TRR 532 Prüfungen durch Sachkundige ... - mbp-technik.com
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<strong>TRR</strong> <strong>532</strong><br />
<strong>Prüfungen</strong> <strong>durch</strong> <strong>Sachkundige</strong><br />
Wiederkehrende <strong>Prüfungen</strong> 1 * 2 *<br />
(bisher ZH 1/628.32)<br />
Ausgabe Januar 1995<br />
in der Fassung vom Januar 2001<br />
Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung<br />
– Rohrleitungen –<br />
Die Technischen Regeln zur Druckbehälterverordnung – Rohrleitungen/<strong>TRR</strong> – enthalten den<br />
vom Fachausschuß "Druckbehälter" (FAD) bei der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für<br />
Sicherheit und Gesundheit – BGZ – des Hauptverbandes der gewerblichen<br />
Berufsgenossenschaften ermittelten Stand der Technik für Werkstoffe, Herstellung, Berechnung,<br />
Ausrüstung, Verlegung, Prüfung und Betrieb von Rohrleitungen.<br />
Bei der <strong>TRR</strong> <strong>532</strong> handelt es sich um eine Richtlinie des<br />
Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMA).<br />
Die Technischen Regeln zur Druckbehälterverordnung werden herausgegeben vom<br />
Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V.,<br />
Berufsgenossenschaftliche Zentrale für Sicherheit und Gesundheit – BGZ –, Sankt<br />
Augustin.<br />
1 Geltungsbereich<br />
Diese <strong>TRR</strong> gilt für wiederkehrende <strong>Prüfungen</strong> von Rohrleitungen <strong>durch</strong> den<br />
<strong>Sachkundige</strong>n nach § 30b Abs. 1 DruckbehV.<br />
2 Allgemeines<br />
2.1 Die wiederkehrenden <strong>Prüfungen</strong> bestehen aus äußeren <strong>Prüfungen</strong> und Druckprüfungen<br />
oder anderen geeigneten Verfahren. Sollen solche andere geeignete Verfahren<br />
angewendet werden, sind diese zuvor zwischen dem <strong>Sachkundige</strong>n und dem Betreiber<br />
abzustimmen.<br />
2.2 Ziel der wiederkehrenden Prüfung ist es, eine Aussage darüber zu treffen, daß sich die<br />
Rohrleitung und ihre Ausrüstungen zum Zeitpunkt der Prüfung für die vorgesehene<br />
Betriebsweise in ordnungsmäßigem Zustand befindet und daß gegen den weiteren<br />
Betrieb keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen.<br />
Stichprobenweise <strong>Prüfungen</strong> sind ausreichend, wenn der <strong>Sachkundige</strong> aus ihren<br />
Ergebnissen den sicherheitstechnischen Zustand der zu prüfenden Anlagenteile<br />
beurteilen kann. Soweit erforderlich, kann sich der <strong>Sachkundige</strong> bei seinen <strong>Prüfungen</strong><br />
und Aussagen auf die <strong>Prüfungen</strong> und Aussagen des Betreibers oder Dritter abstützen,<br />
wobei ihm deren Bewertung obliegt.<br />
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />
Unberechtigte Vervielfältigung verboten.
