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Die Bremischen Münzen - Medievalcoinage.com

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Verleihung des Münzreclits an die Stadt 1541. 15<br />

von Mtandelsloh wurden nach Regensburg gesandt, um dem Kaiser<br />

Carl V. der Stadt Wünsche vorzutragen. Sie fanden günstige Aufnahme<br />

und am 24. Mai 1541 erfolgte das kaiserliche Schreiben,<br />

womit dem Bürgermeister und dem Rathe der Stadt Bremen auf<br />

ewige Zeiten das Münzrecht gewährt wird (Anlage 18).<br />

Aus den Erwägungen des Schreibens geht hervor, dass die<br />

Stadt schlechte umlaufende einheimische und fremde Münze, die<br />

dem Handel und Verkehre grossen Abbruch verursache, und die<br />

getäuschte Erwartung,<br />

dass darin vom Münzherrn Wandel geschaffen<br />

werden würde, in der Hauptsache anführte, um das Recht zu erbitten,<br />

selbst für Besserung durch eigene gute Münze sorgen zu<br />

dürfen.<br />

Nach dem Wortlaute des kaiserlichen Schreibens wird die<br />

Münzgerechtigkeit dem Bürgermeister und dem Rathe verliehen,<br />

nicht dem Rathe und der Bürgerschaft, oder dem Gemeinwesen<br />

Bremen. Der Rath hat die Worte auch stets dahin aufgefasst, dass<br />

er allein für sich das Münzrecht habe und über die Ausübung<br />

desselben Niemandem Rechenschaft schuldig sei. Erst seit 1840<br />

fand eine Mitberathung der Bürgerschaft über die Ausprägungen<br />

statt.<br />

Das Privilegium Carl's V. bewilligt das Recht, allerlei namentlich<br />

angeführte goldene und silberne <strong>Münzen</strong> den bestehenden und<br />

zukünftigen Reichsordnungen gemäss prägen zu lassen. Allen und<br />

Jeden wird geboten, die vom Rathe geschlagenen <strong>Münzen</strong> nach<br />

ihrem Werthe zu nehmen und deren Umlauf zu gestatten. Unter<br />

den gestatteten Münzsorten nennt die Urkunde doppelte und einzelne<br />

Groten und Schwären. <strong>Die</strong> besondere Erwähnung derselben<br />

stellte sich später für Bremen als sehr wichtig heraus. Von den<br />

niedersächsischen Kreistagen wurde die fernere Ausmünzung dieser<br />

Sorten, weil nicht den Reichsordnungen entsprechend, untersagt;<br />

nur durch Vorweisung des kaiserlichen Privilegiums konnte Bremen<br />

diese durch lange Gewohnheit unentbehrlich gewordenen <strong>Münzen</strong><br />

seinem Verkehre erhalten.<br />

Von dem erlangten Münzrechte hat der Rath sogleich Gebrauch<br />

gemacht, aus dem Jahre 1542 liegen mehrere städtische <strong>Münzen</strong><br />

vor. Nicht lange jedoch erfreute sich Bremen des ruhigen Besitzes<br />

der erworbenen Rechte und Freiheiten. Schon 1544 führte<br />

der damalige Erzbischof Christoph beim Kaiser bittere Klage, in<br />

seinen Gerechtigkeiten benachtheiligt und verletzt zu sein. Der<br />

vom Kaiser gegebene Entscheid, dass die Stadt ihre Privilegien<br />

nicht zum Nachtheile des Erzbischofs gebrauchen solle, endigte die

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