong>zum</strong> jeweiligen Lehramt entsprechend anerkannt wur<strong>de</strong>n, vollständig sind<br />
o<strong>de</strong>r<br />
4. eine Hochschulprüfung o<strong>de</strong>r eine Erste Staatsprüfung abgelegt hat, die vom Amt für Lehrerbildung<br />
als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt anerkannt wur<strong>de</strong>.<br />
(2) Personen nach Abs. 1 Nr. 4 können <strong>zum</strong> Vorbereitungsdienst für ein Lehramt nur zugelassen<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn keine Bewerberinnen und Bewerber mit einer Staatsprüfung für ein Lehramt in <strong>de</strong>m<br />
jeweiligen Unterrichtsfach, Unterrichtsbereich o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r jeweiligen Fachrichtung zur Verfügung<br />
stehen. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die die Prüfung als Diplomhan<strong>de</strong>lslehrerin<br />
o<strong>de</strong>r als Diplomhan<strong>de</strong>lslehrer abgelegt haben.<br />
(3) Bewerbungen, <strong>de</strong>nen die erfor<strong>de</strong>rlichen Unterlagen nicht o<strong>de</strong>r nicht vollständig beiliegen, wer<strong>de</strong>n<br />
nicht berücksichtigt. § 16 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.<br />
(4) Für die Zulassung <strong>zum</strong> Vorbereitungsdienst für alle Lehrämter sind <strong>de</strong>m Amt für Lehrerbildung<br />
folgen<strong>de</strong> Unterlagen vorzulegen:<br />
1. <strong>de</strong>r Zulassungsantrag mit <strong>de</strong>r Angabe,<br />
a) ob und gegebenenfalls wie viele Antragstellungen in Hessen vorausgegangen sind,<br />
b) ob und gegebenenfalls wann eine Meldung zur Zweiten Staatsprüfung in einem an<strong>de</strong>ren<br />
Bun<strong>de</strong>s<strong>land</strong> erfolgte,<br />
c) ob bisher in Hessen o<strong>de</strong>r einem an<strong>de</strong>ren Bun<strong>de</strong>s<strong>land</strong> <strong>de</strong>r Vorbereitungsdienst begonnen o<strong>de</strong>r<br />
eine Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt erfolglos abgelegt wur<strong>de</strong>,<br />
d) ob eine erneute Zulassung zur pä<strong>da</strong>gogischen Ausbildung für ein Lehramt in einem an<strong>de</strong>ren<br />
Bun<strong>de</strong>s<strong>land</strong> abgelehnt wur<strong>de</strong>,<br />
2. <strong>da</strong>s Schulabschlusszeugnis und <strong>da</strong>s Zeugnis über eine <strong>de</strong>r in Abs. 1 genannten Prüfungen jeweils<br />
in beglaubigter Kopie,<br />
3. ein Lebenslauf,<br />
4. ein Lichtbild neueren Datums,<br />
5. die Geburtsurkun<strong>de</strong>,<br />
6. weitere Personenstandsurkun<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r ein Auszug aus <strong>de</strong>m Familienstammbuch,<br />
7. <strong>de</strong>r Nachweis, Deutsche o<strong>de</strong>r Deutscher im Sinne <strong>de</strong>s Art. 116 <strong>de</strong>s Grundgesetzes o<strong>de</strong>r Staatsangehörige<br />
o<strong>de</strong>r Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates <strong>de</strong>r Europäischen Union zu sein,<br />
8. gegebenenfalls Bescheinigungen über abgeleisteten Wehrdienst, zivilen Ersatzdienst o<strong>de</strong>r ein<br />
freiwilliges soziales Jahr,<br />
9. gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Schwerbehin<strong>de</strong>rteneigenschaft,<br />
10. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,<br />
11. ein Führungszeugnis nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>szentralregistergesetz,<br />
12. eine Erklärung <strong>da</strong>rüber, ob die Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bewerber in einem Strafverfahren verurteilt<br />
wur<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r gegen sie o<strong>de</strong>r ihn ein gerichtliches Strafverfahren o<strong>de</strong>r ein Ermittlungsverfahren<br />
<strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft anhängig ist,
14<br />
13. die Angabe <strong>de</strong>r Studienseminare, in <strong>de</strong>nen die Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bewerber <strong>de</strong>n Vorbereitungsdienst<br />
ableisten möchte,<br />
14. gegebenenfalls zusätzliche Zeugnisse und Bescheinigungen über Berufsausbildungen und Berufstätigkeiten<br />
in beglaubigter Kopie.<br />
Die Unterlagen dürfen mit Ausnahme <strong>de</strong>r in Nr. 2, 5 bis 9 und 14 genannten nicht älter als sechs<br />
Monate sein. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung von Kosten für die einzureichen<strong>de</strong>n Nachweise.<br />
§ 18<br />
Auswahl nach Eignung und Leistung<br />
(1) Die Auswahl nach Eignung und Leistung aufgrund § 37 Abs. 2 Nr. 1 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes<br />
erfolgt anhand <strong>de</strong>s Ergebnisses <strong>de</strong>r Prüfung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 3. Dabei wird<br />
die zur Ermittlung <strong>de</strong>r Gesamtnote errechnete und im Zeugnis ausgewiesene Dezimalzahl zu Grun<strong>de</strong><br />
gelegt.<br />
(2) Bei Bewerberinnen und Bewerbern für <strong>da</strong>s Lehramt an beruflichen Schulen <strong>land</strong>wirtschaftlicher,<br />
hauswirtschaftlicher und nahrungsgewerblicher Fachrichtung wer<strong>de</strong>n die Gesamtergebnisse <strong>de</strong>r<br />
Diplomprüfung und <strong>de</strong>r Ersten Staatsprüfung addiert und <strong>de</strong>r errechnete Gesamtwert durch zwei<br />
dividiert.<br />
(3) Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt abgelegt haben<br />
und nach einer Promotion hauptberuflich als wissenschaftliche Mitarbeiterin o<strong>de</strong>r als wissenschaftlicher<br />
Mitarbeiter an einer Universität o<strong>de</strong>r Kunst- o<strong>de</strong>r Musikhochschule im Lan<strong>de</strong> Hessen tätig<br />
waren, wird die im Zeugnis ausgewiesene Dezimalzahl für je<strong>de</strong>s volle Jahr <strong>de</strong>r hauptberuflichen<br />
wissenschaftlichen Tätigkeit um 0,5, höchstens jedoch um 2,0 verbessert.<br />
(4) Können nicht alle Bewerberinnen und Bewerber mit <strong>de</strong>r gleichen Dezimalzahl <strong>zum</strong> Vorbereitungsdienst<br />
zugelassen wer<strong>de</strong>n, entschei<strong>de</strong>t <strong>da</strong>s Los.<br />
§ 19<br />
Härtefälle<br />
(1) Eine beson<strong>de</strong>re Härte im Sinne von § 37 Abs. 2 Nr. 2 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes<br />
liegt vor, wenn die Ablehnung <strong>de</strong>s Zulassungsantrags für die Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Bewerber mit<br />
Nachteilen verbun<strong>de</strong>n wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über <strong>da</strong>s Maß <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>r<br />
Ablehnung üblicherweise verbun<strong>de</strong>nen Nachteile erheblich hinausgehen.<br />
(2) Ein Fall beson<strong>de</strong>rer Härte kommt insbeson<strong>de</strong>re beim Vorliegen eines o<strong>de</strong>r mehrerer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n<br />
Sachverhalte in Betracht:<br />
1. eine nachgewiesene Schwerbehin<strong>de</strong>rung,<br />
2. beson<strong>de</strong>re soziale und familiäre Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Bewerbers, die durch<br />
behördliche Bescheinigungen nachgewiesen wer<strong>de</strong>n,<br />
3. Zeitverluste bei <strong>de</strong>r Aufnahme und Durchführung <strong>de</strong>s Studiums, die von <strong>de</strong>r Bewerberin o-<br />
<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Bewerber nicht zu vertreten sind,<br />
4. die Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a Abs. 1 o<strong>de</strong>r 2 <strong>de</strong>s Grundgesetzes o<strong>de</strong>r eine<br />
min<strong>de</strong>stens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelferin o<strong>de</strong>r Entwicklungshelfer im Sinne<br />
<strong>de</strong>s Entwicklungshelfer-Gesetzes o<strong>de</strong>r die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres<br />
im Sinne <strong>de</strong>s Gesetzes zur För<strong>de</strong>rung eines freiwilligen sozialen Jahres,<br />
5. eine abgeschlossene berufliche Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf<br />
o<strong>de</strong>r eine min<strong>de</strong>stens dreijährige berufliche Tätigkeit, die min<strong>de</strong>stens mit <strong>de</strong>r Hälfte <strong>de</strong>r regelmäßigen<br />
Arbeitszeit einer Vollbeschäftigung ausgeübt wur<strong>de</strong>,
15<br />
6. eine Unterbrechung <strong>de</strong>s Vorbereitungsdienstes für die Lehrämter im Lan<strong>de</strong> Hessen aus<br />
zwingen<strong>de</strong>n persönlichen Grün<strong>de</strong>n, sofern die Ausbildung innerhalb einer Frist von zwei<br />
Jahren nach <strong>de</strong>r Entlassung fortgesetzt wer<strong>de</strong>n soll.<br />
(3) Umstän<strong>de</strong>, die eine beson<strong>de</strong>re Härte bedingen können, wer<strong>de</strong>n nur berücksichtigt, wenn sie im<br />
Antrag für die Zulassung <strong>zum</strong> Vorbereitungsdienst schriftlich <strong>da</strong>rgelegt und nachgewiesen wur<strong>de</strong>n.<br />
(4) Die für Bewerberinnen und Bewerber mit Härtemerkmalen zur Verfügung stehen<strong>de</strong>n Ausbildungsstellen<br />
wer<strong>de</strong>n nach folgen<strong>de</strong>n Grundsätzen verteilt:<br />
1. Die in Abs. 2 Nr. 1 und 6 genannten Härtemerkmale sind vorrangig vor <strong>de</strong>n in Ziffern 2 bis<br />
5 genannten Härtemerkmalen zu berücksichtigen. Dies gilt auch <strong>da</strong>nn, wenn Bewerberinnen<br />
und Bewerber mehrere <strong>de</strong>r in Ziffern 2 bis 5 genannten Härtemerkmale aufweisen.<br />
2. Bewerberinnen und Bewerber mit mehreren Härtemerkmalen wer<strong>de</strong>n gegenüber Bewerberinnen<br />
und Bewerbern mit weniger Härtemerkmalen vorrangig berücksichtigt.<br />
3. Bewerberinnen und Bewerber mit <strong>de</strong>r gleichen Anzahl von Härtemerkmalen wer<strong>de</strong>n nach<br />
<strong>de</strong>n in § 18 festgelegten Grundsätzen ausgewählt.<br />
§ 20<br />
Wartefälle<br />
(1) Für je<strong>de</strong> fristgerecht eingegangene, jedoch erfolglose Bewerbung für die Zulassung <strong>zum</strong> Vorbereitungsdienst<br />
<strong>zum</strong> jeweiligen Einstellungstermin wird ein Wartepunkt angerechnet.<br />
(2) Die für Wartefälle nach § 37 Abs. 2 Nr. 3 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes zur Verfügung<br />
stehen<strong>de</strong>n Ausbildungsstellen wer<strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>r Anzahl <strong>de</strong>r Wartepunkte vergeben.<br />
(3) Sind mehrere Bewerberinnen und Bewerber mit <strong>de</strong>r gleichen Wartepunktezahl vorhan<strong>de</strong>n, so<br />
wird zwischen ihnen nach <strong>de</strong>n in § 18 festgelegten Grundsätzen ausgewählt.<br />
(4) Bewerberinnen und Bewerber, <strong>de</strong>ren Bewerbung fristgerecht eingegangen ist und die im Hauptverfahren<br />
ein Einstellungsangebot erhalten, dieses jedoch ablehnen, verlieren alle bis <strong>da</strong>hin erworbenen<br />
Wartepunkte.<br />
§ 21<br />
Kapazitätsermittlung<br />
(1) Zur Ermittlung <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r zur Verfügung stehen<strong>de</strong>n Stellen berichten die Studienseminare<br />
<strong>de</strong>m Amt für Lehrerbildung <strong>zum</strong> 1. März und 1. September eines je<strong>de</strong>n Jahres über ihre jeweilige<br />
personelle, räumliche und sächliche Kapazität sowie über die Situation an <strong>de</strong>n jeweils einem Studienseminar<br />
zugeordneten Ausbildungsschulen.<br />
(2) Das Amt für Lehrerbildung prüft die Berichte <strong>de</strong>r Studienseminare unter Berücksichtigung seines<br />
Arbeitsprogramms und nach <strong>de</strong>n Grundsätzen <strong>de</strong>r Wirtschaftlichkeit und <strong>de</strong>r Angemessenheit<br />
<strong>de</strong>s Mitteleinsatzes. Es entwirft einen Kapazitätsplan nach Unterrichtsfächern, Unterrichtsbereichen<br />
und Fachrichtungen und legt diesen <strong>de</strong>m Kultusministerium vor.<br />
§ 22<br />
Ausbildungsstellen und Ausbildungsplätze<br />
Das Kultusministerium legt die Anzahl <strong>de</strong>r Ausbildungsstellen und Ausbildungsplätze sowie <strong>de</strong>ren<br />
Aufglie<strong>de</strong>rung nach Lehrämtern, Unterrichtsfächern, Fachrichtungen und Berufsfel<strong>de</strong>rn halbjährlich<br />
in <strong>de</strong>m Kapazitätsplan nach § 21 Abs. 2 Satz 2 fest und weist sie <strong>de</strong>m Amt für Lehrerbildung zu.<br />
Dabei wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>n Ausbildungsstellen für die Lehrämter an Hauptschulen und Realschulen, an
16<br />
Gymnasien und an För<strong>de</strong>rschulen jeweils zwei auf die bei<strong>de</strong>n Unterrichtsfächer o<strong>de</strong>r Fachrichtungen<br />
bezogene Ausbildungsplätze zugeordnet.<br />
§ 23<br />
Zulassung und Einstellung<br />
(1) Die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern erfolgt zunächst nach <strong>de</strong>n in § 18 festgelegten<br />
Grundsätzen. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die hierbei nicht berücksichtigt wer<strong>de</strong>n können,<br />
erfolgt <strong>da</strong>nach eine Auswahl nach <strong>de</strong>n in §§ 19 und 20 festgelegten Grundsätzen.<br />
(2) Wer<strong>de</strong>n die in § 37 Abs. 2 Nr. 2 und 3 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes festgelegten Quoten<br />
nicht voll ausgeschöpft, so wer<strong>de</strong>n die noch freien Ausbildungsstellen nach <strong>de</strong>n in § 18 festgelegten<br />
Grundsätzen besetzt.<br />
(3) Die Einstellung erfolgt grundsätzlich in <strong>de</strong>n Fächern, Fachrichtungen und Berufsfel<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r<br />
Ersten Staatsprüfung. Nach Möglichkeit wer<strong>de</strong>n alle freien Ausbildungsstellen auf die fristgerecht<br />
eingegangenen Bewerbungen verteilt.<br />
(4) Beim Lehramt an Grundschulen wer<strong>de</strong>n die freien Ausbildungsstellen unabhängig vom Fach<br />
vergeben.<br />
(5) Bei <strong>de</strong>n Lehrämtern an Hauptschulen und Realschulen, För<strong>de</strong>rschulen und Gymnasien wer<strong>de</strong>n<br />
die freien Ausbildungsstellen an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für <strong>de</strong>ren bei<strong>de</strong> Unterrichtsfächer<br />
o<strong>de</strong>r Fachrichtungen jeweils ein freier Ausbildungsplatz vorhan<strong>de</strong>n ist. Darüber hinaus<br />
können im Rahmen <strong>de</strong>r <strong>da</strong>nn noch freien Stellen Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt wer<strong>de</strong>n,<br />
die über ein Fach verfügen, <strong>da</strong>s als Mangelfach im aktuellen Kapazitätsplan <strong>de</strong>s Kultusministeriums<br />
ausgewiesen ist.<br />
(6) Können die zur Verfügung stehen<strong>de</strong>n freien Ausbildungsstellen für ein Lehramt in einzelnen<br />
Fächern, Fachrichtungen o<strong>de</strong>r Berufsfel<strong>de</strong>rn nicht nach Abs. 3 besetzt wer<strong>de</strong>n, wer<strong>de</strong>n diese Stellen<br />
in einem Nachrückverfahren unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r in § 16 Abs. 1 Satz 3 genannten Termine<br />
verteilt.<br />
§ 24<br />
Zuweisung zu <strong>de</strong>n Studienseminaren<br />
(1) Das Amt für Lehrerbildung weist die nach <strong>de</strong>n vorgenannten Kriterien einzustellen<strong>de</strong>n Bewerberinnen<br />
und Bewerber einem Studienseminar zu und stellt sie ein. Dabei ist auf eine möglichst<br />
gleichmäßige Auslastung <strong>de</strong>r Studienseminare zu achten. Der Zuweisungswunsch <strong>de</strong>r Bewerberin<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Bewerbers soll nach Möglichkeit berücksichtigt wer<strong>de</strong>n. Ein Anspruch auf Zuweisung zu<br />
