Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ... Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
2 Derzeit wird in der Praxis (pragmatisch) wie folgt verfahren: a) Im Falle unterschiedlicher Ausweisung ein und derselben Zone im Bauleitplan (z. B. Wald) und Landschaftsplan (z. B. Landwirtschaftsgebiet) gilt jeweils das zeitlich jüngere und damit aktuellere Planungsinstrument (Wo beispielsweise der Bauleitplan auf die Zone bezogen älter ist, gilt der Landschaftsplan, und umgekehrt). Dies im Sinne der Handhabung, dass beide Instrumente jeweils dem jüngeren angepasst werden. 191 b) Wo hingegen der Landschaftsplan spezifische Schutzkategorien mit eigenen Schutzbestimmungen (für Bannzonen, Feuchtgebiete, Trockenrasen, Auwald etc. oder spezifische Erhaltungsbestimmungen für beispielsweise Hecken und Flurgehölze) enthält 192 , gelten aufgrund des lex specialis – Grundsatzes im Zusammenhang mit dem Vorrang des Landschaftsschutzes weiterhin die landschaftliche Ausweisung und Sonderschutznorm, die im Falle der Verwirklichung eines damit unvereinbaren Eingriffs einer vorherigen spezifischen Abänderung der landschaftlichen Unterschutzstellung über die I. Landschaftsschutzkommission bedarf. 193 Kurz vertieft werden sollte die Frage, was die „Anpassung“ des Landschaftsplans an den Bauleitplan für die Bewertung von Projekten nach sich zieht: Abgesehen von der Aufhebung der landschaftlichen Unterschutzstellung in den Wohnzonen und Gewerbegebieten im engen Sinne mit Durchführungsplan, die einen spezifisch vorgesehenen Fall für sich darstellt, bleibt – wie bereits dargelegt – die Landschaftsschutzbindung grundsätzlich in allen anderen Fällen aufrecht. Dies bedeutet, dass weiterhin die Befugnis der Landschaftsschutzbehörde (sei es Bürgermeister, Direktor der Abteilung Natur und Landschaft, Amtsdirektorenkonferenz oder Landesregierung) besteht, eine Bewertung im Sinne des Landschaftsschutzgesetzes Nr. 16/1970 vorzunehmen, die sowohl landschaftliche, ökologische und auch ästhetische Aspekte beinhalten kann. 194 Standortdiskussionen innerhalb der ausgewiesenen Zone, die Frage der Einbindung der geplanten Bauwerke in das Gelände und in diesem Zusammenhang die Frage der Verhältnismäßigkeit (Proportionen) des Volumens angesichts des baulichen und landschaftlichen Umfelds und der tatsächlichen funktionellen Erfordernisse sind neben der Bewertung der Materialwahl und architektonischen Gestaltung nicht von vornherein ausgeschlossen. Die mit der Umwidmung im Bauleitplan einhergehende Baumöglichkeit an sich kann unter Berücksichtigung der Formulierung des Art. 6 Abs. 4 allerdings nach bereits erfolgter Ausweisung im Bauleitplan nicht in Frage gestellt werden (z. B. Errichtung einer touristischen Struktur in einer für touristische Einrichtungen ausgewiesenen Zone, Errichtung eines Sportplatzes innerhalb einer Sportzone…). Genau dies ist nämlich als „Anpassung“ der landschaftlichen Unterschutzstellung zu verstehen. 191 Siehe diesbezüglich auch die nachfolgenden Ausführungen zum Art. 6 Abs. 6, S. 95 ff. 192 z. B. Fälle, in denen die landschaftliche Unterschutzstellung strengere Bauvorschriften beinhaltet (z. B. reduzierte Erweiterungsmöglichkeiten in landschaftlichen Bannzonen oder Gebietsplänen). Eine anderweitige Auslegung würde den Vorrang des Landschaftsschutzes gegenüber urbanistischen Planungen eklatant verletzen und die Unterschutzstellungstätigkeit der I. Landschaftsschutzkommission ad absurdum führen. 