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TRR 532 Prüfungen durch Sachkundige ... - mbp-technik.com

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<strong>TRR</strong> <strong>532</strong><br />

<strong>Prüfungen</strong> <strong>durch</strong> <strong>Sachkundige</strong><br />

Wiederkehrende <strong>Prüfungen</strong> 1 * 2 *<br />

(bisher ZH 1/628.32)<br />

Ausgabe Januar 1995<br />

in der Fassung vom Januar 2001<br />

Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung<br />

– Rohrleitungen –<br />

Die Technischen Regeln zur Druckbehälterverordnung – Rohrleitungen/<strong>TRR</strong> – enthalten den<br />

vom Fachausschuß "Druckbehälter" (FAD) bei der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für<br />

Sicherheit und Gesundheit – BGZ – des Hauptverbandes der gewerblichen<br />

Berufsgenossenschaften ermittelten Stand der Technik für Werkstoffe, Herstellung, Berechnung,<br />

Ausrüstung, Verlegung, Prüfung und Betrieb von Rohrleitungen.<br />

Bei der <strong>TRR</strong> <strong>532</strong> handelt es sich um eine Richtlinie des<br />

Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMA).<br />

Die Technischen Regeln zur Druckbehälterverordnung werden herausgegeben vom<br />

Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V.,<br />

Berufsgenossenschaftliche Zentrale für Sicherheit und Gesundheit – BGZ –, Sankt<br />

Augustin.<br />

1 Geltungsbereich<br />

Diese <strong>TRR</strong> gilt für wiederkehrende <strong>Prüfungen</strong> von Rohrleitungen <strong>durch</strong> den<br />

<strong>Sachkundige</strong>n nach § 30b Abs. 1 DruckbehV.<br />

2 Allgemeines<br />

2.1 Die wiederkehrenden <strong>Prüfungen</strong> bestehen aus äußeren <strong>Prüfungen</strong> und Druckprüfungen<br />

oder anderen geeigneten Verfahren. Sollen solche andere geeignete Verfahren<br />

angewendet werden, sind diese zuvor zwischen dem <strong>Sachkundige</strong>n und dem Betreiber<br />

abzustimmen.<br />

2.2 Ziel der wiederkehrenden Prüfung ist es, eine Aussage darüber zu treffen, daß sich die<br />

Rohrleitung und ihre Ausrüstungen zum Zeitpunkt der Prüfung für die vorgesehene<br />

Betriebsweise in ordnungsmäßigem Zustand befindet und daß gegen den weiteren<br />

Betrieb keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen.<br />

Stichprobenweise <strong>Prüfungen</strong> sind ausreichend, wenn der <strong>Sachkundige</strong> aus ihren<br />

Ergebnissen den sicherheitstechnischen Zustand der zu prüfenden Anlagenteile<br />

beurteilen kann. Soweit erforderlich, kann sich der <strong>Sachkundige</strong> bei seinen <strong>Prüfungen</strong><br />

und Aussagen auf die <strong>Prüfungen</strong> und Aussagen des Betreibers oder Dritter abstützen,<br />

wobei ihm deren Bewertung obliegt.<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


3 Vorbereitung der <strong>Prüfungen</strong><br />

3.1 Der Betreiber vereinbart, soweit erforderlich, mit dem <strong>Sachkundige</strong>n, welche<br />

Vorbereitungen zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfung zu treffen sind,<br />

insbesondere ob und wieweit zur Durchführung der Prüfschritte Ummantelungen,<br />

Wärme- oder Kältedämmungen, Erddeckungen oder dergleichen zu entfernen sind.<br />

3.2 Die äußere Prüfung wird in der Regel an der im Betrieb befindlichen Rohrleitung<br />

<strong>durch</strong>geführt.<br />

3.3 Unterliegt die zu prüfende Rohrleitung besonderen Betriebsbeanspruchungen – zum<br />

Beispiel Rohrleitungen im Zeitstandsbereich oder mit Lastwechselbeanspruchungen –<br />

sind ggf. zusätzliche <strong>Prüfungen</strong> vorzusehen. Diese <strong>Prüfungen</strong> sind zwischen dem<br />

<strong>Sachkundige</strong>n und dem Betreiber zu vereinbaren.<br />

3.4 Die Bescheinigung über die Abnahmeprüfung mit zugehörigen Unterlagen sowie alle<br />

weiteren Bescheinigungen über vorangegangene <strong>Prüfungen</strong> sind Basis der<br />

wiederkehrenden <strong>Prüfungen</strong> und müssen zur Prüfung dem <strong>Sachkundige</strong>n vorliegen.<br />

