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Sondergebiet Kavernenbetriebsflächen" BEGRÜNDUNG - Friedeburg

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GEMEINDE FRIEDEBURG<br />

Landkreis Wittmund<br />

Bebauungsplan Nr. 5 von Etzel<br />

„<strong>Sondergebiet</strong> Kavernenbetriebsflächen"<br />

<strong>BEGRÜNDUNG</strong><br />

Entwurf 17.12.2008<br />

Planungsbüro Diekmann & Mosebach<br />

Oldenburger Straße 211 - 26180 Rastede<br />

Tel.: 04402/9116-30 - Fax:04402/9116-40<br />

e-mail: info@diekmann-mosebach.de


INHALTSÜBERSICHT<br />

1.0 ANLASS UND ZIEL DER PLANUNG 1<br />

2.0 RAHMENBEDINGUNGEN 2<br />

2.1 Kartenmaterial 2<br />

2.2 Räumlicher Geltungsbereich 2<br />

2.3 Städtebauliche Situation 3<br />

3.0 PLANERISCHE VORGABEN UND HINWEISE 3<br />

3.1 Ziele der Raumordnung 3<br />

3.1.1 Landesraumordnungsprogramm (LROP) 3<br />

3.1.2 Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) 4<br />

3.2 Vorbereitende und verbindliche Bauleitplanung 4<br />

3.3 Aussagen und Vorgaben der Landschaftsplanung 5<br />

4.0 ÖFFENTLICHE BELANGE 5<br />

4.1 Belange von Natur und Landschaft / Umweltprüfung 5<br />

4.2 Belange des Immissionsschutzes 6<br />

4.3 Belange der Landwirtschaft 7<br />

4.4 Belange der Wasserwirtschaft 9<br />

4.5 Belange des Denkmalschutzes 10<br />

4.6 Altablagerungen (Altlasten, Kampfmittel) 10<br />

5.0 INHALT DES EINFACHEN BEBAUUNGSPLANES 11<br />

5.1 Art der baulichen Nutzung 11<br />

5.2 Emissionskontingente (LEK) 11<br />

5.3 Maß der baulichen Nutzung 12<br />

5.4 Verkehrsflächen 13<br />

5.4.1 Straßenverkehrsflächen 13<br />

5.4.2 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung 13<br />

5.5 Flächen für Versorgungsanlagen 13<br />

5.6 Private Grünflächen 14<br />

5.7 Wasserflächen, Flächen für die Regelung des Wasserabflusses 14<br />

5.8 Hauptversorgungsleitungen 14<br />

5.9 Flächen für die Landwirtschaft 15<br />

5.10 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur<br />

und Landschaft (Ausgleichsflächen) 15<br />

5.11 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern 16<br />

6.0 VERKEHRLICHE UND TECHNISCHE INFRASTRUKTUR 16<br />

7.0 VERFAHRENSGRUNDLAGEN/-ÜBERSICHT/-VERMERKE 17<br />

7.1 Rechtsgrundlagen 17<br />

7.2 Verfahrensübersicht 18<br />

7.2.1 Aufstellungsbeschluss 18<br />

7.2.2 Beteiligung der Öffentlichkeit 18<br />

7.2.3 Öffentliche Auslegung 18<br />

7.3 Planverfasser 18


ANHANG<br />

• Umweltbericht mit integriertem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag gemäß<br />

§ 2a BauGB<br />

(Erarbeitet von der Planungsgruppe Freiraum, Oldenburg)<br />

• Lärmgutachten/Vorschlag für eine Geräuschkontingentierung zum einfachen<br />

Bebauungsplan Nr. 5 „<strong>Sondergebiet</strong> Kavernenbetriebsflächen“ (Bericht<br />

Nr. M 75 503/7)<br />

(Erarbeitet vom Ingenieurbüro Müller-BBM GmbH, Gelsenkirchen)


Gemeinde <strong>Friedeburg</strong>: Begründung zum Bebauungsplan Nr. 5 „<strong>Sondergebiet</strong> Kavernenbetriebsflächen“ 1<br />

1.0 ANLASS UND ZIEL DER PLANUNG<br />

Die Gemeinde <strong>Friedeburg</strong> beabsichtigt, die Erweiterung und den Ausbau der im<br />

Ortsteil Etzel vorhandenen Kavernenbetriebsflächen städtebaulich zu fördern und auszuweiten<br />

und stellt zu diesem Zweck den Bebauungsplan Nr. 5 von Etzel „<strong>Sondergebiet</strong><br />

Kavernenbetriebsflächen“ mit örtlichen Bauvorschriften auf. Parallel erfolgt die 48.<br />

Änderung des Flächennutzungsplanes „Etzel – Kavernenbetriebsflächen“.<br />

Die südlich der Horster Straße (B 436) im Ortsteil Etzel gelegenen unterirdischen<br />

Salzablagerungen werden bereits seit langem als Lagerstätte in Form von unterirdischen<br />

Kavernen für Erdgas- und Erdölreserven genutzt. Laut aktuellem Landesraumordnungsprogramm<br />

sind zur Sicherung der Gasversorgung zusätzliche Lagerstätten<br />

(Kavernen) zu schaffen. Im regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises<br />

Wittmund sind die Kavernenanlagen bei Etzel als übertägige Anlagen zur unterirdischen<br />

Speicherung von Primärenergie Erdöl und Gas festgelegt. Entsprechend dieser<br />

regionalplanerischen Zielsetzung sollen neben den vorhandenen Lagerstätten weitere<br />

Kavernenplätze mit den entsprechenden Bauanlagen erschlossen werden.<br />

Die Bewirtschaftung der derzeitigen Kavernenstandorte südlich der B 436 wird federführend<br />

durch die IVG Immobilien AG geleitet. Die IVG plant aktuell die vorhandenen<br />

Lagerkapazitäten durch den Bau neuer Kavernen zu vergrößern. Im Anschluss an die<br />

bestehenden Verwaltungs- und Betriebsflächen werden zusätzliche Flächen für den<br />

Betrieb der einzelnen Lagerstätten in Anspruch genommen, die verschiedenen Energiekonsortien<br />

zur Verfügung gestellt werden. Der Bau und die Nutzung der Kavernen<br />

erfolgt auf Grundlage eines nach Bundesberggesetz (BBergG) aufgestellten Betriebsplanes.<br />

Der einfache Bebauungsplan dient der Schaffung eines einheitlichen städtebaulichen<br />

Rahmens für die Kavernenerweiterung und der Außenkoordination der durch<br />

das Planvorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange. Die interne Koordination<br />

(Bau und Nutzung) der künftigen Kavernenbetriebsflächen wird entsprechend dem<br />

Bergbaurecht geregelt. Die einzelnen Bauvorhaben unterliegen dem bergbaurechtlichen<br />

Genehmigungsverfahren. Die Belange der bergbaulichen Vorhaben werden somit<br />

in umfassender Weise berücksichtigt.<br />

Die räumliche Erweiterung der Kavernennutzung erfordert zur optimierten Ausnutzung<br />

der geplanten Betriebsflächen eine Änderung des örtlichen Straßennetzes (Bitzenlander<br />

Weg, Conradsweg, Beim Postweg) mit Neuanbindung an die Bundesstraße<br />

(B 436). Zur planungsrechtlichen Sicherung der künftigen Erschließung und zur straßenbaurechtlicher<br />

Entwidmung der aufgegebenen Straßenabschnitte wird der einfache<br />

Bebauungsplan Nr. 5 aufgestellt. Dieser umfasst in seinem Geltungsbereich neben<br />

den Straßenverkehrsflächen die bestehenden und geplanten Kavernenbetriebsflächen<br />

sowie die naturschutzfachlich notwendigen Ausgleichsflächen.<br />

Entsprechend ihrer Nutzungsausrichtung werden die Betriebsflächen des Kavernenstandortes<br />

als sonstiges <strong>Sondergebiet</strong> mit der Zweckbestimmung „Kavernenbetriebsflächen“<br />

gemäß § 11 BauNVO festgesetzt. Dieses dient der Unterbringung aller baulichen<br />

und betrieblichen Anlagen für die Errichtung, die Nutzung und für den Betrieb von<br />

unterirdischen Kavernen für die ausschließliche Speicherung von Gas und flüssigen<br />

Kohlenwasserstoffen sowie damit im Zusammenhang stehende Bauanlagen. Das Maß<br />

der baulichen Nutzung wird über die Festsetzung einer zweigeschossigen Bebauung<br />

bestimmt. Zur Begrenzung der baulichen Höhenentwicklung wird die maximal Gebäudehöhe<br />

auf 20,00 m bzw. in den Randbereichen zur freien Landschaft auf 15,00 m<br />

festgesetzt.<br />

Planungsbüro Diekmann & Mosebach – Oldenburger Straße – 26180 Rastede


Gemeinde <strong>Friedeburg</strong>: Begründung zum Bebauungsplan Nr. 5 „<strong>Sondergebiet</strong> Kavernenbetriebsflächen“ 2<br />

Für die Energieversorgung der künftigen Gasbetriebsanlagen sind an zwei Standorten<br />

innerhalb des Plangebietes Umspannwerke vorgesehen. Für die Unterbringung der im<br />

Weiteren geplanten Versorgungsleitungen wird im südlichen Planungsraum ein Leitungskorridor<br />

festgesetzt.<br />

Mit dem einfachen Bebauungsplan Nr. 5 wird das Planungsziel verfolgt, die überregional<br />

bedeutsame Kavernennutzung in verträglicher Weise unter Beachtung aller betroffenen<br />

