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2/2011 - GdF

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Aus dem Vorstand<br />

2. Eingriffsrechtfertigung bzw. Grundrechtsschranken<br />

Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass die<br />

Koalitionsfreiheit vorbehaltlos zu gewährleisten ist. Jedoch<br />

können Einschränkungen der Koalitionsfreiheit durch kolder<br />

flugleiter <strong>2011</strong>/02<br />

Das Militär hat sich inzwischen zurückgezogen und die Kontrolle<br />

wieder an AENA zurückgegeben. Mit Hilfe eines Mediators<br />

konnte der Tarifkonflikt inzwischen beendet werden.<br />

Natürlich entstehen nach diesen unglaublichen Vorgängen<br />

Fragen, die beantwortet werden müssen:<br />

• Kann uns so etwas in Deutschland auch passieren?<br />

• Gibt es europäische Gesetze oder eine europäische Verfassung,<br />

die durch die spanische Vorgehensweise gebrochen<br />

wurden?<br />

• Kann die Bundeswehr oder der Staat uns zur Arbeit zwingen<br />

(auch andere Berufszweige)<br />

Wir haben einen kleinen Baukasten mit Informationen zu verschiedenen<br />

Grundrechten und Gesetzen zusammengestellt:<br />

Streikrecht und Notstandsgesetzgebung<br />

in Deutschland<br />

Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz (Koalitionsfreiheit)<br />

„Das Recht zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und<br />

Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für<br />

jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die<br />

dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind<br />

nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen rechtswidrig. Maßnahmen<br />

nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Art. 87 a<br />

Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe<br />

zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen<br />

von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt<br />

werden.“<br />

Mit welchen Maßnahmen könnte einem flächendeckenden<br />

Streik der Fluglotsen in Deutschland unter Umständen<br />

begegnet werden? Kann durch Notstandsgesetze das<br />

Streikrecht, dem Verfassungsrang eingeräumt wird, eingeschränkt<br />

werden?<br />

1. Allgemeines<br />

Artikel 9 Grundgesetz enthält mit der Vereinigungsfreiheit<br />

(Abs. 1) und der Koalitionsfreiheit (Abs. 3) zwei selbständige<br />

Grundrechte. Der uns hier interessierende Abs. 3 schützt<br />

Vereinigungen, deren Zweck in der Wahrnehmung und Förderung<br />

der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen besteht.<br />

Im Arbeitsrecht ist das Grundrecht der Koalitionsfreiheit<br />

Photos: Internet<br />

von erheblicher Bedeutung, schließlich garantiert es den<br />

frei gebildeten Koalitionen das Recht, die materiellen Arbeitsbedingungen<br />

in einem von staatlicher Rechtssetzung<br />

freien Raum in eigener Verantwortung durch unabdingbare<br />

Gesamtvereinbarungen sinnvoll zu ordnen. Die Koalitionsfreiheit<br />

enthält neben einem subjektiven Abwehrrecht zugleich<br />

eine objektive Wertentscheidung, insbesondere für<br />

den Kernbestand des Tarifvertrags-Systems.<br />

Vom Schutzbereich dieses Grundrechts umfasst sind jedermann<br />

und alle Berufe. Auch die Koalition selbst wird in<br />

ihrem Bestand geschützt, in ihrer organisatorischen Ausgestaltung<br />

und in ihrer Betätigung, soweit diese gerade in der<br />

Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen<br />

besteht. Die koalitionsmäßige Betätigung ist verfassungsmäßig<br />

nicht nur insoweit verbürgt, als diese für die<br />

Erhaltung und Sicherung der Existenz der Koalition als unerlässlich<br />

betrachtet werden muss. Vielmehr erstreckt sich der<br />

Schutz der Koalitionsfreiheit auf alle koalitionsspezifischen<br />

Verhaltensweisen.<br />

Hinsichtlich der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung<br />

und des Gewichts der entgegenstehenden Rechtsgüter hat<br />

immer eine Abwägung zu erfolgen. Zu den wesentlichen Aufgaben<br />

und Zwecken der Koalition gehört das Aushandeln von<br />

Tarifverträgen. Daher werden insbesondere auch Arbeitskampfmaßnahmen,<br />

die den Abschluss eines Tarifvertrags<br />

zum Ziel haben durch Art. 9 Absatz 3 GG geschützt. Wenn der<br />

Staat im Falle eines flächendeckenden Streiks der Fluglotsen<br />

beispielsweise eine Zwangsschlichtung des Arbeitskampfes<br />

vornehmen würde, Beamte auf den bestreikten Arbeitsplätzen<br />

einsetzen oder Aussperrungen zur Abwehr von begrenzten<br />

Teil- oder Schwerpunktstreiks durchsetzen würde, so<br />

wäre dies ein Eingriff in die kollektive Koalitionsfreiheit, die<br />

vom Schutzbereich des Art. 9 GG umfasst ist.<br />

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