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Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

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7.4 Die Anpassung der Landschaftspläne an die Vorschriften <strong>des</strong> Bauleitplans (Art. 6 Abs. 4)<br />

„Nach In-Kraft-Treten <strong>des</strong> Gesetzes zum Lan<strong>des</strong>raumordnungsplan oder nach der Genehmigung<br />

<strong>des</strong> Gemeindebauleitplanes oder der Durchführungspläne laut Abs. 3 werden die landschaftlichen<br />

Unterschutzstellungen mit Ausnahme der Naturparke, der Biotope und Naturdenkmäler<br />

den Vorschriften <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>raumordnungsplans oder <strong>des</strong> Bauleitplans der Gemeinde<br />

angepasst“<br />

Hierbei handelt es sich um den zweiten maßgeblichen Absatz für die Koordinierung zwischen<br />

Bauleitplan und Landschaftsschutz. Vom Regelungsbereich <strong>des</strong>selben ausgenommen sind im<br />

Sinne <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes Nr. 16/1970 die als Naturparke, Biotope oder Naturdenkmäler<br />

ausgewiesenen Zonen.<br />

Die vor der Aufhebung <strong>des</strong> Koordinierungsartikels 1997 geltende Bestimmung <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes<br />

sah vor, dass nach In-Kraft-Treten <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>raumordnungsplanes bzw.<br />

nach der Genehmigung <strong>des</strong> Gemeindebauleitplans oder der Durchführungspläne … die landschaftlichen<br />

Unterschutzstellungen jeweils mit Dekret <strong>des</strong> Landehauptmanns den Vorschriften<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>raumordnungsplans bzw. <strong>des</strong> Bauleitplans der Gemeinde anzupassen waren 181 ,<br />

ohne dass eine Differenzierung für verschiedene Schutzkategorien vorgesehen war. Mit Lan<strong>des</strong>gesetz<br />

vom 18. Oktober 2006, Nr. 11 wurde der Absatz 4 weiters dahingehend geändert, dass<br />

der Erlass eines eigenen Dekrets <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>hauptmanns nicht mehr erforderlich ist und von<br />

Amts wegen erfolgt.<br />

Die Ausweisungen von Zonen im Landsraumordnungsplan können derzeit vernachlässigt werden,<br />

insoweit der 1995 genehmigte LEROP keine konkreten diesbezüglichen Änderungen bzw.<br />

Ausweisungen beinhaltet. 182 Die Änderungen im Bauleitplan sowie diesbezüglichen Durchführungsplänen<br />

und deren Auswirkungen auf die landschaftlichen Unterschutzstellungen können<br />

(unter kombinierter Lesung der Absätze 3 und 4 <strong>des</strong> Art. 6) letztlich in drei Fallvarianten unterschieden<br />

werden:<br />

1. Im Falle der Ausweisung von Zonen mit vorgesehenem Durchführungsplan im Sinne <strong>des</strong><br />

Absatzes 3 <strong>des</strong> Art. 6 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes (A-, B-, C-Wohnzonen, Gewerbezonen gemäß<br />

Art. 44, landw. Wohnzonen) besteht die laut Gesetz vorzunehmende Koordinierung in der<br />

Ausklammerung der betreffenden Flächen aus der landschaftlichen Unterschutzstellung (d. h.<br />

Eintragung als weiße und damit der landschaftlichen Unterschutzstellung entzogene Zonen). Die<br />

Aufhebung der Landschaftsschutzbindung ist – wie oben bereits dargelegt – mit In-Kraft-Treten<br />

der Durchführungspläne rechtswirksam, wird aber materiell in der Praxis erst bei der nächsten<br />

Überarbeitung <strong>des</strong> jeweiligen Landschaftsplans (landschaftliche Unterschutzstellung) vorgenommen.<br />

2. Im Falle von Ausweisungen von Zonen im Bauleitplan, die nicht unter jene in Absatz 3<br />

aufge zählten fallen (so beispielsweise Art. 44/bis – sprich touristische Zonen –, Sportzonen,<br />

ander weitige Zonen von öffentlichem Interesse, E-Werke etc.), ist die landschaftliche Unterschutzstellung<br />

anzupassen, was jedoch nicht im Sinne der vollkommenen Aufhebung der Landschaftsschutzbindung<br />

zu verstehen ist. Vielmehr bleibt die Notwendigkeit der landschaftlichen<br />

Ermächtigung von Eingriffen weiterhin aufrecht. Nach der Rechtsprechung <strong>des</strong> Staatsrats<br />

bringt der Art. 6 Absatz 4 nämlich nicht den Verfall der Landschaftsschutzbindung mit sich. Dies<br />

unter Berücksichtigung der Tatsache, dass gemäß Art. 1 der Durchführungsverordnung zum<br />

181<br />

Lan<strong>des</strong>gesetz vom 23.12.1987, Nr. 35.<br />

182<br />

Die Genehmigung <strong>des</strong> sich derzeit in Ausarbeitung (2007) befindlichen neuen LEROPs steht aus.<br />

Berührungspunkte Raumordnung/Landschaftsschutz<br />

89<br />

<strong>Rechtsgrundlagen</strong> Landschaftsschutz.indd 89<br />

20.11.2007 16:37:14 Uhr

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