3 Vorbereitung der <strong>Prüfungen</strong><br />
3.1 Der Betreiber vereinbart, soweit erforderlich, mit dem <strong>Sachkundige</strong>n, welche<br />
Vorbereitungen zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfung zu treffen sind,<br />
insbesondere ob und wieweit zur Durchführung der Prüfschritte Ummantelungen,<br />
Wärme- oder Kältedämmungen, Erddeckungen oder dergleichen zu entfernen sind.<br />
3.2 Die äußere Prüfung wird in der Regel an der im Betrieb befindlichen Rohrleitung<br />
<strong>durch</strong>geführt.<br />
3.3 Unterliegt die zu prüfende Rohrleitung besonderen Betriebsbeanspruchungen – zum<br />
Beispiel Rohrleitungen im Zeitstandsbereich oder mit Lastwechselbeanspruchungen –<br />
sind ggf. zusätzliche <strong>Prüfungen</strong> vorzusehen. Diese <strong>Prüfungen</strong> sind zwischen dem<br />
<strong>Sachkundige</strong>n und dem Betreiber zu vereinbaren.<br />
3.4 Die Bescheinigung über die Abnahmeprüfung mit zugehörigen Unterlagen sowie alle<br />
weiteren Bescheinigungen über vorangegangene <strong>Prüfungen</strong> sind Basis der<br />
wiederkehrenden <strong>Prüfungen</strong> und müssen zur Prüfung dem <strong>Sachkundige</strong>n vorliegen.<br />
4 Durchführung der <strong>Prüfungen</strong><br />
4.1 Äußere Prüfung<br />
4.1.1 Die äußere Prüfung erstreckt sich auf den Zustand der Rohrleitung – insbesondere an<br />
den Auflagestellen –, der Auflagerung z.B. Hänger und Schlitten, das Vorhandensein, die<br />
Beschaffenheit und die Funktion der sicherheitstechnisch erforderlichen<br />
Ausrüstungsteile, insbesondere der Sicherheitseinrichtungen.<br />
Die Prüfung der Beschaffenheit der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile<br />
erfolgt <strong>durch</strong> Besichtigen und Vergleich mit den Angaben über die zuletzt <strong>durch</strong>geführte<br />
Prüfung. Bei Meßgeräten umfaßt die Prüfung der Beschaffenheit auch die Beurteilung<br />
der Anzeigegenauigkeit. Verbindungsleitungen zwischen Rohrleitungen und den<br />
sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteilen sind in die Prüfung<br />
miteinzubeziehen.<br />
Die Prüfung der Funktionsfähigkeit erfolgt bei Sicherheitseinrichtungen <strong>durch</strong> eine<br />
Funktionsprüfung und Vergleich mit den Angaben über die zuletzt <strong>durch</strong>geführte<br />
Prüfung. Können diese Funktionsprüfungen an Rohrleitungen zu einem Gefahrenzustand<br />
führen oder sind sie wegen der Betriebsweise der Rohrleitung nicht möglich, so wird die<br />
Funktion in geeigneter Weise beurteilt, z.B. auch <strong>durch</strong> Einsichtnahme in die Protokolle<br />
der periodischen <strong>Prüfungen</strong> der Sicherheitseinrichtungen.<br />
4.1.2 In der Regel ist es nicht erforderlich, die Rohrleitung über die gesamte Länge einer<br />
äußeren Prüfung zu unterziehen. Sie kann sich in der Regel auf repräsentative<br />
Teilstücke beschränken. Das gilt nicht für die sicherheitstechnisch erforderliche<br />
Ausrüstung und besondere Auflagerungselemente, wie z.B. Federhänger,<br />
Konstanthänger, Stoßdämpfer, Stoßbremsen.<br />
4.1.3 Die äußere Prüfung ist ggf. <strong>durch</strong> zerstörungsfreie <strong>Prüfungen</strong> zu ergänzen. Das gilt<br />
insbesondere, wenn sicherheitstechnisch bedenkliche Veränderungen der Rohrleitung<br />
von innen nicht hinreichend sicher auszuschließen sind. Prüfverfahren und Prüfumfang<br />
sind mit dem <strong>Sachkundige</strong>n abzustimmen.<br />
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4.1.4 Die Prüfung der Beschaffenheit der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile<br />
und besonderen Auflagerungselemente nach Abschnitt 4.1.2 Satz 3 erfolgt <strong>durch</strong><br />
Besichtigung und Vergleich mit den Angaben über die zuletzt <strong>durch</strong>geführte Prüfung.<br />
4.2 Druckprüfung<br />
Ziel der Druckprüfung ist die Feststellung, dass die drucktragenden Wandungen unter<br />
Prüfdruck gegen das Druckprüfmittel dicht sind und keine sicherheitstechnisch<br />
bedenklichen Verformungen auftreten.<br />
4.2.1 Flüssigkeitsdruckprüfung<br />
Eine Druckprüfung ist in der Regel als Flüssigkeitsdruckprüfung mit Wasser oder<br />
anderen geeigneten Flüssigkeiten als Prüfmedium <strong>durch</strong>zuführen. Bei<br />
