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2/2011 - GdF

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Aus dem Vorstand<br />

der flugleiter <strong>2011</strong>/02<br />

Als Notstandsarbeiten werden solche Arbeiten bezeichnet,<br />

die die Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen<br />

Diensten und Gütern während des Arbeitskampfes sicherstellen<br />

sollen. Die Verpflichtung zu Notstandsarbeiten folgt<br />

aus der Gemeinwohlbindung des Arbeitskampfes.<br />

13. Exkurs II: Streikbrecher/ Beamte auf<br />

bestreikten Arbeitsplätzen<br />

Im öffentlichen Dienst, bei der Wahrnehmung hoheitlicher<br />

Aufgaben können sich Arbeitnehmer ebenso auf die Koalitionsfreiheit<br />

berufen. Art. 33 Abs. 4 GG steht dem nicht entgegen.<br />

Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit schützt nicht nur<br />

den einzelnen Grundrechtsträger vor staatlichen Eingriffen<br />

in individuelle Handlungsmöglichkeiten, es hat darüber hinaus<br />

die Beziehung zwischen Trägern widerstreitender Interessen<br />

zum Gegenstand und schützt dieses auch insoweit vor<br />

staatlicher Einflussnahme, als sie zum Austragen ihrer Interessengegensätze<br />

Kampfmittel mit beträchtlichen Auswirkungen<br />

auf den Gegnern und die Allgemeinheit verwenden.<br />

Bei Beamteneinsätzen geht es unter anderem auch um das<br />

Verhältnis von Staat zu Privatrechtssubjekten, wobei sich<br />

der Staat in einer Doppelrolle befindet: einerseits ist er<br />

Träger der öffentlichen Verwaltung und nimmt hoheitliche<br />

Aufgaben wahr, andererseits ist der Staat auch tariffähiger<br />

Arbeitgeber.<br />

Mit einem zwangsweise angeordneten Einsatz von Beamten<br />

auf bestreikten Arbeitsplätzen bedient sich der Staat eines<br />

Mittels, das nur ihm als Hoheitsträger zu Gebote steht. Hierdurch<br />

erhält er in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber besondere<br />

Kampfmittel gegenüber den Gewerkschaften. Das ist<br />

nicht zulässig, da weder die allgemeinen Rechtsgrundlagen<br />

des Arbeitskampfrechts noch das geltende Beamtenrecht<br />

die Frage nach der Zulässigkeit eines Beamteneinsatzes bei<br />

Arbeitskämpfen beantworten und es an einer erforderlichen<br />

gesetzlichen Regelung fehlt.<br />

14. FSPersAV<br />

In der Flugsicherung darf nur nach der FSPersAV lizenziertes<br />

Personal arbeiten. Nach § 1 FSPersAV findet dieses Gesetz<br />

unmittelbar auf Fluglotsen Anwendung. Gem. § 4 FSPers-<br />

AV hat die entsprechende Flugsicherungsorganisation sicherzustellen,<br />

dass die von ihr eingesetzten Fluglotsen die<br />

entsprechende Kompetenz besitzen. Jeder Fluglotse darf<br />

demnach nur solche Flugverkehrskontrollaufgaben durchführen,<br />

für die er die erforderliche und gültige Fluglotsenlizenz<br />

mit den entsprechenden Erlaubnissen, Befugnissen,<br />

Berechtigungen und Sprachenvermerken innehat (Abs. I).<br />

Daraus folgt, dass im Falle eines Streiks nicht einfach nicht<br />

lizenziertes Personal die Tätigkeit eines Fluglotsen ausüben<br />

kann.<br />

15. Zwangsverbeamtung<br />

Eine zwangsweise Verbeamtung nicht möglich ist, da immer<br />

ein Mitwirkungsakt von Seiten des Beamten in spe vorausgesetzt<br />

wird. Folglich ist der Status der Fluglotsen nicht von<br />

jetzt auf nachher zum Beamtentum hin änderbar.<br />

Schlusswort<br />

In Deutschland ist ein Militäreinsatz zur Unterbindung eines<br />

Arbeitskampfes undenkbar. Wir haben ein wirklich<br />

sehr engmaschiges Rechtssystem und eine schnell handelnde<br />

Gerichtsbarkeit. Wenn sich ein Streik, ähnlich dem<br />

der spanischen Kolleginnen und Kollegen in Deutschland<br />

ankündigen würde, wäre der Fall unverzüglich bei unseren<br />

Gerichten. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes würde<br />

die DFS dagegen vorgehen. Da gibt es dann sofort eine<br />

Entscheidung mit dem sofortigen Vollzug, wenn der Streik<br />

nach Auffassung des erkennenden Gerichts rechtswidrig<br />

ist. Die <strong>GdF</strong> würde sich dieser Entscheidung selbstverständlich<br />

beugen.<br />

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