Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
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2 3) Was die touristischen Zonen und jene für Infrastrukturen in den Skigebieten betrifft, liegt die Sach- und Rechtslage anders: Mit Landesgesetz vom 31. März 2003, Nr. 5 wurde der Art. 44/bis in das Landesraumordnungsgesetz Nr. 13/1997 eingefügt. Dieser regelte die Gewerbegebiete mit besonderer Nutzung, die auch „Zonen für touristische Einrichtungen zur Beherbergung und Restauration erfassen“. Nicht angeführt waren die Zonen für (die touristischen Einrichtungen) Campingplätze und Diskotheken. Diese schienen also nicht vom Art. 44/bis erfasst. Der Gesetzgeber definierte die „Zonen für touristische Einrichtungen zur Beherbergung und Restauration“ im Art. 44/bis Abs. 2 als jene Zonen, die „in den strukturschwachen Gebieten und in den Gemeinden Bozen, Meran, Brixen und Bruneck gemäß Art. 128 174 des Raumordnungsgesetzes ausgewiesen wurden, sowie jene in den anderen Gemeinden bereits ausgewiesenen Zonen, die nicht in ständige Wohnsiedlungen einbezogen werden können. 175 Bei den „Gewerbegebieten mit besonderer Nutzung“ handelte es sich um eine urbanistische Zonenwidmung sui generis, die 2003 und zeitlich also nach Wiedereinführung (2000) des Koordinierungsartikels ins Landschaftsschutzgesetz gesetzlich neu definiert wurde. Inwieweit Art. 44/bis (im Sinne einer dynamischen Rechtsanwendung) als „Zusatz“ zu Art. 44 des Landesraumordnungsgesetzes zu lesen gewesen sei, auf den Art. 6 Abs. 3 des Landschaftsschutzgesetzes ausdrücklich mit der Rechtsfolge verweist, dass die landschaftliche Bindung mit der Genehmigung eines Durchführungsplans fällt, erschien äußerst diskutabel: Dagegen sprach, dass Art. 44/bis neben den Beherbergungsbetrieben auch die Zonen für kleine Wasserkraftwerke mit einer mittleren Nennleistung von mehr als 50 kW regelte. Die Aufhebung der landschaftlichen Schutzbindung (und damit der landschaftlichen Genehmigungspflicht 176 ) im ökologisch wichtigen Bereich „Wasser“, der gemäß staatlichem Galassogesetz 1985 und Landesübernahmenorm (Art. 1/bis des L.G. Nr. 16/1970) ope legis als landschaftlich geschützt gilt (Flüsse, Bäche, Wasserläufe; Bannstreifen an Seen und Flüssen) über das Instrument „Durchführungsplan“ erschien kaum haltbar. 177 Vielmehr war davon auszugehen, dass der Landschaftsschutz als eine der Kernkompetenzen bei der Begutachtung UVPs – bzw. Sammelgenehmigungspflichtiger Projekte weiterhin beibehalten werden sollte, was ein Weiterbestehen der landschaftlichen Unterschutzstellung auch nach der Eintragung von Gewerbegebieten mit besonderer Nutzung im Bauleitplan voraussetzte. Auch die Einschränkung im Art. 128 Abs. 11, wonach „die Ausweisung von neuen Touristikzonen aus landschaftlichen oder urbanistischen Gründen auf den an Seen angrenzenden Flächen in einer Breite bis zu 300 Meter ab dem Seeufer mit Beschluss der Landesregierung verboten 174 Der Art. 128 des Landesraumordnungsgesetzes Nr. 13/1997 (quantitative Erweiterung bestehender Beherbergungsbetriebe) ergänzt in Abs. 4, dass in den Gemeinden Bozen, Meran, Brixen und Bruneck im Bauleitplan eigene Zonen für touristische Einrichtungen, Beherbergungen und Restauration ausgewiesen werden können. 175 In diesen Gebieten durften gemäß Abs. 2 des Art. 44/bis nur die in den Art. 2 bis 6 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 (Gastgewerbeordnung) erwähnten Betriebe (Schank und Speisebetriebe, Unterhaltungslokale, gasthofähnliche und nicht gasthofähnliche Beherbergungsbetriebe) angesiedelt werden.“ Laut Art. 44/bis des Raumordnungsgesetzes waren außerdem die für den Bedarf des Gebietes notwendigen Dienstleistungsbetriebe zulässig. 176 Bei Wasserkraftwerken ist die Einholung von mehr als zwei Genehmigungen, Ermächtigungen oder bindenden Gutachten durch die Landesverwaltung (Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei, Wasserschutz, Landschaftsschutz, Wassernutzung) nötig, sodass bei der Projektbewertung regelmäßig das Sammelgenehmigungsverfahren gemäß Art. 13 des UVP-Gesetzes Nr. 7/1998 Anwendung findet. 