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Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

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Spätestens nach der Abänderung <strong>des</strong> Art. 12 <strong>des</strong> LG 16/1970 im Jahre 1992 folgte die Verwaltungspraxis<br />

bei der Genehmigung von Bauleitplänen also einer anderen, zweiten Auslegung:<br />

b) Nachdem im Jahre 1987 zugleich mit der Neuformulierung <strong>des</strong> Art. 6 Abs. 2 auch der Art.<br />

1/bis in das Landschaftsschutzgesetz Nr. 16/1970 eingefügt wurde, der die Gebiete festlegte,<br />

die ope legis und unabhängig von einer spezifischen Unterschutzstellung durch Verwaltungsakt<br />

unter Landschaftsschutz standen, wurde der Sachverständige für Naturschutz in der Lan<strong>des</strong>raumordnungskommission<br />

immer dann beigezogen, wenn es sich um die Ausweisung von Flächen<br />

im Bauleitplan handelte, welche diese „Galasso-Schutzkategorien“ (Art. 1/bis) betrafen.<br />

Die Ausweisung von Wohnbau-, Produktions- und im Grund auch von Flächen öffentlichen<br />

Belangs über das Bauleitplanverfahren erschien offensichtlich vertretbar, da auch das staatliche<br />

Galassogesetz selbst diesbezüglich Ausnahmen vorsah. 151 Die Erweiterung der Lan<strong>des</strong>raumordnungskommission<br />

war auch dann argumentierbar, wenn es sich um Anlagen handelte,<br />

die im ursprünglichen Artikel 12 bis zum Jahr 1992 angeführt waren. Nach der Änderung <strong>des</strong><br />

Art. 12 <strong>des</strong> LG 16/1970 im Jahre 1992 wurde der Verweis auf die dort angeführten „Anlagen“<br />

als obsolet gewertet 152 und nicht mehr als Parameter für die Erweiterung der Lan<strong>des</strong>raumordnungskommission<br />

herangezogen.<br />

Diesbezüglich ist wohl auch zu berücksichtigen, dass im Jahre 1992 mit dem UVP-Gesetz<br />

sämtliche im Art. 12 <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes Nr. 16/1970 angeführten Anlagen dem<br />

„vereinfachten Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung“ unterworfen wurden. 153 Im Art. 16<br />

Abs. 2 <strong>des</strong> UVP-Gesetzes (Lan<strong>des</strong>gesetz Nr. 27/1992) wurde eine Koordinierung zwischen Umwelt<br />

und Raumordnung vorgesehen, die eine bereichsübergreifende Regelung vorsah. Dieser gemäß<br />

musste „zur Koordinierung der Raumordnung mit den Erfordernissen <strong>des</strong> Umweltschutzes<br />

den Anträgen auf Änderung oder Überarbeitung der Gemeindebauleitpläne, die den Standort<br />

von Bauten und Anlagen betreffen, die der ordentlichen UVP unterlagen, eine Studie über die<br />

Umweltverträglichkeit beigelegt werden.“ Genannter Absatz 2 wurde 1997 in das Raumordnungsgesetz<br />

übernommen 154 , der ursprüngliche Absatz 1 zunächst beibehalten: Dieser hatte<br />

wie folgt vorgesehen: „Handelt es sich um Bauten oder Anlagen von Staats-, Lan<strong>des</strong>- oder Bezirksinteresse<br />

und geht aus der UVP hervor, dass für die geplante Tätigkeit ein anderer Standort<br />

zu suchen sei als der im Bauleitplan der betroffenen Gemeinde vorgesehene, holt die Lan<strong>des</strong>regierung<br />

vor der Entscheidung (…) das Gutachten der gebietsmäßig betroffenen Gemeinde<br />

ein. (…) Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Tätigkeit verfügt die Lan<strong>des</strong>regierung<br />

sottoposti a vincolo paesaggistico. Quanto al secondo quesito, si ritiene opportuno rammentare che la <strong>Provincia</strong><br />

ha l’obbligo di approvare i piani territoriali paesistici per tutte le zone vincolate e che il rilascio di eventuali autorizzazioni<br />

non può avvenire che a seguito di detti piani. Nelle more, dunque, non potranno essere rilasciate dall’autorità<br />

competente autorizzazioni di sorta. Anzi la <strong>Provincia</strong> dovrebbe provvedere ad emanare provvedimenti di divieto<br />

assoluto di trasformazione del territorio sino all’adozione dei predetti piani territoriali paesistici.“<br />

151<br />

Siehe Art. 1 Absatz 2 <strong>des</strong> Staatsgesetzes vom 8. August 1985, Nr. 431 (Galasso-Gesetz): „Il vincolo … (Galasso)<br />

non si applica alle zone A, B e – limitatamente alle parti ricomprese nei piani pluriennali di attuazione – alle altre<br />

zone, come delimitate negli strumenti urbanistici ai sensi del d.m. 2 aprile 1968 n. 1444, e, nei comuni sprovvisti<br />

di tali strumenti, ai centri edificati perimetrati ai sensi dell’art. 18 della legge 22 ottobre 1971, n. 865“.<br />

152<br />

Überraschenderweise wurde der Verweis aber weder 1997 bei der Einfügung <strong>des</strong> betreffenden Koordinierungsabsatzes<br />

in Art. 2 Abs. 8 <strong>des</strong> „neuen Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetzes 1997, noch bei der Wiedereinführung <strong>des</strong> Koordinierungsartikels<br />

in das Landschaftsschutzgesetz Nr. 16/1970 im Jahre 2000 gestrichen.<br />

153<br />

Gemäß Art. 28 <strong>des</strong> UVP-Gesetzes aus dem Jahr 1992 unterlagen die im Art. 12 angeführten Engriffe in die Natur<br />

und Landschaft der Ermächtigung durch die Lan<strong>des</strong>verwaltung „und zwar mit dem vom III. Kapitel <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes<br />

über die Einführung der UVP vorgesehenen Verfahren“.<br />

154<br />

Siehe Art. 15 Abs. 5 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetzes Nr. 13/1997 (mittlerweile aufgehoben mit aufgehoben<br />

Art. 34 <strong>des</strong> L.G. vom 5. April 2007, Nr. 2): „Zur Koordinierung der Raumordnung mit den Erfordernissen <strong>des</strong> Umweltschutzes<br />

muss den Anträgen auf Änderung oder Überarbeitung der Gemeindebauleitpläne, die den Standort<br />

von Bauten und Anlagen betreffen, die der ordentlichen UVP unterliegen, ein kurzer erläuternder Bericht über die<br />

wichtigsten Elemente der Umweltverträglichkeit beigelegt werden. In diesem Fall werden die (…) Fristen bis zur<br />

Ausstellung eines Gutachtens seitens <strong>des</strong> UVP-Beirates über diesen Bericht (…) ausgesetzt. Aus der Ausweisung<br />

der UVP-pflichtigen Anlagen im Bauleitplan entsteht noch kein Rechtsanspruch zur Verwirklichung dieser Anlagen.“<br />

Gleichzeitig wurde mit Art. 134 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetzes 1997 der Absatz 2 <strong>des</strong> Art. 16 <strong>des</strong> UVP-Gesetzes<br />

aufgehoben.<br />

Berührungspunkte Raumordnung/Landschaftsschutz<br />

77<br />

<strong>Rechtsgrundlagen</strong> Landschaftsschutz.indd 77<br />

20.11.2007 16:37:12 Uhr

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