Belange auszuweiten. Zur Vermeidung immissionsschutzrechtlicher Konflikte mit<br />

den umliegenden Siedlungsstrukturen, die durch die Betriebsanlagen entstehen könnten,<br />

wurde ein Lärmgutachten durch das Ingenieurbüro Müller-BBM GmbH, Gelsenkirchen<br />

erstellt. Entsprechend dem Ergebnis des Lärmgutachtens werden im Bebauungsplan<br />

Nr. 5 die ermittelten Lärmkontingente für Teilflächen des geplanten <strong>Sondergebiet</strong>es<br />

gem. § 1 (4) Nr. 2 BauNVO festgesetzt.<br />

In Anbetracht der exponierten Lage des Plangebietes im Landschaftsraum sind die naturschutzfachlichen<br />

Aspekte in besonderem Maße zu betrachten. Die Planungsgruppe<br />

Freiraum, Oldenburg hat zur Ermittlung des mit dem Planvorhaben verbundenen Eingriffsumfanges<br />

und zur Bewertung der umweltrelevanten Auswirkungen eine Umweltprüfung<br />

gem. § 2 (4) BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse der Umweltprüfung werden<br />

im Umweltbericht gemäß § 2a BauGB mit integriertem Landschaftspflegerischen<br />

Fachbeitrag dokumentiert, der Bestandteil dieser Begründung ist. Auf Grundlage der<br />

darin erarbeiteten Eingriffsbilanzierung werden im Bebauungsplan umfangreiche Flächen<br />

für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und<br />

Landschaft zum Ausgleich gesichert. Die Eingrünung des Plangebietes gegenüber<br />

dem anschließenden Landschaftsraum erfolgt über die Festsetzung von Grünstreifen,<br />

die mit standortgerechten Gehölzen zu bepflanzen sind.<br />

Im Kontext der Erschließungsplanung zur Kavernenerweiterung wurde ein Oberflächenentwässerungsplan<br />

durch die Ingenieurgesellschaft Nordwest mbH erstellt, dessen<br />

Realisierung auf Grundlage eines bergrechtlichen Sonderbetriebsplans geregelt<br />

wird. Der Entwässerungsplan beinhaltet die Ableitung des Oberflächenwassers über<br />

ein offenes Grabensystem in zwei, im südlichen Planungsraum geplante Regenrückhalteräume<br />

(RRR). Im Bebauungsplan Nr. 5 werden hierfür die entsprechenden Flächen<br />

zur Regelung des Wasserabflusses festgesetzt.<br />

2.0 RAHMENBEDINGUNGEN<br />

2.1 Kartenmaterial<br />

Die Planzeichnung des einfachen Bebauungsplanes Nr. 5 wurde unter Verwendung<br />

der digitalen Kartengrundlage des Katasteramtes Wittmund, Behörde für Geoinformation,<br />

Landentwicklung und Liegenschaften (GLL) Aurich im Maßstab 1 : 2.500 (Originalmaßstab<br />

1 : 1.000) erstellt.<br />

2.2 Räumlicher Geltungsbereich<br />

Der räumliche Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 5 befindet sich im<br />

Ortsteil Etzel südlich der Horster Straße (B 436) und umfasst konkret eine ca. 165 ha<br />

große Fläche bis zum Wasserlauf der Bitze (Gewässer II. Ordnung). Die exakte Abgrenzung<br />

ist der Planzeichnung zu entnehmen.<br />

Planungsbüro Diekmann & Mosebach – Oldenburger Straße – 26180 Rastede


Gemeinde <strong>Friedeburg</strong>: Begründung zum Bebauungsplan Nr. 5 „<strong>Sondergebiet</strong> Kavernenbetriebsflächen“ 3<br />

2.3 Städtebauliche Situation<br />

Das Plangebiet befindet sich im südlichen Raum des Ortsteiles Etzel in der Gemeinde<br />

<strong>Friedeburg</strong> westlich der Ortslage von Horsten. Das Plangebiet ist städtebaulich einerseits<br />

durch die periphere Lage und andererseits durch die industriell geprägten Betriebsanlagen<br />

der vorhandenen Kavernennutzungen gekennzeichnet. Neben den einzelnen<br />

Kavernenplätzen und den dazugehörigen technischen Anlagen befinden sich<br />

im zentralen Plangebiet Gasverdichterstationen, Betriebs- und Verwaltungsgebäude<br />

etc.. Die technische Erschließung erfolgt über ein umfangreiches unterirdisches Leitungsnetz.<br />

Die verbleibenden Freiflächen werden weitgehend landwirtschaftlich genutzt. Die<br />

landwirtschaftliche Hofstelle südlich des Bitzenlander Wegs wurde bereits aufgebeben.<br />

Das Gleiche gilt für das Wohngebäude südlich der Horster Straße (B 436). Weitere<br />

Wohngebäude unmittelbar nördlich der Bundesstraße (436) werden im Zuge der Erweiterungsmaßnahmen<br />

ebenfalls in ihre Nutzung aufgegeben.<br />

Strukturiert wird das Plangebiet durch das örtliche Gemeindestraßennetz (Bitzenlander<br />

Weg, Schienenstrang, Conradsweg und Beim Postweg), deren Straßenverläufe zum<br />

Teil verändert werden. Im südlichen Teil des Plangebietes grenzen Gewässer II. Ordnung<br />

(Bitze/Schiffsbalje und Alte Bitze) der Sielacht Bockhorn <strong>Friedeburg</strong> den baulichen<br />

Erweiterungsbereich ab. Der Planungsraum östlich der Bitze/Schiffsbalje weist<br />

keinerlei bauliche Strukturen auf und wird vornehmlich landwirtschaftlich genutzt.<br />

Das städtebauliche Umfeld ist in seiner Struktur entsprechend der dezentralen Lage<br />

charakterisiert. Unmittelbar nördlich der Bundesstraße (B 436) befinden sich ein landwirtschaftlicher<br />

Betrieb sowie vereinzelte Wohngebäude. Weitere aufgelockerte Siedlungsstrukturen<br />

im Außenbereich sind westlich und nordwestlich des Plangebietes anzutreffen.<br />

Westlich des Plangebietes sind zudem weitere Kavernenplätze vorhanden.<br />

Der geschlossene Siedlungsraum des Ortsteiles Horsten befindet sich etwa 300 Meter<br />

östlich der Geltungsbereichsgrenze. Der umgebende Freiraum in Richtung Süden<br />

weist keine baulichen Nutzungen auf.<br />

3.0 PLANERISCHE VORGABEN UND HINWEISE<br />

3.1 Ziele der Raumordnung<br />

Nach § 1 (4) des BauGB unterliegen Bauleitpläne einer Anpassung an die Ziele der<br />

Raumordnung. Aus den Vorgaben der übergeordneten Planungen ist die kommunale<br />

Planung zu entwickeln bzw. hierauf abzustimmen.<br />

3.1.1 Landesraumordnungsprogramm (LROP)<br />

Im Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen (1994, Ergänzung 1998, Änderung<br />

2002 und 2008) werden für das Plangebiet keine konkreten Aussagen getroffen. Das<br />

Plangebiet liegt außerhalb der Ordnungsräume und ist demnach dem ländlichen Raum<br />

zuzuordnen. Laut den zeichnerischen Darstellungen des Landesraumordnungsprogramms<br />

liegt das Plangebiet:<br />

• teilweise innerhalb eines Vorranggebietes für Trinkwassergewinnung,<br />

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Gemeinde <strong>Friedeburg</strong>: Begründung zum Bebauungsplan Nr. 5 „<strong>Sondergebiet</strong> Kavernenbetriebsflächen“ 4<br />

• teilweise innerhalb eines Gebietes, das aus Landessicht für die Festlegung als Vorsorgegebiet<br />

für Landwirtschaft in den Regionalen Raumordnungsprogrammen in<br />

Betracht kommt,<br />

• teilweise innerhalb eines Gebietes, das aus Landessicht für die Festlegung als Vorsorgegebiet<br />

für die Rohstoffgewinnung in den Regionalen Raumordnungsprogrammen<br />

in Betracht kommt.<br />

Entsprechend den Zielen und Grundsätzen zur Entwicklung der technischen Infrastruktur<br />

und der raumstrukturellen Standortpotenziale des Landesraumordnungsprogramms<br />

(Änderung 2008) sollen zur Sicherung der Gasversorgung zusätzliche Lagerstätten<br />

(Kavernen) geschaffen werden. Zudem soll insbesondere an der Nordseeküste die Infrastruktur<br />

für zusätzliche Gasimporte bereit gestellt werden.<br />

3.1.2 Regionales Raumordnungsprogramm (RROP)<br />

Im Regionalen Raumordnungsprogramm werden die landesplanerischen Zielvorgaben<br />

für die Landkreisebene konkretisiert. Das Regionale Raumordnungsprogramm für den<br />

Landkreis Wittmund ist seit dem Jahr 2006 rechtsverbindlich und beinhaltet für das<br />

Plangebiet folgende Darstellungen:<br />

• Lage innerhalb eines großflächigen Raumes, der als Gebiet für die Speicherung<br />

von Primärenergie für übertägige Anlagen zur unterirdischen Speicherung von Erdöl<br />

und Erdgas gekennzeichnet ist,<br />

• Kennzeichnung des zur Versorgung der Kavernenanlagen notwendigen Leitungsnetzes<br />

(Erdöl, Gas, Sole, Seewasser) und Kennzeichnung einer Fernwasserleitung<br />

parallel zur Bundesstraße (B 436), die im Bebauungsplan Nr. 5 nachrichtlich gem.<br />

§ 9 (6) BauGB übernommen werden<br />

• teilweise Lage innerhalb eines Vorsorgegebietes für Natur und Landschaft südlich<br />

und östlich des Bitzenlander Weges, der im Bebauungsplan Nr. 5 zum Großteil als<br />

Fläche für Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege von Natur und Landschaft festgesetzt<br />

wird,<br />

• Lage innerhalb eines großräumig dargestellten Vorsorgegebietes für die Landwirtschaft,<br />