einem bestimmten Studienseminar besteht nicht.<br />
(2) Ein Wechsel <strong>de</strong>s Studienseminars ist zulässig. Die Entscheidung trifft <strong>da</strong>s Amt für Lehrerbildung<br />
auf begrün<strong>de</strong>ten schriftlichen Antrag.<br />
(3) Schwerbehin<strong>de</strong>rte Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst wer<strong>de</strong>n bei Dienstantritt von <strong>de</strong>r Leitung<br />
<strong>de</strong>s Studienseminars über ihre Rechte belehrt. Über die <strong>Gew</strong>ährung <strong>de</strong>s Nachteilsausgleichs sind<br />
Absprachen zu treffen, die von <strong>de</strong>r Leitung <strong>de</strong>s Studienseminars aktenkundig zu machen sind.<br />
§ 25<br />
Beson<strong>de</strong>res Verfahren <strong>zum</strong> Erwerb eines Lehramts<br />
(1) Besteht spezifischer o<strong>de</strong>r dringen<strong>de</strong>r Fachbe<strong>da</strong>rf, für <strong>de</strong>n keine o<strong>de</strong>r nicht genügend Bewerbungen<br />
<strong>zum</strong> allgemeinen Zulassungsverfahren nach § 17 vorliegen, können Bewerberinnen und Be-
17<br />
werber mit Abschluss eines an<strong>de</strong>ren Universitätsstudiums in ein beson<strong>de</strong>res Zulassungsverfahren<br />
aufgenommen wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) Das Kultusministerium legt in einem Mangelfächerkatalog fest, in welchen Fächern, Berufsfel<strong>de</strong>rn,<br />
Berufsrichtungen o<strong>de</strong>r Fachrichtungen dringen<strong>de</strong>r zusätzlicher Fachbe<strong>da</strong>rf besteht, bestimmt<br />
hierfür Quoten für die Einstellung in <strong>de</strong>n Vorbereitungsdienst und teilt diese <strong>de</strong>m Amt für Lehrerbildung<br />
innerhalb <strong>de</strong>s Kapazitätsplans nach § 21 Abs. 2 Satz 2 für <strong>da</strong>s Einstellungsverfahren mit.<br />
(3) Min<strong>de</strong>stvoraussetzungen für die Aufnahme in <strong>da</strong>s Zulassungsverfahren nach Abs. 1 sind<br />
1. ein universitärer Abschluss im festgelegten Mangelfach, <strong>de</strong>r min<strong>de</strong>stens mit <strong>de</strong>r Gesamtnote<br />
„befriedigend“ bewertet wur<strong>de</strong>,<br />
2. Studien- und Prüfungsleistungen, aus <strong>de</strong>nen ein zweites Fach als Unterrichtsfach abgeleitet<br />
und anerkannt wer<strong>de</strong>n kann,<br />
3. ein Lebensalter von in <strong>de</strong>r Regel nicht höher als 40 Jahren <strong>zum</strong> Zeitpunkt <strong>de</strong>r Einstellung.<br />
Lehramts- und fächerspezifische Anfor<strong>de</strong>rungen können im Rahmen eines Mangelfächerkatalogs<br />
durch <strong>da</strong>s Kultusministerium festgelegt wer<strong>de</strong>n. Für <strong>da</strong>s Lehramt an beruflichen Schulen sind einschlägige<br />
Berufserfahrungen nachzuweisen.<br />
(4) Bewerbungen für die Zulassung sind unter Beifügung <strong>de</strong>s Schulabschlusszeugnisses, <strong>de</strong>s universitären<br />
Abschlusszeugnisses und <strong>de</strong>r Unterlagen nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 und 3 bis 9, 12 und 13<br />
an <strong>da</strong>s Amt für Lehrerbildung zu richten. Die Unterlagen nach § 17 Abs. 4 Nr. 10 und 11 sind erst<br />
nach <strong>de</strong>r Auswahlentscheidung vorzulegen.<br />
(5) Das Amt für Lehrerbildung prüft die formalen und fachlichen Voraussetzungen <strong>de</strong>r Bewerberinnen<br />
und Bewerber für die Zulassung <strong>zum</strong> Vorbereitungsdienst und führt eine Eignungsüberprüfung<br />
durch. Es nimmt bei erfüllten Voraussetzungen die Gleichstellung <strong>de</strong>s universitären Abschlusses<br />
mit <strong>de</strong>r Ersten Staatsprüfung vor, stellt die Bewerberinnen und Bewerber ein und weist sie <strong>de</strong>n Studienseminaren<br />
zu.<br />
(6) Das Amt für Lehrerbildung ist für <strong>da</strong>s Verfahren zur Eignungsüberprüfung <strong>de</strong>r Bewerberinnen<br />
und Bewerber zuständig. Es kann Studienseminare mit <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>s Verfahrens beauftragen<br />
und bestellt die Prüfungsvorsitzen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Prüfungsvorsitzen<strong>de</strong>n. Sie o<strong>de</strong>r er bestellt im<br />
Auftrag <strong>de</strong>s Amtes für Lehrerbildung zwei weitere fachkundige Mitglie<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Überprüfungsausschuss.<br />
(7) Der Überprüfungsausschuss erstellt nach Abschluss <strong>de</strong>s Verfahrens eine Rangliste <strong>de</strong>r geeigneten<br />
Bewerberinnen und Bewerber und leitet diese <strong>de</strong>m Amt für Lehrerbildung zu.<br />
(8) Unter Beachtung dieser Rangliste und § 8 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Beamtengesetzes erfolgen im Rahmen<br />
<strong>de</strong>r entsprechend § 25 Abs. 2 festgelegten Quoten die Einstellungen und Zuweisungen zu einem<br />
Studienseminar durch <strong>da</strong>s Amt für Lehrerbildung.<br />
§ 26<br />
Verfahren <strong>zum</strong> Erwerb <strong>de</strong>r Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern<br />
(1) Bewerberinnen und Bewerber für <strong>de</strong>n Vorbereitungsdienst <strong>zum</strong> Erwerb <strong>de</strong>r Lehrbefähigung in<br />
arbeitstechnischen Fächern wer<strong>de</strong>n nur aufgrund spezifischen schulischen Be<strong>da</strong>rfs über schulbezogene<br />
Stellenausschreibungen <strong>zum</strong> Vorbereitungsdienst zugelassen. Die Schulen mel<strong>de</strong>n ihren spezifischen<br />
Be<strong>da</strong>rf für <strong>de</strong>n Vorbereitungsdienst <strong>de</strong>m zuständigen Staatlichen Schulamt. Dieses prüft <strong>de</strong>n<br />
Be<strong>da</strong>rf und die Zulässigkeit, stellt fest, ob eine freie Ausbildungsstelle vorhan<strong>de</strong>n ist und teilt die<br />
Stellenausschreibung <strong>de</strong>m Amt für Lehrerbildung mit. Die Ausbildungsstellen wer<strong>de</strong>n spätestens<br />
acht Monate vor <strong>de</strong>m jeweiligen Einstellungstermin öffentlich ausgeschrieben. Das Amt für Lehrer-
18<br />
bildung verwaltet diese Ausbildungsstellen und verteilt sie, orientiert an <strong>de</strong>r Lehrerzuweisung <strong>de</strong>s<br />
Kultusministeriums, auf die Staatlichen Schulämter. Tauschverfahren zwischen <strong>de</strong>n Staatlichen<br />
Schulämtern sind im Benehmen mit <strong>de</strong>m Amt für Lehrerbildung möglich.<br />
(2) Min<strong>de</strong>stvoraussetzungen für die Zulassung <strong>zum</strong> Verfahren zur Eignungsüberprüfung für <strong>de</strong>n<br />
Vorbereitungsdienst nach Abs. 5 sind nach § 36 Abs. 2 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes:<br />
1. a) <strong>de</strong>r Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung und <strong>da</strong>rauf aufbauend entwe<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
Abschluss einer min<strong>de</strong>stens zweijährigen Fachschule o<strong>de</strong>r eine einschlägige Meisterprüfung<br />
o<strong>de</strong>r<br />
b) <strong>de</strong>r Abschluss einer Berufsausbildung im Berufsfeld Wirtschaft und Verwaltung und <strong>da</strong>s<br />
Bestehen <strong>de</strong>r Staatlichen Prüfung für Lehrerinnen und Lehrer <strong>de</strong>r Bürowirtschaft und <strong>da</strong>s<br />
Bestehen einer <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n Staatlichen Prüfungen für Lehrerinnen und Lehrer <strong>de</strong>r Text- o<strong>de</strong>r<br />
Informationsverarbeitung,<br />
2. <strong>de</strong>r Nachweis über eine min<strong>de</strong>stens dreijährige einschlägige Berufserfahrung,<br />
3. ein Lebensalter von min<strong>de</strong>stens 24 und von in <strong>de</strong>r Regel höchstens 40 Jahren <strong>zum</strong> Zeitpunkt<br />
<strong>de</strong>r Einstellung.<br />
Das Amt für Lehrerbildung kann die Gleichwertigkeit an<strong>de</strong>rer Prüfungen o<strong>de</strong>r Qualifikationen feststellen.<br />
(3) Der Bewerbung sind <strong>de</strong>r vollständig ausgefüllte Bewerbungsbogen, die Unterlagen nach § 17<br />
Abs. 4 Nr. 3 bis 9 und 12 und beglaubigte Kopien aller Schulabschluss-, Ausbildungsabschluss- und<br />
Meisterprüfungszeugnisse und beglaubigte Nachweise <strong>de</strong>r berufspraktischen Tätigkeiten beizufügen.<br />
Die Unterlagen nach § 17 Abs. 4 Nr. 10 und 11 sind erst nach <strong>de</strong>r Auswahlentscheidung vorzulegen.<br />
(4) Das Amt für Lehrerbildung prüft die formalen Voraussetzungen und lässt die Bewerberinnen<br />
und Bewerber zur Eignungsüberprüfung zu. Es kann Studienseminare mit <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>s<br />
Verfahrens beauftragen und bestellt die Prüfungsvorsitzen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Prüfungsvorsitzen<strong>de</strong>n. Sie<br />
o<strong>de</strong>r er bestellt zwei weitere fachkundige Mitglie<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Überprüfungsausschuss.<br />
(5) Die Eignungsüberprüfung beginnt mit einer zweistündigen schriftlichen Prüfung. Wird diese mit<br />
„bestan<strong>de</strong>n“ bewertet, wer<strong>de</strong>n eine zwanzigminütige unterrichtspraktische Überprüfung <strong>de</strong>r berufsund<br />
arbeitspä<strong>da</strong>gogischen Fähigkeiten und ein in <strong>de</strong>r Regel zwanzigminütiges Eignungsgespräch<br />
durchgeführt. Bewerberinnen und Bewerber, die sich zeitgleich auf Ausbildungsstellen an verschie<strong>de</strong>nen<br />
Studienseminaren bewerben, leisten die schriftliche Prüfung nur an einem Studienseminar ab.<br />
Die schriftliche Prüfung ist für je<strong>de</strong>n Einstellungstermin erneut abzulegen.<br />
(6) Die unterrichtspraktische Überprüfung und <strong>da</strong>s Eignungsgespräch nach Abs. 5 wer<strong>de</strong>n mit<br />
Punkten aufgrund § 24 Abs. 1 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes bewertet. Die Punkte <strong>de</strong>r<br />
unterrichtspraktischen Überprüfung zählen dreifach, die Punkte <strong>de</strong>s Eignungsgesprächs zweifach.<br />
Die Summe <strong>de</strong>r so gewichteten Punkte ergibt die insgesamt erreichte Punktzahl.<br />
(7) Der Überprüfungsausschuss erstellt nach Abschluss <strong>de</strong>s Verfahrens eine Rangliste <strong>de</strong>r geeigneten<br />
Bewerberinnen und Bewerber und leitet diese <strong>de</strong>m Amt für Lehrerbildung zu. In die Rangliste<br />
wer<strong>de</strong>n nur Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen, die in <strong>de</strong>r unterrichtspraktischen Überprüfung<br />
und im Eignungsgespräch jeweils min<strong>de</strong>stens fünf Punkte und in <strong>de</strong>r Summe <strong>de</strong>r gewichteten<br />
Punkte min<strong>de</strong>stens 25 Punkte erzielt haben.<br />
(8) Unter Beachtung dieser Rangliste und § 8 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Beamtengesetzes wird <strong>de</strong>r bestgeeigneten<br />
Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m bestgeeigneten Bewerber eine Einstellung durch <strong>da</strong>s Amt für Lehrerbildung<br />
angeboten. Stimmt die Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bewerber zu, erfolgt die Einstellung in <strong>de</strong>n Vorbereitungsdienst<br />
und Zuweisung zu einem Studienseminar und einer Ausbildungsschule im<br />
Benehmen mit <strong>de</strong>m zuständigen Staatlichen Schulamt.
19<br />
Zweiter Abschnitt<br />
Organisation und Beschäftigte <strong>de</strong>r Studienseminare<br />
§ 27<br />
Leitung <strong>de</strong>s Studienseminars<br />
(1) Die Leitung <strong>de</strong>s Studienseminars wird von <strong>de</strong>n in §§ 28 bis 30 genannten Personen gebil<strong>de</strong>t. Die<br />
Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Leitung <strong>de</strong>s Studienseminars nehmen ihre Aufgaben auf <strong>de</strong>r Grundlage eines Geschäftsverteilungsplans<br />
unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Funktionen selbstständig und eigenverantwortlich<br />
wahr.<br />
(2) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Leitung <strong>de</strong>s Studienseminars koordinieren ihre Arbeit insbeson<strong>de</strong>re in regelmäßigen<br />
Dienstbesprechungen. Gleiches gilt für die Arbeit <strong>de</strong>r Gremien und <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>n Vollversammlungen<br />
gebil<strong>de</strong>ten Ausschüsse.<br />
§ 28<br />
Leiterin o<strong>de</strong>r Leiter <strong>de</strong>s Studienseminars<br />
(1) Die Leiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Leiter <strong>de</strong>s Studienseminars för<strong>de</strong>rt im Zusammenwirken mit allen<br />
Beteiligten die Weiterentwicklung <strong>de</strong>s Studienseminars insbeson<strong>de</strong>re durch Erfüllung folgen<strong>de</strong>r<br />
Aufgaben:<br />
1. Personalführung, Führung von Mitarbeitergesprächen, Personalentwicklung und Regelung<br />
<strong>de</strong>s Personaleinsatzes,<br />
2. Beratung <strong>de</strong>r Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst,<br />
3. Kooperation mit <strong>de</strong>n Ausbildungsschulen, <strong>de</strong>n Staatlichen Schulämtern, <strong>de</strong>m Institut für<br />
Qualitätsentwicklung, an<strong>de</strong>ren Studienseminaren und <strong>de</strong>n Universitäten sowie Kunst- und<br />
Musikhochschulen,<br />
4. Mitwirken an <strong>de</strong>r <strong>land</strong>esweiten Gestaltung <strong>de</strong>r Ausbildung und Fortbildung <strong>de</strong>r Lehrkräfte<br />
im Geschäftsbereich <strong>de</strong>s Amtes für Lehrerbildung,<br />
5. gegebenenfalls Verpflichtung von Ausbil<strong>de</strong>rinnen und Ausbil<strong>de</strong>rn zur Wahrnehmung bestimmter<br />
Fortbildungsmaßnahmen nach Auswertung <strong>de</strong>s Qualifizierungsportfolios und Führung<br />
von Mitarbeitergesprächen,<br />
6. in Studienseminaren für berufliche Schulen Mitwirken bei <strong>de</strong>r Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>r ausbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />
Wirtschaft und <strong>de</strong>ren berufsständischen Organisationen und Einrichtungen.<br />
(2) Die Leiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Leiter <strong>de</strong>s Studienseminars ist für <strong>de</strong>n ordnungsgemäßen Ablauf <strong>de</strong>r Pä<strong>da</strong>gogischen<br />
Ausbildung im Studienseminar verantwortlich. Ihr o<strong>de</strong>r ihm obliegen insbeson<strong>de</strong>re die<br />
1. Koordination <strong>de</strong>r Beurteilungsmaßstäbe <strong>de</strong>r Ausbil<strong>de</strong>rinnen und Ausbil<strong>de</strong>r und <strong>de</strong>r Beurteilungen<br />
<strong>de</strong>r Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst,<br />
2. Hinwirken auf ausbildungsangemessene Stun<strong>de</strong>nplangestaltung für die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst<br />
an <strong>de</strong>n Ausbildungsschulen,<br />
3. Genehmigung von Nebentätigkeiten von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst im Umfang<br />
von bis zu sechs Wochenstun<strong>de</strong>n; die Bestimmungen <strong>de</strong>s Nebentätigkeitsrechts und die Regelungen<br />
über Studiengenehmigungen bleiben <strong>da</strong>von unberührt,<br />
4. Vertretung <strong>de</strong>s Studienseminars gegenüber <strong>de</strong>r Öffentlichkeit,<br />
5. Verwaltung <strong>de</strong>r Haushaltsmittel aufgrund <strong>de</strong>r Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie<br />
aufgrund <strong>de</strong>r Empfehlungen <strong>de</strong>s Seminarrats nach § 36 Abs. 2 Nr. 3.