Flüssigkeitsdruckprüfungen mit Prüfüberdrücken von mehr als 100 bar ist die<br />
Kompressibilität des Prüfmediums zu berücksichtigen.<br />
Der Prüfdruck beträgt mindestens das 1,3fache des zulässigen Betriebsüberdruckes.<br />
4.2.2 Gasdruckprüfung<br />
Ist eine Flüssigkeitsdruckprüfung nicht zweckdienlich, kann die Druckprüfung unter<br />
Beachtung besonderer Schutzmaßnahmen auch als Gasdruckprüfung erfolgen.<br />
Im Normalfall beträgt der Prüfdruck das 1,1fache des zulässigen Betriebsüberdruckes.<br />
Muss davon abgewichen werden, ist das Erfordernis der Abweichung zu begründen.<br />
Hinsichtlich der Durchführung der Gasdruckprüfung wird auf BGI 619 Merkblatt<br />
"Gasdruckprüfungen von Druckbehältern und Rohrleitungen" (T039) verwiesen.<br />
4.2.3 Druckprüfung von erdgedeckten Rohrleitungen<br />
Bei erdgedeckt verlegten Rohrleitungen ist ein anerkanntes Verfahren, z.B. VdTÜV-<br />
Merkblatt 1051 "Wasserdruckprüfung von erdverlegten Rohrleitungen nach dem D-T-<br />
Verfahren", anzuwenden.<br />
4.2.4 Ersatz der Druckprüfung<br />
Die Druckprüfung im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung kann <strong>durch</strong> geeignete<br />
zerstörungsfreie <strong>Prüfungen</strong> ersetzt werden, z.B. wenn Druckprüfungen wegen<br />
(1) der Bauart der Rohrleitung nicht möglich,<br />
(2) der Betriebsweise nicht zweckdienlich<br />
sind.<br />
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5 Zeitabstände der wiederkehrenden <strong>Prüfungen</strong><br />
Der Betreiber legt die Zeitabstände bzw. Zeitpunkte für wiederkehrende <strong>Prüfungen</strong> nach<br />
§ 30b Abs. 1 DruckbehV aufgrund der Erfahrungen mit Betriebsweise, Beschickungsgut<br />
und Ergebnis der vorhergehenden wiederkehrenden <strong>Prüfungen</strong> fest. Hierbei darf sich der<br />
Betreiber auf Empfehlungen des <strong>Sachkundige</strong>n, des Herstellers oder auch auf die<br />
einschlägigen Erfahrungen betriebsinterner und externer Fachleute stützen.<br />
Bei Rohrleitungen, die mit Druckbehältern verbunden sind, bei denen die<br />
wiederkehrenden <strong>Prüfungen</strong> <strong>durch</strong> den Sachverständigen <strong>durch</strong>zuführen sind, werden<br />
nach § 30b Abs. 4 DruckbehV die <strong>Prüfungen</strong> zum gleichen Zeitpunkt wie die innere<br />
Prüfung der Druckbehälter und, sofern keine innere Prüfung <strong>durch</strong>zuführen ist, zum<br />
Zeitpunkt der Druckprüfung der Druckbehälter <strong>durch</strong>geführt.<br />
Die <strong>Prüfungen</strong> nach Absatz 1 und 2 müssen spätestens 6 Monate, in begründeten Fällen<br />
– sie sind mit dem <strong>Sachkundige</strong>n abzustimmen – 12 Monate nach dem Fälligkeitsmonat<br />
<strong>durch</strong>geführt sein.<br />
6 Bescheinigungen<br />
Der <strong>Sachkundige</strong> stellt über die wiederkehrende Prüfung eine Bescheinigung aus. Die<br />
Bescheinigung enthält Aussagen über Umfang und Ergebnis der Prüfung. Wird die<br />
Druckprüfung entsprechend Abschnitt 4.2.2 <strong>durch</strong> andere <strong>Prüfungen</strong> ersetzt, sind diese<br />
zu dokumentieren.<br />
7 Mängelanzeige<br />
Wenn der <strong>Sachkundige</strong> bei der Prüfung Mängel feststellt, <strong>durch</strong> die Beschäftigte oder<br />
Dritte gefährdet werden, hat er diese der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.<br />
Dies gilt nicht, wenn solche Mängel vor Wiederinbetriebnahme der Rohrleitung beseitigt<br />
werden.<br />
Muster<br />
einer Bescheinigung über die wiederkehrende Prüfung einer Rohrleitung nach § 30b Abs.<br />
1 DruckbehV<br />
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />
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1 Auf § 4 Abs. 3 der Druckbehälterverordnung wird hingewiesen (EG-<br />
Gleichwertigkeitsklausel).<br />
2 Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28 März 1983 über<br />
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen<br />
Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8, zuletzt geändert <strong>durch</strong> die Richtlinie<br />
94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 (ABl.<br />
EG Nr. L 100 S. 30) sind beachtet worden.<br />
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