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Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

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7.5 Die erneute (reduzierte) Auferlegung landschaftlicher Bindungen im Sinne von Gärten<br />

und Parkanlagen, Biotopen und Naturdenkmälern in den genannten spezifischen Zonen <strong>des</strong><br />

Bauleitplans (Art. 6 Abs. 5)<br />

„Es bleibt jedoch die Befugnis aufrecht, in Zonen und Gebieten laut Absatz 3 Güter im Sinne von<br />

Naturdenkmälern, Biotopen und Gärten und Parkanlagen auszuweisen und sie im Sinne <strong>des</strong><br />

Landschaftsschutzgesetzes unter Schutz zu stellen. Im Beschluss <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>ausschusses oder der<br />

I. Landschaftsschutzkommission, mit dem der Vorschlag der Unterschutzstellung genehmigt wird,<br />

werden auch die Änderungen zum Bauleitplan der Gemeinde verfügt, die notwendig sind, um den<br />

Plan der landschaftlichen Unterschutzstellung anzupassen.“<br />

Die im Jahr 2000 wieder eingefügte Bestimmung betrifft gegenwärtig landschaftliche Unterschutzstellungen<br />

in Zonen, für die gemäß Art. 30 (Vorschriften für die Durchführungspläne), 37<br />

(Durchführungspläne für die Erweiterungszonen), 44 (Gewerbegebiete) und 52 (Ausweisung<br />

der Zonen für die Wiedergewinnung der bestehenden Bausubstanz) <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetzes<br />

Nr. 13/1997 ein Durchführungsplan vorgesehen ist und in denen mit der Genehmigung<br />

<strong>des</strong> Durchführungsplans sämtliche landschaftlichen Bindungen, auch jene gemäß altem<br />

Landschaftsschutzgesetz aus dem Jahre 1957, fallen.<br />

In der vorher gültigen Gesetzesdiktion, die auf dem Lan<strong>des</strong>(Landschaftsschutz)gesetz in der<br />

Fassung <strong>des</strong> Jahres 1987 fußte, waren jene Zonen und Gebiete angeführt, für die im Sinne der<br />

Art. 18 (Durchführungspläne für die Erweiterungszonen) oder 34 (Zonen für die Ansiedlung von<br />

Produktionsanlagen) <strong>des</strong> LG 20.8.1972, Nr. 15 (Wohnbaureformgesetz) und im Sinne der Art.<br />

20, 21 und 22 (Durchführungspläne für Auffüllzonen) <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetzes ein<br />

Durchführungs­ oder Wiedergewinnungsplan im Sinne von Art. 10 (Ausweisung der Zonen für die<br />

Wiedergewinnung der bestehenden Bausubstanz) <strong>des</strong> LG 25.11.1978, Nr. 52 (Gesetz über den<br />

Wohnbau) vorgesehen war.<br />

Gemäß Art. 6 Abs. 5 <strong>des</strong> Koordinierungsartikels ist es der Lan<strong>des</strong>behörde für Landschaftsschutz<br />

(Amt für Landschaftsökologie – I. Landschaftsschutzkommission) trotz Ausweisung der<br />

oben genannten Zonen im Bauleitplan vorbehalten, erneut landschaftliche Bindungen aufzuerlegen,<br />

allerdings beschränkt auf die ausdrücklich angeführten Schutzkategorien. Die Ausweisung<br />

von Naturparkzonen oder die landschaftliche Unterschutzstellung weiter Landstriche, die<br />

eine natürliche oder von Menschenhand umgeformte Landschaft, unter Einbeziehung der Siedlungen,<br />

bilden und die einzeln oder in ihrer Gesamtheit Zeugnis von Zivilisation geben (sog. chorographische<br />

Zonen) ist laut Gesetzesformulierung in den Wohnzonen und Gewerbegebieten im<br />

engen Sinne nicht mehr möglich. Dies wurde vom Verwaltungsgericht in einer Entscheidung aus<br />

dem Jahr 2006 195 bestätigt.<br />

Der Richtersenat folgte dabei der Rechtsauffassung, dass auch ein im Jahr 1972 (also vor<br />

mehr als 30 Jahren) genehmigter Grundstücksteilungsplan als „Durchführungsplan“ zu bezeichnen<br />

und einzustufen sei. Dies auf der Grundlage <strong>des</strong> Art. 1 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes Nr. 38 vom 20.<br />

September 1973, demgemäß in allen Bestimmungen <strong>des</strong> Sammeltextes der Gesetze über die<br />

Lan<strong>des</strong>bauordnung (Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetz) die Bezeichnungen „Detailbebauungsplan“,<br />

„Grundstücksteilungsplan“ und „Erschließungsplan“ durch die Bezeichnung „Durchführungsplan“<br />

ersetzt wurden. Aufgrund <strong>des</strong> Art. 6 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes Nr. 16/1970 sei laut<br />

Urteil der Schluss zu ziehen, dass Zonen, in denen ein Durchführungsplan genehmigt ist, nicht<br />

mehr den Vorschriften der landschaftlichen Unterschutzstellung unterworfen seien; dass es jedoch<br />

möglich sei, trotzdem noch landschaftliche Bindungen aufzuerlegen, wenn es sich um Güter<br />

bzw. Schutzkategorien im Sinne von Art. 1 Buchstaben a) (Naturdenkmal), c) (Biotop) und e)<br />

195<br />

Verwaltungsgericht Bozen, Urteil vom 7.02.2006, Nr. 52/2006.<br />

94<br />

<strong>Rechtsgrundlagen</strong> Landschaftsschutz.indd 94<br />

20.11.2007 16:37:14 Uhr

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