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Gemeinsame Stellungnahme von BDA, BDI, DIHK, GDV, BdB, Dt ...

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<strong>Stellungnahme</strong><br />

zum Referentenentwurf<br />

des Bundesministeriums der Justiz und des<br />

Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit<br />

eines Gesetzes zur Einführung<br />

der Europäischen Gesellschaft<br />

(SEEG)<br />

Berlin, 3. Mai 2004


<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Europäischen Gesellschaft<br />

Allgemeines 1<br />

Die Spitzenverbände unterstützen eine zeitige Einführung der Europäischen Aktiengesellschaft.<br />

Die Bundesregierung sieht zu Recht da<strong>von</strong> ab, ein eigenständiges Gesetzbuch für die<br />

Europa AG („SE“) zu schaffen, das wegen einer drohenden Überfrachtung und schweren<br />

Lesbarkeit keinen praktischen Nutzen bringen würde.<br />

Die <strong>von</strong> der deutschen Wirtschaft seit jeher eingeforderte neue Rechtsform wird den europaweit<br />

agierenden Unternehmen vielfältige Möglichkeiten zur Ausweitung grenzüberschreitender<br />

Kooperationen und Restrukturierungen bieten. Für deutsche Gesellschaften wird eine<br />

Beteiligung an einer Europäischen Aktiengesellschaft aufgrund der diskriminierenden Vorgabe<br />

zur Unternehmensmitbestimmung jedoch kaum in Betracht kommen. Sie werden als<br />

Partner nur selten erwünscht sein, weil das deutsche Paritätsmodell, das bei ausländischen<br />

Investoren auf Unverständnis stößt und als ernsthaftes Investitionshindernis gilt, in der Regel<br />

für die SE zu übernehmen wäre. Dadurch werden die Wettbewerbsnachteile für deutsche<br />

Unternehmen in der EU weiter verstärkt.<br />

Die Erwartung der Bundesregierung, durch Schaffung einer dem Board-System ähnlichen<br />

Führungsstruktur in Form des Verwaltungsrats ausländische Investitionen zu erleichtern,<br />

wird sich deshalb für mitbestimmte Gesellschaften in aller Regel nicht erfüllen, weil sich die<br />

Wirkung der Mitbestimmung dort noch verstärkt. Investoren würden es als Enteignung empfinden,<br />

wenn sich die Parität nicht nur auf das Überwachungsorgan, sondern auch auf das<br />

Geschäftsführungsorgan erstreckte, dem die Leitung des unternehmerischen Geschäfts obliegt.<br />

Diese Form der Mitbestimmung stellt darüber hinaus einen aus verfassungsrechtlicher<br />

Sicht unzulässigen Eingriff in die unternehmerische Freiheit dar. Darüber hinaus bedeutet<br />

dies nach deutschem Verständnis einen Bruch mit der historischen Entwicklung und dem<br />

gesellschaftlichen Konsens, nach denen sich die Mitbestimmung im Wesentlichen auf Überwachungsaufgaben<br />

zu beschränken hat. Es ist deshalb nach Wegen zu suchen, diesen Effekt<br />

– etwa durch Beschränkung der Mitbestimmung auf einen Kreis nicht geschäftsführender<br />

Verwaltungsratsmitglieder – zu reduzieren. Andernfalls wird der Verwaltungsrat <strong>von</strong> vornherein<br />

entwertet.<br />

Abzulehnen sind die weitgehenden Austrittsrechte der Aktionäre, die ebenfalls zu einer weiteren<br />

Benachteiligung des deutschen Standorts führen würden. Durch kostspielige Bewer-<br />

1 Wegen der extrem kurzen Frist zur <strong>Stellungnahme</strong> behalten sich die Spitzenverbände vor,<br />

ihre nachfolgenden Anmerkungen ggf. zu ergänzen.<br />

<strong>BDA</strong> – <strong>BDI</strong> – <strong>DIHK</strong> –<br />

<strong>GDV</strong> – <strong>BdB</strong> – <strong>Dt</strong>. Aktieninstitut<br />

2


<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Europäischen Gesellschaft<br />

tungs- und Prüfungskosten zur Frage einer angemessenen Abfindung und dadurch drohende<br />

Blockademöglichkeiten würden Gründungen und Sitzverlegungen erheblich erschwert.<br />

