Verordnung vom 21.07.2009 - Gew-da-land.de

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398 ABl. 8/09 AMTLICHER TEIL RECHTSVORSCHRIFTEN Verordnung über das besondere berufsbegleitende Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation Vom 21. Juli 2009 Gült.Verz.Nr. 7014 Aufgrund des § 3 Abs. 4 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes vom 29. November 2004 (GVBl. I S. 330), geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2009 (GVBl. I S. 263) wird verordnet: Inhaltsübersicht § 1 Anwendungsbereich § 2 Zulassungsvoraussetzungen § 3 Aufgaben und Zuständigkeiten § 4 Zulassungs- und Auswahlverfahren § 5 Qualifizierungsverfahren und Qualifizierungsphase § 6 Qualifizierungsauflagen § 7 Prüfung des Qualifikationserfolgs § 8 Prüfungsausschuss § 9 Teile der Prüfung § 10 Einzelbewertung § 11 Gesamtbewertung § 12 Wiederholungsmöglichkeit § 13 Rücktritt, Verhinderung, Versäumnis § 14 Ausschluss von der Prüfung § 15 Zeugnis § 16 Sonderregelungen § 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 1 Anwendungsbereich In schulischen Mangelfächern oder Mangelbereichen kann von Personen, die nicht über eine Lehrerausbildung im Sinne des § 3 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes, jedoch über einen universitären Abschluss (Magister, Diplom oder Master) und mehrjährige Berufserfahrungen nach § 2 verfügen, im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem Lehramt eine der Lehramtsbefähigung gleichgestellte Qualifikation in der Regel in Vollzeitbeschäftigung im hessischen Schuldienst erlangt werden. § 2 Zulassungsvoraussetzungen Die Bewerberin oder der Bewerber muss grundsätzlich 1. über einen universitären Abschluss, aus dem in der Regel zwei verschiedene Unterrichtsfächer oder ein Unterrichtsfach und eine Fachrichtung oder zwei Fachrichtungen aus dem jeweils für das gleichzusetzende Lehramt gültigen Fächerkanon ableitbar sind, und 2. über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung im studierten Berufsfeld, das sich auf den schulischen Mangel beziehen muss, verfügen. § 3 Aufgaben und Zuständigkeiten (1) Das Amt für Lehrerbildung erfasst die Daten aller Bewerberinnen und Bewerber nach § 1, stellt das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zur Teilnahme am Verfahren fest, stellt fest, welches Lehramt oder welche Lehrbefähigung die Bewerberinnen und Bewerber erwerben können, und führt das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem Lehramt durch. Für die ausgewählten Bewerberinnen oder Bewerber stellt es die verpflichtenden und fakultativen Qualifizierungsmaßnahmen bereit. Für die Durchführung sind das Amt für Lehrerbildung und die Studienseminare zuständig. (2) Für die Erfassung aller zum Verfahren zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber ist die Zentralstelle Personalmanagement Lehrkräfte beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt zuständig. Sie unterstützt die Schulleiterinnen und Schulleiter über die Staatlichen Schulämter bei der Durchführung der Auswahlverfahren durch Zuleitung der Liste nach § 4 Abs. 5. (3) Die Staatlichen Schulämter sind für die Ermittlung der freien Stellen zuständig. Sie unterstützen die Schulleiterinnen und Schulleiter in schul- und verwaltungsfachlichen Belangen bei der Durchführung der Auswahlverfahren und schließen mit den ausgewählten Bewerberinnen oder Bewerbern Arbeitsverträge zur Erteilung von Unterricht ab. (4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter formuliert ein Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle und wählt aus den erfassten Bewerberinnen und Bewerbern diejenigen aus, die an dem berufsbegleitenden Verfahren

398 ABl. 8/09<br />

AMTLICHER TEIL<br />

RECHTSVORSCHRIFTEN<br />

<strong>Verordnung</strong> über <strong>da</strong>s beson<strong>de</strong>re<br />

berufsbegleiten<strong>de</strong> Verfahren zum Erwerb<br />

einer einem Lehramt gleichgestellten<br />

Qualifikation<br />

Vom 21. Juli 2009<br />

Gült.Verz.Nr. 7014<br />

Aufgrund <strong>de</strong>s § 3 Abs. 4 <strong>de</strong>s Hessischen Lehrerbildungsgesetzes<br />

<strong>vom</strong> 29. November 2004 (GVBl. I S. 330),<br />

geän<strong>de</strong>rt durch Gesetz <strong>vom</strong> 14. Juli 2009 (GVBl. I<br />

S. 263) wird verordnet:<br />

Inhaltsübersicht<br />

§ 1 Anwendungsbereich<br />

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen<br />

§ 3 Aufgaben und Zuständigkeiten<br />

§ 4 Zulassungs- und Auswahlverfahren<br />

§ 5 Qualifizierungsverfahren und Qualifizierungsphase<br />

§ 6 Qualifizierungsauflagen<br />

§ 7 Prüfung <strong>de</strong>s Qualifikationserfolgs<br />

§ 8 Prüfungsausschuss<br />

§ 9 Teile <strong>de</strong>r Prüfung<br />

§ 10 Einzelbewertung<br />

§ 11 Gesamtbewertung<br />

§ 12 Wie<strong>de</strong>rholungsmöglichkeit<br />

§ 13 Rücktritt, Verhin<strong>de</strong>rung, Versäumnis<br />

§ 14 Ausschluss von <strong>de</strong>r Prüfung<br />

§ 15 Zeugnis<br />

§ 16 Son<strong>de</strong>rregelungen<br />

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />

§ 1<br />

Anwendungsbereich<br />

In schulischen Mangelfächern o<strong>de</strong>r Mangelbereichen<br />

kann von Personen, die nicht über eine Lehrerausbildung<br />

im Sinne <strong>de</strong>s § 3 Abs. 1 <strong>de</strong>s Hessischen Lehrerbildungsgesetzes,<br />

jedoch über einen universitären Abschluss<br />

(Magister, Diplom o<strong>de</strong>r Master) und mehrjährige Berufserfahrungen<br />

nach § 2 verfügen, im Rahmen eines Verfahrens<br />

zur Feststellung <strong>de</strong>r Gleichwertigkeit mit einem<br />

Lehramt eine <strong>de</strong>r Lehramtsbefähigung gleichgestellte<br />

Qualifikation in <strong>de</strong>r Regel in Vollzeitbeschäftigung im<br />

hessischen Schuldienst erlangt wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 2<br />

Zulassungsvoraussetzungen<br />

Die Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bewerber muss grundsätzlich<br />

1. über einen universitären Abschluss, aus <strong>de</strong>m in <strong>de</strong>r<br />

Regel zwei verschie<strong>de</strong>ne Unterrichtsfächer o<strong>de</strong>r ein<br />

Unterrichtsfach und eine Fachrichtung o<strong>de</strong>r zwei<br />

Fachrichtungen aus <strong>de</strong>m jeweils für <strong>da</strong>s gleichzusetzen<strong>de</strong><br />