21<br />
(3) Bei Abwesenheit <strong>de</strong>r ständigen Vertreterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s ständigen Vertreters wird die Leiterin o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>r Leiter <strong>de</strong>s Studienseminars durch eine hauptamtliche Ausbil<strong>de</strong>rin o<strong>de</strong>r einen hauptamtlichen<br />
Ausbil<strong>de</strong>r nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 36 Abs. 2 Nr. 2 vertreten.<br />
§ 30<br />
Abteilungsleiterin o<strong>de</strong>r Abteilungsleiter<br />
(1) Die Abteilungsleiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Abteilungsleiter hat insbeson<strong>de</strong>re folgen<strong>de</strong> Aufgaben:<br />
1. spezifische Koordination <strong>de</strong>r Pä<strong>da</strong>gogischen Ausbildung in <strong>de</strong>n jeweiligen Lehrämtern o<strong>de</strong>r<br />
<strong>zum</strong> Erwerb <strong>de</strong>r Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern,<br />
2. Organisation <strong>de</strong>s Verfahrens zur Eignungsüberprüfung nach § 26 Abs. 4 bis 7,<br />
3. Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>n Ausbildungsschulen.<br />
(2) Die Abteilungsleiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Abteilungsleiter nimmt Aufgaben einer hauptamtlichen Ausbil<strong>de</strong>rin<br />
o<strong>de</strong>r eines hauptamtlichen Ausbil<strong>de</strong>rs nach § 31 wahr.<br />
§ 31<br />
Hauptamtliche Ausbil<strong>de</strong>rinnen und Ausbil<strong>de</strong>r<br />
(1) Hauptamtliche Ausbil<strong>de</strong>rinnen und Ausbil<strong>de</strong>r sind die Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter<br />
und Fachleiterinnen und Fachleiter. Ihre Aufgabe ist die erziehungs- und gesellschaftswissenschaftliche<br />
und die fachdi<strong>da</strong>ktische Ausbildung <strong>de</strong>r Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst unter Beachtung<br />
<strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren Bedingungen <strong>de</strong>r Schulformen und Schulstufen und die Fortbildung <strong>de</strong>r<br />
Lehrkräfte.<br />
(2) Die hauptamtlichen Ausbil<strong>de</strong>rinnen und Ausbil<strong>de</strong>r führen in Modulen organisierte Veranstaltungen<br />
zur Ausbildung und Fortbildung auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r Arbeitsplanung <strong>de</strong>s Studienseminars<br />
durch. Darüber hinaus führen sie Unterrichtsbesuche durch und wirken nach §§ 43 bis 49 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong><br />
Lehrerbildungsgesetzes bei <strong>de</strong>r Zweiten Staatsprüfung und gegebenenfalls bei <strong>de</strong>r Prüfung<br />
<strong>zum</strong> Erwerb <strong>de</strong>r Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern mit.<br />
(3) Sie haben <strong>da</strong>rüber hinaus folgen<strong>de</strong> Aufgaben:<br />
1. Mitgestaltung bei <strong>de</strong>r Weiterentwicklung <strong>de</strong>s Studienseminars,<br />
2. Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>n Ausbildungsschulen (Schulleitung, Mentorinnen und Mentoren),<br />
3. Vertretung <strong>de</strong>r Belange <strong>de</strong>r Ausbildung bei <strong>de</strong>r Unterrichtsverteilung, bei <strong>de</strong>r ausbildungsangemessenen<br />
Stun<strong>de</strong>nplangestaltung und bei <strong>de</strong>r Planung schulinterner Ausbildungsvorhaben,<br />
4. Beratung und Betreuung <strong>de</strong>r Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus Mitgliedstaaten <strong>de</strong>r Europäischen<br />
Union in Anpassungslehrgängen nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes,<br />
5. Ausbildung von Personen im Auftrag ausländischer Institutionen <strong>de</strong>r Lehrerbildung,<br />
6. Erteilung von Unterricht als Hospitationsangebot,<br />
7. ständige Fort- und Weiterbildung im Hinblick auf die Ausbildungstätigkeit,<br />
8. Führung eines Qualifizierungsportfolios, welches <strong>de</strong>r Leiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Leiter <strong>de</strong>s Studienseminars<br />
auf Anfor<strong>de</strong>rung vorzulegen ist,<br />
9. Mitwirkung an <strong>de</strong>r <strong>land</strong>esweiten Gestaltung <strong>de</strong>r Ausbildung und Fortbildung <strong>de</strong>r Lehrkräfte,<br />
10. Betreuung <strong>de</strong>r Lehramtsstudieren<strong>de</strong>n während <strong>de</strong>s Praktikums nach § 15 Abs. 3 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong><br />
Lehrerbildungsgesetzes,<br />
11. gegebenenfalls Dozententätigkeit an <strong>de</strong>n Universitäten o<strong>de</strong>r Kunst- und Musikhochschulen,<br />
12. Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>n Staatlichen Schulämtern, <strong>de</strong>m Institut für Qualitätsentwicklung<br />
und an<strong>de</strong>ren Einrichtungen.
22<br />
(4) Hauptamtlichen Ausbil<strong>de</strong>rinnen und Ausbil<strong>de</strong>rn dürfen in ihrer Einsatzschule Aufgaben über<br />
ihre Unterrichtstätigkeit hinaus nur im Einvernehmen mit <strong>de</strong>r Leitung <strong>de</strong>s jeweiligen Studienseminars<br />
übertragen wer<strong>de</strong>n. Den Ausbildungsaufgaben ist grundsätzlich <strong>de</strong>r Vorrang einzuräumen.<br />
§ 32<br />
Ausbildungsbeauftragte<br />
(1) Bei Be<strong>da</strong>rf beauftragt <strong>da</strong>s Amt für Lehrerbildung auf Antrag <strong>de</strong>r Leitung <strong>de</strong>s Studienseminars<br />
und im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m für die Stammschule zuständigen Staatlichen Schulamt weitere<br />
Lehrkräfte o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re fachkundige Personen als Ausbildungsbeauftragte mit inhaltlich und zeitlich<br />
begrenzten Ausbildungsaufgaben.<br />
(2) Hinsichtlich ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten stehen sie im Rahmen ihres Ausbildungsauftrags<br />
<strong>de</strong>n in § 31 Genannten gleich.<br />
§ 33<br />
Mentorinnen und Mentoren<br />
(1) Die Leiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Leiter <strong>de</strong>r Ausbildungsschule bestimmt auf Vorschlag <strong>de</strong>r Lehrkraft im<br />
Vorbereitungsdienst für die jeweiligen Unterrichtsfächer, Lernbereiche, Aufgabenbereiche, Fachrichtungen<br />
o<strong>de</strong>r im jeweiligen Berufsfeld im Benehmen mit <strong>de</strong>r Leitung <strong>de</strong>s Studienseminars anleiten<strong>de</strong><br />
Lehrkräfte als Mentorinnen und Mentoren.<br />
(2) Die Mentorinnen und Mentoren haben folgen<strong>de</strong> Aufgaben:<br />
1. Beratung in schul- und unterrichtspraktischen Fragen,<br />
2. Erteilung von Unterricht als Hospitationsangebot,<br />
3. Bereitstellung ihrer Lerngruppen für angeleiteten Unterricht (Mentorenunterricht),<br />
4. Teilnahme an Unterrichtsbesuchen mit Unterrichtsberatung,<br />
5. Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>n am Studienseminar für die Pä<strong>da</strong>gogische Ausbildung Verantwortlichen.<br />
(3) Die in <strong>de</strong>n §§ 30 bis 32 Genannten können in begrün<strong>de</strong>tem Ausnahmefall als Lehrkraft an ihrer<br />
Einsatzschule zugleich Mentorinnen und Mentoren sein. Die Entscheidung trifft die Leiterin o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>r Leiter <strong>de</strong>s Studienseminars.<br />
§ 34<br />
Sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />
Sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter <strong>de</strong>s Studienseminars sind Seminarassistentinnen und<br />
Seminarassistenten, Verwaltungsassistenzkräfte und an<strong>de</strong>re Personen mit Lehrauftrag, die zeitlich<br />
und inhaltlich eng begrenzte Aufgaben übernehmen.<br />
(1) Am Studienseminar wer<strong>de</strong>n eingerichtet:<br />
§ 35<br />
Vollversammlungen<br />
1. die Vollversammlung <strong>de</strong>r Ausbil<strong>de</strong>rinnen und Ausbil<strong>de</strong>r,<br />
2. die Vollversammlung <strong>de</strong>r Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst.<br />
(2) Der Vollversammlung <strong>de</strong>r Ausbil<strong>de</strong>rinnen und Ausbil<strong>de</strong>r gehören an:<br />
1. die Leiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Leiter <strong>de</strong>s Studienseminars,
2. die ständige Vertreterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r ständige Vertreter,<br />
3. die Abteilungsleiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Abteilungsleiter,<br />
4. die hauptamtlichen Ausbil<strong>de</strong>rinnen und hauptamtlichen Ausbil<strong>de</strong>r,<br />
5. die Ausbildungsbeauftragten.<br />
23<br />
(3) Der Vollversammlung <strong>de</strong>r Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst gehören alle an, die sich an diesem<br />
Studienseminar in <strong>de</strong>r Pä<strong>da</strong>gogischen Ausbildung befin<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r an einem Anpassungslehrgang<br />
nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes teilnehmen.<br />
(4) Die Vollversammlungen haben folgen<strong>de</strong> Aufgaben:<br />
1. die Erörterung <strong>de</strong>r Arbeitsplanung <strong>de</strong>s Studienseminars nach § 38 Abs. 3 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong><br />
Lehrerbildungsgesetzes und gegebenenfalls <strong>de</strong>s Seminarprogramms,<br />
2. die Beschlussfassung über Anträge an <strong>de</strong>n Seminarrat,<br />
3. die Entscheidung über die Bildung von Ausschüssen,<br />
4. die Wahl von fünf Personen nach Abs. 2 Nr. 2 bis 5 und von sechs Lehrkräften im Vorbereitungsdienst<br />
als Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Seminarrats sowie von Ersatzmitglie<strong>de</strong>rn in <strong>de</strong>r jeweiligen<br />
Anzahl. Die Kandi<strong>da</strong>tinnen und Kandi<strong>da</strong>ten sind in <strong>de</strong>r Reihenfolge <strong>de</strong>r für sie abgegebenen<br />
Stimmenzahl gewählt. Je<strong>de</strong> und je<strong>de</strong>r Wahlberechtigte <strong>de</strong>r Vollversammlung <strong>de</strong>r Ausbil<strong>de</strong>rinnen<br />
und Ausbil<strong>de</strong>r kann bis zu fünf Kandi<strong>da</strong>tinnen und Kandi<strong>da</strong>ten wählen. Je<strong>de</strong> und je<strong>de</strong>r<br />
Wahlberechtigte <strong>de</strong>r Vollversammlung <strong>de</strong>r Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst kann bis<br />
zu sechs Kandi<strong>da</strong>tinnen und Kandi<strong>da</strong>ten wählen.<br />
(5) Die Vollversammlungen beschließen mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse <strong>de</strong>r Vollversammlungen<br />
sind auf <strong>de</strong>r nächsten Sitzung <strong>de</strong>s Seminarrats zu beraten.<br />
(6) Die Leiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Leiter <strong>de</strong>s Studienseminars beruft die Vollversammlung <strong>de</strong>r Ausbil<strong>de</strong>rinnen<br />
und Ausbil<strong>de</strong>r ein und führt <strong>de</strong>n Vorsitz.<br />
(7) Bei Errichtung eines neuen Studienseminars beruft die Leiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Leiter <strong>de</strong>s Studienseminars<br />
die erste Vollversammlung <strong>de</strong>r Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst ein. Diese wählt mit einfacher<br />
Mehrheit die Vorsitzen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n für die Dauer von einem Jahr. Die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
Vorsitzen<strong>de</strong> beruft die weiteren Vollversammlungen <strong>de</strong>r Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst ein.<br />
(8) Die Vollversammlungen sind bei Be<strong>da</strong>rf, min<strong>de</strong>stens jedoch einmal im Schuljahr einzuberufen.<br />
Die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> muss die jeweilige Vollversammlung einberufen, wenn dies von min<strong>de</strong>stens<br />
einem Drittel <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r unter Vorlage einer Tagesordnung beantragt wird.<br />
§ 36<br />
Seminarrat<br />
(1) Der Seminarrat setzt sich aus <strong>de</strong>r Leiterin <strong>de</strong>s Studienseminars als Vorsitzen<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Leiter<br />
<strong>de</strong>s Studienseminars als Vorsitzen<strong>de</strong>m und <strong>de</strong>n nach § 35 Abs. 4 Nr. 4 gewählten elf Mitglie<strong>de</strong>rn<br />
zusammen.<br />
(2) Beschlüsse wer<strong>de</strong>n mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entschei<strong>de</strong>t die<br />
Stimme <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n. Der Seminarrat berät und beschließt<br />
1. über Planung, Durchführung und Evaluation <strong>de</strong>r Veranstaltungen, über die Arbeitsplanung<br />
<strong>de</strong>s Studienseminars und gegebenenfalls über <strong>da</strong>s Seminarprogramm,<br />
2. spätestens alle zwei Jahre über die Vertretung <strong>de</strong>r ständigen Vertreterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s ständigen<br />
Vertreters nach § 29 Abs. 3,<br />
3. über Empfehlungen für die Verwendung <strong>de</strong>r für <strong>da</strong>s Studienseminar verfügbaren Haushaltsmittel<br />
für Lehr- und Lernmaterial und für Veranstaltungen.
24<br />
(3) Der Seminarrat wird für ein Jahr gewählt.<br />
(4) Der Seminarrat ist bei Be<strong>da</strong>rf, min<strong>de</strong>stens jedoch zweimal im Schulhalbjahr einzuberufen. Die<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Seminarrats beruft die Sitzungen ein. Der Seminarrat muss einberufen<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn dies von einem Drittel <strong>de</strong>r Seminarratsmitglie<strong>de</strong>r unter Vorlage einer Tagesordnung<br />
beantragt wird.<br />
Dritter Abschnitt<br />
Pä<strong>da</strong>gogische Ausbildung<br />
§ 37<br />
Ziele und Inhalte<br />
(1) Die Pä<strong>da</strong>gogische Ausbildung soll die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst im Sinne von § 35 Abs.<br />
1 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes befähigen, Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher<br />
Leistungsfähigkeit und unterschiedlicher sozialer und kultureller Herkunft zu för<strong>de</strong>rn, Entwicklungsprozesse<br />
<strong>de</strong>r Schulen mit zu gestalten und die Aufgaben <strong>de</strong>s Erziehens, Unterrichtens, Beratens<br />
und Betreuens im Rahmen <strong>de</strong>s § 86 Abs. 2 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Schulgesetzes verantwortlich wahrzunehmen.<br />
(2) In <strong>de</strong>r Pä<strong>da</strong>gogischen Ausbildung sollen die während <strong>de</strong>s universitären Studiums erworbenen<br />
erziehungs- und gesellschaftswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdi<strong>da</strong>ktischen<br />
Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Erfahrungen in engem Bezug <strong>zum</strong> erteilten Unterricht so<br />
vertieft und erweitert wer<strong>de</strong>n, <strong>da</strong>ss die in § 1 Abs. 2 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes<br />
genannten Kompetenzen im Han<strong>de</strong>ln <strong>de</strong>r Lehrkraft im Vorbereitungsdienst sichtbar wer<strong>de</strong>n. Dies<br />
gilt entsprechend auch für die Pä<strong>da</strong>gogische Ausbildung <strong>zum</strong> Erwerb <strong>de</strong>r Lehrbefähigung in arbeitstechnischen<br />
Fächern.<br />
(3) Während <strong>de</strong>r Pä<strong>da</strong>gogischen Ausbildung haben für die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst Ausbildungsbelange<br />
Vorrang.<br />
§ 38<br />
Zuweisung zu <strong>de</strong>n Ausbildungsschulen<br />
(1) Die Leiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Leiter <strong>de</strong>s Studienseminars weist unter Beachtung <strong>de</strong>r zwischen <strong>de</strong>m Amt<br />
für Lehrerbildung und <strong>de</strong>n Staatlichen Schulämtern abgeschlossenen Kooperationsvereinbarung im<br />
Benehmen mit <strong>de</strong>r jeweiligen Schulleitung die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst einer Ausbildungsschule<br />
zu. Der Wunsch <strong>de</strong>r Lehrkraft im Vorbereitungsdienst soll nach Möglichkeit berücksichtigt<br />
wer<strong>de</strong>n. Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für <strong>da</strong>s Lehramt an Gymnasien können Ausbildungsschulen<br />
<strong>de</strong>r Sekun<strong>da</strong>rstufe I und II unterschiedlicher Organisationsformen zugewiesen<br />
wer<strong>de</strong>n. Ein Anspruch auf Zuweisung zu einer bestimmten Ausbildungsschule besteht nicht.<br />
(2) Ein Wechsel <strong>de</strong>r Ausbildungsschule ist zulässig. Die Entscheidung trifft die Leitung <strong>de</strong>s Studienseminars<br />