Das gilt zunächst für die grenzüberschreitende Sitzverlegung, die im Widerspruch zum Geist<br />

des Binnenmarktes und der jüngsten EuGH-Rechtssprechung behindert würde. Einem Austrittsrecht<br />

fehlt die Rechtfertigung, weil jeder Aktionär einer Europa AG mit einer Sitzverlegung<br />

ins Ausland rechnen muss, mit der kein Rechtsformwechsel verbunden ist.<br />

Das Gleiche gilt für die Gründung durch Verschmelzung oder Errichtung einer Holding, bei<br />

denen ein Austrittsrecht zu einem zusätzlichen Konzerneingangsschutz führen würde, der<br />

mit den deutschen konzernrechtlichen Grundsätzen nicht im Einklang stünde. Durch den<br />

doppelten Minderheitenschutz würde die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Rechts weiter<br />

leiden und Gründungen häufig unterbleiben. Statt das deutsche Konzernrecht angesichts der<br />

zunehmenden Konflikte mit ausländischen Rechtsordnungen zu deregulieren, drohen nun<br />

Präjudizien für eine generelle Weiterentwicklung des Austrittsrechts auf Konzernbildungen.<br />

Die Übertragung der Regelungen aus dem Umwandlungsgesetz ist als richtiger Ansatz zu<br />

werten, allerdings sollten die Besonderheiten der SE berücksichtigt werden. In vielen Fällen<br />

führt die Anwendung der Regelungen des Umwandlungsgesetzes nicht zu praktikablen und<br />

angemessenen Lösungen.<br />

Insgesamt sehen die deutschen Unternehmen die Gefahr, dass ihnen wegen der Brüsseler<br />

Mitbestimmungsvorgaben im Europäischen Binnenmarkt erneut Nachteile drohen, die dem<br />

deutschen Standort schaden. Ursache dafür ist - trotz aller mit ihr im Einzelfall verbundenen<br />

möglichen Vorteile - die deutsche Unternehmensmitbestimmung in ihrer konkreten Ausgestaltung.<br />

Die Bundesregierung begibt sich mit der faktischen 1:1-Übertragung des bisher bestehenden<br />

Systems der Unternehmensmitbestimmung in Deutschland auf die Europäische<br />

Aktiengesellschaft der großen Chance, deutsche Unternehmen fusionsfähiger zu machen<br />

und die Investitionsbereitschaft ausländischer Unternehmen in Deutschland zu erhöhen. Der<br />

Entwurf verkennt, dass die Mitbestimmung – entgegen den Erwartungen, die der Gesetzgeber<br />

in der 70er Jahren an sie gestellt hat – kein Exportschlager geworden ist. Allein Slowenien<br />

hat das deutsche Mitbestimmungsmodell weitgehend übernommen. Zudem fehlt dem<br />

Regelungsansatz der Mitbestimmung in der Europäischen Aktiengesellschaft jegliche Auseinandersetzung<br />

mit den zahlreichen Stimmen in der Wissenschaft, die das deutsche paritätische<br />

Mitbestimmungsmodell auf Unternehmensebene für nicht ausreichend zukunftsfähig<br />

halten. Insofern ist die Umsetzung der Mitbestimmungsvorgaben als misslungen zu betrachten.<br />

<strong>BDA</strong> – <strong>BDI</strong> – <strong>DIHK</strong> –<br />

<strong>GDV</strong> – <strong>BdB</strong> – <strong>Dt</strong>. Aktieninstitut<br />

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<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Europäischen Gesellschaft<br />

Um auch Versicherungsunternehmen die Beteiligung an einer SE zu ermöglichen, müsste<br />

§ 7 Abs. 1 VAG um diese Rechtsform erweitert werden.<br />

Die noch ausstehende steuerrechtliche Behandlung der SE wird <strong>von</strong> ganz entscheidender<br />

Bedeutung für den Erfolg der Rechtsform SE sein. Gründung und Sitzverlegung müssen<br />

steuerneutral erfolgen.<br />

Artikel 1<br />

Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober<br />

2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)<br />

(SE-Ausführungsgesetz - SEAG):<br />

Zu §§ 1, 2<br />

Nach dem Referentenentwurf (SEAG) ist der Sitzort maßgebend für das anzuwendende<br />

Recht. Dieser richtet sich nach der Verwaltung der SE. In Artikel 7 der VO wird allerdings<br />

ausdrücklich auf die Hauptverwaltung verwiesen. § 2 SEAG dagegen schränkt dies – trotz<br />

der deutlichen Neutralität entsprechend dem Erwägungsgrund 27 – ein, indem nicht die<br />

Hauptverwaltung, sondern die Verwaltung maßgebend für den Sitz sein soll. Es fehlt in § 1<br />

ein Verweis auf das deutsche Aktienrecht, das subsidiär für die SE gelten soll.<br />

Zu § 6<br />

Ein Barabfindungsanspruch ist aus den oben genannten Gründen abzulehnen. Zumindest<br />

müsste auch eine flexible Möglichkeit zur Gewährung der Ausgleichszahlung in Aktien gewährt<br />

werden. Das gerichtliche Spruchverfahren sollte auch bei nicht barem Ausgleich gelten.<br />

