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Die Bremischen Münzen - Medievalcoinage.com

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Verleihung des Miinzrechts an das Erzstift. 3<br />

Bremen selbst erreichten, wurde ihnen dasselbe im Laufe der Zeit<br />

noch an verschiedenen anderen Orten zugestanden. Nicht etwa,<br />

weil sie darum nachsuchten, sondern es war in den kaiserlichen<br />

Schreiben eine stehende Formel geworden, bei den zahlreichen<br />

Schenkungen, namentlich an die Geistlichkeit, selbst dann, wenn<br />

es sich nur um ein unbedeutendes ländliches Besitzthum handelte,<br />

mit Marktgerechtigkeit auch das Bann-, Zoll- und Münz- (so wie<br />

das Wechsel-) Recht zu gewähren.<br />

Unterm 10. December 1038 erhielt z. B. Erzbischof Bezelin<br />

von Konrad II. das Recht, einen Markt zu Eslingen im Eilengau,<br />

ebenso in Stade zu errichten, so wie die gewöhnlichen, damit verbundenen<br />

Gerechtsame , Bann , Zoll und Münze. (Hamb. Urk.-B.<br />

No. 69.) Heinrich IV. übertrug dem Erzbischofe Adalbert 1057 eine<br />

Grafschaft in der Provinz Groningen, mit dem Rechte, in derselben<br />

zwei Märkte zu errichten, zu deren Nutzungen auch die Münze<br />

gehörte. (Hamb. Urk.-B. No. 79.) Derselbe Kaiser schenkte Adalbert<br />

auf seine Bitten den Hof Lesum nebst allen zugehörigen Gerechtsamen,<br />

darunter das Münzrecht. (Br. Urk.-B. I. No. 21.)<br />

<strong>Die</strong> bremischen Erzbischöfe machten vermuthlich von der ihnen<br />

durch Otto I. bewilligten Münzgerechtigkeit sofort Gebrauch. Wenn<br />

auch nicht überall, wo sie durch die kaiserliche Huld dazu befugt<br />

waren, so gaben sie doch an mehreren Orten einer Münzstätte die<br />

Entstehung, in Bremen und Stade, in späterer Zeit auch zu Vörde<br />

(Bremervörde). <strong>Die</strong> ältesten bekannten bremischen <strong>Münzen</strong> sind<br />

unter Heinrich II. (1002, Kaiser 1014—1024) oder Heinrich III.<br />

(1039—1056) geschlagen. — In Stade ging das Münzrecht schon früh<br />

auf den Rath der Stadt selbst über. Nach einer (von Pratje, Altes<br />

und Neues aus den Herzogth. Bremen und Verden I. S. 48<br />

mitgetheilten) Urkunde von 1272 erlangte die Stadt Stade bereits<br />

in jenem Jahre vom Erzbischofe Hiidebold das Münzrecht, wogegen<br />

sie gewisse jährliche, ziemlich bedeutende Gefälle abtreten musste.<br />

In der betreffenden Urkunde ist nur von dem der Stadt gegebenen<br />

jus cudendi denarios Stadenses albos die Rede. Das Recht,<br />

goldene <strong>Münzen</strong> zu schlagen, hatten die Münzberechügten damals<br />

noch nicht. Erzbischof Albert bestätigte 1371 dem Rathe zu Stade<br />

das ihm von Hildebold überlassene Münzrecht, mit der ausdrücklichen<br />

Erwähnung, dass die Erzbischöfe kein Recht mehr darauf<br />

hätten.<br />

So weit sich aus den vorhandenen Urkunden ersehen lässt, übten<br />

die Erzbischöfe das Münzrecht in Bremen bis 1369, in welchem<br />

Jahre Erzbischof Albert der Stadt die Münze verpfändete, allein<br />

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