auf begrün<strong>de</strong>ten Antrag im Benehmen mit <strong>de</strong>n Leitungen <strong>de</strong>r <strong>da</strong>von betroffenen Ausbildungsschulen<br />
und <strong>de</strong>m jeweils zuständigen Staatlichen Schulamt.<br />
§ 39<br />
Ausbildungs<strong>da</strong>uer<br />
(1) Die Pä<strong>da</strong>gogische Ausbildung kann auf Antrag <strong>de</strong>r Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nach § 38<br />
Abs. 5 Satz 1 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes verkürzt wer<strong>de</strong>n, wenn Vorleistungen bereits<br />
erbracht wur<strong>de</strong>n. Diese wer<strong>de</strong>n vom Amt für Lehrerbildung nach Umfang und Inhalt im Hinblick
25<br />
auf die Module nach § 42 geprüft, anerkannt und ihnen entsprechend zugeordnet. Das Amt für Lehrerbildung<br />
legt die näheren Ausführungsbestimmungen fest. Es kann im Aus<strong>land</strong> erworbene<br />
gleichwertige Ausbildungsergebnisse anerkennen und die Pä<strong>da</strong>gogische Ausbildung entsprechend<br />
verkürzen.<br />
(2) Die Pä<strong>da</strong>gogische Ausbildung kann insbeson<strong>de</strong>re verkürzt wer<strong>de</strong>n<br />
1. um ein halbes Jahr, wenn sechs bewertete Module, die in einem Lehramtsstudium an einer<br />
Universität o<strong>de</strong>r in einer Pä<strong>da</strong>gogischen Ausbildung an einer für die Lehrerausbildung zuständigen<br />
staatlichen Einrichtung abgeleistet wur<strong>de</strong>n, nachgewiesen wur<strong>de</strong>n; die Inhalte <strong>de</strong>r<br />
abgeleisteten Module müssen <strong>de</strong>n Inhalten <strong>de</strong>r Pflicht- und Wahlpflichtmodule nach § 42<br />
Abs. 7 entsprechen und wer<strong>de</strong>n vom Amt für Lehrerbildung entsprechend zugeordnet;<br />
2. um ein Jahr, wenn eine Pä<strong>da</strong>gogische Ausbildung in Modulen <strong>zum</strong> Erwerb <strong>de</strong>r Lehrbefähigung<br />
in arbeitstechnischen, sozialpä<strong>da</strong>gogischen o<strong>de</strong>r musisch-technischen Fächern erfolgreich<br />
abgeschlossen wur<strong>de</strong>. Dabei sind lediglich die Pflicht- und Wahlpflichtmodule nach §<br />
42 Abs. 7 abzuleisten, die noch nicht erbracht wur<strong>de</strong>n.<br />
(3) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann nach § 38 Abs. 5 Satz 2 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes<br />
insbeson<strong>de</strong>re aufgrund krankheitsbedingter Ausfallzeiten von mehr als vier zusammenhängen<strong>de</strong>n<br />
Wochen nach <strong>de</strong>m Einführungssemester eine Verlängerung <strong>de</strong>r Pä<strong>da</strong>gogischen<br />
Ausbildung beantragen. Über die Anrechenbarkeit von Modulen entschei<strong>de</strong>t die Leitung <strong>de</strong>s Studienseminars.<br />
(4) Über die jeweiligen Anträge entschei<strong>de</strong>t <strong>da</strong>s Amt für Lehrerbildung auf <strong>de</strong>r Grundlage einer<br />
Stellungnahme <strong>de</strong>r Leitung <strong>de</strong>s Studienseminars.<br />
(5) Wenn aus Grün<strong>de</strong>n, die die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nicht zu vertreten hat, die Prüfung<br />
in <strong>de</strong>m nach § 45 Abs. 1 vorgegebenen Zeitraum nicht stattfin<strong>de</strong>n kann, wird die Ausbildungszeit<br />
auf Antrag <strong>de</strong>r Seminarleitung beim Amt für Lehrerbildung bis <strong>zum</strong> En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Monats verlängert, in<br />
<strong>de</strong>m die Prüfung abgelegt wird.<br />
§ 40<br />
Umfang<br />
(1) Der Gesamtumfang <strong>de</strong>r Pä<strong>da</strong>gogischen Ausbildung für die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst<br />
beträgt in 24 Monaten 3600 Zeitstun<strong>de</strong>n. Davon entfallen 720 Zeitstun<strong>de</strong>n auf bewertete Pflichtund<br />
Wahlpflichtmodule und 360 Zeitstun<strong>de</strong>n auf nicht bewertete Pflicht- und Wahlpflichtmodule,<br />
insgesamt 1080 Zeitstun<strong>de</strong>n auf die Module nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 und 2. Auf die unterrichtspraktische<br />
Ausbildung entfallen 2520 Zeitstun<strong>de</strong>n für Hospitationen, angeleiteten Unterricht, eigenverantworteten<br />
Unterricht einschließlich Planung und Nachbereitung sowie für schulische Veranstaltungen<br />
nach § 41 Abs. 1 Nr. 5 bis 8. Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst hat an allen<br />
verbindlichen Veranstaltungen nach § 41 Abs. 1 teilzunehmen.<br />
(2) Für Veranstaltungen <strong>de</strong>s Studienseminars ist die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst an einem<br />
vollen Tag und min<strong>de</strong>stens an einem weiteren halben Tag <strong>de</strong>r Woche von allen schulischen Veranstaltungen<br />
freizustellen.<br />
(3) Zur schulpraktischen Ausbildung <strong>de</strong>r Lehrkraft im Vorbereitungsdienst gehört <strong>de</strong>r Ausbildungsunterricht<br />
in Form von Hospitationen, angeleitetem Unterricht und eigenverantwortetem Unterricht.<br />
Der Ausbildungsunterricht umfasst<br />
1. im Einführungssemester zehn Wochenstun<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Entsprechung in <strong>de</strong>r jeweiligen<br />
Schulform, abzuleisten in Hospitationen und angeleitetem Unterricht,
26<br />
2. in <strong>de</strong>n zwei Hauptsemestern je sechzehn Wochenstun<strong>de</strong>n, abzuleisten in zehn bis zwölf Wochenstun<strong>de</strong>n<br />
eigenverantwortetem Unterricht und vier bis sechs Wochenstun<strong>de</strong>n Hospitationen<br />
und angeleitetem Unterricht,<br />
3. im Prüfungssemester zwölf Wochenstun<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Entsprechung in <strong>de</strong>r jeweiligen<br />
Schulform, abzuleisten in sechs bis acht Wochenstun<strong>de</strong>n eigenverantwortetem Unterricht<br />
und vier bis sechs Wochenstun<strong>de</strong>n Hospitationen und angeleitetem Unterricht.<br />
(4) Während <strong>de</strong>r Zeit nach Ablegung <strong>de</strong>r Prüfung nach <strong>de</strong>m Dritten Teil <strong>de</strong>r Verordnung bis <strong>zum</strong><br />
En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Pä<strong>da</strong>gogischen Ausbildung kann die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst bis zu zwölf Wochenstun<strong>de</strong>n<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Entsprechung in <strong>de</strong>r jeweiligen Schulform im Unterricht und für Betreuung<br />
eingesetzt wer<strong>de</strong>n.<br />
(5) Im Einvernehmen mit <strong>de</strong>r Lehrkraft im Vorbereitungsdienst und <strong>de</strong>r Leiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Leiter<br />
<strong>de</strong>r Ausbildungsschule kann die Leiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Leiter <strong>de</strong>s Studienseminars eine von Abs. 3 abweichen<strong>de</strong><br />
Regelung treffen, sofern pä<strong>da</strong>gogische o<strong>de</strong>r schulische Grün<strong>de</strong> dies erfor<strong>de</strong>rn und keine<br />
Beeinträchtigung <strong>de</strong>r Pä<strong>da</strong>gogischen Ausbildung zu erwarten ist.<br />
(6) Sofern an <strong>de</strong>r Ausbildungsschule keine <strong>de</strong>n Ausbildungsbelangen entsprechen<strong>de</strong>n Einsatzmöglichkeiten<br />
gegeben sind o<strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>rs schwierige Ausbildungsbedingungen vorliegen o<strong>de</strong>r aus<br />
sonstigen zwingen<strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n die Anwesenheit einer zusätzlichen Lehrkraft geboten ist, kann <strong>de</strong>r<br />
eigenverantwortete Unterricht auch in Doppelbesetzung o<strong>de</strong>r im Team abgeleistet wer<strong>de</strong>n. Über<br />
doppeltbesetzten Unterricht entschei<strong>de</strong>n Studienseminarleitung und Schulleitung im Einvernehmen.<br />
(7) Der Einsatz im gemeinsamen Unterricht ist zulässig.<br />
(8) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst soll nur in begrün<strong>de</strong>tem Ausnahmefall zu Vertretungsstun<strong>de</strong>n<br />
herangezogen wer<strong>de</strong>n. Dabei ist <strong>da</strong>rauf zu achten, <strong>da</strong>ss ein Einsatz in <strong>de</strong>r Regel nur in <strong>de</strong>n<br />
Lerngruppen stattfin<strong>de</strong>t, in <strong>de</strong>nen sie unterrichtet.<br />
(1) Die Pä<strong>da</strong>gogische Ausbildung erfolgt in<br />
§ 41<br />
Veranstaltungen<br />
1. bewerteten und nicht bewerteten Pflicht- und Wahlpflichtmodulen am Studienseminar, die<br />
auch in Blockform durchgeführt wer<strong>de</strong>n können,<br />
2. gegebenenfalls gemeinsamen Pflicht- und Wahlpflichtmodulen mit an<strong>de</strong>ren Studienseminaren,<br />
<strong>de</strong>n Universitäten, Kunst- und Musikhochschulen und an<strong>de</strong>ren Trägern staatlicher Lehrerbildung<br />
o<strong>de</strong>r vom Amt für Lehrerbildung als gleichwertig anerkannten Pflicht- und<br />
Wahlpflichtmodulen von Universitäten o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Trägern <strong>de</strong>r Lehrerbildung,<br />
3. min<strong>de</strong>stens zwölf Unterrichtsbesuchen mit Unterrichtsberatungen innerhalb <strong>de</strong>r Module<br />
durch die zuständigen Ausbil<strong>de</strong>rinnen und Ausbil<strong>de</strong>r unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Unterrichtsfächer,<br />
Lernbereiche, Aufgabenbereiche o<strong>de</strong>r Fachrichtungen, in <strong>de</strong>nen die Lehrkraft<br />
im Vorbereitungsdienst ausgebil<strong>de</strong>t wird,<br />
4. Beratungen durch Ausbil<strong>de</strong>rinnen und Ausbil<strong>de</strong>r,<br />
5. Hospitationen,<br />
6. angeleitetem Unterricht,<br />
7. eigenverantwortetem Unterricht <strong>de</strong>r Lehrkraft im Vorbereitungsdienst,<br />
8. schulischen Veranstaltungen außerhalb <strong>de</strong>s Unterrichts wie Gesamt- und Teilkonferenzen,<br />
Elternaben<strong>de</strong>n und Elternbesuchen, Wan<strong>de</strong>rtagen, Studienfahrten und Sportveranstaltungen,<br />
kulturellen Veranstaltungen und beson<strong>de</strong>ren Projekten.<br />
Im Falle <strong>de</strong>s zeitlichen Zusammentreffens von Veranstaltungen <strong>de</strong>s Studienseminars und <strong>de</strong>r Ausbildungsschulen<br />
entschei<strong>de</strong>t die Leitung <strong>de</strong>s Studienseminars im Benehmen mit <strong>de</strong>r Leitung <strong>de</strong>r
27<br />
Ausbildungsschulen nach Anhörung <strong>de</strong>r Lehrkraft im Vorbereitungsdienst über <strong>de</strong>n Vorrang nach §<br />
37 Abs. 3. Im Einführungssemester haben Seminarveranstaltungen grundsätzlich Vorrang.<br />
(2) Auf Antrag <strong>de</strong>r Lehrkraft im Vorbereitungsdienst können im Einführungssemester nicht bewertete<br />
Pflicht- und Wahlpflichtmodule im Umfang von drei Leistungspunkten ersetzt wer<strong>de</strong>n durch<br />
beson<strong>de</strong>re Ausbildungsveranstaltungen wie Betriebspraktika o<strong>de</strong>r Erkundungen an ausbildungsrelevanten<br />
Lernorten bis zu einer Gesamt<strong>da</strong>uer von zwei Monaten. Diese beson<strong>de</strong>ren Ausbildungsmaßnahmen<br />
sind jeweils von <strong>de</strong>r Leitung <strong>de</strong>s Studienseminars zu genehmigen.<br />
(3) Die Leiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Leiter <strong>de</strong>s Studienseminars bestimmt auf Vorschlag <strong>de</strong>r Lehrkraft im Vorbereitungsdienst<br />
eine Ausbil<strong>de</strong>rin o<strong>de</strong>r einen Ausbil<strong>de</strong>r, die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst<br />
kontinuierlich während <strong>de</strong>r gesamten Pä<strong>da</strong>gogischen Ausbildung berät und betreut. Die<br />
Beratung bezieht sich auf <strong>de</strong>n Fortgang <strong>de</strong>r Pä<strong>da</strong>gogischen Ausbildung, die Dokumentation <strong>de</strong>s<br />
Lernprozesses, <strong>da</strong>s Belegen <strong>de</strong>r Module, die Führung <strong>de</strong>s Portfolios nach § 43 und allgemein auf<br />
die drei Teile <strong>de</strong>r Zweiten Staatsprüfung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Prüfung <strong>zum</strong> Erwerb <strong>de</strong>r Lehrbefähigung in arbeitstechnischen<br />
Fächern nach § 44 Abs. 1 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes.<br />
§ 42<br />
Module<br />
(1) Die Pä<strong>da</strong>gogische Ausbildung am Studienseminar erfolgt nach § 38 Abs. 2 und 3 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong><br />
Lehrerbildungsgesetzes in neun bewerteten Pflichtmodulen, drei bewerteten Wahlpflichtmodulen<br />
und weiteren von je<strong>de</strong>m Studienseminar in seiner Arbeitsplanung festgelegten nicht bewerteten<br />
Pflicht- und Wahlpflichtmodulen.<br />
(2) In <strong>de</strong>n bewerteten Pflicht- und Wahlpflichtmodulen wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Lehrkraft im Vorbereitungsdienst<br />
die in § 1 Abs. 2 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes genannten grundlegen<strong>de</strong>n Kompetenzen<br />
vermittelt. Kompetenzen wer<strong>de</strong>n auf <strong>de</strong>r Grundlage festgelegter Inhalte erworben. Die in die<br />
Bewertung <strong>de</strong>s Ausbildungsstan<strong>de</strong>s eingehen<strong>de</strong>n Module sind in einem Kerncurriculum auszuweisen.<br />
Das Amt für Lehrerbildung legt <strong>da</strong>s Kerncurriculum <strong>de</strong>m Kultusministerium zur Genehmigung<br />
vor.<br />
(3) Nicht bewertete Pflicht- und Wahlpflichtmodule wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n einzelnen Studienseminaren<br />
festgelegt. Sie enthalten auch Angebote zur Kompensation, Spezialisierung und Profilbildung.<br />
(4) Maßgröße für <strong>de</strong>n Ausbildungsaufwand <strong>de</strong>r Lehrkraft im Vorbereitungsdienst in <strong>de</strong>n Modulen,<br />
orientiert am European Credit Transfer System (ECTS), sind die Leistungspunkte. Ein Leistungspunkt<br />
entspricht einem Arbeitsaufwand von insgesamt 30 Zeitstun<strong>de</strong>n. Der Ausbildungsaufwand<br />
für je<strong>de</strong>s bewertete Pflicht- und Wahlpflichtmodul beträgt 60 Zeitstun<strong>de</strong>n, wofür jeweils zwei Leistungspunkte<br />
(ECTS) vergeben wer<strong>de</strong>n. Der Ausbildungsaufwand beinhaltet Vorbereitungszeit, Anwesenheitszeit<br />
und Nachbereitungszeit für eine Veranstaltung. Hierzu gehören auch die Vorbereitung<br />
von Unterrichtsbesuchen und die Unterrichtsberatungen.<br />
(5) Der Ausbildungsaufwand und die zu erreichen<strong>de</strong>n Leistungspunkte (ECTS) für nicht bewertete<br />
Pflicht- und Wahlpflichtmodule wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Arbeitsplanung <strong>de</strong>s Studienseminars festgelegt.<br />
(6) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst wird innerhalb eines belegten Moduls von <strong>de</strong>r jeweiligen<br />
Ausbil<strong>de</strong>rin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m jeweiligen Ausbil<strong>de</strong>r, die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r <strong>da</strong>s Modul anbietet, individuell beraten.<br />
(7) Folgen<strong>de</strong> Module fließen in die Bewertung <strong>de</strong>s Ausbildungsstan<strong>de</strong>s aller Lehrämter und <strong>de</strong>r<br />
Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern ein:<br />
1. je ein Pflichtmodul zu <strong>de</strong>n Kompetenzbereichen
28<br />
a) Erziehen, Beraten, Betreuen,<br />
b) Diagnostizieren, För<strong>de</strong>rn, Beurteilen,<br />
c) Schule mitgestalten und entwickeln;<br />
2. je ein Wahlpflichtmodul zu <strong>de</strong>n Kompetenzbereichen<br />
a) Erziehen, Beraten, Betreuen,<br />
b) Diagnostizieren, För<strong>de</strong>rn, Beurteilen,<br />
c) Metho<strong>de</strong>n und Medien einsetzen;<br />
3. insgesamt sechs Pflichtmodule <strong>zum</strong> Kompetenzbereich Unterrichten. Davon bezieht sich je<br />
ein Modul auf <strong>de</strong>n Schwerpunkt „Lernprozesse in <strong>de</strong>n Unterrichtsfächern beobachten und nach<br />
schulformbezogenen Prinzipien gestalten“ und „Lernprozesse in <strong>de</strong>n Unterrichtsfächern professionell<br />
nach schulformbezogenen Prinzipien, nach Prinzipien <strong>de</strong>r inneren Differenzierung und<br />
individuellen För<strong>de</strong>rung und fachübergreifen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Fächer verbin<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Elementen gestalten“.<br />
Bei<strong>de</strong> Module können lehramtsübergreifend angeboten wer<strong>de</strong>n. Die an<strong>de</strong>ren vier Pflichtmodule<br />
