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Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

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Fazit:<br />

1) Zonierungen betreffend Naturparke, Biotope und Naturdenkmäler können nicht über<br />

das Bauleitplanverfahren, sondern nur über die I. Landschaftsschutzkommission eingeführt<br />

werden. Auch landschaftliche Sonderschutznormen (Schutzvorschriften für Feuchtgebiete,<br />

Hecken, Flurgehölze, Trockenrasen, Auwald oder landschaftliche Bannzonen etc.) können nicht<br />

allein über das Bauleitplanverfahren abgeändert werden. Eingereichte Projekte können<br />

nicht behan delt und begutachtet werden, da sie im Widerspruch zur landschaftlichen und<br />

vorrangigen Schutzbestimmung stehen.<br />

2) A-, B-, C-Wohnbauzonen mit Durchführungsplan, landw. Wohnsiedlungen, Gewerbegebiet<br />

im Sinne <strong>des</strong> Art. 44 L.G. Nr. 13/1997 werden nach In-Kraft-Treten <strong>des</strong> Durchführungsplans<br />

im Landschaftsplan weiß eingetragen. Die landschaftliche Bindung fällt.<br />

3) Anderweitige Zonierungen (tour. Zonen, E-Werke etc.): Die landschaftliche Bindung und<br />

Bewertungsbefugnis bleiben aufrecht. Anpassung der landschaftlichen Unterschutzstellung<br />

im Sinne, dass Baumöglichkeit gestattet wird.<br />

4) Wo im Landschaftplan Wald oder Alpines Grün (i. d. R. Galasso-Schutzkategorie) und im<br />

Bauleitplan landw. Grün aufscheint:<br />

a) Wo Bauleitplan auf Zone bezogen älter als Landschaftplan gilt der Landschaftsplan<br />

b) Wo Bauleitplan auf Zone bezogen jünger: i. d. R. gilt Bauleitplan (Ausnahme: Sonderschutznormen<br />

für Hecken, Flurgehölze…).<br />

Hierbei handelt es sich um eine rein pragmatische Lösung, die einer rechtlichen Reglementierung<br />

harrt.<br />

Berührungspunkte Raumordnung/Landschaftsschutz<br />

93<br />

<strong>Rechtsgrundlagen</strong> Landschaftsschutz.indd 93<br />

20.11.2007 16:37:14 Uhr

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