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Regelungen zur Überleitung vom kameralen zum doppischen ...

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Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums <strong>vom</strong> 8. Dezember 2008 – II 320-174.3.2.1 Anlage 6<br />

einschließlich der ersten Änderung <strong>vom</strong> 13. Dezember 2011 – II-174-53000-2011/106<br />

und der zweiten Änderung <strong>vom</strong> 5. März 2013 – II-174-53100-2012/059<br />

<strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Überleitung</strong><br />

<strong>vom</strong> <strong>kameralen</strong> <strong>zum</strong> <strong>doppischen</strong> Haushalts- und Rechnungswesen<br />

in Mecklenburg-Vorpommern<br />

1. Vorbemerkung<br />

Inhaltsübersicht<br />

2. Verwaltungshaushalt<br />

2.1 Haushaltseinnahmereste<br />

2.2 Haushaltsausgabereste<br />

2.2.1 Lieferung erfolgt bzw. Leistung erbracht, Rechnung liegt vor,<br />

Zahlungstermin im folgenden Haushaltsjahr<br />

2.2.2 Lieferung erfolgt bzw. Leistung erbracht, Rechnung liegt noch nicht<br />

vor, Rechnungsbetrag ist bekannt, Zahlungstermin im folgenden<br />

Haushaltsjahr<br />

2.2.3 Lieferung erfolgt bzw. Leistung erbracht, Rechnung liegt noch nicht<br />

vor, Rechnungsbetrag ist nicht bekannt, Zahlungstermin im folgenden<br />

Haushaltsjahr<br />

2.2.4 Rechtliche Verpflichtung eingegangen (Vertrag abgeschlossen,<br />

Zuwendungsbescheid erteilt usw.), Leistung / Teilleistung noch nicht<br />

erbracht, Zahlungstermine liegen insgesamt im neuen Haushaltsjahr<br />

2.2.5 Rechtliche Verpflichtung eingegangen (Vertrag abgeschlossen,<br />

Zuwendungsbescheid erteilt usw.), Leistung / Teilleistung noch nicht<br />

erbracht, Zahlungstermine liegen teilweise im alten und teilweise im<br />

neuen Haushaltsjahr<br />

2.2.6 Rechtliche Verpflichtung eingegangen (Vertrag abgeschlossen,<br />

Zuwendungsbescheid erteilt usw.), Leistung / Teilleistung noch nicht<br />

bzw. nur teilweise erbracht, Zahlungstermine liegen im alten<br />

Haushaltsjahr<br />

2.3 Zweckgebundene Einnahmen, die noch nicht oder nicht vollständig<br />

verwendet wurden<br />

2.3.1 Die Gemeinde leitet die fremden Mittel an Dritte weiter.<br />

2.3.2 Die Gemeinde setzt die Mittel zweckgebunden <strong>zur</strong> teilweisen Deckung<br />

ihrer eigenen Ausgaben ein.<br />

2.4 Nicht ausgeschöpfte Ausgabeermächtigungen<br />

2.5 Kasseneinnahmereste<br />

2.5.1 Soll > Ist (Kasseneinnahmerest, Forderungen)<br />

2.5.2 Soll < Ist (Negativer Kasseneinnahmerest, Überzahlungen von<br />

Forderungen)<br />

2.6 Kassenausgabereste<br />

2.6.1 Soll > Ist (Kassenausgaberest, Verbindlichkeiten)<br />

2.6.2 Soll < Ist (Negativer Kassenausgaberest, Überzahlungen von<br />

Verbindlichkeiten)<br />

2.6.3 Bereinigung von Kasseneinnahmeresten<br />

2.6.4 Abgang auf Kassenreste<br />

2.7 Abgang auf Haushaltsausgabereste<br />

2.8 Zuführungen zwischen Vermögens- und Verwaltungshaushalt<br />

Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 1 von 58


Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums <strong>vom</strong> 8. Dezember 2008 – II 320-174.3.2.1 Anlage 6<br />

einschließlich der ersten Änderung <strong>vom</strong> 13. Dezember 2011 – II-174-53000-2011/106<br />

und der zweiten Änderung <strong>vom</strong> 5. März 2013 – II-174-53100-2012/059<br />

2.9 Überschüsse / Fehlbeträge<br />

2.9.1 Soll-Überschuss<br />

2.9.2 Ist-Überschuss<br />

2.9.3 Soll-Fehlbetrag<br />

2.9.4 Ist-Fehlbetrag<br />

2.10 Kalkulatorische Kosten<br />

3. Vermögenshaushalt<br />

3.1 Haushaltseinnahmereste<br />

3.1.1 Übertragung Kreditermächtigung<br />

3.1.2 Erhaltene Zuwendungen<br />

3.1.3 Einmalige Entgelte Nutzungsberechtigter<br />

3.2 Haushaltsausgabereste<br />

3.2.1 Lieferung erfolgt bzw. Leistung erbracht, Rechnung liegt vor,<br />

Zahlungstermin im folgenden Haushaltsjahr<br />

3.2.2 Lieferung erfolgt bzw. Leistung erbracht, Rechnung liegt noch nicht<br />

vor, Rechnungsbetrag ist bekannt, Zahlungstermin im folgenden<br />

Haushaltsjahr<br />

3.2.3 Lieferung erfolgt bzw. Leistung erbracht, Rechnung liegt noch nicht<br />

vor, Rechnungsbetrag ist nicht bekannt, Zahlungstermin im folgenden<br />

Haushaltsjahr<br />

3.2.4 Rechtliche Verpflichtung eingegangen (Vertrag abgeschlossen,<br />

Zuwendungsbescheid erteilt usw.), Leistung / Teilleistung noch nicht<br />

erbracht, Zahlungstermine liegen insgesamt im neuen Haushaltsjahr<br />

3.2.5 Rechtliche Verpflichtung eingegangen (Vertrag abgeschlossen,<br />

Zuwendungsbescheid erteilt usw.), Leistung / Teilleistung noch nicht<br />

erbracht, Zahlungstermine liegen teilweise im alten und teilweise im<br />

neuen Haushaltsjahr<br />

3.2.6 Rechtliche Verpflichtung eingegangen (Vertrag abgeschlossen,<br />

Zuwendungsbescheid erteilt usw.), Leistung / Teilleistung noch nicht<br />

bzw. nur teilweise erbracht, Zahlungstermine liegen im alten<br />

Haushaltsjahr<br />

3.2.7 Nicht ausgeschöpfte Ausgabeermächtigungen<br />

3.3 Kasseneinnahmereste<br />

3.3.1 Soll > Ist (Kasseneinnahmerest, Forderungen)<br />

3.3.2 Soll < Ist (Negativer Kasseneinnahmerest, Überzahlungen von<br />

Forderungen)<br />

3.4 Kassenausgabereste<br />

3.4.1 Soll > Ist (Kassenausgaberest, Verbindlichkeiten)<br />

3.4.2 Soll < Ist (Negativer Kassenausgaberest, Überzahlungen von<br />

Verbindlichkeiten)<br />

3.5 Bereinigung von Kasseneinnahmeresten<br />

3.6 Abgang auf Kassenreste<br />

3.7 Verpflichtungsermächtigungen<br />

3.7.1 Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen<br />

3.7.2 In Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen<br />

3.8 Zuführungen zwischen Vermögens- und Verwaltungshaushalt<br />

Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 2 von 58


Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums <strong>vom</strong> 8. Dezember 2008 – II 320-174.3.2.1 Anlage 6<br />

einschließlich der ersten Änderung <strong>vom</strong> 13. Dezember 2011 – II-174-53000-2011/106<br />

und der zweiten Änderung <strong>vom</strong> 5. März 2013 – II-174-53100-2012/059<br />

3.9 Überschüsse / Fehlbeträge<br />

3.9.1 Soll-Überschuss<br />

3.9.2 Ist-Überschuss<br />

3.9.3 Soll-Fehlbetrag<br />

3.9.4 Ist-Fehlbetrag<br />

4. Kassenkredite<br />

5. Kamerale Verwahr- und Vorschusskonten<br />

6. Kamerale Rücklagen<br />

6.1 Allgemeine Rücklagen<br />

6.2 Sonderrücklagen<br />

6.3 Sonderregelungen<br />

7. Zusammensetzung des Saldos der liquiden Mittel und der Kredite <strong>zur</strong><br />

Sicherung der Zahlungsfähigkeit <strong>zum</strong> Eröffnungsbilanzstichtag<br />

8. Ermittlung des Haushaltsausgleiches im 1. Jahr nach einer Rechnungslegung<br />

nach dem <strong>doppischen</strong> Rechnungssystem<br />

Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 3 von 58


Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums <strong>vom</strong> 8. Dezember 2008 – II 320-174.3.2.1 Anlage 6<br />

einschließlich der ersten Änderung <strong>vom</strong> 13. Dezember 2011 – II-174-53000-2011/106<br />

und der zweiten Änderung <strong>vom</strong> 5. März 2013 – II-174-53100-2012/059<br />

1. Vorbemerkung<br />

Zum 1. Januar 2008 wird den Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern die Möglichkeit<br />

eröffnet, das bisherige kamerale Haushalts- und Rechnungswesen durch ein neues<br />

doppisches Haushalts- und Rechnungswesen abzulösen.<br />

In dem Haushaltsjahr, in dem der Wechsel der Rechnungslegung erfolgen soll, ist <strong>zum</strong><br />

1. Januar eine Eröffnungsbilanz zu erstellen. In der Eröffnungsbilanz sind die<br />

Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rückstellungen, die<br />

Rechnungsabgrenzungs- und Sonderposten sowie das Eigenkapital der Gemeinde<br />

vollständig auszuweisen. Sofern bereits Vermögen (u.a. Rücklagen, Kassenbestände,<br />

Bankguthaben, Vorschüsse, sonstige Forderungen) und Schulden (u.a. Kredite,<br />

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, Verwahrgelder) im <strong>kameralen</strong><br />

Abschluss enthalten sind, sind diese in das neue Rechnungslegungssystem zu<br />

übernehmen. Noch nicht erfasste Posten sind zusätzlich zu erfassen und zu bewerten.<br />

Im Ergebnishaushalt und in der Ergebnisrechnung des ersten Haushaltsjahres mit<br />

einer Rechnungslegung nach den Regeln der doppelten Buchführung sind sämtliche<br />

Aufwendungen und Erträge periodengerecht abzubilden, unabhängig von den<br />

tatsächlichen Zahlungsvorgängen. Damit wird dem Ziel der Erfassung des<br />

periodengerechten Ressourcenaufkommens bzw. -verbrauches Rechnung getragen.<br />

Im Finanzhaushalt und in der Finanzrechnung des ersten Haushaltsjahres nach der<br />

Umstellung auf das neue Haushalts- und Rechnungswesen sind alle Einzahlungen und<br />

Auszahlungen des ersten Haushaltsjahres darzustellen. Dabei ist es unerheblich, ob<br />

die Veranschlagung der entsprechenden Einnahmen und Ausgaben ggf. bereits im<br />

vergangenen Haushaltsjahr in der <strong>kameralen</strong> Rechnung erfolgt ist.<br />

Aufgrund der unterschiedlichen Systematik der <strong>kameralen</strong> und der <strong>doppischen</strong><br />

Rechnungslegung kann es sowohl bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz als auch bei<br />

der Ergebnis- und Finanzrechnung des ersten Haushaltsjahres mit einer <strong>doppischen</strong><br />

Rechnungslegung zu Überschneidungen mit dem <strong>kameralen</strong> Rechnungswesen<br />

kommen, die einer Regelung bedürfen.<br />

Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 4 von 58


Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums <strong>vom</strong> 8. Dezember 2008 – II 320-174.3.2.1 Anlage 6<br />

einschließlich der ersten Änderung <strong>vom</strong> 13. Dezember 2011 – II-174-53000-2011/106<br />

und der zweiten Änderung <strong>vom</strong> 5. März 2013 – II-174-53100-2012/059<br />

Zur klaren Darstellung des Ressourcenverbrauches im ersten Haushaltsjahr mit einem<br />

<strong>doppischen</strong> Haushalts- und Rechnungswesen ist es erforderlich, dass im letzten<br />

Haushaltsjahr mit einem <strong>kameralen</strong> Haushalts- und Rechnungswesen die <strong>kameralen</strong><br />

Grundsätze „Kassenwirksamkeitsprinzip“ und „Fälligkeitsprinzip“ für die<br />

„Überschneidungsfälle“ teilweise außer Kraft gesetzt werden müssen.<br />

In den nachfolgenden Ausführungen, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit haben,<br />

soll beispielhaft aufgezeigt werden, inwieweit Sachverhalte des <strong>kameralen</strong> Haushaltsund<br />

Rechnungswesens auf den Ergebnis- und den Finanzhaushalt sowie die<br />

Ergebnisrechnung und die Finanzrechnung nach neuem <strong>doppischen</strong> Haushalts- und<br />

Rechnungswesen und auf die Eröffnungsbilanz wirken. Die Darstellung erfolgt getrennt<br />

für den Vermögenshaushalt und den Verwaltungshaushalt.<br />

2. Verwaltungshaushalt<br />

2.1. Haushaltseinnahmereste<br />

Die Bildung von Haushaltseinnahmeresten ist im <strong>kameralen</strong> Haushaltsrecht nicht<br />

möglich.<br />

2.2. Haushaltsausgabereste<br />

Im <strong>kameralen</strong> Haushaltsrecht stand es den Gemeinden unter Beachtung der<br />

rechtlichen <strong>Regelungen</strong> frei, Haushaltsausgabereste im Verwaltungshaushalt zu<br />

bilden. Im letzten Haushaltsjahr mit einer <strong>kameralen</strong> Rechnungslegung wird die<br />

Bildung von Haushaltsausgaberesten im Verwaltungshaushalt als nicht zulässig<br />

angesehen. Gegebenenfalls vorhandene Haushaltsausgabereste sind im letzten<br />

Haushaltsjahr mit einem <strong>kameralen</strong> Haushalts- und Rechnungswesen aufzulösen.<br />

Eine entsprechende Klarstellung erfolgt <strong>vom</strong> Gesetzgeber im Kommunal-Doppik-<br />

Einführungsgesetz (vgl. § 14 Absatz 2 KomDoppikEG M-V).<br />

Zur Behandlung von zweckgebundenen Einnahmen vgl. Nummer 2.3.<br />

Eines der Ziele des neuen Haushaltsrechts ist die periodengerechte Erfassung<br />

des Ressourcenverbrauches. Vor diesem Hintergrund muss entschieden werden,<br />

welcher Periode der Aufwand zu<strong>zur</strong>echnen ist, unabhängig davon, in welcher<br />

Periode die Auszahlung erfolgt. Zu unterscheiden sind im Wesentlichen die<br />

folgenden Sachverhalte:<br />

Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 5 von 58


Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums <strong>vom</strong> 8. Dezember 2008 – II 320-174.3.2.1 Anlage 6<br />

einschließlich der ersten Änderung <strong>vom</strong> 13. Dezember 2011 – II-174-53000-2011/106<br />

und der zweiten Änderung <strong>vom</strong> 5. März 2013 – II-174-53100-2012/059<br />

2.2.1. Lieferung erfolgt bzw. Leistung erbracht, Rechnung liegt vor,<br />

Zahlungstermin im folgenden Haushaltsjahr<br />

Die im letzten Haushaltsjahr mit einer <strong>kameralen</strong> Rechnungslegung<br />

geplante Lieferung oder Leistung ist auch in diesem Haushaltsjahr erfolgt.<br />

Der Verwaltung liegt bei der Erstellung des Abschlusses bereits eine<br />

Rechnung über die Lieferung oder Leistung vor. Der Zahlungstermin / die<br />

Fälligkeit liegt im folgenden Haushaltsjahr.<br />

Lösungsvorschlag:<br />

letzter<br />

kameraler Abschluss<br />

Eröffnungsbilanz:<br />

Ergebnishaushalt:<br />

Ergebnisrechnung:<br />

Finanzhaushalt:<br />

Finanzrechnung:<br />

Es wird eine Auszahlungsanordnung erstellt<br />

mit einer Fälligkeit im neuen Haushaltsjahr. Es<br />

wird ein Kassenausgaberest gebildet.<br />

Der Betrag ist in der Bilanz als Verbindlichkeit<br />

auszuweisen. Gleichzeitig ist der Betrag auf<br />

dem entsprechenden Kreditorenkonto<br />

(Bürgerkonto) zu erfassen.<br />

Der Ergebnishaushalt wird nicht berührt, da<br />

der Aufwand bereits dem letzten <strong>kameralen</strong><br />

Haushaltsjahr zuzuordnen war und auch im<br />

letzten <strong>kameralen</strong> Abschluss erfasst wurde.<br />

Die Ergebnisrechnung wird nicht berührt, da<br />

der Aufwand bereits im letzten <strong>kameralen</strong><br />

Haushaltsjahr erfasst wurde.<br />

Die Auszahlung ist im Finanzhaushalt in dem<br />

Haushaltsjahr zu erfassen, in dem die<br />

Auszahlung geplant ist. Im Finanzhaushalt ist<br />

darauf hinzuweisen, dass bereits im letzten<br />

<strong>kameralen</strong> Haushaltsjahr eine Ausgabenermächtigung<br />

vorlag.<br />

Es ist nicht zulässig, die geplante Auszahlung<br />

im Finanzhaushalt nicht zu erfassen, weil die<br />

Ausgabe bereits im letzten <strong>kameralen</strong><br />

Haushaltsplan veranschlagt war.<br />

Die Auszahlung ist in der Finanzrechnung des<br />

Haushaltsjahres zu zeigen, in dem die<br />

Auszahlung erfolgt.<br />

2.2.2. Lieferung erfolgt bzw. Leistung erbracht, Rechnung liegt noch nicht<br />

vor, Rechnungsbetrag ist bekannt, Zahlungstermin im folgenden<br />

Haushaltsjahr<br />

Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 6 von 58


Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums <strong>vom</strong> 8. Dezember 2008 – II 320-174.3.2.1 Anlage 6<br />

einschließlich der ersten Änderung <strong>vom</strong> 13. Dezember 2011 – II-174-53000-2011/106<br />

und der zweiten Änderung <strong>vom</strong> 5. März 2013 – II-174-53100-2012/059<br />