beziehen sich auf die im Kerncurriculum nach Abs. 2 festgelegten Inhalte. Dabei richten<br />
sich<br />
a) für <strong>da</strong>s Lehramt an Grundschulen je ein Modul auf je<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r drei Unterrichtsfächer<br />
<strong>de</strong>r Lehrkraft im Vorbereitungsdienst, <strong>da</strong>s vierte Modul ist frei wählbar;<br />
b) für <strong>da</strong>s Lehramt an Hauptschulen und Realschulen je zwei Module auf die bei<strong>de</strong>n Unterrichtsfächer<br />
<strong>de</strong>r Lehrkraft im Vorbereitungsdienst;<br />
c) für <strong>da</strong>s Lehramt an För<strong>de</strong>rschulen zwei Module auf <strong>da</strong>s Unterrichtsfach <strong>de</strong>r Lehrkraft<br />
im Vorbereitungsdienst, ein Modul auf <strong>de</strong>n Schwerpunkt „ Grundlagen <strong>de</strong>s Deutschund<br />
Mathematikunterrichts in För<strong>de</strong>rschulen“, <strong>da</strong>s vierte Modul ist frei wählbar;<br />
d) für <strong>da</strong>s Lehramt an Gymnasien je zwei Module auf die bei<strong>de</strong>n Unterrichtsfächer <strong>de</strong>r<br />
Lehrkraft im Vorbereitungsdienst;<br />
e) für <strong>da</strong>s Lehramt an beruflichen Schulen je zwei Module auf <strong>da</strong>s Unterrichtsfach und<br />
auf die Fachrichtung <strong>de</strong>r Lehrkraft im Vorbereitungsdienst;<br />
f) für die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern je zwei Module auf die arbeitstechnischen<br />
Fächer und auf die berufliche Fachrichtung <strong>de</strong>r Lehrkraft im Vorbereitungsdienst.<br />
§ 43<br />
Portfolio<br />
Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst dokumentiert nach § 41 Abs. 3 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes<br />
in einem Portfolio <strong>de</strong>n Verlauf ihrer Ausbildung. Dieses Portfolio enthält die Leistungsnachweise<br />
und Belege über durchgeführte Veranstaltungen nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und<br />
eine Darstellung über Veranstaltungen nach § 41 Abs. 1 Nr. 8. In ihm sind 720 Zeitstun<strong>de</strong>n mit 24<br />
Leistungspunkten für bewertete Pflicht- und Wahlpflichtmodule und 360 Zeitstun<strong>de</strong>n mit zwölf<br />
Leistungspunkten für nicht bewertete Pflicht- und Wahlpflichtmodule zur Dokumentation <strong>de</strong>s ordnungsgemäßen<br />
Verlaufs <strong>de</strong>r Pä<strong>da</strong>gogischen Ausbildung nachzuweisen.<br />
DRITTER TEIL<br />
Zweite Staatsprüfung<br />
und Prüfung <strong>zum</strong> Erwerb <strong>de</strong>r Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern<br />
§ 44<br />
Meldung und Zulassung
29<br />
(1) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst mel<strong>de</strong>t sich am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s zweiten Hauptsemesters ihrer<br />
Ausbildungszeit, spätestens <strong>zum</strong> 1. Februar o<strong>de</strong>r 1. August eines Jahres, schriftlich bei <strong>de</strong>r Leitung<br />
<strong>de</strong>s Studienseminars zur Prüfung an.<br />
(2) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst hat mit <strong>de</strong>r Meldung zur Prüfung vorzulegen:<br />
1. <strong>da</strong>s Portfolio nach § 43 mit einer Übersicht über die besuchten und bewerteten Veranstaltungen<br />
nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 und 2 unter Angabe von Themen, Leistungspunkten und<br />
Punkten,<br />
2. die schriftliche Arbeit nach § 47,<br />
3. einen Nachweis über die Befähigung <strong>zum</strong> Leisten Erster Hilfe, <strong>de</strong>r nicht älter als drei Jahre<br />
ist,<br />
4. die Angabe <strong>de</strong>r Unterrichtsfächer, Aufgabenfel<strong>de</strong>r und Fachrichtungen, auf die sich die<br />
Prüfungslehrproben erstrecken sollen,<br />
5. eine schriftliche Erklärung <strong>da</strong>rüber, ob die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst mit <strong>de</strong>r Teilnahme<br />
von Gästen an <strong>de</strong>r Prüfung einverstan<strong>de</strong>n ist.<br />
(3) Ergänzen<strong>de</strong> Unterlagen für <strong>da</strong>s Portfolio nach Abs. 2 Nr. 1 können für <strong>de</strong>n Mel<strong>de</strong>termin 1. Februar<br />
bis <strong>zum</strong> 31. März und für <strong>de</strong>n Mel<strong>de</strong>termin 1. August bis <strong>zum</strong> 30. September <strong>de</strong>sselben Jahres<br />
nachgereicht wer<strong>de</strong>n.<br />
(4) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst wird nach § 45 Abs. 1 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes<br />
vom Amt für Lehrerbildung zur Prüfung zugelassen, wenn<br />
1. die Meldung ordnungsgemäß erfolgt ist,<br />
2. kein bewertetes Pflicht- o<strong>de</strong>r Wahlpflichtmodul nach § 42 Abs. 1 mit null Punkten bewertet<br />
wur<strong>de</strong> und<br />
3. höchstens zwei <strong>de</strong>r bewerteten Pflicht- und Wahlpflichtmodule, <strong>da</strong>von nur ein Unterrichtsmodul<br />
nach § 42 Abs. 7 Nr. 3, mit weniger als fünf Punkten abgeschlossen wur<strong>de</strong>n, sofern in<br />
<strong>de</strong>n bewerteten zwölf Modulen min<strong>de</strong>stens 60 Punkte erzielt sind.<br />
(5) Im Falle <strong>de</strong>r Nichtzulassung o<strong>de</strong>r Versäumnis <strong>de</strong>s Mel<strong>de</strong>termins erlässt <strong>da</strong>s Amt für Lehrerbildung<br />
<strong>de</strong>n Bescheid über <strong>da</strong>s Nichtbestehen <strong>de</strong>r Zweiten Staatsprüfung nach § 45 Abs. 3 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong><br />
Lehrerbildungsgesetzes.<br />
§ 45<br />
Zeitpunkt und Organisation<br />
(1) Die Zweite Staatsprüfung und die Prüfung <strong>zum</strong> Erwerb <strong>de</strong>r Lehrbefähigung in arbeitstechnischen<br />
Fächern fin<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Regel zwischen <strong>de</strong>m 1. April und <strong>de</strong>m 31. Juli eines Jahres o<strong>de</strong>r zwischen<br />
<strong>de</strong>m 1. Oktober und <strong>de</strong>m 31. Januar <strong>de</strong>s Folgejahres statt.<br />
(2) Die Prüfung nach Abs. 1 wird an <strong>de</strong>m Studienseminar und an <strong>de</strong>r Ausbildungsschule abgelegt,<br />
an <strong>de</strong>nen die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zuletzt ausgebil<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong>. Das Studienseminar organisiert<br />
die Prüfung in Absprache mit <strong>de</strong>m Amt für Lehrerbildung und <strong>de</strong>r Ausbildungsschule.<br />
(3) Den Prüfungstermin legt <strong>da</strong>s Amt für Lehrerbildung auf Vorschlag <strong>de</strong>r Leitung <strong>de</strong>s Studienseminars<br />
fest.
30<br />
§ 46<br />
Prüfungsausschuss<br />
(1) Der nach § 44 Abs. 2 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes bestellte Prüfungsausschuss fasst<br />
seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Wird keine Mehrheit erreicht, entschei<strong>de</strong>t die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
Vorsitzen<strong>de</strong>.<br />
(2) Die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> ist für <strong>de</strong>n geordneten Ablauf <strong>de</strong>r Prüfung verantwortlich. Sie o<strong>de</strong>r er<br />
entschei<strong>de</strong>t über die Teilnahme von Gästen. Gast kann sein, wer ein dienstliches Interesse an <strong>de</strong>r<br />
Teilnahme hat. Sofern <strong>da</strong>s Fach evangelische Religion o<strong>de</strong>r katholische Religion betroffen ist, kann<br />
eine Vertreterin o<strong>de</strong>r ein Vertreter <strong>de</strong>r jeweiligen Kirche als Gast teilnehmen. Während <strong>de</strong>r Beratungen<br />
<strong>de</strong>s Prüfungsausschusses und <strong>de</strong>r Bekanntgabe <strong>de</strong>r Bewertungen an die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst<br />
sind keine Gäste zugelassen.<br />
(3) Die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> muss Beschlüssen wi<strong>de</strong>rsprechen, die gegen gelten<strong>de</strong> Rechtsvorschriften<br />
o<strong>de</strong>r Bewertungsgrundsätze verstoßen. In diesen Fällen ist eine erneute Beschlussfassung o<strong>de</strong>r<br />
Entscheidung unverzüglich herbeizuführen. Wird <strong>de</strong>r Beschluss o<strong>de</strong>r die Entscheidung aufrechterhalten<br />
und bleibt die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> bei ihrer o<strong>de</strong>r seiner abweichen<strong>de</strong>n Auffassung, so entschei<strong>de</strong>t<br />
<strong>da</strong>s Amt für Lehrerbildung.<br />
§ 47<br />
Schriftliche Arbeit<br />
(1) In <strong>de</strong>r schriftlichen Arbeit nach § 46 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes soll die Lehrkraft<br />
im Vorbereitungsdienst dokumentieren, <strong>da</strong>ss sie in <strong>de</strong>r Lage ist, schulpraktische Erfahrungen, pä<strong>da</strong>gogische<br />
Erkenntnisse und fachwissenschaftliche Kenntnisse auf Fragen <strong>de</strong>r Schulgestaltung und<br />
<strong>de</strong>s Schulprogramms und die Auswirkungen auf Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und Eltern<br />
und bestimmter Sachverhalte im Stil einer pä<strong>da</strong>gogischen Fachveröffentlichung nach <strong>de</strong>n Kriterien<br />
Selbstständigkeit, Praxisbezug, Praktikabilität und Alltagstauglichkeit anzuwen<strong>de</strong>n und zu reflektieren.<br />
Die Bearbeitung eines Themas durch mehrere Personen (Gruppenarbeit) be<strong>da</strong>rf <strong>de</strong>r Zustimmung<br />
<strong>de</strong>r Leitung <strong>de</strong>s Studienseminars.<br />
(2) Die Leitung <strong>de</strong>s Studienseminars teilt <strong>de</strong>r Lehrkraft im Vorbereitungsdienst auf ihren Vorschlag<br />
hin eine Ausbil<strong>de</strong>rin o<strong>de</strong>r einen Ausbil<strong>de</strong>r zu, die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r sie bei <strong>de</strong>r Wahl und Eingrenzung <strong>de</strong>s<br />
Themas und während <strong>de</strong>r Anfertigung <strong>de</strong>r schriftlichen Arbeit berät.<br />
(3) Das Thema <strong>de</strong>r schriftlichen Arbeit wird spätestens drei Monate vor <strong>de</strong>m Termin zur Meldung<br />
zur Prüfung festgelegt. Die Festlegung ist von <strong>de</strong>r betreuen<strong>de</strong>n Ausbil<strong>de</strong>rin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m betreuen<strong>de</strong>n<br />
Ausbil<strong>de</strong>r aktenkundig zu machen.<br />
(4) Der Umfang <strong>de</strong>r inhaltlichen Ausführungen soll nicht weniger als 20 Seiten und nicht mehr als<br />
30 Seiten, mit Anhang höchstens 40 Seiten betragen. Begrün<strong>de</strong>te Ausnahmen sind in Absprache mit<br />
<strong>de</strong>r Leitung <strong>de</strong>s Studienseminars möglich. Am Schluss <strong>de</strong>r schriftlichen Arbeit hat die Lehrkraft im<br />
Vorbereitungsdienst die Versicherung nach § 11 Abs. 8 abzugeben. Das Amt für Lehrerbildung<br />
kann Richtlinien für die formale Gestaltung <strong>de</strong>r schriftlichen Arbeit festlegen.<br />
(5) Mit <strong>de</strong>r Meldung zur Prüfung ist die schriftliche Arbeit in zweifacher Ausfertigung bei <strong>de</strong>r Leitung<br />
<strong>de</strong>s Studienseminars abzugeben. Wird die schriftliche Arbeit nicht abgegeben o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Abgabetermin<br />
aus Grün<strong>de</strong>n versäumt, welche die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu vertreten hat, ist<br />
die schriftliche Arbeit mit null Punkten zu bewerten. Hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die<br />
verspätete Abgabe nicht zu vertreten, kann die Leitung <strong>de</strong>s Studienseminars eine Nachfrist von<br />
höchstens vier Wochen gewähren. Das Amt für Lehrerbildung kann in beson<strong>de</strong>rs begrün<strong>de</strong>ten Fällen<br />
eine weitere Nachfrist gewähren. Der Vorgang ist aktenkundig zu machen.
31<br />
(6) Wird die schriftliche Arbeit mit weniger als fünf Punkten bewertet, ist nach § 50 Abs. 6 <strong>de</strong>s<br />
<strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes die Zweite Staatsprüfung o<strong>de</strong>r die Prüfung <strong>zum</strong> Erwerb <strong>de</strong>r<br />
Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern nicht bestan<strong>de</strong>n. Der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst<br />
ist bereits vor <strong>de</strong>m <strong>da</strong>nn entfallen<strong>de</strong>n Termin für die unterrichtspraktische Prüfung ein Bescheid<br />
nach § 52 Abs. 4 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes zu erteilen.<br />
§ 48<br />
Unterrichtspraktische Prüfung<br />
(1) Die Prüfungslehrproben nach § 47 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes fin<strong>de</strong>n grundsätzlich<br />
in <strong>de</strong>n Unterrichtsfächern, Lernbereichen, Aufgabenbereichen o<strong>de</strong>r Fachrichtungen statt, in <strong>de</strong>nen<br />
die Pä<strong>da</strong>gogische Ausbildung erfolgte. Entsprechend <strong>de</strong>n Lehrplänen <strong>de</strong>r jeweiligen Schulformen<br />
und Schulstufen können sie auf Wunsch <strong>de</strong>r Lehrkraft im Vorbereitungsdienst in folgen<strong>de</strong>n Formen<br />
durchgeführt wer<strong>de</strong>n:<br />
1. in zwei Unterrichtsfächern, Lernbereichen, Aufgabenbereichen o<strong>de</strong>r Fachrichtungen in einer<br />
o<strong>de</strong>r in zwei Lerngruppen,<br />
2. in einer Lerngruppe fachübergreifend o<strong>de</strong>r Fächer verbin<strong>de</strong>nd in zwei Unterrichtsfächern,<br />
Lernbereichen, Aufgabenbereichen o<strong>de</strong>r Fachrichtungen, die sachlich und zeitlich eine Unterrichtseinheit<br />
im Umfang einer Doppelstun<strong>de</strong> bil<strong>de</strong>n müssen, o<strong>de</strong>r<br />
3. unter Berücksichtigung bei<strong>de</strong>r Fächer in einer Lerngruppe im Rahmen eines gestalteten Vormittags<br />
o<strong>de</strong>r eines Projekts im Umfang von min<strong>de</strong>stens zwei, höchstens zweieinhalb Zeitstun<strong>de</strong>n;<br />
<strong>da</strong>rin sind Pausenzeiten eingeschlossen.<br />
Insbeson<strong>de</strong>re im Falle <strong>de</strong>s gemeinsamen Unterrichts in <strong>de</strong>r Primar- und Sekun<strong>da</strong>rstufe ist eine Prüfungslehrprobe<br />
auch im Teamteaching mit einer zweiten Lehrkraft möglich, sofern <strong>de</strong>r Unterrichtsentwurf<br />
eine eigenständige Leistung <strong>de</strong>r Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ist.<br />
(2) Für nachfolgen<strong>de</strong> Lehrämter gilt:<br />
1. Für <strong>da</strong>s Lehramt an Grundschulen sind zwei Prüfungslehrproben durchzuführen, die aus <strong>de</strong>n<br />
Unterrichtsfächern Deutsch, Mathematik und <strong>de</strong>m im universitären Studium belegten dritten<br />
Unterrichtsfach gewählt wer<strong>de</strong>n. Die Festlegung ist mit <strong>de</strong>r Meldung zur Prüfung aktenkundig<br />
zu machen.<br />
2. Für <strong>da</strong>s Lehramt an Gymnasien sind je eine Prüfungslehrprobe in <strong>de</strong>r Sekun<strong>da</strong>rstufe I und in<br />
<strong>de</strong>r Sekun<strong>da</strong>rstufe II durchzuführen. In <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst<br />
einen erheblichen Teil ihrer Unterrichtsverpflichtung im gemeinsamen Unterricht abgeleistet<br />
hat, kann eine <strong>de</strong>r Prüfungslehrproben in einer solchen Lerngruppe erfolgen.<br />
3. Für <strong>da</strong>s Lehramt an beruflichen Schulen sollen die Prüfungslehrproben nach Möglichkeit in<br />
verschie<strong>de</strong>nen Schulformen durchgeführt wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst hält die jeweilige Prüfungslehrprobe in einer ihr bekannten<br />
Lerngruppe. Die Wahl <strong>de</strong>r Unterrichtseinheit und <strong>de</strong>s <strong>da</strong>raus entwickelten Unterrichtsthemas<br />
be<strong>da</strong>rf in je<strong>de</strong>m Fach <strong>de</strong>r Zustimmung durch eine fachkundige Ausbil<strong>de</strong>rin o<strong>de</strong>r einen fachkundigen<br />
Ausbil<strong>de</strong>r. Die Beauftragung hierzu erfolgt durch die Seminarleitung.<br />
(4) Der Tag <strong>de</strong>r Prüfungslehrproben ist <strong>de</strong>r Lehrkraft im Vorbereitungsdienst spätestens vier Wochen<br />
vorher durch die Leitung <strong>de</strong>s Studienseminars bekannt zu geben. Ausnahmen von <strong>de</strong>m Grundsatz,<br />
<strong>da</strong>ss alle Prüfungslehrproben einer Lehrkraft im Vorbereitungsdienst an <strong>de</strong>mselben Tag zu<br />
absolvieren sind, müssen schriftlich begrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n und bedürfen <strong>de</strong>r vorherigen Zustimmung<br />
<strong>de</strong>s Amtes für Lehrerbildung.
