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AMTSBLATT - Gemeinde Senden

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<strong>AMTSBLATT</strong><br />

DER<br />

GEMEINDE SENDEN<br />

Jahrgang 2007<br />

Ausgegeben zu <strong>Senden</strong> am 27.09.2007<br />

Ausgabe 9<br />

Amtliches Bekanntmachungsblatt<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong><br />

Herausgeber: Der Bürgermeister<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong><br />

Bestellungen sind zu richten an die<br />

<strong>Gemeinde</strong>verwaltung – Fachbereich I –<br />

Postfach 1251<br />

48303 <strong>Senden</strong><br />

02597/699-0<br />

Abonnementpreis: 12,00 € jährlich<br />

Einzelexemplar: 1,00 €<br />

oder<br />

kostenlos über das Internet: www.senden-westf.de


Amtsblatt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong><br />

Lfd. Nr. Inhaltsangabe Seite<br />

44 Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur 82 - 86<br />

8. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes<br />

„Gewerbegebiet <strong>Senden</strong>“, <strong>Senden</strong><br />

45 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes 87 - 90<br />

„3. Erweiterung Mönkingheide-Langeland“, <strong>Senden</strong><br />

hier: a) Aufstellungsbeschluss<br />

b) Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung<br />

gem. § 13 Abs. 2 Satz 2 BauGB vom 08.10.2007<br />

bis zum 12.11.2007 (einschließlich)<br />

46 Bekanntmachung für die 9. Änderung des Flächen- 91 - 92<br />

nutzungsplanes und für den Bebauungsplan „Auf<br />

dem Felde II / Nordkirchener Straße“, Ottmarsbocholt<br />

a) Aufstellungsbeschlüsse gem. § 2 Abs. 1 BauGB<br />

b) Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem.<br />

§ 3 Abs. 1 BauGB<br />

47 Bekanntmachung für die 8. Änderung des Flächen- 93 - 94<br />

nutzungsplanes und für den Bebauungsplan „Gewerbegebiet<br />

Ottmarsbocholt /Ketternkamp“, <strong>Senden</strong><br />

a) Aufstellungsbeschlüsse gem. § 2 Abs. 1 BauGB<br />

b) Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem.<br />

§ 3 Abs. 1 BauGB<br />

48 Allgemeinverfügung zur Verbrennung von Schlagab- 95 - 97<br />

raum im Gebiet der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong><br />

49 Bekanntmachung betr. Anmeldung der Schulanfänger 98<br />

in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong><br />

50 Fundsachen 99<br />

- Monat August 2007 -<br />

81


Amtsblatt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong><br />

Nr. 44<br />

B e k a n n t m a c h u n g<br />

des Satzungsbeschlusses zur 8. vereinfachten Änderung des<br />

Bebauungsplanes „Gewerbegebiet <strong>Senden</strong>“, <strong>Senden</strong><br />

Der Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong> hat in seiner Sitzung am 19.06.2007 folgenden Beschluss<br />

gefasst:<br />

„Die 8. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet <strong>Senden</strong>“ wird<br />

gem. §§ 2, 10 und 13 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S.<br />

2414) und §§ 7 und 41 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

(GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) sowie der Verordnung über die bauliche<br />

Nutzung der Grundstücke vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) und § 86 der Bauordnung<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV NW<br />

S. 255) jeweils in der zurzeit gültigen Fassung, als Satzung beschlossen.<br />

Mit dieser Bebauungsplanänderung erfolgt die Festsetzung neuer Baugrenzen, die in<br />

dem als Anlage 1 beigefügten Plan dargestellt sind, welcher Bestandteil dieser Satzung<br />

ist.<br />

Begründung und Ziel der Bebauungsplanänderung ist es, die derzeit im Bebauungsplan<br />

dargestellte „Grünfläche“ mit neuer Festsetzung der Baugrenzen als überbaubare<br />