Die im letzten Haushaltsjahr mit einer <strong>kameralen</strong> Rechnungslegung<br />

geplante Lieferung oder Leistung ist auch in diesem Haushaltsjahr erfolgt.<br />

Der Verwaltung liegt bei der Erstellung des Abschlusses noch keine<br />

Rechnung über die Lieferung oder Leistung vor. Der Verwaltung ist die<br />

Höhe des Rechnungsbetrages bekannt (Bsp. Festpreis, sonstige<br />

vertragliche Vereinbarungen, usw.). Der Zahlungstermin / die Fälligkeit liegt<br />

im folgenden Haushaltsjahr. Der Lösungsvorschlag ist identisch mit dem in<br />

der Nummer 2.2.1.<br />

2.2.3. Lieferung erfolgt bzw. Leistung erbracht, Rechnung liegt noch nicht<br />

vor, Rechnungsbetrag ist nicht bekannt, Zahlungstermin im folgenden<br />

Haushaltsjahr<br />

Die im letzten Haushaltsjahr mit einer <strong>kameralen</strong> Rechnungslegung<br />

geplante Lieferung oder Leistung ist auch in diesem Haushaltsjahr erfolgt.<br />

Der Verwaltung liegt bei der Erstellung des Abschlusses noch keine<br />

Rechnung über die Lieferung oder Leistung vor. Der Rechnungsbetrag<br />

steht noch nicht genau fest (Bsp. Liefer- oder Leistungsmenge nicht genau<br />

bekannt, Aufmaß ist noch nicht erfolgt, usw.). Der Zahlungstermin / die<br />

Fälligkeit liegt im folgenden Haushaltsjahr.<br />

Lösungsvorschlag:<br />

letzter<br />

kameraler Abschluss:<br />

Eröffnungsbilanz:<br />

Es wird eine Auszahlungsanordnung erstellt in<br />

Höhe des voraussichtlichen<br />

Rechnungsbetrages mit einer Fälligkeit im<br />

neuen Haushaltsjahr. Es wird ein Kassenausgaberest<br />

gebildet.<br />

Der Betrag ist in der Bilanz unter den<br />

„Sonstigen Rückstellungen“ (Rückstellung für<br />

ungewisse Verbindlichkeiten) auszuweisen.<br />

Eine Buchung auf dem Lieferantenkonto<br />

(Bürgerkonto) erfolgt erst dann, wenn die<br />

Rechnung vorliegt.<br />

Die „Sonstigen Rückstellungen“ sind dann in<br />

Anspruch zu nehmen bzw. aufzulösen, wenn<br />

sie zu hoch gebildet waren<br />

Weicht die Rückstellung in ihrer Höhe<br />

erheblich von dem tatsächlichen<br />

Rechnungsbetrag ab, kann der Grund für eine<br />

erfolgsneutrale Korrektur der Eröffnungsbilanz<br />

vorliegen.<br />

Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 7 von 58


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einschließlich der ersten Änderung <strong>vom</strong> 13. Dezember 2011 – II-174-53000-2011/106<br />

und der zweiten Änderung <strong>vom</strong> 5. März 2013 – II-174-53100-2012/059<br />

Ergebnishaushalt: Bei einer zutreffenden Bemessung der<br />

Rückstellung wird der Ergebnishaushalt nicht<br />

berührt, da der Aufwand bereits dem letzten<br />

<strong>kameralen</strong> Haushaltsjahr zuzuordnen war und<br />

auch im letzten <strong>kameralen</strong> Abschluss erfasst<br />

wurde. Sofern die Rückstellung nicht in der<br />

zutreffenden Höhe gebildet wurde, ist der ggf.<br />

die Rückstellung übersteigende Betrag als<br />

Aufwand des neuen Haushaltsjahres zu<br />

erfassen. Wurde die Rückstellung zu hoch<br />

gebildet, ist der Differenzbetrag <strong>zur</strong><br />

tatsächlichen Aufwandshöhe ertragswirksam<br />

aufzulösen.<br />

Ergebnisrechnung: Die Ergebnisrechnung wird nicht berührt,<br />

sofern die Rückstellung zutreffend gebildet<br />

wurde, da der Aufwand bereits im letzten<br />

<strong>kameralen</strong> Haushaltsjahr erfasst wurde.<br />

Sofern die Rückstellung nicht in der<br />

zutreffenden Höhe gebildet wurde, ist der ggf.<br />

die Rückstellung übersteigende Betrag als<br />

Aufwand des neuen Haushaltsjahres zu<br />

erfassen. Wurde die Rückstellung zu hoch<br />

gebildet, ist der Differenzbetrag <strong>zur</strong><br />

tatsächlichen Aufwandshöhe ertragswirksam<br />

aufzulösen.<br />

Finanzhaushalt:<br />

Die Auszahlung ist im Finanzhaushalt des<br />

Haushaltsjahres zu erfassen, in dem die<br />

Auszahlung geplant ist. Im Finanzhaushalt ist<br />

darauf hinzuweisen, dass bereits im letzten<br />

<strong>kameralen</strong> Haushaltsjahr eine Ausgabenermächtigung<br />

vorlag.<br />

Es ist nicht zulässig, die geplante Auszahlung<br />

im Finanzhaushalt nicht zu erfassen, weil die<br />

Ausgabe bereits im letzten <strong>kameralen</strong><br />

Haushaltsplan veranschlagt war.<br />

Finanzrechnung: Die Auszahlung ist in der Finanzrechnung des<br />

Haushaltsjahres zu zeigen, in dem die<br />

Auszahlung erfolgt.<br />

2.2.4. Rechtliche Verpflichtung eingegangen (Vertrag abgeschlossen,<br />

Zuwendungsbescheid erteilt usw.), Leistung / Teilleistung noch nicht<br />

erbracht, Zahlungstermine liegen insgesamt im neuen Haushaltsjahr<br />

Im letzten Haushaltsjahr mit einer <strong>kameralen</strong> Rechnungslegung wurde eine<br />

Lieferung oder Leistung geplant und auch in diesem Haushaltsjahr ein<br />

Dritter damit beauftragt. Der Dritte hat seine Verpflichtungen im alten<br />

Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 8 von 58


Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums <strong>vom</strong> 8. Dezember 2008 – II 320-174.3.2.1 Anlage 6<br />

einschließlich der ersten Änderung <strong>vom</strong> 13. Dezember 2011 – II-174-53000-2011/106<br />

und der zweiten Änderung <strong>vom</strong> 5. März 2013 – II-174-53100-2012/059<br />

Haushaltsjahr noch nicht erfüllt. Eine Zahlungsverpflichtung ist bisher nicht<br />

entstanden.<br />

Lösungsvorschlag:<br />

letzter<br />

kameraler Abschluss:<br />

Eröffnungsbilanz:<br />

Ergebnishaushalt:<br />

Ergebnisrechnung:<br />

Finanzhaushalt:<br />

Finanzrechnung:<br />

Grundsätzlich wäre im alten Haushaltsjahr ein<br />

Haushaltsausgaberest zu bilden gewesen mit<br />

der Folge, dass der Verwaltungshaushalt mit<br />

dem Aufwand belastet würde.<br />

Im ersten Haushaltsjahr mit dem <strong>doppischen</strong><br />

Haushalts- und Rechnungswesen wäre der<br />

Aufwand sowohl im Ergebnishaushalt als auch<br />

in der Ergebnisrechnung zu berücksichtigen.<br />

Es käme also zu einer Doppelerfassung des<br />

Aufwandes. Dies erscheint nicht tragbar. Aus<br />

diesem Grund können im letzten Haushaltsjahr<br />

mit einer <strong>kameralen</strong> Rechnungslegung keine<br />

Haushaltsausgabereste gebildet werden.<br />

In der Eröffnungsbilanz erfolgt kein Ausweis<br />

der rechtlichen Verpflichtungen.<br />

Ggf. kann eine Angabe im Anhang erforderlich<br />

sein.<br />

Da der Aufwand dem neuen Haushaltsjahr<br />

zu<strong>zur</strong>echnen ist, ist er im Ergebnishaushalt zu<br />

berücksichtigen.<br />

Der Aufwand ist in der Ergebnisrechnung des<br />

neuen Haushaltsjahres zu berücksichtigen.<br />

Die Auszahlung ist in dem Haushaltsjahr zu<br />

berücksichtigen, in dem die Auszahlung<br />

voraussichtlich erfolgt.<br />

Die Auszahlung ist in der Finanzrechnung des<br />

Haushaltsjahres zu berücksichtigen, in dem die<br />

Zahlung erfolgt.<br />

2.2.5. Rechtliche Verpflichtung eingegangen (Vertrag abgeschlossen,<br />

Zuwendungsbescheid erteilt usw.), Leistung / Teilleistung noch nicht<br />

erbracht, Zahlungstermine liegen teilweise im alten und teilweise im<br />

neuen Haushaltsjahr<br />

Im letzten Haushaltsjahr mit einer <strong>kameralen</strong> Rechnungslegung wurde eine<br />

Lieferung oder Leistung geplant und auch in diesem Haushaltsjahr ein<br />

Dritter damit beauftragt. Der Dritte hat seine Verpflichtungen im alten<br />

Haushaltsjahr noch nicht erfüllt. Im alten Haushaltsjahr wurde ein Abschlag<br />

/ Vorauszahlung geleistet. Der Zahlungstermin für den Restbetrag liegt im<br />

neuen Haushaltsjahr.<br />

Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 9 von 58


Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums <strong>vom</strong> 8. Dezember 2008 – II 320-174.3.2.1 Anlage 6<br />

einschließlich der ersten Änderung <strong>vom</strong> 13. Dezember 2011 – II-174-53000-2011/106<br />

und der zweiten Änderung <strong>vom</strong> 5. März 2013 – II-174-53100-2012/059<br />

Lösungsvorschlag:<br />

letzter<br />

kameraler Abschluss:<br />

Geleistete Anzahlung / Abschlagszahlung<br />

Die Auszahlung der Abschlagszahlung ist im<br />

„Anordnungssoll“ und im „Ist“ gebucht. Sie<br />

belastet damit das Jahresergebnis des letzten<br />

Haushaltsjahres mit einem <strong>kameralen</strong><br />

Haushalts- und Rechnungswesen.<br />

Im ersten Haushaltsjahr mit dem <strong>doppischen</strong><br />

Haushalts- und Rechnungswesen wäre der<br />

Aufwand insgesamt - also einschließlich dem<br />

Teil, der durch die Abschlagszahlung finanziert<br />

ist - sowohl im Ergebnishaushalt als auch in<br />

der Ergebnisrechnung zu berücksichtigen. Es<br />

käme zu einer Doppelerfassung des<br />

Aufwandes. Dies erscheint nicht tragbar. Aus<br />

diesem Grund sind die Abschlagszahlungen im<br />

letzten Haushaltsjahr mit einer <strong>kameralen</strong><br />

Rechnungslegung aus dem Verwaltungshaushalt<br />

auf ein Vorschusskonto zu buchen.<br />

Dies führt zu einer Neutralisierung der<br />

Ausgabe im letzten Haushaltsjahr mit<br />

kameraler Rechnungslegung.<br />

Eröffnungsbilanz: Die im alten Haushaltsjahr geleistete<br />

Abschlagszahlung ist in der Eröffnungsbilanz<br />

unter der Position „Geleistete Anzahlungen“ im<br />

Umlaufvermögen zu erfassen.<br />

Ergebnishaushalt:<br />

Ergebnisrechnung:<br />

Finanzhaushalt:<br />

Finanzrechnung:<br />

Der Aufwand ist im Ergebnishaushalt in voller<br />

Höhe - einschließlich des Teiles, der durch die<br />

Anzahlung finanziert ist - zu erfassen.<br />

Der Aufwand ist in der vollen Höhe in der<br />

Ergebnisrechnung des Haushaltsjahres zu<br />

erfassen, in dem der Aufwand anfällt.<br />

Im Finanzhaushalt sind die Auszahlungen des<br />

entsprechenden Haushaltsjahres zu erfassen.<br />

Dies bedeutet, dass die im letzten<br />

Haushaltsjahr mit kameraler Rechnungslegung<br />

geleisteten Abschlagszahlungen nicht mehr zu<br />

erfassen sind.<br />

In der Finanzrechnung sind die tatsächlichen<br />

Auszahlungen des entsprechenden<br />

Haushaltsjahres zu erfassen. Dies bedeutet,<br />

dass die im letzten Haushaltsjahr mit<br />

kameraler Rechnungslegung geleisteten<br />

Abschlagszahlungen nicht mehr zu erfassen<br />

sind.<br />

2.2.6 Rechtliche Verpflichtung eingegangen (Vertrag abgeschlossen,<br />

Zuwendungsbescheid erteilt usw.), Leistung / Teilleistung noch nicht<br />

Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 10 von 58


Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums <strong>vom</strong> 8. Dezember 2008 – II 320-174.3.2.1 Anlage 6<br />

einschließlich der ersten Änderung <strong>vom</strong> 13. Dezember 2011 – II-174-53000-2011/106<br />

und der zweiten Änderung <strong>vom</strong> 5. März 2013 – II-174-53100-2012/059<br />

bzw. nur teilweise erbracht, Zahlungstermine liegen im alten<br />

Haushaltsjahr<br />

Im letzten Haushaltsjahr mit einer <strong>kameralen</strong> Rechnungslegung wurde eine<br />

Lieferung oder Leistung geplant und auch in diesem Haushaltsjahr ein<br />

Dritter damit beauftragt. Der Dritte hat seine Verpflichtungen im alten<br />

Haushaltsjahr noch nicht erfüllt oder nicht ganz erfüllt. Die Zahlungen<br />

waren im alten Haushaltsjahr fällig und sind auch im alten Haushaltsjahr<br />

geleistet worden.<br />

Lösungsvorschlag:<br />

letzter<br />

kameraler Abschluss:<br />

Eröffnungsbilanz:<br />

Die Auszahlung ist im „Anordnungssoll“ und im<br />

„Ist“ gebucht und belastet damit das<br />

Jahresergebnis.<br />

Im ersten Haushaltsjahr mit dem <strong>doppischen</strong><br />

Haushalts- und Rechnungswesen wäre der<br />

Aufwand, der auf das neue Haushaltsjahr<br />

entfällt, sowohl im Ergebnishaushalt als auch<br />

in der Ergebnisrechnung zu berücksichtigen.<br />

Es käme zu einer Doppelerfassung des<br />

Aufwandes. Dies erscheint nicht tragbar. Aus<br />

diesem Grund sind die (anteiligen) Zahlungen,<br />

soweit sie die Leistungen des neuen<br />

Haushaltsjahres betreffen, im letzten Haushaltsjahr<br />

mit einer <strong>kameralen</strong><br />

Rechnungslegung aus dem<br />

Verwaltungshaushalt auf ein Vorschusskonto<br />

zu buchen.<br />

Dies führt insoweit zu einer Neutralisierung der<br />

Belastungen im letzten Haushaltsjahr mit<br />

kameraler Rechnungslegung.<br />

Die im alten Haushaltsjahr geleistete Zahlung,<br />

die den Aufwand des neuen Haushaltsjahres<br />

betrifft, ist in der Eröffnungsbilanz unter der<br />

Position „Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten“<br />

bzw. „Geleistete<br />

Anzahlungen“ im Umlaufvermögen zu<br />

erfassen“.<br />

Ergebnishaushalt: Der (anteilige) Aufwand ist im<br />

Ergebnishaushalt des Haushaltsjahres zu<br />

erfassen, in dem der Aufwand voraussichtlich<br />

anfällt.<br />

Ergebnisrechnung: Der (anteilige) Aufwand ist in der<br />

Ergebnisrechnung des Haushaltsjahres zu<br />

erfassen, in dem der Aufwand anfällt.<br />

Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 11 von 58


Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums <strong>vom</strong> 8. Dezember 2008 – II 320-174.3.2.1 Anlage 6<br />

einschließlich der ersten Änderung <strong>vom</strong> 13. Dezember 2011 – II-174-53000-2011/106<br />

und der zweiten Änderung <strong>vom</strong> 5. März 2013 – II-174-53100-2012/059<br />

Finanzhaushalt:<br />

Finanzrechnung<br />

Im Finanzhaushalt sind die Auszahlungen des<br />

entsprechenden Haushaltsjahres zu erfassen.<br />

Dies bedeutet, dass die im letzten<br />

Haushaltsjahr mit kameraler Rechnungslegung<br />

geleisteten Abschlagszahlungen nicht mehr zu<br />

erfassen sind.<br />

In der Finanzrechnung sind die tatsächlichen<br />

Auszahlungen des entsprechenden<br />

Haushaltsjahres zu erfassen.<br />

Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 12 von 58


Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums <strong>vom</strong> 8. Dezember 2008 – II 320-174.3.2.1 Anlage 6<br />

einschließlich der ersten Änderung <strong>vom</strong> 13. Dezember 2011 – II-174-53000-2011/106<br />

und der zweiten Änderung <strong>vom</strong> 5. März 2013 – II-174-53100-2012/059<br />

2.3. Zweckgebundene Einnahmen, die noch nicht oder nicht vollständig verwendet<br />

wurden<br />

Die Gemeinde hat für laufende Zwecke eine zweckgebundene Einnahme<br />

erhalten. Die zweckgebundene Einnahme wurde im letzten Haushaltsjahr mit<br />

einer <strong>kameralen</strong> Rechungsführung noch nicht zweckentsprechend verwendet. Die<br />

Verwendung erfolgt im neuen Haushaltsjahr.<br />

2.3.1 Die Gemeinde leitet die fremden Mittel an Dritte weiter.<br />

Lösungsvorschlag:<br />

letzter<br />

kameraler Abschluss:<br />

Eröffnungsbilanz:<br />

Ergebnishaushalt:<br />

Zweckgebundene Einnahmen, welche die Gemeinde<br />

als Einnahme erfasst hat, sind in Höhe<br />

der noch nicht verwendeten Beträge auf ein<br />

Verwahrkonto umzubuchen.<br />

Damit wird das Jahresergebnis im Rahmen der<br />

Rotabsetzung von der Einnahme belastet und<br />

der Vorgang folglich ergebnisneutral behandelt.<br />

Der noch nicht verwendete Betrag ist in der<br />

Eröffnungsbilanz unter der Position „Sonstige<br />

Verbindlichkeiten“ oder „Sonstige<br />

Rückstellungen“ auszuweisen.<br />

Im Ergebnishaushalt hat kein Ansatz zu<br />

erfolgen, da es sich um einen<br />

ergebnisneutralen Vorgang handelt.<br />

Ergebnisrechnung: In der Ergebnisrechnung erfolgt keine<br />

Buchung, da es sich um einen<br />

ergebnisneutralen Vorgang handelt (Weitergabe<br />

von Zuwendungen).<br />

Finanzhaushalt:<br />

Finanzrechnung:<br />

Einzahlungen sind im Finanzhaushalt nicht zu<br />

veranschlagen, da diese bereits im letzten<br />

<strong>kameralen</strong> Abschluss erfasst sind.<br />

Im Finanzhaushalt des entsprechenden<br />

Haushaltsjahres ist die voraussichtliche<br />

Ausgabe, die mit der Weiterleitung der Mittel<br />

verbunden ist, einzustellen.<br />

Einzahlungen sind in der Finanzrechnung nicht<br />

zu erfassen, da diese bereits im letzten<br />

<strong>kameralen</strong> Abschluss erfasst sind.<br />

In der Finanzrechnung sind die Auszahlungen<br />

aus der Weiterleitung von zweckgebundenen<br />

Mitteln zu berücksichtigen.<br />

Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 13 von 58


Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums <strong>vom</strong> 8. Dezember 2008 – II 320-174.3.2.1 Anlage 6<br />

einschließlich der ersten Änderung <strong>vom</strong> 13. Dezember 2011 – II-174-53000-2011/106<br />

und der zweiten Änderung <strong>vom</strong> 5. März 2013 – II-174-53100-2012/059<br />

