Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ... Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

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2 Derzeit wird in der Praxis (pragmatisch) wie folgt verfahren: a) Im Falle unterschiedlicher Ausweisung ein und derselben Zone im Bauleitplan (z. B. Wald) und Landschaftsplan (z. B. Landwirtschaftsgebiet) gilt jeweils das zeitlich jüngere und damit aktuellere Planungsinstrument (Wo beispielsweise der Bauleitplan auf die Zone bezogen älter ist, gilt der Landschaftsplan, und umgekehrt). Dies im Sinne der Handhabung, dass beide Instrumente jeweils dem jüngeren angepasst werden. 191 b) Wo hingegen der Landschaftsplan spezifische Schutzkategorien mit eigenen Schutzbestimmungen (für Bannzonen, Feuchtgebiete, Trockenrasen, Auwald etc. oder spezifische Erhaltungsbestimmungen für beispielsweise Hecken und Flurgehölze) enthält 192 , gelten aufgrund des lex specialis – Grundsatzes im Zusammenhang mit dem Vorrang des Landschaftsschutzes weiterhin die landschaftliche Ausweisung und Sonderschutznorm, die im Falle der Verwirklichung eines damit unvereinbaren Eingriffs einer vorherigen spezifischen Abänderung der landschaftlichen Unterschutzstellung über die I. Landschaftsschutzkommission bedarf. 193 Kurz vertieft werden sollte die Frage, was die „Anpassung“ des Landschaftsplans an den Bauleitplan für die Bewertung von Projekten nach sich zieht: Abgesehen von der Aufhebung der landschaftlichen Unterschutzstellung in den Wohnzonen und Gewerbegebieten im engen Sinne mit Durchführungsplan, die einen spezifisch vorgesehenen Fall für sich darstellt, bleibt – wie bereits dargelegt – die Landschaftsschutzbindung grundsätzlich in allen anderen Fällen aufrecht. Dies bedeutet, dass weiterhin die Befugnis der Landschaftsschutzbehörde (sei es Bürgermeister, Direktor der Abteilung Natur und Landschaft, Amtsdirektorenkonferenz oder Landesregierung) besteht, eine Bewertung im Sinne des Landschaftsschutzgesetzes Nr. 16/1970 vorzunehmen, die sowohl landschaftliche, ökologische und auch ästhetische Aspekte beinhalten kann. 194 Standortdiskussionen innerhalb der ausgewiesenen Zone, die Frage der Einbindung der geplanten Bauwerke in das Gelände und in diesem Zusammenhang die Frage der Verhältnismäßigkeit (Proportionen) des Volumens angesichts des baulichen und landschaftlichen Umfelds und der tatsächlichen funktionellen Erfordernisse sind neben der Bewertung der Materialwahl und architektonischen Gestaltung nicht von vornherein ausgeschlossen. Die mit der Umwidmung im Bauleitplan einhergehende Baumöglichkeit an sich kann unter Berücksichtigung der Formulierung des Art. 6 Abs. 4 allerdings nach bereits erfolgter Ausweisung im Bauleitplan nicht in Frage gestellt werden (z. B. Errichtung einer touristischen Struktur in einer für touristische Einrichtungen ausgewiesenen Zone, Errichtung eines Sportplatzes innerhalb einer Sportzone…). Genau dies ist nämlich als „Anpassung“ der landschaftlichen Unterschutzstellung zu verstehen. 191 Siehe diesbezüglich auch die nachfolgenden Ausführungen zum Art. 6 Abs. 6, S. 95 ff. 192 z. B. Fälle, in denen die landschaftliche Unterschutzstellung strengere Bauvorschriften beinhaltet (z. B. reduzierte Erweiterungsmöglichkeiten in landschaftlichen Bannzonen oder Gebietsplänen). Eine anderweitige Auslegung würde den Vorrang des Landschaftsschutzes gegenüber urbanistischen Planungen eklatant verletzen und die Unterschutzstellungstätigkeit der I. Landschaftsschutzkommission ad absurdum führen. 193 Siehe diesbezüglich die nachfolgenden Ausführungen zum Vorrang der Landschaftsschutzbestimmung als Sonderschutznorm, S. 99 ff. 194 In diesem Sinne unterliegen auch Bauwerke in Zonen für öffentliche Einrichtungen außerhalb von Wohn­ und Gewerbegebieten i.e.S. einer Landschaftsschutzermächtigung: „In tema di tutela ambientale deve ritenersi, che anche le opere pubbliche di qualsiasi genere, ivi comprese quelle realizzate da amministrazioni statali – con la sola eccezione delle opere destinate alla difesa nazionale – siano soggette, qualora debbano essere realizzate in aree sottoposte a vincolo Galasso ed indipendentemente dal fatto che dette aree abbiano o meno natura demaniale ad autorizzazione.“ Siehe: Kassationsgerichtshof, III. Sektion, Urteil vom 29.09.1997, Nr. 8774. 92 Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.indd 92 20.11.2007 16:37:14 Uhr