4 Durchführung der <strong>Prüfungen</strong><br />

4.1 Äußere Prüfung<br />

4.1.1 Die äußere Prüfung erstreckt sich auf den Zustand der Rohrleitung – insbesondere an<br />

den Auflagestellen –, der Auflagerung z.B. Hänger und Schlitten, das Vorhandensein, die<br />

Beschaffenheit und die Funktion der sicherheitstechnisch erforderlichen<br />

Ausrüstungsteile, insbesondere der Sicherheitseinrichtungen.<br />

Die Prüfung der Beschaffenheit der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile<br />

erfolgt <strong>durch</strong> Besichtigen und Vergleich mit den Angaben über die zuletzt <strong>durch</strong>geführte<br />

Prüfung. Bei Meßgeräten umfaßt die Prüfung der Beschaffenheit auch die Beurteilung<br />

der Anzeigegenauigkeit. Verbindungsleitungen zwischen Rohrleitungen und den<br />

sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteilen sind in die Prüfung<br />

miteinzubeziehen.<br />

Die Prüfung der Funktionsfähigkeit erfolgt bei Sicherheitseinrichtungen <strong>durch</strong> eine<br />

Funktionsprüfung und Vergleich mit den Angaben über die zuletzt <strong>durch</strong>geführte<br />

Prüfung. Können diese Funktionsprüfungen an Rohrleitungen zu einem Gefahrenzustand<br />

führen oder sind sie wegen der Betriebsweise der Rohrleitung nicht möglich, so wird die<br />

Funktion in geeigneter Weise beurteilt, z.B. auch <strong>durch</strong> Einsichtnahme in die Protokolle<br />

der periodischen <strong>Prüfungen</strong> der Sicherheitseinrichtungen.<br />

4.1.2 In der Regel ist es nicht erforderlich, die Rohrleitung über die gesamte Länge einer<br />

äußeren Prüfung zu unterziehen. Sie kann sich in der Regel auf repräsentative<br />

Teilstücke beschränken. Das gilt nicht für die sicherheitstechnisch erforderliche<br />

Ausrüstung und besondere Auflagerungselemente, wie z.B. Federhänger,<br />

Konstanthänger, Stoßdämpfer, Stoßbremsen.<br />

4.1.3 Die äußere Prüfung ist ggf. <strong>durch</strong> zerstörungsfreie <strong>Prüfungen</strong> zu ergänzen. Das gilt<br />

insbesondere, wenn sicherheitstechnisch bedenkliche Veränderungen der Rohrleitung<br />

von innen nicht hinreichend sicher auszuschließen sind. Prüfverfahren und Prüfumfang<br />

sind mit dem <strong>Sachkundige</strong>n abzustimmen.<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

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4.1.4 Die Prüfung der Beschaffenheit der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile<br />

und besonderen Auflagerungselemente nach Abschnitt 4.1.2 Satz 3 erfolgt <strong>durch</strong><br />

Besichtigung und Vergleich mit den Angaben über die zuletzt <strong>durch</strong>geführte Prüfung.<br />

4.2 Druckprüfung<br />

Ziel der Druckprüfung ist die Feststellung, dass die drucktragenden Wandungen unter<br />

Prüfdruck gegen das Druckprüfmittel dicht sind und keine sicherheitstechnisch<br />

bedenklichen Verformungen auftreten.<br />

4.2.1 Flüssigkeitsdruckprüfung<br />

Eine Druckprüfung ist in der Regel als Flüssigkeitsdruckprüfung mit Wasser oder<br />

anderen geeigneten Flüssigkeiten als Prüfmedium <strong>durch</strong>zuführen. Bei<br />

Flüssigkeitsdruckprüfungen mit Prüfüberdrücken von mehr als 100 bar ist die<br />

Kompressibilität des Prüfmediums zu berücksichtigen.<br />

Der Prüfdruck beträgt mindestens das 1,3fache des zulässigen Betriebsüberdruckes.<br />

4.2.2 Gasdruckprüfung<br />

Ist eine Flüssigkeitsdruckprüfung nicht zweckdienlich, kann die Druckprüfung unter<br />