32<br />
(5) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst legt rechtzeitig und nach Absprache mit <strong>de</strong>r Leitung <strong>de</strong>s<br />
Studienseminars vor <strong>de</strong>r Prüfung die Unterrichtsentwürfe in fünffacher Ausfertigung im Studienseminar<br />
vor. Der Umfang <strong>de</strong>r inhaltlichen Ausführungen eines Unterrichtsentwurfs soll für die Form<br />
nach Abs. 1 Nr. 1 acht Seiten und für die Form nach Abs. 1 Nr. 2 o<strong>de</strong>r 3 zwölf Seiten nicht überschreiten.<br />
Begrün<strong>de</strong>te Ausnahmen sind nur in Absprache mit <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Prüfungsausschussvorsitzen<strong>de</strong>n<br />
möglich.<br />
(6) Der Prüfungsausschuss erörtert mit <strong>de</strong>r Lehrkraft im Vorbereitungsdienst erst nach Abschluss<br />
sämtlicher Prüfungslehrproben <strong>de</strong>ren Anlage, Verlauf und Ergebnis. Er bewertet die unterrichtspraktische<br />
Prüfung nach <strong>de</strong>n Prüfungslehrproben mit Punkten nach § 24 Abs. 1 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong><br />
Lehrerbildungsgesetzes. Dabei sind die zu Grun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Entwürfe und die Ergebnisse <strong>de</strong>r Erörterung<br />
angemessen zu berücksichtigen.<br />
(7) Wird eine <strong>de</strong>r Prüfungslehrproben nach Abs. 1 Nr. 1 mit weniger als fünf Punkten bewertet, so<br />
ist die unterrichtspraktische Prüfung nur bestan<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Mittelwert <strong>de</strong>r Punkte für bei<strong>de</strong> Lehrproben<br />
min<strong>de</strong>stens fünf Punkte beträgt. Wird eine Prüfungslehrprobe mit null Punkten bewertet, ist<br />
die unterrichtspraktische Prüfung und <strong>da</strong>mit die Zweite Staatsprüfung o<strong>de</strong>r die Prüfung <strong>zum</strong> Erwerb<br />
<strong>de</strong>r Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern nicht bestan<strong>de</strong>n; die mündliche Prüfung entfällt.<br />
§ 49<br />
Mündliche Prüfung<br />
(1) Die mündliche Prüfung nach § 48 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes fin<strong>de</strong>t nach <strong>de</strong>r unterrichtspraktischen<br />
Prüfung am selben Tag statt und soll in <strong>de</strong>r Regel nicht länger als 60 Minuten<br />
<strong>da</strong>uern. Bei Lehrkräften im Vorbereitungsdienst nach § 36 Abs. 5 Nr. 3 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes<br />
soll sie nicht länger als 45 Minuten <strong>da</strong>uern.<br />
(2) Die Aufgabe für die mündliche Prüfung wird <strong>de</strong>r Lehrkraft im Vorbereitungsdienst vom Prüfungsausschuss<br />
schriftlich vorgelegt. Für die unmittelbare Vorbereitung auf die mündliche Prüfung<br />
sind <strong>de</strong>r Lehrkraft im Vorbereitungsdienst 30 Minuten zu gewähren. Während <strong>de</strong>r Vorbereitung, die<br />
unter Aufsicht stattfin<strong>de</strong>t, <strong>da</strong>rf sich die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst Aufzeichnungen als<br />
Grundlage für ihre späteren Ausführungen machen.<br />
(3) In <strong>de</strong>r mündlichen Prüfung erhält die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zunächst Gelegenheit,<br />
ihre Auseinan<strong>de</strong>rsetzung mit <strong>de</strong>r Aufgabe in einem Vortrag von höchstens 15 Minuten Dauer vorzustellen.<br />
Davon ausgehend beginnt <strong>de</strong>r Prüfungsausschuss mit ihr ein weiterführen<strong>de</strong>s Gespräch,<br />
in <strong>de</strong>m Fragen in Verbindung von Theorie und Praxis reflektiert wer<strong>de</strong>n.<br />
(4) Das Ergebnis <strong>de</strong>r mündlichen Prüfung wird vom Prüfungsausschuss in Punkten nach § 24 Abs.<br />
1 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes zusammengefasst.<br />
(5) Im Anschluss an die mündliche Prüfung wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nach § 50<br />
Abs. 8 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes die Punkte <strong>de</strong>r Einzelbewertung für alle Prüfungsteile,<br />
die Gesamtbewertung und die Gesamtnote durch <strong>de</strong>n Prüfungsausschuss bekannt gegeben und<br />
begrün<strong>de</strong>t. Auf Wunsch sind die Einzelnoten jeweils zu begrün<strong>de</strong>n. § 52 Abs. 4 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong><br />
Lehrerbildungsgesetzes gilt entsprechend.<br />
§ 50<br />
Nie<strong>de</strong>rschriften<br />
(1) Über <strong>de</strong>n Verlauf <strong>de</strong>r Prüfungslehrproben und <strong>de</strong>ren Erörterung und über <strong>de</strong>n Verlauf <strong>de</strong>r mündlichen<br />
Prüfung sind Nie<strong>de</strong>rschriften zu führen. Hiermit beauftragt die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> jeweils<br />
ein Mitglied <strong>de</strong>s Prüfungsausschusses. Die Einzelbewertungen sind aufzuführen und zu begrün<strong>de</strong>n.<br />
Die Gesamtbewertung ist in die Nie<strong>de</strong>rschrift aufzunehmen.
33<br />
(2) Die einzelnen Teile <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschriften wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r jeweiligen Protokollantin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m jeweiligen<br />
Protokollanten unterzeichnet. Die Gesamtbewertung ist von allen Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s Prüfungsausschusses<br />
zu unterschreiben. Die Nie<strong>de</strong>rschriften und die schriftlichen Entwürfe zur unterrichtspraktischen<br />
Prüfung sind Bestandteil <strong>de</strong>r Prüfungsakte.<br />
(1) Tritt die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst<br />
§ 51<br />
Rücktritt<br />
1. aus einem nicht von ihr zu vertreten<strong>de</strong>n Grund o<strong>de</strong>r<br />
2. mit Zustimmung <strong>de</strong>r Leitung <strong>de</strong>s Studienseminars<br />
von <strong>de</strong>r Prüfung zurück, so ist die Prüfung nicht abgelegt. Ein Rücktritt nach Nr. 2 ist nur einmal<br />
zulässig.<br />
(2) Tritt die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst aus einem von ihr zu vertreten<strong>de</strong>n Grund und ohne<br />
Zustimmung <strong>de</strong>r Leitung <strong>de</strong>s Studienseminars von <strong>de</strong>r Prüfung zurück, so ist die Prüfung nicht bestan<strong>de</strong>n.<br />
§ 52<br />
Täuschungsversuche<br />
(1) Versucht eine Lehrkraft im Vorbereitungsdienst, <strong>da</strong>s Ergebnis <strong>de</strong>r Prüfung durch Täuschung<br />
o<strong>de</strong>r Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, o<strong>de</strong>r verstößt sie sonst erheblich<br />
gegen die Ordnung <strong>de</strong>s Prüfungsverfahrens, kann <strong>de</strong>r <strong>da</strong>von betroffene Prüfungsteil mit null Punkten<br />
bewertet wer<strong>de</strong>n. Die Prüfung ist in diesem Fall nach § 50 Abs. 6 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes<br />
nicht bestan<strong>de</strong>n. Die Entscheidung trifft <strong>de</strong>r Prüfungsausschuss.<br />
(2) Eine Lehrkraft im Vorbereitungsdienst, die die Prüfung nach Abs. 1 nicht bestan<strong>de</strong>n hat und<br />
auch bei <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rholungsprüfung zu täuschen versucht o<strong>de</strong>r sonst erheblich gegen die Ordnung<br />
verstößt, kann von <strong>de</strong>r Prüfung ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n. Die Wie<strong>de</strong>rholungsprüfung ist in diesem<br />
Fall nicht bestan<strong>de</strong>n.<br />
(3) Wird ein Verstoß nach Abs. 1 o<strong>de</strong>r 2 erst nach Abschluss <strong>de</strong>r Prüfung bekannt, so kann <strong>da</strong>s Amt<br />
für Lehrerbildung die Entscheidung <strong>de</strong>s Prüfungsausschusses aufheben, die Prüfung für nicht bestan<strong>de</strong>n<br />
erklären und <strong>da</strong>s Zeugnis einziehen, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>da</strong>ss seit <strong>de</strong>r Prüfung mehr als fünf Jahre<br />
verstrichen sind.<br />
(4) Vor einer nach Abs. 1 bis 3 zu treffen<strong>de</strong>n Entscheidung ist die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst<br />
zu hören.<br />
§ 53<br />
Einsicht in die Prüfungsakte<br />
(1) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss <strong>de</strong>s Prüfungsverfahrens<br />
Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. Die Prüfungsakte ist in Gegenwart <strong>de</strong>r Leitung<br />
<strong>de</strong>s Studienseminars o<strong>de</strong>r einer von ihr beauftragten Person einzusehen. Die Einsicht wird nur<br />
einmal gewährt, soll fünf Zeitstun<strong>de</strong>n nicht überschreiten und ist aktenkundig zu machen.<br />
(2) Erhebt die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst Wi<strong>de</strong>rspruch gegen <strong>da</strong>s Zeugnis o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Bescheid<br />
nach § 52 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes, kann sie gegen Erstattung <strong>de</strong>r Kosten Kopien <strong>de</strong>r<br />
Prüfungsakte verlangen.
34<br />
VIERTER TEIL<br />
Berufsbegleiten<strong>de</strong> Fortbildung und Qualifizierung <strong>de</strong>r Lehrkräfte<br />
§ 54<br />
Qualifizierungsportfolio<br />
(1) Alle Lehrkräfte sind verpflichtet, ein Qualifizierungsportfolio nach Abs. 2 zu führen und fortlaufend<br />
zu aktualisieren. Lehrkräfte, die <strong>zum</strong> Zeitpunkt 1. August 2005 noch kein Qualifizierungsportfolio<br />
besitzen, haben ein solches anzulegen und zu führen. Ausgenommen hiervon sind Lehrkräfte,<br />
die <strong>zum</strong> Stichtag <strong>da</strong>s sechzigste Lebensjahr bereits vollen<strong>de</strong>t haben. Das Portfolio wird <strong>de</strong>r<br />
Schulleitung in Mitarbeitergesprächen und bei Bewerbungsverfahren <strong>de</strong>r auswählen<strong>de</strong>n Dienststelle<br />
vorgelegt und ist <strong>da</strong>mit eine Grundlage für Laufbahnberatung und systematische Personalentwicklung.<br />
(2) Zur Dokumentation <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>n Lehrkräften wahrgenommenen Fortbildung und Qualifizierung<br />
enthält <strong>da</strong>s Qualifizierungsportfolio die folgen<strong>de</strong>n Teile:<br />
1. mit Leistungspunkten nach § 55 versehene Nachweise <strong>zum</strong> Erhalt und zur Erweiterung <strong>de</strong>r<br />
berufsbezogenen Qualifikation.<br />
Hierunter fällt Fortbildung zu <strong>de</strong>n jeweiligen Unterrichtsfächern, zu übergreifen<strong>de</strong>n schulpä<strong>da</strong>gogischen<br />
Themen, zu beson<strong>de</strong>ren Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Bildungsgänge, Schulformen<br />
und -stufen, zur Wahrnehmung <strong>de</strong>r Bildungs- und Erziehungsaufgaben <strong>de</strong>r Schule sowie zur<br />
Arbeitsorganisation <strong>de</strong>r Lehrertätigkeit.<br />
Lehrkräfte sollen sich in einem Zeitraum von drei Jahren in mehreren <strong>de</strong>r hier genannten<br />
Themenbereiche, in je<strong>de</strong>m Fall aber zu <strong>de</strong>n Unterrichtsfächern, fortbil<strong>de</strong>n.<br />
2. Nachweise zur Vorbereitung auf neue o<strong>de</strong>r erweiterte berufliche Aufgaben.<br />
Dies umfasst die Qualifizierung für beson<strong>de</strong>re Funktionen in <strong>de</strong>r Schule, Tätigkeiten in<br />
Fortbildung und Schulberatung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Lehrerausbildung sowie Leitungsfunktionen in <strong>de</strong>r<br />
Schule o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bildungsverwaltung.<br />
Sofern eine Lehrkraft die Wahrnehmung eine dieser Aufgaben anstrebt, sind im Qualifizierungsportfolio<br />
die Teilnahme an spezifischen Qualifizierungsmaßnahmen o<strong>de</strong>r einschlägige<br />
berufliche Erfahrungen nachzuweisen.<br />
3. Dokumente zu weiteren für die berufliche Laufbahn relevanten Tätigkeiten, Erfahrungen<br />
und Qualifikationen.<br />
In diesem Teil <strong>de</strong>s Qualifizierungsportfolios können nach persönlicher Entscheidung Unterlagen<br />
und Nachweise zu außerberuflichen, beispielsweise ehrenamtlichen, Tätigkeiten und<br />
außerhalb <strong>de</strong>s Berufs erworbenen Qualifikationen aufgeführt wer<strong>de</strong>n, die aus Sicht <strong>de</strong>r<br />
Lehrkraft für die beruflichen Anfor<strong>de</strong>rungen und insbeson<strong>de</strong>re bei Laufbahnentscheidungen<br />
von Be<strong>de</strong>utung sein können.<br />
§ 55<br />
Leistungspunkte für Fortbildungs- und Qualifizierungsaktivitäten<br />
(1) Zum Nachweis <strong>de</strong>r berufsbezogenen Fortbildung wer<strong>de</strong>n für alle Fortbildungsaktivitäten Leistungspunkte<br />
vergeben. Alle Lehrkräfte sind verpflichtet, im Laufe von drei Jahren min<strong>de</strong>stens 150<br />
Leistungspunkte nachzuweisen, sofern sie nicht einer beson<strong>de</strong>ren Regelung unterliegen.
35<br />
(2) Beurlaubte Lehrkräfte einschließlich <strong>de</strong>rjenigen, die sich in Elternzeit befin<strong>de</strong>n, sind verpflichtet,<br />
bei Wie<strong>de</strong>raufnahme <strong>de</strong>s Dienstes pro Jahr <strong>de</strong>r Beurlaubung min<strong>de</strong>stens zehn Leistungspunkte<br />
nachzuweisen.<br />
(3) Vom Institut für Qualitätsentwicklung wer<strong>de</strong>n nach § 8 <strong>de</strong>r Verordnung zur Organisation und<br />
Aufgabenglie<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Instituts für Qualitätsentwicklung und zur Akkreditierung von Fortbildungs-<br />
und Qualifizierungsmaßnahmen für die Lehrkräfte für alle akkreditierten Fortbildungs- und<br />
Qualifizierungsmaßnahmen Leistungspunkte festgelegt.<br />
(4) Für Fortbildungsaktivitäten durch Selbststudium, insbeson<strong>de</strong>re durch eigenständiges Arbeiten<br />
mit Fachliteratur und <strong>de</strong>m Bildungsserver, sind jährlich bis zu zehn Leistungspunkte anrechenbar.<br />
Wer<strong>de</strong>n diese Aktivitäten in die unterrichtliche Weiterentwicklung <strong>de</strong>r Schule eingebracht, können<br />
zusätzlich bis zu zehn Leistungspunkte angerechnet wer<strong>de</strong>n. Die Entscheidung trifft jeweils die<br />
Schulleitung.<br />
(5) Für schulische Tätigkeiten, die Fortbildungsaktivitäten voraussetzen (beispielsweise Konzeptentwicklung,<br />
Mitarbeit in Steuergruppen, Projektmanagement, Übernahme von Fachsprecherfunktion,<br />
Leitung von Arbeitsgemeinschaften, Mentorentätigkeit, Suchtprävention, Verbindungslehrerfunktion),<br />
können durch Bescheinigung <strong>de</strong>r Schulleitung pro Jahr jeweils bis zu 20 Leistungspunkte<br />
angerechnet wer<strong>de</strong>n.<br />
(6) Für die Tätigkeit von Lehrkräften für <strong>da</strong>s Kultusministerium, für eine Trägereinrichtung <strong>de</strong>r<br />
Lehrerbildung nach § 4 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes o<strong>de</strong>r für <strong>da</strong>s Institut für Qualitätsentwicklung<br />
können durch Bescheinigung <strong>de</strong>r jeweiligen Stelle pro Jahr bis zu 30 Leistungspunkte<br />
angerechnet wer<strong>de</strong>n.<br />
(7) Für die Tätigkeit von Lehrkräften im Zusammenhang mit schulpraktischen Studien (z.B. als<br />
Lehrbeauftragte, Mentoren, Betreuungs- o<strong>de</strong>r Kontaktlehrer) können durch Bescheinigung <strong>de</strong>r jeweiligen<br />
Hochschule bis zu 20 Leistungspunkte angerechnet wer<strong>de</strong>n.<br />
(8) Referentinnen und Referenten, Mo<strong>de</strong>ratorinnen und Mo<strong>de</strong>ratoren, Trainerinnen und Trainer von<br />
akkreditierten Fortbildungsveranstaltungen sowie Fachautorinnen und Fachautoren können pro Jahr<br />
eine Anrechung von bis zu zehn Leistungspunkten durch die Schulleitung erhalten.<br />
(9) Für die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen wer<strong>de</strong>n auf Vorschlag <strong>de</strong>s Amtes für Lehrerbildung<br />
im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Kultusministerium Leistungspunkte festgelegt.<br />
(10) Das Institut für Qualitätsentwicklung kann in beson<strong>de</strong>rs begrün<strong>de</strong>ten Fällen im Einvernehmen<br />
mit <strong>de</strong>m Kultusministerium für Tätigkeiten nach Abs. 5 bis 8 höhere Leistungspunktbewertungen<br />
festsetzen.<br />
FÜNFTER TEIL<br />
Abschlussprüfung für erweitern<strong>de</strong> Studien<br />
<strong>de</strong>r Lehrkräfte und an<strong>de</strong>rer Beschäftigter<br />
§ 56<br />
Personengruppen<br />
Die Abschlussprüfung für erweitern<strong>de</strong> Studien nach § 3 Abs. 3 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes<br />
kann ablegen, wer<br />
1. als Lehrkraft an einem Weiterbildungskurs zur Erweiterung <strong>de</strong>s bestehen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r <strong>zum</strong> Erwerb<br />
eines zusätzlichen Lehramts o<strong>de</strong>r
36<br />
2. an einem Weiterbildungskurs für beson<strong>de</strong>re Berufsgruppen ohne Lehramt im schulischen<br />
Bereich<br />
teilgenommen hat.<br />
§ 57<br />
Ziel <strong>de</strong>r Prüfung, Zulassungsvoraussetzungen<br />
(1) In <strong>de</strong>r Abschlussprüfung für erweitern<strong>de</strong> Studien soll die Bewerberin o<strong>de</strong>r Bewerber nachweisen,<br />
<strong>da</strong>ss sie o<strong>de</strong>r er an erweitern<strong>de</strong>n Studien erfolgreich teilgenommen und ihre o<strong>de</strong>r seine bisher<br />
erworbene Unterrichtsbefähigung hierdurch erweitert o<strong>de</strong>r vertieft hat.<br />
(2) Zur Prüfung kann vom Amt für Lehrerbildung zugelassen wer<strong>de</strong>n, wer an <strong>de</strong>n Veranstaltungen<br />
eines beim Amt für Lehrerbildung eingerichteten Weiterbildungskurses, einem akkreditierten und<br />
gleichgestellten Kurs an<strong>de</strong>rer Träger o<strong>de</strong>r an einem universitären Erweiterungsstudium regelmäßig<br />
teilgenommen hat. Der Nachweis <strong>de</strong>r regelmäßigen Teilnahme ist durch die Vorlage einer Bescheinigung<br />
zu führen.<br />
§ 58<br />
Durchführung und Umfang <strong>de</strong>r Prüfung<br />
Die Prüfung wird vom Amt für Lehrerbildung organisiert und an von ihm festgelegten Terminen<br />
durchgeführt. Sie besteht in <strong>de</strong>r Regel aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der Gegenstand<br />
und <strong>de</strong>r Umfang <strong>de</strong>r Prüfung ergeben sich für die in § 56 Nr. 1 genannte Personengruppe<br />
aus <strong>de</strong>n entsprechend für die Erste Staatsprüfung gelten<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen. Für die in § 56 Nr. 2<br />
genannte Personengruppe ergibt sich <strong>de</strong>r Prüfungsgegenstand aus <strong>de</strong>m jeweiligen Weiterbildungscurriculum.<br />
§ 59<br />
Prüfungsausschuss<br />
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus<br />
1. einer Vertreterin o<strong>de</strong>r einem Vertreter <strong>de</strong>s Amtes für Lehrerbildung als Vorsitzen<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r<br />
Vorsitzen<strong>de</strong>m und einem weiteren Mitglied <strong>de</strong>s Amtes für Lehrerbildung als stellvertreten<strong>de</strong>r<br />
Vorsitzen<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r stellvertreten<strong>de</strong>m Vorsitzen<strong>de</strong>m,<br />
2. <strong>de</strong>n für die Durchführung <strong>de</strong>r erweitern<strong>de</strong>n Studien Verantwortlichen, die vom Amt für<br />
Lehrerbildung in <strong>de</strong>n Prüfungsausschuss berufen wer<strong>de</strong>n,<br />
3. einer vom Amt für Lehrerbildung berufenen Lehrkraft, die <strong>de</strong>n Prüfungsbereich o<strong>de</strong>r <strong>da</strong>s<br />
Fach vertritt, in <strong>de</strong>m die Prüfung abgenommen wird.<br />
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r die von ihr o<strong>de</strong>r<br />
ihm bestimmte Stellvertretung und min<strong>de</strong>stens die Hälfte <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r nach Abs. 1 Nr. 2 und 3<br />
anwesend sind. Er entschei<strong>de</strong>t mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entschei<strong>de</strong>t die o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>.<br />
§ 60<br />
Schriftliche Prüfung<br />
(1) Die schriftliche Prüfung umfasst für die in § 56 Nr. 1 genannte Personengruppe eine Klausur,<br />
bei Prüfungen in Neueren Fremdsprachen und Deutsch als Fremdsprache/Zweitsprache zwei Klausuren.<br />
Für die in § 56 Nr. 2 genannte Personengruppe wird die Form <strong>de</strong>r schriftlichen Prüfung innerhalb<br />
<strong>de</strong>r Ausschreibung für <strong>de</strong>n Weiterbildungskurs alternativ als Klausur o<strong>de</strong>r schriftliche Arbeit<br />
festgelegt. Am Schluss einer schriftlichen Arbeit hat die Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bewerber die<br />
Versicherung nach § 11 Abs. 8 abzugeben.
