Ziel dieses Kapitels - Austropapier
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Inhalt<br />
Anregung<br />
Folie: Unfallaufzeichnungen<br />
AschG §16 – Aufzeichnungen und Berichte über<br />
Arbeitsunfälle<br />
Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen zu führen<br />
über:<br />
• alle tödlichen Arbeitsunfälle<br />
• alle Arbeitsunfälle mit mehr als 3 Kalendertagen<br />
Ausfallszeit<br />
• alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder<br />
schweren Arbeitsunfall geführt hätten<br />
Die Aufzeichnungen sind mindestens 5 Jahre<br />
aufzubewahren.<br />
Zugang zu den Aufzeichnungen haben SVP`s,<br />
Präventivkräfte und Betriebsrat.<br />
Folie: Unfallmeldung an die AUVA<br />
Die Meldung an die AUVA hat zu erfolgen:<br />
• bei jedem tödlichen Arbeitsunfall<br />
• bei jedem Arbeitsunfall mit mehr als 3 Tagen<br />
Ausfallszeit<br />
Arbeitsunfälle mit tödlichem Ausgang und schwere<br />
Arbeitsunfälle sind ebenfalls an das zuständige<br />
Arbeitsinspektorat zu berichten.<br />
Die Meldung muss binnen 5 Tagen erfolgen<br />
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