Durch das Gesetz über die Neuordnung des gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahrens<br />

wird das gerichtliche Verfahren weiterhin spürbar verkürzt. Darüber hinaus wäre eine Beschleunigung<br />

möglich, wenn u. a. die Antragsfrist im Spruchverfahrensgesetz - wie <strong>von</strong> uns<br />

vorgeschlagen - deutlich reduziert wird, was ohne Nachteile für den Betroffenen möglich ist.<br />

§ 6 Abs. 2 SEAG erweitert zudem den Anwendungsbereich im Vergleich zu Artikel 24 Abs. 2<br />

der VO hinaus, denn er spricht jedem Aktionär einen Ausgleichsanspruch zu. Nach der VO<br />

sollen nur die Minderheitsaktionäre geschützt werden, die sich gegen die Verschmelzung<br />

ausgesprochen haben.<br />

<strong>BDA</strong> – <strong>BDI</strong> – <strong>DIHK</strong> –<br />

<strong>GDV</strong> – <strong>BdB</strong> – <strong>Dt</strong>. Aktieninstitut<br />

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<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Europäischen Gesellschaft<br />

Zu § 7<br />

Das in Abs. 1 gewährte Austrittsrecht bei einer Gründung durch Verschmelzung wird aus den<br />

in den allgemeinen Bemerkungen genannten Gründen abgelehnt.<br />

Zu § 8<br />

Durch die Verweisung auf die Regelung des § 13 SEAG zur Sicherheitsleistung gelten die<br />

dort dargelegten Kritikpunkte entsprechend. Die Vorverlegung des Anspruchs auf Sicherheitsleistung,<br />

vgl. § 8 i. V. m. § 13 Abs. 1 SEAG, der bereits mit Offenlegung des Verschmelzungsplanes<br />

möglich ist, scheint nicht gerechtfertigt. Die parallele Vorschrift in § 22 UmwG<br />

ermöglicht den Sicherungsanspruch erst mit Eintragung der Verschmelzung.<br />

Zu § 9<br />

Das in Abs. 2 gewährte Austrittsrecht bei der Gründung einer Holding-SE wird aus den in<br />

den allgemeinen Bemerkungen genannten Gründen abgelehnt.<br />

Abzulehnen ist ferner das Barabfindungsrecht der Minderheitsgesellschafter für den Fall,<br />

dass die zu gründende Holding-SE zwar ihren Sitz im Inland haben, aber eine abhängige<br />

Gesellschaft sein wird. Dieser Schutz vor Konzernierung kann sich nicht auf das SE-Statut<br />

stützen und findet auch im deutschen Gesellschaftsrecht keine Parallele. Unberücksichtigt<br />

bleibt bereits, ob die an der Gründung beteiligten Rechtsträger nicht ihrerseits bereits abhängig<br />

waren.<br />

Zu § 12<br />

Zum Austrittsrecht bei der Sitzverlagerung gilt das Gleiche. Der Erwägungsgrund 5 der VO<br />

stellt ausdrücklich fest, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind dafür zu sorgen, dass keine<br />

unverhältnismäßig strengen Auflagen für die Verlegung des Sitzes der SE auferlegt werden<br />

sollen. Die Sitzverlegung der SE hat gerade nicht den Charakter eines Rechtsformwechsels<br />

(vgl. Artikel 8 Abs. 1 VO), so dass eine entsprechende Regelung wie in § 207 UmwG nicht<br />

erforderlich ist. Die Möglichkeit zur grenzüberschreitenden Sitzverlegung wird durch § 12<br />

konterkariert.<br />

Zu § 13<br />

Der Gläubigerschutz in § 13 SEAG wird zu Problemen und Rechtsunsicherheit für die sitzverlegenden<br />

Unternehmen führen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Gesellschaft auch<br />

unabhängig <strong>von</strong> einer Sitzverlegung Vermögen ins Ausland verlagern kann. Dies kann somit<br />

nicht zur Begründung der Sicherheitsleistung führen. Andererseits erfolgt die Vollstreckung<br />

<strong>von</strong> Forderungen im Ausland unter anderen Bedingungen als im Inland und weist trotz euro-<br />

<strong>BDA</strong> – <strong>BDI</strong> – <strong>DIHK</strong> –<br />

<strong>GDV</strong> – <strong>BdB</strong> – <strong>Dt</strong>. Aktieninstitut<br />

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<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Europäischen Gesellschaft<br />

päischer Abkommen bzw. Verordnungen in der Praxis für den Unternehmer, der sie im<br />

Glauben an eine inländische Geltendmachung erlangt hat, u. a. auch kostenintensive Besonderheiten<br />

auf. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch darauf zu achten, dass die<br />

