Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
2<br />
7.3 Die Aufhebung der landschaftlichen Unterschutzstellung durch die urbanistischen Pläne<br />
im Falle der Ausweisung von spezifischen Zonen mit Durchführungsplan (Art. 6 Abs. 3)<br />
„Die Zonen und Gebiete, für die im Sinne der Art. 30 (Vorschriften für die Durchführungspläne),<br />
37 (Durchführungspläne für die Erweiterungszonen), 44 (Gewerbegebiete) und 52<br />
(Aus weisung der Zonen für die Wiedergewinnung der bestehenden Bausubstanz) <strong>des</strong><br />
Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13 ein Durchführungsplan vorgesehen ist,<br />
sind vom Tag der Genehmigung <strong>des</strong> Planes an nicht mehr den Vorschriften der landschaftlichen<br />
156 / 157<br />
Unterschutzstellung unterworfen. In diesen Teilbereichen wird Art. 23 nicht angewandt.“<br />
Es handelt sich hierbei um einen der Kernabsätze der Koordinierung zwischen Landschaftsschutz<br />
und Raumordnung in der Autonomen Provinz Bozen, welcher der Raumordnung im Bereich<br />
der genannten Zonen Vorrang gegenüber landschaftlichen Unterschutzstellungen einräumt.<br />
Von dieser Möglichkeit der Änderung im Sinne der Aufhebung der landschaftlichen<br />
Unterschutzstellung über das Bauleitplanverfahren ausgenommen bleiben gemäß nachfolgendem<br />
Absatz <strong>des</strong> Art. 6 jedoch Zonen, die als Naturparke, Biotope und Naturdenkmäler unter<br />
landschaftlichen Schutz gestellt wurden und deren Abänderung oder Aufhebung nur über das<br />
Unterschutzstellungsverfahren gemäß Landschaftsschutzgesetz Nr. 16/1970 (d. h. über die I.<br />
Landschaftsschutzkommission) erfolgen kann. De iure unterliegen diese drei genannten Unterschutzstellungskategorien<br />
großteils auch den Bestimmungen <strong>des</strong> staatlichen Rahmengesetzes<br />
über die Schutzgebiete Nr. 394/1991. 158<br />
Die Problematik, dass der Abs. 3 entgegen der Rechtsprechung <strong>des</strong> Verfassungsgerichtshofs<br />
und Staatsrats urbanistischen Instrumenten im engen Sinne die Möglichkeit einräumt, mit Ausnahme<br />
der Naturparke, Biotope und Naturdenkmäler landschaftliche Unterschutzstellungen (wie<br />
beispielsweise Gärten und Parkanlagen, landschaftliche Bannzonen) aufzuheben oder abzuändern,<br />
wird durch die im vorherigen Kapitel beschriebene Erweiterung der Lan<strong>des</strong>raumordnungskommission<br />
durch den Sachverständigen für Naturschutz (im Sinne <strong>des</strong> Art. 6 Abs. 2) abgeschwächt.<br />
Allerdings verfügt der Naturschutzvertreter über kein Vetorecht und unterliegt der<br />
demokratischen „Konsensfindung“, d. h. er kann überstimmt werden. 159 Das System <strong>des</strong> integrativen<br />
<strong>Landschaftsschutzes</strong> (Naturschutz auf der ganzen Fläche – Landschaftsschutz bis an<br />
die Hausmauern) stößt hier inhaltlich an seine Grenzen.<br />
156<br />
Der Art. 30 <strong>des</strong> LG Nr. 13/1997 besagte bis vor kurzem: „(1) Im Bauleitplan der Gemeinde kann auch für Zonen,<br />
die nicht als Erweiterungszonen gemäß Artikel 36 ausgewiesen sind, ein Durchführungsplan mit dem Inhalt<br />
gemäß Artikel 38, jedoch ohne Aufteilung in Flächen für den geförderten und für den freien Wohnbau vorgeschrieben<br />
werden.<br />
(2) Für die im Absatz 1 erwähnten Zonen muss der Bauleitplan die Zweckbestimmung und die Baumassendichte<br />
festlegen. Die Festsetzung der übrigen Vorschreibungen und insbesondere die Verteilung der Baumasse auf die<br />
einzelnen Grundstücke können dem Durchführungsplan vorbehalten bleiben.<br />
(3) Für die Genehmigung der Durchführungspläne im Sinne dieses Artikels findet das im Artikel 55 vorgesehene<br />
Verfahren Anwendung. Bis zur Genehmigung <strong>des</strong> Durchführungsplanes finden die Bestimmungen <strong>des</strong> Artikels 53<br />
Absatz 1 Anwendung.“ (Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 3 <strong>des</strong> L.G. vom 31. März 2003, Nr. 5).<br />
Nach dem Urbanistikreformgesetz Nr. 3/2007 besagt der Art. 30 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetzes: „1. Der Bauleitplan<br />
legt die Zonen fest, in denen zuzüglich zu den im Gesetz vorgesehenen Fällen die Erstellung eines Durchführungsplanes<br />
vorgeschrieben ist. 2. Der Inhalt <strong>des</strong> Durchführungsplans entspricht den Vorschriften gemäß Art.<br />
38, jedoch ohne Aufteilung in Flächen für den geförderten und für den freien Wohnbau. Etwaige Gesetzes und Verordnungsbestimmungen<br />
betreffend bestimmte Arten von Zonen bleiben aufrecht. (…) 4. Bis zur Genehmigung <strong>des</strong><br />
Durchführungsplanes finden die Bestimmungen laut Art. 53 Abs. 1 Anwendung.“<br />
157<br />
Der Art. 23 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes Nr. 16/1970 besagt: „Alle Maßnahmen, die aufgrund <strong>des</strong> vorherigen Gesetzes<br />
(Landschaftsschutzgesetz vom 24.07.1957, Nr. 8) erlassen wurden, bleiben aufrecht“.<br />
158<br />
So beispielsweise sämtliche Naturparke der Autonomen Provinz Bozen.<br />
159<br />
Die Lan<strong>des</strong>raumordnungskommission beriet laut Art. 2 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetzes Nr. 13/1997 in folgender<br />
Zusammensetzung: 1) Direktor der Abteilung Raumordnung, 2) Vertreter der Abteilung Raumordnung –<br />
Sachverständiger für Ortsplanung, 3) Vertreter der Abteilung Raumordnung – Sachverständiger für Lan<strong>des</strong>planung,<br />
4) Sachverständiger für Landschaftsschutz, 5) Sachverständiger <strong>des</strong> Gemeindenverban<strong>des</strong>, 6) Experte für öffentliche<br />
Hygiene, 7) Bürgermeister der betroffenen Gemeinde, 7) Rechtsberater <strong>des</strong> Rechtsamts ohne Stimmrecht 8)<br />
80<br />
<strong>Rechtsgrundlagen</strong> Landschaftsschutz.indd 80<br />
20.11.2007 16:37:13 Uhr