2.3.2 Die Gemeinde setzt die Mittel zweckgebunden <strong>zur</strong> teilweisen Deckung<br />

ihrer eigenen Ausgaben ein.<br />

Lösungsvorschlag:<br />

letzter<br />

kameraler Abschluss:<br />

Eröffnungsbilanz:<br />

Ergebnishaushalt:<br />

Ergebnisrechnung:<br />

Finanzhaushalt:<br />

Die zweckgebundene Einnahme ist in Höhe der<br />

noch nicht verwendeten Beträge auf ein<br />

Verwahrkonto umzubuchen. Damit wird das<br />

Jahresergebnis im Rahmen der Rotabsetzung<br />

von der Einnahme belastet.<br />

Der noch nicht verwendete Betrag ist in der<br />

Eröffnungsbilanz unter dem Posten „Passiver<br />

Rechnungsabgrenzungsposten“ / „Sonstige<br />

Verbindlichkeiten“ / „Sonstige Rückstellungen“<br />

auszuweisen.<br />

Im Ergebnishaushalt sind die Erträge aus<br />

weiterzuleitenden zweckgebundenen Mitteln zu<br />

veranschlagen. Insoweit ist der gebildete<br />

Passivposten ergebniswirksam aufzulösen.<br />

Gleichzeitig ist in Höhe der zweckentsprechend<br />

verwendeten Mittel ein Aufwand zu zeigen.<br />

Beide Posten müssen sich immer entsprechen.<br />

Ggf. auftretende Differenzen, die aus zeitlichen<br />

Unterschieden zwischen der Vereinnahmung<br />

und der Verausgabung der Mittel resultieren,<br />

beeinflussen nicht die Ergebnisrechnung. Sie<br />

verändern lediglich die Höhe des passiven<br />

Rechnungsabgrenzungspostens, der sonstigen<br />

Verbindlichkeiten oder der sonstigen<br />

Rückstellungen.<br />

Der Ertrag aus dem Erhalt der Mittel und der<br />

Aufwand aus der Weitergabe der Mittel sind in<br />

der Ergebnisrechnung zu erfassen. Beide<br />

Posten sind deckungsgleich. Ggf. auftretende<br />

Differenzen, die aus zeitlichen Unterschieden<br />

zwischen der Vereinnahmung und der<br />

Verausgabung der Mittel resultieren,<br />

beeinflussen nicht die Ergebnisrechnung. Sie<br />

verändern lediglich die Höhe des passiven<br />

Rechnungsabgrenzungspostens, der sonstigen<br />

Verbindlichkeiten oder der sonstigen<br />

Rückstellungen.<br />

Einzahlungen sind im Finanzhaushalt nicht zu<br />

veranschlagen, da diese bereits im letzten<br />

<strong>kameralen</strong> Abschluss erfasst sind.<br />

Im Finanzhaushalt des entsprechenden<br />

Haushaltsjahres ist die voraussichtliche<br />

Ausgabe, die mit der Verwendung der Mittel<br />

verbunden ist, einzustellen.<br />

Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 14 von 58


Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums <strong>vom</strong> 8. Dezember 2008 – II 320-174.3.2.1 Anlage 6<br />

einschließlich der ersten Änderung <strong>vom</strong> 13. Dezember 2011 – II-174-53000-2011/106<br />

und der zweiten Änderung <strong>vom</strong> 5. März 2013 – II-174-53100-2012/059<br />

Finanzrechnung:<br />

Einzahlungen sind in der Finanzrechnung nicht<br />

zu erfassen, da diese bereits im letzten<br />

<strong>kameralen</strong> Abschluss erfasst sind.<br />

In der Finanzrechnung sind die Auszahlungen<br />

zu berücksichtigen, die mit der Verwendung<br />

der Mittel im Zusammenhang stehen.<br />

2.4. Nicht ausgeschöpfte Ausgabeermächtigungen<br />

Ein im letzten <strong>kameralen</strong> Haushaltsjahr enthaltener Ansatz wurde nicht oder nicht in<br />

voller Höhe in Anspruch genommen. Gemäß § 14 Absatz 2 KomDoppikEG M-V sind<br />

nicht ausgeschöpfte Ausgabeermächtigungen nicht übertragbar.<br />

2.5. Kasseneinnahmereste<br />

Im <strong>kameralen</strong> Rechnungswesen wird der Unterschied zwischen den<br />

Sollstellungen und den Ist-Buchungen als Kasseneinnahmerest bezeichnet. Die<br />

Kasseneinnahmereste ergeben sich aus folgender Formel:<br />

Kasseneinnahmereste aus Haushaltsvorjahren<br />

- Abgang Kasseneinnahmereste aus Haushaltsvorjahren<br />

+ Anordnungs-Soll auf den Haushaltsansatz<br />

+ Anordnungs-Soll auf den Haushaltsrest<br />

= Gesamt-Einnahme-Soll<br />

- Ist<br />

= neue Kasseneinnahmereste<br />

Zu unterscheiden sind:<br />

- Kasseneinnahmereste (Forderungen) Soll > Ist<br />

- negative Kasseneinnahmereste (Überzahlungen von Forderungen)<br />

Soll< Ist<br />

Aufgrund der Art der Kasseneinnahmereste ergeben sich folgende<br />

Lösungsvorschläge:<br />

2.5.1. Soll > Ist (Kasseneinnahmerest, Forderungen)<br />

Kasseneinnahmereste entstehen u. a. dadurch, dass<br />

- <strong>zum</strong> Soll gestellte Einnahmen noch nicht eingegangen sind,<br />

- noch keine Zuordnung von Einzahlungen zu den Haushaltsstellen<br />

vorgenommen werden konnte (nicht geklärte Einzahlungen sind auf<br />

Verwahrkonten gebucht),<br />

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einschließlich der ersten Änderung <strong>vom</strong> 13. Dezember 2011 – II-174-53000-2011/106<br />

und der zweiten Änderung <strong>vom</strong> 5. März 2013 – II-174-53100-2012/059<br />

- Rückbuchungen im Rahmen von Einzugsermächtigungen erfolgten.<br />

Lösungsvorschlag:<br />

letzter<br />

Es werden Kasseneinnahmereste<br />

kameraler Abschluss: ausgewiesen.<br />

Eröffnungsbilanz: Die Kasseneinnahmereste sind als<br />

Forderungen auszuweisen. Der Betrag wird<br />

auf dem Debitorenkonto (Bürgerkonto) im Soll<br />

ausgewiesen.<br />

Ergebnishaushalt: Da der Ertrag dem letzten <strong>kameralen</strong><br />

Haushaltsjahr zuzuordnen war, ist er im<br />

Ergebnishaushalt des neuen Haushaltsjahres<br />

nicht zu berücksichtigen.<br />

Ergebnisrechnung: Der Ertrag ist nicht in der Ergebnisrechnung<br />

des neuen Haushaltsjahres zu<br />

berücksichtigen, da der Ertrag dem letzten<br />

<strong>kameralen</strong> Haushaltsjahr zuzuordnen war und<br />

auch dort erfasst wurde.<br />

Finanzhaushalt:<br />

Die Einzahlung ist im Finanzhaushalt des<br />

Haushaltsjahres zu erfassen, in dem die<br />

Einzahlung voraussichtlich erfolgt.<br />

Finanzrechnung: Die Einzahlung ist in der Finanzrechnung in<br />

dem Haushaltsjahr zu erfassen, in dem die<br />

Zahlung eingeht.<br />

2.5.2. Soll < Ist (Negativer Kasseneinnahmerest, Überzahlungen von<br />

Forderungen)<br />

Negative Kasseneinnahmereste können u. a. entstehen, durch<br />

- Überzahlungen,<br />

- Absetzungen bei der Sollstellung.<br />

Sie entstehen nicht durch ungeklärte Einzahlungen.<br />

Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 16 von 58


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einschließlich der ersten Änderung <strong>vom</strong> 13. Dezember 2011 – II-174-53000-2011/106<br />

und der zweiten Änderung <strong>vom</strong> 5. März 2013 – II-174-53100-2012/059<br />

Lösungsvorschlag:<br />

letzter<br />

kameraler Abschluss:<br />

Eröffnungsbilanz:<br />

Ergebnishaushalt:<br />

Ergebnisrechnung:<br />

Finanzhaushalt:<br />

Finanzrechnung:<br />

Es werden negative Kasseneinnahmereste<br />

ausgewiesen.<br />

Überzahlungen und Absetzungen bei der<br />

Sollstellung, die zu Überzahlungen führen,<br />

sind in der Eröffnungsbilanz als solche unter<br />

der Position „Sonstige Verbindlichkeiten“<br />

auszuweisen. Der Betrag wird auf dem<br />

Debitorenkonto (Bürgerkonto) im Haben<br />

ausgewiesen.<br />

Da die Verminderung des Ertrages dem letzten<br />

<strong>kameralen</strong> Haushaltsjahr zuzuordnen war und<br />

auch im letzten <strong>kameralen</strong> Abschluss erfasst<br />

wurde, ist sie im Ergebnishaushalt des neuen<br />

Haushaltsjahres nicht zu berücksichtigen.<br />

Der Ertrag ist nicht in der Ergebnisrechnung<br />

des neuen Haushaltsjahres zu<br />

berücksichtigen, da die Verminderung des<br />

Ertrages dem letzten <strong>kameralen</strong> Haushaltsjahr<br />

zuzuordnen war und auch dort erfasst wurde.<br />

Die Auszahlung ist im Finanzhaushalt des<br />

Haushaltsjahres zu erfassen, in dem die<br />

Zahlung voraussichtlich erfolgt.<br />

Die Auszahlung ist in der Finanzrechnung in<br />

dem Haushaltsjahr zu erfassen, in dem die<br />

Zahlung geleistet wird. Bei der Aufrechnung<br />

der Verbindlichkeit mit entsprechenden<br />

Forderungen ist sowohl die Einzahlung als<br />

auch die Auszahlung in der Finanzrechnung zu<br />

zeigen.<br />

2.6. Kassenausgabereste<br />

Im <strong>kameralen</strong> Rechnungswesen wird der Unterschied zwischen den<br />

Sollstellungen und den Ist-Buchungen als Kassenausgaberest bezeichnet. Die<br />

Kassenausgabereste ergeben sich aus folgender Formel:<br />

Kassenausgabereste aus Haushaltsvorjahren<br />

- Abgang Kassenausgabereste aus Haushaltsvorjahren<br />

+ Anordnungs-Soll auf den Haushaltsansatz<br />

+ Anordnungs-Soll auf Haushaltsausgabereste<br />

= Gesamt-Ausgabe-Soll<br />

- Ist<br />

= neue Kassenausgabereste<br />

Zu unterscheiden sind:<br />

- Kassenausgabereste (Verbindlichkeiten) Soll > Ist<br />

Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 17 von 58


Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums <strong>vom</strong> 8. Dezember 2008 – II 320-174.3.2.1 Anlage 6<br />

einschließlich der ersten Änderung <strong>vom</strong> 13. Dezember 2011 – II-174-53000-2011/106<br />

und der zweiten Änderung <strong>vom</strong> 5. März 2013 – II-174-53100-2012/059<br />

- negative Kassenausgabereste (Überzahlungen von Verbindlichkeiten)<br />

Soll< Ist<br />

Aufgrund der Art der Kassenausgabereste ergeben sich folgende<br />

Lösungsvorschläge:<br />

2.6.1. Soll > Ist (Kassenausgaberest, Verbindlichkeiten)<br />

Kassenausgabereste entstehen u.a. dadurch, dass<br />

- <strong>zum</strong> Soll gestellte Ausgaben noch nicht ausgezahlt sind und die<br />

Auszahlungsanordnung noch nicht ausgeführt ist,<br />

- die Rückbuchung eines ausgezahlten Betrages vorgenommen wurde<br />

und der Geldeingang im Ist noch nicht realisiert ist.<br />

Lösungsvorschlag:<br />

letzter<br />

kameraler Abschluss:<br />

Eröffnungsbilanz:<br />

Ergebnishaushalt:<br />

Ergebnisrechnung:<br />

Finanzhaushalt:<br />

Finanzrechnung:<br />

Es wird ein Kassenausgaberest gebildet.<br />

Der Betrag ist in der Bilanz als Verbindlichkeit<br />

aus Lieferungen und Leistungen oder als<br />

sonstige Verbindlichkeit auszuweisen.<br />

Gleichzeitig ist der Betrag auf dem<br />

entsprechenden<br />

Kreditorenkonto<br />

(Bürgerkonto) zu erfassen.<br />

Der Ergebnishaushalt wird nicht berührt, da<br />

der Aufwand bereits dem letzten <strong>kameralen</strong><br />

Haushaltsjahr zuzuordnen war und auch im<br />

letzten <strong>kameralen</strong> Abschluss erfasst wurde.<br />

Die Ergebnisrechnung wird nicht berührt, da<br />

der Aufwand bereits im letzten <strong>kameralen</strong><br />

Haushaltsjahr erfasst wurde.<br />

Die Auszahlung ist im Finanzhaushalt des<br />

Haushaltsjahres zu erfassen, in dem diese<br />

voraussichtlich vorgenommen wird.<br />

Die Auszahlung ist in der Finanzrechnung des<br />

Haushaltsjahres zu zeigen, in dem die<br />

Auszahlung erfolgt.<br />

2.6.2. Soll < Ist (Negativer Kassenausgaberest, Überzahlungen von Verbindlichkeiten)<br />

Negative Kassenausgabereste entstehen u.a. dadurch, dass<br />

Auszahlungen geleistet wurden und nachträglich die Sollstellung<br />

vermindert wurde.<br />

Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 18 von 58


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einschließlich der ersten Änderung <strong>vom</strong> 13. Dezember 2011 – II-174-53000-2011/106<br />

und der zweiten Änderung <strong>vom</strong> 5. März 2013 – II-174-53100-2012/059<br />

Lösungsvorschlag:<br />

letzter<br />

kameraler Abschluss:<br />

Eröffnungsbilanz:<br />

Ergebnishaushalt:<br />

Ergebnisrechnung:<br />

Finanzhaushalt:<br />

Finanzrechnung:<br />

Es wird ein negativer Kassenausgaberest<br />

gebildet.<br />

Der Betrag ist in der Bilanz als Forderung<br />

auszuweisen. Gleichzeitig ist der Betrag auf<br />

dem entsprechenden Kreditorenkonto<br />

(Bürgerkonto) zu erfassen.<br />

Der Ergebnishaushalt wird nicht berührt, da die<br />

Verminderung des Aufwandes bereits dem<br />

letzten <strong>kameralen</strong> Haushaltsjahr zuzuordnen<br />

war und auch im letzten <strong>kameralen</strong> Abschluss<br />

erfasst wurde.<br />

Die Ergebnisrechnung wird nicht berührt, da<br />

die Verminderung des Aufwandes bereits im<br />

letzten <strong>kameralen</strong> Haushaltsjahr erfasst wurde.<br />

Die Einzahlung ist im Finanzhaushalt des<br />

Haushaltsjahres zu erfassen, in dem die<br />

Einzahlung geplant ist.<br />

Die Einzahlung ist in der Finanzrechnung des<br />

Haushaltsjahres zu zeigen, in der die<br />

Einzahlung erfolgt.<br />

2.6.3. Bereinigung von Kasseneinnahmeresten<br />

Im letzten <strong>kameralen</strong> Abschluss wurde eine Restebereinigung<br />

durchgeführt.<br />

Dies kann sowohl in Form einer Einzel- oder einer pauschalen Bereinigung<br />

erfolgt sein.<br />

Lösungsvorschlag:<br />

letzter<br />

kameraler Abschluss:<br />

Analog den Bestimmungen <strong>zum</strong> neuen<br />

Haushaltsrecht sollte im letzten Haushaltsjahr<br />

mit einer <strong>kameralen</strong> Rechnungslegung eine<br />

Bereinigung der Kasseneinnahmereste<br />

vorgenommen werden.<br />

Einzelbereinigungen sollten vorgenommen<br />

werden bei allen Resten, die befristet<br />

niedergeschlagen wurden. Die Höhe der<br />

Bereinigung ist abhängig von der Erwartung<br />

der Gemeinde hinsichtlich der Einbringlichkeit<br />

der Reste. Die Einzelbereinigungen sind<br />

einzeln nachzuweisen.<br />

Einzelbereinigungen sind ferner vorzunehmen<br />

bei allen Resten, die unbefristet<br />

niedergeschlagen wurden, die von der<br />

Gemeinde nicht mehr verfolgt werden, die aber<br />

Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 19 von 58


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einschließlich der ersten Änderung <strong>vom</strong> 13. Dezember 2011 – II-174-53000-2011/106<br />

und der zweiten Änderung <strong>vom</strong> 5. März 2013 – II-174-53100-2012/059<br />

