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Pensionierung Schwerbehinderter - Gew-da-land.de

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Informationen aus <strong>de</strong>r<br />

Lan<strong>de</strong>srechtsstelle Hessen<br />

Beamtenversorgung –<br />

Vorzeitige <strong>Pensionierung</strong> schwerbehin<strong>de</strong>rter Lehrkräfte ab 60 Jahre<br />

Nach <strong>de</strong>m Hessischen Beamtengesetz (HBG) treten Beamte mit <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Monats,<br />

in <strong>de</strong>m sie <strong>da</strong>s 65. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben, in <strong>de</strong>n Ruhestand (gesetzliche<br />

Regelaltersgrenze § 50 Abs. 1 HBG). Für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis, die im<br />

Unterricht eingesetzt sind, gilt als Regelaltersgrenze jedoch <strong>da</strong>s En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Schuljahres,<br />

in <strong>de</strong>m sie <strong>da</strong>s 65. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben (§ 50 Abs.2 Nr. 1 HBG). Im Hochschulbereich<br />

ist die Regelaltersgrenze <strong>da</strong>s En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Semesters (§ 50 Abs.2 Nr.2 HBG).<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rte haben <strong>da</strong>rüber hinaus die Möglichkeit, ab Vollendung <strong>de</strong>s 60.<br />

Lebensjahres einen Antrag auf Versetzung in <strong>de</strong>n Ruhestand zu stellen (§ 51 Abs.4<br />

Nr.1 HBG). Man nennt dies auch „Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Antragsaltersgrenze.<br />

Eine Schwerbehin<strong>de</strong>rung liegt vor bei einem Grad <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung (GdB) von min<strong>de</strong>stens<br />

50.<br />

Bei Lehrkräften, die im Unterricht eingesetzt sind, erfolgt die (vorzeitige) Versetzung<br />

in <strong>de</strong>n Ruhestand aus dienstlichen Grün<strong>de</strong>n (Unterrichtskontinuität) i.d.R. zum En<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>s Schulhalbjahres. Bei Beschäftigten an Hochschulen i.d.R. zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Semesters.<br />

Für <strong>de</strong>n Antrag auf <strong>Pensionierung</strong> gilt keine gesetzliche Frist. Mit <strong>de</strong>r Einführung <strong>de</strong>s<br />

Lebensarbeitszeitkontos für Lehrkräfte durch die Verordnung vom 29.01.2010 wur<strong>de</strong><br />

jedoch im Rahmen <strong>de</strong>r <strong>da</strong>zu erlassenen Richtlinien bestimmt, <strong>da</strong>ss Anträge auf vorzeitigen<br />

Ruhestand wegen Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Antragsaltersgrenze spätestens 9<br />

Monate vor <strong>de</strong>m beantragten Ruhestandseintritt zu stellen sind. Diese Frist sollte<br />

möglichst eingehalten wer<strong>de</strong>n. Ob ein nach dieser Regelung „verspäteter Antrag“<br />

abgelehnt wer<strong>de</strong>n kann, erscheint aber fraglich.<br />

Für <strong>de</strong>n Hochschulbereich gibt es keine geregelte Frist. Hier sollte die sonst übliche<br />

Frist von 6 Monaten eingehalten wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Höhe <strong>de</strong>r Beamtenpension richtet sich nach <strong>de</strong>r zurückgelegten, ruhegehaltfähigen<br />

Dienstzeit und <strong>de</strong>r letzten Besoldung. Die Besoldung aus einem Beför<strong>de</strong>rungsamt<br />

wird nur zu Grun<strong>de</strong> gelegt, wenn bei Beginn <strong>de</strong>s Ruhestan<strong>de</strong>s seit <strong>de</strong>r Beför<strong>de</strong>rung<br />

min<strong>de</strong>stens 2 Jahre vergangen sind.<br />

Weiteres kann <strong>de</strong>r Information “Beamtversorgung – Berechnung leicht(er) gemacht“<br />

entnommen wer<strong>de</strong>n.<br />

GEW Lan<strong>de</strong>srechtsstelle Hessen, Postfach 17 03 16, 60077 Frankfurt • T 069 97 12 93 23/ 24 • F 069 97 12 93 93 •<br />

rechtsstelle@hessen.gew.<strong>de</strong> • www.gew-hessen.<strong>de</strong>; verantwortlich: Annette Loycke • Stand: März 2010


