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Stellungnahme des Vorstands und Aufsichtsrats nach § 27 WpÜG

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95% <strong>des</strong> stimmberechtigten Gr<strong>und</strong>kapitals der Dresdner Factoring AG annehmen, sofern<br />

die Bieterin berechtigt ist, einen Antrag <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 39а <strong>WpÜG</strong> (übernahmerechtlicher Squeeze-out)<br />

zu stellen.<br />

3.3 Bedingungen <strong>des</strong> Übernahmeangebots<br />

Die Angebotsbedingungen sind in Abschnitt 12.1 der Angebotsunterlage genannt. Das<br />

Angebot steht unter der Bedingung <strong>des</strong> Erreichens einer Min<strong>des</strong>tannahmeschwelle von<br />

70% der bei Ablauf der Annahmefrist ausgegebenen Dresdner Factoring-Aktien sowie der<br />

inhaberkontrollrechtlichen Freigabe durch die Bun<strong>des</strong>anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

("BaFin").<br />

3.4 Rücktrittsrecht<br />

Die Angebotsunterlage stellt in Abschnitt 17 die gesetzlichen Rücktrittsrechte der Dresdner<br />

Factoring-Aktionäre, die das Angebot angenommen haben, dar. Im Übrigen besteht<br />

kein vertragliches Rücktrittsrecht.<br />

3.5 Erfordernis <strong>und</strong> Stand behördlicher Genehmigungen <strong>und</strong> Verfahren<br />

Hinsichtlich der Einzelheiten zu Erfordernis <strong>und</strong> Stand behördlicher Genehmigungen <strong>und</strong><br />

Verfahren wird zunächst auf Abschnitt 11 der Angebotsunterlage verwiesen.<br />

(a)<br />

Inhaberrechtliche Freigabe durch die BaFin<br />

Die Dresdner Factoring AG erbringt als Factoring-Anbieterin Finanzdienstleitungen gem.<br />

<strong>§</strong> 1 Abs. 1a Nr. 9 KWG <strong>und</strong> ist damit Finanzdienstleistungsinstitut gem. <strong>§</strong> 1 Abs. 1a KWG.<br />

Wer beabsichtigt, allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen<br />

eine bedeutende Beteiligung an einem Finanzdienstleistungsinstitut zu erwerben, hat<br />

dies der BaFin <strong>und</strong> der Deutschen Bun<strong>des</strong>bank unverzüglich schriftlich anzuzeigen (<strong>§</strong> 2c<br />

Abs. 1 Kreditwesengesetz ("KWG")). Die BaFin hat die Anzeige innerhalb von 60 Arbeitstagen<br />

ab dem Datum <strong>des</strong> Schreibens, mit dem sie den Eingang der vollständigen<br />

Anzeige schriftlich bestätigt hat, zu beurteilen ("Beurteilungszeitraum"). Bis spätestens<br />

zum 50. Arbeitstag innerhalb <strong>des</strong> Beurteilungszeitraums kann die BaFin weitere Informationen<br />

anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Der Beurteilungszeitraum<br />

ist vom Zeitpunkt der Anforderung der weiteren Informationen bis zu deren<br />

Eingang bei der BaFin gehemmt. Der Beurteilungszeitraum beträgt im Falle einer solchen<br />

Hemmung höchstens 90 Arbeitstage.<br />

Nach ihren Angaben hat die Bieterin ihre Absicht, eine bedeutende Beteiligung an der<br />

Dresdner Factoring AG zu erwerben, mit Schreiben vom 7. Juni 2013 der BaFin mitgeteilt,<br />

bislang jedoch noch keine schriftliche Bestätigung seitens der BaFin über den Eingang<br />

der vollständigen Anzeige erhalten, so dass der Beurteilungszeitraum noch nicht begonnen<br />

hat.<br />

Gemäß <strong>§</strong> 2c Abs. 1b S. 1 <strong>und</strong> S. 2 KWG kann die BaFin den beabsichtigten Erwerb der<br />

bedeutenden Beteiligung unter den dort genannten Voraussetzungen untersagen.<br />

Der Erwerb der bedeutenden Beteiligung kann vollzogen werden, wenn die BaFin diesen<br />

nicht innerhalb <strong>des</strong> Beurteilungszeitraums schriftlich untersagt (<strong>§</strong> 2c Abs. 1b Satz 6<br />

KWG). Die Bieterin geht <strong>nach</strong> eigenen Angaben davon aus, dass die BaFin innerhalb <strong>des</strong><br />

Beurteilungszeitraums eine Unbedenklichkeitserklärung ausstellen wird oder dass diese<br />

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