Eröffnungsbilanz:<br />

nach neuem Haushaltsrecht noch im<br />

Rechnungswesen der Gemeinde (Bürgerkonten)<br />

nachzuweisen sind. Diese Reste sind<br />

grundsätzlich zu 100 Prozent<br />

wertzuberichtigen. Sie sind einzeln<br />

nachzuweisen.<br />

Forderungen, die für einen Zeitraum von mehr<br />

als drei Jahren zinslos gestundet sind, sind<br />

einzeln nachzuweisen und in Höhe des<br />

Zinsverlustes einzeln wertzuberichtigen<br />

(Ansatz des Barwertes).<br />

Die<br />

Einzelbereinigungen<br />

(Einzelwertberichtigungen) sind einzeln<br />

nachzuweisen.<br />

Die sonstigen Reste sind einer pauschalen<br />

Bereinigung zu unterwerfen. Die Höhe des<br />

Wertberichtigungssatzes orientiert sich an den<br />

Erfahrungen der Gemeinde.<br />

Erlassene Forderungen sind nicht mehr<br />

nachzuweisen.<br />

Alle Kasseneinnahmereste, die im letzten<br />

<strong>kameralen</strong> Abschluss nachzuweisen sind, sind<br />

in die Eröffnungsbilanz als Forderungen zu<br />

übernehmen; dies erfolgt unabhängig davon,<br />

ob diese einer Restebereinigung im<br />

Haushaltsvorjahr unterlegen haben oder nicht.<br />

Die Forderungen sind grundsätzlich auf den<br />

Personenkonten<br />

(Bürgerkonten)<br />

nachgewiesen.<br />

In Höhe der Einzelbereinigung<br />

(Einzelwertberichtigung), die im letzten<br />

<strong>kameralen</strong> Abschluss vorgenommen wurde, ist<br />

in der Eröffnungsbilanz eine Saldierung mit<br />

dem Nominalwert der Forderungen<br />

vorzunehmen.<br />

In Höhe der pauschalen Restebereinigung<br />

(Pauschalwertberichtigung) ist in der<br />

Eröffnungsbilanz ebenfalls eine Saldierung mit<br />

dem Nominalwert der Forderungen<br />

vorzunehmen.<br />

Die Buchung der Einzel- und der<br />

Pauschalwertberichtigung erfolgt auf<br />

gesonderten Konten außerhalb der<br />

Personenkonten (Bürgerkonten) auf Konten<br />

der Finanzbuchhaltung (Korrekturkonten zu<br />

den Forderungen).<br />

Sowohl die Einzel- als auch die<br />

Pauschalwertberichtigungen sind im<br />

Forderungsspiegel anzugeben.<br />

Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 20 von 58


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einschließlich der ersten Änderung <strong>vom</strong> 13. Dezember 2011 – II-174-53000-2011/106<br />

und der zweiten Änderung <strong>vom</strong> 5. März 2013 – II-174-53100-2012/059<br />

Ergebnishaushalt:<br />

Keine Auswirkung.<br />

Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 21 von 58


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einschließlich der ersten Änderung <strong>vom</strong> 13. Dezember 2011 – II-174-53000-2011/106<br />

und der zweiten Änderung <strong>vom</strong> 5. März 2013 – II-174-53100-2012/059<br />

Ergebnisrechnung: Sofern die im Haushaltsvorjahr<br />

einzelwertberichtigten Forderungen eingehen,<br />

ist ein Ertrag zu buchen. Dieser resultiert aus<br />

der Ausbuchung der Wertberichtigung.<br />

War die im Haushaltsvorjahr vorgenommene<br />

Einzelwertberichtigung auf eine Forderung zu<br />

niedrig gebildet, dann ist im neuen<br />

Haushaltsjahr der Differenzbetrag aus<br />

Forderung abzüglich Einzelwertberichtigung<br />

und dem tatsächlichen Eingang als Aufwand<br />

zu buchen.<br />

Finanzhaushalt: Im Finanzhaushalt ist lediglich der im<br />

jeweiligen Haushaltsjahr geplante<br />

Zahlungseingang auf die Forderungen des<br />

Haushaltsvorjahres zu berücksichtigen.<br />

Finanzrechnung: In der Finanzrechung sind die<br />

Zahlungseingänge auf die Forderungen des<br />

Haushaltsvorjahres zu erfassen, die im<br />

Haushaltsjahr erfolgten.<br />

2.6.4. Abgang auf Kassenreste<br />

Ein Abgang auf Kassenreste stellt eine Aufhebung oder Reduzierung<br />

bestehender Kassenreste dar. Dieser Vorgang stellt einen vorgeschalteten<br />

Prozess <strong>zur</strong> Bildung von Kassenresten im letzten <strong>kameralen</strong> Abschluss<br />

dar. Der Abgang von Kassenresten berührt nicht das doppische Haushaltsoder<br />

Rechnungswesen im ersten Haushaltsjahr nach der Umstellung.<br />

2.7. Abgang auf Haushaltsausgabereste<br />

Zur Vermeidung von Doppelerfassungen im letzten Haushaltsjahr mit einer<br />

<strong>kameralen</strong> Haushalts- und Rechungslegung und im ersten Haushaltsjahr mit einer<br />

<strong>doppischen</strong> Haushalts- und Rechnungslegung sind im letzten <strong>kameralen</strong><br />

Haushaltsjahr im Verwaltungshaushalt keine neuen Haushaltsausgabereste zu<br />

bilden; vorhandene alte Haushaltsausgabereste sind in Abgang zu stellen.<br />

Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 22 von 58


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und der zweiten Änderung <strong>vom</strong> 5. März 2013 – II-174-53100-2012/059<br />

2.8. Zuführungen zwischen Verwaltungs- und Vermögenshaushalt<br />

Die Zuführungen zwischen dem „Verwaltungshaushalt“ und dem<br />

„Vermögenshaushalt“ stellen Übertragungen von dem einen an den anderen<br />

Haushalt dar. Diese Übertragungen sind letztmalig im Rahmen der letzten<br />

<strong>kameralen</strong> Jahresrechnung vorzunehmen. Zuführungen <strong>vom</strong><br />

Verwaltungshaushalt <strong>zum</strong> Vermögenshaushalt über die Pflichtzuführung hinaus<br />

(freie Spitze) sind bei unausgeglichenem Verwaltungshaushalt unzulässig. Es<br />

ergeben sich keine Auswirkungen auf das doppische Haushalts- und<br />

Rechnungswesen.<br />

2.9. Überschüsse / Fehlbeträge<br />

Überschüsse und Fehlbeträge sind Teile der <strong>kameralen</strong> Rechnungslegung. Sie<br />

haben keinen unmittelbaren Einfluss auf das doppische Haushalts- und<br />

Rechnungswesen.<br />

2.9.1. Soll-Überschuss<br />

In der <strong>kameralen</strong> Haushaltsrechnung werden die bereinigten Soll-<br />

Einnahmen den bereinigten Soll-Ausgaben gegenübergestellt. Ein Soll-<br />

Überschuss im Verwaltungshaushalt ist dem Vermögenshaushalt<br />

zuzuführen. Es ergeben sich daraus keine unmittelbaren Auswirkungen auf<br />

das doppische Haushalts- und Rechnungswesen.<br />

2.9.2. Ist-Überschuss<br />

In der <strong>kameralen</strong> Jahresrechnung ist die Summe der Ist-Einnahmen der<br />

Summe der Ist-Ausgaben <strong>zum</strong> Abschlussstichtag gegenüberzustellen.<br />

Liegen die Einnahmen über den Ausgaben, dann ergibt sich ein Ist-<br />

Überschuss. Die sich daraus ergebenden Zahlungsmittel sind in der<br />

Eröffnungsbilanz des ersten Haushaltsjahres mit einer <strong>doppischen</strong><br />

Rechnungslegung zu erfassen.<br />

Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 23 von 58


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und der zweiten Änderung <strong>vom</strong> 5. März 2013 – II-174-53100-2012/059<br />

Lösungsvorschlag:<br />

letzter<br />

kameraler Abschluss:<br />

Eröffnungsbilanz:<br />

Ergebnishaushalt:<br />

Ergebnisrechnung:<br />

Finanzhaushalt:<br />

Finanzrechnung:<br />

Ermittlung des Ist-Überschusses.<br />

Erfassung der liquiden Mittel.<br />

Keine Auswirkung.<br />

Keine Auswirkung.<br />

Keine Auswirkung.<br />

Keine Auswirkung.<br />

2.9.3 Soll-Fehlbetrag<br />

In der Jahresrechnung werden die bereinigten Soll-Einnahmen den<br />

bereinigten Soll-Ausgaben gegenübergestellt. Ein sich ergebender<br />

Fehlbetrag ist in der letzten <strong>kameralen</strong> Haushaltsrechnung auszuweisen.<br />

Es ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen auf das doppische<br />

Haushalts- und Rechnungswesen.<br />

2.9.4 Ist-Fehlbetrag<br />

In der <strong>kameralen</strong> Jahresrechnung ist der Saldo zwischen den Ist-<br />

Einnahmen und den Ist-Ausgaben zu ermitteln. Liegt ein Ist-Fehlbetrag vor,<br />

dann besteht eine Finanzierungslücke, die im <strong>kameralen</strong> Haushalts- und<br />

Rechnungswesen in das neue Haushaltsjahr vorgetragen wird, um sie<br />

später zu decken. Die Finanzierungslücke ist bereits im alten Haushaltsjahr<br />

finanziert.<br />

Lösungsvorschlag:<br />

letzter<br />

Ausweis des Ist-Fehlbetrages.<br />

kameraler Abschluss:<br />

Eröffnungsbilanz: Ausweis der Kassenkredite als<br />

Verbindlichkeiten.<br />

Ergebnishaushalt: Keine direkte Auswirkung, ggf.<br />

Berücksichtigung von Zinsen.<br />

Ergebnisrechnung: Keine direkte Auswirkung, ggf.<br />

Berücksichtigung von Zinsen.<br />

Finanzhaushalt:<br />

Berücksichtigung der geplanten Tilgung der<br />

Kassenkredite sowie der Zinsauszahlungen.<br />

Finanzrechnung: Erfassung der Tilgung der Kassenkredite und<br />

ggf. der Zinsauszahlungen.<br />

Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 24 von 58


Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums <strong>vom</strong> 8. Dezember 2008 – II 320-174.3.2.1 Anlage 6<br />

einschließlich der ersten Änderung <strong>vom</strong> 13. Dezember 2011 – II-174-53000-2011/106<br />

und der zweiten Änderung <strong>vom</strong> 5. März 2013 – II-174-53100-2012/059<br />

2.10. Kalkulatorische Kosten<br />

Die im <strong>kameralen</strong> Abschluss berücksichtigten kalkulatorischen Kosten haben<br />

keine Auswirkungen auf die Eröffnungsbilanz sowie das doppische Haushaltsund<br />

Rechnungswesen.<br />

Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 25 von 58


Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums <strong>vom</strong> 8. Dezember 2008 – II 320-174.3.2.1 Anlage 6<br />

einschließlich der ersten Änderung <strong>vom</strong> 13. Dezember 2011 – II-174-53000-2011/106<br />

und der zweiten Änderung <strong>vom</strong> 5. März 2013 – II-174-53100-2012/059<br />

3. Vermögenshaushalt<br />

3.1. Haushaltseinnahmereste<br />

Im letzen Haushaltsjahr mit einem <strong>kameralen</strong> Haushalts- und Rechnungswesen<br />

sind im Vermögenshaushalt Haushaltseinnahmereste nur für veranschlagte aber<br />

noch nicht in voller Höhe in Anspruch genommene Kreditermächtigungen zu<br />

bilden, soweit dies erforderlich ist, um den Haushaltsausgleich im<br />

Vermögenshaushalt herzustellen.<br />

3.1.1. Übertragung Kreditermächtigung<br />

Die Kreditermächtigung dient im kommunalen Haushalts- und<br />

Rechnungswesen der Sicherstellung der Finanzierung von Investitionen.<br />

Noch nicht in voller Höhe in Anspruch genommene Kreditermächtigungen<br />

gelten im <strong>doppischen</strong> Haushalts- und Rechnungswesen entsprechend den<br />

Bestimmungen des Kommunal-Doppik-Einführungsgesetzes fort (vgl. § 14<br />

Absatz 3 KomDoppikEG M-V).<br />

Lösungsvorschlag:<br />

letzter<br />

kameraler Abschluss:<br />

Bildung eines Haushaltseinnahmerestes,<br />

soweit dies für die Herstellung des<br />

Haushaltsausgleichs im Vermögenshaushalt<br />

erforderlich ist.<br />

Eröffnungsbilanz: In der Eröffnungsbilanz wird die<br />

Kreditverbindlichkeit berücksichtigt (tatsächlich<br />

in Anspruch genommener Anteil der<br />

Kreditermächtigung).<br />

Der nicht in Anspruch genommene Anteil der<br />

Kreditermächtigung, der auf das neue<br />

Haushaltsjahr übertragen werden soll, ist im<br />

Anhang anzugeben.<br />

Ergebnishaushalt: Keine Auswirkung.<br />

Ergebnisrechnung: Keine Auswirkung.<br />

Finanzhaushalt: Die geplante Einzahlung aus der<br />

Kreditaufnahme ist im Finanzhaushalt in dem<br />

Haushaltsjahr zu erfassen, in dem die<br />

Aufnahme geplant ist.<br />

Dabei ist zu vermerken, dass insoweit bereits<br />

eine Kreditermächtigung im Haushaltsvorjahr<br />

vorlag, die im neuen Haushaltsjahr fortbesteht.<br />

Finanzrechnung:<br />

Die Einzahlung aus der Kreditaufnahme ist in<br />

der jeweiligen Finanzrechnung zu erfassen.<br />

Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 26 von 58


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einschließlich der ersten Änderung <strong>vom</strong> 13. Dezember 2011 – II-174-53000-2011/106<br />

und der zweiten Änderung <strong>vom</strong> 5. März 2013 – II-174-53100-2012/059<br />

Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 27 von 58


Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums <strong>vom</strong> 8. Dezember 2008 – II 320-174.3.2.1 Anlage 6<br />

einschließlich der ersten Änderung <strong>vom</strong> 13. Dezember 2011 – II-174-53000-2011/106<br />

und der zweiten Änderung <strong>vom</strong> 5. März 2013 – II-174-53100-2012/059<br />

3.1.2. Erhaltene Zuwendungen<br />

Bei den erhaltenen Zuwendungen für Investitionen ist zu unterscheiden, ob<br />

es sich um einen Kapital- oder Ertragszuschuss handelt. Zuwendungen,<br />

die als Kapitalzuschuss ausgereicht wurden, sind im Eigenkapital bei dem<br />

Posten „Kapitalrücklagen“ auszuweisen. Ertragszuschüsse werden<br />

dagegen unter dem Posten „Sonderposten“ ausgewiesen. Sofern mit der<br />

Zuwendung von dem Empfänger der Zuwendung ein abnutzbarer<br />

Vermögensgegenstand mitfinanziert wurde, ist der Sonderposten<br />

entsprechend der Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes<br />

ertragswirksam aufzulösen.<br />

Die Entscheidung, ob es sich bei der Zuwendung um einen Kapital- oder<br />

Ertragszuschuss handelt, trifft der Zuwendungsgeber. Ein Kapitalzuschuss<br />

liegt nur in den Fällen vor, in denen der Zuwendungsgeber die<br />

ertragswirksame Auflösung ausgeschlossen hat. Bei öffentlichen<br />

Zuschüssen liegt ein Ertragszuschuss vor, wenn aufgrund der Zuwendung<br />

für Personen, die entgeltpflichtige öffentliche Leistungen in Anspruch<br />

nehmen, das Leistungsentgelt gesenkt wird.<br />

Kapitalzuschuss:<br />

(1) Zuwendungsbescheid ist ergangen, Zahlungstermin liegt im alten<br />

Haushaltsjahr, Zuwendung ist eingegangen, Tatbestand, an den die<br />

Zuwendung geknüpft ist, ist im alten Haushaltsjahr verwirklicht.<br />

Lösungsvorschlag:<br />

letzter<br />

kameraler Abschluss:<br />

Im letzten <strong>kameralen</strong> Abschluss sind die<br />

Einnahmen aus den Zuwendungen im<br />

Vermögenshaushalt zu erfassen.<br />

Eröffnungsbilanz: In der Eröffnungsbilanz sind die<br />

Zuwendungen als Kapitalrücklage zu<br />

erfassen.<br />

Ergebnishaushalt:<br />

Ergebnisrechnung:<br />

Finanzhaushalt:<br />

Keine Auswirkung.<br />

Keine Auswirkung.<br />

Keine Auswirkung.<br />

Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 28 von 58


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einschließlich der ersten Änderung <strong>vom</strong> 13. Dezember 2011 – II-174-53000-2011/106<br />

und der zweiten Änderung <strong>vom</strong> 5. März 2013 – II-174-53100-2012/059<br />

Finanzrechnung:<br />

Keine Auswirkung.<br />

Ertragszuschuss:<br />

Im Folgenden soll auf verschiedene Fallkonstellationen eingegangen<br />

werden, die jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit haben. Die<br />

Fallkonstellationen sind im Wesentlichen geprägt durch die<br />

unterschiedliche Behandlung der Zuwendungen im <strong>doppischen</strong> Haushalts-<br />

und Rechnungswesen.<br />

(2) Zuwendungsbescheid ist ergangen, Zahlungstermin liegt im alten<br />

Haushaltsjahr, Zuwendung ist eingegangen, Tatbestand, an den die<br />

Zuwendung knüpft, ist im alten Haushaltsjahr verwirklicht;<br />

Lösungsvorschlag:<br />

letzter<br />

kameraler Abschluss:<br />

Im letzten <strong>kameralen</strong> Abschluss sind die<br />

Einnahmen aus den Zuwendungen im<br />

Vermögenshaushalt zu erfassen.<br />

Eröffnungsbilanz: In der Eröffnungsbilanz sind die<br />

Zuwendungen als Sonderposten zu erfassen.<br />

Ggf. sind bis <strong>zum</strong> Eröffnungsbilanzstichtag<br />

bereits zu berücksichtigende<br />

Auflösungsbeträge, sofern mit der Zuwendung<br />

abnutzbare Vermögensgegenstände angeschafft<br />

oder hergestellt wurden, von den<br />

Zuführungsbeträgen abzusetzen.<br />

Ergebnishaushalt:<br />

Ergebnisrechnung:<br />

Finanzhaushalt:<br />

Finanzrechnung:<br />

Keine direkte Auswirkung; ggf. sind die<br />

Auflösungen eines Sonderpostens zu<br />

berücksichtigen, sofern mit der Zuwendung<br />

abnutzbare Vermögensgegenstände angeschafft<br />

oder hergestellt wurden.<br />

Sofern abnutzbare Vermögensgegenstände<br />

mit der Zuwendung angeschafft wurden, sind<br />

die Erträge aus der Auflösung des<br />

Sonderpostens zu berücksichtigen.<br />

Keine Auswirkung.<br />

Keine Auswirkung.<br />

(3) Zuwendungsbescheid ist ergangen, Zahlungstermin liegt im alten<br />

Haushaltsjahr, Zuwendung ist eingegangen, Tatbestand, an den die<br />

Zuwendung knüpft, ist im alten Haushaltsjahr noch nicht verwirklicht;<br />

Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 29 von 58


Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums <strong>vom</strong> 8. Dezember 2008 – II 320-174.3.2.1 Anlage 6<br />

einschließlich der ersten Änderung <strong>vom</strong> 13. Dezember 2011 – II-174-53000-2011/106<br />

und der zweiten Änderung <strong>vom</strong> 5. März 2013 – II-174-53100-2012/059<br />