Sitzverlegung durch Sicherheitsleistungen nicht verzögert oder verhindert wird. Die bisherigen<br />

Ausführungen in der Begründung helfen bei der Lösung dieser Interessensgemengelage<br />

nicht weiter. Zu diskutieren ist, wie diese für beide Parteien gelöst werden kann.<br />

Zu §§ 20 ff.<br />

Für die Gründung einer SE ist es <strong>von</strong> wesentlicher Bedeutung, dass die monistische Leitungsstruktur<br />

in einer möglichst flexiblen Weise zur Verfügung steht. Wegen der Mitbestimmungsfolgen<br />

wird <strong>von</strong> dem Verwaltungsratsystem allerdings nur selten Gebrauch gemacht<br />

werden (vgl. dazu die allgemeinen Bemerkungen). Im Übrigen erinnern die detaillierten Regeln<br />

und die Satzungsstrenge sehr an das dualistische System. Ein echter Wettbewerb der<br />

Systeme – wie <strong>von</strong> der Verordnung vorgesehen – ist deshalb kaum zu erwarten. Wünschenswert<br />

wäre es daher, wenn der Gesetzgeber den einzelnen Gesellschaften mehr Gestaltungsspielraum<br />

in den Satzungen beließe.<br />

Offen bleibt, wer für die Vergütung des Verwaltungsrats verantwortlich ist.<br />

Zu § 23<br />

Abs. 1 Satz 3 sollte ersatzlos gestrichen werden. Das SEAG ist so flexibel wie möglich auszugestalten<br />

und sollte keine Hinweise auf die Zahl der Organmitglieder enthalten, die nach<br />

allgemeiner Auffassung zum deutschen Aktienrecht weit überhöht ist.<br />

Zu § 40<br />

Praktische Probleme werden sich mit der Personenidentität <strong>von</strong> Verwaltungsratmitglied und<br />

geschäftsführendem Direktor ergeben. Es ist nicht klar, ob diese Person als Verwaltungsratsmitglied<br />

oder als geschäftsführender Direktor entlohnt wird oder das Gehalt aufgeteilt<br />

wird. Die Personenidentität führt auch bei der Regelung des § 36 Abs. 1 zu Problemen.<br />

Zu § 47<br />

Um ein Auseinanderfallen der Verantwortung für die jährliche und die unterjährliche Berichterstattung<br />

zu vermeiden, sollten in Abs. 1 oder in der Begründung klargestellt werden, dass<br />

die geschäftsführenden Direktoren auch für die Aufstellung der Quartalsberichte zuständig<br />

sind.<br />

<strong>BDA</strong> – <strong>BDI</strong> – <strong>DIHK</strong> –<br />

<strong>GDV</strong> – <strong>BdB</strong> – <strong>Dt</strong>. Aktieninstitut<br />

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<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Europäischen Gesellschaft<br />

Artikel 2<br />

Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft<br />

(SE-Beteiligungsgesetz – SEBG)<br />

Zu § 1 Zielsetzung des Gesetzes<br />

Die Regelungen in Artikel 2 begegnen durchgreifenden Bedenken. Dies gilt insbesondere für<br />

die Übertragung der Mitbestimmung deutscher Struktur auf das nunmehr einzurichtende sog.<br />

monistische System der Unternehmensmitbestimmung. Das Ministerium verkennt die vollständig<br />

abweichende Struktur der Mitbestimmungssysteme im sog. monistischen und im<br />

sog. dualistischen System. Daher muss für das monistische System eine Regelung gefunden<br />

werden, die eine Abweichung gegenüber dem bisherigen dualistischen System ermöglicht.<br />

Denkbar ist neben der Beschränkung der Arbeitnehmerbeteiligung auf den Bereich des Verwaltungsrates,<br />

der keine geschäftsführenden Aufgaben hat, auch eine generelle Drittelbeteiligung<br />

<strong>von</strong> Arbeitnehmern im Verwaltungsrat. Ziel des Gesetzes ist es, in einer SE die erworbenen<br />

Rechte der Arbeitnehmer auf Beteiligung an Unternehmensentscheidungen zu<br />

sichern. Wesentlicher Schwachpunkt des Gesetzes ist, dass über dieses Ziel hinausgeschossen<br />

wird, sofern eine Europäische Gesellschaft im monistischen System gegründet<br />

wird. Die sich sowohl aus dem gesellschaftsrechtlichen Teil als auch aus diesem Gesetz<br />

ergebende 1: 1-Übertragung der Unternehmensmitbestimmung in den Verwaltungsrat der<br />

monistischen SE nach dem Auffangmodell bedeutet eine materielle Ausweitung der Mitbestimmung<br />

(vgl. Teichmann, BB 2004, 53, 57) und widerspricht damit dem Zweck der Richtlinie.<br />