Fazit: 1) Zonierungen betreffend Naturparke, Biotope und Naturdenkmäler können nicht über das Bauleitplanverfahren, sondern nur über die I. Landschaftsschutzkommission eingeführt werden. Auch landschaftliche Sonderschutznormen (Schutzvorschriften für Feuchtgebiete, Hecken, Flurgehölze, Trockenrasen, Auwald oder landschaftliche Bannzonen etc.) können nicht allein über das Bauleitplanverfahren abgeändert werden. Eingereichte Projekte können nicht behan delt und begutachtet werden, da sie im Widerspruch zur landschaftlichen und vorrangigen Schutzbestimmung stehen. 2) A-, B-, C-Wohnbauzonen mit Durchführungsplan, landw. Wohnsiedlungen, Gewerbegebiet im Sinne des Art. 44 L.G. Nr. 13/1997 werden nach In-Kraft-Treten des Durchführungsplans im Landschaftsplan weiß eingetragen. Die landschaftliche Bindung fällt. 3) Anderweitige Zonierungen (tour. Zonen, E-Werke etc.): Die landschaftliche Bindung und Bewertungsbefugnis bleiben aufrecht. Anpassung der landschaftlichen Unterschutzstellung im Sinne, dass Baumöglichkeit gestattet wird. 4) Wo im Landschaftplan Wald oder Alpines Grün (i. d. R. Galasso-Schutzkategorie) und im Bauleitplan landw. Grün aufscheint: a) Wo Bauleitplan auf Zone bezogen älter als Landschaftplan gilt der Landschaftsplan b) Wo Bauleitplan auf Zone bezogen jünger: i. d. R. gilt Bauleitplan (Ausnahme: Sonderschutznormen für Hecken, Flurgehölze…). Hierbei handelt es sich um eine rein pragmatische Lösung, die einer rechtlichen Reglementierung harrt. Berührungspunkte Raumordnung/Landschaftsschutz 93 Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.indd 93 20.11.2007 16:37:14 Uhr

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Derzeit wird in der Praxis (pragmatisch) wie folgt verfahren:<br />

a) Im Falle unterschiedlicher Ausweisung ein und derselben Zone im Bauleitplan (z. B. Wald)<br />

und Landschaftsplan (z. B. Landwirtschaftsgebiet) gilt jeweils das zeitlich jüngere und damit aktuellere<br />

Planungsinstrument (Wo beispielsweise der Bauleitplan auf die Zone bezogen älter ist,<br />

gilt der Landschaftsplan, und umgekehrt). Dies im Sinne der Handhabung, dass beide Instrumente<br />

jeweils dem jüngeren angepasst werden. 191<br />

b) Wo hingegen der Landschaftsplan spezifische Schutzkategorien mit eigenen Schutzbestimmungen<br />

(für Bannzonen, Feuchtgebiete, Trockenrasen, Auwald etc. oder spezifische Erhaltungsbestimmungen<br />

für beispielsweise Hecken und Flurgehölze) enthält 192 , gelten aufgrund <strong>des</strong> lex<br />

specialis – Grundsatzes im Zusammenhang mit dem Vorrang <strong>des</strong> <strong>Landschaftsschutzes</strong> weiterhin<br />

die landschaftliche Ausweisung und Sonderschutznorm, die im Falle der Verwirklichung eines<br />

damit unvereinbaren Eingriffs einer vorherigen spezifischen Abänderung der landschaftlichen<br />

