Obergericht - Gerichte
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<strong>Obergericht</strong><br />
Abteilung:<br />
Rechtsgebiet:<br />
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission<br />
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht<br />
Entscheiddatum: 24.06.2003<br />
Fallnummer: SK 03 69<br />
LGVE: 2003 I Nr. 48<br />
Betreff:<br />
Leitsatz:<br />
Rechtskraft:<br />
Rechtsöffnung Parteientschädigungen<br />
Art. 80 SchKG. Legitimation der Rechtsöffnungsklägerin für ihr gerichtlich<br />
zugesprochene Parteientschädigungen, wenn diese gemäss<br />
Vollmachtsformular des Hauptprozesses zahlungshalber an den Anwalt<br />
abgetreten sind.<br />
Diese Entscheidung ist rechtskräftig.<br />
Bemerkungen:
Entscheid:<br />
Art. 80 SchKG. Legitimation der Rechtsöffnungsklägerin für ihr gerichtlich zugesprochene<br />
Parteientschädigungen, wenn diese gemäss Vollmachtsformular des Hauptprozesses zahlungshalber an<br />
den Anwalt abgetreten sind.<br />
======================================================================<br />
Ein Gesuch der Rechtsöffnungsklägerin um definitive Rechtsöffnung für Parteientschädigungen,<br />
welche ihr gerichtlich zugesprochen worden waren, wurde vom Amtsgerichtspräsidenten abgewiesen, da die<br />
Klägerin die fraglichen Parteientschädigungen gemäss der von ihr aufgelegten Anwaltsvollmacht an ihren<br />
Anwalt abgetreten und ihr im Zeitpunkt der Betreibungseinleitung somit die Verfügungsmacht über die in<br />
Betreibung gesetzte Forderung gefehlt habe. Der dagegen von der Klägerin erhobene Rekurs wurde von der<br />
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des <strong>Obergericht</strong>s gutgeheissen.<br />
Aus den Erwägungen:<br />
Hinsichtlich der Legitimation des Rechtsöffnungsklägers obliegt dem Rechtsöffnungsrichter, von<br />
Amtes wegen zu prüfen, ob die im Entscheid als Gläubiger bezeichnete Person und der/die Betreibende<br />
identisch sind (Staehelin Daniel, Basler Komm., N 33 zu Art. 80 SchKG). Im vorliegenden Fall lauten die<br />
fraglichen Rechtsöffnungstitel alle auf die Klägerin als Gläubigerin. Damit ist die Identität der Betreibenden<br />
mit der Berechtigten gegeben. Eine weitergehende Identitätsprüfung hinsichtlich der berechtigen Person hat<br />
der Rechtsöffnungsrichter nicht vorzunehmen, da durch Urteil festgestellt ist, wem die Forderung zusteht. Es<br />
besteht kein Anlass, der Klägerin die ihr durch rechtskräftige Urteile zugesprochenen Parteientschädigungen<br />
im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu verweigern, welches lediglich der Durchsetzung des gerichtlich<br />
festgestellten Anspruchs dient. Ob die gemäss Urteil berechtigte Person ihre Forderung allenfalls an einen<br />
Dritten abgetreten hat, ist im Rahmen der Rechtsöffnung nur dann zu prüfen, wenn dieser Dritte die<br />
Forderung in eigenem Namen geltend macht, was vorliegend nicht der Fall ist, oder wenn (was hier<br />
ebenfalls nicht zutraf) es seitens der beklagten Partei eingewendet würde. Eine Zession lediglich aufgrund<br />
einer bei den Akten liegenden Vollmacht anzunehmen verbietet sich auch deshalb, weil der<br />
Rechtsöffnungsrichter nicht wissen kann, ob die bei den Akten liegende Zession noch aktuell ist. Denn es<br />
könnte eine Rückzession stattgefunden haben oder die Zession könnte aus anderen Gründen unwirksam<br />
sein, weil z.B. kostendeckende Vorschüsse geleistet wurden, aus denen sich der Anwalt bezahlt gemacht<br />
hat, weshalb die Zession in diesem Umfang nicht zum Zuge kommt. Zu beachten ist auch, dass der<br />
(Betreibungs-)Schuldner an der Abtretung der Forderung nicht beteiligt ist und den alten Gläubiger als Noch-<br />
Gläubiger betrachten und ihm mit befreiender Wirkung leisten kann, solange ihm die Abtretung nicht<br />
angezeigt wurde (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgem.Teil., Bd. II, 7.<br />
Aufl., Zürich 1998, Rz 3615). Auch deshalb ist nicht einfach von einer Zession auszugehen, die von keiner<br />
Seite geltend gemacht worden ist. Zudem darf der Rechtsöffnungsrichter hinsichtlich der Sachlegitimation<br />
nicht auf die Umstände abstellen, die sich vor Erlass des als definitiver Rechtsöffnungstitel dienenden Urteils<br />
ereignet haben, da dies auf eine materielle Überprüfung dieses Urteils hinausliefe. Der<br />
Rechtsöffnungsrichter als reiner Vollstreckungsrichter hat die anbegehrte Rechtsöffnung zu erteilen, wenn<br />
sich ergibt, dass die betreibende Partei mit jener identisch ist, welche im Rechtsöffnungstitel als Gläubiger<br />
genannt ist. In diesem Sinne erweist sich der Rekurs als begründet.<br />
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 24. Juni 2003 (SK 03 69)