Wird die Mitbestimmung statt im Aufsichtsrat im Verwaltungsrat als einheitlichem Leitungsorgan<br />

der SE angesiedelt, so wird in verfassungsrechtlich äußerst bedenklicher Weise<br />

in die unternehmerische Freiheit eingegriffen. So wird auch in der Wissenschaft (vgl. Henssler,<br />

FS f. Ulmer 2003, S. 193 ff.) vertreten, dass eine 1:1-Übertragung des deutschen Mitbestimmungssystems<br />

auf das monistische System nicht möglich ist.<br />

Zu § 2 Begriffsbestimmungen<br />

Um den Eindruck zu vermeiden, dass abweichend vom deutschen kollektiven Arbeitsrecht<br />

Definitionen für die SE neu geschaffen werden, sollte <strong>von</strong> Begriffsbestimmungen abgesehen<br />

werden, die in der Richtlinie nicht vorgesehen sind. So werden bei der Begriffsbestimmung,<br />

die sich wesentlich an Art. 2 der Richtlinie anlehnt, die Begriffe Arbeitnehmer, Leitung und<br />

<strong>BDA</strong> – <strong>BDI</strong> – <strong>DIHK</strong> –<br />

<strong>GDV</strong> – <strong>BdB</strong> – <strong>Dt</strong>. Aktieninstitut<br />

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<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Europäischen Gesellschaft<br />

Beteiligungsrechte definiert, obwohl eine entsprechende Vorgabe in der Richtlinie fehlt. Die<br />

Definition der Unterrichtung geht in ihrem Wortlaut über die Richtlinie hinaus.<br />

Zu § 4 Information der Leitung<br />

Die Verpflichtung zur Information ist – im Einklang mit der Richtlinie und entsprechend den<br />

Vorschriften zur Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums – auf die jeweils auf<br />

höchster Ebene bestehende Arbeitnehmervertretung zu beschränken. Es dient der Rechtssicherheit,<br />

wenn klargestellt ist, dass Adressat des Informationsanspruchs immer nur die auch<br />

für die Bestellung des besonderen Verhandlungsgremiums zuständige Arbeitnehmervertretung<br />

ist.<br />

Zu § 6 Persönliche Voraussetzungen der auf das Inland entfallenden Mitglieder des<br />

besonderen Verhandlungsgremiums<br />

Sowohl hinsichtlich der Beteiligung <strong>von</strong> Gewerkschaftsvertretern als auch bzgl. der Beteiligung<br />

der Leitenden Angestellten sollte - sofern überhaupt eine entsprechende Zwangsrepräsentation<br />

sinnvoll erscheint, was äußerst zweifelhaft ist und <strong>von</strong> der Richtlinie nicht gefordert<br />

wird - sich konsequent an die Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes angelehnt werden.<br />

Insoweit ist die Regelung in § 6 Abs. 3 verfehlt. Während die Richtlinie den Mitgliedstaaten<br />

nur die Möglichkeit einräumt, eine Beteiligung der Gewerkschaften vorzusehen, soll danach<br />

in einem Verhandlungsgremium, dass mit mehr als zwei Mitgliedern aus dem Inland zu besetzen<br />

ist, jedes dritte Mitglied ein Vertreter der Gewerkschaft sein soll. In der Begründung<br />

nimmt der Gesetzgeber auf das Mitbestimmungsgesetz Bezug. In dem entsprechenden § 7<br />

Abs. 2 Mitbestimmungsgesetz ist jedoch kein linearer Anstieg der Gewerkschaftsvertreter<br />

vorgesehen. Die Folge wäre ein gegenüber dem bestehenden Mitbestimmungsrecht überproportionaler<br />

Einfluss der Gewerkschaften, der abzulehnen ist.<br />

Daneben stellt sich ganz generell die Frage, ob eine Differenzierung nach Gewerkschaftszugehörigkeit,<br />

Geschlecht oder Funktion im Unternehmen geeignet ist, eine optimale Zusammensetzung<br />

des Gremiums zu erreichen. Die Auswahl geeigneter Personen könnte zwangsläufig<br />

durch die im Entwurf vorgesehene Differenzierung behindert werden. Insbesondere die<br />

Besetzung nach Geschlecht scheint insoweit überflüssig, als der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz<br />

Anwendung findet. Auch sachlich ist kein Grund für diese Regelung erkennbar.<br />

So geht es doch in dem Gremium besonders darum, Arbeitsplätze und Arbeitnehmerrechte<br />

zu sichern, dies ist jedoch unabhängig vom Geschlecht. Diese Regelung erschwert im<br />