Grundstücksflächen auszuweisen, um bauliche Erweiterungen der dortigen Gewerbebetriebe<br />

zu ermöglichen (s. Anlage 1 sowie Übersichtslageplan als Anlage 2<br />

und Auszug aus dem zurzeit gültigen Bebauungsplan als Anlage 3). Diese Begründung<br />

ist weiterer Bestandteil dieser Satzung.“<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Vorstehender Beschluss des Rates der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong> vom 19.06.2007<br />

- Sitzungsvorlage Nr. 108/07 - wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der geänderte<br />

Bebauungsplan „Gewerbegebiet <strong>Senden</strong>“ nebst Begründung liegt ab sofort während<br />

der Dienststunden im Rathaus <strong>Senden</strong>, Münsterstraße 30, Zimmer 303, für alle<br />

Interessierte zur Einsichtnahme öffentlich aus. Über den Inhalt des Bebauungsplanes<br />

und der Begründung wird Auskunft gegeben.<br />

Auf die beigefügten Anlagen 1 bis 3, die Bestandteile dieser Bekanntmachung sind, wird<br />

hingewiesen.<br />

82


Amtsblatt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong><br />

Hinweise:<br />

Nach § 215 Abs. 1 BauGB<br />

Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften<br />

Unbeachtlich werden<br />

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten<br />

Verfahrens- und Formvorschriften,<br />

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften<br />

über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans<br />

und<br />

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,<br />

wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans<br />

oder der Satzung schriftlich gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> unter Darlegung<br />

des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.<br />

Nach § 44 Abs. 3 (tlw.) und 4 BauGB<br />

Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche<br />

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigungen verlangen, wenn die in den<br />

§§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die<br />

Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung<br />

schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.<br />

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach<br />

Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile<br />

eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.<br />

Nach § 7 Abs. 6 Satz 1 GO<br />

Satzungen<br />

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen<br />

Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach<br />

Ablauf eines Jahres seit der Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei<br />

denn,<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren<br />

wurde nicht durchgeführt,<br />

b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan<br />

ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> vorher gerügt<br />

und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die<br />

den Mangel ergibt.<br />

Az.: 622-00<br />

48308 <strong>Senden</strong>, 17.07.2007<br />

Der Bürgermeister<br />

I. V.<br />

gez.<br />

Klaus Stephan<br />

Beigeordneter<br />

83


Amtsblatt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong><br />

84


Amtsblatt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong><br />

85


Amtsblatt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong><br />

86


Amtsblatt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong><br />

Nr. 45<br />

B e k a n n t m a c h u n g<br />

1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „3. Erweiterung<br />

Mönkingheide-Langeland“, <strong>Senden</strong><br />

hier: a) Aufstellungsbeschluss<br />

b) Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung gem. § 13 Abs. 2 Satz<br />

2 BauGB vom 08.10.2007 bis zum 12.11.2007 (einschließlich)<br />

a) Der Bau- und Planungsausschuss der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong> hat in seiner Sitzung<br />

am 23.08.2007 beschlossen, den Bebauungsplan „2. Erweiterung Mönkingheide-<br />

Langeland“ im Rahmen einer 1. vereinfachten Änderung fortzuschreiben.<br />

Der Änderungsbereich ist im beigefügten Übersichtsplan (Anlage 1), welcher Bestandteil<br />

dieser Bekanntmachung ist, dargestellt.<br />

Begründung und Ziel des Verfahrens ist es, den Bauherren, deren Grundstücke<br />

von Süden erschlossen werden, die Errichtung von Stellplätzen, Garagen und<br />

Carports bis zum Ende der nördlichen Baugrenze zu ermöglichen (siehe Anlage<br />

