Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
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2 plan genehmigt wird, die forstlich-hydrogeologische Nutzungsbeschränkung gemäß Art. 2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 29/2000 nämlich aufgehoben. Mit dem Urbanistikreformgesetz Nr. 3/2007 wurde auch eine Neuformulierung des Art. 44/ bis vorgenommen. Die bislang als „Gewerbegebiete mit besonderer Nutzung“ bezeichneten Zonen wurden nun in „Gewerbegebiete mit besonderer Zweckbestimmung“ umbenannt. Diese umfassen nun ausdrücklich: • Gebiete für touristische Einrichtungen zuzüglich der für den Bedarf des Gebietes notwendigen Dienstleistungsunternehmen), • Gewerbegebiete für die Errichtung neuer Anlagen zur Einbringung, Lagerung, Verarbeitung und Förderung sowie zum Schutz und zur Verbesserung der Produktion der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugnisse seitens landwirtschaftlicher Genossenschaften (Art. 107, Abs. 3) zuzüglich der etwaigen Errichtung von Unterkünften zur vorübergehenden Beherbergung von Arbeiterinnen und Arbeitern, • Industrielle Viehhaltungsbetriebe (Art. 107, Abs. 4), • das Gebiet für die Errichtung des Einkaufszentrums mit Landesbedeutung in Bozen, • Gebiete für Anlagen für die Erzeugung von thermischer und elektrischer Energie (Mit Durchführungsverordnung zum Landesraumordnungsgesetz sollen die Fälle geregelt werden, in denen es möglich ist, Anlagen für die Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen ohne Ausweisung eines Gewerbegebietes mit besonderer Zweckbestimmung zu errichten) sowie • Wasserkraftwerke mit einer mittleren Nennleistung von mehr als 3.000 kW Der oben dargelegten Argumentation zur zeitlich vorher geltenden Fassung des Art. 44/bis folgend kann auch nach der Neuformulierung des Raumordnungsgesetzes 2007 nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Ausweisung von „Gewerbegebieten mit besonderer Zweckbestimmung“ im Sinne des Art. 44/bis dieselben Rechtswirkungen einher gehen, die mit dem Art. 44 (Gewerbegebiete im eigentlichen Sinne) des Landesraumordnungsgesetzes verknüpft sind, d. h. die landschaftliche Bindung vollkommen fällt und keine landschaftliche Ermächtigung für die Bautätigkeit nötig ist. Insofern ist nämlich auch auf den mit dem Urbanistikreformgesetz Nr. 3/2007 neu formulierten Art. 1 Abs. 4 des Landesraumordnungsgesetzes zu verweisen, dem gemäß „die Bestimmungen des Landschaftsschutzes aufrecht bleiben“. Eine stillschweigende Änderung des Art. 6 Absatz 3 des Landschaftsschutzgesetzes Nr. 16/1970 im Sinne der Ausweitung der Aufhebung der Landschaftschutzbindung auch im Falle der Ausweisung von Zonen gemäß Art. 44/bis scheint damit rechtlich nicht argumentierbar. Eine anderweitige Interpretation würde eben die Aufhebung bestehender landschaftlicher Schutzbindungen beinhalten und zwar ohne Befassung der für die Auferlegung der Landschaftsschutzbindung zuständigen I. Landschaftsschutzkommission. Der Landschaftsplan behält in den vom Art. 44/bis vorgesehenen Fällen demnach die für die jeweilige Zone vorgesehene landschaftliche Zweckwidmung bei. Sämtliche Eingriffe bedürfen einer landschaftlichen Begutachtung und Ermächtigung (entweder im Bagatellwege gemäß Art. 8 1/bis, gemäß Art. 8 oder 12 des Landschaftsschutzgesetzes Nr. 16/1970 oder im Sinne des Umweltprüfungsgesetzes Nr. 2/2007 (ehemals Art. 3 oder 13 des UVPGesetzes Nr. 7/1998). 88 Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.indd 88 20.11.2007 16:37:14 Uhr