Ergebnis das Verfahren und sollte ersatzlos entfallen.<br />

Zu § 8 Zusammensetzung des Wahlgremiums; Urwahl<br />

<strong>BDA</strong> – <strong>BDI</strong> – <strong>DIHK</strong> –<br />

<strong>GDV</strong> – <strong>BdB</strong> – <strong>Dt</strong>. Aktieninstitut<br />

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<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Europäischen Gesellschaft<br />

Der <strong>von</strong> der Richtlinie vorgegebene Spielraum sollte vollumfänglich ausgenutzt werden. Es<br />

ist den Parteien freizustellen, ob die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums <strong>von</strong><br />

vorhanden Arbeitnehmervertretungen oder <strong>von</strong> allen Arbeitnehmern in Urwahl gewählt werden<br />

sollen. Eine Urwahl durch alle Arbeitnehmer verursacht keine wesentlich höheren Kosten<br />

als eine Wahl durch ein Wahlgremium. Nach dem Entwurf haben die Arbeitnehmervertretungen,<br />

die auf der jeweils höchsten Ebene tatsächlich vorhanden sind, die Aufgabe der<br />

Wahl. Dabei soll das Gremium auch die Arbeitnehmer vertreten, die keinen Betriebsrat gewählt<br />

haben. Begründet wird dies mit der Bestrebung, Aufwand und Kosten gering zu halten.<br />

Die Richtlinie überlässt das Verfahren, wie das besondere Verhandlungsgremium zu wählen<br />

oder zu bestimmen ist, weitgehend den Mitgliedstaaten. Nach der Richtlinie muss aber gewährleistet<br />

sein, dass in den Unternehmen oder Betrieben, in denen unabhängig vom Willen<br />

der Arbeitnehmer keine Arbeitnehmervertreter vorhanden sind, selbst Mitglieder für das besondere<br />

Verhandlungsgremium wählen oder bestellen dürfen. In diesem Punkt wird der Entwurf<br />

der Richtlinie nicht gerecht. Die Urwahl ist nur für den Fall vorgesehen, dass Unternehmensgruppen<br />

oder nicht verbundene Unternehmen oder unternehmensunabhängige Betriebe<br />

betroffen sind und keine entsprechenden Arbeitnehmervertretungen (auf Konzern-, Unternehmens-<br />

oder Betriebsebene) vorhanden sind (§ 8 Abs. 5 Satz 3) bzw. wenn in den übrigen<br />

Fällen keine Arbeitnehmervertretungen vorhanden sind (§ 8 Abs. 7).<br />

§ 11 Information über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums<br />

Das Verhandlungsverfahren hat in jedem Fall nach Ablauf der Frist <strong>von</strong> zehn Wochen zu<br />

beginnen. Eine Differenzierung danach, ob die Fristüberschreitung <strong>von</strong> den Arbeitnehmern<br />

zu vertreten ist oder nicht, ist aus Gründen der Rechtssicherheit abzulehnen und wird auch<br />

<strong>von</strong> der Richtlinie nicht gefordert. Das Interesse der unter Umständen betroffenen Arbeitnehmer<br />

wird dadurch gewahrt, dass die verspätet bestellten Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums<br />

an den weiteren Verhandlungen – die bis zu einem Jahr dauern können<br />

– teilnehmen können. Die Frist <strong>von</strong> 10 Wochen sollte daher als Mussvorschrift ausgestaltet<br />

werden.<br />

Hinsichtlich der Information über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums sind<br />

allein die in den Betrieben etc. vorhandenen Arbeitnehmervertretungen die richtigen Adressaten.<br />

Die nach dem Entwurf vorgesehene Information der Gewerkschaften neben den Arbeitnehmervertretern<br />

und Sprecherausschüssen ist überflüssig. Dieses eigenständige Informationsrecht<br />

der Gewerkschaftsvertreter ergibt sich nicht aus der Richtlinie und ist auch<br />

nicht erforderlich. Darüber hinaus ist eine solche Informationspflicht mit erheblichen praktischen<br />

Schwierigkeiten verbunden.<br />

<strong>BDA</strong> – <strong>BDI</strong> – <strong>DIHK</strong> –<br />

<strong>GDV</strong> – <strong>BdB</strong> – <strong>Dt</strong>. Aktieninstitut<br />

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<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Europäischen Gesellschaft<br />

Zu § 14 Sachverständige und Vertreter <strong>von</strong> geeigneten außenstehenden Organisationen<br />

Soweit als Sachverständige auch Vertreter <strong>von</strong> Gewerkschaftsorganisationen auf Gemeinschaftsebene<br />

hinzugezogen werden können, ist dieses Recht auf einschlägige Gewerkschaften<br />

auf Gemeinschaftsebene zu beschränken. Die Regelung über die Sachverständigen beruht<br />

auf Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie, der diese sachgerechte Begrenzung vorsieht. Nur bei<br />

entsprechenden Gewerkschaften kann der erforderliche Sachverstand vermutet werden.<br />

