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Obergericht - Gerichte

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<strong>Obergericht</strong><br />

Abteilung:<br />

Rechtsgebiet:<br />

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission<br />

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht<br />

Entscheiddatum: 24.06.2003<br />

Fallnummer: SK 03 69<br />

LGVE: 2003 I Nr. 48<br />

Betreff:<br />

Leitsatz:<br />

Rechtskraft:<br />

Rechtsöffnung Parteientschädigungen<br />

Art. 80 SchKG. Legitimation der Rechtsöffnungsklägerin für ihr gerichtlich<br />

zugesprochene Parteientschädigungen, wenn diese gemäss<br />

Vollmachtsformular des Hauptprozesses zahlungshalber an den Anwalt<br />

abgetreten sind.<br />

Diese Entscheidung ist rechtskräftig.<br />

Bemerkungen:


Entscheid:<br />

Art. 80 SchKG. Legitimation der Rechtsöffnungsklägerin für ihr gerichtlich zugesprochene<br />

Parteientschädigungen, wenn diese gemäss Vollmachtsformular des Hauptprozesses zahlungshalber an<br />

den Anwalt abgetreten sind.<br />

======================================================================<br />

Ein Gesuch der Rechtsöffnungsklägerin um definitive Rechtsöffnung für Parteientschädigungen,<br />

welche ihr gerichtlich zugesprochen worden waren, wurde vom Amtsgerichtspräsidenten abgewiesen, da die<br />

Klägerin die fraglichen Parteientschädigungen gemäss der von ihr aufgelegten Anwaltsvollmacht an ihren<br />

Anwalt abgetreten und ihr im Zeitpunkt der Betreibungseinleitung somit die Verfügungsmacht über die in<br />

Betreibung gesetzte Forderung gefehlt habe. Der dagegen von der Klägerin erhobene Rekurs wurde von der<br />

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des <strong>Obergericht</strong>s gutgeheissen.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

Hinsichtlich der Legitimation des Rechtsöffnungsklägers obliegt dem Rechtsöffnungsrichter, von<br />

Amtes wegen zu prüfen, ob die im Entscheid als Gläubiger bezeichnete Person und der/die Betreibende<br />

identisch sind (Staehelin Daniel, Basler Komm., N 33 zu Art. 80 SchKG). Im vorliegenden Fall lauten die<br />

fraglichen Rechtsöffnungstitel alle auf die Klägerin als Gläubigerin. Damit ist die Identität der Betreibenden<br />

mit der Berechtigten gegeben. Eine weitergehende Identitätsprüfung hinsichtlich der berechtigen Person hat<br />

der Rechtsöffnungsrichter nicht vorzunehmen, da durch Urteil festgestellt ist, wem die Forderung zusteht. Es<br />

besteht kein Anlass, der Klägerin die ihr durch rechtskräftige Urteile zugesprochenen Parteientschädigungen<br />

im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu verweigern, welches lediglich der Durchsetzung des gerichtlich<br />

festgestellten Anspruchs dient. Ob die gemäss Urteil berechtigte Person ihre Forderung allenfalls an einen<br />

Dritten abgetreten hat, ist im Rahmen der Rechtsöffnung nur dann zu prüfen, wenn dieser Dritte die<br />

Forderung in eigenem Namen geltend macht, was vorliegend nicht der Fall ist, oder wenn (was hier<br />

ebenfalls nicht zutraf) es seitens der beklagten Partei eingewendet würde. Eine Zession lediglich aufgrund<br />

einer bei den Akten liegenden Vollmacht anzunehmen verbietet sich auch deshalb, weil der<br />

Rechtsöffnungsrichter nicht wissen kann, ob die bei den Akten liegende Zession noch aktuell ist. Denn es<br />

könnte eine Rückzession stattgefunden haben oder die Zession könnte aus anderen Gründen unwirksam<br />

sein, weil z.B. kostendeckende Vorschüsse geleistet wurden, aus denen sich der Anwalt bezahlt gemacht<br />

hat, weshalb die Zession in diesem Umfang nicht zum Zuge kommt. Zu beachten ist auch, dass der<br />

(Betreibungs-)Schuldner an der Abtretung der Forderung nicht beteiligt ist und den alten Gläubiger als Noch-<br />

Gläubiger betrachten und ihm mit befreiender Wirkung leisten kann, solange ihm die Abtretung nicht<br />

angezeigt wurde (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgem.Teil., Bd. II, 7.<br />

Aufl., Zürich 1998, Rz 3615). Auch deshalb ist nicht einfach von einer Zession auszugehen, die von keiner<br />

Seite geltend gemacht worden ist. Zudem darf der Rechtsöffnungsrichter hinsichtlich der Sachlegitimation<br />

nicht auf die Umstände abstellen, die sich vor Erlass des als definitiver Rechtsöffnungstitel dienenden Urteils<br />

ereignet haben, da dies auf eine materielle Überprüfung dieses Urteils hinausliefe. Der<br />

Rechtsöffnungsrichter als reiner Vollstreckungsrichter hat die anbegehrte Rechtsöffnung zu erteilen, wenn<br />

sich ergibt, dass die betreibende Partei mit jener identisch ist, welche im Rechtsöffnungstitel als Gläubiger<br />

genannt ist. In diesem Sinne erweist sich der Rekurs als begründet.<br />

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 24. Juni 2003 (SK 03 69)

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