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Die Bremischen Münzen - Medievalcoinage.com

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Weitere Verpfändungen der Münze. 9<br />

Bereits von 1423 ab scheinen der Rath und der Erzbischol<br />

sich dahin verglichen zu haben, dass die Einkünfte von der Münze,<br />

der von dem Münzmeister zu erhebende Schlagschatz, Beiden gemeinschaftlich<br />

zufallen sollten. Es würde andernfalls auffallend<br />

sein, dass seit dem genannten Jahre für die Münze nicht mehr<br />

eine Pfandsumme, sondern nur eine wenig bedeutende Abgabe an<br />

das Capitel, zur Zahlung kommt. Ausdrücklich bedingt ein Vertrag,<br />

welchen Erzbischof Balduin und der Rath 1438 mit dem<br />

Münzmeister Kumhare schlössen (Anlage 11), dass, ausser den (vom<br />

Geldwechsel) an das Capitel jährlich zu entrichtenden 21 bremer<br />

Mark, Erzbischof und Rath 3 Sware von jeder vermünzten Gewichtsmark<br />

als Schlagschatz, einstweilen für das nächste Jahr, beziehen<br />

sollen. Vielleicht erhielt aber auch ausnahmsweise nur Balduin<br />

dieses Zugeständniss, um ihm eine unwillkommene Erbschaft, die<br />

Verpfändung der Münze endigte erst 1454, zu erleichtern.<br />

Nach wenigen Jahren, 1442, starb Erzbischof Balduin. Von<br />

dem folgenden Erzbischofe Gerhard III. (1442—1463) fehlen Nachrichten<br />

in Bezug auf die Münze. <strong>Die</strong> während seiner Regierung<br />

1454 ablaufei.de Verpfändung dürfte kaum erneuert sein. Bekannt<br />

ist darüber nichts, dagegen wissen wir, dass die Erzbischöfe von<br />

1463 an selbst wieder gemünzt haben.<br />

In den kurzen Zeitabschnitten, welche zwischen den Verpfändungen<br />

liegen, scheinen die Erzbischöfe das ihnen wieder zufallende<br />

Münzrecht nicht ausgeübt zu haben. Wenigstens kennt man aus<br />

dem Zeiträume von 1369, der ersten Verpfändung, bis auf Erzbischof<br />

Heinrich von Schwarzburg (1463—1496) keine erzbischöfliche<br />

<strong>Münzen</strong>.<br />

Heinrich IL, Graf von Schwarzburg, liess in bedeutendem Umfange<br />

münzen. Unter ihm und seinen Nachfolgern auf dem erzbischöflichen<br />

Stuhle entbehrte die Stadt das Münzrecht gänzlich,<br />

bis zum Jahre 1541. in welchem der Rath durch kaiserliche Verleihung<br />

damit begnadigt wurde. Ununterbrochen bis in die neueste<br />

Zeit hat der Rath seitdem das Münzrecht besessen und ausgeübt.<br />

Wenn aber auch die Stadt nach dem Regierungsantritte Heinrich's<br />

II. nicht wieder in den Besitz der erzbischöflichen Münze<br />

gekommen ist, so verstand sie es doch, sich gewisse Rechte auf<br />

die Münze nach wie vor zu erhalten. Abgesehen davon, dass die<br />

Stadt im Allgemeinen in ein anderes, unabhängigeres Verhältniss<br />

zu den Erzbischöfen getreten war, werden die häufigen Verpfändungen<br />

ein<br />

Gewohnheitsrecht herausgebildet haben.<br />

In die bremischen Statuten von 1428 ist nur, dem 76. Ordel

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