• teilweise Lage innerhalb eines Vorranggebietes für die Trinkwassergewinnung<br />

(Wasserschutzzone III A), dessen Abgrenzung im Bebauungsplan Nr. 5 weitgehend<br />

berücksichtigt wird,<br />

• Lage südlich einer Hauptverkehrsstraße mit überregionaler Bedeutung (Bundesstraße<br />

B 436).<br />

Entsprechend der regionalplanerischen Zielsetzung hat die Festlegung des Salzstockes<br />

in Etzel als übertägige Anlagen zur unterirdischen Speicherung von Primärenergie<br />

die Qualität eines Vorrangstandortes. Alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen<br />

müssen mit dieser Zweckbestimmung vereinbar sein. Das mit der Aufstellung<br />

des einfachen Bebauungsplanes Nr. 5 verfolgte Planungsziel die Erweiterung der Kavernenbetriebsflächen<br />

stimmt insofern mit den regionalplanerischen Zielen gem.<br />

§ 1 (4) BauGB überein.<br />

3.2 Vorbereitende und verbindliche Bauleitplanung<br />

Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde <strong>Friedeburg</strong> ist das Plangebiet<br />

derzeit als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt und ist demnach dem Außenbereich<br />

gem. § 35 BauGB zuzuordnen. Die bisherige Kavernennutzung erfolgte auf<br />

Grundlage von Fachplanungen nach dem Bundesberggesetz (BBergG).<br />

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Gemeinde <strong>Friedeburg</strong>: Begründung zum Bebauungsplan Nr. 5 „<strong>Sondergebiet</strong> Kavernenbetriebsflächen“ 5<br />

Zur städtebaulichen Koordination der großräumigen Erweiterung der Kavernenbetriebsflächen<br />

wird parallel gem. § 8 (3) BauGB zur Aufstellung des einfachen Bebauungsplanes<br />

Nr. 5 die 48. Flächennutzungsplanänderung durchgeführt. Verbindliche<br />

Bauleitplanungen liegen für das Plangebiet derzeit nicht vor.<br />

3.3 Aussagen und Vorgaben der Landschaftsplanung<br />

Die den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 betreffenden Aussagen und<br />

Vorgaben der Landschaftsplanung (Landschaftsrahmenplan des Landkreises Wittmund<br />

und Landschaftsplan der Gemeinde <strong>Friedeburg</strong> etc.) sowie Hinweise bezüglich<br />

des Vorkommens möglicher Schutzgebiete sind dem Umweltbericht mit integriertem<br />

Landschaftspflegerischen Fachbeitrag (im Anhang) zu entnehmen.<br />

4.0 ÖFFENTLICHE BELANGE<br />

4.1 Belange von Natur und Landschaft / Umweltprüfung<br />

In der Abwägung gem. § 1 (7) BauGB sind die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes<br />

und der Landschaftspflege gem. § 1 (6) Nr. 7 BauGB zu berücksichtigen<br />

(vgl. § 1a BauGB). Im Zuge der Bauleitplanung sind die Belange des Umwelt- und Naturschutzes<br />

sowie der Landschaftspflege so umfassend zu berücksichtigen, dass die<br />

Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes, die mit der Realisierung des Bebauungsplanes<br />

verbunden sind, sofern möglich vermieden, minimiert oder kompensiert werden<br />

können (§ 19 (1) und (2) BNatSchG). Zur Beurteilung der Belange des Umweltschutzes<br />

ist zudem eine Umweltprüfung durchzuführen. Entsprechend der Anlage zum<br />

Baugesetzbuch zu § 2 (4) und § 2a BauGB sind die ermittelten Umweltauswirkungen<br />

im Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten (§ 2 (4) Satz 1 BauGB).<br />

Im Vorfeld dieser Bauleitplanung zur Erweiterung der Kavernenbetriebsflächen wurde<br />

durch die Planungsgruppe Freiraum, Oldenburg bereits ein landschaftsplanerisches<br />

Gesamtkonzept mit Kompensationsmaßnahmen erarbeitet (Stand Juli 2007), um den<br />

durch die räumliche Konzentration der betrieblichen Erweiterung sich abzeichnenden<br />

Auswirkungen auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild eine nachhaltig wirksame<br />

und hinsichtlich ihrer Umsetzung ausreichend gesicherte Kompensation anzubieten.<br />

Das Gesamtkonzept wurde bereits mit der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises<br />

Wittmund abgestimmt und bildet die Grundlage für die Kompensationsplanung<br />

im Rahmen der nun folgenden Bauleitplanung.<br />

Die Planungsgruppe Freiraum, Oldenburg hat zur Ermittlung des mit dem Planvorhaben<br />

verbundenen Eingriffsumfanges und zur Bewertung der umweltrelevanten Auswirkungen<br />

eine Umweltprüfung gem. § 2 (4) BauGB durchgeführt. Der Umweltbericht mit<br />

integriertem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag ist verbindlicher Bestandteil dieser<br />

Begründung zum einfachen Bebauungsplan Nr. 5 und gilt gleichermaßen für die parallel<br />

durchgeführte 48. Flächennutzungsplanänderung.<br />

Die im o. g. Gesamtkonzept festgelegten Ausgleichsflächen, die vornehmlich südlich<br />

und südöstlich der geplanten Kavernenbetriebsflächen und an der Horster Str. (B 436)<br />

liegen, werden im Bebauungsplan Nr. 5 planungsrechtlich gesichert. Zur landschaftsgerechten<br />

Einbindung der künftigen Betriebsflächen in die Umgebung werden im nördlichen,<br />

östlichen und südlichen Randbereich des sonstigen <strong>Sondergebiet</strong>es abschnittsweise<br />

Gehölzstreifen mit Sichtschutzfunktion festgesetzt.<br />

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Gemeinde <strong>Friedeburg</strong>: Begründung zum Bebauungsplan Nr. 5 „<strong>Sondergebiet</strong> Kavernenbetriebsflächen“ 6<br />

4.2 Belange des Immissionsschutzes<br />

Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung sind die mit der Planung verbundenen,<br />

unterschiedlichen Belange untereinander und miteinander zu koordinieren, so dass<br />

Konfliktsituationen vermieden und die städtebauliche Ordnung sichergestellt wird. Es<br />

sind die allgemeinen Anforderungen und die Belange des Umweltschutzes gem.<br />

§ 1 (6) Nr. 1 BauGB zu beachten. Schädliche Umwelteinwirkungen sind bei der Planung<br />

nach Möglichkeit zu vermeiden (§ 50 BImSchG).<br />

Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 5 befindet sich im dezentralen Raum südlich<br />

der Horster Straße (B 436), der durch den bereits erfolgenden Kavernenbetrieb schalltechnisch<br />

vorgeprägt ist. Von den übertägigen Industrieanlagen zur Nutzung der unterirdischen<br />

Kavernen für die Speicherung von Gas oder Erdöl gehen Lärmemissionen<br />

aus, die durch die Ausweitung der Kavernenbetriebsflächen intensiviert werden. Im<br />

Umfeld des Plangebietes sind vereinzelte Siedlungsstrukturen mit definiertem Lärmschutzanspruch<br />

vorhanden, auf die im Zuge der Erweiterungsmaßnahmen Rücksicht<br />

zu nehmen ist. Insofern ist im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 1 eine städtebauliche<br />

Koordination der Lärmsituation zur Vermeidung von Nutzungskonflikten zwischen<br />

dem Kavernenbetrieb und der umgebenden Wohnbebauung sinnvoll. Zur Prüfung der<br />

lärmtechnischen Auswirkungen des Planvorhabens ist durch das Ingenieurbüro Müller-<br />

BBM GmbH, Gelsenkirchen ein Lärmgutachten (Bericht Nr. M75 503/5) erstellt worden.<br />

Hierin erfolgte eine Untersuchung der derzeitigen Lärmsituation der Kavernenanlagen<br />

sowie die Erarbeitung einer verträglichen Geräuschkontingentierung für das<br />

Plangebiet nach der DIN 45691.<br />

Die Beurteilung erfolgte gemäß der TA-Lärm. Die nächstgelegenen Siedlungsstrukturen<br />

im Umfeld wurden bei der Beurteilung als relevante Immissionsorte (IO 1 – IO 14)<br />

zugrundegelegt. Es handelt sich hierbei vornehmlich um vereinzelte Wohngebäude<br />

und landwirtschaftliche Betriebsstellen mit Wohnnutzung (IO 1 – IO 4, IO 6, IO 7, IO 9,<br />

IO 10, IO 11, IO 13, und IO 14) westlich und nördlich des Plangebietes. Entsprechend<br />

ihrer Lage im Außenbereich nach § 35 BauGB wird ihnen der Schutzanspruch von<br />

Mischgebieten (MI) zugeordnet. Die näher gelegenen Wohngebäude nördlich des<br />

Plangebietes an der Horster Straße (B 436) wurde als Immissionsorte nicht herangezogen,<br />

da sie im Zuge der Erweiterungsmaßnahmen künftig nicht mehr für Wohnzwecke<br />

genutzt werden. Das Gleiche gilt für den landwirtschaftlichen Betrieb südlich des<br />

Bitzenlander Weges. Die Immissionsorte IO 10 und IO 12 bezeichnen die zwei nächstgelegenen<br />

Wohngebäude am westlichen Rand des Ortsteiles Horsten, die den<br />

Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebietes (WA) aufweisen. Den einzelnen<br />

