2/2011 - GdF
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Aus dem Vorstand<br />
der flugleiter <strong>2011</strong>/02<br />
Als Notstandsarbeiten werden solche Arbeiten bezeichnet,<br />
die die Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen<br />
Diensten und Gütern während des Arbeitskampfes sicherstellen<br />
sollen. Die Verpflichtung zu Notstandsarbeiten folgt<br />
aus der Gemeinwohlbindung des Arbeitskampfes.<br />
13. Exkurs II: Streikbrecher/ Beamte auf<br />
bestreikten Arbeitsplätzen<br />
Im öffentlichen Dienst, bei der Wahrnehmung hoheitlicher<br />
Aufgaben können sich Arbeitnehmer ebenso auf die Koalitionsfreiheit<br />
berufen. Art. 33 Abs. 4 GG steht dem nicht entgegen.<br />
Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit schützt nicht nur<br />
den einzelnen Grundrechtsträger vor staatlichen Eingriffen<br />
in individuelle Handlungsmöglichkeiten, es hat darüber hinaus<br />
die Beziehung zwischen Trägern widerstreitender Interessen<br />
zum Gegenstand und schützt dieses auch insoweit vor<br />
staatlicher Einflussnahme, als sie zum Austragen ihrer Interessengegensätze<br />
Kampfmittel mit beträchtlichen Auswirkungen<br />
auf den Gegnern und die Allgemeinheit verwenden.<br />
Bei Beamteneinsätzen geht es unter anderem auch um das<br />
Verhältnis von Staat zu Privatrechtssubjekten, wobei sich<br />
der Staat in einer Doppelrolle befindet: einerseits ist er<br />
Träger der öffentlichen Verwaltung und nimmt hoheitliche<br />
Aufgaben wahr, andererseits ist der Staat auch tariffähiger<br />
Arbeitgeber.<br />
Mit einem zwangsweise angeordneten Einsatz von Beamten<br />
auf bestreikten Arbeitsplätzen bedient sich der Staat eines<br />
Mittels, das nur ihm als Hoheitsträger zu Gebote steht. Hierdurch<br />
erhält er in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber besondere<br />
Kampfmittel gegenüber den Gewerkschaften. Das ist<br />
nicht zulässig, da weder die allgemeinen Rechtsgrundlagen<br />
des Arbeitskampfrechts noch das geltende Beamtenrecht<br />
die Frage nach der Zulässigkeit eines Beamteneinsatzes bei<br />
Arbeitskämpfen beantworten und es an einer erforderlichen<br />
gesetzlichen Regelung fehlt.<br />
14. FSPersAV<br />
In der Flugsicherung darf nur nach der FSPersAV lizenziertes<br />
Personal arbeiten. Nach § 1 FSPersAV findet dieses Gesetz<br />
unmittelbar auf Fluglotsen Anwendung. Gem. § 4 FSPers-<br />
AV hat die entsprechende Flugsicherungsorganisation sicherzustellen,<br />
dass die von ihr eingesetzten Fluglotsen die<br />
entsprechende Kompetenz besitzen. Jeder Fluglotse darf<br />
demnach nur solche Flugverkehrskontrollaufgaben durchführen,<br />
für die er die erforderliche und gültige Fluglotsenlizenz<br />
mit den entsprechenden Erlaubnissen, Befugnissen,<br />
Berechtigungen und Sprachenvermerken innehat (Abs. I).<br />
Daraus folgt, dass im Falle eines Streiks nicht einfach nicht<br />
lizenziertes Personal die Tätigkeit eines Fluglotsen ausüben<br />
kann.<br />
15. Zwangsverbeamtung<br />
Eine zwangsweise Verbeamtung nicht möglich ist, da immer<br />
ein Mitwirkungsakt von Seiten des Beamten in spe vorausgesetzt<br />
wird. Folglich ist der Status der Fluglotsen nicht von<br />
jetzt auf nachher zum Beamtentum hin änderbar.<br />
Schlusswort<br />
In Deutschland ist ein Militäreinsatz zur Unterbindung eines<br />
Arbeitskampfes undenkbar. Wir haben ein wirklich<br />
sehr engmaschiges Rechtssystem und eine schnell handelnde<br />
Gerichtsbarkeit. Wenn sich ein Streik, ähnlich dem<br />
der spanischen Kolleginnen und Kollegen in Deutschland<br />
ankündigen würde, wäre der Fall unverzüglich bei unseren<br />
Gerichten. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes würde<br />
die DFS dagegen vorgehen. Da gibt es dann sofort eine<br />
Entscheidung mit dem sofortigen Vollzug, wenn der Streik<br />
nach Auffassung des erkennenden Gerichts rechtswidrig<br />
ist. Die <strong>GdF</strong> würde sich dieser Entscheidung selbstverständlich<br />
beugen.<br />
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