177 Wie aus dem Wortprotokoll der 195. Sitzung vom 6. Februar 2003 des Südtiroler Landtags zu entnehmen ist, erfolgte die Einfügung des Art. 44/bis unter einem vollkommen anderen Aspekt, nämlich, dass „EWerke … (bislang) als Zonen für öffentliche Eintragungen eingetragen wurden … Alle bestehenden Projekte müssen als Produktionszone ausgewiesen werden, damit aufgrund der Liberalisierung alle Interessierten, sowohl private als auch öffentliche, die Möglichkeit haben, sich an der Ausschreibung zu beteiligen…Die Eintragung geschieht deshalb, damit die Gemeinde die prinzipielle Entscheidung treffen kann…“. Die Thematik, dass die Schaffung von „Gewerbegebieten mit besonderer Nutzung“ den Koordinierungsartikel des Landschaftsschutzgesetzes berühren könnte, wurde nicht diskutiert und wohl auch nicht der automatische Wegfall der landschaftlichen Bindung mit der Genehmigung von Durchführungsplänen beabsichtigt. Siehe: http://www.landtag-bz.org/downloads/195-03.pdf. 86 Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.indd 86 20.11.2007 16:37:13 Uhr
werden kann“ 178 , weist zwar auf die Problematik des Konflikts Bauleitplan – Landschaftsschutz hin, kann aber kaum dahingehend gelesen werden, dass mit der Eintragung im Bauleitplan und der Genehmigung des Durchführungsplans die landschaftliche Bindung vollständig fällt. Auch der Abs. 10 des Artikels 128, demgemäß es in „Gebieten, die Umwelt- oder Landschaftsschutzbindungen unterworfen sind, erlaubt sei, Gebäude, die vor (…) 1960 errichtet wurden, wieder der Nutzung im Sinne des Gastgewerbes zuzuführen, vermag nicht von der These des automatischen Wegfalls der landschaftlichen Unterschutzstellung mit der Genehmigung eines Durchführungsplans für die im Art. 44/bis genannten Zonen zu überzeugen. 4) Was schließlich die Zone für Infrastrukturen für Skipisten betrifft, fand sich diese ebenso wie die Zonen für (touristischen Einrichtungen) Campingplätze und Diskotheken nicht im Artikel 44/bis (Gewerbegebiete mit besonderer Nutzung) verankert. Der im Jahr 2000 wieder eingeführte Art. 6 Abs. 3 des Landschaftsschutzgesetzes Nr. 16/1970 enthält keinen Verweis, der die Aufhebung der landschaftlichen Unterschutzstellung infolge der Genehmigung eines Durchführungsplans rechtfertigen könnte. Die von den vereinheitlichten Bestimmungen zu den Bauleitplänen vorgesehene Erstellung von Durchführungsplänen für die genannten Zonen bringt also nicht die im Art. 6 Abs. 3 des Landschaftsschutzgesetzes vorgesehene Rechtsfolge mit sich. Die Problematik, die sich aus dem Rangverhältnis Fachplan für Skipisten sowie Aufstiegsanlagen und Landschaftsplanung ergibt, wurde bereits an anderer Stelle erläutert. 179 Was das Verhältnis Bauleitplan – forstlich-hydrogeologische Vinkulierung im Falle einer Zonen umwidmung im Bauleitplanverfahren anbelangt, so enthält die Durchführungsverordnung Nr. 29/2000 180 zum Forstgesetz Nr. 21/1996 im Gegensatz zum Art. 6 des Landschaftsschutzgesetzes Nr. 16/1970 eine ausdrückliche und weiter gefasste Koordinierungsregelung: Falls der neue oder überarbeitete Bauleitplan oder dessen Abänderung als Flächenwidmung eine der folgenden Möglichkeiten vorsieht: • Wohnbauzone, Gewerbegebiet, Zone für Schotterverarbeitung, Zone für touristische Einrichtungen, • Zone für öffentliche Einrichtungen, Zone für übergemeindliche öffentliche Einrichtungen, • öffentlicher Parkplatz, öffentliche Grünfläche, Kinderspielplatz, • Infrastrukturen und Verkehrsflächen innerhalb der gemäß den geltenden Bestimmungen festgelegten verbauten Ortskerne wird mit In-Kraft-Treten des Beschlusses der Landesregierung, mit dem der Gemeindebauleit- 178 Laut seinerzeitiger Stellungnahme des für Raumordnung, Natur und Umwelt zuständigen Landesrats zu einem im Landtag zum Artikel 128 eingebrachten Änderungsantrag „ist es an den Seeufern nicht verboten, Zonen auszuweisen. Das staatliche (Galasso-)Gesetz besagt, dass bei der Bewertung der Gesuche in besonderer Weise der Landschaftsschutz zu berücksichtigen sei. … Wenn wir aber … jegliche Ausweisung verbieten würden, wäre beispielsweise die Gemeinde Graun gesperrt. Sie liegt am See. Da wir solche Gemeinden nicht treffen möchten, haben wir eine Kann – Bestimmung eingefügt, damit die Landesregierung entscheiden kann, an welchem See es ermöglicht wird.