193 Siehe diesbezüglich die nachfolgenden Ausführungen zum Vorrang der Landschaftsschutzbestimmung als Sonderschutznorm, S. 99 ff. 194 In diesem Sinne unterliegen auch Bauwerke in Zonen für öffentliche Einrichtungen außerhalb von Wohn und Gewerbegebieten i.e.S. einer Landschaftsschutzermächtigung: „In tema di tutela ambientale deve ritenersi, che anche le opere pubbliche di qualsiasi genere, ivi comprese quelle realizzate da amministrazioni statali – con la sola eccezione delle opere destinate alla difesa nazionale – siano soggette, qualora debbano essere realizzate in aree sottoposte a vincolo Galasso ed indipendentemente dal fatto che dette aree abbiano o meno natura demaniale ad autorizzazione.“ Siehe: Kassationsgerichtshof, III. Sektion, Urteil vom 29.09.1997, Nr. 8774. 92 Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.indd 92 20.11.2007 16:37:14 Uhr
Fazit: 1) Zonierungen betreffend Naturparke, Biotope und Naturdenkmäler können nicht über das Bauleitplanverfahren, sondern nur über die I. Landschaftsschutzkommission eingeführt werden. Auch landschaftliche Sonderschutznormen (Schutzvorschriften für Feuchtgebiete, Hecken, Flurgehölze, Trockenrasen, Auwald oder landschaftliche Bannzonen etc.) können nicht allein über das Bauleitplanverfahren abgeändert werden. Eingereichte Projekte können nicht behan delt und begutachtet werden, da sie im Widerspruch zur landschaftlichen und vorrangigen Schutzbestimmung stehen. 2) A-, B-, C-Wohnbauzonen mit Durchführungsplan, landw. Wohnsiedlungen, Gewerbegebiet im Sinne des Art. 44 L.G. Nr. 13/1997 werden nach In-Kraft-Treten des Durchführungsplans im Landschaftsplan weiß eingetragen. Die landschaftliche Bindung fällt. 3) Anderweitige Zonierungen (tour. Zonen, E-Werke etc.): Die landschaftliche Bindung und Bewertungsbefugnis bleiben aufrecht. Anpassung der landschaftlichen Unterschutzstellung im Sinne, dass Baumöglichkeit gestattet wird. 4) Wo im Landschaftplan Wald oder Alpines Grün (i. d. R. Galasso-Schutzkategorie) und im Bauleitplan landw. Grün aufscheint: a) Wo Bauleitplan auf Zone bezogen älter als Landschaftplan gilt der Landschaftsplan b) Wo Bauleitplan auf Zone bezogen jünger: i. d. R. gilt Bauleitplan (Ausnahme: Sonderschutznormen für Hecken, Flurgehölze…). Hierbei handelt es sich um eine rein pragmatische Lösung, die einer rechtlichen Reglementierung harrt. Berührungspunkte Raumordnung/Landschaftsschutz 93 Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.indd 93 20.11.2007 16:37:14 Uhr
- Seite 41 und 42: Was die Bindungswirkung staatlicher
- Seite 43 und 44: Fazit: Insgesamt zeigte sich die S
- Seite 45 und 46: Im Verhältnis Autonome Provinz Boz
- Seite 47 und 48: ist; dies mit der Folge, dass zeitl
- Seite 49 und 50: 4. Das Verhältnis zwischen Raumord
- Seite 51 und 52: Dabei werde die dasselbe Gebiet bet
- Seite 53 und 54: ) Die im Bauleitplan angemerkten Bi
- Seite 55 und 56: schaftsschutz bedürfen. 79 Im Jahr
- Seite 57 und 58: 5. Der Südtiroler Weg „Gesetze v
- Seite 59 und 60: sah und sieht der LEROP in seinem d
- Seite 61 und 62: schaftstypen definiert das Leitbild
- Seite 63 und 64: Naturdenkmal ausgewiesen sei, und s
- Seite 65 und 66: der Gemeinden wurden zusammen mit d
- Seite 67 und 68: verfassungsrechtlichen Vorgaben ver