Lehramt gültigen Fächerkanon ableitbar sind,<br />

und<br />

2. über eine min<strong>de</strong>stens fünfjährige Berufserfahrung im<br />

studierten Berufsfeld, <strong>da</strong>s sich auf <strong>de</strong>n schulischen<br />

Mangel beziehen muss, verfügen.<br />

§ 3<br />

Aufgaben und Zuständigkeiten<br />

(1) Das Amt für Lehrerbildung erfasst die Daten aller<br />

Bewerberinnen und Bewerber nach § 1, stellt <strong>da</strong>s Vorliegen<br />

<strong>de</strong>r Zulassungsvoraussetzungen zur Teilnahme am<br />

Verfahren fest, stellt fest, welches Lehramt o<strong>de</strong>r welche<br />

Lehrbefähigung die Bewerberinnen und Bewerber erwerben<br />

können, und führt <strong>da</strong>s Verfahren zur Feststellung <strong>de</strong>r<br />

Gleichwertigkeit mit einem Lehramt durch. Für die ausgewählten<br />

Bewerberinnen o<strong>de</strong>r Bewerber stellt es die<br />

verpflichten<strong>de</strong>n und fakultativen Qualifizierungsmaßnahmen<br />

bereit. Für die Durchführung sind <strong>da</strong>s Amt für<br />

Lehrerbildung und die Studienseminare zuständig.<br />

(2) Für die Erfassung aller zum Verfahren zugelassenen<br />

Bewerberinnen und Bewerber ist die Zentralstelle Personalmanagement<br />

Lehrkräfte beim Staatlichen Schulamt<br />

für <strong>de</strong>n Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt<br />

Darmstadt zuständig. Sie unterstützt die Schulleiterinnen<br />

und Schulleiter über die Staatlichen Schulämter bei <strong>de</strong>r<br />

Durchführung <strong>de</strong>r Auswahlverfahren durch Zuleitung<br />

<strong>de</strong>r Liste nach § 4 Abs. 5.<br />

(3) Die Staatlichen Schulämter sind für die Ermittlung<br />

<strong>de</strong>r freien Stellen zuständig. Sie unterstützen die Schulleiterinnen<br />

und Schulleiter in schul- und verwaltungsfachlichen<br />

Belangen bei <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>r Auswahlverfahren<br />

und schließen mit <strong>de</strong>n ausgewählten Bewerberinnen<br />

o<strong>de</strong>r Bewerbern Arbeitsverträge zur Erteilung von<br />

Unterricht ab.<br />

(4) Die Schulleiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Schulleiter formuliert ein<br />

Anfor<strong>de</strong>rungsprofil für die zu besetzen<strong>de</strong> Stelle und<br />

wählt aus <strong>de</strong>n erfassten Bewerberinnen und Bewerbern<br />

diejenigen aus, die an <strong>de</strong>m berufsbegleiten<strong>de</strong>n Verfahren


ABl. 8/09 Rechtsvorschriften 399<br />

zur Feststellung <strong>de</strong>r Gleichwertigkeit mit einem Lehramt<br />

teilnehmen sollen. Im Hinblick auf die weitere Berufslaufbahn<br />

betreut, unterstützt und för<strong>de</strong>rt sie o<strong>de</strong>r er diese<br />

während <strong>de</strong>r berufsbegleiten<strong>de</strong>n Qualifizierung im Rahmen<br />

<strong>de</strong>r jeweiligen individuellen Qualifizierungsauflagen.<br />

Sie o<strong>de</strong>r er bewertet <strong>da</strong>s von <strong>de</strong>r Bewerberin o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>m Bewerber geführte Qualifizierungsportfolio und<br />

führt auf <strong>de</strong>ssen Grundlage min<strong>de</strong>stens einmal jährlich<br />

dokumentierte verpflichten<strong>de</strong> Dienstgespräche zum jeweils<br />

erreichten Qualifikationsstand. Die Schulleiterin<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Schulleiter hat <strong>da</strong>für Sorge zu tragen, <strong>da</strong>ss <strong>de</strong>r<br />

Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Bewerber die Teilnahme an verpflichten<strong>de</strong>n<br />

Qualifizierungsveranstaltungen ermöglicht<br />

wird. Für die Qualifizierungsauflagen und -veranstaltungen<br />

sind die erfor<strong>de</strong>rlichen Zeitressourcen zur Verfügung<br />

zu stellen. Ferner stellt die Schulleiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

Schulleiter die Beratung <strong>de</strong>r Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Bewerbers<br />

in schul- und unterrichtspraktischen Fragen durch<br />

geeignete Lehrkräfte (Mentorinnen und Mentoren) sicher.<br />

Sie o<strong>de</strong>r er hat auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>s erreichten<br />

Qualifikationsstands zum Abschluss <strong>de</strong>r Probezeit nach<br />

§ 4 Abs. 11 Satz 4 eine Eignungsfeststellung zu treffen,<br />

die Grundlage <strong>de</strong>r durch <strong>da</strong>s Amt für Lehrerbildung zu<br />

erteilen<strong>de</strong>n Qualifizierungsauflagen ist. Die Schulleiterin<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Schulleiter stellt in einem Gutachten am En<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>r Qualifizierungsphase nach § 5 die Erfüllung <strong>de</strong>r<br />

Qualifizierungsauflagen nach § 6 fest.<br />

(5) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber sind<br />

verpflichtet, sich kontinuierlich berufsbegleitend zum<br />

Erwerb eines Lehramts zu qualifizieren und sich <strong>de</strong>r Prüfung<br />

zur Feststellung <strong>de</strong>r Gleichwertigkeit mit einem<br />

Lehramt zu unterziehen.<br />

§ 4<br />

Zulassungs- und Auswahlverfahren<br />

(1) Zur Teilnahme am Auswahlverfahren haben die Bewerberinnen<br />

und Bewerber <strong>da</strong>s Antragsformular auf Zulassung<br />

nach Anlage 1 zu verwen<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>m Amt für<br />

Lehrerbildung vollständig ausgefüllt zusammen mit folgen<strong>de</strong>n<br />

Unterlagen vorzulegen: Lebenslauf, beglaubigte<br />

Kopie o<strong>de</strong>r Abschrift <strong>de</strong>s Abschlusszeugnisses <strong>de</strong>r Universität,<br />

<strong>de</strong>taillierte Nachweise über bisherige berufliche<br />

Tätigkeiten und Benennung <strong>de</strong>r Einsatzwünsche. Die<br />

Vorlage hat für <strong>de</strong>n Einstellungstermin am 1. Februar bis<br />

zum 1. November <strong>de</strong>s Vorjahres und für <strong>de</strong>n Einstellungstermin<br />

am 1. August bis zum 1. Mai <strong>de</strong>s jeweiligen<br />

Jahres in einfacher Ausfertigung zu erfolgen. Bewerbungen,<br />

<strong>de</strong>nen die erfor<strong>de</strong>rlichen Unterlagen nicht o<strong>de</strong>r nicht<br />

vollständig beiliegen, wer<strong>de</strong>n nicht berücksichtigt.<br />

(2) Das Amt für Lehrerbildung stellt fest, welche <strong>de</strong>r eingegangenen<br />

