Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
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• Erweiterungszone (CZone)<br />
• Gewerbeerweiterungsgebiet<br />
• Gewerbegebiet von Lan<strong>des</strong>interesse<br />
auch für folgende Zonen Durchführungspläne vor:<br />
• Landwirtschaftliche Wohnsiedlung – Durchführungsplan für die im Flächenwidmungsplan eigens<br />
abgegrenzten Zonen<br />
• Zone für touristische Einrichtungen – Beherbergung<br />
• Zone für touristische Einrichtungen – Restauration<br />
• Zone für touristische Einrichtungen – Campingplatz<br />
• Zone für touristische Einrichtungen – Diskotheken<br />
• Zone für Infrastrukturen in den Skigebieten<br />
Zur Lösung der damit einhergehenden rechtlichen Fragestellung, wann letztlich die landschaftliche<br />
Unterschutzstellung im Sinne <strong>des</strong> Art. 6 Abs. 3 fällt, scheint angesichts der staatlichen Rechtsprechung<br />
zum Vorrang <strong>des</strong> <strong>Landschaftsschutzes</strong> zunächst ein restriktiver Ansatz zweckmäßig:<br />
1) Als Zonen, in denen mit dem InKraftTreten <strong>des</strong> jeweiligen Durchführungsplans die landschaftliche<br />
Bindung vollständig und damit auch jegliche Ermächtigungspflicht im Sinne <strong>des</strong><br />
<strong>Landschaftsschutzes</strong> fallen, sind im Art. 6 Abs. 3 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes zunächst<br />
ausdrücklich angeführt:<br />
• Wohnbau-Erweiterungszonen im Sinne <strong>des</strong> Art. 37 (CZone)<br />
• Wohnbau-Wiedergewinnungszonen im Sinne <strong>des</strong> Art. 52 (AZone)<br />
• Gewerbegebiete im Sinne <strong>des</strong> Art. 44 168<br />
2) Hinzu kommen jene Zonen, für die das Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetz einen Durchführungsplan<br />
im Sinne <strong>des</strong> Art. 30 169 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetzes Nr. 13/1997 vorsieht. Was<br />
den Inhalt dieses Durchführungsplans anbelangt, so verweist der Art. 30 auf den Art. 38 <strong>des</strong><br />
Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetzes, der in Abschnitt IV <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes (Erweiterungszonen für<br />
den Wohnbau) eingefügt und für Wohnzonen konzipiert ist. Was den Genehmigungsmodus anbelangt,<br />
verweist der Artikel 30 weiters auf den Artikel 53 Absatz 1 170 <strong>des</strong>selben Lan<strong>des</strong>gesetzes,<br />
der die Arbeiten bis zum InKraftTreten <strong>des</strong> Wiedergewinnungsplans (AZonen) regelt. Es handelt<br />
sich also grundsätzlich um Wohnzonen, sodass es auch vertretbar erscheinen kann, in<br />
Kohä renz zur Regelung für A und CZonen (siehe 1) auch<br />
168<br />
Das Urbanistikreformgesetz vom 2. Juli 2007, Nr. 3 führte kürzlich neue Definitionen im Bereich der Gewerbegebiete<br />
(Art. 44) ein: Die in den Bauleitplänen der Gemeinden vorgesehenen Gewerbegebiete werden heute in solche<br />
von Gemeindeinteresse und Gewerbegebiete von Lan<strong>des</strong>interesse unterschieden. Die grundsätzlich der Ansiedlung<br />
von Industrie-, Handwerks-, Dienstleistungs- und Großhandelsunternehmen zur Ausübung deren<br />
betrieblichen Tätigkeiten vorbehaltenen Flächen können auch Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten von Körperschaften<br />
ohne Gewinnabsicht beherbergen. Zudem ist in den Gewerbegebieten nunmehr auch die Möglichkeit der<br />
Errichtung von Einrichtungen von öffentlichem Belang vorgesehen.<br />
169<br />
Der Art. 30 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetzes besagte (Dezember 2006): „(1) Im Bauleitplan der Gemeinde<br />
kann auch für Zonen, die nicht als Erweiterungszonen gemäß Art. 36 ausgewiesen sind, ein Durchführungsplan mit<br />
dem Inhalt gemäß Art. 38, jedoch ohne Aufteilung in Flächen für den geförderten und für den freien Wohnbau vorgeschrieben<br />
werden. (2) Für die im Absatz 1 erwähnten Zonen muss der Bauleitplan die Zweckbestimmung und die<br />
Baumassendichte festlegen. Die Festsetzung der übrigen Vorschreibungen und insbesondre die Verteilung der Baumasse<br />
auf die einzelnen Grundstücke können dem Durchführungsplan vorbehalten bleiben (…)“. Mit dem Urbanistikreformgesetz<br />
Nr. 3/2007 erfolgte eine Neuformulierung <strong>des</strong> Artikels 30: „(1) Der Bauleitplan legt die Zonen fest,<br />
in denen zuzüglich zu den im Gesetz vorgesehenen Fällen die Erstellung eines Durchführungsplans vorgeschrieben<br />
ist. (2) Der Inhalt <strong>des</strong> Durchführungsplans entspricht den Vorschriften gemäß Art. 38, jedoch ohne Aufteilung in Flächen<br />
für den geförderten und für den freien Wohnbau. Etwaige Gesetzes und Verordnungsbestimmungen betreffend<br />
bestimmte Arten von Zonen bleiben aufrecht. (3) Für die im Absatz 1 erwähnten Zonen legt der Bauleitplan die<br />
urbanistische Widmung und die Baumassendichte fest. Die Festsetzung der übrigen Vorschreibungen und insbesondre<br />
die Verteilung der Baumasse auf die einzelnen Grundstücke kann dem Durchführungsplan vorbehalten bleiben.<br />
(4) Bis zur Genehmigung <strong>des</strong> Durchführungsplanes finden die Bestimmungen laut Art. 53 Abs. 1 Anwendung.“<br />
170<br />
Bis zur Urbanistikreform 2007 verwies der Art. 30 auch ausdrücklich auf den Art. 55 („Wiedergewinnungspläne“)<br />
<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetzes. Nunmehr verweist der Artikel 53 Abs. 1 auf Artikel 59 („Arbeiten zur Wiedergewinnung<br />
der Bausubstanz“) weiter.<br />
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