Unterschutzstellung über die I. Landschaftsschutzkommission bedarf. 193<br />

Kurz vertieft werden sollte die Frage, was die „Anpassung“ <strong>des</strong> Landschaftsplans an den<br />

Bauleitplan für die Bewertung von Projekten nach sich zieht: Abgesehen von der Aufhebung der<br />

landschaftlichen Unterschutzstellung in den Wohnzonen und Gewerbegebieten im engen Sinne<br />

mit Durchführungsplan, die einen spezifisch vorgesehenen Fall für sich darstellt, bleibt – wie<br />

bereits dargelegt – die Landschaftsschutzbindung grundsätzlich in allen anderen Fällen aufrecht.<br />

Dies bedeutet, dass weiterhin die Befugnis der Landschaftsschutzbehörde (sei es Bürgermeister,<br />

Direktor der Abteilung Natur und Landschaft, Amtsdirektorenkonferenz oder Lan<strong>des</strong>regierung)<br />

besteht, eine Bewertung im Sinne <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes Nr. 16/1970<br />

vorzunehmen, die sowohl landschaftliche, ökologische und auch ästhetische Aspekte beinhalten<br />

kann. 194 Standortdiskussionen innerhalb der ausgewiesenen Zone, die Frage der Einbindung<br />

der geplanten Bauwerke in das Gelände und in diesem Zusammenhang die Frage der Verhältnismäßigkeit<br />

(Proportionen) <strong>des</strong> Volumens angesichts <strong>des</strong> baulichen und landschaftlichen Umfelds<br />

und der tatsächlichen funktionellen Erfordernisse sind neben der Bewertung der Materialwahl<br />

und architektonischen Gestaltung nicht von vornherein ausgeschlossen. Die mit der<br />

Umwidmung im Bauleitplan einhergehende Baumöglichkeit an sich kann unter Berücksichtigung<br />

der Formulierung <strong>des</strong> Art. 6 Abs. 4 allerdings nach bereits erfolgter Ausweisung im Bauleitplan<br />

nicht in Frage gestellt werden (z. B. Errichtung einer touristischen Struktur in einer für touristische<br />

Einrichtungen ausgewiesenen Zone, Errichtung eines Sportplatzes innerhalb einer Sportzone…).<br />

Genau dies ist nämlich als „Anpassung“ der landschaftlichen Unterschutzstellung zu<br />

verstehen.<br />

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Siehe diesbezüglich auch die nachfolgenden Ausführungen zum Art. 6 Abs. 6, S. 95 ff.<br />

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z. B. Fälle, in denen die landschaftliche Unterschutzstellung strengere Bauvorschriften beinhaltet (z. B. reduzierte<br />

Erweiterungsmöglichkeiten in landschaftlichen Bannzonen oder Gebietsplänen). Eine anderweitige Auslegung<br />

würde den Vorrang <strong>des</strong> <strong>Landschaftsschutzes</strong> gegenüber urbanistischen Planungen eklatant verletzen und die Unterschutzstellungstätigkeit<br />

der I. Landschaftsschutzkommission ad absurdum führen.<br />

193<br />

Siehe diesbezüglich die nachfolgenden Ausführungen zum Vorrang der Landschaftsschutzbestimmung als Sonderschutznorm,<br />

S. 99 ff.<br />

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In diesem Sinne unterliegen auch Bauwerke in Zonen für öffentliche Einrichtungen außerhalb von Wohn­ und<br />

Gewerbegebieten i.e.S. einer Landschaftsschutzermächtigung: „In tema di tutela ambientale deve ritenersi, che<br />

anche le opere pubbliche di qualsiasi genere, ivi comprese quelle realizzate da amministrazioni statali – con la<br />

sola eccezione delle opere <strong>des</strong>tinate alla difesa nazionale – siano soggette, qualora debbano essere realizzate in<br />

aree sottoposte a vincolo Galasso ed indipendentemente dal fatto che dette aree abbiano o meno natura demaniale<br />

ad autorizzazione.“ Siehe: Kassationsgerichtshof, III. Sektion, Urteil vom 29.09.1997, Nr. 8774.<br />

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