Zu § 15 Beschlussfassung im besonderen Verhandlungsgremium<br />

Bei der Definition, wann eine Minderung der Mitbestimmung gegeben ist, darf der Gesetzgeber<br />

nicht über die Richtlinie hinausgehen. Eine solche Erweiterung in diesem Punkt steht der<br />

notwendigen einheitlichen Rechtsanwendung in allen Mitgliedstaaten entgegen. Während die<br />

Richtlinie die Minderung nur an ein verändertes Verhältnis der Köpfe in dem entsprechenden<br />

Gremium anknüpft, ist nach dem Entwurf eine Minderung auch gegeben, wenn das Recht,<br />

Mitglieder in die entsprechenden Gremien zu wählen, zu bestellen, zu empfehlen oder abzulehnen,<br />

beseitigt oder eingeschränkt wird.<br />

Zu § 18 Wiederaufnahme der Verhandlungen<br />

Die Regelungen zur Aufnahme <strong>von</strong> Neuverhandlungen bei strukturellen Veränderungen der<br />

SE in Absatz 3 gehen weit über die Vorgaben der Richtlinie hinaus und sind zu streichen.<br />

Bedenklich ist insbesondere, dass in diesem Fall beim Scheitern der Nachverhandlungen die<br />

Auffanglösung eingreifen soll. Entsprechende Regelungen werden nicht verlangt. Die Richtlinie<br />

fordert in Art. 4 Abs. 2h lediglich, dass die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer<br />

eine Regelung der Fälle trifft, in denen die Vereinbarung neu ausgehandelt werden<br />

sollte und überlässt damit in diesem Punkt die Modalitäten der Wiederaufnahme der Verhandlungen<br />

den Parteien dieser Vereinbarung. Diese <strong>von</strong> der Richtlinie vorgegebene Autonomie<br />

der Parteien sollte gewahrt bleiben.<br />

Zu § 19 Kosten des besonderen Verhandlungsgremiums<br />

Im Rahmen der Regelung zur Übernahmeverpflichtung der beteiligten Gesellschaften hinsichtlich<br />

der Kosten für das besondere Verhandlungsgremium sollte ein ausdrückliches Gebot<br />

zur Kostenvermeidung aufgenommen werden.<br />

Zu § 21 Inhalt der Vereinbarung<br />

Die den Verhandlungspartnern nach der Richtlinie eingeräumten Handlungsspielräume sind<br />

in vollem Umfang auszunutzen. Abzulehnen ist daher die vorgesehene Vorgabe, dass in der<br />

<strong>BDA</strong> – <strong>BDI</strong> – <strong>DIHK</strong> –<br />

<strong>GDV</strong> – <strong>BdB</strong> – <strong>Dt</strong>. Aktieninstitut<br />

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<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Europäischen Gesellschaft<br />

abzuschließenden Vereinbarung auch festgelegt werden muss, dass auch vor strukturellen<br />

Veränderungen Verhandlungen aufgenommen werden müssen (Abs. 4). Auch die Regelung,<br />

dass ein Wechsel der Gesellschaft <strong>von</strong> einer dualistischen in eine monistische Organisationsstruktur<br />

einer Umwandlung gleichstellt wird mit der Folge, dass auch durch eine Vereinbarung<br />

keine Minderung der Mitbestimmungsregelung möglich ist, ist mit der Richtlinie nicht<br />

vereinbar. Beide Regelungen werden <strong>von</strong> der Richtlinie nicht gefordert und führen zu einer<br />

deutlichen Verschärfung der bereits sehr restriktiven Vorgaben.<br />

Zu § 22 Voraussetzungen<br />

Mit den zwingenden Neuverhandlungen in § 18 Abs. 3 ist auch die Verweisungsvorschrift<br />

des § 22 Abs. 2 zu streichen, der eine entsprechende Anwendung der Regelungen vorsieht,<br />

wann ein SE-Betriebsrat kraft Gesetzes zu bilden ist.<br />

Zu § 23 Errichtung des SE-Betriebsrats<br />

Die Entscheidung darüber, ob ein geschäftsführender Ausschuss eingerichtet werden soll<br />

oder nicht, ist an die in der Richtlinie vorgegebenen Voraussetzungen zu knüpfen und dem<br />

SE-Betriebsrat zu überlassen. Mit dem vorgesehenen obligatorischen Ausschuss geht der<br />