Bewerbungen nach § 2 zum Verfahren zuzulassen<br />

sind und welche Unterrichtsfächer o<strong>de</strong>r Fachrichtungen<br />

sich aus <strong>de</strong>m universitären Abschluss, <strong>de</strong>n sonstigen<br />

Studien- und Prüfungsleistungen und <strong>de</strong>r Berufserfahrung<br />

ableiten lassen. Es informiert <strong>da</strong>rüber anschließend<br />

die Bewerberinnen und Bewerber und die Zentralstelle<br />

für Personalmanagement.<br />

(3) Die Zentralstelle für Personalmanagement führt eine<br />

zentrale Liste aller zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber.<br />

Diese wird einmal jährlich zum 15. März bereinigt.<br />

Dabei wer<strong>de</strong>n alle Bewerbungen gelöscht, die vor<br />

<strong>de</strong>m 1. August <strong>de</strong>s Vorjahres eingegangen sind. Diese<br />

Bewerbungen können mit einer Kurzbewerbung ergänzt<br />

und aufrechterhalten wer<strong>de</strong>n. Alle Bewerbungen, die<br />

nach <strong>de</strong>m 1. August <strong>de</strong>s Vorjahres aufgenommen wur<strong>de</strong>n,<br />

wer<strong>de</strong>n in die neu erstellte Liste aufgenommen.<br />

(4) Soweit für die Besetzung einer freien Stelle an <strong>de</strong>r<br />

Schule unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r schulspezifischen Be<strong>da</strong>rfssituation<br />

keine geeignete Bewerberin o<strong>de</strong>r kein geeigneter<br />

Bewerber mit Lehramtsbefähigung auf <strong>de</strong>r<br />

Rangliste zur Verfügung steht, formuliert die Schulleiterin<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Schulleiter im Benehmen mit <strong>de</strong>n übrigen<br />

Schulleitungsmitglie<strong>de</strong>rn nach Anhörung <strong>de</strong>r Frauenbeauftragten<br />

<strong>de</strong>r Lehrkräfte und Beteiligung <strong>de</strong>s Schulpersonalrats,<br />

im Rahmen <strong>de</strong>r vertrauensvollen Zusammenarbeit<br />

ein spezifisches Anfor<strong>de</strong>rungsprofil, <strong>de</strong>ssen Rechtmäßigkeit<br />

<strong>vom</strong> zuständigen Staatlichen Schulamt überprüft<br />

und anschließend zum schulischen Auswahlvorgang<br />

genommen wird.<br />

(5) Die Schulleiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Schulleiter erhält auf Anfor<strong>de</strong>rung<br />

von <strong>de</strong>r Zentralstelle für Personalmanagement<br />

über <strong>da</strong>s jeweilige Staatliche Schulamt eine Liste <strong>de</strong>rjenigen<br />

zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber, die<br />

für eine Beschäftigung in <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Schule o<strong>de</strong>r<br />

im betreffen<strong>de</strong>n Dienstbezirk in <strong>de</strong>n gesuchten Mangelfächern<br />

o<strong>de</strong>r Mangelbereichen zur Verfügung stehen.<br />

(6) Die Schulleiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Schulleiter schreibt alle<br />

Bewerberinnen und Bewerber <strong>de</strong>r in Abs. 5 genannten<br />

Liste unter Vorlage <strong>de</strong>s Anfor<strong>de</strong>rungsprofils an und gibt<br />

ihnen Gelegenheit, sich innerhalb einer Frist von drei<br />

Wochen, in zu begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Ausnahmefällen einer<br />

Woche, unter Vorlage <strong>de</strong>r Bewerbungsunterlagen nach<br />

Abs. 1 auf die konkret zu besetzen<strong>de</strong> Stelle an <strong>de</strong>r Schule<br />

zu bewerben.<br />

(7) Die Schulleiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Schulleiter sichtet die eingegangenen<br />

Bewerbungen nach folgen<strong>de</strong>n Auswahlkriterien<br />

im Sinne einer Bestenauslese:<br />

1. Übereinstimmung mit <strong>de</strong>n im Anfor<strong>de</strong>rungsprofil<br />

enthaltenen Qualifikationen, Anfor<strong>de</strong>rungen und<br />

Voraussetzungen,<br />

2. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung unter<br />

Beachtung <strong>de</strong>s Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch, <strong>de</strong>r<br />

Richtlinien zur Integration schwerbehin<strong>de</strong>rter Angehöriger<br />

<strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes, <strong>de</strong>r Integrationsvereinbarung<br />

für die Lehrkräfte und <strong>de</strong>r Bestimmungen<br />

<strong>de</strong>s Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes in<br />

<strong>de</strong>n jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassungen,<br />

3. bei Bewerberinnen und Bewerbern mit gleicher Leistung<br />

und gleicher Fächerkombination wer<strong>de</strong>n <strong>da</strong>rüber<br />

hinaus folgen<strong>de</strong> soziale Gesichtspunkte berücksichtigt:


400 Rechtsvorschriften ABl. 8/09<br />

– Schwerbehin<strong>de</strong>rung im Sinne <strong>de</strong>s Sozialgesetzbuchs<br />

Neuntes Buch,<br />

– verzögerter Ausbildungsabschluss durch Erfüllung<br />

<strong>de</strong>r Dienstpflicht nach Art. 12a Abs. 1 o<strong>de</strong>r 2<br />

<strong>de</strong>s Grundgesetzes o<strong>de</strong>r Ableistung eines Freiwilligen<br />

Sozialen Jahres (FSJ) nach <strong>de</strong>m Gesetz zur<br />

För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Jugendfreiwilligendienstes; die Regelungen<br />

<strong>de</strong>s Arbeitsplatzschutzgesetzes in <strong>de</strong>r<br />

gelten<strong>de</strong>n Fassung sind anzuwen<strong>de</strong>n,<br />

– verzögerter Ausbildungsabschluss durch die Geburt<br />

eines Kin<strong>de</strong>s und Elternzeit,<br />

– Unterhaltsverpflichtung für min<strong>de</strong>stens ein Kind<br />

und kein regelmäßiges sozialhilfeunabhängiges Familieneinkommen.<br />

Vorrang bei gleicher Eignung und gleicher Fächerkombination<br />

genießen anerkannt schwerbehin<strong>de</strong>rte Bewerberinnen<br />

und Bewerber. Gleiches gilt für diejenigen Bewerberinnen<br />

und Bewerber, die wegen <strong>de</strong>r Versorgung<br />

von Kin<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses<br />

wegen Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger<br />

aus <strong>de</strong>m öffentlichen Dienst ausgeschie<strong>de</strong>n sind.<br />

(8) Die Schulleiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Schulleiter legt nach Aktenlage<br />

fest, welche Bewerberinnen und Bewerber in die<br />

engere Wahl kommen und lädt diese Personen zu einem<br />

Überprüfungsverfahren vor einem Überprüfungsausschuss<br />

in die Schule ein. Sie o<strong>de</strong>r er organisiert <strong>da</strong>s<br />

