Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

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2 7.5 Die erneute (reduzierte) Auferlegung landschaftlicher Bindungen im Sinne von Gärten und Parkanlagen, Biotopen und Naturdenkmälern in den genannten spezifischen Zonen des Bauleitplans (Art. 6 Abs. 5) „Es bleibt jedoch die Befugnis aufrecht, in Zonen und Gebieten laut Absatz 3 Güter im Sinne von Naturdenkmälern, Biotopen und Gärten und Parkanlagen auszuweisen und sie im Sinne des Landschaftsschutzgesetzes unter Schutz zu stellen. Im Beschluss des Landesausschusses oder der I. Landschaftsschutzkommission, mit dem der Vorschlag der Unterschutzstellung genehmigt wird, werden auch die Änderungen zum Bauleitplan der Gemeinde verfügt, die notwendig sind, um den Plan der landschaftlichen Unterschutzstellung anzupassen.“ Die im Jahr 2000 wieder eingefügte Bestimmung betrifft gegenwärtig landschaftliche Unterschutzstellungen in Zonen, für die gemäß Art. 30 (Vorschriften für die Durchführungspläne), 37 (Durchführungspläne für die Erweiterungszonen), 44 (Gewerbegebiete) und 52 (Ausweisung der Zonen für die Wiedergewinnung der bestehenden Bausubstanz) des Landesraumordnungsgesetzes Nr. 13/1997 ein Durchführungsplan vorgesehen ist und in denen mit der Genehmigung des Durchführungsplans sämtliche landschaftlichen Bindungen, auch jene gemäß altem Landschaftsschutzgesetz aus dem Jahre 1957, fallen. In der vorher gültigen Gesetzesdiktion, die auf dem Landes(Landschaftsschutz)gesetz in der Fassung des Jahres 1987 fußte, waren jene Zonen und Gebiete angeführt, für die im Sinne der Art. 18 (Durchführungspläne für die Erweiterungszonen) oder 34 (Zonen für die Ansiedlung von Produktionsanlagen) des LG 20.8.1972, Nr. 15 (Wohnbaureformgesetz) und im Sinne der Art. 20, 21 und 22 (Durchführungspläne für Auffüllzonen) des Landesraumordnungsgesetzes ein Durchführungs­ oder Wiedergewinnungsplan im Sinne von Art. 10 (Ausweisung der Zonen für die Wiedergewinnung der bestehenden Bausubstanz) des LG 25.11.1978, Nr. 52 (Gesetz über den Wohnbau) vorgesehen war. Gemäß Art. 6 Abs. 5 des Koordinierungsartikels ist es der Landesbehörde für Landschaftsschutz (Amt für Landschaftsökologie – I. Landschaftsschutzkommission) trotz Ausweisung der oben genannten Zonen im Bauleitplan vorbehalten, erneut landschaftliche Bindungen aufzuerlegen, allerdings beschränkt auf die ausdrücklich angeführten Schutzkategorien. Die Ausweisung von Naturparkzonen oder die landschaftliche Unterschutzstellung weiter Landstriche, die eine natürliche oder von Menschenhand umgeformte Landschaft, unter Einbeziehung der Siedlungen, bilden und die einzeln oder in ihrer Gesamtheit Zeugnis von Zivilisation geben (sog. chorographische Zonen) ist laut Gesetzesformulierung in den Wohnzonen und Gewerbegebieten im engen Sinne nicht mehr möglich. Dies wurde vom Verwaltungsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahr 2006 195 bestätigt. Der Richtersenat folgte dabei der Rechtsauffassung, dass auch ein im Jahr 1972 (also vor mehr als 30 Jahren) genehmigter Grundstücksteilungsplan als „Durchführungsplan“ zu bezeichnen und einzustufen sei. Dies auf der Grundlage des Art. 1 des Landesgesetzes Nr. 38 vom 20. September 1973, demgemäß in allen Bestimmungen des Sammeltextes der Gesetze über die Landesbauordnung (Landesraumordnungsgesetz) die Bezeichnungen „Detailbebauungsplan“, „Grundstücksteilungsplan“ und „Erschließungsplan“ durch die Bezeichnung „Durchführungsplan“ ersetzt wurden. Aufgrund des Art. 6 des Landschaftsschutzgesetzes Nr. 16/1970 sei laut Urteil der Schluss zu ziehen, dass Zonen, in denen ein Durchführungsplan genehmigt ist, nicht mehr den Vorschriften der landschaftlichen Unterschutzstellung unterworfen seien; dass es jedoch möglich sei, trotzdem noch landschaftliche Bindungen aufzuerlegen, wenn es sich um Güter bzw. Schutzkategorien im Sinne von Art. 1 Buchstaben a) (Naturdenkmal), c) (Biotop) und e) 195 Verwaltungsgericht Bozen, Urteil vom 7.02.2006, Nr. 52/2006. 94 Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.indd 94 20.11.2007 16:37:14 Uhr