Gesetzentwurf über die Richtlinie hinaus. Darin ist die Errichtung eines entsprechenden Ausschusses<br />

nur für den Fall vorgesehen, dass die Zahl der Mitglieder des Vertretungsorgans<br />

dies rechtfertigt.<br />

§ 28 Jährliche Unterrichtung und Anhörung<br />

Die Geschäftsberichte sind in der Aufzählung der erforderlichen Unterlagen zu streichen. Sie<br />

gehören auch nach der Richtlinie nicht zu den erforderlichen Unterlagen, die dem SE-<br />

Betriebsrat im Rahmen der Unterrichtung und Anhörung vorzulegen sind. Auch im Übrigen<br />

sollten die Vorgaben der Richtlinie eingehalten werden. Bei der Aufzählung dessen, was zur<br />

Entwicklung der Geschäftslage etc. gehört (Abs. 2) weicht der Entwurf in den Punkten 7 bis 9<br />

deutlich ab. Diese nennt nur die Verlagerung der Produktion, die Fusion, die Verkleinerung<br />

und Schließung <strong>von</strong> Unternehmen, Betrieben oder wichtigen Teilen derselben. Dementsprechend<br />

geht die im Entwurf genannte Verlegung <strong>von</strong> Unternehmen oder deren Spaltung über<br />

die Richtlinie hinaus.<br />

Zu § 32 Sachverständige (i.V.m. § 14)<br />

Die Kosten sind ausdrücklich auf einen Sachverständigen zu beschränken. Der Entwurf geht<br />

weit über das hinaus, was in Teil 3 h) des Anhangs der Richtlinie gefordert wird. Im Interesse<br />

gleicher Chancen im europäischen Wettbewerb darf dieses <strong>von</strong> der Richtlinie geforderte<br />

Mindestmaß nicht überschritten werden.<br />

<strong>BDA</strong> – <strong>BDI</strong> – <strong>DIHK</strong> –<br />

<strong>GDV</strong> – <strong>BdB</strong> – <strong>Dt</strong>. Aktieninstitut<br />

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<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Stellungnahme</strong> zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Europäischen Gesellschaft<br />

Zu §§ 34 - 38 Mitbestimmung kraft Gesetzes<br />

Die in der Richtlinie vorgesehenen Spielräume für den nationalen Gesetzgeber und insbesondere<br />

die Möglichkeit einer Öffnungsklausel ist unbedingt zu nutzen. Soweit bei der Umsetzung<br />

des Auffangmodells der Richtlinie über deren Vorgaben hinausgegangen wird, insbesondere<br />

im Hinblick auf das monistische System (siehe oben zu § 1), führt dies zu einem<br />

Ausschluss deutscher Unternehmen <strong>von</strong> der Gesellschaftsform der Europäischen Gesellschaft<br />

und wird daher abgelehnt. Gemäß Artikel 7 Abs. 3 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten<br />

vorsehen, dass die Auffangregelung in Teil 3 des Anhangs in dem in Abs. 2 Buchstabe<br />

b vorgesehenen Fall keine Anwendung findet. Vor diesem Hintergrund sollte <strong>von</strong> einer<br />

Mitbestimmung kraft Gesetzes für den Fall der Gründung einer SE durch Verschmelzung<br />

abgesehen werden. Dies würde erheblich zur Steigerung der Attraktivität der neuen europäischen<br />

Gesellschaftsform für deutsche Unternehmen beitragen und deutliche Impulse für die<br />

Verhandlungslösung geben, die dann ohne die Belastung durch eine Auffangregelung autonom<br />

gefunden werden könnte.<br />

Zu §§ 43, 45 Missbrauchsverbot/Strafvorschriften<br />

Die Regelung in § 43 ist zu streichen. Angesichts der detaillierten und umfassenden Regelungen<br />

der Richtlinie und des Gesetzentwurfs zur Mitbestimmungserhaltung erübrigt sich ein<br />

separates Missbrauchsverbot. Besonders problematisch ist die Vermutungsregelung des<br />

§ 43 Satz 2. Danach wird ein Missbrauch vermutet, wenn ohne Durchführung eines Verfahrens<br />

nach § 18 Abs. 3 innerhalb eines Jahres nach Gründung der SE strukturelle Änderungen<br />

stattfinden, die bewirken, dass den Arbeitnehmern Beteiligungsrechte vorenthalten oder<br />

entzogen werden. Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 ist das Eingreifen der Vermutung mit einer Freiheitsstrafe<br />

<strong>von</strong> bis zu zwei Jahren sanktioniert. Damit wird unter Verstoß gegen grundlegende<br />

rechtsstaatliche Grundsätze in einem Straftatbestand eine Beweislastumkehr vorgenommen.<br />

<strong>BDA</strong> – <strong>BDI</strong> – <strong>DIHK</strong> –<br />

<strong>GDV</strong> – <strong>BdB</strong> – <strong>Dt</strong>. Aktieninstitut<br />

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