Beachtung besonderer Schutzmaßnahmen auch als Gasdruckprüfung erfolgen.<br />

Im Normalfall beträgt der Prüfdruck das 1,1fache des zulässigen Betriebsüberdruckes.<br />

Muss davon abgewichen werden, ist das Erfordernis der Abweichung zu begründen.<br />

Hinsichtlich der Durchführung der Gasdruckprüfung wird auf BGI 619 Merkblatt<br />

"Gasdruckprüfungen von Druckbehältern und Rohrleitungen" (T039) verwiesen.<br />

4.2.3 Druckprüfung von erdgedeckten Rohrleitungen<br />

Bei erdgedeckt verlegten Rohrleitungen ist ein anerkanntes Verfahren, z.B. VdTÜV-<br />

Merkblatt 1051 "Wasserdruckprüfung von erdverlegten Rohrleitungen nach dem D-T-<br />

Verfahren", anzuwenden.<br />

4.2.4 Ersatz der Druckprüfung<br />

Die Druckprüfung im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung kann <strong>durch</strong> geeignete<br />

zerstörungsfreie <strong>Prüfungen</strong> ersetzt werden, z.B. wenn Druckprüfungen wegen<br />

(1) der Bauart der Rohrleitung nicht möglich,<br />

(2) der Betriebsweise nicht zweckdienlich<br />

sind.<br />

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5 Zeitabstände der wiederkehrenden <strong>Prüfungen</strong><br />

Der Betreiber legt die Zeitabstände bzw. Zeitpunkte für wiederkehrende <strong>Prüfungen</strong> nach<br />

§ 30b Abs. 1 DruckbehV aufgrund der Erfahrungen mit Betriebsweise, Beschickungsgut<br />

und Ergebnis der vorhergehenden wiederkehrenden <strong>Prüfungen</strong> fest. Hierbei darf sich der<br />

Betreiber auf Empfehlungen des <strong>Sachkundige</strong>n, des Herstellers oder auch auf die<br />

einschlägigen Erfahrungen betriebsinterner und externer Fachleute stützen.<br />

Bei Rohrleitungen, die mit Druckbehältern verbunden sind, bei denen die<br />

wiederkehrenden <strong>Prüfungen</strong> <strong>durch</strong> den Sachverständigen <strong>durch</strong>zuführen sind, werden<br />

nach § 30b Abs. 4 DruckbehV die <strong>Prüfungen</strong> zum gleichen Zeitpunkt wie die innere<br />

Prüfung der Druckbehälter und, sofern keine innere Prüfung <strong>durch</strong>zuführen ist, zum<br />

Zeitpunkt der Druckprüfung der Druckbehälter <strong>durch</strong>geführt.<br />

Die <strong>Prüfungen</strong> nach Absatz 1 und 2 müssen spätestens 6 Monate, in begründeten Fällen<br />

– sie sind mit dem <strong>Sachkundige</strong>n abzustimmen – 12 Monate nach dem Fälligkeitsmonat<br />

<strong>durch</strong>geführt sein.<br />

6 Bescheinigungen<br />

Der <strong>Sachkundige</strong> stellt über die wiederkehrende Prüfung eine Bescheinigung aus. Die<br />

Bescheinigung enthält Aussagen über Umfang und Ergebnis der Prüfung. Wird die<br />

Druckprüfung entsprechend Abschnitt 4.2.2 <strong>durch</strong> andere <strong>Prüfungen</strong> ersetzt, sind diese<br />

zu dokumentieren.<br />

7 Mängelanzeige<br />

Wenn der <strong>Sachkundige</strong> bei der Prüfung Mängel feststellt, <strong>durch</strong> die Beschäftigte oder<br />

Dritte gefährdet werden, hat er diese der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.<br />

Dies gilt nicht, wenn solche Mängel vor Wiederinbetriebnahme der Rohrleitung beseitigt<br />

werden.<br />

Muster<br />

einer Bescheinigung über die wiederkehrende Prüfung einer Rohrleitung nach § 30b Abs.<br />

1 DruckbehV<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

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1 Auf § 4 Abs. 3 der Druckbehälterverordnung wird hingewiesen (EG-<br />

Gleichwertigkeitsklausel).<br />

2 Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28 März 1983 über<br />

ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen<br />

Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8, zuletzt geändert <strong>durch</strong> die Richtlinie<br />

94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 (ABl.<br />

EG Nr. L 100 S. 30) sind beachtet worden.<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

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