“ Siehe: http://www.landtag-bz.org/downloads/200-03.pdf. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass für die mit Landesgesetz vom 11. Juni 1975, Nr. 29 (Bestimmungen zum Schutze der stehenden Gewässer) unter spezifischen landschaftlichen Schutz gestellten 11 Seen (Fennberger See, Montiggler Seen, Karer- und Mittersee, Völser Weiher, Durnholzer See, Pragser Wildsee, Toblacher See, Antholzer See und Vahrner See) laut Art. 7 desselben eine eigene Koordinierungsregelung vorgesehen ist: Im Bereich der an diese Seen angrenzenden Flächen, die im Unterschutzstellungsdekret enthalten sind, bedarf jede urbanistische Zweckbindung und Vorschrift, die im Bauleitplan einer Gemeinde vorgesehen werden soll, nämlich der vorherigen positiven Stellungnahme des IV. Fachunterausschusses (heute gemäß Dekret des Generaldirektors vom 12. Mai 1995, Nr. 1644/28/4) ersetzt durch den Direktor des Amtes für Landschaftsökologie). Gegen diese Stellungnahme kann innerhalb von dreißig Tagen Rekurs an den Landesbeirat zum Schutze des Naturhaushaltes (heute gemäß Dekret des Generaldirektors vom 12. Mai 1995, Nr. 1644/28/4) ersetzt durch die I. Landschaftsschutzkommission) eingereicht werden. Der Bürgermeister der räumlich zuständigen Gemeinde beschafft sich diese Stellungnahme vor der Genehmigung eines Planprojektes oder einer Planänderung durch den Gemeinderat. 179 Siehe S. 62 ff. sowie S. 66. 180 D.L.H. vom 31. Juli 2000, Nr. 29 („Durchführungsverordnung zum Forstgesetz“). Berührungspunkte Raumordnung/Landschaftsschutz 87 Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.indd 87 20.11.2007 16:37:14 Uhr
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3) Was die touristischen Zonen und jene für Infrastrukturen in den Skigebieten betrifft, liegt<br />
die Sach- und Rechtslage anders:<br />
Mit Lan<strong>des</strong>gesetz vom 31. März 2003, Nr. 5 wurde der Art. 44/bis in das Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetz<br />
Nr. 13/1997 eingefügt. Dieser regelte die Gewerbegebiete mit besonderer Nutzung,<br />
die auch „Zonen für touristische Einrichtungen zur Beherbergung und Restauration erfassen“.<br />
Nicht angeführt waren die Zonen für (die touristischen Einrichtungen) Campingplätze<br />
und Diskotheken. Diese schienen also nicht vom Art. 44/bis erfasst. Der Gesetzgeber definierte<br />
die „Zonen für touristische Einrichtungen zur Beherbergung und Restauration“ im Art. 44/bis<br />
Abs. 2 als jene Zonen, die „in den strukturschwachen Gebieten und in den Gemeinden Bozen,<br />
Meran, Brixen und Bruneck gemäß Art. 128 174 <strong>des</strong> Raumordnungsgesetzes ausgewiesen wurden,<br />
sowie jene in den anderen Gemeinden bereits ausgewiesenen Zonen, die nicht in ständige<br />
Wohnsiedlungen einbezogen werden können. 175<br />
Bei den „Gewerbegebieten mit besonderer Nutzung“ handelte es sich um eine urbanistische<br />
Zonenwidmung sui generis, die 2003 und zeitlich also nach Wiedereinführung (2000) <strong>des</strong> Koordinierungsartikels<br />
ins Landschaftsschutzgesetz gesetzlich neu definiert wurde. Inwieweit Art.<br />
44/bis (im Sinne einer dynamischen Rechtsanwendung) als „Zusatz“ zu Art. 44 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetzes<br />
zu lesen gewesen sei, auf den Art. 6 Abs. 3 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes<br />
ausdrücklich mit der Rechtsfolge verweist, dass die landschaftliche Bindung mit der Genehmigung<br />
