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Die Ausbreitung der Pflanze sei in <strong>diesem</strong> Gebiet erst seit der Schaffung von Ausgleichsflächen<br />

im Zuge der A 20 und der Extensivierung von Nutzflächen vorangeschritten. Herr Zeckel<br />

relativiert, dass mit der Verbreitung ganz S-H gemeint sei. Das Jakobs-Kreuzkraut sei<br />

keine seltene Pflanze, eine vermehrte Ausbreitung sei aber fest<strong>zu</strong>stellen. Bei den von Herrn<br />

Röttger angeführten Gründen der Ausbreitung könne er <strong>zu</strong>stimmen.<br />

Herr Schubert beantragt das Anhörungsrecht für Frau Dowideit als sachkundige Bürgerin,<br />

welches der Ausschuss einstimmig beschließt.<br />

Frau Dowideit macht auf die Gefahren des „Schmalblättrigen Greiskraut“ aufmerksam. Dessen<br />

Ausbreitung schreite stärker voran, als die des Jakobs-Kreuzkrauts. Diese Pflanze sei<br />

ebenfalls giftig. Imker weisen darauf hin, dass Giftstoffe über die Pollen in den Honig und<br />

damit in den Nahrungskreislauf gelangen könnten.<br />

Bei der Nachfrage der Herren Hamdorf und Müller bezüglich einer umweltfreundlichen Beseitigung<br />

bzw. dem Verhalten bei extensiven Flächen verweist Herr Zeckel auf die Broschüre<br />

„Umgang mit dem Jakobs-Kreuzkraut Meiden – Dulden – Bekämpfen“. Dort gebe es die verschiedensten<br />

Handlungsempfehlungen. Im Ergebnis sei eine Anwendung der vorher erwähnten<br />

Maßnahmen <strong>zu</strong>r Bekämpfung ratsam.<br />

Abschließend erwähnt Herr Macziey einen Bericht übers Jakobs-Kreuzkraut im Regionalprogramm.<br />

Laut dem Bericht sei eine Entsorgung durch Verbrennung die sicherste Methode der<br />

Vernichtung aller Pflanzenteile.<br />

Der Ausschuss nimmt Kenntnis.<br />

4.2.2 Zielvereinbarungen bei Verträgen mit Landwege e.V. / Landschaftspflegeverein<br />

Dummersdorfer Ufer e.V.<br />

Herr Möller teilt mit, dass auf Grundlage des Beschlusses der Bürgerschaft der <strong>Hansestadt</strong><br />

Lübeck vom 31.03.2011 (TOP 4.18; Drs.-Nr. 84) mit den vorgenannten Vereinen der Bereich<br />

Naturschutz öffentlich-rechtliche Verträge über die Durchführung von umwelt-pädagogischen<br />

Veranstaltung und die Förderung dieser Arbeit durch jährliche städtische Zuwendungen verhandelt<br />

und abgeschlossen habe. Die Laufzeit der Verträge sei gemäß Bürgerschaftsbeschluss<br />

auf einen Zeitraum von fünf Jahren (01.01.2011 – 31.12.2015) befristet. Der jährliche<br />

Zuwendungsbetrag betrage 41.350,- EUR. Die Zielvereinbarungen seien in der Anlage <strong>zu</strong><br />

den Verträgen enthalten. Dort werde vereinbart, wie viele Veranstaltungen und unterschiedliche<br />

Angebote und Kooperationen jährlich von den Vereinen an<strong>zu</strong>bieten sind.<br />

Die Auszahlung der Förderbeträge erfolge vierteljährlich, um bei eventuellen Vertragsbrüchen<br />

zeitnah reagieren <strong>zu</strong> können und um so die inhaltlichen und auch finanziellen Interessen<br />

der <strong>Hansestadt</strong> Lübeck an der Förderung der vereinbarten Ziele <strong>zu</strong> wahren. Es bestehe<br />

insoweit ein Zurückbehaltungsrecht. Eventuelle Änderungen der Art und des Umfanges der<br />

vereinbarten Leistungen seien vertraglich mit der <strong>Hansestadt</strong> Lübeck <strong>zu</strong> vereinbaren. Werden<br />

einzelne Aufgaben nicht mehr wahrgenommen, so führe dies <strong>zu</strong> einem Wegfall der anteiligen<br />

Förder<strong>zu</strong>sage, soweit nicht <strong>zu</strong>vor vertraglich eine alternative Ziervereinbarung getroffen<br />

worden sei.<br />

Die Vereine haben der <strong>Hansestadt</strong> Lübeck jährlich einen schriftlichen Bericht über die Aufgabenwahrnehmung<br />

vor<strong>zu</strong>legen, aus dem die Inhalte und der Umfang der Aufgabenwahrnehmung<br />

während des Berichtszeitraumes erkennbar seien. Der <strong>Hansestadt</strong> Lübeck stehe<br />

daneben ein weitgehendes Prüf- und Informationsrecht hinsichtlich der Verwendung der Zuwendungsbeträge<br />

<strong>zu</strong>. Werde festgestellt, dass Mittel zweckwidrig verwendet wurden, führe<br />

dies <strong>zu</strong> einer sofort fälligen Rückzahlungsverpflichtung.

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