Lösungsvorschlag:<br />

letzter<br />

kameraler Abschluss:<br />

Eröffnungsbilanz:<br />

Ergebnishaushalt:<br />

Ergebnisrechnung:<br />

Finanzhaushalt:<br />

Finanzrechnung:<br />

Im letzten <strong>kameralen</strong> Abschluss sind die<br />

Einnahmen aus den Zuwendungen im<br />

Vermögenshaushalt zu erfassen.<br />

In der Eröffnungsbilanz sind die erhaltenen<br />

Zuwendungen unter der Position „Erhaltene<br />

Anzahlungen auf Zuwendungen“ zu erfassen.<br />

Eine Umbuchung in die Sonderposten erfolgt<br />

erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der<br />

Tatbestand verwirklicht ist, an den die<br />

Zuwendung knüpft.<br />

Keine Auswirkung.<br />

Keine Auswirkung.<br />

Keine Auswirkung.<br />

Keine Auswirkung.<br />

(4) Zuwendungsbescheid ist ergangen, Zahlungstermin liegt im alten<br />

Haushaltsjahr, Zuwendung ist noch nicht eingegangen, Tatbestand, an den<br />

die Zuwendung knüpft, ist im alten Haushaltsjahr verwirklicht;<br />

Lösungsvorschlag:<br />

letzter<br />

kameraler Abschluss:<br />

Eröffnungsbilanz:<br />

Ergebnishaushalt:<br />

Ergebnisrechnung:<br />

Im letzten <strong>kameralen</strong> Abschluss ist ein<br />

Kasseneinnahmerest zu bilden.<br />

In der Eröffnungsbilanz sind die Forderungen<br />

an den Zuwendungsgeber zu erfassen.<br />

Die Zuwendungen sind als Sonderposten in<br />

der Eröffnungsbilanz zu berücksichtigen. Der<br />

Sonderposten ist bereits im alten<br />

Haushaltsjahr anteilig aufzulösen, sofern mit<br />

der Zuwendung abnutzbare Vermögensgegenstände<br />

angeschafft oder<br />

hergestellt wurden. In diesen Fällen ist der<br />

Sonderposten nur mit dem Restbuchwert zu<br />

erfassen.<br />

Keine direkte Auswirkung; ggf. sind die<br />

geplanten Auflösungen des Sonderpostens<br />

zu berücksichtigen, falls abnutzbare<br />

Vermögensgegenstände angeschafft oder<br />

hergestellt wurden.<br />

Keine direkte Auswirkung; ggf. sind die<br />

Erträge aus der Auflösung des<br />

Sonderpostens zu berücksichtigen, falls<br />

abnutzbare Vermögensgegenstände<br />

angeschafft oder hergestellt wurden.<br />

Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 30 von 58


Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums <strong>vom</strong> 8. Dezember 2008 – II 320-174.3.2.1 Anlage 6<br />

einschließlich der ersten Änderung <strong>vom</strong> 13. Dezember 2011 – II-174-53000-2011/106<br />

und der zweiten Änderung <strong>vom</strong> 5. März 2013 – II-174-53100-2012/059<br />

Finanzhaushalt: Der geplante Zahlungseingang auf die<br />

Zuwendungen ist im Finanzhaushalt zu<br />

erfassen, in dem die Zahlung voraussichtlich<br />

erfolgt.<br />

Finanzrechnung:<br />

Der Zahlungseingang auf die Zuwendungen<br />

ist in der Finanzrechnung im jeweiligen<br />

Haushaltsjahr zu erfassen.<br />

(5) Zuwendungsbescheid ist ergangen, Zahlungstermin liegt im alten<br />

Haushaltsjahr, Zuwendung ist noch nicht eingegangen, Tatbestand, an den<br />

die Zuwendung knüpft, ist im alten Haushaltsjahr noch nicht verwirklicht.<br />

Lösungsvorschlag:<br />

letzter<br />

kameraler Abschluss:<br />

Eröffnungsbilanz:<br />

Ergebnishaushalt:<br />

Ergebnisrechnung:<br />

Finanzhaushalt:<br />

Finanzrechnung:<br />

Im letzten <strong>kameralen</strong> Abschluss ist ein<br />

Kasseneinnahmerest zu bilden.<br />

Im Rechnungswesen erfolgt der Ausweis der<br />

Forderung gegen den Zuwendungsgeber.<br />

Gleichzeitig erfolgt der Ausweis einer fälligen<br />

aber noch nicht eingegangenen Anzahlung.<br />

Beide Posten sind getrennt in der Buchhaltung<br />

als Vortrag zu erfassen.<br />

Bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz<br />

werden beide Posten miteinander saldiert. Es<br />

erfolgt daher kein Ausweis in der<br />

Eröffnungsbilanz.<br />

Keine Auswirkung.<br />

Keine Auswirkung.<br />

Keine Auswirkung.<br />

Keine Auswirkung.<br />

(6) Zuwendungsbescheid ist ergangen, Zahlungstermin liegt im neuen<br />

Haushaltsjahr, Tatbestand, an den die Zuwendung knüpft, ist im alten<br />

Haushaltsjahr verwirklicht.<br />

Lösungsvorschlag:<br />

letzter<br />

kameraler Abschluss:<br />

Eröffnungsbilanz:<br />

Im letzten <strong>kameralen</strong> Abschluss ist ein<br />

Kasseneinnahmerest zu bilden.<br />

In der Eröffnungsbilanz sind die Forderungen<br />

gegen den Zuwendungsgeber zu erfassen.<br />

Die Zuwendungen sind als Sonderposten in<br />

der Eröffnungsbilanz zu berücksichtigen. Der<br />

Sonderposten ist bereits im alten<br />

Haushaltsjahr anteilig aufzulösen, sofern mit<br />

der Zuwendung abnutzbare Vermögensgegenstände<br />

angeschafft oder hergestellt<br />

wurden. In diesen Fällen ist der Sonderposten<br />

Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 31 von 58


Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums <strong>vom</strong> 8. Dezember 2008 – II 320-174.3.2.1 Anlage 6<br />

einschließlich der ersten Änderung <strong>vom</strong> 13. Dezember 2011 – II-174-53000-2011/106<br />

und der zweiten Änderung <strong>vom</strong> 5. März 2013 – II-174-53100-2012/059<br />

nur mit dem Restbuchwert zu erfassen.<br />

Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 32 von 58


Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums <strong>vom</strong> 8. Dezember 2008 – II 320-174.3.2.1 Anlage 6<br />

einschließlich der ersten Änderung <strong>vom</strong> 13. Dezember 2011 – II-174-53000-2011/106<br />

und der zweiten Änderung <strong>vom</strong> 5. März 2013 – II-174-53100-2012/059<br />

Ergebnishaushalt: Keine direkten Auswirkungen; ggf. sind die geplanten<br />

Auflösungen des Sonderpostens (falls<br />

abnutzbare Vermögensgegenstände<br />

hergestellt oder angeschafft wurden) zu<br />

berücksichtigen.<br />

Ergebnisrechnung: Keine direkten Auswirkungen, ggf. sind<br />

Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens<br />

(falls abnutzbare Vermögensgegenstände<br />

angeschafft oder hergestellt wurden) zu<br />

berücksichtigen.<br />

Finanzhaushalt: Die geplanten Einzahlungen auf die<br />

Zuwendungen sind im Finanzhaushalt in dem<br />

Haushaltsjahr zu erfassen, in dem mit der<br />

Einzahlung gerechnet wird.<br />

Finanzrechnung: In der Finanzrechnung sind die<br />

Zahlungseingänge auf die Zuwendungen im<br />

jeweiligen Haushaltsjahr zu erfassen.<br />

(7) Zuwendungsbescheid ist ergangen, Zahlungstermin liegt im neuen<br />

Haushaltsjahr, Tatbestand, an den die Zuwendung knüpft, ist im alten<br />

Haushaltsjahr noch nicht verwirklicht.<br />

Lösungsvorschlag:<br />

letzter<br />

kameraler Abschluss:<br />

Im letzten <strong>kameralen</strong> Abschluss erfolgt keine<br />

Berücksichtigung.<br />

Eröffnungsbilanz: In der Eröffnungsbilanz erfolgt keine<br />

Berücksichtigung einer Forderung.<br />

Ggf. ist eine Anhangsangabe erforderlich.<br />

Ergebnishaushalt: Keine Auswirkung.<br />

Ergebnisrechnung: Keine Auswirkung.<br />

Finanzhaushalt: Die geplanten Einzahlungen auf die<br />

Zuwendungen sind im Finanzhaushalt in dem<br />

Haushaltsjahr zu erfassen, in dem die<br />

Einzahlung erwartet wird.<br />

Finanzrechnung: In der Finanzrechnung sind die<br />

Zahlungseingänge auf die Zuwendungen im<br />

jeweiligen Haushaltsjahr zu erfassen.<br />

(8) Zuwendung ist beantragt, Zuwendungsbescheid ist noch nicht<br />

ergangen, Genehmigung <strong>zum</strong> vorzeitigen Baubeginn, Tatbestand, an den<br />

die Zuwendung knüpft, ist im alten Haushaltsjahr verwirklicht.<br />

Lösungsvorschlag:<br />

letzter<br />

kameraler Abschluss:<br />

Im letzten <strong>kameralen</strong> Abschluss ist die<br />

Zuwendung nicht zu erfassen.<br />

Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 33 von 58


Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums <strong>vom</strong> 8. Dezember 2008 – II 320-174.3.2.1 Anlage 6<br />

einschließlich der ersten Änderung <strong>vom</strong> 13. Dezember 2011 – II-174-53000-2011/106<br />

und der zweiten Änderung <strong>vom</strong> 5. März 2013 – II-174-53100-2012/059<br />

Eröffnungsbilanz: Für die Eröffnungsbilanz ergeben sich keine<br />

Auswirkungen. Eine Forderung auf<br />

Zuwendungen kann grundsätzlich erst<br />

eingebucht werden, wenn der<br />

Zuwendungsbescheid ergangen ist.<br />

Ergebnishaushalt: Keine Auswirkung.<br />

Ergebnisrechnung: Keine Auswirkung.<br />

Finanzhaushalt: Die geplanten Einzahlungen auf die<br />

Zuwendungen sind im Finanzhaushalt in dem<br />

Haushaltsjahr zu erfassen, in dem die<br />

Einzahlung erwartet wird.<br />

Finanzrechnung: In der Finanzrechnung sind die<br />

Zahlungseingänge auf die Zuwendungen im<br />

jeweiligen Haushaltsjahr zu erfassen.<br />

(9) Zuwendung ist beantragt, Zuwendungsbescheid ist noch nicht<br />

ergangen, Genehmigung <strong>zum</strong> vorzeitigen Baubeginn, Tatbestand, an den<br />

die Zuwendung knüpft, ist im alten Haushaltsjahr noch nicht verwirklicht.<br />

Lösungsvorschlag:<br />

letzter<br />

Im letzten <strong>kameralen</strong> Abschluss ist die<br />

kameraler Abschluss: Zuwendung nicht zu erfassen.<br />

Eröffnungsbilanz: Für die Eröffnungsbilanz ergeben sich keine<br />

Auswirkungen. Eine Forderung auf<br />

Zuwendungen kann grundsätzlich erst<br />

eingebucht werden, wenn der<br />

Zuwendungsbescheid ergangen ist.<br />

Ergebnishaushalt: Keine Auswirkung.<br />

Ergebnisrechnung: Keine Auswirkung.<br />

Finanzhaushalt: Die geplanten Einzahlungen auf die<br />

Zuwendungen sind im Finanzhaushalt in dem<br />

Haushaltsjahr zu erfassen, in dem die<br />

Einzahlung erwartet wird.<br />

Finanzrechnung: In der Finanzrechnung sind die<br />

Zahlungseingänge auf die Zuwendungen im<br />

jeweiligen Haushaltsjahr zu erfassen.<br />

(10) Zuwendung ist beantragt, es besteht ein Rechtsanspruch auf<br />

Gewährung der Zuwendung, Zuwendungsbescheid ist noch nicht<br />

ergangen, Genehmigung <strong>zum</strong> vorzeitigen Baubeginn, Tatbestand, an den<br />

die Zuwendung knüpft, ist im alten Haushaltsjahr noch nicht verwirklicht.<br />

Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 34 von 58


Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums <strong>vom</strong> 8. Dezember 2008 – II 320-174.3.2.1 Anlage 6<br />

einschließlich der ersten Änderung <strong>vom</strong> 13. Dezember 2011 – II-174-53000-2011/106<br />

und der zweiten Änderung <strong>vom</strong> 5. März 2013 – II-174-53100-2012/059<br />

Für die Berücksichtigung der Zuwendung im <strong>doppischen</strong> Haushalts- und<br />

Rechnungswesen ist es unerheblich, ob ein Rechtsanspruch auf die<br />

Zuschussgewährung dem Grunde nach besteht oder nicht. Der Anspruch<br />

ist erst dann zu berücksichtigen, wenn ein Zuwendungsbescheid ergangen<br />

ist.<br />

3.1.3. Einmalige Entgelte Nutzungsberechtigter<br />

Auf gesonderte Ausführungen wird an dieser Stelle verzichtet. Im<br />

Wesentlichen gelten hier die gleichen Grundsätze wie bei den<br />

Zuwendungen unter Nummer 3.1.2.<br />

3.2. Haushaltsausgabereste<br />

Im <strong>kameralen</strong> Haushaltsrecht stand es den Gemeinden - unter Beachtung der<br />

rechtlichen <strong>Regelungen</strong> frei, Haushaltsausgabereste im Vermögenshaushalt zu<br />

bilden. Im letzten Haushaltsjahr mit einer <strong>kameralen</strong> Rechnungslegung wird die<br />

Bildung von Haushaltsausgaberesten im Vermögenshaushalt nicht als zulässig<br />

angesehen. Eine entsprechende Klarstellung erfolgt <strong>vom</strong> Gesetzgeber im<br />

Kommunal-Doppik-Einführungsgesetz (vgl. § 14 Absatz 2 KomDoppikEG M-V).<br />

3.2.1. Lieferung erfolgt bzw. Leistung erbracht, Rechnung liegt vor,<br />

Zahlungstermin im folgenden Haushaltsjahr<br />

Die im letzten Haushaltsjahr mit einer <strong>kameralen</strong> Rechnungslegung<br />

geplante aktivierungsfähige Lieferung und Leistung ist auch in diesem<br />

Haushaltsjahr erfolgt. Der Verwaltung liegt bei der Erstellung des<br />

Abschlusses bereits eine Rechnung über die Lieferung und Leistung vor.<br />

Der Zahlungstermin / die Fälligkeit liegt im folgenden Haushaltsjahr.<br />

Lösungsvorschlag:<br />

letzter<br />

kameraler Abschluss:<br />

Es wird eine Auszahlungsanordnung erstellt<br />

mit einer Fälligkeit im neuen Haushaltsjahr. Es<br />

wird ein Kassenausgaberest gebildet.<br />

Eröffnungsbilanz:<br />

Die offene (noch nicht fällige) Zahlung ist als<br />

Verbindlichkeit in der Eröffnungsbilanz<br />

auszuweisen.<br />

Auf dem entsprechenden Kreditorenkonto /<br />

Bürgerkonto wird die Verbindlichkeit in voller<br />

Höhe ausgewiesen. In der Eröffnungsbilanz ist<br />

Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 35 von 58


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einschließlich der ersten Änderung <strong>vom</strong> 13. Dezember 2011 – II-174-53000-2011/106<br />

und der zweiten Änderung <strong>vom</strong> 5. März 2013 – II-174-53100-2012/059<br />

Ergebnishaushalt:<br />

Ergebnisrechnung:<br />

Finanzhaushalt:<br />

Finanzrechnung:<br />

der angeschaffte und hergestellte<br />

Vermögensgegenstand mit den Anschaffungsoder<br />

Herstellungskosten anzusetzen. Bei<br />

abnutzbaren Vermögensgegenständen<br />

sind von den Anschaffungs- und<br />

Herstellungskosten die Abschreibungen<br />

gemäß § 34 GemHVO–Doppik für die Nutzung<br />

in der Zeit zwischen dem Zeitpunkt der<br />

Anschaffung oder Herstellung und dem<br />

Bilanzstichtag abzusetzen.<br />

Keine direkte Auswirkung; ggf. Erfassung von<br />

geplanten Abschreibungen und sonstigen<br />

Aufwendungen für den angeschafften<br />

Vermögensgegenstand.<br />

Keine direkte Auswirkung; ggf. Erfassung von<br />

Abschreibungen und sonstigen Aufwendungen<br />

für den angeschafften Vermögensgegenstand.<br />

Die geplante Auszahlung ist im Finanzhaushalt<br />

in dem Haushaltsjahr zu erfassen, in dem die<br />

Auszahlung erfolgen soll.<br />

Die Auszahlung ist in der Finanzrechnung im<br />

jeweiligen Haushaltsjahr zu erfassen.<br />

3.2.2. Lieferung erfolgt bzw. Leistung erbracht, Rechnung liegt noch nicht<br />

vor, Rechnungsbetrag ist bekannt, Zahlungstermin im folgenden<br />

Haushaltsjahr<br />

Die im letzten Haushaltsjahr mit einer <strong>kameralen</strong> Rechnungslegung<br />

geplante aktivierungsfähige Lieferung oder Leistung ist auch in diesem<br />

Haushaltsjahr erfolgt. Der Verwaltung liegt bei der Erstellung des<br />

Abschlusses noch keine Rechnung über die Lieferung oder Leistung vor.<br />

Der Verwaltung ist die Höhe des Rechnungsbetrages bekannt (Bsp.<br />

Festpreis, sonstige vertragliche Vereinbarungen usw.).<br />

Der Zahlungstermin / die Fälligkeit liegt im folgenden Haushaltsjahr. Der<br />

Lösungsvorschlag ist identisch mit dem der Nummer 3.2.1.<br />

3.2.3. Lieferung erfolgt bzw. Leistung erbracht, Rechnung liegt noch nicht<br />

vor, Rechnungsbetrag ist nicht bekannt, Zahlungstermin im folgenden<br />

Haushaltsjahr<br />

Die im letzten Haushaltsjahr mit einer <strong>kameralen</strong> Rechnungslegung<br />

geplante aktivierungspflichtige Lieferung oder Leistung ist auch in diesem<br />

Haushaltsjahr erfolgt. Der Verwaltung liegt bei der Erstellung des<br />

Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 36 von 58


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einschließlich der ersten Änderung <strong>vom</strong> 13. Dezember 2011 – II-174-53000-2011/106<br />

und der zweiten Änderung <strong>vom</strong> 5. März 2013 – II-174-53100-2012/059<br />