Überprüfungsverfahren, lädt die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Überprüfungsausschusses<br />

ein, legt ihnen rechtzeitig alle Bewerbungsunterlagen<br />

vor und erläutert ihre o<strong>de</strong>r seine Auswahl.<br />

Danach wird <strong>da</strong>s Überprüfungsverfahren durchgeführt.<br />

Die Entscheidungen <strong>de</strong>r Schulleiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Schulleiters<br />

über die Zusammensetzung <strong>de</strong>s Überprüfungsausschusses<br />

und über die Reihenfolge <strong>de</strong>r auszuwählen<strong>de</strong>n<br />

Bewerberinnen und Bewerber und <strong>da</strong>s Überprüfungsverfahren<br />

sind zu protokollieren.<br />

Alle Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Überprüfungsausschusses unterliegen<br />

<strong>de</strong>r Verschwiegenheitspflicht.<br />

(9) Dem Überprüfungsausschuss gehören an:<br />

1. die Schulleiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Schulleiter (Vorsitz),<br />

2. ein weiteres Schulleitungsmitglied,<br />

3. ein Mitglied <strong>de</strong>s Schulpersonalrats nach § 62 Abs. 3<br />

Satz 2 <strong>de</strong>s Hessischen Personalvertretungsgesetzes,<br />

4. die Frauenbeauftragte für Lehrkräfte nach <strong>de</strong>n Vorgaben<br />

<strong>de</strong>s Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes,<br />

5. bei schwerbehin<strong>de</strong>rten Bewerberinnen o<strong>de</strong>r Bewerbern<br />

im Verfahren ein Mitglied <strong>de</strong>r Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung,<br />

sofern eine Beteiligung <strong>de</strong>r Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung<br />

nach § 81 Abs. 1 Sozialgesetzbuch<br />

Neuntes Buch nicht ausdrücklich abgelehnt<br />

wird.<br />

Bei <strong>de</strong>n Überprüfungsgesprächen ist von <strong>de</strong>n festgelegten<br />

Gesprächs- und Bewertungsschwerpunkten auszugehen.<br />

Es ist allen Bewerberinnen und Bewerbern ein gleicher<br />

und ausreichend großer Zeitraum einzuräumen. Es<br />

sind jeweils die gleichen Fachthemen zur Beantwortung<br />

o<strong>de</strong>r Erörterung zu stellen, um einen Vergleich zu ermöglichen.<br />

(10) Die Schulleiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Schulleiter legt <strong>de</strong>m<br />

Staatlichen Schulamt die beabsichtigte Entscheidung<br />

mit einem die Entscheidung begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Auswahlbericht<br />

zur rechtlichen Prüfung vor. Sie o<strong>de</strong>r er entschei<strong>de</strong>t<br />

<strong>da</strong>nach abschließend über die auszuwählen<strong>de</strong> Person<br />

im Benehmen mit <strong>de</strong>n übrigen Schulleitungsmitglie<strong>de</strong>rn<br />

und nach Beteiligung <strong>de</strong>s Schulpersonalrats,<br />

<strong>de</strong>r Frauenbeauftragten <strong>de</strong>r Lehrkräfte und gegebenenfalls<br />

<strong>de</strong>r Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung nach <strong>de</strong>n Kriterien<br />

nach Abs. 7 und teilt unter Vorlage <strong>de</strong>r Akten ihre<br />

o<strong>de</strong>r seine Entscheidung <strong>de</strong>m Staatlichen Schulamt<br />

mit.<br />

(11) Das Staatliche Schulamt informiert die Bewerberinnen<br />

und Bewerber, <strong>da</strong>s Amt für Lehrerbildung und<br />

die Zentralstelle für Personalmanagement über die Auswahlentscheidung.<br />

Es stellt die ausgewählte Bewerberin<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n ausgewählten Bewerber nach <strong>de</strong>n gelten<strong>de</strong>n<br />

rechtlichen Bestimmungen an <strong>de</strong>r Schule als Lehrkraft<br />

in einem Angestelltenverhältnis zur berufsbegleiten<strong>de</strong>n<br />

Feststellung <strong>de</strong>r Gleichwertigkeit mit einem<br />

Lehramt ein. Zuvor hat die Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bewerber<br />

ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis und ein<br />

aktuelles Gesundheitszeugnis vorzulegen, welche keine<br />

Eintragungen enthalten dürfen, die <strong>de</strong>r Eignung <strong>de</strong>r Bewerberinnen<br />

und Bewerber entgegenstehen. In <strong>de</strong>m auf<br />

unbestimmte Zeit abzuschließen<strong>de</strong>n Arbeitsvertrag ist<br />

grundsätzlich eine Probezeit von sechs Monaten vorzusehen.<br />

In ihm ist weiterhin aufzunehmen, <strong>da</strong>ss die Einstellung<br />

ausschließlich im Rahmen <strong>de</strong>s berufsbegleiten<strong>de</strong>n<br />

Verfahrens zum Erwerb einer einem Lehramt<br />

gleichgestellten Qualifikation nach <strong>de</strong>n Vorgaben dieser<br />

Rechtsverordnung erfolgt und sich die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Angestellte<br />

neben <strong>de</strong>r Erfüllung <strong>de</strong>r Obliegenheiten als<br />

Lehrkraft verpflichtet, ein Qualifizierungsportfolio zu<br />

führen, die <strong>vom</strong> Amt für Lehrerbildung gesetzten Qualifizierungsauflagen<br />

zu erfüllen und sich innerhalb <strong>de</strong>r<br />

zeitlichen Vorgaben <strong>de</strong>r Prüfung zum Erwerb einer<br />

einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation zu unterziehen.<br />

Die Qualifizierungsziele, die sich auf die erziehungs-<br />

und gesellschaftswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen<br />

und fachdi<strong>da</strong>ktischen, schulrechtlichen<br />

und schulorganisatorischen Kompetenzen nach § 1<br />

Abs. 2 <strong>de</strong>s Hessischen Lehrerbildungsgesetzes in <strong>de</strong>r<br />

jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung für <strong>da</strong>s angestrebte Lehramt<br />

in <strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>n Fächern o<strong>de</strong>r Fachrichtungen beziehen<br />

und aus <strong>de</strong>nen sich die Qualifizierungsauflagen nach<br />

§§ 5 und 6 ableiten, sind <strong>de</strong>m Arbeitsvertrag als Bestandteil<br />

beizufügen. Weiterhin ist zu vereinbaren, <strong>da</strong>ss<br />

<strong>de</strong>r Arbeitsvertrag unter <strong>de</strong>r auflösen<strong>de</strong>n Bedingung <strong>de</strong>r<br />

Nichtzulassung zur Prüfung und <strong>de</strong>s endgültigen Nichtbestehens<br />

<strong>de</strong>r Prüfung steht und <strong>da</strong>ss die einmalige<br />

Wie<strong>de</strong>rholung <strong>de</strong>r Prüfung auf Antrag <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Angestellten<br />

möglich ist.


