Die Bremischen Münzen - Medievalcoinage.com
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24 Dss Münzrecht, Münzverhandlungen. Dem Münzmeister, welcher eines Formfehlers halber nicht beeidigt werden konnte, ist befohlen, bis zum nächsten Kreistage das Münzen einzustellen^). Die Anordnungen des Kreises übten auf Bremen wenig Einfluss. Wie überhaupt in dieser Zeit sich Niemand dem Ganzen fügte, sondern Jeder, unbekümmert um das Allgemeine, seine eigenen Ziele verfolgte, so ist es auch in Bremen bezüglich des Münzwesens gewesen. So weit es nicht zu umgehen war, wurden die Reichsund Kreisordnungen beachtet, im Uebrigen aber suchte der bremische Rath, gleich Jedermann, die hergebrachten Einrichtungen zu erhalten, angesichts der häufig unweisen und nicht durchführbaren Verordnungen nicht ohne einige Berechtigung. Die Verhandlungen der Kreistage im Allgemeinen fliessen über von Klagen über die beständig zunehmende Verschlechterung der Münze, von feierlichen Versprechungen und dringenden Ermahnungen, bessere Zustände zu schaifen. Allein dabei blieb es. An Erkenntniss der wahren Ursachen der Münzzerrüttung fehlte es nicht, aber mit wenigen Ausnahmen fühlte sich Niemand berufen , dem Ganzen durch ehrliches und entschlossenes Vorgehen ein Opfer zu bringen. Vor allem mangelte durchaus die Einigkeit zwischen den verschiedenen Kreisen. Die Zustände, namentlich die Verschlechterung der Scheidemünze, das Verschwinden der guten alten Gepräge durch Einschmelzen, verschlimmerten sich von Jahr zu Jahr, bis sie mit dem Ausbruche des oOjährigen Krieges, 1618— 1622, in der Kipper- und Wipperzeit, den Gipfel der Verwirrung erreichten und so unerträglich wurden, dass endlich durchgreifende Älassregeln erfolgten, welche dem eingerissenen Münzunwesen für längere Zeit ein Ziel setzten. Die Verhaltungsmassregeln , welche die bremischen Abgeordneten zum Probationstage in Lüneburg, März 1615, empfingen, erklären zunächst, dass die vom Kreise beabsichtigten Vorschläge zur Besserung des Münzwesens nicht bekannt gemacht seien. Zur Annahme derselben könne daher der Rath seine Gesandten nicht gleich bevollmächtigen, sei aber bereit, sich so weit als möglich, zu bequemen. Sodann werden die Ursachen des Münzverfalls erörtert und die Ansichten Bremens in Bezug auf die Hauptpunkte dargelegt. Es sei hier seither den Kreisordnungen gemäss gemünzt, von kleiner Münze nicht mehr, als durchaus nötliig. So solle es femer gehalten werden, jedoch möge Bremen in Zukunft, aus oft I) Dmm mich KrzhiMchnf Johnnn Friedrich Groten (IGll) schlnu^on iioss, scheint vom Krcifw niclil iR-nnHüiii'!' • ••• •i- "i st^iu.
Verhandlungen Bremen'« mit den Kreistagen. 25 angeführten Ursachen, bei der Mark- und Grotenrechnung belassen werden. Den äusseren Werth der groben Sorten festzusetzen, würde bei dem Kaufmanne schwerlich durchführbar sein, doch wolle der Rath, falls derartige Beschlüsse erfolgten, darüber halten. Die Einfuhr schlechter Münzen, sowie die Ausfuhr des Geldes, könne in Bremen, des Handels wegen, unmöglich verboten, höchstens auf Nothfälle beschränkt werden, Vereinbarungen, namentlich mit den Niederlanden, ständen gänzlich ausser Bremen's Macht. Beschlüsse sind, geringer Theilnahme halber, auf diesem Probationstage unterblieben; derselbe ist alsbald von Neuem für Anfang Juni 1615 nach Halberstadt zusammenberufen. Bremen sandte den Syndicus Vincenz Möller, sowie den Münzmeister Jppo Ritzema, welcher nunmehr zum vorgeschriebenen Eide zugelassen worden ist. Syndicus Möller erhielt den Auftrag, die Wünsche des Rafhs in Bezug auf die kleinen Münzen nochmals ausführlich zu erläutern. In den Münzordnungen würde allerdings der Groten und Schwären nicht gedacht, es sei wohl unnöthig befunden, da diese Sorten ausser in Bremen und dem umliegenden Lande wenig umliefen. Dem Herkommen nach schätze man hier den Werth der groben Sorten, der Gulden, Mark und der Reichsthaler nach Groten, Kauf und Verkauf der Häuser, Markt- und Kramverkehr, Zoll und Accise, Alles werde auf Groten gerichtet. Das dringende Bedürfnis« erfordere daher die. Münzung derselben , auch habe Niemand Nachtheil davon. Zudem gestatte der Reichsabschied von 1551 den Münzherren, neben den vier Reichsmünzen, besondere Sorten nach Gewohnheit zum täglichen Gebrauche zu schlagen, welche Erleichterung Ferdinand I. 1559 bestätigte. Seit 70 Jahren lasse Bremen bereits Groten schlagen; die den Probationstagen davon vorgelegten Proben hätten keinen Anstand gefunden. Auch die bremischen Erzbischöfe münzten seit vielen Jahren Groten, noch neuerlich Marken, die 32 Grote gelten. Der Rath hoffte, mit dem verlangten Beweise seines Rechts verschont zu bleiben, ermächtigte indessen den Syndicus Möller, von dem kaiserlichen Privilegium Gebrauch zu machen, falls es sich als erforderlich herausstellen sollte. Vom Probationstage ist befunden, dass die Eingabe Bremens, den früheren Beschlüssen gemäss, von ihm nur nachrichtlich genommen werden köniie. Der Rath wurde an die ausschreibenden Fürsten des Kreises verwiesen und eine baldige Entscheidung derselben in AusFicht gestellt. Inzwischen musste ferner mit Ausprägung der kleinen Münzen eingehalten werden.