eines Durchführungsplans fällt, erschien äußerst diskutabel: Dagegen sprach, dass<br />
Art. 44/bis neben den Beherbergungsbetrieben auch die Zonen für kleine Wasserkraftwerke mit<br />
einer mittleren Nennleistung von mehr als 50 kW regelte. Die Aufhebung der landschaftlichen<br />
Schutzbindung (und damit der landschaftlichen Genehmigungspflicht 176 ) im ökologisch wichtigen<br />
Bereich „Wasser“, der gemäß staatlichem Galassogesetz 1985 und Lan<strong>des</strong>übernahmenorm<br />
(Art. 1/bis <strong>des</strong> L.G. Nr. 16/1970) ope legis als landschaftlich geschützt gilt (Flüsse, Bäche,<br />
Wasserläufe; Bannstreifen an Seen und Flüssen) über das Instrument „Durchführungsplan“ erschien<br />
kaum haltbar. 177 Vielmehr war davon auszugehen, dass der Landschaftsschutz als eine<br />
der Kernkompetenzen bei der Begutachtung UVPs – bzw. Sammelgenehmigungspflichtiger Projekte<br />
weiterhin beibehalten werden sollte, was ein Weiterbestehen der landschaftlichen Unterschutzstellung<br />
auch nach der Eintragung von Gewerbegebieten mit besonderer Nutzung im Bauleitplan<br />
voraussetzte.<br />
Auch die Einschränkung im Art. 128 Abs. 11, wonach „die Ausweisung von neuen Touristikzonen<br />
aus landschaftlichen oder urbanistischen Gründen auf den an Seen angrenzenden Flächen<br />
in einer Breite bis zu 300 Meter ab dem Seeufer mit Beschluss der Lan<strong>des</strong>regierung verboten<br />
174<br />
Der Art. 128 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetzes Nr. 13/1997 (quantitative Erweiterung bestehender Beherbergungsbetriebe)<br />
ergänzt in Abs. 4, dass in den Gemeinden Bozen, Meran, Brixen und Bruneck im Bauleitplan eigene<br />
Zonen für touristische Einrichtungen, Beherbergungen und Restauration ausgewiesen werden können.<br />
175<br />
In diesen Gebieten durften gemäß Abs. 2 <strong>des</strong> Art. 44/bis nur die in den Art. 2 bis 6 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom<br />
14. Dezember 1988, Nr. 58 (Gastgewerbeordnung) erwähnten Betriebe (Schank und Speisebetriebe, Unterhaltungslokale,<br />
gasthofähnliche und nicht gasthofähnliche Beherbergungsbetriebe) angesiedelt werden.“ Laut Art.<br />
44/bis <strong>des</strong> Raumordnungsgesetzes waren außerdem die für den Bedarf <strong>des</strong> Gebietes notwendigen Dienstleistungsbetriebe<br />
zulässig.<br />
176<br />
Bei Wasserkraftwerken ist die Einholung von mehr als zwei Genehmigungen, Ermächtigungen oder bindenden<br />
Gutachten durch die Lan<strong>des</strong>verwaltung (Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei, Wasserschutz, Landschaftsschutz,<br />
Wassernutzung) nötig, sodass bei der Projektbewertung regelmäßig das Sammelgenehmigungsverfahren gemäß<br />
Art. 13 <strong>des</strong> UVP-Gesetzes Nr. 7/1998 Anwendung findet.<br />
177<br />
Wie aus dem Wortprotokoll der 195. Sitzung vom 6. Februar 2003 <strong>des</strong> Südtiroler Landtags zu entnehmen ist,<br />
erfolgte die Einfügung <strong>des</strong> Art. 44/bis unter einem vollkommen anderen Aspekt, nämlich, dass „EWerke … (bislang)<br />
als Zonen für öffentliche Eintragungen eingetragen wurden … Alle bestehenden Projekte müssen als Produktionszone<br />
ausgewiesen werden, damit aufgrund der Liberalisierung alle Interessierten, sowohl private als auch öffentliche,<br />
die Möglichkeit haben, sich an der Ausschreibung zu beteiligen…Die Eintragung geschieht <strong>des</strong>halb, damit<br />
die Gemeinde die prinzipielle Entscheidung treffen kann…“. Die Thematik, dass die Schaffung von „Gewerbegebieten<br />
mit besonderer Nutzung“ den Koordinierungsartikel <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes berühren könnte, wurde<br />
nicht diskutiert und wohl auch nicht der automatische Wegfall der landschaftlichen Bindung mit der Genehmigung<br />
von Durchführungsplänen beabsichtigt. Siehe: http://www.landtag-bz.org/downloads/195-03.pdf.<br />
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