7.4 Die Anpassung der Landschaftspläne an die Vorschriften des Bauleitplans (Art. 6 Abs. 4) „Nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zum Landesraumordnungsplan oder nach der Genehmigung des Gemeindebauleitplanes oder der Durchführungspläne laut Abs. 3 werden die landschaftlichen Unterschutzstellungen mit Ausnahme der Naturparke, der Biotope und Naturdenkmäler den Vorschriften des Landesraumordnungsplans oder des Bauleitplans der Gemeinde angepasst“ Hierbei handelt es sich um den zweiten maßgeblichen Absatz für die Koordinierung zwischen Bauleitplan und Landschaftsschutz. Vom Regelungsbereich desselben ausgenommen sind im Sinne des Landschaftsschutzgesetzes Nr. 16/1970 die als Naturparke, Biotope oder Naturdenkmäler ausgewiesenen Zonen. Die vor der Aufhebung des Koordinierungsartikels 1997 geltende Bestimmung des Landschaftsschutzgesetzes sah vor, dass nach In-Kraft-Treten des Landesraumordnungsplanes bzw. nach der Genehmigung des Gemeindebauleitplans oder der Durchführungspläne … die landschaftlichen Unterschutzstellungen jeweils mit Dekret des Landehauptmanns den Vorschriften des Landesraumordnungsplans bzw. des Bauleitplans der Gemeinde anzupassen waren 181 , ohne dass eine Differenzierung für verschiedene Schutzkategorien vorgesehen war. Mit Landesgesetz vom 18. Oktober 2006, Nr. 11 wurde der Absatz 4 weiters dahingehend geändert, dass der Erlass eines eigenen Dekrets des Landeshauptmanns nicht mehr erforderlich ist und von Amts wegen erfolgt. Die Ausweisungen von Zonen im Landsraumordnungsplan können derzeit vernachlässigt werden, insoweit der 1995 genehmigte LEROP keine konkreten diesbezüglichen Änderungen bzw. Ausweisungen beinhaltet. 182 Die Änderungen im Bauleitplan sowie diesbezüglichen Durchführungsplänen und deren Auswirkungen auf die landschaftlichen Unterschutzstellungen können (unter kombinierter Lesung der Absätze 3 und 4 des Art. 6) letztlich in drei Fallvarianten unterschieden werden: 1. Im Falle der Ausweisung von Zonen mit vorgesehenem Durchführungsplan im Sinne des Absatzes 3 des Art. 6 des Landschaftsschutzgesetzes (A-, B-, C-Wohnzonen, Gewerbezonen gemäß Art. 44, landw. Wohnzonen) besteht die laut Gesetz vorzunehmende Koordinierung in der Ausklammerung der betreffenden Flächen aus der landschaftlichen Unterschutzstellung (d. h. Eintragung als weiße und damit der landschaftlichen Unterschutzstellung entzogene Zonen). Die Aufhebung der Landschaftsschutzbindung ist – wie oben bereits dargelegt – mit In-Kraft-Treten der Durchführungspläne rechtswirksam, wird aber materiell in der Praxis erst bei der nächsten Überarbeitung des jeweiligen Landschaftsplans (landschaftliche Unterschutzstellung) vorgenommen. 2. Im Falle von Ausweisungen von Zonen im Bauleitplan, die nicht unter jene in Absatz 3 aufge zählten fallen (so beispielsweise Art. 44/bis – sprich touristische Zonen –, Sportzonen, ander weitige Zonen von öffentlichem Interesse, E-Werke etc.), ist die landschaftliche Unterschutzstellung anzupassen, was jedoch nicht im Sinne der vollkommenen Aufhebung der Landschaftsschutzbindung zu verstehen ist. Vielmehr bleibt die Notwendigkeit der landschaftlichen Ermächtigung von Eingriffen weiterhin aufrecht. Nach der Rechtsprechung des Staatsrats bringt der Art. 6 Absatz 4 nämlich nicht den Verfall der Landschaftsschutzbindung mit sich. Dies unter Berücksichtigung der Tatsache, dass gemäß Art. 1 der Durchführungsverordnung zum 181 Landesgesetz vom 23.12.1987, Nr. 35. 182 Die Genehmigung des sich derzeit in Ausarbeitung (2007) befindlichen neuen LEROPs steht aus. Berührungspunkte Raumordnung/Landschaftsschutz 89 Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.indd 89 20.11.2007 16:37:14 Uhr
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plan genehmigt wird, die forstlich-hydrogeologische Nutzungsbeschränkung gemäß Art. 2 Abs.<br />
2 der Durchführungsverordnung Nr. 29/2000 nämlich aufgehoben.<br />
