AMTSBLATT - Gemeinde Senden
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<strong>AMTSBLATT</strong><br />
DER<br />
GEMEINDE SENDEN<br />
Jahrgang 2007<br />
Ausgegeben zu <strong>Senden</strong> am 27.09.2007<br />
Ausgabe 9<br />
Amtliches Bekanntmachungsblatt<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong><br />
Herausgeber: Der Bürgermeister<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong><br />
Bestellungen sind zu richten an die<br />
<strong>Gemeinde</strong>verwaltung – Fachbereich I –<br />
Postfach 1251<br />
48303 <strong>Senden</strong><br />
02597/699-0<br />
Abonnementpreis: 12,00 € jährlich<br />
Einzelexemplar: 1,00 €<br />
oder<br />
kostenlos über das Internet: www.senden-westf.de
Amtsblatt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong><br />
Lfd. Nr. Inhaltsangabe Seite<br />
44 Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur 82 - 86<br />
8. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes<br />
„Gewerbegebiet <strong>Senden</strong>“, <strong>Senden</strong><br />
45 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes 87 - 90<br />
„3. Erweiterung Mönkingheide-Langeland“, <strong>Senden</strong><br />
hier: a) Aufstellungsbeschluss<br />
b) Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung<br />
gem. § 13 Abs. 2 Satz 2 BauGB vom 08.10.2007<br />
bis zum 12.11.2007 (einschließlich)<br />
46 Bekanntmachung für die 9. Änderung des Flächen- 91 - 92<br />
nutzungsplanes und für den Bebauungsplan „Auf<br />
dem Felde II / Nordkirchener Straße“, Ottmarsbocholt<br />
a) Aufstellungsbeschlüsse gem. § 2 Abs. 1 BauGB<br />
b) Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem.<br />
§ 3 Abs. 1 BauGB<br />
47 Bekanntmachung für die 8. Änderung des Flächen- 93 - 94<br />
nutzungsplanes und für den Bebauungsplan „Gewerbegebiet<br />
Ottmarsbocholt /Ketternkamp“, <strong>Senden</strong><br />
a) Aufstellungsbeschlüsse gem. § 2 Abs. 1 BauGB<br />
b) Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem.<br />
§ 3 Abs. 1 BauGB<br />
48 Allgemeinverfügung zur Verbrennung von Schlagab- 95 - 97<br />
raum im Gebiet der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong><br />
49 Bekanntmachung betr. Anmeldung der Schulanfänger 98<br />
in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong><br />
50 Fundsachen 99<br />
- Monat August 2007 -<br />
81
Amtsblatt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong><br />
Nr. 44<br />
B e k a n n t m a c h u n g<br />
des Satzungsbeschlusses zur 8. vereinfachten Änderung des<br />
Bebauungsplanes „Gewerbegebiet <strong>Senden</strong>“, <strong>Senden</strong><br />
Der Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong> hat in seiner Sitzung am 19.06.2007 folgenden Beschluss<br />
gefasst:<br />
„Die 8. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet <strong>Senden</strong>“ wird<br />
gem. §§ 2, 10 und 13 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S.<br />
2414) und §§ 7 und 41 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
(GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) sowie der Verordnung über die bauliche<br />
Nutzung der Grundstücke vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) und § 86 der Bauordnung<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV NW<br />
S. 255) jeweils in der zurzeit gültigen Fassung, als Satzung beschlossen.<br />
Mit dieser Bebauungsplanänderung erfolgt die Festsetzung neuer Baugrenzen, die in<br />
dem als Anlage 1 beigefügten Plan dargestellt sind, welcher Bestandteil dieser Satzung<br />
ist.<br />
Begründung und Ziel der Bebauungsplanänderung ist es, die derzeit im Bebauungsplan<br />
dargestellte „Grünfläche“ mit neuer Festsetzung der Baugrenzen als überbaubare<br />
Grundstücksflächen auszuweisen, um bauliche Erweiterungen der dortigen Gewerbebetriebe<br />
