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Ziel dieses Kapitels - Austropapier

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Inhalt<br />

Anregung<br />

Folie: Unfallaufzeichnungen<br />

AschG §16 – Aufzeichnungen und Berichte über<br />

Arbeitsunfälle<br />

Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen zu führen<br />

über:<br />

• alle tödlichen Arbeitsunfälle<br />

• alle Arbeitsunfälle mit mehr als 3 Kalendertagen<br />

Ausfallszeit<br />

• alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder<br />

schweren Arbeitsunfall geführt hätten<br />

Die Aufzeichnungen sind mindestens 5 Jahre<br />

aufzubewahren.<br />

Zugang zu den Aufzeichnungen haben SVP`s,<br />

Präventivkräfte und Betriebsrat.<br />

Folie: Unfallmeldung an die AUVA<br />

Die Meldung an die AUVA hat zu erfolgen:<br />

• bei jedem tödlichen Arbeitsunfall<br />

• bei jedem Arbeitsunfall mit mehr als 3 Tagen<br />

Ausfallszeit<br />

Arbeitsunfälle mit tödlichem Ausgang und schwere<br />

Arbeitsunfälle sind ebenfalls an das zuständige<br />

Arbeitsinspektorat zu berichten.<br />

Die Meldung muss binnen 5 Tagen erfolgen<br />

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