Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
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2 von Amts wegen die erforderlichen Änderungen der Bauleitpläne der betroffenen Gemeinden. In Durchführung der Entscheidung der Landesregierung sorgt das Zentralamt für Raumordnung für die Änderung der Bestandteile der betroffenen Bauleitpläne.“ 155 Damit bestand für die angeführten Fälle die Möglichkeit, die Bauleitpläne über das UVPVerfahren abzuändern. Mit Landesgesetz vom 24. Juli 1998, Nr. 7 (Umweltverträglichkeitsprüfung) wurde schließlich auch dieser Absatz des Artikels 16 des „alten UVP-Gesetzes“ aufgehoben. Schwachpunkt dieser von der Verwaltungspraxis bevorzugten zweiten Auslegung des Art. 6 Abs. 2 war, dass es bereits landschaftliche Unterschutzstellungen gab (Landschaftspläne), die vor und parallel zur landschaftlichen Vinkulierung durch das Galassogesetz (sprich Art. 1/bis) von der I. Landschaftsschutzkommission (über das im Art. 3 des LG 16/1970 vorgesehene Verfahren) festgelegt worden waren und wurden (Schutzkategorien gemäß Art. 1 des LG 16/1970, z. B. Bannzonen oder besonders schutzwürdige Landschaft mit Bauverbot etc.). Um diesem Problem entgegenzuwirken, wurde die Landesraumordnungskommission in der Regel auch jedes Mal dann mit dem Sachverständigen für Naturschutz ergänzt, wenn von den Flächenausweisungen Gebiete betroffen waren, die im Bauleitplan als „Gebiete mit besonderer landschaftlicher Bindung“ (z. B. Bannzonen) evidenziert waren. Allein, auch diese Praxis vermochte und vermag gegenwärtig nicht alle landschaftlichen Bindungen abzudecken: So ist die Teilnahme im Falle der Umwidmung ohne geplante Bautätigkeit (Wohnbau, Produktionsanlagen, öffentl. Bauten, Anlagen) von beispielsweise Wald oder alpinem Grün in landwirtschaftliches Grün nicht vorgesehen. Nachdem es nicht nachvollziehbar ist, warum in eben diesen Fällen der Sachverständige für Naturschutz gemäß Gesetzestext und Verwaltungspraxis nicht beigezogen wird, ist daraus zu schließen, dass die Umwidmung von landschaftlichen Schutzkategorien über das Bauleitplanverfahren außerhalb der in Art. 6 Abs. 2 ausdrücklich vorgesehenen Fälle rechtlich nicht vorgesehen bzw. abgedeckt ist. Die Streichung des gesamten Koordinierungsartikels (Art. 6 des LG 16/1970) durch das „neue Raumordnungsgesetz 1997“ brachte das System schließlich zum Kippen. In der Folge verloren gegangener Gerichtsverfahren wurde der Koordinierungsartikel im Jahr 2000 wieder in das Landschaftsschutzgesetz eingefügt, wobei den inzwischen eingetretenen Änderungen in der Raumordnung (neue zusätzliche Zonenwidmungen) und des Landschaftsschutzgesetzes (Art. 12) jedoch nicht Rechnung getragen wurde. Das Koordinierungsdefizit Bauleitplan – Landschaftsplan wurde nicht behoben. Die mit Landesgesetz Nr. 3/2007 (Urbanistikreform) erfolgte Umformulierung im Landesraumordnungsgesetz, der gemäß die Teilnahme des Sachverständigen für Landschaftsschutz im Falle von Änderungen landschaftlich geschützter Flächen für Anlagen laut Artikel 12 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, vorgesehen ist, könnte nunmehr allenfalls auch als dynamischer Rechtsverweis (Teilnahme des Sachverständigen bei Anlagen des Art. 12, in heutiger Fassung) verstanden werden. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die im Art. 12 des Landschaftsschutzgesetzes Nr. 16/1970 aufgezählten Eingriffe teilweise (Ablagerungen, Rodung, Planierungen, Werbeplakate, Hinweisschilder, Entwässerungen) keiner Bauleitplaneintragung bedürfen oder dem Amtsdirektorenverfahren bzw. der Umweltprüfung gemäß UVPGesetz (und damit nicht mehr dem Genehmigungsverfahren gemäß Art. 12) unterliegen. In diesem Sinne wird wohl die bisherige Verwaltungspraxis bei der Ergänzung der Landesraumordnungskommission beibehalten werden. Dies wird verstärkt durch den Absatz 4 des Artikels 1 des urbanistischen Reformgesetzes Nr. 3/2007, laut dem die (bisherigen) Bestimmungen des Landschaftsschutzes (Artikel 6 Abs. 2 des Landschaftsschutzgesetzes) ausdrücklich aufrecht bleiben. 155 Art. 16 Abs. 2 des Landesgesetzes vom 7. Juli 1992, Nr. 27 in ursprünglicher Fassung. 78 Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.indd 78 20.11.2007 16:37:13 Uhr