(Gärten und Parkanlagen) des Landschaftsschutzgesetzes Nr. 16/1970 handle. Im streitgegenständlichen Falle konnte mit dem angefochtenen Landschaftsplan Meran (2001) demnach nicht mehr die Auferlegung der landschaftlichen Bindung „geschützte Grünanlagen“ beschlossen werden, da es sich dabei nicht um die Schutzkategorie „Gärten und Parkanlagen“ gemäß Buchstabe c) des Art. des LG 16/1970, sondern um eine einfache landschaftliche Schutzbindung gehandelt habe. Im betreffenden Landschaftsplan wird zwischen diesen beiden Ausweisungen tatsächlich klar unterschieden. 196 Fazit: In A-, B- und C-Zonen oder anderweitigen Wohnbauzonen (landw. Wohnsiedlung) mit Durchführungsplan oder Gewerbegebieten im Sinne des Art. 44 des Landesraumordnungsgesetzes Nr. 16/1970 („weiße Zonen“) können im Landschaftsplan Naturdenkmäler, Biotope, Gärten und Parkanlagen (und nur solche) ausgewiesen werden. 7.6 Die Übernahme landschaftlicher Bindungen und Vorschriften in den Bauleitplan (Koordinierungsschaukel) Art. 6 Abs. 6) „Falls die Landschaftsschutzbindungen eine Änderung des Bauleitplans erfordern, müssen in der Unterschutzstellung laut Art. 4 die entsprechenden Änderungen angegeben werden, die an den einzelnen Bestandteilen des Bauleitplans vorzunehmen sind. Das Zentralamt für Raumordnung besorgt diese Änderungen.“ Auch dieser Absatz ist in seiner Formulierung auf die Gesetzesnovelle von 1987 197 zurückzuführen und ist – von der Außerkraftsetzung von 1997 bis 2000 abgesehen – inhaltlich unverändert geblieben. Vor 1987 sah der Artikel 6 des Landschaftsschutzgesetzes Nr. 16/1970 vor, dass in jenen Teilgebieten, für die gemäß Art. 18 und 34 des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15 (Wohnbaureformgesetz) und von den Bauleitplänen der Gemeinden Durchführungs- oder Sanierungspläne vorgeschrieben waren, sowie in den Zonen für Wohnbau und produktive Ansiedlungen mit den diesbezüglichen primären und sekundären Erschließungsanlagen jedenfalls die im Artikel 16 (Verfahren zur Genehmigung des Bauleitplanes der Gemeinde) des Landesraumord- 196 Dagegen: „Nell’imporre vincoli per bellezze naturali le amministrazioni competenti non sono tenute ad accertare l’esistenza di previsioni contenute negli strumenti urbanistici.“ Siehe: Verwaltungsgericht Latium, II. Sektion, Urteil vom 1. April 2004, Nr. 2981. Die Kategorie „bellezze naturali“ ist laut staatlichem Einheitstext der Landschaftsgüter Nr. 42/2004 nicht auf „Biotope“, „Naturdenkmäler“ und „Garten und Parkanlagen“ beschränkt. Siehe Art. 136 desselben: „Individuazione dei beni paesaggistici / Immobili ed aree di notevole interesse pubblico: 1. Sono soggetti alle disposizioni di questo Titolo per il loro notevole interesse pubblico: a) le cose immobili che hanno cospicui caratteri di bellezza naturale o di singolarità geologica; b) le ville, i giardini e i parchi, non tutelati dalle disposizioni della Parte seconda del presente codice, che si distinguono per la loro non comune bellezza; c) i complessi di cose immobili che compongono un caratteristico aspetto avente valore estetico e tradizionale, ivi comprese le zone di interesse archeologico; d) le bellezze panoramiche considerate come quadri e così pure quei punti di vista o di belvedere, accessibili al pubblico, dai quali si goda lo spettacolo di quelle bellezze.“ Interessant in diesem Zusammenhang auch: Staatsrat, VI. Sektion, Urteile vom 29.10.2004, Nr. 7811/04 und 7812/04 zitiert auf S. 47 in Fußnote 49. 197 Landesgesetz vom 23.12.1987, Nr. 35. Berührungspunkte Raumordnung/Landschaftsschutz 95 Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.indd 95 20.11.2007 16:37:14 Uhr

