Die Bremischen Münzen - Medievalcoinage.com

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lg Das Münzrecht, Münzverhandlungen. Aus verschiedenen Gründen erfolgte die nächste Berufung des niedersächsischen Kreistages erst Ende 1567 nach Lüneburg. Für Bremen ^) erwiesen sich die Ergebnisse desselben als verhängnissvoll. Das am 30. Januar 1568 erlassene Münzedict des Kreises bestimmt, dass die groben Sorten dem augsburger Reichsabschiede gemäss ausgebracht werden sollen, bezüglich der kleineren Münzen verabredeten die Stände ein gleichmässiges Schrot und Korn und ordneten an, dass nur Vi, Vs» 'A Thaler, Vn V2 Silbergroschen oder Schneeberger, Dreier, doppelte und einfache Schillinge, Sechslinge , Dreilinge, auch Pfennige und Heller oder Scherfe, sonst aber keine andere Sorten im Kreise hinfort gemünzt werden dürften. Einem ferneren Uebereinkommen zufolge sollten, um Unkosten zu ersparen, nicht sämmtliche Stände, sondern jedesmal nur drei geistliche oder weltliche Fürsten und eine Stadt des Kreises abwechselnd auf die ferneren Probationstage Abgesandte zu senden haben. Die gefassten Beschlüsse riefen in Bremen Bestürzung hervor. Wenngleich seither schon die kleinen bremer Münzen, G roten und Schwären, nicht der Ordnung gemäss befunden waren, so hatte der Rath doch wahrscheinlich geholft, dieselben beibehalten zu können und solche Massnahmen des Kreises nicht erwartet. Schon vor Bekanntmachung des Edicts, am 29. Januar 1568, Hess der Rath durch den Notar Johann Renner förmliche Einsprache gegen jene Bestimmungen erheben. Weitere Schritte geschahen bei den angesehensten Fürsten des Kreises. In einem Schreiben an den Herzog Julius zu BraunschWeig-Lüneburg vom 11. Februar 1569 wird um Rücknahme der unausführbaren Vorschriften gebeten. Bremen könne aus Ursachen, welche seine Abgeordneten bereits dem Kreistage dargelegt hätten, der üblichen Schuldverschreibungen, Handfesten und sonst gebräuchlichen Hantierungen halber, der Groten nicht entrathen. Vom nächsten Kreistage, April 1569 zu Lüneburg 2), suchte Bremen wenigstens einige Erleichterungen zu erlangen. Seine Ab- *) Die Abgeordneten der SUidl 7.11 diesem Kroistn^^c wurcn dur Kutlimnuu Karsten 8t«ding, »o wie der Münzmoistcr Konrad Hundt. *) Abgesandte des liaths waren der KutliHlicrr Gerlmrd Koch und der Syndicos C'hristoidi WIdekindt, für Krzliiscliof ITeinricIi orHcliieuen Otto von DiiringeOf Domherr und Prol»«t zu St, Kti-phan und Wilh-had , (icdcou F-gRelinp, der R«ebte D^tctpr und HyndicuH den I)oinea|HtelH. Zum nileliHtun Krei8ta

Verliandlungen Bremen's mit den Kreistagen. 19 geordneten erhielten den Auftrag, in erster Linie dahin zu wirken, dass Bremen die vorhandenen Groten und Schwären belassen würden, von Neuem sollten dergleichen nicht geschlagen werden. Wenn dieses nicht zu erreichen, sollten sie um Erlaubniss nachsuchen, jene Sorten nach der Stände Ordnung zu münzen , es komme hier hauptsächlich auf Form und Namen an. Werde auch dieses nicht gestattet, zu beantragen, dass Bremen neben den neuen, zu prägenden Sorten die Groten so lange beibehalten dürfe, bis der gemeine Mann sich an die Neuerung gewöhnt habe und Alles danach eingerichtet worden sei. Einen Erfolg erreichten die Vorstellungen des Raths nicht. Der Kreis beharrte bei seinem Beschlüsse und fand auch ausser den Groten und Schwären Manches an dem Münzwesen Bremen's zu tadeln. Nachdem schon 1572 Erzbischof Heinrich, der sich noch als Obrigkeit in diesen Dingen betrachten mochte , den Rath aufgefordert hatte, fortan seine Münzen den Reichsordnungen entsprechend einzurichten, namentlich auch die umlaufenden geringen fremden Sorten zu verbieten, wiederholte er 1573 die Ermahnung auf besonderes Ersuchen der kreisausschreibenden Fürsten. Der Rath verhielt sich ablehnend; das nachfolgende Schreiben an ihn wurde nunmehr vom nächsten Kreistage, 22. April 1574 zu Lüneburg, beschlossen: Unser freundlich Dienst und alles Gut's bevor, erbare und wolweise, insonders gonstige und gute Freunde. Nachdem wir zu Folge dieses Niedersächsischen Kreis aufgerichter Munzordnung, aus unserer gnedigsten gnedigen Herrn und Obern Bevele, auf gegenwärtigem Probation-Tag abgefertigt, neben Anderm berichtet, auch im Werk gespurt und befunden: welchergestalt Ihr Euer Münzen mit keinem Guardeinen bestellet; die Zihe oder Recke- Bank, zur Verfertigung der kleinen Sorten, noch nit angerichtet noch gebraucht, sondern dieselben Euer gemünzte Sorten in einem ganz ungleichen Schrot befunden; dass auch der Stucke zu weinig in die Probierbuchse eingelegt; neben dem auch der neue Reichsthaler auf zweien Silbergroschen über den gebürlichen Wert in Eurer Stadt gesteigert sein solle ; welchs Alles des Hailigen Reichs und dieses Kreis Ordnung und Münz-Edict gestracks zuwider und wir derwegen solchs den ausschreibenden Fürsten unsern gnedigsten und gnedigen Herrn, auch gemeinen Kreisstände, darin gebührlich Verordnung und Einsehens zu verschaffen, heimstellen. Damit aber mittler weilen, was sich vermuge der Ordnung geburt, vortgestellet und in's Werk gerichtet, auch ferner Schade und 2*