Abschlusses noch keine Rechnung über die Lieferung und Leistung vor.<br />

Der Rechnungsbetrag steht noch nicht genau fest (Bsp. Liefer- oder<br />

Leistungsmenge nicht genau bekannt, Aufmaß ist noch nicht erfolgt usw.).<br />

Der Zahlungstermin / die Fälligkeit liegt im folgenden Haushaltsjahr.<br />

Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 37 von 58


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einschließlich der ersten Änderung <strong>vom</strong> 13. Dezember 2011 – II-174-53000-2011/106<br />

und der zweiten Änderung <strong>vom</strong> 5. März 2013 – II-174-53100-2012/059<br />

Lösungsvorschlag:<br />

letzter<br />

kameraler Abschluss:<br />

Eröffnungsbilanz:<br />

Ergebnishaushalt:<br />

Ergebnisrechnung:<br />

Finanzhaushalt:<br />

Es wird eine Auszahlungsanordnung erstellt in<br />

Höhe des voraussichtlichen<br />

Rechnungsbetrages mit einer Fälligkeit im<br />

neuen Haushaltsjahr. Es wird ein Kassenausgaberest<br />

gebildet.<br />

In Höhe der erwarteten Zahlungsverpflichtung<br />

ist eine sonstige Rückstellung für ungewisse<br />

Verbindlichkeiten in der Eröffnungsbilanz<br />

auszuweisen.<br />

Bei Vorlage der Rechnung im neuen<br />

Haushaltsjahr wird diese im Rechnungswesen<br />

erfasst. Die Gegenbuchung erfolgt auf dem<br />

entsprechenden Rückstellungskonto.<br />

Weicht der tatsächliche Rechnungsbetrag von<br />

dem <strong>zur</strong>ückgestellten Betrag ab, dann ist in<br />

Höhe des Unterschiedsbetrages die<br />

Aktivierung zu korrigieren.<br />

Nach Eingang der Rechnung wird die<br />

Verbindlichkeit auf dem entsprechenden<br />

Kreditorenkonto / Bürgerkonto ausgewiesen.<br />

In der Eröffnungsbilanz ist der im letzten<br />

<strong>kameralen</strong> Haushaltsjahr angeschaffte oder<br />

hergestellte Vermögensgegenstand als<br />

Anlagevermögen zu erfassen. Da die genauen<br />

Anschaffungs- oder Herstellungskosten noch<br />

nicht bekannt sind, erfolgt die Aktivierung in<br />

Höhe der erwarteten Investitionskosten. Bei<br />

abnutzbaren Vermögensgegenständen sind<br />

von den Anschaffungs- und Herstellungskosten<br />

die Abschreibungen gemäß § 34<br />

GemHVO–Doppik für die Nutzung in der Zeit<br />

zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung oder<br />

Herstellung und dem Bilanzstichtag<br />

abzusetzen. Weicht später der tatsächliche<br />

Betrag von dem aktivierten ab, dann ist<br />

insoweit eine Korrektur vorzunehmen.<br />

Keine direkte Auswirkung; ggf. Erfassung von<br />

geplanten Abschreibungen und sonstigen<br />

Aufwendungen für den angeschafften<br />

Vermögensgegenstand.<br />

Keine direkte Auswirkung; ggf. Erfassung von<br />

Abschreibungen und sonstigen Aufwendungen<br />

für den angeschafften Vermögensgegenstand.<br />

Die geplante Auszahlung ist im Finanzhaushalt<br />

in dem Haushaltsjahr zu erfassen, in dem die<br />

Auszahlung erfolgen soll.<br />

Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 38 von 58


Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums <strong>vom</strong> 8. Dezember 2008 – II 320-174.3.2.1 Anlage 6<br />

einschließlich der ersten Änderung <strong>vom</strong> 13. Dezember 2011 – II-174-53000-2011/106<br />

und der zweiten Änderung <strong>vom</strong> 5. März 2013 – II-174-53100-2012/059<br />

Finanzrechnung: Die Auszahlung ist in der Finanzrechnung im<br />

jeweiligen Haushaltsjahr zu erfassen.<br />

3.2.4. Rechtliche Verpflichtung eingegangen (Vertrag abgeschlossen,<br />

Zuwendungsbescheid erteilt usw.), Leistung / Teilleistung noch nicht<br />

erbracht, Zahlungstermine liegen insgesamt im neuen Haushaltsjahr<br />

Im letzten Haushaltsjahr mit einer <strong>kameralen</strong> Rechnungslegung wurde eine<br />

aktivierungspflichtige Lieferung oder Leistung geplant und auch in diesem<br />

Haushaltsjahr ein Dritter damit beauftragt. Der Dritte hat seine<br />

Verpflichtungen im alten Haushaltsjahr noch nicht erfüllt. Eine<br />

Zahlungsverpflichtung ist bisher nicht entstanden.<br />

Lösungsvorschlag:<br />

letzter<br />

kameraler Abschluss:<br />

Eröffnungsbilanz:<br />

Ergebnishaushalt:<br />

Ergebnisrechnung:<br />

Im letzten <strong>kameralen</strong> Abschluss erfolgt keine<br />

Berücksichtigung.<br />

In der Eröffnungsbilanz erfolgt kein Ausweis<br />

der rechtlichen Verpflichtungen.<br />

Ggf. kann eine Angabe im Anhang<br />

erforderlich sein. Da bis <strong>zum</strong> Bilanzstichtag<br />

keine Leistungen erbracht sind, erfolgt auch<br />

nicht die Erfassung eines<br />

Vermögensgegenstandes.<br />

Keine direkte Auswirkung; ggf. Erfassung von<br />

geplanten Abschreibungen und sonstigen<br />

Aufwendungen für den angeschafften<br />

Vermögensgegenstand.<br />

Keine direkte Auswirkung; ggf. Erfassung von<br />

Abschreibungen und sonstigen<br />

Aufwendungen für den angeschafften<br />

Vermögensgegenstand.<br />

Finanzhaushalt: Die geplante Auszahlung ist im<br />

Finanzhaushalt in dem Haushaltsjahr zu<br />

erfassen, in dem die Auszahlung erfolgen<br />

soll.<br />

Finanzrechnung:<br />

Die Auszahlung ist in der Finanzrechnung im<br />

jeweiligen Haushaltsjahr zu erfassen.<br />

3.2.5. Rechtliche Verpflichtung eingegangen (Vertrag abgeschlossen,<br />

Zuwendungsbescheid erteilt usw.), Leistung / Teilleistung noch nicht<br />

erbracht, Zahlungstermine liegen teilweise im alten und teilweise im<br />

neuen Haushaltsjahr<br />

Im letzten Haushaltsjahr mit einer <strong>kameralen</strong> Rechnungslegung wurde eine<br />

aktivierungspflichtige Lieferung oder Leistung geplant und auch in diesem<br />

Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 39 von 58


Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums <strong>vom</strong> 8. Dezember 2008 – II 320-174.3.2.1 Anlage 6<br />

einschließlich der ersten Änderung <strong>vom</strong> 13. Dezember 2011 – II-174-53000-2011/106<br />

und der zweiten Änderung <strong>vom</strong> 5. März 2013 – II-174-53100-2012/059<br />

Haushaltsjahr ein Dritter damit beauftragt. Der Dritte hat seine<br />

Verpflichtungen im alten Haushaltsjahr noch nicht erfüllt. Im alten<br />

Haushaltsjahr wurde ein Abschlag gezahlt. Der Zahlungstermin für den<br />

Restbetrag liegt im neuen Haushaltsjahr.<br />

Lösungsvorschlag:<br />

letzter<br />

kameraler Abschluss:<br />

Abschlagszahlung<br />

Die Auszahlung der Abschlagszahlung ist im<br />

„Anordnungssoll“ und im „Ist“ gebucht und<br />

belastet damit das Jahresergebnis im<br />

Vermögenshaushalt.<br />

Eröffnungsbilanz: Die im alten Haushaltsjahr geleistete<br />

Abschlagzahlung ist in der Eröffnungsbilanz<br />

unter der Position „Geleistete Anzahlungen“ zu<br />

erfassen“.<br />

Ergebnishaushalt:<br />

Ergebnisrechnung:<br />

Finanzhaushalt:<br />

Finanzrechnung:<br />

Keine direkte Auswirkung; ggf. Erfassung von<br />

geplanten Abschreibungen und sonstigen<br />

Aufwendungen für den angeschafften<br />

Vermögensgegen-stand.<br />

Keine direkte Auswirkung; ggf. Erfassung von<br />

Abschreibungen und sonstigen Aufwendungen<br />

für den angeschafften Vermögensgegenstand.<br />

Im Finanzhaushalt sind die Auszahlungen des<br />

entsprechenden Haushaltsjahres zu erfassen.<br />

Die im letzten Haushaltsjahr mit kameraler<br />

Rechnungslegung<br />

geleisteten<br />

Abschlagszahlungen sind nicht mehr zu<br />

erfassen.<br />

In der Finanzrechnung sind die tatsächlichen<br />

Auszahlungen des entsprechenden<br />

Haushaltsjahres zu erfassen.<br />

Die im letzten Haushaltsjahr mit kameraler<br />

Rechnungslegung<br />

geleisteten<br />

Abschlagszahlungen sind nicht mehr zu<br />

erfassen.<br />

3.2.6. Rechtliche Verpflichtung eingegangen (Vertrag abgeschlossen,<br />

Zuwendungsbescheid erteilt usw.), Leistung / Teilleistung noch nicht<br />

bzw. nur teilweise erbracht, Zahlungstermine liegen im alten<br />

Haushaltsjahr<br />

Im letzten Haushaltsjahr mit einer <strong>kameralen</strong> Rechnungslegung wurde eine<br />

aktivierungspflichtige Lieferung oder Leistung geplant und auch in diesem<br />

Haushaltsjahr ein Dritter damit beauftragt. Der Dritte hat seine<br />

Verpflichtungen im alten Haushaltsjahr noch nicht erfüllt oder nicht ganz<br />

Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 40 von 58


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einschließlich der ersten Änderung <strong>vom</strong> 13. Dezember 2011 – II-174-53000-2011/106<br />

und der zweiten Änderung <strong>vom</strong> 5. März 2013 – II-174-53100-2012/059<br />

erfüllt. Die Zahlungen waren im alten Haushaltsjahr fällig und sind auch im<br />

alten Haushaltsjahr geleistet worden.<br />

Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 41 von 58


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einschließlich der ersten Änderung <strong>vom</strong> 13. Dezember 2011 – II-174-53000-2011/106<br />

und der zweiten Änderung <strong>vom</strong> 5. März 2013 – II-174-53100-2012/059<br />

Lösungsvorschlag:<br />

letzter<br />

kameraler Abschluss:<br />

Eröffnungsbilanz:<br />

Ergebnishaushalt:<br />

Ergebnisrechnung:<br />

Finanzhaushalt:<br />

Finanzrechnung:<br />

Die Auszahlung ist im „Anordnungssoll“ und im<br />

„Ist“ gebucht und belastet damit das<br />

Jahresergebnis im Vermögenshaushalt.<br />

Die im alten Haushaltsjahr geleistete Zahlung<br />

ist in der Eröffnungsbilanz unter der Position<br />

„Geleistete Anzahlungen“ zu erfassen“.<br />

Keine direkte Auswirkung; ggf. Erfassung von<br />

geplanten Abschreibungen und sonstigen<br />

Aufwendungen für den angeschafften<br />

Vermögensgegenstand.<br />

Keine direkte Auswirkung; ggf. Erfassung von<br />

Abschreibungen und sonstigen Aufwendungen<br />

für den angeschafften Vermögensgegenstand.<br />

Im Finanzhaushalt sind die Auszahlungen des<br />

entsprechenden Haushaltsjahres zu erfassen.<br />

Die im letzten Haushaltsjahr mit kameraler<br />

Rechnungslegung<br />

geleisteten<br />

Abschlagszahlungen sind nicht mehr zu<br />

erfassen.<br />

In der Finanzrechnung sind die tatsächlichen<br />

Auszahlungen des entsprechenden<br />

Haushaltsjahres zu erfassen. Die im letzten<br />

Haushaltsjahr mit kameraler Rechnungslegung<br />

geleisteten Abschlagszahlungen sind nicht<br />

mehr zu erfassen.<br />

3.2.7. Nicht ausgeschöpfte Ausgabeermächtigungen<br />

Ein im letzten <strong>kameralen</strong> Haushaltsjahr enthaltener Ansatz wurde nicht<br />

oder nicht in voller Höhe in Anspruch genommen. Gemäß § 14 Absatz 2<br />

KomDoppikEG M-V sind nicht ausgeschöpfte Ausgabeermächtigungen<br />

nicht übertragbar.<br />

3.3. Kasseneinnahmereste<br />

Im <strong>kameralen</strong> Rechnungswesen wird der Unterschied zwischen den<br />

Sollstellungen und den Ist-Buchungen als Kasseneinnahmerest bezeichnet. Die<br />

Kasseneinnahmereste ergeben sich aus folgender Formel:<br />

Kasseneinnahmereste aus Haushaltsvorjahren<br />

- Abgang Kasseneinnahmereste aus Haushaltsvorjahren<br />

+ Anordnungs-Soll auf den Haushaltsansatz<br />

+ Anordnungs-Soll auf den Haushaltsrest<br />

Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 42 von 58


Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums <strong>vom</strong> 8. Dezember 2008 – II 320-174.3.2.1 Anlage 6<br />

einschließlich der ersten Änderung <strong>vom</strong> 13. Dezember 2011 – II-174-53000-2011/106<br />

und der zweiten Änderung <strong>vom</strong> 5. März 2013 – II-174-53100-2012/059<br />

= Gesamt-Einnahme-Soll<br />

- Ist<br />

= neue Kasseneinnahmereste<br />

Zu unterscheiden sind:<br />

- Kasseneinnahmereste (Forderungen) Soll > Ist<br />

- negative Kasseneinnahmereste (Überzahlungen von Forderungen)<br />

Soll< Ist<br />

Aufgrund der Art der Kasseneinnahmereste ergeben sich folgende<br />

Lösungsvorschläge:<br />

3.3.1. Soll > Ist (Kasseneinnahmerest, Forderungen)<br />

Kasseneinnahmereste entstehen u. a. dadurch, dass<br />

- <strong>zum</strong> Soll gestellte Einnahmen noch nicht eingegangen sind,<br />

- noch keine Zuordnung von Einzahlungen zu den Haushaltsstellen<br />

vorgenommen werden konnte (nicht geklärte Einzahlungen sind auf<br />

Verwahrkonten gebucht),<br />

- Rückbuchungen im Rahmen von Einzugsermächtigungen erfolgten.<br />

Lösungsvorschlag:<br />

letzter<br />

kameraler Abschluss:<br />

Eröffnungsbilanz:<br />

Ergebnishaushalt:<br />

Ergebnisrechnung:<br />

Finanzhaushalt:<br />

Finanzrechnung:<br />

Es werden Kasseneinnahmereste<br />

ausgewiesen.<br />

Die Kasseneinnahmereste sind als Forderungen<br />

auszuweisen (Forderungen aus<br />

Lieferungen und Leistungen, sonstige<br />

Forderungen usw.). Der Betrag wird auf dem<br />

Debitorenkonto (Bürgerkonto) im Soll<br />

ausgewiesen.<br />

Auf der Passivseite ist der Betrag als<br />

Kapitalrücklage oder als Sonderposten<br />

auszuweisen, je nachdem, ob es sich um<br />

einen Kapitalzuschuss oder um einen<br />

Ertragszuschuss handelt.<br />

Im Ergebnishaushalt sind die Erträge aus der<br />

Auflösung der Sonderposten zu planen.<br />

In der Ergebnisrechnung sind die Erträge aus<br />

der Auflösung der Sonderposten auszuweisen.<br />

Die Einzahlung ist im Finanzhaushalt in dem<br />

Haushaltsjahr zu erfassen, in dem der<br />

Zahlungseingang erwartet wird.<br />

Die Einzahlung ist in der Finanzrechnung in<br />

dem Haushaltsjahr zu erfassen, in dem die<br />

Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 43 von 58


Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums <strong>vom</strong> 8. Dezember 2008 – II 320-174.3.2.1 Anlage 6<br />

einschließlich der ersten Änderung <strong>vom</strong> 13. Dezember 2011 – II-174-53000-2011/106<br />

und der zweiten Änderung <strong>vom</strong> 5. März 2013 – II-174-53100-2012/059<br />

Zahlung eingeht.<br />

3.3.2. Soll < Ist (Negativer Kasseneinnahmerest, Überzahlungen von<br />

Forderungen)<br />

Negative Kasseneinnahmereste können u. a. entstehen durch<br />

- Überzahlungen<br />

- Absetzungen bei der Sollstellung.<br />

Sie entstehen nicht durch ungeklärte Einzahlungen.<br />

Lösungsvorschlag:<br />

letzter<br />

kameraler Abschluss:<br />

Eröffnungsbilanz:<br />

Ergebnishaushalt:<br />

Ergebnisrechnung:<br />

Finanzhaushalt:<br />

Finanzrechnung:<br />

3.4. Kassenausgabereste<br />

Es werden negative Kasseneinnahmereste<br />

ausgewiesen.<br />

Überzahlungen und Absetzungen bei der<br />

Sollstellung, die zu Überzahlungen führen,<br />

sind in der Eröffnungsbilanz als solche unter<br />

der Position „Sonstige Verbindlichkeiten“<br />

auszuweisen.<br />

Der Betrag wird auf dem Debitorenkonto<br />

(Bürgerkonto) im Haben ausgewiesen.<br />

Die Überzahlung bzw. die Absetzung auf die<br />

Sollstellung sind bei der Wertermittlung der<br />

Kapitalrücklage oder des Sonderpostens zu<br />

berücksichtigen, je nachdem, ob es sich um<br />

einen Kapitalzuschuss oder um einen<br />

Ertragszuschuss handelt.<br />

Im Ergebnishaushalt sind die Erträge aus der<br />

Auflösung der Sonderposten ggf. an die<br />

korrigierte Höhe der Sonderposten<br />

anzupassen.<br />

In der Ergebnisrechnung sind die Erträge aus<br />

der Auflösung der Sonderposten auszuweisen.<br />

Die Auszahlung ist im Finanzhaushalt in dem<br />

Haushaltsjahr zu erfassen, in dem die<br />

Auszahlung erwartet wird.<br />

Die Auszahlung ist in der Finanzrechnung in<br />

dem Haushaltsjahr zu erfassen, in dem die<br />

Zahlung geleistet wird.<br />

Bei der Aufrechnung der Verbindlichkeit mit<br />

entsprechenden Forderungen ist sowohl die<br />

Ein- als auch die Auszahlung unsaldiert in der<br />

Finanzrechnung zu zeigen.<br />

Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 44 von 58


Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums <strong>vom</strong> 8. Dezember 2008 – II 320-174.3.2.1 Anlage 6<br />

einschließlich der ersten Änderung <strong>vom</strong> 13. Dezember 2011 – II-174-53000-2011/106<br />

und der zweiten Änderung <strong>vom</strong> 5. März 2013 – II-174-53100-2012/059<br />