zu ermöglichen (s. Anlage 1 sowie Übersichtslageplan als Anlage 2<br />
und Auszug aus dem zurzeit gültigen Bebauungsplan als Anlage 3). Diese Begründung<br />
ist weiterer Bestandteil dieser Satzung.“<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Vorstehender Beschluss des Rates der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong> vom 19.06.2007<br />
- Sitzungsvorlage Nr. 108/07 - wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der geänderte<br />
Bebauungsplan „Gewerbegebiet <strong>Senden</strong>“ nebst Begründung liegt ab sofort während<br />
der Dienststunden im Rathaus <strong>Senden</strong>, Münsterstraße 30, Zimmer 303, für alle<br />
Interessierte zur Einsichtnahme öffentlich aus. Über den Inhalt des Bebauungsplanes<br />
und der Begründung wird Auskunft gegeben.<br />
Auf die beigefügten Anlagen 1 bis 3, die Bestandteile dieser Bekanntmachung sind, wird<br />
hingewiesen.<br />
82
Amtsblatt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong><br />
Hinweise:<br />
Nach § 215 Abs. 1 BauGB<br />
Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften<br />
Unbeachtlich werden<br />
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten<br />
Verfahrens- und Formvorschriften,<br />
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften<br />
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans<br />
und<br />
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,<br />
wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans<br />
oder der Satzung schriftlich gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> unter Darlegung<br />
des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.<br />
Nach § 44 Abs. 3 (tlw.) und 4 BauGB<br />
Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche<br />
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigungen verlangen, wenn die in den<br />
§§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die<br />
Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung<br />
schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.<br />
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach<br />
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile<br />
eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.<br />
Nach § 7 Abs. 6 Satz 1 GO<br />
Satzungen<br />
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen<br />
Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach<br />
Ablauf eines Jahres seit der Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei<br />
denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren<br />
wurde nicht durchgeführt,<br />
b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan<br />
ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> vorher gerügt<br />
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die<br />
den Mangel ergibt.<br />
Az.: 622-00<br />
48308 <strong>Senden</strong>, 17.07.2007<br />
Der Bürgermeister<br />
I. V.<br />
gez.<br />
Klaus Stephan<br />
Beigeordneter<br />
83
Amtsblatt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong><br />
84
Amtsblatt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong><br />
85
Amtsblatt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong><br />
86
Amtsblatt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong><br />
Nr. 45<br />
B e k a n n t m a c h u n g<br />
1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „3. Erweiterung<br />
Mönkingheide-Langeland“, <strong>Senden</strong><br />
hier: a) Aufstellungsbeschluss<br />
b) Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung gem. § 13 Abs. 2 Satz<br />
2 BauGB vom 08.10.2007 bis zum 12.11.2007 (einschließlich)<br />
a) Der Bau- und Planungsausschuss der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong> hat in seiner Sitzung<br />
am 23.08.2007 beschlossen, den Bebauungsplan „2. Erweiterung Mönkingheide-<br />