Wer<strong>de</strong>n schwer behin<strong>de</strong>rte Beamtinnen und Beamte jedoch vor <strong>de</strong>m 63. Geburtstag<br />

in <strong>de</strong>n Ruhestand versetzt, wird von <strong>de</strong>r berechneten Pension ein Versorgungsabschlag<br />

vorgenommen. Der Versorgungsabschlag beträgt 3, 6% pro Jahr, gerechnet<br />

bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Monats, in <strong>de</strong>m <strong>da</strong>s 63. Lebensjahres vollen<strong>de</strong>t wird. Bei <strong>Pensionierung</strong><br />

ab <strong>de</strong>m 63. Lebensjahr erfolgt somit kein Versorgungsabschlag. Der maximale<br />

Versorgungsabschlag beträgt 10, 8%.<br />

Bei Einführung <strong>de</strong>r Versorgungsabschläge wur<strong>de</strong> eine Übergangsregelung für Beamtinnen<br />

und Beamte getroffen, die am 01. 01.2001 bereits im Beamtenverhältnis<br />

gestan<strong>de</strong>n haben. Danach erhalten Schwerbehin<strong>de</strong>rte keinen Versorgungsabschlag,<br />

wenn sie vor <strong>de</strong>m16.11.1950 geboren sind am 16.11.2000 bereits schwerbehin<strong>de</strong>rt<br />

waren<br />

Beispiel zur Berechnung <strong>de</strong>s Versorgungsabschlages:<br />

Geburts<strong>da</strong>tum: 28.11.1943<br />

Vollendung <strong>de</strong>s 60. Lebensjahres 27.11.2003<br />

Vollendung <strong>de</strong>s 63. Lebensjahres 27.11.2006<br />

Versetzung in <strong>de</strong>n Ruhestand mit Wirkung vom 01.02.2004<br />

Zeitdifferenz vom 01.02.2004 bis 30.11.2006 = 2 Jahre 304 Tage = 2,83 Jahre<br />

2, 83 X 3,6 % (Versorgungsabschlag) = 10,19 %.<br />

An<strong>de</strong>re Versorgungsabschläge gelten bei einer vorzeitigen <strong>Pensionierung</strong> wegen<br />

Dienstunfähigkeit. Näheres kann <strong>de</strong>r Information aus <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>srechtsstelle zu<br />

„Beamtenversorgung – vorzeitige <strong>Pensionierung</strong> wegen Dienstunfähigkeit“ entnommen wer<strong>de</strong>n.<br />

Die dort aufgeführten Versorgungsabschläge und Übergangsregelungen gelten auch<br />

für dienstunfähige Schwerbehin<strong>de</strong>rte.<br />

-------------------------------------<br />

Versorgungsabschläge bei vorzeitiger <strong>Pensionierung</strong> verfassungsgemäß?<br />

Das Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht hat am 20.06.2006 (Az: 2 BvR 361/03) entschie<strong>de</strong>n, <strong>da</strong>ss die<br />

Versorgungsabschläge bei einer vorzeitigen <strong>Pensionierung</strong> durch Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Antragsaltersgrenze<br />

mit <strong>de</strong>m Grundgesetz vereinbar sind. Dies gelte zumin<strong>de</strong>st <strong>da</strong>nn, wenn<br />

<strong>da</strong>s vorzeitige Ausschei<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Beamten nicht <strong>de</strong>m Verantwortungsbereich <strong>de</strong>s Dienstherrn<br />

zuzurechnen ist. Noch nicht entschie<strong>de</strong>n ist die Frage <strong>de</strong>r Verfassungsmäßigkeit <strong>de</strong>r Versorgungsabschläge<br />

bei einer vorzeitigen <strong>Pensionierung</strong> wegen Dienstunfähigkeit.<br />

Mit <strong>de</strong>r Entscheidung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverfassungsgerichtes ist <strong>de</strong>r Rechtsweg in dieser Frage<br />

erschöpft. Beamtinnen und Beamte, die auf eigenen Wunsch und ohne Vorliegen einer<br />

Dienstunfähigkeit vorzeitig in <strong>de</strong>n Ruhestand treten, müssen dies <strong>da</strong>mit mit einem Abzug an<br />

<strong>de</strong>r Pension bezahlen.

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