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Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

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7.3 Die Aufhebung der landschaftlichen Unterschutzstellung durch die urbanistischen Pläne<br />

im Falle der Ausweisung von spezifischen Zonen mit Durchführungsplan (Art. 6 Abs. 3)<br />

„Die Zonen und Gebiete, für die im Sinne der Art. 30 (Vorschriften für die Durchführungspläne),<br />

37 (Durchführungspläne für die Erweiterungszonen), 44 (Gewerbegebiete) und 52<br />

(Aus weisung der Zonen für die Wiedergewinnung der bestehenden Bausubstanz) <strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13 ein Durchführungsplan vorgesehen ist,<br />

sind vom Tag der Genehmigung <strong>des</strong> Planes an nicht mehr den Vorschriften der landschaftlichen<br />

156 / 157<br />

Unterschutzstellung unterworfen. In diesen Teilbereichen wird Art. 23 nicht angewandt.“<br />

Es handelt sich hierbei um einen der Kernabsätze der Koordinierung zwischen Landschaftsschutz<br />

und Raumordnung in der Autonomen Provinz Bozen, welcher der Raumordnung im Bereich<br />

der genannten Zonen Vorrang gegenüber landschaftlichen Unterschutzstellungen einräumt.<br />

Von dieser Möglichkeit der Änderung im Sinne der Aufhebung der landschaftlichen<br />

Unterschutzstellung über das Bauleitplanverfahren ausgenommen bleiben gemäß nachfolgendem<br />

Absatz <strong>des</strong> Art. 6 jedoch Zonen, die als Naturparke, Biotope und Naturdenkmäler unter<br />

landschaftlichen Schutz gestellt wurden und deren Abänderung oder Aufhebung nur über das<br />

Unterschutzstellungsverfahren gemäß Landschaftsschutzgesetz Nr. 16/1970 (d. h. über die I.<br />

Landschaftsschutzkommission) erfolgen kann. De iure unterliegen diese drei genannten Unterschutzstellungskategorien<br />

großteils auch den Bestimmungen <strong>des</strong> staatlichen Rahmengesetzes<br />

über die Schutzgebiete Nr. 394/1991. 158<br />

Die Problematik, dass der Abs. 3 entgegen der Rechtsprechung <strong>des</strong> Verfassungsgerichtshofs<br />

und Staatsrats urbanistischen Instrumenten im engen Sinne die Möglichkeit einräumt, mit Ausnahme<br />

der Naturparke, Biotope und Naturdenkmäler landschaftliche Unterschutzstellungen (wie<br />

beispielsweise Gärten und Parkanlagen, landschaftliche Bannzonen) aufzuheben oder abzuändern,<br />

wird durch die im vorherigen Kapitel beschriebene Erweiterung der Lan<strong>des</strong>raumordnungskommission<br />

durch den Sachverständigen für Naturschutz (im Sinne <strong>des</strong> Art. 6 Abs. 2) abgeschwächt.<br />

Allerdings verfügt der Naturschutzvertreter über kein Vetorecht und unterliegt der<br />

demokratischen „Konsensfindung“, d. h. er kann überstimmt werden. 159 Das System <strong>des</strong> integrativen<br />

<strong>Landschaftsschutzes</strong> (Naturschutz auf der ganzen Fläche – Landschaftsschutz bis an<br />

die Hausmauern) stößt hier inhaltlich an seine Grenzen.<br />

156<br />

Der Art. 30 <strong>des</strong> LG Nr. 13/1997 besagte bis vor kurzem: „(1) Im Bauleitplan der Gemeinde kann auch für Zonen,<br />

die nicht als Erweiterungszonen gemäß Artikel 36 ausgewiesen sind, ein Durchführungsplan mit dem Inhalt<br />

gemäß Artikel 38, jedoch ohne Aufteilung in Flächen für den geförderten und für den freien Wohnbau vorgeschrieben<br />

werden.<br />

(2) Für die im Absatz 1 erwähnten Zonen muss der Bauleitplan die Zweckbestimmung und die Baumassendichte<br />

festlegen. Die Festsetzung der übrigen Vorschreibungen und insbesondere die Verteilung der Baumasse auf die<br />

einzelnen Grundstücke können dem Durchführungsplan vorbehalten bleiben.<br />

(3) Für die Genehmigung der Durchführungspläne im Sinne dieses Artikels findet das im Artikel 55 vorgesehene<br />

Verfahren Anwendung. Bis zur Genehmigung <strong>des</strong> Durchführungsplanes finden die Bestimmungen <strong>des</strong> Artikels 53<br />

Absatz 1 Anwendung.“ (Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 3 <strong>des</strong> L.G. vom 31. März 2003, Nr. 5).<br />

Nach dem Urbanistikreformgesetz Nr. 3/2007 besagt der Art. 30 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetzes: „1. Der Bauleitplan<br />

legt die Zonen fest, in denen zuzüglich zu den im Gesetz vorgesehenen Fällen die Erstellung eines Durchführungsplanes<br />

vorgeschrieben ist. 2. Der Inhalt <strong>des</strong> Durchführungsplans entspricht den Vorschriften gemäß Art.<br />

38, jedoch ohne Aufteilung in Flächen für den geförderten und für den freien Wohnbau. Etwaige Gesetzes­ und Verordnungsbestimmungen<br />

betreffend bestimmte Arten von Zonen bleiben aufrecht. (…) 4. Bis zur Genehmigung <strong>des</strong><br />

Durchführungsplanes finden die Bestimmungen laut Art. 53 Abs. 1 Anwendung.“<br />

157<br />

Der Art. 23 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes Nr. 16/1970 besagt: „Alle Maßnahmen, die aufgrund <strong>des</strong> vorherigen Gesetzes<br />

(Landschaftsschutzgesetz vom 24.07.1957, Nr. 8) erlassen wurden, bleiben aufrecht“.<br />

158<br />

So beispielsweise sämtliche Naturparke der Autonomen Provinz Bozen.<br />

159<br />

Die Lan<strong>des</strong>raumordnungskommission beriet laut Art. 2 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetzes Nr. 13/1997 in folgender<br />

Zusammensetzung: 1) Direktor der Abteilung Raumordnung, 2) Vertreter der Abteilung Raumordnung –<br />

Sachverständiger für Ortsplanung, 3) Vertreter der Abteilung Raumordnung – Sachverständiger für Lan<strong>des</strong>planung,<br />

4) Sachverständiger für Landschaftsschutz, 5) Sachverständiger <strong>des</strong> Gemeindenverban<strong>des</strong>, 6) Experte für öffentliche<br />

Hygiene, 7) Bürgermeister der betroffenen Gemeinde, 7) Rechtsberater <strong>des</strong> Rechtsamts ohne Stimmrecht 8)<br />

80<br />

<strong>Rechtsgrundlagen</strong> Landschaftsschutz.indd 80<br />

20.11.2007 16:37:13 Uhr

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