Langeland“ im Rahmen einer 1. vereinfachten Änderung fortzuschreiben.<br />
Der Änderungsbereich ist im beigefügten Übersichtsplan (Anlage 1), welcher Bestandteil<br />
dieser Bekanntmachung ist, dargestellt.<br />
Begründung und Ziel des Verfahrens ist es, den Bauherren, deren Grundstücke<br />
von Süden erschlossen werden, die Errichtung von Stellplätzen, Garagen und<br />
Carports bis zum Ende der nördlichen Baugrenze zu ermöglichen (siehe Anlage<br />
2).<br />
Dafür muss die folgende textliche Festsetzung für das Bebauungsplangebiet<br />
„3. Erweiterung Mönkingheide-Langeland“<br />
„Auf Baugrundstücken, die mit ihrer südlichen Grenze an eine öffentliche Verkehrsfläche<br />
grenzen, sind Stellplätze, Garagen und Carports maximal in einer Tiefe<br />
von 14,0 m, gemessen vom Rand dieser Verkehrsfläche, zulässig.“<br />
wie folgt geändert werden:<br />
„Auf Baugrundstücken, die mit ihrer südlichen Grenze an eine öffentliche Verkehrsfläche<br />
grenzen, sind Stellplätze, Garagen und Carports maximal bis zum<br />
Ende der nördlichen Baugrenze zulässig.“<br />
b) Der Entwurf der beabsichtigten Änderung liegt gem. § 13 Abs. 2 Satz 2 BauGB<br />
in der Zeit vom 08.10.2007 bis zum 12.11.2007 (einschließlich)<br />
für alle interessierten Personen zur Einsichtnahme im Rathaus <strong>Senden</strong> - Zimmer<br />
303 - Münsterstraße 30, 48308 <strong>Senden</strong>, zu folgenden Zeiten öffentlich aus:<br />
montags<br />
dienstags<br />
mittwochs<br />
donnerstags<br />
freitags<br />
von 08.00 - 12.00 Uhr und von 14.00 - 15.30 Uhr<br />
von 08.00 - 12.00 Uhr und von 14.00 - 15.30 Uhr<br />
von 08.00 - 12.00 Uhr<br />
von 08.00 - 12.00 Uhr und von 14.00 - 17.00 Uhr<br />
von 08.00 - 12.00 Uhr und von 14.00 - 15.00 Uhr<br />
87
Amtsblatt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong><br />
Gem. § 13 Abs. 3 S. 1 BauGB wird von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB<br />
abgesehen.<br />
Innerhalb dieser Auslegungsfrist können zu diesem Entwurf Anregungen schriftlich<br />
oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen<br />
können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt<br />
bleiben.<br />
Az.: IV 622-58/3<br />
48308 <strong>Senden</strong>, den 18.09.2007<br />
Der Bürgermeister<br />
I. V.<br />
gez.<br />
Klaus Stephan<br />
Beigeordneter<br />
88
Amtsblatt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong><br />
89
Amtsblatt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong><br />
90
Amtsblatt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong><br />
Nr. 46<br />
B e k a n n t m a c h u n g<br />
für die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes und für den Bebauungsplan<br />
„Auf dem Felde II / Nordkirchener Straße“,<br />
Ottmarsbocholt<br />
a) Aufstellungsbeschlüsse gem. § 2 Abs. 1 BauGB<br />
b) Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1<br />
BauGB<br />
a) Der Bau- und Planungsausschuss des Rates der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong> hat in seiner<br />
Sitzung am 23.03.2006 die Aufstellungsbeschlüsse für die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes<br />
und für den Bebauungsplan „Auf dem Felde II / Nordkirchener<br />
Straße“ gefasst.<br />
Die Abgrenzung des Plangebietes ist im beigefügten Übersichtsplan (Anlage 1),<br />
welcher Bestandteil dieser Bekanntmachung ist, gekennzeichnet.<br />
Derzeit ist dieser Bereich im Flächennutzungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft“<br />
dargestellt. Im Rahmen der weiteren Verfahren soll dieses Gebiet im Flächennutzungsplan<br />
und im Bebauungsplan als „Wohnbaufläche“ ausgewiesen<br />
werden.<br />
b) Zur frühzeitigen Information der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und<br />
Zwecke der Planung wird<br />
in der Zeit vom 01.10.2007 bis zum 01.11.2007 (einschließlich)<br />
