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Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

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2<br />

• Erweiterungszone (C­Zone)<br />

• Gewerbeerweiterungsgebiet<br />

• Gewerbegebiet von Lan<strong>des</strong>interesse<br />

auch für folgende Zonen Durchführungspläne vor:<br />

• Landwirtschaftliche Wohnsiedlung – Durchführungsplan für die im Flächenwidmungsplan eigens<br />

abgegrenzten Zonen<br />

• Zone für touristische Einrichtungen – Beherbergung<br />

• Zone für touristische Einrichtungen – Restauration<br />

• Zone für touristische Einrichtungen – Campingplatz<br />

• Zone für touristische Einrichtungen – Diskotheken<br />

• Zone für Infrastrukturen in den Skigebieten<br />

Zur Lösung der damit einhergehenden rechtlichen Fragestellung, wann letztlich die landschaftliche<br />

Unterschutzstellung im Sinne <strong>des</strong> Art. 6 Abs. 3 fällt, scheint angesichts der staatlichen Rechtsprechung<br />

zum Vorrang <strong>des</strong> <strong>Landschaftsschutzes</strong> zunächst ein restriktiver Ansatz zweckmäßig:<br />

1) Als Zonen, in denen mit dem In­Kraft­Treten <strong>des</strong> jeweiligen Durchführungsplans die landschaftliche<br />

Bindung vollständig und damit auch jegliche Ermächtigungspflicht im Sinne <strong>des</strong><br />

<strong>Landschaftsschutzes</strong> fallen, sind im Art. 6 Abs. 3 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes zunächst<br />

ausdrücklich angeführt:<br />

• Wohnbau-Erweiterungszonen im Sinne <strong>des</strong> Art. 37 (C­Zone)<br />

• Wohnbau-Wiedergewinnungszonen im Sinne <strong>des</strong> Art. 52 (A­Zone)<br />

• Gewerbegebiete im Sinne <strong>des</strong> Art. 44 168<br />

2) Hinzu kommen jene Zonen, für die das Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetz einen Durchführungsplan<br />

im Sinne <strong>des</strong> Art. 30 169 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetzes Nr. 13/1997 vorsieht. Was<br />

den Inhalt dieses Durchführungsplans anbelangt, so verweist der Art. 30 auf den Art. 38 <strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetzes, der in Abschnitt IV <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes (Erweiterungszonen für<br />

den Wohnbau) eingefügt und für Wohnzonen konzipiert ist. Was den Genehmigungsmodus anbelangt,<br />

verweist der Artikel 30 weiters auf den Artikel 53 Absatz 1 170 <strong>des</strong>selben Lan<strong>des</strong>gesetzes,<br />

der die Arbeiten bis zum In­Kraft­Treten <strong>des</strong> Wiedergewinnungsplans (A­Zonen) regelt. Es handelt<br />

sich also grundsätzlich um Wohnzonen, sodass es auch vertretbar erscheinen kann, in<br />

Kohä renz zur Regelung für A­ und C­Zonen (siehe 1) auch<br />

168<br />

Das Urbanistikreformgesetz vom 2. Juli 2007, Nr. 3 führte kürzlich neue Definitionen im Bereich der Gewerbegebiete<br />

(Art. 44) ein: Die in den Bauleitplänen der Gemeinden vorgesehenen Gewerbegebiete werden heute in solche<br />

von Gemeindeinteresse und Gewerbegebiete von Lan<strong>des</strong>interesse unterschieden. Die grundsätzlich der Ansiedlung<br />

von Industrie-, Handwerks-, Dienstleistungs- und Großhandelsunternehmen zur Ausübung deren<br />

betrieblichen Tätigkeiten vorbehaltenen Flächen können auch Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten von Körperschaften<br />

ohne Gewinnabsicht beherbergen. Zudem ist in den Gewerbegebieten nunmehr auch die Möglichkeit der<br />

Errichtung von Einrichtungen von öffentlichem Belang vorgesehen.<br />

169<br />

Der Art. 30 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetzes besagte (Dezember 2006): „(1) Im Bauleitplan der Gemeinde<br />

kann auch für Zonen, die nicht als Erweiterungszonen gemäß Art. 36 ausgewiesen sind, ein Durchführungsplan mit<br />

dem Inhalt gemäß Art. 38, jedoch ohne Aufteilung in Flächen für den geförderten und für den freien Wohnbau vorgeschrieben<br />

werden. (2) Für die im Absatz 1 erwähnten Zonen muss der Bauleitplan die Zweckbestimmung und die<br />

Baumassendichte festlegen. Die Festsetzung der übrigen Vorschreibungen und insbesondre die Verteilung der Baumasse<br />

auf die einzelnen Grundstücke können dem Durchführungsplan vorbehalten bleiben (…)“. Mit dem Urbanistikreformgesetz<br />

Nr. 3/2007 erfolgte eine Neuformulierung <strong>des</strong> Artikels 30: „(1) Der Bauleitplan legt die Zonen fest,<br />

in denen zuzüglich zu den im Gesetz vorgesehenen Fällen die Erstellung eines Durchführungsplans vorgeschrieben<br />

ist. (2) Der Inhalt <strong>des</strong> Durchführungsplans entspricht den Vorschriften gemäß Art. 38, jedoch ohne Aufteilung in Flächen<br />

für den geförderten und für den freien Wohnbau. Etwaige Gesetzes­ und Verordnungsbestimmungen betreffend<br />

bestimmte Arten von Zonen bleiben aufrecht. (3) Für die im Absatz 1 erwähnten Zonen legt der Bauleitplan die<br />

urbanistische Widmung und die Baumassendichte fest. Die Festsetzung der übrigen Vorschreibungen und insbesondre<br />

die Verteilung der Baumasse auf die einzelnen Grundstücke kann dem Durchführungsplan vorbehalten bleiben.<br />

(4) Bis zur Genehmigung <strong>des</strong> Durchführungsplanes finden die Bestimmungen laut Art. 53 Abs. 1 Anwendung.“<br />

170<br />

Bis zur Urbanistikreform 2007 verwies der Art. 30 auch ausdrücklich auf den Art. 55 („Wiedergewinnungspläne“)<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetzes. Nunmehr verweist der Artikel 53 Abs. 1 auf Artikel 59 („Arbeiten zur Wiedergewinnung<br />

der Bausubstanz“) weiter.<br />

84<br />

<strong>Rechtsgrundlagen</strong> Landschaftsschutz.indd 84<br />

20.11.2007 16:37:13 Uhr

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