Immissionsorten wurden entsprechend ihrer Gebietseinstufung folgende Schutzansprüche<br />

zugewiesen:<br />

Allgemeines Wohngebiet (WA)<br />

Mischgebiet (MI)<br />

55 dB (A) tags / 40 dB (A) nachts<br />

60 dB (A) tags / 45 dB (A) nachts<br />

Neben der vorhandenen Bestandssituation werden im Rahmen des Lärmgutachtens<br />

auch die gemeindlichen Entwicklungsinteressen in Bezug auf die weitere Siedlungsentwicklung<br />

in den benachbarten Ortsteilen Etzel und Horsten mit der Festlegung zwei<br />

weiterer Immissionsorte berücksichtigt. Der Immissionsort (IO 5) umfasst eine Fläche<br />

östlich der Baggerseen in Etzel, die künftig als Freizeitgebiet mit Ferienhäusern entwickelt<br />

werden soll. Der Immissionsort (IO 8) befindet sich am Rand des Ortsteiles Moorstrich<br />

und beschreibt eine geplante Siedlungserweiterungsfläche. Beiden Immissionsorten<br />

(IO 5 + IO 8) wird entsprechend der geplanten Nutzungsart der Schutzanspruch<br />

eines allgemeinen Wohngebietes zugeordnet. Auf diese Weise wird sichergestellt,<br />

Planungsbüro Diekmann & Mosebach – Oldenburger Straße – 26180 Rastede


Gemeinde <strong>Friedeburg</strong>: Begründung zum Bebauungsplan Nr. 5 „<strong>Sondergebiet</strong> Kavernenbetriebsflächen“ 7<br />

dass sich sowohl die geplante Ausweitung der Kavernennutzung als auch die gemeindlichen<br />

Entwicklungsziele verwirklichen lässt.<br />

Im Lärmgutachten wurde zunächst die derzeitige Belastungssituation vor Ort („vorhandene<br />

Vorbelastung“) geprüft, die maßgeblich durch zwei Schlammkavernen und mehrere<br />

westlich des Plangebietes gelegene Gas- und Ölkavernen bestimmt wird. Entsprechend<br />

deren technischen Betriebsdaten und Verkehrsbewegungen wurde ermittelt,<br />

dass an einigen Immissionsorten die zulässigen Richtwerte bereits überschritten<br />

werden und der schalltechnische Spielraum für das Plangebiet dadurch eingeschränkt<br />

wird. Daher werden im Lärmgutachten für die einzelnen Betriebsstandorte Lärmminderungsmaßnahmen<br />

vorgeschlagen, die mit dem jeweiligen Betreiber vertraglich zu sichern<br />

sind.<br />

Des Weiteren wurde ermittelt, welche weiteren Planungen im Umfeld für die Zukunft<br />

bestehen („planerische Vorbelastung“). Nördlich und südlich des Plangebietes sollen<br />

künftig weitere Gaskavernen eingerichtet werden, deren oberirdische Anlagen für jeweils<br />

mehrere Kavernen in zentralen Verteilerstationen untergebracht werden. Im<br />

Lärmgutachten wird davon ausgegangen, dass von den neuen Verteilerstationen durch<br />

geeignete Lärmminderungsmaßnahmen (Einhausung bzw. Isolierung) kein relevanter<br />

Lärmbeitrag entsteht. Insofern sind sie bei der Geräuschkontingentierung zu vernachlässigen.<br />

Unter Berücksichtigung der zuvor erläuterten Lärmvorbelastung und der Schutzansprüche<br />

im Bereich der relevanten Immissionspunkte erfolgt eine Lärmemissionskontingentierung<br />

für die geplanten Betriebsflächen anhand von Lärmemissionskontingenten<br />

(LEK, (t +n). Hierfür wurde das Verfahren der Geräuschkontingentierung nach der<br />

DIN 45691 angewendet. Den einzelnen Teilflächen des Plangebietes werden unterschiedliche<br />

Emissionspegel (LEK, (t +n). für die Tages- und für die Nachtzeit zugeordnet,<br />

die im Bebauungsplan Nr. 5 nach § 1 (4) Nr. 2 BauNVO verbindlich festgesetzt<br />

werden (vgl. Kap. 5.2).<br />

Entsprechend den im Gutachten aufgeführten Berechnungsergebnissen wird deutlich,<br />

dass eine Ausschöpfung der Richtwerte nicht an allen relevanten Immissionsorten im<br />

Umfeld gegeben ist. Zur Optimierung der Lärmkontingente wird zusätzlich ein Richtungssektor<br />

(A) gemäß DIN 45691 festgesetzt, in denen ein Zusatzkontingent möglich<br />

ist. Hierdurch können innerhalb einiger Teilflächen die jeweiligen Emissionskontingente<br />

um den im Richtungssektor (A) angebebenen Wert (4 dB) erhöht werden.<br />

Bei Einhaltung der genannten Lärmkontingente und unter der Voraussetzung, dass im<br />

Umfeld an den bestehenden und künftigen Betriebsanlangen Lärmminderungsmaßnahmen<br />

durchgeführt werden, wird sichergestellt, dass es an den umliegenden relevanten<br />

Immissionsorten zu keiner unverträglichen Lärmbelastung kommt. Den Belangen<br />

des vorbeugenden Immissionsschutzes wird somit Rechnung getragen.<br />

4.3 Belange der Landwirtschaft<br />

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 unterliegt derzeit zum<br />

größten Teil der landwirtschaftlichen Nutzung. Mit Ausnahme der vorhandenen Kavernenbetriebsflächen<br />

südlich der Horster Straße (B 436) handelt es sich beim Großteil<br />

des Plangebietes um unbebaute Freiflächen, die von örtlichen Betrieben bewirtschaftet<br />

werden. Von der Ausweisung dieser Flächen als <strong>Sondergebiet</strong> mit der Zweckbestimmung<br />

„Kavernenbetriebsflächen“ oder als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur<br />

Pflege und zur Entwicklung von Boden Natur und Landschaft im Bebauungsplan Nr. 5<br />

sind insofern verschiedene Landwirte in ihrer Entwicklungsfähigkeit berührt. Seitens<br />

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Gemeinde <strong>Friedeburg</strong>: Begründung zum Bebauungsplan Nr. 5 „<strong>Sondergebiet</strong> Kavernenbetriebsflächen“ 8<br />

der zuständigen Landwirtschaftskammer wurden im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung<br />

nach § 4 (1) BauGB Bedenken gegenüber dem konkurrierenden Flächenanspruch<br />

der Kavernennutzung und den dadurch für die örtlichen Landwirte ausgelösten<br />

Verdrängungsprozess geäußert.<br />

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 5 erfolgt eine bauleitplanerischen Steuerung<br />

der Ausweitung der Kavernennutzung im Bereich Etzel, die bereits auf fachplanerische<br />

Ebene im Rahmen des bergbaurechtlichen Betriebsplanes vorbereitet ist. Im regionalen<br />

Raumordnungsprogramm des Landkreises Wittmund ist das Plangebiet als<br />

Vorrangstandort für übertägige Anlagen zur unterirdischen Speicherung von Primärenergie<br />

Erdöl und Gas festgelegt. Dementsprechend und gemäß der landesplanerischen<br />

Zielsetzung, die Gasversorgung durch die Schaffung zusätzlicher Lagerstätten<br />

(Kavernen) zu sichern, wird der Erweiterung der Kavernenbetriebsflächen Vorrang gegenüber<br />

den landwirtschaftlichen Belangen eingeräumt. Aufgrund der bereits bestehenden<br />

Vorprägung des Standortes durch die Betriebsanlagen der bisherigen Kavernenplätze<br />

und der verkehrsgünstigen Erschließungsmöglichkeiten mit einer direkten<br />

Anbindung an die Bundesstraße (B 436) soll der überregional bedeutenden Nutzung<br />

der unterirdischen Kavernen Vorzug gegenüber der derzeitigen landwirtschaftlichen<br />

Nutzungen im Planungsraum gegeben werden.<br />

Neben den geplanten Betriebsflächen, die der Ansiedlung verschiedener Energiekonsortien<br />

dienen werden, sind im Planungsraum umfangreiche Flächen vorgesehen, auf<br />

denen die notwendigen Kompensationsmaßnahmen umzusetzen sind. Hierbei handelt<br />

es sich im wesentlichen um Flächen in der Bitzeniederung südlich des Bitzenlander<br />

Weges sowie um den Raum östlich der Bitze/Schiffsbalje. Sowohl im regionalen<br />

Raumordnungsprogramm (Einstufung als Vorsorgegebiet für Natur und Landschaft) als<br />

auch in den relevanten Landschaftsplanungen (Landschaftsrahmenplan Wittmund und<br />

Vorentwurf des Landschaftsplanes <strong>Friedeburg</strong>) werden die für die Kompensation vorgesehenen<br />

Planbereiche als schutzwürdige Areale für die Belange des Naturschutzes<br />

und der Landschaftspflege ausgewiesen. Die im Rahmen des Planvorhabens vorgesehenen<br />

Kompensationsmaßnahmen stehen deutlich im Einklang mit den landespflegerischen<br />

Zielsetzungen und dienen ihrer Verwirklichung. Bei der Umsetzung der Entwicklungsmaßnahmen<br />

sind die Belange der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen<br />

zu beachten.<br />

Seitens der IVG ist der Großteil der entsprechenden Entwicklungsflächen bereits erworben<br />

worden, so dass mit den jeweiligen Landwirten ein Interessensausgleich gefunden<br />

wurde. Für die verbleibenden Flächen sollen über einen Flächentausch den betroffenen<br />

Landwirten Ersatzflächen im Umfeld zur Verfügung gestellt werden, um die<br />

Bewirtschaftung der betroffenen Hofstelle langfristig zu sichern und möglichen Landnutzungskonflikten<br />

entgegenzuwirken. Bei den in Rede stehenden Flächen handelt es<br />

sich um geplante <strong>Sondergebiet</strong>sflächen im westlichen Teil des Planungsraumes, die<br />

erst zu einem späteren Zeitpunkt als Betriebsfläche in Anspruch genommen werden<br />

sollen. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen werden somit erst nach und nach der Bewirtschaftung<br />

unter der Vorraussetzung entzogen, dass geeignete Tauschflächen bereit<br />

stehen. Für eine planungsbetroffene landwirtschaftliche Fläche im nordöstlichen<br />