Im <strong>kameralen</strong> Rechnungswesen wird der Unterschied zwischen den<br />

Sollstellungen und den Ist-Buchungen als Kassenausgaberest bezeichnet. Die<br />

Kassenausgabereste ergeben sich aus folgender Formel:<br />

Kassenausgabereste aus Haushaltsvorjahren<br />

- Abgang auf Kassenausgabereste aus Haushaltsvorjahren<br />

+ Anordnungs-Soll auf den Haushaltsansatz<br />

+ Anordnungs-Soll auf den Haushaltsrest<br />

= Gesamt-Ausgabe-Soll<br />

- Ist<br />

= neue Kassenausgabereste<br />

Zu unterscheiden sind:<br />

- Kassenausgabereste (Verbindlichkeiten) Soll > Ist<br />

- negativen Kassenausgabereste (Überzahlungen von<br />

Verbindlichkeiten) Soll< Ist<br />

Aufgrund der Art der Kassenausgabereste ergeben sich folgende<br />

Lösungsvorschläge:<br />

3.4.1. Soll > Ist (Kassenausgaberest, Verbindlichkeiten)<br />

Kassenausgabereste entstehen u. a. dadurch, dass<br />

- <strong>zum</strong> Soll gestellte Ausgaben noch nicht ausgezahlt sind und die<br />

Auszahlungsanordnung noch nicht ausgeführt ist,<br />

- die Rückbuchung eines ausgezahlten Betrages vorgenommen wurde.<br />

Lösungsvorschlag:<br />

letzter<br />

kameraler Abschluss:<br />

Eröffnungsbilanz:<br />

Ergebnishaushalt:<br />

Ergebnisrechnung:<br />

Finanzhaushalt:<br />

Finanzrechnung:<br />

Es wird ein Kassenausgaberest gebildet.<br />

Der Betrag ist in der Bilanz als Verbindlichkeit<br />

aus Lieferungen und Leistungen oder als<br />

sonstige Verbindlichkeit auszuweisen.<br />

Gleichzeitig ist der Betrag auf dem<br />

entsprechenden<br />

Kreditorenkonto<br />

(Bürgerkonto) zu erfassen.<br />

Keine Auswirkung.<br />

Keine Auswirkung.<br />

Die Auszahlung ist im Finanzhaushalt in dem<br />

Haushaltsjahr zu erfassen, in dem die<br />

Auszahlung erwartet wird.<br />

Die Auszahlung ist in der Finanzrechnung des<br />

jeweiligen Haushaltsjahres zu zeigen.<br />

Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 45 von 58


Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums <strong>vom</strong> 8. Dezember 2008 – II 320-174.3.2.1 Anlage 6<br />

einschließlich der ersten Änderung <strong>vom</strong> 13. Dezember 2011 – II-174-53000-2011/106<br />

und der zweiten Änderung <strong>vom</strong> 5. März 2013 – II-174-53100-2012/059<br />

3.4.2. Soll < Ist (Negativer Kassenausgaberest, Überzahlungen von Verbindlichkeiten)<br />

Negative Kassenausgabereste entstehen u.a. dadurch, dass<br />

Auszahlungen geleistet wurden und nachträglich die Sollstellung<br />

vermindert wurde.<br />

Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 46 von 58


Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums <strong>vom</strong> 8. Dezember 2008 – II 320-174.3.2.1 Anlage 6<br />

einschließlich der ersten Änderung <strong>vom</strong> 13. Dezember 2011 – II-174-53000-2011/106<br />

und der zweiten Änderung <strong>vom</strong> 5. März 2013 – II-174-53100-2012/059<br />

Lösungsvorschlag:<br />

letzter<br />

kameraler Abschluss:<br />

Eröffnungsbilanz:<br />

Ergebnishaushalt:<br />

Ergebnisrechnung:<br />

Finanzhaushalt:<br />

Finanzrechnung:<br />

Es wird ein negativer Kassenausgaberest<br />

gebildet.<br />

Der Betrag ist in der Bilanz als sonstige<br />

Forderung auszuweisen.<br />

Gleichzeitig ist der Betrag auf dem<br />

entsprechenden<br />

Kreditorenkonto<br />

(Bürgerkonto) zu erfassen.<br />

Die nachträgliche Verminderung der<br />

Sollstellung führt in aller Regel zu einer<br />

Verminderung der Investitionskosten und<br />

damit zu einer Korrektur des Wertes des in der<br />

Eröffnungsbilanz auszuweisenden Vermögens.<br />

Keine Auswirkung.<br />

Keine Auswirkung.<br />

Die Einzahlung ist im Finanzhaushalt in dem<br />

Haushaltsjahr zu erfassen, in dem sie erwartet<br />

wird.<br />

Die Einzahlung ist in der Finanzrechnung des<br />

jeweiligen Haushaltsjahres zu zeigen.<br />

3.5. Bereinigung von Kasseneinnahmeresten<br />

Im letzten <strong>kameralen</strong> Abschluss wurde eine Restebereinigung durchgeführt. Dies<br />

kann sowohl in Form einer Einzel- oder einer pauschalen Bereinigung erfolgt sein.<br />

Lösungsvorschlag:<br />

letzter<br />

kameraler<br />

Abschluss:<br />

Analog den Bestimmungen <strong>zum</strong> neuen<br />

Haushaltsrecht sollte im letzten Haushaltsjahr mit<br />

einer <strong>kameralen</strong> Rechnungslegung eine<br />

Restebereinigung vorgenommen werden.<br />

Einzelbereinigungen sollten vorgenommen werden<br />

bei allen Resten, die befristet niedergeschlagen<br />

wurden. Die Höhe der Bereinigung ist abhängig von<br />

der Erwartung der Gemeinde hinsichtlich der<br />

Einbringlichkeit der Reste.<br />

Einzelbereinigungen sind ferner vorzunehmen bei<br />

allen Resten, die unbefristet niedergeschlagen<br />

wurden, die von der Gemeinde nicht mehr verfolgt<br />

werden, die aber nach neuem Haushaltsrecht noch<br />

nicht auszubuchen sind. Diese Reste sind<br />

grundsätzlich zu 100 % wertzuberichtigen. Sie sind<br />

einzeln nachzuweisen.<br />

Zeitlich unbefristet niedergeschlagene Forderungen,<br />

die bereits nach altem Haushaltsrecht nicht mehr zu<br />

überwachen waren und die nach neuem<br />

Haushaltsrecht ausgebucht werden können, sind<br />

Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 47 von 58


Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums <strong>vom</strong> 8. Dezember 2008 – II 320-174.3.2.1 Anlage 6<br />

einschließlich der ersten Änderung <strong>vom</strong> 13. Dezember 2011 – II-174-53000-2011/106<br />

und der zweiten Änderung <strong>vom</strong> 5. März 2013 – II-174-53100-2012/059<br />

Eröffnungsbilanz:<br />

Ergebnishaushalt:<br />

nicht mehr nachzuweisen.<br />

Forderungen, die für einen Zeitraum von mehr als<br />

drei Jahren zinslos gestundet sind, sind einzeln<br />

nachzuweisen und in Höhe des Zinsverlustes einzeln<br />

wertzuberichtigen.<br />

Die Einzelbereinigungen (Einzelwertberichtigungen)<br />

sind einzeln nachzuweisen.<br />

Die sonstigen Reste sind einer pauschalen<br />

Bereinigung zu unterwerfen. Die Höhe des<br />

Wertberichtigungssatzes orientiert sich an den<br />

Erfahrungen der Gemeinde.<br />

Erlassene Forderungen sind nicht mehr<br />

nachzuweisen.<br />

Alle Kasseneinnahmereste, die im letzten <strong>kameralen</strong><br />

Abschluss nachzuweisen sind, sind in die<br />

Eröffnungsbilanz als Forderungen zu übernehmen;<br />

dies erfolgt unabhängig davon, ob diese<br />

Kasseneinnahmereste einer Restebereinigung im<br />

Haushaltsvorjahr unterlegen haben oder nicht. Die<br />

Forderungen sind grundsätzlich auf den Personenkonten<br />

(Bürgerkonten) nachgewiesen.<br />

In Höhe der Einzelbereinigung<br />

(Einzelwertberichtigung), die im letzten <strong>kameralen</strong><br />

Abschluss vorgenommen wurde, ist in der<br />

Eröffnungsbilanz eine Saldierung mit dem Nominalwert<br />

der Forderungen vorzunehmen.<br />

In Höhe der pauschalen Restebereinigung<br />

(Pauschalwertberichtigung) ist in der<br />

Eröffnungsbilanz ebenfalls eine Saldierung mit dem<br />

Nominalwert der Forderungen vorzunehmen.<br />

Die Buchung der Einzel- und der<br />

Pauschalwertberichtigung erfolgt auf gesonderten<br />

Konten außerhalb der Personenkonten<br />

(Bürgerkonten) auf Konten der Finanzbuchhaltung<br />

(Korrekturkonten zu den Forderungen).<br />

Sowohl die Einzel- als auch die<br />

Pauschalwertberichtigung sind im Forderungsspiegel<br />

anzugeben.<br />

Die Einzelwertberichtigungen beeinflussen<br />

grundsätzlich nicht direkt das Ergebnis des<br />

Ergebnishaushaltes.<br />

In der Eröffnungsbilanz ist in Höhe der<br />

Einzelwertberichtigungen ein Korrekturposten zu dem<br />

jeweiligen Sonderposten zu bilden.<br />

Die Erträge aus der Auflösung der Sonderposten sind<br />

lediglich in der Höhe zu planen, wie diese nicht auf<br />

einzelwertberichtigte Posten entfallen.<br />

Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 48 von 58


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einschließlich der ersten Änderung <strong>vom</strong> 13. Dezember 2011 – II-174-53000-2011/106<br />

und der zweiten Änderung <strong>vom</strong> 5. März 2013 – II-174-53100-2012/059<br />

Ergebnisrechnung: Sofern die im Haushaltsvorjahr einzelwertberichtigten<br />

Forderungen eingehen, ist kein Ertrag zu buchen; es<br />

erfolgen insoweit eine Zuschreibung zu den<br />

Sonderposten und eine Ausbuchung der<br />

Wertberichtigungen. Sinngemäß ist zu verfahren,<br />

wenn die Einzelwertberichtigung zu hoch gebildet<br />

war.<br />

War die im Haushaltsvorjahr vorgenommene<br />

Einzelwertberichtigung auf eine Forderung zu niedrig<br />

gebildet, dann ist im neuen Haushaltsjahr der<br />

Differenzbetrag aus Forderung abzüglich Einzelwertberichtigung<br />

und dem tatsächlichen Eingang als<br />

Abgang auf den Sonderposten zu berücksichtigen.<br />

Der Korrekturposten zu dem Sonderposten, der bei<br />

der Vornahme der Einzelwertberichtigung gebildet<br />

wurde, ist aufzulösen und bei dem Sonderposten als<br />

Abgang zu berücksichtigen.<br />

Finanzhaushalt: Im Finanzhaushalt ist lediglich der geplante<br />

Zahlungseingang auf die Forderungen im jeweiligen<br />

Haushaltsjahr zu berücksichtigen.<br />

Finanzrechnung: In der Finanzrechung sind die Zahlungseingänge auf<br />

die Forderungen im jeweiligen Haushaltsjahr zu<br />

erfassen.<br />

3.6. Abgang auf Kassenreste<br />

Ein Abgang auf Kassenreste resultiert aus einer Aufhebung oder Reduzierung<br />

bestehender Kassenreste. Dieser Vorgang ist ein vorgeschalteter Prozess <strong>zur</strong><br />

Bildung von Kassenresten im letzten <strong>kameralen</strong> Abschluss. Der Abgang von<br />

Kassenresten berührt nicht das doppische Haushalts- oder Rechnungswesen im<br />

ersten Haushaltsjahr nach der Umstellung.<br />

3.7. Verpflichtungsermächtigungen<br />

3.7.1. Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen<br />

Im letzten <strong>kameralen</strong> Hauhaltsjahr waren Verpflichtungsermächtigungen<br />

veranschlagt, die nicht in Anspruch genommen wurden.<br />

Lösungsvorschlag<br />

letzter<br />

kameraler Abschluss:<br />

Eröffnungsbilanz:<br />

Ergebnishaushalt:<br />

Eine zeitliche Übertragbarkeit der<br />

Verpflichtungsermächtigung ist nicht zulässig.<br />

(vgl. VV Nr. 2 zu § 18 GemHVO –bisherige<br />

Fassung-).<br />

Keine Auswirkung.<br />

Keine Auswirkung.<br />

Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 49 von 58


Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums <strong>vom</strong> 8. Dezember 2008 – II 320-174.3.2.1 Anlage 6<br />

einschließlich der ersten Änderung <strong>vom</strong> 13. Dezember 2011 – II-174-53000-2011/106<br />

und der zweiten Änderung <strong>vom</strong> 5. März 2013 – II-174-53100-2012/059<br />

Ergebnisrechnung:<br />

Finanzhaushalt:<br />

Finanzrechnung:<br />

Keine Auswirkung.<br />

Keine Auswirkung.<br />

Keine Auswirkung.<br />

3.7.2. In Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen<br />

Im letzten <strong>kameralen</strong> Haushaltsjahr waren Verpflichtungsermächtigungen<br />

veranschlagt, die auch ganz oder teilweise in Anspruch genommen<br />

wurden. Eine Zahlungsverpflichtung besteht <strong>zum</strong> Ende des letzten<br />

Haushaltsjahres mit einer <strong>kameralen</strong> Rechnungslegung nicht. Die <strong>zum</strong><br />

Bilanzstichtag bestehenden Verpflichtungsermächtigungen beziehen sich<br />

auf Haushaltsjahre nach dem Eröffnungsbilanzstichtag.<br />

Lösungsvorschlag:<br />

letzter<br />

kameraler Abschluss:<br />

Eröffnungsbilanz:<br />

Ergebnishaushalt:<br />

Ergebnisrechnung:<br />

Finanzhaushalt:<br />

Finanzrechnung:<br />

Eine zeitliche Übertragbarkeit der<br />

Verpflichtungsermächtigung ist nicht zulässig<br />

(vgl. VV Nr. 2 zu § 18 GemHVO –bisherige<br />

Fassung-).<br />

Keine Auswirkung.<br />

Ggf. ist eine Anhangsangabe erforderlich.<br />

Keine direkte Auswirkung; ggf. Erfassung von<br />

geplanten Abschreibungen und sonstigen<br />

Aufwendungen für den anzuschaffenden<br />

Vermögensgegenstand.<br />

Keine direkte Auswirkung; ggf. Erfassung von<br />

Abschreibungen und sonstigen Aufwendungen<br />

für den angeschafften Vermögensgegenstand.<br />

Die geplante Auszahlung ist im Finanzhaushalt<br />

im jeweiligen Haushaltsjahr zu erfassen. Im<br />

Finanzhaushalt ist darauf hinzuweisen, dass<br />

bereits aus vorhergehenden <strong>kameralen</strong><br />

Haushaltsjahren eine Verpflichtungsermächtigung<br />

vorlag.<br />

Die Auszahlung ist in der Finanzrechnung im<br />

jeweiligen Haushaltsjahr zu erfassen.<br />

3.8. Zuführungen zwischen Vermögens- und Verwaltungshaushalt<br />

Die Übertragungen zwischen diesen Haushalten sind unter der Nummer 2.8.<br />

erläutert.<br />

3.9. Überschüsse / Fehlbeträge<br />

Überschüsse und Fehlbeträge sind Teile der <strong>kameralen</strong> Rechnungslegung. Sie<br />

haben keinen unmittelbaren Einfluss auf das doppische Haushalts- und<br />

Rechnungswesen. Ergänzend zu den nachfolgenden Ausführungen wird auf die<br />

Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 50 von 58


Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums <strong>vom</strong> 8. Dezember 2008 – II 320-174.3.2.1 Anlage 6<br />

einschließlich der ersten Änderung <strong>vom</strong> 13. Dezember 2011 – II-174-53000-2011/106<br />

und der zweiten Änderung <strong>vom</strong> 5. März 2013 – II-174-53100-2012/059<br />

entsprechenden Ausführungen <strong>zum</strong> Verwaltungshaushalt Nummer 2.9.<br />

verwiesen.<br />

3.9.1. Soll-Überschuss<br />

Ein Soll-Überschuss im Vermögenshaushalt ist unter der Voraussetzung,<br />

dass der Verwaltungshaushalt ausgeglichen ist, der allgemeinen Rücklage<br />

zuzuführen. Es ergeben sich daraus keine unmittelbaren Auswirkungen auf<br />

das<br />

doppische Haushalts- und Rechnungswesen. Zur <strong>Überleitung</strong> der<br />

allgemeinen Rücklage vgl. Nummer 6.1. .<br />

3.9.2. Ist-Überschuss<br />

Es wird auf die Aussagen zu Nummer 2.9.2. verwiesen.<br />

3.9.3. Soll-Fehlbetrag<br />

Ein Soll-Fehlbetrag entsteht, wenn in der Haushaltsrechnung die<br />

Sollausgaben die Solleinnahmen jeweils unter Berücksichtigung der<br />

Haushaltsreste übersteigen.<br />

Der Ausweis von Soll-Fehlbeträgen im Vermögenshaushalt erfolgt<br />

grundsätzlich nur ausnahmsweise in den Fällen, in denen der Erlass einer<br />

Nachtragssatzung zeitlich nicht mehr möglich ist.<br />

Es ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen auf das doppische<br />

