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Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

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Das Faktum der Zurückstellung der landschaftlich-naturschützerischen Interessen hinter jene<br />

der urbanistischen Planung wurde bereits im Jahre 1989 in einem Gutachten <strong>des</strong> Generalinspektors<br />

für Gesetzes-, Rechts- und Vertragsangelegenheiten 160 kritisch durchleuchtet. Diesem<br />

gemäß „scheinen die Absätze 2 und 3 <strong>des</strong> Art. 6 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 25. Juli 1970, Nr.<br />

16 in einem gewissen Sinne die Landschaftsschutzbelange gegenüber der Notwendigkeit der<br />

Errichtung von Wohnbau- oder Produktionszonen oder Ansiedlungen von öffentlichem Interesse<br />

aufzugeben, selbst wenn die nachfolgenden Absätze 5 und 6 eine nachträgliche Auferlegung<br />

von Landschaftsschutzbindungen durchaus – wenngleich in einem bereits beeinträchtigten Zustand<br />

– zulassen. Zweckmäßiger wäre es laut Gutachten gewesen, das umgekehrte Verfahren<br />

vorzusehen bzw. dass die Ausweisung von Zonen für den Wohnbau, für produktive oder öffentliche<br />

Ansiedlungen vorher einer Begutachtung der Verträglichkeit unter dem umwelt-landschaftlichen<br />

Aspekt seitens der institutionell für diese spezifischen Schutzbelange zuständigen<br />

Organen bedarf. Derzeit (1989) werde die Begutachtung der genannten Verträglichkeit von<br />

der mit einem Landschaftsschutzexperten erweiterten Lan<strong>des</strong>raumordnungskommission vorgenommen.<br />

Das von diesem Organ – selbst mehrheitlich erstellte Gutachten – ersetze das Gutachten<br />

der I. Landschaftsschutzkommission und fallweise auch jenes der II. Landschaftsschutzkommission.<br />

(…) De iure condendo sei es laut Gutachten daher angebracht (gewesen), die<br />

Ausübung der jeweiligen Verwaltungsfunktionen besser zu koordinieren, wobei den umwelt-landschaftlichen<br />

Belangen bei der räumlichen und wirtschaftlichen Planung Vorrang einzuräumen<br />

sei, unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung <strong>des</strong> Verfassungsgerichtshofs diesbezüglich<br />

eindeutig festgelegten Prioritätenskala.“<br />

Bis zu einer etwaigen Neukonzipierung der Koordinierung von Raumordung und Landschaftsschutz<br />

im Sinne dieses Rechtsgutachtens bleibt für die Gesetzesanwender jedoch weiterhin<br />

der Artikel 6 Absatz 3 in seiner derzeitigen Formulierung maßgeblich.<br />

Präsident der Kurverwaltung oder <strong>des</strong> Fremdenverkehrsvereins ohne Stimmrecht; 9) Sachverständiger für Naturschutz<br />

in den angeführten Fällen. Auch die Lan<strong>des</strong>raumordnungskommission hat im Rahmen <strong>des</strong> Bauleitplanverfahrens<br />

jedoch nur begutachtende und beratende Funktion inne, ohne letztendliche Entscheidungsbefugnis, die<br />

laut Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetz Nr. 13/1997 in geltender Fassung der Lan<strong>des</strong>regierung obliegt. Mit dem Urbanistikreformgesetz<br />

Nr. 3/2007 wurde die Lan<strong>des</strong>raumordnungskommission (Art. 2 Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetz Nr.<br />

13/1997) nun neu zusammengesetzt. Sie besteht nun aus: 1) dem Direktor der Lan<strong>des</strong>abteilung Raumordnung<br />

als Vorsitzendem, 2) einem Vertreter <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>amtes überörtliche Raumordnung, 3) einem Sachverständigen für<br />

Landschaftsschutz, 4) einem Vertreter der Lan<strong>des</strong>abteilung Gesundheitswesen und einem 5) vom Gemeindenverband<br />

namhaft gemachten Sachverständigen. An den Sitzungen nehmen weiters der 6) Direktor <strong>des</strong> jeweils zuständigen<br />

Lan<strong>des</strong>amtes für Ortsplanung mit Stimmrecht und 7) ein Beamter <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>amts für Rechtsangelegenheiten<br />

der Urbanistik ohne Stimmrecht teil. 8) Der gebietsmäßig jeweils zuständige Bürgermeister wird zu den<br />

Sitzungen eingeladen und verfügt über ein Stimmrecht. In den angeführten Fällen (Flächen für Wohnbau, für die Ansiedlung<br />

von Produktionsbetrieben, für öffentliche Bauten oder solche von öffentlichem Belang oder für Anlagen<br />

laut Art. 12 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes) wird die Lan<strong>des</strong>raumordnungskommission wie bisher um einen 9)<br />

Sachverständigen auf dem Gebiet <strong>des</strong> <strong>Landschaftsschutzes</strong> (früher: Naturschutzes) erweitert.<br />

160<br />

Gutachten <strong>des</strong> Generalinspektors für Gesetzes-, Rechts- und Vertragsangelegenheiten – Sekretariat <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>ausschusses<br />

– vom 29.06.1989, Prot. Nr. 3692/P-4122.<br />

Berührungspunkte Raumordnung/Landschaftsschutz<br />

81<br />

<strong>Rechtsgrundlagen</strong> Landschaftsschutz.indd 81<br />

20.11.2007 16:37:13 Uhr

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