Plangebiet südlich der Bundesstraße, wird südlich des Bitzenlander Weges eine adäquate<br />

Tauschfläche bereit gestellt. Des Weiteren wurde im Zuge des Planverfahrens<br />

der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 um die landwirtschaftlichen Flächen<br />

im nordwestlichen Plangebiet verringert, um die landwirtschaftlichen Interessen des<br />

betreffenden Eigentümers zu berücksichtigen. Den landwirtschaftlichen Belangen wird<br />

auf diese Weise Rechnung getragen.<br />

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Gemeinde <strong>Friedeburg</strong>: Begründung zum Bebauungsplan Nr. 5 „<strong>Sondergebiet</strong> Kavernenbetriebsflächen“ 9<br />

4.4 Belange der Wasserwirtschaft<br />

In der Bauleitplanung sind die Belange der Wasserwirtschaft zu berücksichtigen. Das<br />

Planvorhaben die Erweiterung der Kavernenbetriebsflächen und die damit verbundene<br />

Flächenversiegelung wird eine Veränderung des örtlichen Entwässerungssystems mit<br />

sich bringen. Neben der zum Teil vorgesehenen Überplanung des vorhandenen Grabensystems<br />

werden die befestigten Sonderbetriebs- sowie Verkehrsflächen zu einer<br />

Erhöhung des anfallenden Oberflächenwassers führen, das schadlos entsprechend<br />

wasserwirtschaftlichen Anforderungen abzuleiten ist.<br />

Im Kontext der Erschließungsplanung zur Kavernenerweiterung wurde ein Oberflächenentwässerungsplan<br />

durch die Ingenieurgesellschaft Nordwest mbH erstellt, dessen<br />

Realisierung auf Grundlage eines bergrechtlichen Sonderbetriebsplans geregelt<br />

wird. Dieser Plan befindet sich derzeit in der Aufstellungsphase, wurde bereits mit der<br />

Sielacht Bockhorn-<strong>Friedeburg</strong> und der unteren Wasserbehörde des Landkreises Wittmund<br />

abgestimmt. Der Entwässerungsplan beinhaltet die Ableitung des anfallenden<br />

Oberflächenwassers über ein offenes Grabensystem in zwei, im südlichen Planungsraum<br />

geplante Regenrückhalteräume (RRR). Im Bebauungsplan Nr. 5 werden hierfür<br />

die entsprechenden Wasserflächen (interne Entwässerungsgräben) und Flächen zur<br />

Regelung des Wasserabflusses (Regenrückhalteräume) festgesetzt, so dass für das<br />

Plangebiet von einer schadlosen Oberflächenentwässerung auszugehen ist.<br />

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 ragt mit dem südwestlichen Abschnitt<br />

in das Wasserschutzgebiet Klein-Horsten (Wasserschutzzone III A). Bei der<br />

Abgrenzung der Sonderbetriebsflächen für die Kavernennutzung wird das Wasserschutzgebiet<br />

gezielt von der Planung ausgenommen. Die im Wasserschutzgebiet gelegenen<br />

Flächen sind vornehmlich für ökologische Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen.<br />

Eine Ausnahme bildet der vorhandene Verteilerplatz südlich des Bitzenlander<br />

Weges sowie der Bereich nördlich des Hilgenmoorer Tuchtes (Gewässer II. Ordnung).<br />

Hier ist seitens der IVG ein weiterer Verteilerplatz (Nr. 22) zur erforderlichen Erschließung<br />

der Kavernen vorgesehen, die im bergbaulichen Rahmenbetriebsplan festgelegt<br />

sind. Bei der Einrichtung des Verteilerplatzes werden die Auflagen der Wasserschutzzonenverordnung<br />

entsprechend beachtet. Die IVG prüft derzeit im Rahmen einer Konzeptstudie,<br />

unter welchen technischen Voraussetzungen der notwendige Verteilerplatz<br />

innerhalb des Wasserschutzgebietes realisiert werden kann und wird dieses im weiteren<br />

mit den zuständigen Fachbehörden abstimmen. Obertägige Anlagen und Industrienutzungen<br />

sind innerhalb des Wasserschutzgebietes nicht vorgesehen.<br />

Das Plangebiet wird zudem im Süden durch mehrere Gewässer II. Ordnung (Hilgenmoorer<br />

Tuchte, Bitze, Alte Bitze und Bitze/Schiffsbalje) begrenzt, die im Zuständigkeitsbereich<br />

der Sielacht Bockhorn-<strong>Friedeburg</strong> liegen. Entsprechend deren Satzung<br />

sind beidseitig der Gewässer II. Ordnung 10,00 m breite Gewässerräumstreifen vorzusehen,<br />

die von Bebauung und Bepflanzung freizuhalten sind. Im Bebauungsplan Nr. 5<br />

werden die Gewässerräumstreifen gem. § 9 (6) BauGB nachrichtlich übernommen. Bei<br />

der Festlegung des internen Entwässerungssystems und der Anlage der Rückhalteräume<br />

werden die entsprechend notwendigen Abstände eingehalten.<br />

Die im nördlichen Randbereich des Plangebietes verlaufende Fernwasserleitung<br />

(DN 400, Wiesmoor-<strong>Friedeburg</strong>-Horsten-Zetelermarsch) des Oldenburgisch-<br />

Ostfriesischen-Wasserverbandes (OOWV) wird im Bebauungsplan Nr. 5 samt Schutzstreifen<br />

(8,00 m) gem. § 9 (6) BauGB nachrichtlich übernommen.<br />

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4.5 Belange des Denkmalschutzes<br />

Im Rahmen der Bauleitplanung sind gem. § 1 (6) Nr. 5 BauGB die Belange des Denkmalschutzes<br />

und der Denkmalpflege zu beachten. Im Plangebiet sind keine bekannten<br />

Bau- oder Bodendenkmäler im Sinne des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes<br />

vorhanden. Bezüglich möglicher ur- und frühgeschichtlichen Bodenfunden im Zuge von<br />

Bauausführungen wird im Bebauungsplan nachrichtlich auf die entsprechende Meldepflicht<br />

mit folgendem Text hingewiesen: „Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten<br />

ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u. a. sein: Tongefäßscherben,<br />

Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen u. Steinkonzentrationen,<br />

auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind dieses gem.<br />

§ 14 (1) des Nds. Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) meldepflichtig und müssen der<br />

Ostfriesischen Landschaft, Archäologischer Dienst, Hafenstraße 11, 26603 Aurich, Tel.<br />

04941 -179932 oder dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege - Referat<br />

Archäologie - Stützpunkt Oldenburg, Ofener Straße 15, Tel. 0441/799-2120 unverzüglich<br />

gemeldet werden. Bodenfunde und Fundstellen sind nach § 14 (2) des NDSchG<br />

bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren<br />

Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung<br />

der Arbeit gestattet.“<br />

4.6 Altablagerungen (Altlasten, Kampfmittel)<br />

Im Rahmen des Altlastenprogramms des Landes Niedersachsen haben die Landkreise<br />

gezielte Nachermittlungen über Altablagerungen innerhalb ihrer Grenzen durchgeführt<br />

und entsprechendes Datenmaterial gesammelt. Dieses wurde vom Niedersächsischen<br />

Landesamt für Wasser und Abfall (NLWA) bewertet. Hiernach liegen im Plangebiet<br />

keine Altablagerungen vor. Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten Hinweise<br />

auf schädliche Bodenveränderungen gem. BBodSchG zutage treten, so ist unverzüglich<br />

die untere Bodenschutzbehörde des Landkreises Wittmund zu benachrichtigen.<br />

Entsprechend der Auswertung alliierter Luftbilder durch die zentrale Polizeidirektion,<br />

Dezernat 23 Kampfmittelbeseitigung, Hannover sind im Plangebiet keine Bombardierungen<br />

erkennbar . Sollten bei Erdarbeiten andere Kampfmittel (Granaten, Panzerfäuste,<br />

Minen etc.) gefunden werden, ist die zuständige Polizeidienststelle, Ordnungsamt<br />

oder das Kampfmittelbeseitigungsdezernat direkt zu benachrichtigen.<br />

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5.0 INHALT DES EINFACHEN BEBAUUNGSPLANES<br />

5.1 Art der baulichen Nutzung<br />

Anlässlich aktueller Entwicklungsvorhaben zur Erweiterung der Kavernennutzung in<br />

Etzel und entsprechend der raumordnerischen Festlegung des Bereiches südlich der<br />

B 436 als übertägige Anlagen zur unterirdischen Speicherung von Primärenergie Erdöl<br />

und Gas wird im räumlichen Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 5<br />

ein sonstiges <strong>Sondergebiet</strong> (SO) mit der Zweckbestimmung „Kavernenbetriebsflächen“<br />

gem. § 11 (1) BauNVO festgesetzt. Die Flächenabgrenzung des <strong>Sondergebiet</strong>es umfasst<br />

die bestehenden sowie die künftig zu nutzenden Kavernenbetriebsflächen, die im<br />

bergbaurechtlichen Rahmenbetriebsplan vorgesehen sind.<br />

Zur Steuerung einer verträglichen Erweiterung der Kavernenanlagen sind innerhalb<br />

des sonstigen <strong>Sondergebiet</strong>es mit der Zweckbestimmung „Kavernenbetriebsflächen“<br />

ausschließlich folgende Nutzungen zulässig:<br />

• alle baulichen und betrieblichen Anlagen, die der Errichtung, der Nutzung und dem<br />