Fazit: 1) Die erweiterte Landesraumordnungskommission kann heute durch die Teilnahme eines zusätzlichen Sachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz für die dort angeführten Fälle (Wohnbau, Produktionsanlagen, öffentl. Bauten oder solche von öffentlichem Belang) die verstärkte Berücksichtigung landschaftlicher Belange im Bauleitplanverfahren gewährleisten. (Die Anführung dieses heute im Landschaftsschutzgesetz enthaltenen Absatzes im Landesraumordnungsgesetz Nr. 13/1997 würde bereits genügen.) 2) Was den im (1987 neu formulierten) Art. 6 Abs. 2 des LG 16/1970 enthaltenen Verweis auf die „Anlagen gemäß Art. 12 des Landschaftsschutzgesetzes“ anbelangt, kann diesem heute jedoch aufgrund der mittlerweile eingetretenen Änderung des Art. 12 nicht (mehr) in vollem Umfang die zeitweilig zugedachte Funktion (Abänderung Bauleitplan ohne Rückgriff auf das Verfahren über die I. Landschaftsschutzkommission im Falle der Ausweisung der angeführten Zonen) zuerkannt werden: Als Anlagen gemäß Art. 12 des Landschaftsschutzgesetzes, welche die Beiziehung eines Naturschutzexperten (Landschaftsschutzexperten) in der Landesraumordnungskommission rechtfertigen, können nur jene verstanden werden, die (bis 1992) im ursprünglichen Landschaftsschutzgesetz angeführt waren und heute großteils dem Umweltprüfungs (ehemals UVP) -Verfahren und einer Eintragung in den Bauleitplan unterliegen. 3) Die Beiziehung des zusätzlichen Naturschutzexperten in der Landesraumordnungskommission (Anwesenheit einer externen Person) auch in anderen als den im Art. 6 Abs. 2 ausdrücklich angeführten Fällen (z.B. bei landschaftlichen Bannzonen) kann durch Art. 32 Abs. 2 des Landestransparenzgesetzes Nr. 17/1993 abgedeckt werden: „Der Vorsitzende kann an den Sitzungen Fachleute oder Bedienstete teilnehmen lassen, die, wenn es unbedingt notwendig ist, Abklärungen oder Erläuterungen technischer oder rechtlicher Natur in Hinsicht auf den zu behandelten Gegenstand abgeben; diese Personen müssen den Versammlungsraum verlassen, sobald über die Angelegenheit zur Diskussion und Abstimmung geschritten wird.“ (Gemäß Urbanistikreformgesetz Nr. 3/2007 können nunmehr etwaige von den zuständigen Ressorts in die Landesraumordnungskommission entsandte qualifizierte Vertreter verlangen, dass ihre Bemerkungen und Vorschläge in den Sitzungsbericht aufgenommen werden.) 4) Die Änderung der Zweckbestimmung landschaftlicher Unterschutzstellungskategorien (z. B. Wald, Auwald, bestockte Wiese, alpines Grün oberhalb von 1600 m – Galasso) kann nicht allein über das Bauleitplanverfahren, sondern muss auch über das Landschaftsplanverfahren nach Anhörung des für die Auferlegung der Schutzbindung (im Sinne des verwaltungsrechtlichen Prinzips des actus contrarius) zuständigen Organs, nämlich der I. Landschaftsschutzkommission, erfolgen. Unter diesem und dem Aspekt des verfassungsrechtlichen Vorrangs des Landschaftsschutzes erscheint die Umwidmung über das Bauleitplanverfahren ohne gleichzeitige Änderung der landschaftlichen Unterschutzstellung (Landschaftsplan) über die I. Landschaftsschutzkommission rechtlich bedenklich. Die Erweiterung der Raumordnungskommission durch den Sachverständigen für Naturschutz allein vermag außerhalb der im Art. 6 Abs. 2 angeführten Fälle (Wohnbau, Produktionsanlagen, öffentl. Bauten oder solche von öffentlichem Belang, Anlagen gemäß Art. 12 die einer Bauleitplanänderung bedürfen) das Fachgutachten der I. Landschaftsschutzkommission nicht zu ersetzen. Berührungspunkte Raumordnung/Landschaftsschutz 79 Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.indd 79 20.11.2007 16:37:13 Uhr
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von Amts wegen die erforderlichen Änderungen der Bauleitpläne der betroffenen Gemeinden. In<br />
Durchführung der Entscheidung der Lan<strong>des</strong>regierung sorgt das Zentralamt für Raumordnung für<br />
die Änderung der Bestandteile der betroffenen Bauleitpläne.“ 155 Damit bestand für die angeführten<br />
Fälle die Möglichkeit, die Bauleitpläne über das UVPVerfahren abzuändern. Mit Lan<strong>des</strong>gesetz<br />
vom 24. Juli 1998, Nr. 7 (Umweltverträglichkeitsprüfung) wurde schließlich auch dieser<br />