- Seite 69 und 70: Zeitspiegel der für die Koordinier
- Seite 71 und 72: Aktuelle Fassung des Art. 6 des Lan
- Seite 73 und 74: Fazit: 1) Die Ausweisung im Landesr
- Seite 75 und 76: che über 1600 m, Schutzstreifen en
- Seite 77 und 78: Spätestens nach der Abänderung de
- Seite 79 und 80: Fazit: 1) Die erweiterte Landesraum
- Seite 81 und 82: Das Faktum der Zurückstellung der
- Seite 83 und 84: an nicht mehr den Vorschriften der
- Seite 85 und 86: • Wohnbau-Auffüllzonen (B-Zonen)
- Seite 87 und 88: werden kann“ 178 , weist zwar auf
- Seite 89 und 90: 7.4 Die Anpassung der Landschaftspl
- Seite 91: Landschaftsschutzkommission ersetze
- Seite 95 und 96: (Gärten und Parkanlagen) des Lands
- Seite 97 und 98: nungsgesetz vorgesehene Verfahren)
- Seite 99 und 100: 8. Der Vorrang der Landschaftsschut
- Seite 101 und 102: Eine extensive Interpretation derse
- Seite 103 und 104: Quellenverzeichnis Normative Akte a
- Seite 105 und 106: Urteile Verwaltungsgerichte Verwalt
- Seite 107 und 108: 3 Von der Unterschutzstellung zur L
- Seite 109 und 110: Der Begriff des Landschaftsschutzes
- Seite 111 und 112: über die Nutzung und zur Aufwertun
- Seite 113 und 114: Der Artikel 1/bis Absatz 3 des Land
- Seite 115 und 116: In der Rechtslehre werden diese Ein
- Seite 117 und 118: von geschützten Liegenschaften das
- Seite 119 und 120: Der Staatsrat stellt in seinem Urte
- Seite 121 und 122: Der Artikel 146 Absatz 12 und der A
- Seite 123 und 124: Im Urteil Nr. 60 vom 06.03.2000 ste
- Seite 125 und 126: Gemäß Artikel 116 Absatz 1 Buchst
- Seite 127 und 128: tung des Projektes. 63 Das Verwaltu
- Seite 129 und 130: 7. Die Genehmigungsverfahren für E
- Seite 131 und 132: Es gilt zu berücksichtigen, dass d
- Seite 133 und 134: 7.2 Die Landschaftsschutzermächtig
- Seite 135 und 136: Die Landschaftsschutzermächtigung
- Seite 137 und 138: 7.3 Die Landschaftsschutzermächtig
- Seite 139 und 140: Zusammenfassung Landschaftsschutzer
- Seite 141 und 142: Zusammenfassung Sammelgenehmigungsv
2<br />
Derzeit wird in der Praxis (pragmatisch) wie folgt verfahren:<br />
a) Im Falle unterschiedlicher Ausweisung ein und derselben Zone im Bauleitplan (z. B. Wald)<br />
und Landschaftsplan (z. B. Landwirtschaftsgebiet) gilt jeweils das zeitlich jüngere und damit aktuellere<br />
Planungsinstrument (Wo beispielsweise der Bauleitplan auf die Zone bezogen älter ist,<br />
gilt der Landschaftsplan, und umgekehrt). Dies im Sinne der Handhabung, dass beide Instrumente<br />
jeweils dem jüngeren angepasst werden. 191<br />
b) Wo hingegen der Landschaftsplan spezifische Schutzkategorien mit eigenen Schutzbestimmungen<br />
(für Bannzonen, Feuchtgebiete, Trockenrasen, Auwald etc. oder spezifische Erhaltungsbestimmungen<br />
für beispielsweise Hecken und Flurgehölze) enthält 192 , gelten aufgrund <strong>des</strong> lex<br />
specialis – Grundsatzes im Zusammenhang mit dem Vorrang <strong>des</strong> <strong>Landschaftsschutzes</strong> weiterhin<br />
die landschaftliche Ausweisung und Sonderschutznorm, die im Falle der Verwirklichung eines<br />
damit unvereinbaren Eingriffs einer vorherigen spezifischen Abänderung der landschaftlichen<br />
Unterschutzstellung über die I. Landschaftsschutzkommission bedarf. 193<br />
Kurz vertieft werden sollte die Frage, was die „Anpassung“ <strong>des</strong> Landschaftsplans an den<br />