2).<br />

Dafür muss die folgende textliche Festsetzung für das Bebauungsplangebiet<br />

„3. Erweiterung Mönkingheide-Langeland“<br />

„Auf Baugrundstücken, die mit ihrer südlichen Grenze an eine öffentliche Verkehrsfläche<br />

grenzen, sind Stellplätze, Garagen und Carports maximal in einer Tiefe<br />

von 14,0 m, gemessen vom Rand dieser Verkehrsfläche, zulässig.“<br />

wie folgt geändert werden:<br />

„Auf Baugrundstücken, die mit ihrer südlichen Grenze an eine öffentliche Verkehrsfläche<br />

grenzen, sind Stellplätze, Garagen und Carports maximal bis zum<br />

Ende der nördlichen Baugrenze zulässig.“<br />

b) Der Entwurf der beabsichtigten Änderung liegt gem. § 13 Abs. 2 Satz 2 BauGB<br />

in der Zeit vom 08.10.2007 bis zum 12.11.2007 (einschließlich)<br />

für alle interessierten Personen zur Einsichtnahme im Rathaus <strong>Senden</strong> - Zimmer<br />

303 - Münsterstraße 30, 48308 <strong>Senden</strong>, zu folgenden Zeiten öffentlich aus:<br />

montags<br />

dienstags<br />

mittwochs<br />

donnerstags<br />

freitags<br />

von 08.00 - 12.00 Uhr und von 14.00 - 15.30 Uhr<br />

von 08.00 - 12.00 Uhr und von 14.00 - 15.30 Uhr<br />

von 08.00 - 12.00 Uhr<br />

von 08.00 - 12.00 Uhr und von 14.00 - 17.00 Uhr<br />

von 08.00 - 12.00 Uhr und von 14.00 - 15.00 Uhr<br />

87


Amtsblatt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong><br />

Gem. § 13 Abs. 3 S. 1 BauGB wird von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB<br />

abgesehen.<br />

Innerhalb dieser Auslegungsfrist können zu diesem Entwurf Anregungen schriftlich<br />

oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen<br />

können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt<br />

bleiben.<br />

Az.: IV 622-58/3<br />

48308 <strong>Senden</strong>, den 18.09.2007<br />

Der Bürgermeister<br />

I. V.<br />

gez.<br />

Klaus Stephan<br />

Beigeordneter<br />

88


Amtsblatt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong><br />

89


Amtsblatt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong><br />

90


Amtsblatt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong><br />

Nr. 46<br />

B e k a n n t m a c h u n g<br />

für die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes und für den Bebauungsplan<br />

„Auf dem Felde II / Nordkirchener Straße“,<br />

Ottmarsbocholt<br />

a) Aufstellungsbeschlüsse gem. § 2 Abs. 1 BauGB<br />

b) Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1<br />

BauGB<br />

a) Der Bau- und Planungsausschuss des Rates der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong> hat in seiner<br />

Sitzung am 23.03.2006 die Aufstellungsbeschlüsse für die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes<br />

und für den Bebauungsplan „Auf dem Felde II / Nordkirchener<br />

Straße“ gefasst.<br />

Die Abgrenzung des Plangebietes ist im beigefügten Übersichtsplan (Anlage 1),<br />

welcher Bestandteil dieser Bekanntmachung ist, gekennzeichnet.<br />

Derzeit ist dieser Bereich im Flächennutzungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft“<br />

dargestellt. Im Rahmen der weiteren Verfahren soll dieses Gebiet im Flächennutzungsplan<br />

und im Bebauungsplan als „Wohnbaufläche“ ausgewiesen<br />

werden.<br />

b) Zur frühzeitigen Information der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und<br />