ABl. 8/09 Rechtsvorschriften 401<br />

§ 5<br />

Qualifizierungsverfahren und Qualifizierungsphase<br />

(1) Die Schulleiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Schulleiter trifft innerhalb<br />

einer sechsmonatigen Erprobungszeit eine Eignungsfeststellung<br />

<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Angestellten zur Teilnahme am<br />

weiteren Qualifizierungsverfahren und teilt diese <strong>de</strong>m<br />

Amt für Lehrerbildung und <strong>de</strong>m zuständigen Staatlichen<br />

Schulamt mit. Diese Eignungsfeststellung erfolgt auf <strong>de</strong>r<br />

Grundlage <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Ständigen Konferenz <strong>de</strong>r Kultusminister<br />

<strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutsch<strong>land</strong><br />

für die Lehrerbildung beschlossenen maßgeblichen Stan<strong>da</strong>rds.<br />

Maßgebend sind hierbei insbeson<strong>de</strong>re die Beschlüsse,<br />

die sich auf Kompetenzen in folgen<strong>de</strong>n Bereichen<br />

beziehen:<br />

– fach- und sachgerechte Unterrichtsplanung und<br />

-durchführung,<br />

– Wahrnehmung von Erziehungs- und Beratungsaufgaben,<br />

– Wahrnehmung von Diagnose-, För<strong>de</strong>r- und Beurteilungsaufgaben.<br />

(2) Das Amt für Lehrerbildung legt für je<strong>de</strong> Angestellte<br />

und je<strong>de</strong>n Angestellten Qualifizierungsauflagen entsprechend<br />

ihres o<strong>de</strong>r seines individuellen Qualifizierungsbe<strong>da</strong>rfs<br />

unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Vorleistungen und <strong>de</strong>r<br />

durch die Schulleiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Schulleiter getroffenen<br />

Eignungsfeststellung fest.<br />

(3) Die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Angestellte hat ein Qualifizierungsportfolio<br />

zu führen, in welchem sie o<strong>de</strong>r er die Qualifizierungsphase<br />

durchgängig dokumentiert.<br />

(4) Während <strong>de</strong>r Qualifizierungsphase kann sich die o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>r Angestellte von <strong>de</strong>r Schulleiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Schulleiter,<br />

<strong>de</strong>m Amt für Lehrerbildung und gegebenenfalls <strong>de</strong>m<br />

Staatlichen Schulamt in allen mit <strong>de</strong>m Verfahren zusammenhängen<strong>de</strong>n<br />

Fragen beraten lassen.<br />

(5) Die Qualifizierungsphase wird mit einer Prüfung <strong>de</strong>s<br />

Qualifizierungserfolgs been<strong>de</strong>t, in <strong>de</strong>r die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Angestellte<br />

nachweisen soll, <strong>da</strong>ss sie o<strong>de</strong>r er die erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

fachlichen und pä<strong>da</strong>gogischen Kompetenzen für die<br />

<strong>da</strong>uerhafte professionelle Erteilung von Unterricht besitzt.<br />

§ 6<br />

Qualifizierungsauflagen<br />

(1) Das Amt für Lehrerbildung stellt fest, welche Unterrichtsfächer<br />

o<strong>de</strong>r Fachrichtungen sich aus <strong>de</strong>n universitären<br />

und <strong>de</strong>n sonstigen Studien- und Prüfungsleistungen<br />

und <strong>de</strong>r Berufserfahrung <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Angestellten<br />

ableiten lassen. Sollten die nachgewiesenen Studienleis -<br />

tungen bezüglich <strong>de</strong>r Anerkennung eines Unterrichtsfachs<br />

<strong>de</strong>utliche Lücken aufweisen, so führt <strong>da</strong>s Amt für<br />

Lehrerbildung ergänzen<strong>de</strong> Qualifizierungsmaßnahmen<br />

im Rahmen <strong>de</strong>r Weiterbildung durch. In Ausnahmefällen<br />

sind ergänzen<strong>de</strong> Studien an einer Universität zu absolvieren.<br />

Die Entscheidung über die Art und die Dauer <strong>de</strong>r<br />

Qualifizierung trifft <strong>da</strong>s Amt für Lehrerbildung.<br />

(2) Art und Umfang <strong>de</strong>r Qualifizierungsauflagen bestimmen<br />

die Dauer <strong>de</strong>r Qualifizierungsphase. Sie beträgt<br />

höchstens drei Jahre. Sofern die Qualifizierungsauflagen<br />

aus von <strong>de</strong>r Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Bewerber nicht zu vertreten<strong>de</strong>n<br />

Grün<strong>de</strong>n in dieser Zeit nicht erfüllt wer<strong>de</strong>n<br />

können, kann <strong>da</strong>s Amt für Lehrerbildung die Qualifizierungsphase<br />

um bis zu zwei Jahre verlängern.<br />

(3) Die Qualifizierungsauflagen enthalten individuelle<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen bezüglich <strong>de</strong>r fachlichen und pä<strong>da</strong>gogischen<br />

Kompetenzen, die von <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Angestellten<br />

in <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>s Qualifizierungserfolgs nachzuweisen<br />

sind. Verpflichten<strong>de</strong> Bestandteile <strong>de</strong>r Qualifizierungsauflagen<br />

sind die Teilnahme an einer zweiwöchigen Einführungsveranstaltung<br />

<strong>de</strong>s Amtes für Lehrerbildung für<br />

ihren o<strong>de</strong>r seinen Einstieg in <strong>da</strong>s beson<strong>de</strong>re berufsbegleiten<strong>de</strong><br />

Verfahren und die Ableistung folgen<strong>de</strong>r vier bewerteter<br />

Pflichtmodule nach <strong>de</strong>r <strong>Verordnung</strong> zur Umsetzung<br />

<strong>de</strong>s Hessischen Lehrerbildungsgesetzes in <strong>de</strong>r jeweils<br />

gelten<strong>de</strong>n Fassung:<br />

1. Module <strong>de</strong>s erziehungs- und gesellschaftswissenschaftlichen<br />

Kompetenzbereichs<br />

– Erziehen, Beraten, Betreuen,<br />

– Diagnostizieren, För<strong>de</strong>rn, Beurteilen;<br />

2. Module <strong>de</strong>s Kompetenzbereichs Unterrichten<br />

– Lernprozesse im Unterrichtsfach 1 in <strong>de</strong>r jeweiligen<br />

Schulform auf allgemein di<strong>da</strong>ktischer und<br />

fachdi<strong>da</strong>ktischer Grundlage eigenverantwortlich<br />

organisieren,<br />

– Lernprozesse im Unterrichtsfach 2 in <strong>de</strong>r jeweiligen<br />

Schulform auf allgemein di<strong>da</strong>ktischer und<br />

fachdi<strong>da</strong>ktischer Grundlage eigenverantwortlich<br />

organisieren.<br />

(4) Mit <strong>de</strong>r Bestimmung <strong>de</strong>r Qualifizierungsauflagen<br />

wer<strong>de</strong>n auch die Prüfungsgebiete und Prüfungsformen<br />

hinsichtlich Art und Umfang für die Prüfung <strong>de</strong>r Lehramtsbefähigung<br />

am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Qualifizierungsphase <strong>vom</strong><br />

