Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
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• Eisenbahnen (Art. 38: Eisenbahngebiet)<br />
• Errichtung/Erweiterung von Flughäfen (Art. 50 Flughafenservitut)<br />
• Elektrofreileitungen über 5.000 Volt, Haupttelefonfreileitungen, Anlagen zur Verbreitung von<br />
Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie Anlagen <strong>des</strong> Fernmeldewesens (Art. 57, 58: Primäre<br />
Infrastrukturen, Empfangs- und Sendeeinrichtungen)<br />
• Wasserableitungen, Wärmekraftwerke, Wasserspeicheranlagen, Wasserbauten (Art. 57 Leitungen,<br />
Primäre Infrastrukturen)<br />
• Aufstiegsanlagen, Skipisten, Beschneiungsanlagen für Fläche von mehr als 2 ha (Art. 36,<br />
37: Skipiste, Aufstiegsanlage)<br />
• unterirdisch verlegte Leitungen, falls besetzte Fläche über 5 m breit (Art. 57: Leitungen, Primäre<br />
Infrastrukturen)<br />
(Die Angaben in Klammern beziehen sich auf den zitierten Beschluss der Lan<strong>des</strong>regierung)<br />
Dieser Interpretationsansatz kann und konnte seinerzeit nicht vollkommen überzeugen: In<br />
der Tat fand die heutige Formulierung <strong>des</strong> Art. 6 Abs. 2 im Jahre 1987, also zu einem Zeitpunkt<br />
Eingang in das Landschaftsschutzgesetz, an dem der Art. 12 <strong>des</strong> LG 16/1970 noch „Anlagen“<br />
auflistete, die allesamt nachvollziehbar einer Eintragung in den Bauleitplan bedurften. 149 Da die<br />
Gesetzesnovelle 1987 im Grunde der Übernahme der Galasso-Schutzbestimmungen diente, die<br />
eigentlich eine Verstärkung <strong>des</strong> Natur- und <strong>Landschaftsschutzes</strong> bewirken sollten, verfolgte die<br />
Erweiterung der Lan<strong>des</strong>raumordnungskommission durch die Teilnahme eines Naturschutzexperten<br />
den Zweck, die Änderungen <strong>des</strong> Bauleitplans für die genannten Flächen aus „landschaftsschützerischer“<br />
Seite abzudecken, sprich begrenzt auf die angeführten Zonen (Wohnbau, Produktion,<br />
öffentl. Bauten) und Anlagen (gemäß Art. 12 in „alter“ Fassung) die Änderung von<br />
Bauleitplänen zu ermöglichen, ohne das Verfahren über die I. Landschaftsschutzkommission bemühen<br />
zu müssen.<br />
In diesem Zusammenhang erscheint ein Gutachten <strong>des</strong> seinerzeitigen Direktors <strong>des</strong> Rechtsamts<br />
<strong>des</strong> staatlichen Ministers für Ökologie vom 08.07.1986 maßgeblich, das über das Außenamt<br />
in Rom an den damaligen Lan<strong>des</strong>rat für Landschaftsschutz adressiert wurde. Beantwortet<br />
wurde damit die Frage, ob die Lan<strong>des</strong>regierung der Autonomen Provinz Bozen eine<br />
Widmungsänderung im Bauleitplan ohne eine vorherige Ermächtigung der für den Landschaftsschutz<br />
zuständigen Behörde (I. Landschaftsschutzkommission) genehmigen konnte<br />
und welchen verwaltungsrechtlichen und etwaigen gesetzgeberischen Verfahren diesbezüglich<br />
anzuwenden waren. Laut Rechtsamt <strong>des</strong> Ministeriums war es unverzichtbar, dass die Änderung<br />
<strong>des</strong> Bauleitplans von der für den Landschaftsschutz zuständigen Behörde genehmigt wurde.<br />
Dies, weil die Wälder im Sinne <strong>des</strong> Staatsgesetzes Nr. 431/1985, <strong>des</strong>sen Verfassungsmäßigkeit<br />
vom Verfassungsgerichtshof mit Urteil vom 24.06.1986 bestätigt worden war, unter Landschaftsschutz<br />
stünden. Die Autonome Provinz habe die Verpflichtung, für sämtliche landschaftlich<br />
vinkulierten Zonen Landschaftspläne zu erlassen. Der Erlass von etwaigen Ermächtigungen<br />
könne erst in der Folge dieser Pläne erfolgen. In der Zwischenzeit könnten daher von der zuständigen<br />
Behörde keine Ermächtigungen ausgestellt werden, vielmehr müsse die Autonome<br />
Provinz Maßnahmen erlassen, die bis zum Erlass der Landschaftspläne ein absolutes Verbot<br />
der Veränderung der Landschaft vorsehen. 150<br />
149<br />
Die Änderung <strong>des</strong> Art. 12 <strong>des</strong> LG 16/1970 im Jahre 1992, also fünf Jahre später, trug anderen Vorgaben (Einführung<br />
der UVP) Rechnung, ohne die Galassoschutzgesetzgebung 1985/1987 und die damit verbundene Problematik<br />
weiter zu berücksichtigen.<br />
150<br />
Schreiben von Amedeo Postiglione, Direktor <strong>des</strong> Rechtsamts <strong>des</strong> Ministers für Ökologie (Capo dell’Ufficio legislativo<br />
del Ministro per l’ecologia) an das Außenamt der Autonomen Provinz Bozen in Rom vom 8.07.1986 PM/lp:<br />
„Co<strong>des</strong>ta <strong>Provincia</strong> chiede di sapere se la giunta provinciale di Bolzano possa approvare un cambio di <strong>des</strong>tinazione<br />
di un piano urbanistico senza la previa autorizzazione dell’autorità per la tutela del paesaggio. Chiede inoltre di conoscere<br />
le procedure amministrative, e, eventualmente, legislative, da seguire al riguardo. In ordine al primo quesito,<br />
la risposta è di segno positivo: è cioè indispensabile che la variazione del piano urbanistico sia approvata<br />
dall’autorità per la tutela del paesaggio. Ciò perché i boschi, ai sensi della legge n. 431 del 1985 (la cui legittimità<br />
costituzionale è stata di recente ribadita dalla Corte Costituzionale con sentenza del 24 giugno 1986) sono<br />
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