Absatz <strong>des</strong> Artikels 16 <strong>des</strong> „alten UVP-Gesetzes“ aufgehoben.<br />
Schwachpunkt dieser von der Verwaltungspraxis bevorzugten zweiten Auslegung <strong>des</strong> Art. 6<br />
Abs. 2 war, dass es bereits landschaftliche Unterschutzstellungen gab (Landschaftspläne), die<br />
vor und parallel zur landschaftlichen Vinkulierung durch das Galassogesetz (sprich Art. 1/bis)<br />
von der I. Landschaftsschutzkommission (über das im Art. 3 <strong>des</strong> LG 16/1970 vorgesehene Verfahren)<br />
festgelegt worden waren und wurden (Schutzkategorien gemäß Art. 1 <strong>des</strong> LG 16/1970,<br />
z. B. Bannzonen oder besonders schutzwürdige Landschaft mit Bauverbot etc.). Um diesem Problem<br />
entgegenzuwirken, wurde die Lan<strong>des</strong>raumordnungskommission in der Regel auch je<strong>des</strong><br />
Mal dann mit dem Sachverständigen für Naturschutz ergänzt, wenn von den Flächenausweisungen<br />
Gebiete betroffen waren, die im Bauleitplan als „Gebiete mit besonderer landschaftlicher<br />
Bindung“ (z. B. Bannzonen) evidenziert waren.<br />
Allein, auch diese Praxis vermochte und vermag gegenwärtig nicht alle landschaftlichen Bindungen<br />
abzudecken: So ist die Teilnahme im Falle der Umwidmung ohne geplante Bautätigkeit<br />
(Wohnbau, Produktionsanlagen, öffentl. Bauten, Anlagen) von beispielsweise Wald oder alpinem<br />
Grün in landwirtschaftliches Grün nicht vorgesehen. Nachdem es nicht nachvollziehbar ist,<br />
warum in eben diesen Fällen der Sachverständige für Naturschutz gemäß Gesetzestext und Verwaltungspraxis<br />
nicht beigezogen wird, ist daraus zu schließen, dass die Umwidmung von landschaftlichen<br />
Schutzkategorien über das Bauleitplanverfahren außerhalb der in Art. 6 Abs. 2<br />
ausdrücklich vorgesehenen Fälle rechtlich nicht vorgesehen bzw. abgedeckt ist.<br />
Die Streichung <strong>des</strong> gesamten Koordinierungsartikels (Art. 6 <strong>des</strong> LG 16/1970) durch das<br />
„neue Raumordnungsgesetz 1997“ brachte das System schließlich zum Kippen. In der Folge<br />
verloren gegangener Gerichtsverfahren wurde der Koordinierungsartikel im Jahr 2000 wieder in<br />
das Landschaftsschutzgesetz eingefügt, wobei den inzwischen eingetretenen Änderungen in der<br />
Raumordnung (neue zusätzliche Zonenwidmungen) und <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes (Art.<br />
12) jedoch nicht Rechnung getragen wurde. Das Koordinierungsdefizit Bauleitplan – Landschaftsplan<br />
wurde nicht behoben.<br />
Die mit Lan<strong>des</strong>gesetz Nr. 3/2007 (Urbanistikreform) erfolgte Umformulierung im Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetz,<br />
der gemäß die Teilnahme <strong>des</strong> Sachverständigen für Landschaftsschutz im Falle<br />
von Änderungen landschaftlich geschützter Flächen für Anlagen laut Artikel 12 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes<br />
vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, vorgesehen ist, könnte nunmehr allenfalls<br />
auch als dynamischer Rechtsverweis (Teilnahme <strong>des</strong> Sachverständigen bei Anlagen <strong>des</strong> Art. 12,<br />
in heutiger Fassung) verstanden werden. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die<br />
im Art. 12 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes Nr. 16/1970 aufgezählten Eingriffe teilweise (Ablagerungen,<br />
Rodung, Planierungen, Werbeplakate, Hinweisschilder, Entwässerungen) keiner Bauleitplaneintragung<br />
bedürfen oder dem Amtsdirektorenverfahren bzw. der Umweltprüfung gemäß<br />
UVPGesetz (und damit nicht mehr dem Genehmigungsverfahren gemäß Art. 12) unterliegen. In<br />
diesem Sinne wird wohl die bisherige Verwaltungspraxis bei der Ergänzung der Lan<strong>des</strong>raumordnungskommission<br />
beibehalten werden. Dies wird verstärkt durch den Absatz 4 <strong>des</strong> Artikels 1<br />
<strong>des</strong> urbanistischen Reformgesetzes Nr. 3/2007, laut dem die (bisherigen) Bestimmungen <strong>des</strong><br />
<strong>Landschaftsschutzes</strong> (Artikel 6 Abs. 2 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes) ausdrücklich aufrecht<br />
bleiben.<br />
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