Amt für Lehrerbildung festgelegt.<br />

§ 7<br />

Prüfung <strong>de</strong>s Qualifizierungserfolgs<br />

(1) Sobald die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Angestellte allen Qualifizierungsauflagen<br />

nachgekommen ist, mel<strong>de</strong>t sie o<strong>de</strong>r er sich<br />

innerhalb <strong>de</strong>r zeitlichen Vorgaben nach § 6 Abs. 2 auf<br />

<strong>de</strong>m Dienstweg über die Schulleiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Schulleiter<br />

beim Amt für Lehrerbildung zur Prüfung <strong>de</strong>s Qualifizierungserfolgs.<br />

Die nicht rechtzeitige Meldung zur Prüfung<br />

hat die Nichtzulassung zur Prüfung zur Folge.<br />

(2) Die Schulleiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Schulleiter erstellt unter<br />

Einbeziehung <strong>de</strong>r Beurteilungsbeiträge <strong>de</strong>r an <strong>de</strong>r Qualifizierung<br />

beteiligten Ausbil<strong>de</strong>rinnen und Ausbil<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

Studienseminare hinsichtlich <strong>de</strong>r Erfüllung <strong>de</strong>r Qualifizierungsauflagen<br />

ein Gutachten und leitet dieses zusam-


402 Rechtsvorschriften ABl. 8/09<br />

men mit <strong>de</strong>r Prüfungsmeldung <strong>de</strong>m Amt für Lehrerbildung<br />

zu. Das Ergebnis <strong>de</strong>s Gutachtens ist in Punkten<br />

nach § 24 Abs. 1 <strong>de</strong>s Hessischen Lehrerbildungsgesetzes<br />

zusammenzufassen.<br />

(3) Der nach § 8 im Amt für Lehrerbildung eingerichtete<br />

Prüfungsausschuss entschei<strong>de</strong>t über die Zulassung zur<br />

Prüfung, wobei die positive Feststellung <strong>de</strong>r Erfüllung<br />

aller Qualifizierungsauflagen durch die Schulleiterin<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Schulleiter nach Abs. 2 Zulassungsvoraussetzung<br />

ist. Anschließend teilt <strong>de</strong>r Prüfungsausschuss <strong>de</strong>r<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Angestellten seine Zulassungsentscheidung<br />

schriftlich mit, im Falle <strong>de</strong>r Nichtzulassung unter Angabe<br />

einer Begründung. Bei Prüfungszulassung teilt er ihr<br />

o<strong>de</strong>r ihm spätestens 14 Tage vor <strong>de</strong>r Prüfung schriftlich<br />

<strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>r Prüfung mit. Diese wird an <strong>de</strong>r Schule<br />

durchgeführt, an <strong>de</strong>r die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Angestellte beschäftigt<br />

ist.<br />

(4) Bei Teilnehmerinnen und Teilnehmern an diesem beson<strong>de</strong>ren<br />

berufsbegleiten<strong>de</strong>n Verfahren, die eine mehrjährige<br />

erfolgreiche Tätigkeit an einer öffentlichen Schule<br />

<strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Hessen im angestrebten Lehramt nachweisen<br />

und <strong>de</strong>ren Erwerb <strong>de</strong>r Kompetenzen nach § 6 Abs. 3<br />

im Qualifizierungsportfolio durch die Schulleiterin o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>n Schulleiters bestätigt wird, kann die Prüfung unter<br />

Verzicht auf einzelne o<strong>de</strong>r alle Qualifizierungsauflagen<br />

durchgeführt wer<strong>de</strong>n. Das Amt für Lehrerbildung hat<br />

hierzu auf entsprechen<strong>de</strong> Anfrage die betreffen<strong>de</strong>n Angestellten<br />

vor <strong>de</strong>r Meldung zur Prüfung zu beraten. Im<br />

Übrigen gelten Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 bis 4 entsprechend.<br />

§ 8<br />

Prüfungsausschuss<br />

(1) Das Amt für Lehrerbildung beruft einen Prüfungsausschuss.<br />

Dieser besteht aus<br />

1. einer Vertreterin o<strong>de</strong>r einem Vertreter <strong>de</strong>s Amtes für<br />

Lehrerbildung (Vorsitz),<br />

2. min<strong>de</strong>stens je einer Ausbil<strong>de</strong>rin o<strong>de</strong>r einem Ausbil<strong>de</strong>r<br />

für die Unterrichtsfächer und Fachrichtungen <strong>de</strong>r<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Angestellten nach § 31 Abs. 1 <strong>de</strong>r <strong>Verordnung</strong><br />

zur Umsetzung <strong>de</strong>s Hessischen Lehrerbildungsgesetzes<br />

in <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung o<strong>de</strong>r Lehrkräften<br />

mit vergleichbaren Qualifikationen,<br />

3. einem Mitglied <strong>de</strong>r Schulleitung.<br />

(2) Die Zusammensetzung <strong>de</strong>s Prüfungsausschusses<br />

muss <strong>de</strong>n gemäß Qualifizierungsauflagen nachzuweisen<strong>de</strong>n<br />

Kompetenzen <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Angestellten entsprechen.<br />

Er muss gleichzeitig so zusammengesetzt sein,<br />

<strong>da</strong>ss <strong>da</strong>s gleichzustellen<strong>de</strong> Lehramt für bei<strong>de</strong> Unterrichtsfächer<br />

o<strong>de</strong>r ein Unterrichtsfach und eine Fachrichtung<br />

o<strong>de</strong>r die bei<strong>de</strong>n Fachrichtungen <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Angestellten<br />

vertreten sind. Gegebenenfalls kann eine Protokollantin<br />

o<strong>de</strong>r ein Protokollant zur Prüfung hinzugezogen<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Im Prüfungsausschuss sollen grundsätzlich Mitglie<strong>de</strong>r<br />

bei<strong>de</strong>r Geschlechter vertreten sein.<br />

(4) Die Teilnahme <strong>de</strong>r zuständigen Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung<br />

ist <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Angestellten mit Schwerbehin<strong>de</strong>rtenstatus<br />

zu gewähren.<br />

(5) Sofern <strong>da</strong>s Fach evangelische Religion o<strong>de</strong>r katholische<br />

Religion betroffen ist, muss ein Mitglied <strong>de</strong>s Prüfungsausschusses<br />

die Lehrbefähigung für evangelische<br />

Religion o<strong>de</strong>r katholische Religion und die kirchliche<br />

Bevollmächtigung besitzen. Darüber hinaus kann eine<br />

Vertreterin o<strong>de</strong>r ein Vertreter <strong>de</strong>r jeweiligen Kirche als<br />