37<br />
(2) Die Bearbeitungszeit für die Anfertigung <strong>de</strong>r Klausur wird durch die Vorsitzen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>s Prüfungsausschusses festgelegt. Sie soll in <strong>de</strong>r Regel vier Zeitstun<strong>de</strong>n umfassen.<br />
(3) Die Themen für die Klausurarbeiten wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Prüfungsausschusses<br />
auf Vorschlag <strong>de</strong>r für die Durchführung <strong>de</strong>r erweitern<strong>de</strong>n Studien Verantwortlichen gestellt.<br />
Es sind min<strong>de</strong>stens zwei Themen zur Wahl zu stellen.<br />
(4) Die Klausur o<strong>de</strong>r schriftliche Arbeit ist von zwei <strong>de</strong>r in § 59 Abs. 1 Nr. 2 Genannten jeweils<br />
schriftlich zu begutachten und nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 62 zu bewerten. Bei einer Bewertungsdifferenz<br />
zwischen bei<strong>de</strong>n Gutachten entschei<strong>de</strong>t die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Prüfungsausschusses.<br />
(5) Wird die Klausur o<strong>de</strong>r schriftliche Arbeit endgültig mit weniger als fünf Punkten o<strong>de</strong>r mit „nicht<br />
bestan<strong>de</strong>n“ beurteilt, so entfällt <strong>de</strong>r mündliche Teil <strong>de</strong>r Prüfung. Die Prüfung ist in diesem Fall nicht<br />
bestan<strong>de</strong>n.<br />
§ 61<br />
Mündliche Prüfung<br />
(1) Die mündliche Prüfung fin<strong>de</strong>t erst <strong>da</strong>nn statt, wenn <strong>da</strong>s Ergebnis <strong>de</strong>r schriftlichen Prüfung feststeht.<br />
Sie <strong>da</strong>uert für die in § 56 Nr. 1 genannte Personengruppe 60 Minuten. Für die in § 56 Nr. 2<br />
genannte Personengruppe wird die Dauer <strong>de</strong>r mündlichen Prüfung jeweils innerhalb <strong>de</strong>r Ausschreibung<br />
für <strong>de</strong>n Weiterbildungskurs festgelegt.<br />
(2) Die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung <strong>de</strong>r Bewerberin o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>s Bewerbers Teilnehmerinnen o<strong>de</strong>r Teilnehmern an einem Erweiterungsstudium gestatten, beim<br />
mündlichen Teil <strong>de</strong>r Prüfung als Gast zuzuhören. An <strong>de</strong>r Beratung <strong>de</strong>s Prüfungsausschusses und <strong>de</strong>r<br />
Bekanntgabe <strong>de</strong>r Prüfungsergebnisse nehmen keine Gäste teil.<br />
§ 62<br />
Noten und Punkte<br />
(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen wer<strong>de</strong>n jeweils mit Punkten nach § 24 Abs. 1 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong><br />
Lehrerbildungsgesetzes bewertet.<br />
(2) Für die in § 56 Nr. 2 genannte Personengruppe kann innerhalb <strong>de</strong>r Ausschreibung für <strong>de</strong>n Weiterbildungskurs<br />
abweichend von Abs. 1 als Beurteilung einer Prüfungsleistung jeweils „Bestan<strong>de</strong>n“<br />
o<strong>de</strong>r „Nicht bestan<strong>de</strong>n“ festgelegt wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 63<br />
Gesamtergebnis, Zeugnis<br />
(1) Das Gesamtergebnis <strong>de</strong>r Prüfung ist <strong>de</strong>r Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Bewerber unmittelbar nach Abschluss<br />
<strong>de</strong>r mündlichen Prüfung vom Prüfungsausschuss bekannt zu geben. Auf Antrag <strong>de</strong>r Bewerberin<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Bewerbers ist <strong>da</strong>s Ergebnis zu begrün<strong>de</strong>n.<br />
(2) Für die Berechnung <strong>de</strong>s Gesamtergebnisses gelten die Vorschriften <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes<br />
zur Ersten Staatsprüfung entsprechend.<br />
(3) Für die in § 56 Nr. 2 genannte Personengruppe kann innerhalb <strong>de</strong>r Ausschreibung für <strong>de</strong>n Weiterbildungskurs<br />
abweichend von Abs. 2 als Gesamtergebnis „Bestan<strong>de</strong>n“ o<strong>de</strong>r „Nicht bestan<strong>de</strong>n“<br />
festgelegt wer<strong>de</strong>n.
38<br />
(4) Das Zeugnis über die bestan<strong>de</strong>ne Prüfung ist vom Amt für Lehrerbildung auszufertigen und von<br />
<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. In Fällen einer nicht bestan<strong>de</strong>nen<br />
Prüfung erhält die Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bewerber vom Amt für Lehrerbildung einen begrün<strong>de</strong>ten<br />
und mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.<br />
§ 64<br />
Wie<strong>de</strong>rholungsprüfung<br />
Eine nicht bestan<strong>de</strong>ne Prüfung kann auf Antrag frühestens nach einem halben Jahr, spätestens innerhalb<br />
eines Jahres, einmal wie<strong>de</strong>rholt wer<strong>de</strong>n. Entsprach <strong>de</strong>r schriftliche Teil <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen,<br />
kann er auf Antrag <strong>de</strong>r Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Bewerbers auf die Wie<strong>de</strong>rholungsprüfung angerechnet<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 65<br />
Anerkennung<br />
Sofern die Abschlussprüfung für erweitern<strong>de</strong> Studien <strong>de</strong>r in § 56 Nr. 1 genannten Personengruppe<br />
nicht auf <strong>de</strong>r Grundlage eines universitären Erweiterungsstudiums stattfin<strong>de</strong>t, wird sie vom Amt für<br />
Lehrerbildung auf Antrag als Prüfung nach § 33 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes anerkannt.<br />
SECHSTER TEIL<br />
Anerkennung von Lehrerdiplomen aus EU-Mitgliedstaaten<br />
Erster Abschnitt<br />
Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 66<br />
Verfahren<br />
(1) Der Antrag auf Anerkennung eines Lehrerdiploms aus an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaaten <strong>de</strong>r Europäischen<br />
Union ist beim Amt für Lehrerbildung zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:<br />
1. ein tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung <strong>de</strong>s Ausbildungsgangs,<br />
2. ein Lichtbild,<br />
3. <strong>da</strong>s Zeugnis über <strong>de</strong>n Schulabschluss (Hochschulzugangsberechtigung),<br />
4. <strong>da</strong>s Diplom im Sinne <strong>de</strong>r in § 61 Abs. 1 Nr.1 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes genannten<br />
Richtlinie über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung von Hochschuldiplomen,<br />
die eine min<strong>de</strong>stens dreijährige Berufsausbildung abschließen,<br />
5. eine Bescheinigung über die Dauer und Art bisher ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als<br />
Lehrkraft in einem Mitgliedstaat <strong>de</strong>r Europäischen Union,<br />
6. ein Nachweis über die für <strong>de</strong>n Unterricht erfor<strong>de</strong>rlichen <strong>de</strong>utschen Sprachkenntnisse.<br />
Die <strong>de</strong>utschen Sprachkenntnisse können Bewerberinnen und Bewerber, für die Deutsch nicht Muttersprache<br />
ist, durch <strong>da</strong>s Große Deutsche Sprachdiplom <strong>de</strong>s Goethe-Instituts o<strong>de</strong>r durch eine<br />
Deutsch-Prüfung am Amt für Lehrerbildung nachweisen. Das Große Deutsche Sprachdiplom o<strong>de</strong>r<br />
die Deutsch-Prüfung muss min<strong>de</strong>stens mit <strong>de</strong>r Note „gut“ bestan<strong>de</strong>n sein. Der Lebenslauf und die<br />
Erklärungen sind in <strong>de</strong>utscher Sprache anzufertigen. Die vorzulegen<strong>de</strong>n Zeugnisse und Bescheinigungen<br />
sind in beglaubigten Kopien einzureichen. Eine von einer öffentlich bestellten o<strong>de</strong>r beeidigten<br />
Übersetzerin o<strong>de</strong>r einem öffentlich bestellten o<strong>de</strong>r beeidigten Übersetzer angefertigte <strong>de</strong>utsche<br />
Übersetzung ist beizufügen.
39<br />
(2) Nach <strong>de</strong>r Eröffnung <strong>de</strong>s Verfahrens ist zunächst ein Beratungsgespräch bei <strong>de</strong>r EU-<br />
Koordinatorin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m EU-Koordinator beim Amt für Lehrerbildung durchzuführen.<br />
(3) Spätestens vier Monate nach Eingang <strong>de</strong>r vollständigen Unterlagen entschei<strong>de</strong>t <strong>da</strong>s Amt für<br />
Lehrerbildung über <strong>de</strong>n Antrag und erteilt einen Bescheid über<br />
1. die Gleichstellung o<strong>de</strong>r<br />
2. die Zuordnung <strong>de</strong>r beruflichen Tätigkeit und Ausbildung <strong>de</strong>r Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Bewerbers<br />
zu einem Lehramt nach § 58 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes und<br />
3. gegebenenfalls die Erfor<strong>de</strong>rlichkeit<br />
a) eines Anpassungslehrgangs sowie <strong>de</strong>ssen Dauer und seiner wesentlichen Inhalte o<strong>de</strong>r<br />
b) einer Eignungsprüfung sowie <strong>de</strong>ren Prüfungsgegenstän<strong>de</strong> und <strong>de</strong>s voraussichtlichen Termins.<br />
§ 67<br />
Zulassung<br />
(1) Die Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bewerber kann nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes<br />
wahlweise die Zulassung zu einem Anpassungslehrgang o<strong>de</strong>r einer Eignungsprüfung beantragen.<br />
Der Antrag ist spätestens bis <strong>zum</strong> 15. April eines Jahres beim Amt für Lehrerbildung zu<br />
stellen. Ihm sind folgen<strong>de</strong> Unterlagen beizufügen:<br />
1. von Bewerberinnen und Bewerbern für einen Anpassungslehrgang ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,<br />
<strong>da</strong>s nicht älter als sechs Monate sein <strong>da</strong>rf,<br />
2. ein Führungszeugnis nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>szentralregistergesetz und<br />
3. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis in einem an<strong>de</strong>ren Land <strong>de</strong>r<br />
Bun<strong>de</strong>srepublik Deutsch<strong>land</strong> ein entsprechen<strong>de</strong>r Antrag gestellt, eine Eignungsprüfung abgelegt<br />
o<strong>de</strong>r ein Anpassungslehrgang durchlaufen wur<strong>de</strong>.<br />
(2) Nach <strong>de</strong>r Zulassung zur Eignungsprüfung ist eine Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Ausübung <strong>de</strong>s Wahlrechts nach<br />
Abs. 1 Satz 1 mit <strong>de</strong>m Ziel, einen Anpassungslehrgang abzuleisten, unzulässig.<br />
Zweiter Abschnitt<br />
Anpassungslehrgang<br />
§ 68<br />
Zweck<br />
(1) Während <strong>de</strong>s Anpassungslehrgangs, <strong>de</strong>r sich auf ein <strong>de</strong>r nachgewiesenen Befähigung für <strong>de</strong>n<br />
Beruf <strong>de</strong>r Lehrerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Lehrers entsprechen<strong>de</strong>s Lehramt o<strong>de</strong>r die entsprechen<strong>de</strong> Lehrbefähigung<br />
bezieht, üben die Bewerberinnen und Bewerber unter <strong>de</strong>r Verantwortung einer o<strong>de</strong>r eines qualifizierten<br />
Berufsangehörigen (in <strong>de</strong>r Regel eine Ausbil<strong>de</strong>rin, ein Ausbil<strong>de</strong>r, eine Ausbildungsbeauftragte<br />
o<strong>de</strong>r ein Ausbildungsbeauftragter) die Lehrtätigkeit aus und nehmen, soweit erfor<strong>de</strong>rlich, an<br />
einer berufsbegleiten<strong>de</strong>n Zusatzausbildung teil.<br />
(2) Anpassungslehrgang und Zusatzausbildung erstrecken sich auf Bereiche, in <strong>de</strong>nen die bisherige<br />
Ausbildung Defizite aufweist.<br />
(3) Das Amt für Lehrerbildung legt entsprechend <strong>de</strong>n festgestellten Defiziten die Dauer <strong>de</strong>s Anpassungslehrgangs<br />
fest. Der Lehrgang <strong>da</strong>rf höchstens drei Jahre <strong>da</strong>uern. Anpassungslehrgänge, die ursprünglich<br />
für eine kürzere Dauer festgesetzt wur<strong>de</strong>n, können auf Antrag verlängert wer<strong>de</strong>n, soweit<br />
die in <strong>de</strong>r EG-Richtlinie genannte Höchst<strong>da</strong>uer von drei Jahren nicht überschritten wird. Anpassungslehrgänge,<br />
die ursprünglich für eine längere Dauer festgesetzt wur<strong>de</strong>n, können auf Antrag um
40<br />
bis zu sechs Monate verkürzt wer<strong>de</strong>n, sofern nach <strong>de</strong>r Stellungnahme <strong>de</strong>s Studienseminars zu erwarten<br />
ist, <strong>da</strong>ss die ursprünglich festgestellten Defizite auch in <strong>de</strong>r verkürzten Zeit ausgeglichen<br />
wer<strong>de</strong>n können.<br />
§ 69<br />
Organisation<br />
(1) Das Amt für Lehrerbildung stellt die Bewerberinnen und Bewerber für die festgelegte Zeit <strong>de</strong>s<br />
Anpassungslehrgangs ein.<br />
(2) Einstellungstermin ist <strong>de</strong>r 1. August eines Jahres. Das Kultusministerium kann im Be<strong>da</strong>rfsfall<br />
einen weiteren Termin festlegen.<br />
(3) Das Amt für Lehrerbildung beauftragt Studienseminare mit <strong>de</strong>r Durchführung von Anpassungslehrgängen.<br />
Die Leiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Leiter <strong>de</strong>s Studienseminars ist Vorgesetzte o<strong>de</strong>r Vorgesetzter <strong>de</strong>r<br />
Bewerberinnen und Bewerber und trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung<br />
<strong>de</strong>s Anpassungslehrgangs. Die betreuen<strong>de</strong>n Ausbil<strong>de</strong>rinnen und Ausbil<strong>de</strong>r am Studienseminar sind<br />
<strong>de</strong>n Bewerberinnen und Bewerbern gegenüber vorbehaltlich <strong>de</strong>r Rechte <strong>de</strong>r Schulleiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s<br />
Schulleiters im Rahmen ihrer Ausbildungstätigkeit weisungsberechtigt.<br />
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber erteilen wöchentlich in <strong>de</strong>r Regel zehn Stun<strong>de</strong>n Unterricht.<br />
Die Ausbil<strong>de</strong>rinnen und Ausbil<strong>de</strong>r führen im erfor<strong>de</strong>rlichen Umfang Unterrichtsbesuche mit anschließen<strong>de</strong>n<br />
Beratungsgesprächen durch.<br />
§ 70<br />
Bewertung<br />
(1) Nach <strong>de</strong>r Einführungsphase führt die Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bewerber in je<strong>de</strong>m Vierteljahr einen<br />
Unterrichtsversuch durch, <strong>de</strong>r bewertet wird. Diese Unterrichtsversuche sollen zu gleichen Teilen in<br />
<strong>de</strong>n von ihr o<strong>de</strong>r ihm vertretenen Fächern o<strong>de</strong>r Fachrichtungen und in verschie<strong>de</strong>nen Jahrgangsstufen<br />
stattfin<strong>de</strong>n.<br />
(2) Die Leistungen wer<strong>de</strong>n am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Anpassungslehrgangs von <strong>de</strong>r Leiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Leiter <strong>de</strong>s<br />
Studienseminars unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Unterrichtsversuche in einem Lehrgangsbericht, <strong>de</strong>r<br />
begrün<strong>de</strong>te Aussagen über <strong>de</strong>n Ausgleich <strong>de</strong>r festgestellten Defizite enthalten muss, zu einer Gesamtbewertung<br />
in Punkten nach § 24 Abs. 1 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes zusammengefasst,<br />
die einer für die Lehramtsprüfungen vorgeschriebenen Note nach § 24 Abs. 2 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong><br />
Lehrerbildungsgesetzes zuzuordnen ist. Kann die Gesamtbewertung nicht min<strong>de</strong>stens fünf Punkten<br />
und <strong>de</strong>r Note „ausreichend“ (4,0) zugeordnet wer<strong>de</strong>n, so war <strong>de</strong>r Anpassungslehrgang nicht erfolgreich.<br />
Eine Wie<strong>de</strong>rholung <strong>de</strong>s Anpassungslehrgangs ist nicht zulässig.<br />
(3) Das Amt für Lehrerbildung erteilt <strong>de</strong>r Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Bewerber einen Bescheid über <strong>da</strong>s<br />
Ergebnis <strong>de</strong>s Anpassungslehrgangs und die Gleichstellung mit einer Befähigung zu einem Lehramt<br />
nach § 58 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes.<br />
§ 71<br />
Beendigung <strong>de</strong>s Anpassungslehrgangs<br />
Der Anpassungslehrgang en<strong>de</strong>t mit Ablauf <strong>de</strong>r festgelegten Zeit<strong>da</strong>uer o<strong>de</strong>r vorzeitig auf Antrag. Die<br />
Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bewerber kann vorzeitig aus <strong>de</strong>m öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entlassen<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn sie o<strong>de</strong>r er die beruflichen Pflichten verletzt. Für die Entlassung gelten die in §<br />