Mit dem Urbanistikreformgesetz Nr. 3/2007 wurde auch eine Neuformulierung <strong>des</strong> Art. 44/<br />
bis vorgenommen. Die bislang als „Gewerbegebiete mit besonderer Nutzung“ bezeichneten Zonen<br />
wurden nun in „Gewerbegebiete mit besonderer Zweckbestimmung“ umbenannt.<br />
Diese umfassen nun ausdrücklich:<br />
• Gebiete für touristische Einrichtungen zuzüglich der für den Bedarf <strong>des</strong> Gebietes notwendigen<br />
Dienstleistungsunternehmen),<br />
• Gewerbegebiete für die Errichtung neuer Anlagen zur Einbringung, Lagerung, Verarbeitung und<br />
Förderung sowie zum Schutz und zur Verbesserung der Produktion der örtlichen landwirtschaftlichen<br />
Erzeugnisse seitens landwirtschaftlicher Genossenschaften (Art. 107, Abs. 3) zuzüglich<br />
der etwaigen Errichtung von Unterkünften zur vorübergehenden Beherbergung von Arbeiterinnen<br />
und Arbeitern,<br />
• Industrielle Viehhaltungsbetriebe (Art. 107, Abs. 4),<br />
• das Gebiet für die Errichtung <strong>des</strong> Einkaufszentrums mit Lan<strong>des</strong>bedeutung in Bozen,<br />
• Gebiete für Anlagen für die Erzeugung von thermischer und elektrischer Energie (Mit Durchführungsverordnung<br />
zum Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetz sollen die Fälle geregelt werden, in denen<br />
es möglich ist, Anlagen für die Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen ohne Ausweisung<br />
eines Gewerbegebietes mit besonderer Zweckbestimmung zu errichten) sowie<br />
• Wasserkraftwerke mit einer mittleren Nennleistung von mehr als 3.000 kW<br />
Der oben dargelegten Argumentation zur zeitlich vorher geltenden Fassung <strong>des</strong> Art. 44/bis folgend<br />
kann auch nach der Neuformulierung <strong>des</strong> Raumordnungsgesetzes 2007 nicht davon ausgegangen<br />
werden, dass mit der Ausweisung von „Gewerbegebieten mit besonderer Zweckbestimmung“<br />
im Sinne <strong>des</strong> Art. 44/bis dieselben Rechtswirkungen einher gehen, die mit dem Art.<br />
44 (Gewerbegebiete im eigentlichen Sinne) <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetzes verknüpft sind,<br />
d. h. die landschaftliche Bindung vollkommen fällt und keine landschaftliche Ermächtigung für<br />
die Bautätigkeit nötig ist. Insofern ist nämlich auch auf den mit dem Urbanistikreformgesetz Nr.<br />
3/2007 neu formulierten Art. 1 Abs. 4 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetzes zu verweisen, dem<br />
gemäß „die Bestimmungen <strong>des</strong> <strong>Landschaftsschutzes</strong> aufrecht bleiben“. Eine stillschweigende<br />
Änderung <strong>des</strong> Art. 6 Absatz 3 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes Nr. 16/1970 im Sinne der Ausweitung<br />
der Aufhebung der Landschaftschutzbindung auch im Falle der Ausweisung von Zonen<br />
gemäß Art. 44/bis scheint damit rechtlich nicht argumentierbar. Eine anderweitige Interpretation<br />
würde eben die Aufhebung bestehender landschaftlicher Schutzbindungen beinhalten und<br />
zwar ohne Befassung der für die Auferlegung der Landschaftsschutzbindung zuständigen I.<br />
Landschaftsschutzkommission.<br />
Der Landschaftsplan behält in den vom Art. 44/bis vorgesehenen Fällen demnach die für<br />
die jeweilige Zone vorgesehene landschaftliche Zweckwidmung bei. Sämtliche Eingriffe bedürfen<br />
einer landschaftlichen Begutachtung und Ermächtigung (entweder im Bagatellwege gemäß<br />
Art. 8 1/bis, gemäß Art. 8 oder 12 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes Nr. 16/1970 oder im<br />
Sinne <strong>des</strong> Umweltprüfungsgesetzes Nr. 2/2007 (ehemals Art. 3 oder 13 <strong>des</strong> UVPGesetzes Nr.<br />
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