Gast teilnehmen.<br />

(6) Der Prüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit<br />

einfacher Mehrheit. Wird keine Mehrheit erreicht, entschei<strong>de</strong>t<br />

die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>.<br />

§ 9<br />

Teile <strong>de</strong>r Prüfung<br />

(1) Die Prüfung <strong>de</strong>s Qualifizierungserfolgs umfasst<br />

1. die unterrichtspraktische Prüfung,<br />

2. die mündlichen Prüfung.<br />

(2) Die unterrichtspraktische Prüfung besteht aus je einer<br />

Prüfungslehrprobe in <strong>de</strong>n Unterrichtsfächern o<strong>de</strong>r im<br />

Unterrichtsfach und in <strong>de</strong>r Fachrichtung o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n<br />

Fachrichtungen. Die Anzahl <strong>de</strong>r Prüfungslehrproben<br />

wird <strong>vom</strong> Amt für Lehrerbildung für je<strong>de</strong> Angestellte<br />

o<strong>de</strong>r je<strong>de</strong>n Angestellten bereits mit <strong>de</strong>n Qualifizierungsauflagen<br />

festgelegt. Die Lerngruppen sollen <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>m Angestellten bekannt sein. Für je<strong>de</strong> Prüfungslehrprobe<br />

ist ein Unterrichtsentwurf anzufertigen, welcher<br />

<strong>de</strong>m Prüfungsausschuss spätestens eine Woche vor <strong>de</strong>r<br />

unterrichtspraktischen Prüfung in jeweils vierfacher<br />

Ausfertigung vorzulegen ist. Die Unterrichtsentwürfe<br />

sind zu <strong>de</strong>n Akten <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Angestellten zu nehmen.<br />

An je<strong>de</strong> gehaltene Prüfungslehrprobe schließt sich eine<br />

Reflexion an, in <strong>de</strong>r die pä<strong>da</strong>gogisch-di<strong>da</strong>ktischen Kompetenzen<br />

<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Angestellten geprüft wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Die mündliche Prüfung <strong>da</strong>uert in <strong>de</strong>r Regel nicht länger<br />

als sechzig Minuten und bezieht sich auf die Inhalte<br />

<strong>de</strong>r Module nach § 6 Abs. 3. Das Qualifizierungsportfolio<br />

ist Grundlage <strong>de</strong>r mündlichen Prüfung.<br />

(4) Über <strong>de</strong>n Verlauf <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n Prüfungsteile ist je ein<br />

Protokoll zu fertigen, von <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s Prüfungsausschusses<br />

zu unterschreiben und zu <strong>de</strong>n Akten <strong>de</strong>r<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Angestellten zu nehmen.<br />

§ 10<br />

Einzelbewertung<br />

(1) Die Prüfungsteile wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>m Prüfungsausschuss<br />

jeweils mit Noten und Punkten nach § 24 Abs. 1<br />

<strong>de</strong>s Hessischen Lehrerbildungsgesetzes bewertet.


ABl. 8/09 Rechtsvorschriften 403<br />

(2) Wird ein Prüfungsteil mit weniger als fünf Punkten<br />

bewertet, ist die Prüfung <strong>de</strong>s Qualifizierungserfolgs nicht<br />

bestan<strong>de</strong>n.<br />

(3) Wird eine <strong>de</strong>r Prüfungslehrproben nach § 9 Abs. 2<br />

mit weniger als fünf Punkten bewertet, so ist die unterrichtspraktische<br />

Prüfung nur bestan<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Mittelwert<br />

<strong>de</strong>r Punkte für bei<strong>de</strong> Lehrproben min<strong>de</strong>stens fünf<br />

Punkte beträgt. Wird eine Prüfungslehrprobe mit null<br />

Punkten bewertet, ist die unterrichtspraktische Prüfung<br />

und <strong>da</strong>mit die Prüfung <strong>de</strong>s Qualifizierungserfolgs nicht<br />

bestan<strong>de</strong>n; die mündliche Prüfung entfällt.<br />

(4) Die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Angestellte erhält <strong>da</strong>rüber einen begrün<strong>de</strong>ten<br />

und mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid<br />

<strong>de</strong>s Amtes für Lehrerbildung.<br />

§ 11<br />

Gesamtbewertung<br />

(1) Die Gesamtbewertung <strong>de</strong>r Prüfung zum Erwerb einer<br />

einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation erfolgt<br />

durch <strong>de</strong>n Prüfungsausschuss.<br />

(2) Die Gesamtnote setzt sich zusammen aus <strong>de</strong>m Ergebnis<br />

<strong>de</strong>s universitären Abschlusses mit 30 <strong>vom</strong> Hun<strong>de</strong>rt,<br />

<strong>de</strong>m Gutachten <strong>de</strong>r Schulleiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Schulleiters<br />

nach § 7 mit 30 <strong>vom</strong> Hun<strong>de</strong>rt, <strong>de</strong>r unterrichtspraktischen<br />

Prüfung mit 30 <strong>vom</strong> Hun<strong>de</strong>rt und <strong>de</strong>r mündlichen Prüfung<br />

mit 10 <strong>vom</strong> Hun<strong>de</strong>rt.<br />

(3) Die Gesamtbewertung ist <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Angestellten<br />

bekannt zu geben und zu begrün<strong>de</strong>n.<br />

§ 12<br />

Wie<strong>de</strong>rholungsmöglichkeit<br />

(1) Eine nicht bestan<strong>de</strong>ne Prüfung <strong>de</strong>s Qualifizierungserfolgs<br />

kann einmal wie<strong>de</strong>rholt wer<strong>de</strong>n. Für eine Wie<strong>de</strong>rholungsprüfung<br />

soll <strong>de</strong>r Prüfungsausschuss <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m<br />

Angestellten inhaltliche Auflagen zur Vorbereitung machen.<br />

Die Wie<strong>de</strong>rholung soll frühestens nach sechs Monaten<br />

durchgeführt wer<strong>de</strong>n und spätestens innerhalb<br />

eines Jahres seit Nichtbestehen abgeschlossen sein.<br />

(2) Bei Nichtdurchführung <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rholung innerhalb<br />

eines Jahres seit Nichtbestehen gilt die Prüfung <strong>de</strong>s Qualifizierungserfolgs<br />

und somit <strong>da</strong>s Verfahren zum Erwerb<br />

einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation als<br />

endgültig nicht bestan<strong>de</strong>n. Das Amt für Lehrerbildung<br />

teilt <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Angestellten diese Rechtsfolge schriftlich<br />

mit.<br />

§ 13<br />

Rücktritt, Verhin<strong>de</strong>rung, Versäumnis<br />

(1) Tritt die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Angestellte von <strong>de</strong>r Prüfung zum<br />

Qualifizierungserfolg<br />

1. aus einem nicht von ihr o<strong>de</strong>r ihm zu vertreten<strong>de</strong>n<br />

Grund<br />

o<strong>de</strong>r<br />

2. mit Zustimmung <strong>de</strong>s Amtes für Lehrerbildung zu -<br />

rück, so ist sie nicht abgelegt. Ein Rücktritt nach<br />

Nr. 2 ist nur einmal zulässig. Eine Verhin<strong>de</strong>rung ist<br />

<strong>de</strong>m Amt für Lehrerbildung gegenüber unverzüglich<br />

schriftlich mitzuteilen. Im Falle <strong>de</strong>r Krankheit ist <strong>de</strong>r<br />

