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Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

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Fazit:<br />

Mit In­Kraft­Treten <strong>des</strong> Durchführungsplans für im Bauleitplan ausgewiesene<br />

• Erweiterungszonen (C-Zonen – Art. 37)<br />

• Gewerbegebiete (Art. 44)<br />

• Wiedergewinnungszonen (A-Zonen – Art. 52)<br />

sowie<br />

• Auffüllzonen (B-Zonen – Art. 30)<br />

• Landwirtschaftliche Wohnsiedlung – Art. 30)<br />

fällt die landschaftliche Bindung (Unterschutzstellung). Dem wird im Landschaftsplan dadurch<br />

Rechnung getragen, dass die betreffenden Zonen graphisch als „nicht (mehr) in die Unterschutzstellung<br />

einbezogene Zone“ weiß belassen bzw. übernommen werden.<br />

Die landschaftliche Bindung fällt nicht (im Landschaftsplan nicht weiß – d.h. Landschaftsschutzermächtigung<br />

weiterhin nötig:<br />

• bis zur Genehmigung der Durchführungspläne in den oben genannten Zonen<br />

• in allen anderen oben nicht ausdrücklich angeführten, d.h. vom Art. 6 Abs. 3 <strong>des</strong> LG<br />

16/1970 nicht erfassten Zonen (touristische Zonen, Sportzonen, Zonen für öffentliche Einrichtungen<br />

etc. außerhalb der Wohn- und Gewerbegebiete). Der Landschaftsplan behält in<br />

diesen Fällen die für die jeweilige Zone vorgesehene landschaftliche Zweckwidmung bei.<br />

Sämtliche Eingriffe bedürfen einer landschaftlichen Begutachtung und Ermächtigung (entweder<br />

im Bagatellwege gemäß Art. 8 1/bis, gemäß Art. 8 oder 12 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes<br />

Nr. 16/1970 oder im Sinne <strong>des</strong> Umweltprüfungsgesetzes Nr. 2/2007 (ehemals Art. 3<br />

oder 13 <strong>des</strong> UVP-Gesetzes Nr. 7/1998).<br />

Nähere Erläuterung:<br />

Inhaltlich findet sich der derzeit gültige Absatz 3 <strong>des</strong> Art. 6 bereits in der Gesetzesnovelle<br />

vom 19. September 1973, Nr. 37 verankert, wonach die Ausweisung im Bauleitplan oder die<br />

nachfolgenden Änderungen von Zonen für den Wohnbau und für produktive Ansiedlungen mit<br />

den diesbezüglichen primären und sekundären Erschließungsanlagen die mit den Planvorschriften<br />

unvereinbaren landschaftlichen Unterschutzstellungen gemäß Art. 4 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes<br />

Nr. 16/1970 und Verfügungen gemäß Art. 23 (sprich in gemäß „altem“ Landschaftsschutzgesetz<br />

von 1957 unter Schutz gestellten Gebieten) aufhoben.<br />

Im Jahre 1987 wurde im Rahmen der Übernahme der staatlichen Galasso-Gesetzgebung der<br />

gegenständliche Absatz der Koordinierungsbestimmung dahingehend abgeändert, dass die<br />

Zonen und Gebiete, für die im Sinne der Art. 18 (Durchführungspläne für die Erweiterungszonen)<br />

und 34 (Durchführungspläne betreffend die Zonen für produktive Ansiedlungen) <strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15 (Wohnbaureformgesetz) und im Sinne der Art.<br />

20, 21 und 22 (Durchführungspläne für Auffüllzonen) <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetzes ein<br />

Durchführungs­ oder Wiedergewinnungsplan im Sinne von Art. 10 (Ausweisung der Zonen für die<br />

Wiedergewinnung der bestehenden Bausubstanz) <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 25. November<br />

1978, Nr. 52 (Wiedergewinnungsgesetz) vorgesehen war, vom Tag der Genehmigung <strong>des</strong> Planes<br />

82<br />

<strong>Rechtsgrundlagen</strong> Landschaftsschutz.indd 82<br />

20.11.2007 16:37:13 Uhr

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