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Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

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an nicht mehr den Vorschriften der landschaftlichen Unterschutzstellung unterworfen waren und<br />

der Artikel 23 in diesen Teilgebieten nicht mehr Anwendung fand. 161<br />

Nicht übernommen wurde der 6. Absatz, der mit dem Art. 1 <strong>des</strong> Gesetzes Nr. 431/85 dem<br />

Art. 82 <strong>des</strong> D.P.R. Nr. 616/77 162 angefügt wurde 163 . Eine analoge Vorschrift war damals bereits<br />

im Art. 6 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes Nr. 16/1970 enthalten. Kraft genannter Bestimmung<br />

unterlagen Flächen, für die ein Durchführungsplan vorgeschrieben war, nicht dem Landschaftsschutz.<br />

Die Übernahme der oben erwähnten Bestimmung hätte bedeutet, dass jene A-Zonen<br />

(alte Ortskerne) und B-Zonen (Auffüllzonen für den Wohnbau), für die kein Durchführungsplan<br />

vorgeschrieben war und die bereits durch Verwaltungsmaßnahmen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> unter Landschaftsschutz<br />

gestellt waren oder gegebenenfalls gestellt werden konnten, dem Landschaftsschutz<br />

entzogen worden wären. Was die Wiedergewinnungspläne für die alten Ortskerne<br />

betrifft, schrieb das Lan<strong>des</strong>gesetz Nr. 52/78 164 vor, dass der Wiedergewinnungsplan auch Aussagen<br />

über den Ortsbildschutz enthalten muss. Es wäre widersprüchlich gewesen, den Landschaftsschutz<br />

für jene alten Ortskerne abzuschaffen, für die wegen ihres geringen Ausmaßes<br />

kein Durchführungsplan vorgeschrieben wurde, die aber als Ensemble die Schönheit der Landschaft<br />

kennzeichneten. 165 (Von dieser Möglichkeit <strong>des</strong> Ensembleschutzes über das Landschaftsschutzgesetz<br />

wurde bekanntlich später abgegangen.)<br />

Mit dem Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetz Nr. 13/1997 wurde der gesamte Art. 6 Abs. 3 aufgehoben<br />

und erst im Jahre 2000 in der oben angeführten Fassung wieder eingeführt. Bei der<br />

Wiedereinführung wurde jedoch nicht dem Umstand Rechnung getragen, dass mittlerweile<br />

die Liste der urbanistischen Zonierungen erweitert worden war (z. B. durch Hinzufügen neuer<br />

Kategorien touristischer Zonen). 166 Heute sehen die vereinheitlichten Durchführungsbestimmungen<br />

für die Bauleitpläne der Gemeinden 167 neben den hergebrachten Zonen<br />

• Historischer Ortskern (A-Zone) – Wiedergewinnungsplan<br />

• Auffüllzone (B-Zone) – Durchführungsplan für die im Flächenwidmungsplan eigens abgegrenzten<br />

Zonen<br />

161<br />

Was die Erweiterungszonen sowie die Zonen für produktive Ansiedlungen betraf, wurde die bisher geltende<br />

Regelung im Grunde bestätigt. Mit Rundschreiben <strong>des</strong> seinerzeit zuständigen Assessors für die Dienststelle für<br />

Umweltschutz vom 30. Oktober 1974, Prot. Nr. V/LS/4792 Th/ck war nämlich sämtlichen Gemeinden mitgeteilt<br />

worden, dass „die von den Art. 18 (Erweiterungszonen) und 34 (Zonen für produktive Ansiedlungen) <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes<br />

vom 20. August 1972, Nr. 15 und nachfolgenden Abänderungen (Lan<strong>des</strong>gesetze vom 2. November 1973,<br />

Nr. 6 sowie vom 7. Oktober 1974, Nr. 15) vorgeschriebenen Durchführungspläne und die von den Bauleitplänen<br />

der Gemeinden vorgeschriebenen Durchführungs- und Sanierungspläne nicht den Vorschriften der landschaftlichen<br />

Unterschutzstellung unterliegen. Daraus folgt, dass die Landschaftsschutzbehörde für die Überprüfung von Projekten<br />

oder Bauvorhaben in den obgenannten Zonen nicht zuständig ist und, falls diese trotzdem eingesandt werden,<br />

unbehandelt an die Gemeinden zurückgestellt werden müssen.“<br />

162<br />

D.P.R. vom 24. Juli 1977, Nr. 616 („Durchführung der Delegierung gemäß Art. 1 <strong>des</strong> Gesetzes vom 22. Juli<br />

1975, Nr. 382“).<br />

163<br />

Dieser mittlerweile nicht mehr in Kraft befindliche Absatz 6 sah nämlich – wie bereits dargelegt – vor: „Il vincolo<br />

(paesaggistico) di cui al precedente comma non si applica alle zone A, B e – limitatamente alle parti ricomprese<br />

nei piani pluriennali di attuazione – alle altre zone, come delimitate negli strumenti urbanistici ai sensi del d.m. 2<br />

aprile 1968, n. 1444, e, nei comuni sprovvisti di tali strumenti, ai centri edificati, perimetrali ai sensi dell’art. 18<br />

della legge 22 ottobre 1971, n. 865.“<br />

164<br />

Gesetz über den Wohnbau, aufgehoben durch Art. 151 <strong>des</strong> L.G. vom 17. Dezember 1998, Nr. 13.<br />

165<br />

Siehe: Bericht zum Lan<strong>des</strong>gesetzentwurf (gez. Lan<strong>des</strong>rat für Landschaftsschutz) zur Übernahme jener Bestimmungen<br />

<strong>des</strong> D.P.R. 1985, Nr. 312, umgewandelt in das Gesetz vom 8.08.1985, Nr. 431, die laut Art. 2 <strong>des</strong> genannten<br />

Gesetzes Grundsätze der wirtschaftlich-sozialen Reform der Republik darstell(t)en und folglich im Sinne<br />

von Art. 4 <strong>des</strong> Autonomiestatuts D.P.R. vom 31.8.1972/670 für die Gesetzgebungsbefugnis <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> verbindlich<br />

waren.<br />

166<br />

Zwar hatte der Art. 34 (Zonen für produktive Ansiedlungen) <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15<br />

und nachfolgenden Änderungen bereits auch „Fremdenverkehrsanlagen, die nicht in Wohnsiedlungen ständigen<br />

Charakters einbezogen werden konnten“ als produktive Ansiedlungen im allgemeinen Interesse anerkannt, doch<br />

konnten die in den Bauleitplänen für produktive Ansiedlungen bestimmten Zonen vom Lan<strong>des</strong>ausschuss gemäß<br />

Absatz 1 <strong>des</strong>selben Artikels nur genehmigt werden, falls ihre Einplanung, Zweckbestimmung und Größe nicht<br />

mit den Umweltschutzvorschriften im Widerspruch standen.“<br />

167<br />

Siehe: Beschluss der Lan<strong>des</strong>regierung vom 19. November 2001, Nr. 4179 („Vereinheitlichung der Durchführungsbestimmungen<br />

der Bauleitpläne der Gemeinden“).<br />

Berührungspunkte Raumordnung/Landschaftsschutz<br />

83<br />

<strong>Rechtsgrundlagen</strong> Landschaftsschutz.indd 83<br />

20.11.2007 16:37:13 Uhr

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