Zwecke der Planung wird<br />

in der Zeit vom 01.10.2007 bis zum 01.11.2007 (einschließlich)<br />

im Rathaus <strong>Senden</strong> - Zimmer 303 (2. OG) - Münsterstraße 30, 48308 <strong>Senden</strong>, zu<br />

folgenden Zeiten die Gelegenheit geboten, die Planung zu erörtern und sich hierzu<br />

zu äußern:<br />

montags<br />

dienstags<br />

mittwochs<br />

donnerstags<br />

freitags<br />

von 08.00 - 12.00 Uhr und von 14.00 - 15.30 Uhr<br />

von 08.00 - 12.00 Uhr und von 14.00 - 15.30 Uhr<br />

von 08.00 - 12.00 Uhr<br />

von 08.00 - 12.00 Uhr und von 14.00 - 17.00 Uhr<br />

von 08.00 - 12.00 Uhr und von 14.00 - 15.00 Uhr<br />

Az.: IV 622-00<br />

48308 <strong>Senden</strong>, 18.09.2007<br />

Der Bürgermeister<br />

In Vertretung<br />

gez.<br />

Klaus Stephan<br />

Beigeordneter<br />

91


Amtsblatt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong><br />

92


Amtsblatt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong><br />

Nr. 47<br />

B e k a n n t m a c h u n g<br />

für die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes und für den Bebauungsplan<br />

„Gewerbegebiet Ottmarsbocholt / Ketternkamp“,<br />

Ottmarsbocholt<br />

a) Aufstellungsbeschlüsse gem. § 2 Abs. 1 BauGB<br />

b) Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB<br />

a) Der Bau- und Planungsausschuss des Rates der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong> hat in<br />

seiner Sitzung am 23.08.2007 in Abänderung der Aufstellungsbeschlüsse vom<br />

01.12.2005 (Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 13 vom 21.12.2005) für die 8.<br />

Änderung des Flächennutzungsplanes und für den Bebauungsplan „Gewerbegebiet<br />

Ottmarsbocholt / Ketternkamp“ neue Aufstellungsbeschlüsse gefasst.<br />

Die neue Abgrenzung des Plangebietes ist im beigefügten Übersichtsplan<br />

(Anlage 1), welcher Bestandteil dieser Bekanntmachung ist, gekennzeichnet.<br />

Derzeit ist dieser Bereich im Flächennutzungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft“<br />

dargestellt. Im Rahmen der weiteren Verfahren soll dieses Gebiet<br />

im Flächennutzungsplan und im Bebauungsplan als „Gewerbliche Baufläche /<br />

Gemischte Baufläche / Verkehrsfläche“ ausgewiesen werden.<br />

b) Zur frühzeitigen Information der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und<br />

Zwecke der Planung wird<br />

in der Zeit vom 01.10.2007 bis zum 01.11.2007 (einschließlich)<br />

im Rathaus <strong>Senden</strong> - Zimmer 303 (2. OG) - Münsterstraße 30, 48308 <strong>Senden</strong>,<br />

zu folgenden Zeiten die Gelegenheit geboten, die Planung zu erörtern und<br />

sich hierzu zu äußern:<br />

montags<br />

dienstags<br />

mittwochs<br />

donnerstags<br />

freitags<br />

von 08.00 - 12.00 Uhr und von 14.00 - 15.30 Uhr<br />

von 08.00 - 12.00 Uhr und von 14.00 - 15.30 Uhr<br />

von 08.00 - 12.00 Uhr<br />

von 08.00 - 12.00 Uhr und von 14.00 - 17.00 Uhr<br />

von 08.00 - 12.00 Uhr und von 14.00 - 15.00 Uhr<br />

Az.: IV 622-00<br />

48308 <strong>Senden</strong>, den 18.09.2007<br />

Der Bürgermeister<br />

In Vertretung<br />

gez.<br />

Klaus Stephan<br />

Beigeordneter<br />

93


Amtsblatt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong><br />

94


Amtsblatt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong><br />

Nr. 48<br />

Allgemeinverfügung<br />

zur Verbrennung von Schlagabraum<br />

im Gebiet der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong><br />

I. Anordnung<br />

Aufgrund § 27 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG)<br />

vom 27. September 1994 (BGBl. S. 2705) in der zurzeit gültigen Fassung In Verbindung<br />

mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-<br />

Westfalen vom 12. November 1999 (GV NRW S. 602) in der zurzeit gültigen Fassung<br />