Bauleitplan für die Bewertung von Projekten nach sich zieht: Abgesehen von der Aufhebung der<br />
landschaftlichen Unterschutzstellung in den Wohnzonen und Gewerbegebieten im engen Sinne<br />
mit Durchführungsplan, die einen spezifisch vorgesehenen Fall für sich darstellt, bleibt – wie<br />
bereits dargelegt – die Landschaftsschutzbindung grundsätzlich in allen anderen Fällen aufrecht.<br />
Dies bedeutet, dass weiterhin die Befugnis der Landschaftsschutzbehörde (sei es Bürgermeister,<br />
Direktor der Abteilung Natur und Landschaft, Amtsdirektorenkonferenz oder Lan<strong>des</strong>regierung)<br />
besteht, eine Bewertung im Sinne <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes Nr. 16/1970<br />
vorzunehmen, die sowohl landschaftliche, ökologische und auch ästhetische Aspekte beinhalten<br />
kann. 194 Standortdiskussionen innerhalb der ausgewiesenen Zone, die Frage der Einbindung<br />
der geplanten Bauwerke in das Gelände und in diesem Zusammenhang die Frage der Verhältnismäßigkeit<br />
(Proportionen) <strong>des</strong> Volumens angesichts <strong>des</strong> baulichen und landschaftlichen Umfelds<br />
und der tatsächlichen funktionellen Erfordernisse sind neben der Bewertung der Materialwahl<br />
und architektonischen Gestaltung nicht von vornherein ausgeschlossen. Die mit der<br />
Umwidmung im Bauleitplan einhergehende Baumöglichkeit an sich kann unter Berücksichtigung<br />
der Formulierung <strong>des</strong> Art. 6 Abs. 4 allerdings nach bereits erfolgter Ausweisung im Bauleitplan<br />
nicht in Frage gestellt werden (z. B. Errichtung einer touristischen Struktur in einer für touristische<br />
Einrichtungen ausgewiesenen Zone, Errichtung eines Sportplatzes innerhalb einer Sportzone…).<br />
Genau dies ist nämlich als „Anpassung“ der landschaftlichen Unterschutzstellung zu<br />
verstehen.<br />
191<br />
Siehe diesbezüglich auch die nachfolgenden Ausführungen zum Art. 6 Abs. 6, S. 95 ff.<br />
192<br />
z. B. Fälle, in denen die landschaftliche Unterschutzstellung strengere Bauvorschriften beinhaltet (z. B. reduzierte<br />
Erweiterungsmöglichkeiten in landschaftlichen Bannzonen oder Gebietsplänen). Eine anderweitige Auslegung<br />
würde den Vorrang <strong>des</strong> <strong>Landschaftsschutzes</strong> gegenüber urbanistischen Planungen eklatant verletzen und die Unterschutzstellungstätigkeit<br />
der I. Landschaftsschutzkommission ad absurdum führen.<br />
193<br />
Siehe diesbezüglich die nachfolgenden Ausführungen zum Vorrang der Landschaftsschutzbestimmung als Sonderschutznorm,<br />
S. 99 ff.<br />
194<br />
In diesem Sinne unterliegen auch Bauwerke in Zonen für öffentliche Einrichtungen außerhalb von Wohn und<br />
Gewerbegebieten i.e.S. einer Landschaftsschutzermächtigung: „In tema di tutela ambientale deve ritenersi, che<br />
anche le opere pubbliche di qualsiasi genere, ivi comprese quelle realizzate da amministrazioni statali – con la<br />
sola eccezione delle opere <strong>des</strong>tinate alla difesa nazionale – siano soggette, qualora debbano essere realizzate in<br />
aree sottoposte a vincolo Galasso ed indipendentemente dal fatto che dette aree abbiano o meno natura demaniale<br />
ad autorizzazione.“ Siehe: Kassationsgerichtshof, III. Sektion, Urteil vom 29.09.1997, Nr. 8774.<br />
92<br />
<strong>Rechtsgrundlagen</strong> Landschaftsschutz.indd 92<br />
20.11.2007 16:37:14 Uhr