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Verhandlungen Bremen'« mit den Kreistagen. 25<br />
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werden. Den äusseren Werth der groben Sorten festzusetzen, würde<br />
bei dem Kaufmanne schwerlich durchführbar sein, doch wolle der<br />
Rath, falls derartige Beschlüsse erfolgten, darüber halten. <strong>Die</strong><br />
Einfuhr schlechter <strong>Münzen</strong>, sowie die Ausfuhr des Geldes, könne<br />
in Bremen, des Handels wegen, unmöglich verboten, höchstens auf<br />
Nothfälle beschränkt werden, Vereinbarungen, namentlich mit den<br />
Niederlanden, ständen gänzlich ausser Bremen's Macht.<br />
Beschlüsse sind, geringer Theilnahme halber, auf diesem Probationstage<br />
unterblieben; derselbe ist alsbald von Neuem für Anfang<br />
Juni 1615 nach Halberstadt zusammenberufen. Bremen sandte<br />
den Syndicus Vincenz Möller,<br />
sowie den Münzmeister Jppo Ritzema,<br />
welcher nunmehr zum vorgeschriebenen Eide zugelassen worden<br />
ist. Syndicus Möller erhielt den Auftrag, die Wünsche des Rafhs<br />
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Bezug auf die kleinen <strong>Münzen</strong> nochmals ausführlich zu erläutern.<br />
In den Münzordnungen würde allerdings der Groten und Schwären<br />
nicht gedacht, es sei wohl unnöthig befunden, da diese Sorten<br />
ausser in Bremen und dem umliegenden Lande wenig umliefen.<br />
Dem Herkommen nach schätze man hier den Werth der groben<br />
Sorten, der Gulden, Mark und der Reichsthaler nach Groten, Kauf<br />
und Verkauf der Häuser,<br />
Markt- und Kramverkehr, Zoll und Accise,<br />
Alles werde auf Groten gerichtet. Das dringende Bedürfnis« erfordere<br />
daher die. Münzung derselben , auch habe Niemand Nachtheil<br />
davon. Zudem gestatte der Reichsabschied von 1551 den<br />
Münzherren, neben den vier Reichsmünzen, besondere Sorten nach<br />
Gewohnheit zum täglichen Gebrauche zu schlagen, welche Erleichterung<br />
Ferdinand I. 1559 bestätigte. Seit 70 Jahren lasse Bremen<br />
bereits Groten schlagen; die den Probationstagen davon vorgelegten<br />
Proben hätten keinen Anstand gefunden. Auch die bremischen<br />
Erzbischöfe münzten seit vielen Jahren Groten, noch neuerlich<br />
Marken, die 32 Grote gelten.<br />
Der Rath hoffte, mit dem verlangten Beweise seines Rechts<br />
verschont zu bleiben, ermächtigte indessen den Syndicus Möller,<br />
von dem kaiserlichen Privilegium Gebrauch zu machen, falls es<br />
sich als erforderlich herausstellen sollte.<br />
Vom Probationstage ist befunden, dass die Eingabe Bremens,<br />
den früheren Beschlüssen gemäss, von ihm nur nachrichtlich genommen<br />
werden köniie. Der Rath wurde an die ausschreibenden<br />
Fürsten des Kreises verwiesen und eine baldige Entscheidung derselben<br />
in AusFicht gestellt. Inzwischen musste ferner mit Ausprägung<br />
der kleinen <strong>Münzen</strong> eingehalten werden.