Betrieb einschließlich der erforderlichen Betriebs- und Versorgungseinrichtungen<br />

von unterirdischen Kavernen für die ausschließliche Speicherung von Gas und<br />

flüssigen Kohlenwasserstoffen dienen sowie<br />

• alle baulichen und betrieblichen Anlagen, die im direkten Zusammenhang mit der<br />

Nutzung der Kavernen zur ausschließlichen Speicherung von Gas und flüssigen<br />

Kohlenwasserstoffen stehen.<br />

Die Nutzung der Kavernen für die Einlagerung anderer Stoffe ist somit ausgeschlossen.<br />

5.2 Emissionskontingente (LEK)<br />

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 erfolgt zusätzlich aus Gründen des<br />

Schallschutzes eine Gliederung des Baugebietes nach der Art der Betriebe und Anlagen<br />

und deren Bedürfnissen und Eigenschaften gem. § 1 (4) Nr. 2 BauNVO. Zur Begrenzung<br />

der schalltechnischen Auswirkungen der geplanten Kavernenbetriebsflächen<br />

auf die im Umfeld vorhandene Wohnbebauung werden innerhalb des Plangebietes<br />

Emissionskontingente (LEK) auf Grundlage des Lärmgutachtens (Müller BBM, Vorschlag<br />

für eine Geräuschkontingentierung zum Bebauungsplan Nr. 5, vgl. Kap. 4.2<br />

„Belange des Immissionsschutzes“) ergänzt. Folglich sind innerhalb des sonstigen<br />

<strong>Sondergebiet</strong>es (SO) mit der Zweckbestimmung "Kavernenbetriebsflächen" gemäß<br />

§ 11 BauNVO nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren Geräusche die in der Planzeichnung<br />

den jeweiligen Teilflächen (Nr. 01- 24) zugeordneten Emissionskontingenten<br />

(LEK,i; Tag- und Nachtwert in dB (A)/m²) nach DIN 45691 nicht überschreiten.<br />

Die den einzelnen Teilflächen zugeordneten Lärmwerte sind der Planzeichnung und<br />

dem genannten Lärmgutachten zu entnehmen. Ein entsprechender Schallschutznachweis<br />

ist auf Bauantragsebene zu erbringen. Eine Umverteilung der Emissionskontingente<br />

ist zulässig. Wenn Anlagen oder Betriebe Lärmkontingente von anderen Teilflächen<br />

und/oder Teilen davon in Anspruch nehmen, ist eine erneute Inanspruchnahme<br />

dieser Emissionskontingente öffentlich-rechtlich auszuschließen (z. B. durch Baulast<br />

oder öffentlich-rechtlichen Vertrag).<br />

Für das Plangebiet wird zudem der im Lärmgutachten empfohlene Richtungssektor A<br />

für Immissionsorte für die Festlegung von Zusatzkontingenten nach der DIN 45691<br />

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festgesetzt. Innerhalb des festgesetzten Richtungssektors A gemäß DIN 45691 dürfen<br />

die je Teilfläche festgesetzten Emissionskontingente (LEK,i tags + nachts) um das in<br />

Planzeichnung angegebenen Zusatzkontingente (LEK,i, zus,A in dB (A)/m²) erhöht<br />

werden. Diese Zusatzkontingentierung ist immissionsschutzrechtlich möglich, da die<br />

schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 nicht an allen Immissionsorten<br />

(IO) ausgeschöpft werden.<br />

Die Teilflächen Nr. 05, 11 und 13 werden bei der Geräuschkontingentierung ausgenommen,<br />

da sie aufgrund der dort verlaufenden Trassenleitungen für eine Bebauung<br />

mit Betriebsanlagen nicht in Frage kommen. Eine Nutzung durch geräuscherzeugende<br />

Anlagen ist hier nicht zulässig. Die auf den Teilflächen Nr. 05 und 13 vorhandenen<br />

Gaskavernen (K 105 und K 126) werden in ihrer Bestandssituation mit einem Schallleistungspegel<br />

von jeweils L WA = 105 dB (A)/tags und L WA = 93 dB (A)/nachts einschließlich<br />

Zusatzkontingent berücksichtigt. Von den in den Teilflächen Nr. 05 und 13<br />

bestehenden Ölkavernen (K 104 und K 125) gehen keine relevanten Lärmentwicklungen<br />

aus.<br />

5.3 Maß der baulichen Nutzung<br />

Planungsziel des Bebauungsplanes ist die Bereitstellung von nutzungsgerechten Kavernenbetriebsflächen<br />

zur Realisierung der notwendigen Prozess- und Betriebsanlagen.<br />

Insofern wird auf die Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) gem. § 16 (2)<br />

Nr. 1 BauNVO verzichtet. Ein großer Teil des Plangebietes ist aufgrund des umfangreichen<br />

unterirdischen Leitungsnetzes, das in der Planzeichnung informell dargestellt<br />

ist, bzw. durch die Einhaltung von Schutzabständen zu den bergbaulichen Anlagen<br />

nicht für eine Bebauung geeignet, so dass eine vollständige Flächenversiegelung im<br />

Plangebiet ohnehin nicht möglich ist.<br />

Innerhalb des sonstigen <strong>Sondergebiet</strong>es (SO-Kavernenbetriebsflächen) wird das Maß<br />

der baulichen Nutzung über die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse gem. § 16 (3)<br />

Nr. 2 BauNVO definiert. In Übereinstimmung mit den geplanten Betriebsanlagen werden<br />

im Bebauungsplan Nr. 5 maximal zwei Vollgeschosse zugelassen, um im Plangebiet<br />

städtebaulich eine einheitliche Geschossigkeit zu erhalten.<br />

Zur weiteren Steuerung der baulichen Höhenentwicklung wird in Anlehnung an die<br />

vorhandene Bestandssituation im Plangebiet eine maximale Gebäudehöhe (GH) gem.<br />

§ 16 (2) Nr. 4 BauNVO festgesetzt. Im Hinblick auf die exponierte Lage des Plangebietes<br />

im weitgehend unbebauten Landschaftsraum erfolgt hierbei eine gestaffelte Höhenfestsetzung.<br />

Im südlichen Randbereich in einer Tiefe von 100 m und im nördlichen<br />

Randbereich bis zur Straße Beim Postweg wird die Bauhöhe auf 15,00 m begrenzt, um<br />

den Landschaftsschutz zu wahren. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen<br />

für eine nutzungsgerechte Entwicklung der künftigen Kavernenbetriebsflächen<br />

wird in den inneren Entwicklungsbereichen die zulässige Bauhöhe entsprechend den<br />

Bauanforderungen auf 20,00 m erhöht.<br />

Ausgenommen von dieser Regelung sind funktionsgerechte technische Anlagen (z. B.<br />

Prozessanlagen, Lüftungsanlagen, Stationskaltausbläser, Erdgasfackeln u. ä., Maßnahmen<br />

für den Immissionsschutz und sonstige technische Anlagen), die nicht durch<br />

andere Ausführungen innerhalb der vorgenannten Gebäudehöhen errichtet werden<br />

können. Mit dieser Festsetzung wird sowohl den landschaftspflegerischen Aspekten<br />

als auch den betrieblichen Interessen im Rahmen der Kavernennutzung Rechnung getragen.<br />

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5.4 Verkehrsflächen<br />

5.4.1 Straßenverkehrsflächen<br />

Die Verkehrsanbindung des Plangebietes erfolgt derzeit über die vorhandenen Gemeindestraßen<br />

Bitzenlander Weg, Schienenstrang, Conradsweg und Beim Postweg,<br />

die im Norden an die Horster Straßen (B 436) anschließen. Die einzelnen Kavernenplätze<br />

werden über private Erschließungswege an die o. g. Gemeindestraßen angebunden.<br />

Zur räumlichen Ausweitung der Betriebsflächen bedarf es abschnittsweise einer Änderung<br />

des örtlichen Straßennetzes. Im östlichen Teil des Plangebietes wird die Straßenführung<br />

des Bitzenlander Weges verändert, um eine zusammenhängende Entwicklungsfläche<br />

zu erhalten. Ausgehend von der Straße Beim Postweg über den neuen<br />

Bitzenlander Weg ist ein zweiter Verkehrsanbindungspunkt an der Horster Str. (B 436)<br />

vorgesehen, dessen Realisierung auf Grundlage einer gesonderten Plangenehmigung<br />

nach dem Bundesfernstraßengesetz (FrStrG) erfolgt. Im westlichen Teil des<br />

Plangebietes wird ein Straßenabschnitt des Conradsweges zwischen der Straße<br />

Schienenstrang und der westlichen Geltungsbereichsgrenze um einige Meter nach<br />

Süden verlegt, um eine langfristige Entwicklungsoption für die Erschließung der<br />

angrenzenden Flächen zu schaffen.<br />

Im Bebauungsplan Nr. 5 erfolgt die Neuregelung der Erschließungsanlagen innerhalb<br />

des Plangebietes. Die vorhandenen und die in ihrer Straßenführung geänderten Gemeindestraßen<br />

werden entsprechend ihrer öffentlichen Widmung als Straßenverkehrsflächen<br />

gem. § 9 (1) Nr. 11 BauGB festgesetzt. Die im Zuge der Erschließungsmaßnahmen<br />

aufgegebenen Straßenabschnitte werden in der Planzeichnung gemäß<br />

§ 8 NStrG als solche kenntlich gemacht; wodurch sie entwidmet und somit der Verkehrsnutzung<br />

im Sinne des Niedersächsischen Straßengesetzes entzogen werden.<br />

5.4.2 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung<br />

Ausgehend vom neuen Straßenverlauf des Bitzenlander Weges sind einzelne Stichstraßen<br />

zur Feinerschließung des östlichen und südwestlichen Planbereiches vorgesehen,<br />

die nicht öffentlich gewidmet werden. Im Bebauungsplan werden sie als Verkehrsflächen<br />

besonderer Zweckbestimmung „privater Erschließungsweg“ gem. § 9 (1)<br />

Nr. 11 BauGB in den entsprechenden Straßenbreiten festgesetzt.<br />

5.5 Flächen für Versorgungsanlagen<br />

Zur Sicherung der Energieversorgung der künftigen Kavernenbetriebsflächen sind innerhalb<br />

des Plangebietes Umspannwerke notwendig. Zur planungsrechtlichen Sicherung<br />

der ausgewählten Standorte werden im nördlichen sowie im südlichen Bereich<br />

des Plangebietes zwei Flächen für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung<br />

