Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
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Das Faktum der Zurückstellung der landschaftlich-naturschützerischen Interessen hinter jene<br />
der urbanistischen Planung wurde bereits im Jahre 1989 in einem Gutachten <strong>des</strong> Generalinspektors<br />
für Gesetzes-, Rechts- und Vertragsangelegenheiten 160 kritisch durchleuchtet. Diesem<br />
gemäß „scheinen die Absätze 2 und 3 <strong>des</strong> Art. 6 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 25. Juli 1970, Nr.<br />
16 in einem gewissen Sinne die Landschaftsschutzbelange gegenüber der Notwendigkeit der<br />
Errichtung von Wohnbau- oder Produktionszonen oder Ansiedlungen von öffentlichem Interesse<br />
aufzugeben, selbst wenn die nachfolgenden Absätze 5 und 6 eine nachträgliche Auferlegung<br />
von Landschaftsschutzbindungen durchaus – wenngleich in einem bereits beeinträchtigten Zustand<br />
– zulassen. Zweckmäßiger wäre es laut Gutachten gewesen, das umgekehrte Verfahren<br />
vorzusehen bzw. dass die Ausweisung von Zonen für den Wohnbau, für produktive oder öffentliche<br />
Ansiedlungen vorher einer Begutachtung der Verträglichkeit unter dem umwelt-landschaftlichen<br />
Aspekt seitens der institutionell für diese spezifischen Schutzbelange zuständigen<br />
Organen bedarf. Derzeit (1989) werde die Begutachtung der genannten Verträglichkeit von<br />
der mit einem Landschaftsschutzexperten erweiterten Lan<strong>des</strong>raumordnungskommission vorgenommen.<br />
Das von diesem Organ – selbst mehrheitlich erstellte Gutachten – ersetze das Gutachten<br />
der I. Landschaftsschutzkommission und fallweise auch jenes der II. Landschaftsschutzkommission.<br />
(…) De iure condendo sei es laut Gutachten daher angebracht (gewesen), die<br />
Ausübung der jeweiligen Verwaltungsfunktionen besser zu koordinieren, wobei den umwelt-landschaftlichen<br />
Belangen bei der räumlichen und wirtschaftlichen Planung Vorrang einzuräumen<br />
sei, unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung <strong>des</strong> Verfassungsgerichtshofs diesbezüglich<br />
eindeutig festgelegten Prioritätenskala.“<br />
Bis zu einer etwaigen Neukonzipierung der Koordinierung von Raumordung und Landschaftsschutz<br />
im Sinne dieses Rechtsgutachtens bleibt für die Gesetzesanwender jedoch weiterhin<br />
der Artikel 6 Absatz 3 in seiner derzeitigen Formulierung maßgeblich.<br />
Präsident der Kurverwaltung oder <strong>des</strong> Fremdenverkehrsvereins ohne Stimmrecht; 9) Sachverständiger für Naturschutz<br />
in den angeführten Fällen. Auch die Lan<strong>des</strong>raumordnungskommission hat im Rahmen <strong>des</strong> Bauleitplanverfahrens<br />
jedoch nur begutachtende und beratende Funktion inne, ohne letztendliche Entscheidungsbefugnis, die<br />
laut Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetz Nr. 13/1997 in geltender Fassung der Lan<strong>des</strong>regierung obliegt. Mit dem Urbanistikreformgesetz<br />
Nr. 3/2007 wurde die Lan<strong>des</strong>raumordnungskommission (Art. 2 Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetz Nr.<br />
13/1997) nun neu zusammengesetzt. Sie besteht nun aus: 1) dem Direktor der Lan<strong>des</strong>abteilung Raumordnung<br />
als Vorsitzendem, 2) einem Vertreter <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>amtes überörtliche Raumordnung, 3) einem Sachverständigen für<br />
Landschaftsschutz, 4) einem Vertreter der Lan<strong>des</strong>abteilung Gesundheitswesen und einem 5) vom Gemeindenverband<br />
namhaft gemachten Sachverständigen. An den Sitzungen nehmen weiters der 6) Direktor <strong>des</strong> jeweils zuständigen<br />
Lan<strong>des</strong>amtes für Ortsplanung mit Stimmrecht und 7) ein Beamter <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>amts für Rechtsangelegenheiten<br />
der Urbanistik ohne Stimmrecht teil. 8) Der gebietsmäßig jeweils zuständige Bürgermeister wird zu den<br />
Sitzungen eingeladen und verfügt über ein Stimmrecht. In den angeführten Fällen (Flächen für Wohnbau, für die Ansiedlung<br />
von Produktionsbetrieben, für öffentliche Bauten oder solche von öffentlichem Belang oder für Anlagen<br />
laut Art. 12 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes) wird die Lan<strong>des</strong>raumordnungskommission wie bisher um einen 9)<br />
Sachverständigen auf dem Gebiet <strong>des</strong> <strong>Landschaftsschutzes</strong> (früher: Naturschutzes) erweitert.<br />
160<br />
Gutachten <strong>des</strong> Generalinspektors für Gesetzes-, Rechts- und Vertragsangelegenheiten – Sekretariat <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>ausschusses<br />
– vom 29.06.1989, Prot. Nr. 3692/P-4122.<br />
Berührungspunkte Raumordnung/Landschaftsschutz<br />
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20.11.2007 16:37:13 Uhr