Verliandlungen Bremen's mit den Kreistagen. 19<br />

geordneten erhielten den Auftrag, in erster Linie dahin zu wirken,<br />

dass Bremen die vorhandenen Groten und Schwären belassen würden,<br />

von Neuem sollten dergleichen nicht geschlagen werden. Wenn<br />

dieses nicht zu erreichen, sollten sie um Erlaubniss nachsuchen,<br />

jene Sorten nach der Stände Ordnung zu münzen , es komme hier<br />

hauptsächlich auf Form und Namen an. Werde auch dieses nicht<br />

gestattet, zu beantragen, dass Bremen neben den neuen, zu prägenden<br />

Sorten die Groten so lange beibehalten dürfe, bis der gemeine<br />

Mann sich an die Neuerung gewöhnt habe und Alles danach<br />

eingerichtet worden sei.<br />

Einen Erfolg erreichten die Vorstellungen des Raths nicht.<br />

Der Kreis beharrte bei seinem Beschlüsse und fand auch ausser<br />

den Groten und Schwären Manches an dem Münzwesen Bremen's<br />

zu tadeln. Nachdem schon 1572 Erzbischof Heinrich, der sich<br />

noch als Obrigkeit in diesen Dingen betrachten mochte , den Rath<br />

aufgefordert hatte, fortan seine <strong>Münzen</strong> den Reichsordnungen entsprechend<br />

einzurichten, namentlich auch die umlaufenden geringen<br />

fremden Sorten zu verbieten, wiederholte er 1573 die Ermahnung<br />

auf besonderes Ersuchen der kreisausschreibenden Fürsten. Der<br />

Rath verhielt sich ablehnend; das nachfolgende Schreiben an ihn<br />

wurde nunmehr vom nächsten Kreistage, 22. April 1574 zu Lüneburg,<br />

beschlossen:<br />

Unser freundlich <strong>Die</strong>nst und alles Gut's bevor, erbare und<br />

wolweise, insonders gonstige und gute Freunde. Nachdem wir zu<br />

Folge dieses Niedersächsischen Kreis aufgerichter Munzordnung,<br />

aus unserer gnedigsten gnedigen Herrn und Obern Bevele, auf<br />

gegenwärtigem Probation-Tag abgefertigt, neben Anderm berichtet,<br />

auch im Werk gespurt und befunden: welchergestalt Ihr Euer<br />

<strong>Münzen</strong> mit keinem Guardeinen bestellet; die Zihe oder Recke-<br />

Bank, zur Verfertigung der kleinen Sorten, noch nit angerichtet noch<br />

gebraucht, sondern dieselben Euer gemünzte Sorten in einem ganz<br />

ungleichen Schrot befunden; dass auch der Stucke zu weinig in<br />

die Probierbuchse eingelegt; neben dem auch der neue Reichsthaler<br />

auf zweien Silbergroschen über den gebürlichen Wert in<br />

Eurer Stadt gesteigert sein solle ; welchs Alles des Hailigen Reichs<br />

und dieses Kreis Ordnung und Münz-Edict gestracks zuwider und<br />

wir derwegen solchs den ausschreibenden Fürsten unsern gnedigsten<br />

und gnedigen Herrn, auch gemeinen Kreisstände, darin gebührlich<br />

Verordnung und Einsehens zu verschaffen, heimstellen.<br />

Damit aber mittler weilen, was sich vermuge der Ordnung geburt,<br />

vortgestellet und in's Werk gerichtet, auch ferner Schade und<br />

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