Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
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werden kann“ 178 , weist zwar auf die Problematik <strong>des</strong> Konflikts Bauleitplan – Landschaftsschutz<br />
hin, kann aber kaum dahingehend gelesen werden, dass mit der Eintragung im Bauleitplan und<br />
der Genehmigung <strong>des</strong> Durchführungsplans die landschaftliche Bindung vollständig fällt. Auch<br />
der Abs. 10 <strong>des</strong> Artikels 128, demgemäß es in „Gebieten, die Umwelt- oder Landschaftsschutzbindungen<br />
unterworfen sind, erlaubt sei, Gebäude, die vor (…) 1960 errichtet wurden, wieder<br />
der Nutzung im Sinne <strong>des</strong> Gastgewerbes zuzuführen, vermag nicht von der These <strong>des</strong> automatischen<br />
Wegfalls der landschaftlichen Unterschutzstellung mit der Genehmigung eines Durchführungsplans<br />
für die im Art. 44/bis genannten Zonen zu überzeugen.<br />
4) Was schließlich die Zone für Infrastrukturen für Skipisten betrifft, fand sich diese ebenso<br />
wie die Zonen für (touristischen Einrichtungen) Campingplätze und Diskotheken nicht im Artikel<br />
44/bis (Gewerbegebiete mit besonderer Nutzung) verankert. Der im Jahr 2000 wieder eingeführte<br />
Art. 6 Abs. 3 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes Nr. 16/1970 enthält keinen Verweis, der<br />
die Aufhebung der landschaftlichen Unterschutzstellung infolge der Genehmigung eines Durchführungsplans<br />
rechtfertigen könnte. Die von den vereinheitlichten Bestimmungen zu den Bauleitplänen<br />
vorgesehene Erstellung von Durchführungsplänen für die genannten Zonen bringt<br />
also nicht die im Art. 6 Abs. 3 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes vorgesehene Rechtsfolge mit<br />
sich. Die Problematik, die sich aus dem Rangverhältnis Fachplan für Skipisten sowie Aufstiegsanlagen<br />
und Landschaftsplanung ergibt, wurde bereits an anderer Stelle erläutert. 179<br />
Was das Verhältnis Bauleitplan – forstlich-hydrogeologische Vinkulierung im Falle einer<br />
Zonen umwidmung im Bauleitplanverfahren anbelangt, so enthält die Durchführungsverordnung<br />
Nr. 29/2000 180 zum Forstgesetz Nr. 21/1996 im Gegensatz zum Art. 6 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes<br />
Nr. 16/1970 eine ausdrückliche und weiter gefasste Koordinierungsregelung:<br />
Falls der neue oder überarbeitete Bauleitplan oder <strong>des</strong>sen Abänderung als Flächenwidmung<br />
eine der folgenden Möglichkeiten vorsieht:<br />
• Wohnbauzone, Gewerbegebiet, Zone für Schotterverarbeitung, Zone für touristische Einrichtungen,<br />
• Zone für öffentliche Einrichtungen, Zone für übergemeindliche öffentliche Einrichtungen,<br />
• öffentlicher Parkplatz, öffentliche Grünfläche, Kinderspielplatz,<br />
• Infrastrukturen und Verkehrsflächen innerhalb der gemäß den geltenden Bestimmungen<br />
festgelegten verbauten Ortskerne<br />
wird mit In-Kraft-Treten <strong>des</strong> Beschlusses der Lan<strong>des</strong>regierung, mit dem der Gemeindebauleit-<br />
178<br />
Laut seinerzeitiger Stellungnahme <strong>des</strong> für Raumordnung, Natur und Umwelt zuständigen Lan<strong>des</strong>rats zu einem<br />
im Landtag zum Artikel 128 eingebrachten Änderungsantrag „ist es an den Seeufern nicht verboten, Zonen auszuweisen.<br />
Das staatliche (Galasso-)Gesetz besagt, dass bei der Bewertung der Gesuche in besonderer Weise der<br />
Landschaftsschutz zu berücksichtigen sei. … Wenn wir aber … jegliche Ausweisung verbieten würden, wäre beispielsweise<br />
die Gemeinde Graun gesperrt. Sie liegt am See. Da wir solche Gemeinden nicht treffen möchten, haben<br />
wir eine Kann – Bestimmung eingefügt, damit die Lan<strong>des</strong>regierung entscheiden kann, an welchem See es ermöglicht<br />
wird.“ Siehe: http://www.landtag-bz.org/downloads/200-03.pdf.<br />
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass für die mit Lan<strong>des</strong>gesetz vom 11. Juni 1975, Nr. 29 (Bestimmungen<br />
zum Schutze der stehenden Gewässer) unter spezifischen landschaftlichen Schutz gestellten 11 Seen (Fennberger<br />
See, Montiggler Seen, Karer- und Mittersee, Völser Weiher, Durnholzer See, Pragser Wildsee, Toblacher<br />
See, Antholzer See und Vahrner See) laut Art. 7 <strong>des</strong>selben eine eigene Koordinierungsregelung vorgesehen ist:<br />
Im Bereich der an diese Seen angrenzenden Flächen, die im Unterschutzstellungsdekret enthalten sind, bedarf<br />
jede urbanistische Zweckbindung und Vorschrift, die im Bauleitplan einer Gemeinde vorgesehen werden soll, nämlich<br />
der vorherigen positiven Stellungnahme <strong>des</strong> IV. Fachunterausschusses (heute gemäß Dekret <strong>des</strong> Generaldirektors<br />
vom 12. Mai 1995, Nr. 1644/28/4) ersetzt durch den Direktor <strong>des</strong> Amtes für Landschaftsökologie). Gegen<br />
diese Stellungnahme kann innerhalb von dreißig Tagen Rekurs an den Lan<strong>des</strong>beirat zum Schutze <strong>des</strong> Naturhaushaltes<br />
(heute gemäß Dekret <strong>des</strong> Generaldirektors vom 12. Mai 1995, Nr. 1644/28/4) ersetzt durch die I. Landschaftsschutzkommission)<br />
eingereicht werden. Der Bürgermeister der räumlich zuständigen Gemeinde beschafft<br />
sich diese Stellungnahme vor der Genehmigung eines Planprojektes oder einer Planänderung durch den Gemeinderat.<br />
179<br />
Siehe S. 62 ff. sowie S. 66.<br />
180<br />
D.L.H. vom 31. Juli 2000, Nr. 29 („Durchführungsverordnung zum Forstgesetz“).<br />
Berührungspunkte Raumordnung/Landschaftsschutz<br />
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