(Gärten und Parkanlagen) <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes Nr. 16/1970 handle. Im streitgegenständlichen<br />

Falle konnte mit dem angefochtenen Landschaftsplan Meran (2001) demnach nicht<br />

mehr die Auferlegung der landschaftlichen Bindung „geschützte Grünanlagen“ beschlossen werden,<br />

da es sich dabei nicht um die Schutzkategorie „Gärten und Parkanlagen“ gemäß Buchstabe<br />

c) <strong>des</strong> Art. <strong>des</strong> LG 16/1970, sondern um eine einfache landschaftliche Schutzbindung gehandelt<br />

habe. Im betreffenden Landschaftsplan wird zwischen diesen beiden Ausweisungen<br />

tatsächlich klar unterschieden. 196<br />

Fazit:<br />

In A-, B- und C-Zonen oder anderweitigen Wohnbauzonen (landw. Wohnsiedlung) mit Durchführungsplan<br />

oder Gewerbegebieten im Sinne <strong>des</strong> Art. 44 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetzes Nr.<br />

16/1970 („weiße Zonen“) können im Landschaftsplan Naturdenkmäler, Biotope, Gärten und<br />

Parkanlagen (und nur solche) ausgewiesen werden.<br />

7.6 Die Übernahme landschaftlicher Bindungen und Vorschriften in den Bauleitplan (Koordinierungsschaukel)<br />

Art. 6 Abs. 6)<br />

„Falls die Landschaftsschutzbindungen eine Änderung <strong>des</strong> Bauleitplans erfordern, müssen in der<br />

Unterschutzstellung laut Art. 4 die entsprechenden Änderungen angegeben werden, die an den<br />

einzelnen Bestandteilen <strong>des</strong> Bauleitplans vorzunehmen sind. Das Zentralamt für Raumordnung<br />

besorgt diese Änderungen.“<br />

Auch dieser Absatz ist in seiner Formulierung auf die Gesetzesnovelle von 1987 197 zurückzuführen<br />

und ist – von der Außerkraftsetzung von 1997 bis 2000 abgesehen – inhaltlich unverändert<br />

geblieben.<br />

Vor 1987 sah der Artikel 6 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes Nr. 16/1970 vor, dass in jenen<br />

Teilgebieten, für die gemäß Art. 18 und 34 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15<br />

(Wohnbaureformgesetz) und von den Bauleitplänen der Gemeinden Durchführungs- oder Sanierungspläne<br />

vorgeschrieben waren, sowie in den Zonen für Wohnbau und produktive Ansiedlungen<br />

mit den diesbezüglichen primären und sekundären Erschließungsanlagen jedenfalls die im<br />

Artikel 16 (Verfahren zur Genehmigung <strong>des</strong> Bauleitplanes der Gemeinde) <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>raumord-<br />

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Dagegen: „Nell’imporre vincoli per bellezze naturali le amministrazioni competenti non sono tenute ad accertare<br />

l’esistenza di previsioni contenute negli strumenti urbanistici.“ Siehe: Verwaltungsgericht Latium, II. Sektion, Urteil<br />

vom 1. April 2004, Nr. 2981. Die Kategorie „bellezze naturali“ ist laut staatlichem Einheitstext der Landschaftsgüter<br />

Nr. 42/2004 nicht auf „Biotope“, „Naturdenkmäler“ und „Garten und Parkanlagen“ beschränkt. Siehe<br />

Art. 136 <strong>des</strong>selben: „Individuazione dei beni paesaggistici / Immobili ed aree di notevole interesse pubblico: 1.<br />

Sono soggetti alle disposizioni di questo Titolo per il loro notevole interesse pubblico: a) le cose immobili che hanno<br />

cospicui caratteri di bellezza naturale o di singolarità geologica; b) le ville, i giardini e i parchi, non tutelati dalle<br />

disposizioni della Parte seconda del presente codice, che si distinguono per la loro non comune bellezza; c) i complessi<br />

di cose immobili che compongono un caratteristico aspetto avente valore estetico e tradizionale, ivi comprese<br />

le zone di interesse archeologico; d) le bellezze panoramiche considerate come quadri e così pure quei punti di<br />

vista o di belvedere, accessibili al pubblico, dai quali si goda lo spettacolo di quelle bellezze.“ Interessant in diesem<br />

Zusammenhang auch: Staatsrat, VI. Sektion, Urteile vom 29.10.2004, Nr. 7811/04 und 7812/04 zitiert auf<br />

S. 47 in Fußnote 49.<br />

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