„Umspannwerk“ gem. § 9 (1) Nr. 12 BauGB festgesetzt. Die Erschließung der Versorgungsflächen<br />

erfolgt über die festgesetzten <strong>Sondergebiet</strong>e gem. § 11 BauNVO und ist<br />

über die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zu sichern.<br />

Der Anschluss der geplanten Umspannwerke an das Versorgungsnetz ist über ein neu<br />

zu verlegendes Hochspannungskabel (110 kV) vorgesehen, dessen Leitungsverlauf<br />

derzeit noch nicht feststeht (vgl. Kap. 5.7).<br />

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5.6 Private Grünflächen<br />

Zur verträglichen Einbindung der künftigen Kavernenbetriebsflächen in den Landschaftsraum<br />

sind im südlichen Bereich des festgesetzten <strong>Sondergebiet</strong>es abschnittsweise<br />

Gehölzstreifen vorgesehen (vgl. Kap. 5.9). Im Bebauungsplan Nr. 5 werden die<br />

betreffenden Planbereiche als private Grünflächen gem. § 9 (1) Nr. 15 BauGB auf einer<br />

Breite von 10,00 m festgesetzt.<br />

5.7 Wasserflächen, Flächen für die Regelung des Wasserabflusses<br />

Die Entwässerung des Plangebietes wird auf Grundlage eines bergrechtlichen Sonderbetriebsplans<br />

geregelt. Diesem Entwässerungsplan zufolge ist die Oberflächenentwässerung<br />

des geplanten <strong>Sondergebiet</strong>es über ein offenes Grabensystem, das in zwei<br />

Regenrückhaltebecken im südlichen Planungsraum entwässert, vorgesehen. Im Bebauungsplan<br />

Nr. 5 wird das geplante Entwässerungssystem über die Festsetzung von<br />

Wasserflächen (Entwässerungsgräben) und Flächen zur Regelung des Wasserabflusses<br />

(Regenrückhalteräume) gem. § 9 (1) Nr. 16 BauGB erfasst. Die festgesetzten<br />

Entwässerungsgräben dürfen für die Anlage notwendiger Grundstückszufahrten nur in<br />

Abstimmung mit der Gemeinde und Genehmigung der unteren Wasserbehörde verrohrt<br />

werden.<br />

Neben den geplanten Entwässerungsgräben werden die im Plangebiet vorhandenen<br />

Gräben in ihrem Bestand berücksichtigt und als Wasserflächen gem. § 9 (1) Nr.<br />

16 BauGB festgesetzt. Dieses betrifft ebenfalls das im östlichen Planungsraum in<br />

Nord-Süd-Richtung führende Gewässer II. Ordnung (Bitze/Schiffsbalje).<br />

Zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Gewässerreinigung sind entlang der internen<br />

Entwässerungsgräben einseitig 3,00 m breite Gewässerräumstreifen vorzusehen. Entlang<br />

der Gewässer II. Ordnung sind gemäß der Satzung der Sielacht Bockhorn-<br />

<strong>Friedeburg</strong> Gewässerräumstreifen in einer Breite von 10,00 m von Bebauung und Bepflanzung<br />

freizuhalten. Im Bebauungsplan werden die Gewässerräumstreifen entlang<br />

der Hilgenmoorer Tuchte, Bitze, Alte Bitze und Bitze/Schiffsbalje nachrichtlich übernommen.<br />

Das Plangebiet liegt mit seinem südwestlichen Teilbereich innerhalb der für die Trinkwassergewinnung<br />

bedeutenden Wasserschutzzone III A. Hier ist folglich die entsprechend<br />

geltende Schutzzonenverordnung zu beachten. Im Bebauungsplan Nr. 5 wir die<br />

Abgrenzung der Wasserschutzzone gem. § 9 (6) nachrichtlich übernommen.<br />

5.8 Hauptversorgungsleitungen<br />

Zur technischen Versorgung und Lagernutzung des Kavernengeländes bestehen verschiedene<br />

Leitungstrassen (Erdgas, Erdöl, Sole, Seewasser), die in das Plangebiet<br />

führen. Im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 5 werden diese übergeordneten Leitungen<br />

gem. § 9 (6) BauGB nachrichtlich übernommen. Die Schutzstreifen der einzelnen<br />

Leitungen werden über die Festsetzung von mit Leitungsrechten zu belastenden Flächen<br />

gem. § 9 (1) Nr. 21 BauGB berücksichtigt. Es handelt sich im Einzelnen um folgende<br />

Hauptversorgungsleitungen mit Bezeichnung der jeweiligen Leitungsträger:<br />

• Fernleitungen Öl, Wasser, Sole (IVG Kavernen GmbH: Etzel – Wilhelmshaven),<br />

• Fernwasserleitung (OOWV: Wiesmoor – Zetelermarsch),<br />

• Ferngasleitung (Statoil Deutschland GmbH: Etzel – Wardenburg, NETRA Nr. 59),<br />

• Ferngasleitung (Statoil Deutschland GmbH: Dornum – Etzel, NETRA Nr. 62),<br />

• Ferngasleitung (EWE: Bohlenbergerfeld-Etzel- Neustadtgödens-WHV),<br />

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• Ferngasleitung (E.ON Ruhrgas AG: Emden – Etzel).<br />

Im Zuge der geplanten Erweiterung der Kavernennutzungen sind weitere, in das Plangebiet<br />

führende Gasleitungen geplant, die im Bebauungsplan Nr. 5 samt Schutzstreifen<br />

wie folgt nachrichtlich übernommen werden:<br />

• Ferngasleitung (E.ON Ruhrgas AG: Bunde – Etzel),<br />

• Ferngasleitung (RWE AG: Etzel – Wilhelmshaven, Nr. 461),<br />

• Ferngasleitung (E.ON Ruhrgas AG: Etzel – Drohne, Nr. 99).<br />

Die Verlegung der geplanten Ferngasleitungen Nr. 99 und Nr. 461 ist parallel zur bestehenden<br />

Ferngasleitung NETRA Nr. 59 im südlichen Planungsraum vorgesehen. Im<br />

Bebauungsplan wird im betreffenden Planbereich ein großzügiger Leitungskorridor<br />

festgesetzt, in den weitere Leitungen gebündelt unterzubringen sind.<br />

Die im Plangebiet vorgesehenen Umspannwerke werden an ein neu zu verlegendes<br />

Hochspannungskabel (110 kV) angeschlossen, dessen genauer Leitungsverlauf zum<br />

gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht feststeht.<br />

Das intern vorhandene Leitungsnetz ist grundbuchlich gesichert und wird in der Planzeichnung<br />

des Bebauungsplanes Nr. 5 informell übernommen, da es laufend Veränderungen<br />

unterliegt.<br />

5.9 Flächen für die Landwirtschaft<br />

Im Rahmen des einfachen Bebauungsplanes Nr. 5 wird südlich des Bitzenlander Weges<br />

ein Bereich als Fläche für die Landwirtschaft gem. § 9 (1) Nr. 18a BauGB festgesetzt,<br />

um die dauerhafte landwirtschaftliche Bewirtschaftung sicherzustellen. Bei diesem<br />

Planbereich handelt es sich um eine landwirtschaftliche Fläche, die im Zuge der<br />

Flächeninanspruchnahme durch das <strong>Sondergebiet</strong> „Kavernenbetriebsflächen“ einem<br />

örtlichen Landwirt als Tauschfläche bereit gestellt wird.<br />

5.10 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur<br />

und Landschaft (Ausgleichsflächen)<br />

Im Vorfeld dieser Bauleitplanung ist durch die Planungsgruppe Freiraum, Oldenburg<br />

bereits ein landschaftsplanerisches Gesamtkonzept mit Kompensationsmaßnahmen<br />

erarbeitet worden (Stand Juli 2007), um die mit dem Planvorhaben verbundenen Auswirkungen<br />

auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild in ausreichendem Maße zu<br />

kompensieren. Das mit der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Wittmund<br />

abgestimmte Kompensationskonzept bildet die Grundlage für die Eingriffsregelung im<br />

Rahmen der Bauleitplanung und sieht die Entwicklung umfangreichen Ausgleichsflächen<br />

vornehmlich südlich und südöstlich sowie zum Teil nördlich der Erweiterungsflächen<br />

vor. Im Bebauungsplan Nr. 5 werden die anvisierten Kompensationsflächen anhand<br />

der Festsetzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur<br />

Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (MF1 – MF 3) auf planungsrechtlicher<br />

Ebene gesichert.<br />

Wesentliche Zielsetzung bei der Suche geeigneter Kompensationsräume und -<br />

maßnahmen war die Sicherung möglichst großräumiger und sowohl im Landschaftsrahmenplan<br />

des Landkreises Wittmund als auch im Landschaftsplan (Vorentwurf) der<br />

Gemeinde <strong>Friedeburg</strong> bereits als schutzwürdig ausgewiesene Areale für die Belange<br />

des Naturschutzes und der Landschaftspflege.<br />

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Gemeinde <strong>Friedeburg</strong>: Begründung zum Bebauungsplan Nr. 5 „<strong>Sondergebiet</strong> Kavernenbetriebsflächen“ 16<br />