im Rathaus <strong>Senden</strong> - Zimmer 303 (2. OG) - Münsterstraße 30, 48308 <strong>Senden</strong>, zu<br />
folgenden Zeiten die Gelegenheit geboten, die Planung zu erörtern und sich hierzu<br />
zu äußern:<br />
montags<br />
dienstags<br />
mittwochs<br />
donnerstags<br />
freitags<br />
von 08.00 - 12.00 Uhr und von 14.00 - 15.30 Uhr<br />
von 08.00 - 12.00 Uhr und von 14.00 - 15.30 Uhr<br />
von 08.00 - 12.00 Uhr<br />
von 08.00 - 12.00 Uhr und von 14.00 - 17.00 Uhr<br />
von 08.00 - 12.00 Uhr und von 14.00 - 15.00 Uhr<br />
Az.: IV 622-00<br />
48308 <strong>Senden</strong>, 18.09.2007<br />
Der Bürgermeister<br />
In Vertretung<br />
gez.<br />
Klaus Stephan<br />
Beigeordneter<br />
91
Amtsblatt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong><br />
92
Amtsblatt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong><br />
Nr. 47<br />
B e k a n n t m a c h u n g<br />
für die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes und für den Bebauungsplan<br />
„Gewerbegebiet Ottmarsbocholt / Ketternkamp“,<br />
Ottmarsbocholt<br />
a) Aufstellungsbeschlüsse gem. § 2 Abs. 1 BauGB<br />
b) Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB<br />
a) Der Bau- und Planungsausschuss des Rates der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong> hat in<br />
seiner Sitzung am 23.08.2007 in Abänderung der Aufstellungsbeschlüsse vom<br />
01.12.2005 (Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 13 vom 21.12.2005) für die 8.<br />
Änderung des Flächennutzungsplanes und für den Bebauungsplan „Gewerbegebiet<br />
Ottmarsbocholt / Ketternkamp“ neue Aufstellungsbeschlüsse gefasst.<br />
Die neue Abgrenzung des Plangebietes ist im beigefügten Übersichtsplan<br />
(Anlage 1), welcher Bestandteil dieser Bekanntmachung ist, gekennzeichnet.<br />
Derzeit ist dieser Bereich im Flächennutzungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft“<br />
dargestellt. Im Rahmen der weiteren Verfahren soll dieses Gebiet<br />
im Flächennutzungsplan und im Bebauungsplan als „Gewerbliche Baufläche /<br />
Gemischte Baufläche / Verkehrsfläche“ ausgewiesen werden.<br />
b) Zur frühzeitigen Information der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und<br />
Zwecke der Planung wird<br />
in der Zeit vom 01.10.2007 bis zum 01.11.2007 (einschließlich)<br />
im Rathaus <strong>Senden</strong> - Zimmer 303 (2. OG) - Münsterstraße 30, 48308 <strong>Senden</strong>,<br />
zu folgenden Zeiten die Gelegenheit geboten, die Planung zu erörtern und<br />
sich hierzu zu äußern:<br />
montags<br />
dienstags<br />
mittwochs<br />
donnerstags<br />
freitags<br />
von 08.00 - 12.00 Uhr und von 14.00 - 15.30 Uhr<br />
von 08.00 - 12.00 Uhr und von 14.00 - 15.30 Uhr<br />
von 08.00 - 12.00 Uhr<br />
von 08.00 - 12.00 Uhr und von 14.00 - 17.00 Uhr<br />
von 08.00 - 12.00 Uhr und von 14.00 - 15.00 Uhr<br />
Az.: IV 622-00<br />
48308 <strong>Senden</strong>, den 18.09.2007<br />
Der Bürgermeister<br />
In Vertretung<br />
gez.<br />
Klaus Stephan<br />
Beigeordneter<br />
93
Amtsblatt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong><br />
94
Amtsblatt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong><br />
Nr. 48<br />
Allgemeinverfügung<br />
zur Verbrennung von Schlagabraum<br />
im Gebiet der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong><br />
I. Anordnung<br />
Aufgrund § 27 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG)<br />
vom 27. September 1994 (BGBl. S. 2705) in der zurzeit gültigen Fassung In Verbindung<br />
mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-<br />
Westfalen vom 12. November 1999 (GV NRW S. 602) in der zurzeit gültigen Fassung<br />
genehmige ich unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs, dass im Gebiet der<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong> pflanzliche Abfälle von landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch<br />
