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Dorfblatt 02 2007 (2,8 MB)

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<strong>Dorfblatt</strong> GEMEINDE KIENS<br />

Gemeindenachrichten<br />

Beschlüsse des Gemeinderates<br />

Die wichtigsten Beschlüsse des Gemeinderates 01.<strong>02</strong>.<strong>2007</strong> – 30.04.<strong>2007</strong><br />

Sitzung vom <strong>02</strong>.03.<strong>2007</strong>:<br />

Folgende Anträge zur Abänderung des<br />

Gemeindebauleitplanes wurde genehmigt:<br />

Ortschaft Ehrenburg<br />

Ausweisung einer Wohnbauzone „C1“<br />

Erweiterungszone im Ausmaß von ca.11.400 m 2 .<br />

Ortschaft Ehrenburg<br />

Richtigstellung des Straßenverlaufes und geringfügige<br />

Erweiterung des Gewerbeerweiterungsgebietes.<br />

Ortschaft Ehrenburg<br />

Eintragung einer Gemeindestraße Typ „B“ Lindenweg.<br />

Ortschaft Ehrenburg<br />

Geringfügige Erweiterung im Süden<br />

der Wohnbauzone „B1“.<br />

Ortschaft St. Sigmund<br />

Ausweisung einer Wohnbauzone „C1“<br />

Erweiterungszone im Ausmaß von ca.7.248 m 2 .<br />

Ortschaft St. Sigmund<br />

Anpassung der Zone für öffentliche Einrichtungen an<br />

die geplante Friedhofserweiterung.<br />

Ergänzung der Durchführungsbestimmungen<br />

zum Bauleitplan:<br />

Die geltenden Durchführungsbestimmungen zum<br />

Bauleitplan der Gemeinde Kiens wurden folgendermaßen<br />

ergänzt:<br />

Art. – Private Grünzone<br />

Diese Zone umfasst Gärten oder Parkanlagen, auch teilweise<br />

bebaut, welche innerhalb des Siedlungsbereiches<br />

eine besonders wertvolle Vegetation aufweisen, die geschützt<br />

werden muss.<br />

Es gelten folgende Bauvorschriften:<br />

1. höchstzulässige Baumassendichte: 0,01 m 3 /m 2<br />

2. höchstzulässige überbaute Fläche: 20 %<br />

3. höchstzulässige Gebäudehöhe: 7,00 m<br />

4. Mindestgrenzabstand: 5,00 m<br />

5. Mindestgebäudeabstand: 10,00 m<br />

6. höchstzulässige Versiegelung des Bodens: 40 %<br />

In dieser Zone ist der Abbruch und Wiederaufbau bestehender<br />

Gebäude gestattet.<br />

Verordnung über das Verfahren<br />

zur Durchführung von Volksbefragungen:<br />

Der Gemeinderat hat die neue Verordnung über das Verfahren<br />

zur Durchführung von Volksbefragungen, bestehend<br />

aus 32 Artikeln, genehmigt.<br />

Genehmigung der neuen Verordnung<br />

über die Gemeindeimmobiliensteuer-ICI:<br />

Der Gemeinderat hat die neue Verordnung über die<br />

Gemeindeimmobiliensteuer-ICI, die aus Nr. 11 Artikeln<br />

besteht, genehmigt. Die Verordnung ist mit<br />

01.01.<strong>2007</strong> in Kraft getreten. Die Artikel der ICI-Verordnung<br />

sind folgende:<br />

Art.1 - Befreiung für Liegenschaften, die von nicht<br />

gewerblichen Körperschaften genützt werden<br />

1. Die vom Artikel 7, Absatz 1, Buchstabe i) des gesetzesvertretenden<br />

Dekretes Nr. 504/1992 vorgesehene Befreiung<br />

von der Gemeindeliegenschaftssteuer für Immobilien,<br />

welche von nicht gewerblichen Körperschaften genützt<br />

werden, steht ausschließlich für Gebäude zu, vorausgesetzt,<br />

dass diese von den besagten Körperschaften nicht<br />

nur genützt werden, sondern sich auch, nach Maßgabe des<br />

Artikels 73, Absatz 1, Buchstabe C) des D.P.R. vom 22.<br />

Dezember 1986, Nr. 917 (Einheitstext der Einkommenssteuern),<br />

in deren Besitz befinden.<br />

Art. 2 - Steuervergünstigungen für die<br />

Hauptwohnung: Einbeziehung auch des Zubehörs<br />

1. Mit Bezug auf die Anwendung der Steuervergünstigungen<br />

hinsichtlich der Gemeindeliegenschaftssteuer werden<br />

die Immobilien, welche laut Art. 817 des BGB als Zubehör<br />

gelten, als Bestandteil der Hauptwohnung angesehen.<br />

Dies gilt auch dann, wenn das erwähnte Zubehör im<br />

Katasteramt in getrennter Eintragung aufscheint. Die erwähnte<br />

Gleichsetzung gilt dann, wenn der Eigentümer der<br />

Wohnung, in der er sich gewöhnlich aufhält, oder der Inhaber<br />

dinglicher Nutzungsrechte auf dieselbe, wenngleich<br />

anteilig, Eigentümer des Zubehörs oder Inhaber dinglicher<br />

Nutzungsrechte auf dasselbe, wenngleich anteilig, ist, sofern<br />

dieses dauerhaft und ausschließlich der genannten<br />

Hauptwohnung zugeordnet ist.<br />

2. Die genannten Steuervergünstigungen werden bei einem<br />

Neubau ab Ausstellung der entsprechenden Benutzungsgenehmigung<br />

gewährt.<br />

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