genehmige ich unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs, dass im Gebiet der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong> pflanzliche Abfälle von landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch<br />

genutzten Grundstücken aus Maßnahmen zur Pflege von Hecken, Wallhecken,<br />

Windschutzstreifen, Kopf-/Obstbäumen sowie Ufergehölzen, in der Zeit vom<br />

15.10.2007 bis 30.03.2008 unter Beachtung der nachfolgend aufgeführten Auflagen<br />

verbrannt werden dürfen.<br />

II.<br />

Auflagen<br />

1. Das Verbrennen ist so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile und erhebliche Belästigungen<br />

durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung, nicht<br />

eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen<br />

oder Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus verhindert wird.<br />

2. Der Verbrennungsort muss außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile<br />

liegen.<br />

3. Der Schlagabraum darf nur in unmittelbarer Nähe zur Anfallstelle verbrannt werden<br />

(auf/oder an dem Grundstück).<br />

4. Der Schlagabraum muss zu Haufen zusammengebracht werden. Die Haufen dürfen<br />

eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten.<br />

5. Als Mindestabstände sind einzuhalten:<br />

a) 200 m von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen,<br />

b) 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und sonstigen<br />

baulichen Anlagen, soweit diese nicht innerhalb von im Zusammenhang bebauten<br />

Ortsteilen errichtet sind,<br />

c) 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen,<br />

d) 15 m von Gehölzbeständen und Gewässern,<br />

e) 10 m von befestigten Wirtschaftswegen.<br />

6. Die Haufen müssen von einem 15 m breiten Ring umgeben sein, der von Schlagabraum<br />

und ähnlichen brennbaren Stoffen frei ist.<br />

95


Amtsblatt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong><br />

7. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle<br />

dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers benutzt werden.<br />

8. Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden, vorhandenes Feuer ist bei aufkommendem<br />

starken Wind unverzüglich zu löschen.<br />

9. Das Feuer ist ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, zu beaufsichtigen.<br />

Sie dürfen den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn Feuer und Glut<br />

erloschen sind und müssen während des Verbrennens telefonisch erreichbar sein.<br />

10. Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder mit<br />

Erde abzudecken.<br />

11. Die Haufen dürfen erst unmittelbar vor dem Verbrennen zusammengebracht<br />

werden, wenn zu erwarten ist, dass Vögel und Kleinsäuger im Schlagabraum Unterschlupf<br />

suchen.<br />

12. In einem Umkreis von 4 km Radius um Flughafenbezugspunkte sowie innerhalb<br />

eines Abstandes von 1,5 km von Landeplätzen und Segelfluggeländen darf Schlagabraum<br />

nur mit Einwilligung der Luftaufsicht oder Flugleitung verbrannt werden.<br />

13. Sonstige, die Verbrennung ordnende Regelungen, z.B. im Landesimmissionsschutzgesetz,<br />

sind zu beachten.<br />

14. Die geplante Verbrennung ist dem Ordnungsamt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong> während<br />

der regulären Öffnungszeiten , mindestens 2 Stunden vor Beginn, unter Angabe der<br />

Menge, des genauen Ortes, des Datums und der Uhrzeit des Verbrennens anzuzeigen,<br />

das hierüber die Kreisleistelle informiert.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 27 Abs. 1 und 2<br />

KrW-/AbfG ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Anordnung<br />

oder Auflagen dieser Anordnung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit<br />

einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden (§ 61 Abs. 3 KrW-/AbfG).<br />

III.<br />

Begründung<br />

Nach Aufhebung der Pflanzenabfallverordnung zum 01. Mai 2003 sind bei der Verwertung<br />

und Beseitigung von pflanzlichen Abfällen die allgemeinen abfallrechtlichen<br />

Bestimmungen zu beachten. Dies gilt auch für Abfälle aus Hecken-, Strauch- und<br />