genutzten Grundstücken aus Maßnahmen zur Pflege von Hecken, Wallhecken,<br />
Windschutzstreifen, Kopf-/Obstbäumen sowie Ufergehölzen, in der Zeit vom<br />
15.10.2007 bis 30.03.2008 unter Beachtung der nachfolgend aufgeführten Auflagen<br />
verbrannt werden dürfen.<br />
II.<br />
Auflagen<br />
1. Das Verbrennen ist so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile und erhebliche Belästigungen<br />
durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung, nicht<br />
eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen<br />
oder Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus verhindert wird.<br />
2. Der Verbrennungsort muss außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile<br />
liegen.<br />
3. Der Schlagabraum darf nur in unmittelbarer Nähe zur Anfallstelle verbrannt werden<br />
(auf/oder an dem Grundstück).<br />
4. Der Schlagabraum muss zu Haufen zusammengebracht werden. Die Haufen dürfen<br />
eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten.<br />
5. Als Mindestabstände sind einzuhalten:<br />
a) 200 m von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen,<br />
b) 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und sonstigen<br />
baulichen Anlagen, soweit diese nicht innerhalb von im Zusammenhang bebauten<br />
Ortsteilen errichtet sind,<br />
c) 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen,<br />
d) 15 m von Gehölzbeständen und Gewässern,<br />
e) 10 m von befestigten Wirtschaftswegen.<br />
6. Die Haufen müssen von einem 15 m breiten Ring umgeben sein, der von Schlagabraum<br />
und ähnlichen brennbaren Stoffen frei ist.<br />
95
Amtsblatt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong><br />
7. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle<br />
dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers benutzt werden.<br />
8. Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden, vorhandenes Feuer ist bei aufkommendem<br />
starken Wind unverzüglich zu löschen.<br />
9. Das Feuer ist ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, zu beaufsichtigen.<br />
Sie dürfen den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn Feuer und Glut<br />
erloschen sind und müssen während des Verbrennens telefonisch erreichbar sein.<br />
10. Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder mit<br />
Erde abzudecken.<br />
11. Die Haufen dürfen erst unmittelbar vor dem Verbrennen zusammengebracht<br />
werden, wenn zu erwarten ist, dass Vögel und Kleinsäuger im Schlagabraum Unterschlupf<br />
suchen.<br />
12. In einem Umkreis von 4 km Radius um Flughafenbezugspunkte sowie innerhalb<br />
eines Abstandes von 1,5 km von Landeplätzen und Segelfluggeländen darf Schlagabraum<br />
nur mit Einwilligung der Luftaufsicht oder Flugleitung verbrannt werden.<br />
13. Sonstige, die Verbrennung ordnende Regelungen, z.B. im Landesimmissionsschutzgesetz,<br />
sind zu beachten.<br />
14. Die geplante Verbrennung ist dem Ordnungsamt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong> während<br />
der regulären Öffnungszeiten , mindestens 2 Stunden vor Beginn, unter Angabe der<br />
Menge, des genauen Ortes, des Datums und der Uhrzeit des Verbrennens anzuzeigen,<br />
das hierüber die Kreisleistelle informiert.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 27 Abs. 1 und 2<br />
KrW-/AbfG ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Anordnung<br />
oder Auflagen dieser Anordnung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit<br />
einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden (§ 61 Abs. 3 KrW-/AbfG).<br />
III.<br />
Begründung<br />
Nach Aufhebung der Pflanzenabfallverordnung zum 01. Mai 2003 sind bei der Verwertung<br />
und Beseitigung von pflanzlichen Abfällen die allgemeinen abfallrechtlichen<br />