Haushalts- und Rechnungswesen.<br />

3.9.4. Ist-Fehlbetrag<br />

Wenn die höheren Auszahlungen durch Kredite finanziert wurden, dann<br />

ergeben sich folgende Auswirkungen.<br />

Lösungsvorschlag:<br />

letzter<br />

Ausweis eines Ist-Fehlbetrages.<br />

kameraler Abschluss:<br />

Eröffnungsbilanz: Ausweis des Kredites in der Eröffnungsbilanz.<br />

Ergebnishaushalt: Keine direkte Auswirkung; jedoch<br />

Berücksichtigung des geplanten<br />

Zinsaufwandes.<br />

Ergebnisrechnung: Keine direkte Auswirkung; jedoch<br />

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einschließlich der ersten Änderung <strong>vom</strong> 13. Dezember 2011 – II-174-53000-2011/106<br />

und der zweiten Änderung <strong>vom</strong> 5. März 2013 – II-174-53100-2012/059<br />

Finanzhaushalt:<br />

Finanzrechnung:<br />

Berücksichtigung des Zinsaufwandes.<br />

Berücksichtigung der geplanten Kredittilgung<br />

und ggf. der Zinszahlungen.<br />

Berücksichtigung der Kredittilgung und ggf. der<br />

Zinszahlungen.<br />

4. Kassenkredite<br />

Die im letzten <strong>kameralen</strong> Abschluss festgestellten Kassenkredite werden insgesamt<br />

in der Eröffnungsbilanz als Kredite <strong>zur</strong> Sicherung der Zahlungsfähigkeit erfasst. Sie<br />

sind in der Eröffnungsbilanz zu unterteilen nach<br />

1. Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen <strong>zur</strong> Zwischenfinanzierung von Ein- und<br />

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit,<br />

2. Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen <strong>zur</strong> Zwischenfinanzierung von laufenden<br />

Ein- und Auszahlungen,<br />

3. Sonstigen Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen <strong>zur</strong> Sicherung der<br />

Zahlungsfähigkeit.<br />

Dabei ist es unerheblich, ob sie als Dispositionskredit / Kontokorrentkredit (=<br />

Kontoüberziehung) oder als fester Kassenkredit (im Verwahrbuch erfasst)<br />

aufgenommen wurden.<br />

5. Kamerale Verwahr- und Vorschusskonten<br />

Auf <strong>kameralen</strong> Verwahr- und Vorschusskonten werden im <strong>kameralen</strong><br />

Rechnungswesen im Wesentlichen Einnahmen und Ausgaben vorläufig gebucht, für<br />

die eine Zuordnung zu einer Haushaltsstelle noch nicht erfolgen konnte oder erst bei<br />

einer endgültigen Abrechnung (Vorschüsse) erfolgen soll.<br />

Hinsichtlich der Behandlung der festen Kassenkredite wird auf die Aussagen zu Nr.<br />

4. verwiesen.<br />

Lösungsvorschlag:<br />

letzter<br />

kameraler<br />

Abschluss:<br />

Ausweis der Bestände auf den Verwahr- und<br />

Vorschusskonten.<br />

Eröffnungsbilanz: Ausweis von „Sonstige Verbindlichkeiten“ bzw.<br />

„Sonstige Forderungen“.<br />

Ergebnishaushalt: Keine Auswirkung.<br />

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und der zweiten Änderung <strong>vom</strong> 5. März 2013 – II-174-53100-2012/059<br />

Ergebnisrechnung: Keine Auswirkung.<br />

Finanzhaushalt: Der Zahlungseingang bzw. der Zahlungsausgang ist<br />

in dem Haushaltsjahr zu planen, in dem er erwartet<br />

wird.<br />

Finanzrechnung: Der Eingang von Forderungen oder die Begleichung<br />

von Verbindlichkeiten sind in der Finanzrechnung im<br />

jeweiligen Haushaltsjahr nachzuweisen.<br />

6. Kamerale Rücklagen<br />

6.1. Allgemeine Rücklagen<br />

Die allgemeinen Rücklagen stellen einerseits Betriebsmittel der Kasse dar<br />

(Sicherstellung der rechtzeitigen Leistung von Ausgaben), andererseits sollen<br />

sie <strong>zur</strong> Deckung des Ausgabenbedarfes in den Vermögenshaushalten künftiger<br />

Haushaltsjahre dienen.<br />

Lösungsvorschlag:<br />

letzter<br />

kameraler<br />

Abschluss:<br />

Ausweis des Bestandes der allgemeinen Rücklage.<br />

Zur <strong>Überleitung</strong> auf die Eröffnungsbilanz ist der<br />

Bestand um die Kassenreste zu bereinigen.<br />

Eröffnungsbilanz:<br />

Ergebnishaushalt:<br />

Ergebnisrechnung:<br />

Ausweis der langfristigen Geldanlagen unter der<br />

Position „Finanzanlagen“.<br />

Ausweis des Kassenbestandes, der Bankguthaben<br />

usw. unter der Position „Liquide Mittel“.<br />

Ausweis der kurzfristigen Geldanlagen unter der<br />

Position „Wertpapiere des Umlaufvermögens“.<br />

Soweit eine Zweckbindung aufgrund einer<br />

Verpflichtung gegenüber Dritten besteht, erfolgt der<br />

Ausweis unter der Position „Anzahlungen auf<br />

Sonderposten“.<br />

Sofern keine Verpflichtung gegenüber Dritten<br />

besteht, sondern die Zweckbindung lediglich selbst<br />

auferlegt wurde, erfolgt kein gesonderter Ausweis<br />

auf der Passivseite.<br />

Keine direkte Auswirkung, ggf. sind Zinserträge zu<br />

veranschlagen.<br />

Die Zinserträge für die allgemeinen Rücklagen sind<br />

anzusetzen, sofern sie nicht der zweckgebundenen<br />

Rücklage zuzuführen sind (Erhöhung der<br />

Sonderposten).<br />

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einschließlich der ersten Änderung <strong>vom</strong> 13. Dezember 2011 – II-174-53000-2011/106<br />

und der zweiten Änderung <strong>vom</strong> 5. März 2013 – II-174-53100-2012/059<br />

Finanzhaushalt:<br />

Finanzrechnung:<br />

Die geplante Verwendung der Finanzierungsmittel<br />

und ggf. die Zinseinzahlungen sind im jeweiligen<br />

Haushaltsjahr zu erfassen.<br />

Die Verwendung der Finanzierungsmittel und die<br />

Zinseinzahlungen sind in der Finanzrechnung<br />

nachzuweisen.<br />

Soweit die Gemeinden <strong>vom</strong> Land zweckgebundene Mittel für<br />

Haushaltskonsolidierung (Haushaltserlass des Innenministeriums <strong>vom</strong><br />

17.10.2007) erhalten haben, sind die Mittel, die im letzten <strong>kameralen</strong><br />

Haushaltsjahr nicht benötigt werden und ins Haushaltsfolgejahr (erstes<br />

doppisches Jahr) übertragen werden sollen, in der Eröffnungsbilanz in den<br />

„Sonstigen Sonderposten“ einzustellen.<br />

Soweit Mittel für das Risiko aus übernommenen Bürgschaften in der<br />

allgemeinen Rücklage angesammelt wurden, führt dies nicht zu einem<br />

gesonderten Ausweis in der Eröffnungsbilanz.<br />

6.2. Sonderrücklagen<br />

Für kamerale Sonderrücklagen ist die Zulässigkeit nach den §§ 19ff.GemHVO -<br />

bisherige Fassung i.V.m. den Verwaltungsvorschriften genauestens zu prüfen.<br />

Ggf. sind kamerale Sonderrücklagen zugunsten des Haushaltsausgleiches bzw.<br />

zugunsten der allgemeinen Rücklage aufzulösen.<br />

Lösungsvorschlag:<br />

letzter<br />

kameraler<br />

Abschluss:<br />

Ausweis des Bestandes der Sonderrücklage.<br />

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und der zweiten Änderung <strong>vom</strong> 5. März 2013 – II-174-53100-2012/059<br />

Eröffnungsbilanz:<br />

Ergebnishaushalt:<br />

Ergebnisrechnung:<br />

Finanzhaushalt:<br />

Finanzrechnung:<br />

Ausweis der langfristigen Geldanlagen unter der<br />

Position „Finanzanlagen“.<br />

Ausweis des Kassenbestandes, der Bankguthaben<br />

usw. unter der Position „Liquide Mittel“.<br />

Ausweis der kurzfristigen Geldanlagen unter der<br />

Position „Wertpapiere des Umlaufvermögens“.<br />

Ausweis der Mittel des Versorgungsfonds und der<br />

Guthaben aus Direktversicherungen unter der<br />

Position „Sonstige Vermögensgegenstände“.<br />

In Höhe der Verpflichtung gegenüber Dritten oder<br />

auf der Grundlage besonderer Rechtsvorschriften,<br />

erfolgt auf der Passivseite der Bilanz der Ausweis<br />

unter der Position „Sonstige Rückstellungen“ (z.B.<br />

Deponierückstellung, Verpflichtung <strong>zur</strong><br />

Rückzahlung oder Anrechnung von<br />

Gebührenüberdeckungen außerhalb des<br />

Kalkulationszeitraumes), unter der Position<br />

„Sonderposten“ (Kostenüberdeckungen, die im<br />

Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden sollen)<br />

oder unter der Position „Anzahlungen auf<br />

Sonderposten“ (z.B. Rücklage BOS-<br />

Digitalfunkgeräte gemäß § 25 Absatz 3 FAG; ISP-<br />

Rücklage).<br />

Keine direkte Auswirkung, ggf. sind Zinserträge zu<br />

veranschlagen.<br />

Die Zinserträge für die Sonderrücklagen sind<br />

anzusetzen, sofern sie nicht der Rückstellung oder<br />

dem Sonderposten zuzuführen sind.<br />

Die geplante Verwendung der Finanzierungsmittel<br />

und ggf. die Zinseinzahlungen sind im jeweiligen<br />

Haushaltsjahr zu erfassen.<br />

Die Verwendung der Finanzierungsmittel und ggf.<br />

die Zinseinzahlungen sind in der Finanzrechnung<br />

nachzuweisen.<br />

6.3 Sonderregelungen<br />

In Höhe der in der letzten <strong>kameralen</strong> Jahresrechnung ausgewiesenen<br />

zweckgebundenen Rücklagen oder Sonderrücklagen <strong>zur</strong> Deckung von bestimmten<br />

Aufwendungen kann <strong>zum</strong> Eröffnungsbilanzstichtag eine zweckgebundene<br />

Kapitalrücklage ausgewiesen werden, soweit für den Zweck der <strong>kameralen</strong><br />

Rücklagen in der Eröffnungsbilanz keine Sonderposten, Rückstellungen,<br />

Verbindlichkeiten oder passive Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen werden<br />

und soweit <strong>zum</strong> Eröffnungsbilanzstichtag der Saldo der liquiden Mittel und der<br />

Kredite <strong>zur</strong> Sicherung der Zahlungsfähigkeit für den Bereich der laufenden Ein- und<br />

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und der zweiten Änderung <strong>vom</strong> 5. März 2013 – II-174-53100-2012/059<br />

Auszahlungen (Muster 5a) positiv ist. Den zweckgebundenen <strong>kameralen</strong> Rücklagen<br />

bzw. den <strong>kameralen</strong> Sonderrücklagen sind die in der allgemeinen <strong>kameralen</strong><br />

Rücklage <strong>zur</strong> Abdeckung zukünftiger Umlageverpflichtungen nach dem<br />

Finanzausgleich (§ 37 Absatz 6 GemHVO-Doppik analog) angesammelten Mittel<br />

gleichzusetzen.<br />

Entnahmen aus der zweckgebundenen Kapitalrücklage nach § 18 Abs. 2 S. 4<br />

GemVHO-Doppik bestimmen sich nach dem Zweck der Rücklage.<br />

Die zweckgebundene Kapitalrücklage ist zugunsten der allgemeinen Kapitalrücklage<br />

aufzulösen, soweit der Zweck für die Bildung der Rücklage entfallen ist, spätestens<br />

mit Ablauf des zehnten Haushaltsjahres, für das die Rechnungslegung nach den<br />

Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden erfolgt.<br />

7. Zusammensetzung des Saldos der liquiden Mittel und der Kredite <strong>zur</strong> Sicherung<br />

der Zahlungsfähigkeit <strong>zum</strong> Eröffnungsbilanzstichtag<br />

Gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 20 KommDoppikEG i. V. m. § 17 Absatz 7, § 48 Absatz<br />

1 GemHVO-Doppik ist im Anhang der Eröffnungsbilanz die Zusammensetzung des<br />

Saldos der liquiden Mittel und der Kredite <strong>zur</strong> Sicherung der Zahlungsfähigkeit<br />

unterteilt in laufende Ein- und Auszahlungen, Ein- und Auszahlungen aus<br />

Investitionstätigkeit und Ein- und Auszahlungen aus durchlaufenden Geldern und<br />

ungeklärten Zahlungsvorgängen darzustellen.<br />

Der Saldo der liquiden Mittel und der Kredite <strong>zur</strong> Sicherung der Zahlungsfähigkeit ist<br />

<strong>zum</strong> Eröffnungsbilanzstichtag wie folgt aufzuteilen:<br />

a) Vortrag für Ein- und Auszahlungen aus durchlaufenden Geldern und ungeklärten<br />

Zahlungsvorgängen:<br />

Verbindlichkeiten aus Einzahlungen von durchlaufenden Geldern und<br />

ungeklärten Zahlungsvorgängen<br />

abzüglich<br />

Forderungen aus Auszahlungen von durchlaufenden Geldern und ungeklärten<br />

Zahlungsvorgängen.<br />

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einschließlich der ersten Änderung <strong>vom</strong> 13. Dezember 2011 – II-174-53000-2011/106<br />

und der zweiten Änderung <strong>vom</strong> 5. März 2013 – II-174-53100-2012/059<br />

b) Vortrag für Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit:<br />

Einzahlungen aus<br />

- Beiträgen und ähnlichen Entgelten,<br />

- Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen und<br />

Investitionsförderungsmaßnahmen,<br />

- den für investive Zwecke zu verwendenden Anteilen an den im letzten<br />

Haushaltsjahr mit einer <strong>kameralen</strong> Rechnungslegung gewährten<br />

Zuweisungen nach dem FAG M-V<br />

vor dem Eröffnungsbilanzstichtag, soweit sie den Saldo der liquiden Mittel und<br />

der Kredite <strong>zur</strong> Sicherung der Zahlungsfähigkeit verändert haben und noch<br />

nicht zweckentsprechend für bestimmte Investitionsauszahlungen verwendet<br />

wurden,<br />

abzüglich<br />

Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen vor dem<br />

Eröffnungsbilanzstichtag, soweit sie den Saldo der liquiden Mittel und der<br />

Kredite <strong>zur</strong> Sicherung der Zahlungsfähigkeit verändert haben und für diese<br />

nach dem Eröffnungsbilanzstichtag Einzahlungen aus<br />

- Beiträgen und ähnlichen Entgelten,<br />

- Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen und<br />

Investitionsförderungsmaßnahmen sowie<br />

- sonstige Investitionseinzahlungen<br />

erfolgen.<br />

Soweit die späteren korrespondierenden Einzahlungen bzw. Auszahlungen<br />

nicht dem Betrag entsprechen, der bei der Ermittlung des Vortrages für Ein- und<br />

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit berücksichtigt wurde, ist in dem<br />

Haushaltsjahr, in dem die letzte Einzahlung bzw. Auszahlung erfolgt, eine<br />

entsprechende Korrektur des Vortrages für Ein- und Auszahlungen aus<br />

Investitionstätigkeit zu Gunsten bzw. zu Lasten des Vortrages für laufende Einund<br />

Auszahlungen vorzunehmen. Eine Korrektur ist nicht vorzunehmen für den<br />

Betrag der Einzahlungen aus den für investive Zwecke zu verwendenden<br />

Anteilen an den im letzten Haushaltsjahr mit einer <strong>kameralen</strong> Rechnungslegung<br />

gewährten Zuweisungen nach dem FAG M-V. Die Korrekturen des Vortrages<br />

Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 57 von 58


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einschließlich der ersten Änderung <strong>vom</strong> 13. Dezember 2011 – II-174-53000-2011/106<br />

und der zweiten Änderung <strong>vom</strong> 5. März 2013 – II-174-53100-2012/059<br />

für Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sind im Anhang der Bilanz<br />

und im Vorbericht <strong>zum</strong> Haushaltsplan zu erläutern.<br />

c) Vortrag für laufende Ein- und Auszahlungen:<br />

Saldo der liquiden Mittel und der Kredite <strong>zur</strong> Sicherung der Zahlungsfähigkeit<br />

abzüglich<br />

Vortrag für Ein- und Auszahlungen aus durchlaufenden Geldern und<br />

ungeklärten Zahlungsvorgängen und Vortrag für Ein- und Auszahlungen aus<br />

Investitionstätigkeit.<br />

Die Beträge sind im ersten Haushaltsjahr mit doppischer Rechnungslegung im Muster<br />

5a zu § 17 Absatz 7 GemHVO-Doppik (Zeile 3) für die einzelnen Bereiche vorzutragen.<br />

Verbindlichkeiten aus Projekten aus öffentlich-privaten Partnerschaften (ÖPP-<br />

Projekte), die in Haushaltsjahren mit einer <strong>kameralen</strong> Rechnungslegung begründet<br />

wurden, gelten als Vorgänge, die der Aufnahme von Krediten für Investitionen und<br />

Investitionsförderungsmaßnahmen wirtschaftlich gleichkommen.<br />

8. Ermittlung des Haushaltsausgleiches im 1. Jahr nach einer Rechnungslegung<br />

nach dem <strong>doppischen</strong> Rechnungssystem<br />

Bei der Ermittlung des Haushaltsausgleiches nach § 16 Absatz 1 Nr. 1 GemHVO-<br />

Doppik (Ergebnishaushalt) und Absatz 2 Nummer 1 (Ergebnisrechnung) sind Vorträge<br />

aus Haushaltsjahren mit einer <strong>kameralen</strong> Rechnungslegung nicht zu berücksichtigen.<br />

Bei der Ermittlung des Haushaltsausgleiches nach § 16 Absatz 1 Nummer 2<br />

GemHVO-Doppik (Finanzhaushalt) und Absatz 2 Nummer 2 (Finanzrechnung) ist als<br />

vorzutragender Betrag aus Haushaltsvorjahren der Betrag nach Nummer 7c zu<br />

berücksichtigen.<br />

Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 58 von 58

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