Kopfbaumschnittmaßnahmen sowie aus dem forstwirtschaftlichen Bereich.<br />

Diese Abfälle sind somit grundsätzlich zu verwerten. Weiterhin sind Abfälle aus diesen<br />

Pflegemaßnahmen, soweit sie nicht verwertet, sondern beseitigt werden sollen,<br />

nach § 13 des KrW-/AbfG grundsätzlich dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger<br />

zur Verfügung zu stellen und gemäß § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG in einer zugelassenen<br />

Anlage zu beseitigen.<br />

Gemäß § 27 Absatz 2 KrW-/AbfG kann die zuständige Behörde Ausnahmen von der<br />

Pflicht, Abfälle in zugelassenen Anlagen zu beseitigen, erteilen. Die Ausnahmen<br />

96


Amtsblatt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong><br />

können durch Einzelfallgenehmigung oder durch eine Allgemeinverfügung zugelassen<br />

werden.<br />

Ausnahmen können aus kulturtechnischen Gründen oder aus Gründen des Forstschutzes<br />

erteilt werden. In Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde des<br />

Kreises Coesfeld wird u. a. zur Erhaltung der münsterländischen Parklandschaft diese<br />

Ausnahmegenehmigung in Form einer Allgemeinverfügung für das Verbrennen<br />

von pflanzlichen Abfällen, welche bei der Pflege von Hecken, Wallhecken, Windschutzstreifen,<br />

Kopfbäumen sowie Ufergehölzen anfallen, erlassen.<br />

Die Gültigkeitsdauer dieser Verfügung wurde gewählt, da die Pflegemaßnahmen<br />

aufgrund landschaftsrechtlicher Regelungen bis zum 28.02.2008 abzuschließen sind<br />

und der angefallene Abfall regelmäßig spätestens mit den Traditionsfeuern zu Ostern,<br />

hier 22.03. bis 24.03.2008, beseitigt wird. Die Zuständigkeit der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong><br />

ergibt sich aus der Ziffer 30.1.14 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten<br />

auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes vom 14.06.1994 in der zurzeit<br />

gültigen Fassung.<br />

Die Herstellung des Benehmens mit dem Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer<br />

ist erfolgt.<br />

IV.<br />

Inkrafttreten<br />

Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong> in Kraft.<br />

<strong>Senden</strong>, 27. September 2007<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong><br />

Der Bürgermeister<br />

i. V.<br />

gez.<br />

Stephan<br />

Bekanntmachungsanordnung:<br />

Die vorstehende Allgemeinverfügung zur Verbrennung von Schlagabraum im Gebiet<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong> wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

<strong>Senden</strong>, 27. September 2007<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong><br />

Der Bürgermeister<br />

i. V.<br />

gez.<br />

Stephan<br />

97


Amtsblatt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong><br />

Nr. 50<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong><br />

-als örtliche Ordnungsbehörde-<br />

Der Bürgermeister<br />

III – 123 – 60 <strong>Senden</strong>, den 19.09.2007<br />

In dem Monat August 2007 wurden beim Fachbereich Ordnung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong><br />

folgende Gegenstände und Tiere als gefunden gemeldet, deren Eigentümer bislang<br />

nicht ermittelt werden konnten:<br />

15 Damenfahrräder<br />

5 Herrenfahrräder<br />

7 Mountainbikes<br />

2 Jugendräder<br />

1 Kinderrad<br />

1 Armband<br />

1 Kettenanhänger<br />

1 Handy<br />

1 Zwergkaninchen<br />

1 Katze<br />

1 Hund<br />

Bargeld<br />

diverse Schlüssel<br />

Eigentumsansprüche können im Rathaus, Bürgerbüro, Münsterstraße 30, 48308<br />

<strong>Senden</strong> geltend gemacht werden.<br />

Im gleichen Zeitraum wurden folgende Verluste gemeldet:<br />

9 Damenfahrräder<br />

1 Herrenfahrrad<br />

1 Armbanduhr<br />

gez.<br />

i. A. Löbbert<br />

99

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