42 Abs. 3 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Beamtengesetzes genannten Fristen entsprechend.
41<br />
Dritter Abschnitt<br />
Eignungsprüfung<br />
§ 72<br />
Prüfungsausschuss<br />
(1) Eignungsprüfungen wer<strong>de</strong>n vom Amt für Lehrerbildung an einer Schule durchgeführt. Für die<br />
Eignungsprüfung ist ein Prüfungsausschuss zu bil<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>m eine Vertreterin o<strong>de</strong>r ein Vertreter <strong>de</strong>s<br />
Amtes für Lehrerbildung, eine Vertreterin o<strong>de</strong>r ein Vertreter <strong>de</strong>r Schule und zwei Vertreterinnen<br />
o<strong>de</strong>r Vertreter eines mit Anpassungslehrgängen beauftragten Studienseminars angehören. Ist ein<br />
Mitglied <strong>de</strong>s Prüfungsausschusses verhin<strong>de</strong>rt, wird von <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Prüfungsausschusses<br />
eine geeignete Vertreterin o<strong>de</strong>r ein geeigneter Vertreter bestellt.<br />
(2) Der Vorsitz im Prüfungsausschuss wird in <strong>de</strong>r Regel von <strong>de</strong>r EU-Koordinatorin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m EU-<br />
Koordinator wahrgenommen. Der Vorsitz kann vom Amt für Lehrerbildung an die Leiterin o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>n Leiter eines Studienseminars <strong>de</strong>legiert wer<strong>de</strong>n. Das Kultusministerium kann <strong>de</strong>n Vorsitz übernehmen,<br />
wenn es dies für erfor<strong>de</strong>rlich hält.<br />
(3) Der Prüfungsausschuss entschei<strong>de</strong>t mit einfacher Mehrheit.<br />
§ 73<br />
Prüfungsleistungen, Termine<br />
(1) Die Prüfung wird, abgesehen von <strong>de</strong>m Unterrichtsversuch in einer Fremdsprache, in <strong>de</strong>utscher<br />
Sprache abgelegt und besteht aus<br />
1. je einem Unterrichtsversuch in <strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r bisherigen Berufstätigkeit und Ausbildung<br />
<strong>de</strong>r Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Bewerbers entsprechen<strong>de</strong>n Fächern o<strong>de</strong>r Fachrichtungen,<br />
2. <strong>de</strong>r mündlichen Prüfung.<br />
(2) Die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Prüfungsausschusses bestimmt für je<strong>de</strong>n Unterrichtsversuch im<br />
Benehmen mit <strong>de</strong>r Leiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Leiter <strong>de</strong>s Studienseminars <strong>de</strong>r Ausbildungsschule die Lerngruppe<br />
und Aufgaben. Zur Vorbereitung wird <strong>de</strong>r Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Bewerber eine sechswöchige<br />
Hospitation in <strong>de</strong>r Prüfungsklasse ermöglicht. Vor Beginn dieser Hospitationsphase soll die<br />
Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bewerber im Hinblick auf die Lehrproben und die mündliche Prüfung beraten<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) Für je<strong>de</strong>n Unterrichtsversuch legt die Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bewerber <strong>de</strong>m Prüfungsausschuss<br />
eine schriftliche Planung von höchstens acht Seiten in vierfacher Ausfertigung vor Beginn <strong>de</strong>r Prüfung<br />
vor.<br />
(4) Die mündliche Prüfung fin<strong>de</strong>t im Anschluss an <strong>de</strong>n zweiten Unterrichtsversuch als Einzelprüfung<br />
statt und <strong>da</strong>uert in <strong>de</strong>r Regel 90 Minuten, min<strong>de</strong>stens jedoch 60 Minuten.<br />
(5) Bei<strong>de</strong> Unterrichtsversuche und die Leistungen in <strong>de</strong>r mündlichen Prüfung wer<strong>de</strong>n am Prüfungstag<br />
beurteilt.<br />
(6) Das Amt für Lehrerbildung teilt <strong>de</strong>r Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Bewerber die zu erbringen<strong>de</strong>n Prüfungsleistungen<br />
und <strong>de</strong>n Prüfungstermin mit.
42<br />
§ 74<br />
Einzelbewertung, Gesamtnote, Bescheid<br />
(1) Die Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bewerber hat ihre o<strong>de</strong>r seine Fähigkeit nachgewiesen, wenn in allen<br />
Prüfungsteilen min<strong>de</strong>stens fünf Punkte erreicht wur<strong>de</strong>n. Die Unterrichtsversuche und die mündliche<br />
Prüfung wer<strong>de</strong>n nach § 24 Abs. 1 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes bewertet.<br />
(2) Die Gesamtbewertung erfolgt durch <strong>de</strong>n Prüfungsausschuss. Die Punkte <strong>de</strong>r getrennt zu bewerten<strong>de</strong>n<br />
Unterrichtsversuche und <strong>de</strong>r mündlichen Prüfung wer<strong>de</strong>n je einfach gewichtet. Die Summe<br />
<strong>de</strong>r so gewichteten Punkte ergibt die insgesamt erreichte Punktzahl. Der Prüfungsausschuss stellt<br />
die Gesamtnote <strong>de</strong>r Prüfung nach <strong>de</strong>r Anlage 1 zu dieser Verordnung fest.<br />
(3) Bei bestan<strong>de</strong>ner Eignungsprüfung erteilt <strong>da</strong>s Amt für Lehrerbildung <strong>de</strong>r Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m<br />
Bewerber einen Bescheid über <strong>da</strong>s Ergebnis und die Gleichstellung mit <strong>de</strong>r Befähigung zu einem<br />
Lehramt nach § 58 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes.<br />
§ 75<br />
Gäste<br />
(1) Die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> kann bei <strong>de</strong>n Unterrichtsversuchen, bei <strong>de</strong>ren Besprechung mit <strong>de</strong>r<br />
Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Bewerber und bei <strong>de</strong>r mündlichen Prüfung als Gäste zulassen:<br />
1. Personen, die eine entsprechen<strong>de</strong> Prüfung ablegen wollen, sofern die Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
Bewerber <strong>de</strong>r Anwesenheit zustimmt,<br />
2. an<strong>de</strong>re Personen, die ein dienstliches Interesse an <strong>de</strong>r Teilnahme haben.<br />
(2) An <strong>de</strong>n Beratungen <strong>de</strong>s Prüfungsausschusses und bei <strong>de</strong>r Mitteilung <strong>de</strong>s Prüfungsergebnisses<br />
dürfen die Gäste nicht teilnehmen.<br />
§ 76<br />
Nie<strong>de</strong>rschriften<br />
Über die Unterrichtsversuche und die mündliche Prüfung sind Nie<strong>de</strong>rschriften anzufertigen, aus<br />
<strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Verlauf und <strong>da</strong>s Ergebnis <strong>de</strong>r Beratungen ersichtlich sind. Die Nie<strong>de</strong>rschriften sind zur<br />
Prüfungsakte zu nehmen.<br />
§ 77<br />
Rücktritt<br />
(1) Tritt die Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bewerber ohne Zustimmung <strong>de</strong>s Amtes für Lehrerbildung von<br />
einem Prüfungsteil o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r gesamten Prüfung zurück, ist die Prüfung nicht bestan<strong>de</strong>n.<br />
(2) Stimmt <strong>da</strong>s Amt für Lehrerbildung <strong>de</strong>m Rücktritt zu, so ist die Prüfung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Prüfungsteil<br />
nicht abgelegt. Die Zustimmung kann nur erteilt wer<strong>de</strong>n, wenn ein wichtiger Grund für <strong>de</strong>n Rücktritt<br />
vorliegt, <strong>de</strong>r nicht von <strong>de</strong>r Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Bewerber zu vertreten ist. In Krankheitsfällen<br />
kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangt wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 78<br />
Wie<strong>de</strong>rholung <strong>de</strong>r Prüfung<br />
(1) Hat die Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bewerber die Anfor<strong>de</strong>rungen nach § 74 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllt,<br />
kann sie o<strong>de</strong>r er die Prüfungsteile, die mit weniger als fünf Punkten bewertet wur<strong>de</strong>n, einmal wie<strong>de</strong>rholen.
43<br />
(2) Die Prüfung kann frühestens nach einem halben und muss spätestens nach einem Jahr wie<strong>de</strong>rholt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 79<br />
Einsicht in die Prüfungsakte<br />
Die Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bewerber hat <strong>da</strong>s Recht, innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe <strong>de</strong>s<br />
Prüfungsergebnisses ihre o<strong>de</strong>r seine Prüfungsakte einzusehen. § 53 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2<br />
gelten entsprechend.<br />
SIEBTER TEIL<br />
Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />
§ 80<br />
Übergangsvorschrift<br />
(1) Für Studieren<strong>de</strong>, die ihr Lehramtsstudium vor <strong>de</strong>m Wintersemester 2005/2006 aufgenommen<br />
haben, und für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die bis einschließlich <strong>zum</strong> 1. Mai 2005 in <strong>de</strong>n<br />
Vorbereitungsdienst aufgenommen wur<strong>de</strong>n, gelten die bisherigen Bestimmungen fort.<br />
(2) Sofern die Umstellung <strong>de</strong>s Lehrbetriebs auf die modularisierte Studienstruktur bis <strong>zum</strong> Wintersemester<br />
2005/2006 noch nicht abgeschlossen ist, haben die Universitäten und die Musikhochschule<br />
für Studieren<strong>de</strong>, die ihr Studium ab diesem Zeitpunkt aufnehmen, Studien- und Prüfungsleistungen<br />
nach <strong>de</strong>n alten Ordnungen auf die Module entsprechend anzurechnen, sobald die neuen Studienordnungen<br />
in Kraft treten.<br />
(3) Für Studieren<strong>de</strong> im Bereich <strong>de</strong>s beruflichen Lehramts, die ihr Studium vor <strong>de</strong>m Wintersemester<br />
2005/2006 aufgenommen haben und bereits über einen Bachelor- o<strong>de</strong>r Masterabschluss verfügen,<br />
kann <strong>da</strong>s Amt für Lehrerbildung eine Anrechnung nach § 60 Abs. 3 <strong>de</strong>s <strong>Hessischen</strong> Lehrerbildungsgesetzes<br />
vornehmen.<br />
(4) Für Lehrkräfte, die in <strong>de</strong>r Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Juli 2005 an nicht akkreditierten berufsbezogenen<br />
Fortbildungen teilnehmen, kann die jeweils zuständige Schulleitung Leistungspunkte<br />
anrechnen. § 8 <strong>de</strong>r Verordnung zur Organisation und Aufgabenglie<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Instituts für Qualitätsentwicklung<br />
und zur Akkreditierung von Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen für die<br />
Lehrkräfte ist hierbei entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
Es wer<strong>de</strong>n aufgehoben:<br />
§ 81<br />
Aufhebung bisheriger Vorschriften<br />
1. Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 3. April 1995 (GVBl. I S.<br />
233), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Verordnung vom 14. September 2001 (GVBl. I S. 403),<br />
2. Verordnung über die Pä<strong>da</strong>gogische Ausbildung, die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter und<br />
die Prüfung <strong>zum</strong> Erwerb <strong>de</strong>r Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern vom 6. Dezember<br />
2001 (GVBl. I S. 526),<br />
3. Verordnung über die Abschlussprüfung für erweitern<strong>de</strong> Studien <strong>de</strong>r Lehrer vom 13. September<br />
1983 (ABl. S. 810),
44<br />
4. Verordnung über die Anerkennung <strong>de</strong>s Lehrerdiploms von Angehörigen an<strong>de</strong>rer EU-<br />
Mitgliedstaaten vom 17. September 1994 (GVBl. I S. 438), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Verordnung<br />
vom 30. Oktober 2001 (GVBl. I S. 456),<br />
5. Verordnung über die Zulassung <strong>zum</strong> Vorbereitungsdienst für die Lehrämter vom 25. Oktober<br />
1999 (GVBl. I S. 427), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Verordnung vom 13. April 2002 (GVBl. I S. 77),<br />
6. Verordnung über die Zulassung von Fachlehreranwärterinnen und Fachlehreranwärtern für arbeitstechnische<br />
Fächer zur pä<strong>da</strong>gogischen Ausbildung im Vorbereitungsdienst vom 17. Oktober<br />
2003 (ABl. S. 908 ff.),<br />
7. Erlass <strong>zum</strong> Quereinstieg und Einstellung in <strong>de</strong>n Pä<strong>da</strong>gogischen Vorbereitungsdienst für <strong>da</strong>s<br />
Lehramt an beruflichen Schulen vom 15. April 2004 (ABl. S. 283).<br />
§ 82<br />
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten<br />
Diese Verordnung tritt am Tage nach <strong>de</strong>r Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf <strong>de</strong>s 31. Dezember<br />
2010 außer Kraft.<br />
Wiesba<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>n 16. März 2005<br />
D i e H e s s i s c h e K u l t u s m i n i s t e r i n<br />
W o l f f
Anlage 1 (zu § 74 Abs. 2)<br />
45<br />
Tabelle zur Ermittlung <strong>de</strong>r Gesamtnote <strong>de</strong>r Eignungsprüfung<br />
Notenstufen Dezimalstellen Punkte<br />
Sehr gut 1,0 45<br />
1,1 44<br />
1,2 43<br />
1,3 42<br />
1,4 41<br />
1,5 40<br />
Gut 1,6 39<br />
1,7 38<br />
1,8 37<br />
1,9 36<br />
2,0 35<br />
2,1 34<br />
2,2 33<br />
2,3 32<br />
2,4 31<br />
2,5 30<br />
Befriedigend 2,6 29<br />
2,7 28<br />
2,8 27<br />
2,9 26<br />
3,0 25<br />
3,1 24<br />
3,2 23<br />
3,3 22<br />
3,4 21<br />
3,5 20<br />
Ausreichend 3,6 19<br />
3,7 18<br />
3,8 17<br />
3,9 16<br />
4,0 15