Nachweis durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses<br />

zu führen.<br />

(2) Kann die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Angestellte aus Grün<strong>de</strong>n, die sie<br />

o<strong>de</strong>r er nicht zu vertreten hat, die Prüfung nicht vollständig<br />

ablegen, so entschei<strong>de</strong>t <strong>da</strong>s Amt für Lehrerbildung<br />

<strong>da</strong>rüber, welche Prüfungsteile noch abzulegen sind.<br />

(3) Tritt die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Angestellte aus einem von ihr o<strong>de</strong>r<br />

ihm zu vertreten<strong>de</strong>n Grund und ohne Zustimmung <strong>de</strong>s<br />

Amtes für Lehrerbildung von <strong>de</strong>r Prüfung zurück, so ist<br />

die Prüfung nicht bestan<strong>de</strong>n.<br />

§ 14<br />

Ausschluss von <strong>de</strong>r Prüfung<br />

(1) Eine Angestellte o<strong>de</strong>r ein Angestellter, die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

hinsichtlich ihrer o<strong>de</strong>r seiner Vorleistungen, bei <strong>de</strong>r Erfüllung<br />

<strong>de</strong>r Qualifizierungsauflagen o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Prüfung<br />

zum Qualifizierungserfolg täuscht o<strong>de</strong>r zu täuschen versucht,<br />

kann von <strong>de</strong>r Prüfung ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n. Die<br />

Prüfung ist in diesem Fall nicht bestan<strong>de</strong>n. Die Entscheidung<br />

trifft <strong>da</strong>s Amt für Lehrerbildung nach Anhörung<br />

<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Angestellten. Eine Wie<strong>de</strong>rholung <strong>de</strong>r Prüfung<br />

ist in diesem Fall nur mit Zustimmung <strong>de</strong>s Hessischen<br />

Kultusministeriums zulässig.<br />

(2) Stellt sich nach Abschluss <strong>de</strong>s Qualifizierungsverfahrens<br />

heraus, <strong>da</strong>ss die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen,<br />

kann <strong>da</strong>s Amt für Lehrerbildung <strong>da</strong>s Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren<br />

für ungültig erklären und<br />

<strong>da</strong>s Zeugnis einziehen.<br />

§ 15<br />

Zeugnis<br />

(1) Über die erfolgreiche Qualifizierungsphase und die<br />

Prüfung <strong>de</strong>s Qualifizierungserfolg wird ein Zeugnis nach<br />

Anlage 2 zu dieser <strong>Verordnung</strong> ausgestellt, <strong>da</strong>s von <strong>de</strong>r<br />

Direktorin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Direktor <strong>de</strong>s Amtes für Lehrerbildung<br />

o<strong>de</strong>r einer von ihr o<strong>de</strong>r ihm beauftragten Person<br />

unterschrieben und mit <strong>de</strong>m Dienstsiegel versehen wird.<br />

(2) Es wer<strong>de</strong>n <strong>da</strong>s gleichzusetzen<strong>de</strong> Lehramt und die bei<strong>de</strong>n<br />

Unterrichtsfächer o<strong>de</strong>r <strong>da</strong>s Unterrichtsfach und die<br />

Fachrichtung o<strong>de</strong>r die Fachrichtungen ausgewiesen.<br />

(3) Das Gesamtergebnis wird in Noten und Punkten nach<br />

§ 24 <strong>de</strong>s Hessischen Lehrerbildungsgesetzes ausgewiesen.


404 Rechtsvorschriften ABl. 8/09<br />

§ 16<br />

Son<strong>de</strong>rregelungen<br />

(1) Lehrkräfte, die sich bereits in einem unbefristeten<br />

Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst <strong>de</strong>s<br />

Lan<strong>de</strong>s Hessen befin<strong>de</strong>n und nicht über eine Lehrerausbildung<br />

nach § 3 Abs. 1 <strong>de</strong>s Hessischen Lehrerbildungsgesetzes,<br />

jedoch über einen Hochschul- o<strong>de</strong>r vergleichbaren<br />

Abschluss und mehrjährige Berufserfahrungen<br />

nach § 2 verfügen, können auf Antrag ebenfalls im Rahmen<br />

eines Verfahrens zur Feststellung <strong>de</strong>r Gleichwertigkeit<br />

mit einem Lehramt berufsbegleitend im hessischen<br />

Schuldienst eine <strong>de</strong>r Lehramtsbefähigung gleichgestellte<br />

Qualifikation erlangen, sofern die Schulleiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

Schulleiter nach § 5 Abs. 1 eine Eignungsfeststellung zur<br />

Teilnahme am beson<strong>de</strong>ren berufsbegleiten<strong>de</strong>n Verfahren<br />

trifft. Der Antrag ist auf <strong>de</strong>m Dienstweg an <strong>da</strong>s Amt für<br />

Lehrerbildung bis zum 1. Februar eines Jahres für <strong>de</strong>n<br />

Qualifizierungsbeginn zum 1. August <strong>de</strong>s jeweiligen<br />

Jahres zulässig. Im Übrigen gelten die §§ 1 bis 3 und<br />

5 bis 15 entsprechend.<br />

(2) Lehrkräfte, die bereits im Rahmen <strong>de</strong>s Programms<br />

„Lehrer nach Hessen“ im Schuljahr 2008/2009 im Angestelltenverhältnis<br />

im öffentlichen Schuldienst <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s<br />

Hessen beschäftigt wur<strong>de</strong>n und nicht über eine Lehrerausbildung<br />

nach § 3 Abs. 1 <strong>de</strong>s Hessischen Lehrerbildungsgesetzes<br />

verfügen, können auf Antrag nach dieser<br />

<strong>Verordnung</strong> im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung<br />

<strong>de</strong>r Gleichwertigkeit mit einem Lehramt berufsbegleitend<br />

im hessischen Schuldienst eine <strong>de</strong>r Lehramtsbefähigung<br />

gleichgestellte Qualifikation erlangen, sofern<br />

die Schulleiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Schulleiter nach § 5 Abs. 1<br />

eine Eignungsfeststellung zur Teilnahme am beson<strong>de</strong>ren<br />

berufsbegleiten<strong>de</strong>n Verfahren trifft. Qualifizierungsbeginn<br />

ist <strong>de</strong>r 1. August 2009. Der Antrag ist auf <strong>de</strong>m<br />

Dienstweg an <strong>da</strong>s Amt für Lehrerbildung zu stellen. Im<br />

Übrigen gelten die §§ 1 bis 3, § 4 Abs. 11 Satz 2 bis 7<br />

und §§ 5 bis 15 entsprechend.<br />

§ 17<br />

Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />

Diese <strong>Verordnung</strong> tritt am Tage nach <strong>de</strong>r Verkündung<br />

in Kraft. Sie tritt mit Ablauf <strong>de</strong>s 31. Dezember 2014<br />

außer Kraft.<br />

Wiesba<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>n 21. Juli 2009<br />

Die Hessische Kultusministerin<br />

Henzler

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