Die mit MF 1 bezeichneten Maßnahmenfläche umfasst den straßenseitigen Bereich<br />

südlich der Horster Str. (B 436). Zur Eingrünung des Plangebietes ist hier ein waldartiger<br />

Baum-Strauch-Riegel aus heimischen Gehölzen anzulegen. Für die Bepflanzung<br />

sind die in der textlichen Festsetzung Nr. 9 aufgeführten Gehölzarten- und Pflanzqualitäten<br />

zu verwenden.<br />

Die südlich des geplanten <strong>Sondergebiet</strong>es bis zum Gewässer II. Ordnung (Bitze und<br />

Schiffsbalje) gelegene Bitze-Niederung, die als Maßnahmenfläche (MF 2 ) festgesetzt<br />

wird, ist extensiv als mesophiles Grünland zu bewirtschaften. Zu diesem Zweck ist die<br />

derzeit erfolgende intensive, überwiegend ackerbaulich Nutzung der Flächen zurücknehmen.<br />

Im festgesetzte Maßnahmenbereich östlich der Schiffsbalje (MF 3), der derzeit schmal<br />

parzelliert und von Gräben durchzogen ist, ist eine geänderte Regulierung der wasserwirtschaftlichen<br />

Abläufe vorgesehen. Dieses erfolgt mit dem Kompensationsziel der<br />

Entwicklung einer Mischung aus mesophilem Grünland sowie Feucht- und Nassgrünland.<br />

Die im Einzelnen durchzuführenden Ersatzmaßnahmen werden im Umweltbericht mit<br />

integriertem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 5 auf<br />

Grundlage der Eingriffsbilanzierung festgelegt (s. Anhang).<br />

5.11 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern<br />

Zur Eingrünung des geplanten <strong>Sondergebiet</strong>es durch Gehölzpflanzungen werden die<br />

gem. § 9 (1) Nr. 15 BauGB festgesetzten privaten Grünflächen zugleich als Flächen<br />

zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern gem. § 9 (1) Nr. 25a BauGB festgesetzt.<br />

Die 10,00 m breiten Flächen sind nach Maßgabe des Umweltberichtes mit integriertem<br />

Landschaftspflegerischen Fachbeitrag mit einer Gehölzpflanzung (5-reihige Pflanzung/Pflanzabstand<br />

in und zwischen den Reihen = ca. 150 cm) aus heimischen,<br />

standortgerechten Bäumen und Sträuchern anzulegen. Die zu verwendenden Baumarten<br />

und Pflanzqualitäten sind der textlichen Festsetzung Nr. 9 zu entnehmen.<br />

Die vornehmlich an der Ost- und Südgrenze des <strong>Sondergebiet</strong>es geplanten Pflanzungen<br />

dienen der landschaftsgerechten Einbindung des <strong>Sondergebiet</strong>es in die umgebende<br />

Landschaft und übernehmen dadurch auch eine Sichtschutzfunktion insbesondere<br />

gegenüber dem östlich gelegenen Siedlungsrand des Ortsteiles Horsten.<br />

6.0 VERKEHRLICHE UND TECHNISCHE INFRASTRUKTUR<br />

• Äußere Erschließung<br />

Die Anbindung des Plangebietes an das übergeordnete Verkehrsnetz erfolgt über<br />

den direkten Anschluss an die unmittelbar nördlich des Plangebietes verlaufende<br />

Horster Straße (B 436), die in Richtung Nordosten zur Autobahnanschlussstelle<br />

Sande der Bundesautobahn (BAB A 29) führt. Die Neuanbindung des Bitzenlander<br />

Weges an die Bundesstraße wird im Rahmen eines gesonderten Plangenehmigungsverfahrens<br />

nach Bundesfernstraßengesetz (FrStrG) geregelt.<br />

• Gas- und Stromversorgung<br />

Die Gasversorgung und die Versorgung mit elektrischer Energie erfolgt durch den<br />

Anschluss an das Versorgungsnetz der Energieversorgung Weser-Ems (EWE).<br />

Zur Sicherung des Energiebedarfs im Bereich der geplanten Kavernenbetriebesflächen<br />

werden im Plangebiet zwei von der EWE betriebene Umspannwerke errich-<br />

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Gemeinde <strong>Friedeburg</strong>: Begründung zum Bebauungsplan Nr. 5 „<strong>Sondergebiet</strong> Kavernenbetriebsflächen“ 17<br />

tet. Die Umspannwerke werden an ein neu zu verlegendes Hochspannungskabel<br />

(110 kV) angeschlossen.<br />

• Schmutz- und Abwasserentsorgung<br />

Die Abwässer der Betriebsflächen sind der zentralen Schmutzwasserkanalisation<br />

der Gemeinde <strong>Friedeburg</strong>, d. h. Kläranlage Horsten zuzuführen. Abwässer, die<br />

nicht in den kommunalen Kläranlagen behandelt werden können, sind gesondert in<br />

geeigneter Form zu entsorgen. Klein- oder Einzelkläranlagen sind nicht zulässig.<br />

• Wasserversorgung<br />

Die Wasserversorgung des Plangebietes erfolgt durch Anschluss an das Versorgungsnetz<br />

des Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverbandes (OOWV).<br />

• Abfallbeseitigung<br />

Die Abfallentsorgung wird vom Landkreis Wittmund durchgeführt.<br />

• Oberflächenentwässerung<br />

Die Entwässerung des Plangebietes wird auf Grundlage eines bergrechtlichen<br />

Sonderbetriebsplans geregelt. Demzufolge ist die Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers<br />

über ein offenes Grabensystem in zwei Regenrückhalteräume<br />

(RRR) vorgesehen, die im südlichen Bereich des Plangebietes angelegt werden.<br />

• Fernmeldetechnische Versorgung<br />

Die fernmeldetechnische Versorgung des Plangebietes erfolgt über verschiedene<br />

Telekommunikationsanbieter.<br />

• Sonderabfälle<br />

Sonderabfälle sind vom Abfallerzeuger einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.<br />

• Brandschutz<br />

Die Löschwasserversorgung des Plangebietes wird entsprechend den jeweiligen<br />

Anforderungen im Zuge der Ausführungsplanung sichergestellt. Eine konkrete Abstimmung<br />

mit der zuständigen Feuerwehr erfolgt vor der Ausführungsplanung.<br />

7.0 VERFAHRENSGRUNDLAGEN/-ÜBERSICHT/-VERMERKE<br />

7.1 Rechtsgrundlagen<br />

Dem Bebauungsplan liegen zugrunde (in der jeweils aktuellen Fassung):<br />

• BauGB (Baugesetzbuch),<br />

• BauNVO (Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke: Baunutzungsverordnung),<br />

• PlanzV (Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung<br />

des Planinhaltes: Planzeichenverordnung),<br />

• NBauO (Niedersächsische Bauordnung),<br />

• NNatG (Niedersächsisches Naturschutzgesetz),<br />

• BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz),<br />

• NGO (Niedersächsische Gemeindeordnung),<br />

• FrStrG (Bundesfernstraßengesetz),<br />

• NStrG (Niedersächsisches Straßengesetz),<br />

• (BBergG) (Bundesberggesetz).<br />

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Gemeinde <strong>Friedeburg</strong>: Begründung zum Bebauungsplan Nr. 5 „<strong>Sondergebiet</strong> Kavernenbetriebsflächen“ 18<br />

7.2 Verfahrensübersicht<br />

7.2.1 Aufstellungsbeschluss<br />

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde <strong>Friedeburg</strong> hat in seiner Sitzung am<br />

................ den Beschluss zur 48. Flächennutzungsplanänderung gefasst.<br />

7.2.2 Beteiligung der Öffentlichkeit<br />

Die Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung gem. § 3 (1) BauGB (öffentliche Darlegung<br />

der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und Anhörung der Bürger) erfolgte<br />

am ...................... Die Bekanntmachung hierzu erfolgte am ................... durch<br />

die Tagespresse.<br />

7.2.3 Öffentliche Auslegung<br />

Die Begründung hat gem. § 3 (2) BauGB vom .................... bis zum .........................<br />

zusammen mit der Planzeichnung öffentlich ausgelegen.<br />

<strong>Friedeburg</strong>, ..............................<br />

...............................<br />

Bürgermeister<br />

7.3 Planverfasser<br />

Die Ausarbeitung des einfachen Bebauungsplanes Nr. 5 erfolgte im Auftrag der Ingenieurgesellschaft<br />

Nordwest mbH, Oldenburg durch das Planungsbüro:<br />

Diekmann<br />

Mosebach<br />

&<br />

Regionalplanung<br />

Stadt- und Landschaftsplanung<br />

Entwicklungs- und Projektmanagement<br />

Oldenburger Straße 211· 26180 Rastede<br />

Telefon (0 44 02) 91 16 30<br />

Telefax (0 44 02) 91 16 40<br />

……………………………<br />

Dipl.-Ing. Olaf Mosebach<br />

(Planverfasser)<br />

Planungsbüro Diekmann & Mosebach – Oldenburger Straße – 26180 Rastede


ANHANG<br />

• Umweltbericht mit integriertem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag<br />

gemäß § 2a BauGB<br />

(Erarbeitet von der Planungsgruppe Freiraum, Oldenburg)<br />

• Lärmgutachten/Vorschlag für eine Geräuschkontingentierung zum<br />

einfachen Bebauungsplan Nr. 5 „<strong>Sondergebiet</strong> Kavernenbetriebsflächen“<br />

(Bericht Nr. M 75 503/3)<br />

(Erarbeitet vom Ingenieurbüro Müller-BBM GmbH, Gelsenkirchen)

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