Bestimmungen zu beachten. Dies gilt auch für Abfälle aus Hecken-, Strauch- und<br />
Kopfbaumschnittmaßnahmen sowie aus dem forstwirtschaftlichen Bereich.<br />
Diese Abfälle sind somit grundsätzlich zu verwerten. Weiterhin sind Abfälle aus diesen<br />
Pflegemaßnahmen, soweit sie nicht verwertet, sondern beseitigt werden sollen,<br />
nach § 13 des KrW-/AbfG grundsätzlich dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger<br />
zur Verfügung zu stellen und gemäß § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG in einer zugelassenen<br />
Anlage zu beseitigen.<br />
Gemäß § 27 Absatz 2 KrW-/AbfG kann die zuständige Behörde Ausnahmen von der<br />
Pflicht, Abfälle in zugelassenen Anlagen zu beseitigen, erteilen. Die Ausnahmen<br />
96
Amtsblatt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong><br />
können durch Einzelfallgenehmigung oder durch eine Allgemeinverfügung zugelassen<br />
werden.<br />
Ausnahmen können aus kulturtechnischen Gründen oder aus Gründen des Forstschutzes<br />
erteilt werden. In Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde des<br />
Kreises Coesfeld wird u. a. zur Erhaltung der münsterländischen Parklandschaft diese<br />
Ausnahmegenehmigung in Form einer Allgemeinverfügung für das Verbrennen<br />
von pflanzlichen Abfällen, welche bei der Pflege von Hecken, Wallhecken, Windschutzstreifen,<br />
Kopfbäumen sowie Ufergehölzen anfallen, erlassen.<br />
Die Gültigkeitsdauer dieser Verfügung wurde gewählt, da die Pflegemaßnahmen<br />
aufgrund landschaftsrechtlicher Regelungen bis zum 28.02.2008 abzuschließen sind<br />
und der angefallene Abfall regelmäßig spätestens mit den Traditionsfeuern zu Ostern,<br />
hier 22.03. bis 24.03.2008, beseitigt wird. Die Zuständigkeit der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong><br />
ergibt sich aus der Ziffer 30.1.14 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten<br />
auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes vom 14.06.1994 in der zurzeit<br />
gültigen Fassung.<br />
Die Herstellung des Benehmens mit dem Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer<br />
ist erfolgt.<br />
IV.<br />
Inkrafttreten<br />
Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong> in Kraft.<br />
<strong>Senden</strong>, 27. September 2007<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong><br />
Der Bürgermeister<br />
i. V.<br />
gez.<br />
Stephan<br />
Bekanntmachungsanordnung:<br />
Die vorstehende Allgemeinverfügung zur Verbrennung von Schlagabraum im Gebiet<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong> wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
<strong>Senden</strong>, 27. September 2007<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong><br />
Der Bürgermeister<br />
i. V.<br />
gez.<br />
Stephan<br />
97
Amtsblatt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong><br />
Nr. 50<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong><br />
-als örtliche Ordnungsbehörde-<br />
Der Bürgermeister<br />
III – 123 – 60 <strong>Senden</strong>, den 19.09.2007<br />
In dem Monat August 2007 wurden beim Fachbereich Ordnung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Senden</strong><br />
folgende Gegenstände und Tiere als gefunden gemeldet, deren Eigentümer bislang<br />
nicht ermittelt werden konnten:<br />
15 Damenfahrräder<br />
5 Herrenfahrräder<br />
7 Mountainbikes<br />
2 Jugendräder<br />
1 Kinderrad<br />
1 Armband<br />
1 Kettenanhänger<br />
1 Handy<br />
1 Zwergkaninchen<br />
1 Katze<br />
1 Hund<br />
Bargeld<br />
diverse Schlüssel<br />
Eigentumsansprüche können im Rathaus, Bürgerbüro, Münsterstraße 30, 48308<br />
<strong>Senden</strong> geltend gemacht werden.<br />
Im gleichen Zeitraum wurden folgende Verluste gemeldet:<br />
9 Damenfahrräder<br />
1 Herrenfahrrad<br />
1 Armbanduhr<br />
gez.<br />
i. A. Löbbert<br />
99